Seite 2 von 6. Anmerkung:
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- Werner Becker
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1 R i c h t l i n i e n für die Durchführung von Hilfsmaßnahmen des Kärntner Nothilfswerkes Neuauflage per Regierungssitzungsbeschluss vom Zahl: 01-NHW-5/ Die von der Kärntner Landesregierung veranlassten Hilfsmaßnahmen zur Behebung der in Kärnten durch Naturkatastrophen verursachten Schäden oder zur Beseitigung oder Linderung von dadurch entstandenen Notständen sind vom Kärntner Nothilfswerk" durchzuführen. 2. Das Kärntner Nothilfswerk" hat in Durchführung der übertragenen Aufgaben für eine möglichst rasche, unbürokratische und zweckmäßige Abwicklung der Hilfsmaßnahmen zu sorgen. 3. Als Katastrophenschäden im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gelten außergewöhnliche Schäden nach Hochwasser Vermurung Lawinen Schneedruck Erdrutsch Bergsturz Orkan Erdbeben und Hagel. Beihilfefähig sind auch Schäden oder Vermögensnachteile, die gemäß 38a Abs. 1 Z 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, eingetreten sind, jedoch nicht auf behördlichen Anordnungen gemäß 38 des Strahlenschutzgesetzes beruhen, insbesondere insoweit, als eine Existenzgefährdung droht. Nicht zu berücksichtigende Schäden sind: Dürre-, Frost- und Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen (soweit sie versicherungsfähig gewesen sind); versicherungsfähige Schäden nach Feuer; durch Baumängel bzw. Baualter bedingte Gebäudeeinstürze und Schäden an baulichen Einrichtungen;
2 Seite 2 von 6 Katastrophenschäden im Gemeindevermögen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen (insbesondere an Gemeindestraßen und wegen, Gemeindeämtern, Schulen, Kindergärten, Feuerwehrgebäuden, bei Wasser- und Abwasserverbänden, etc.); Schäden an Neben-, Zweitwohnsitzen und Wochenendhäusern (bei denen kein Wohnsitz besteht) sowie Sachwerten des gehobenen Standards (wie z.b. Luxusund Hobbygegenstände, Pools/Schwimmbäder, Schmuck, aufwändige Gartengestaltungen, Wohnmobile.); Schäden durch Erhöhung des Grundwasserspiegels infolge von u.a. Dauerregen und Schneeschmelze; Fischschäden in fließenden Gewässern; Fischschäden und Schäden an Teichanlagen (Ausnahme: Wenn die Fischzucht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.). Anmerkung: Unter außergewöhnlichen Schäden sind solche zu verstehen, die durch die taxativ aufgezählten Naturkatastrophen hervorgerufen werden und in ihrer Breitenwirkung in der Regel über den Kreis einzelner Schadensfälle hinausgehen. Bei der Ermittlung des beihilfefähigen Schadens sind nur die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu berücksichtigen. Umsatzverluste, Gewinnentgänge, Verbesserungen und vorbeugende Maßnahmen etc. können bei der Schadensermittlung nicht mit einbezogen werden. Beweissicherung bei Gebäudeschäden: Bei Gebäudeschäden, wo eine Instandsetzung unmittelbar nach Schadenseintritt erfolgen muss, ist zur Beweissicherung von der Gemeinde oder vom Geschädigten eine fotografische Dokumentation, die den Zustand des Objektes vor Inangriffnahme der Instandsetzungsarbeiten zeigt, durchzuführen. 4. Als Geschädigte kommen a) physische Personen, in deren Vermögen sich der Schaden ereignet hat oder in deren Lebensbereich durch das Ereignis eine schwerwiegende Wirkung eingetreten ist, b) Interessentengemeinschaften (z.b. Weggemeinschaften) und c) Juristische Personen (mit Ausnahme von Gebietskörperschaften) in Betracht.
3 Seite 3 von 6 5. Die Feststellung der Art, des Ausmaßes und der Höhe des Schadens im Einzelfall obliegt den von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bildenden Schadenfeststellungskommissionen. Den Schadenfeststellungskommissionen gehören im Bedarfsfall an: a) Drei Vertreter der für das Ereignis örtlich zuständigen Gemeinde; zumindest ein Vertreter muss bei der Beschlussfassung über die endgültige Stellungnahme anwesend sein. b) Ein Vertreter der zuständigen Kammer oder Interessensvertretung, c) ein Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde als Kommissionsleiter und d) Schätzorgane oder Sachverständige. 6. Die Schadenfeststellungskommissionen haben zu prüfen und festzustellen, ob durch das Katastrophenereignis eine schwerwiegende Einwirkung im Lebensbereich des Geschädigten eingetreten ist und in welchem Ausmaß dieser nicht in der Lage ist, den entstandenen Schaden durch eigene Kraft und eigene Mittel zu beheben. Bei physischen Personen als Geschädigte mit einem Jahreseinkommen von über ,-- netto (unter Zugrundelegung der Berechnungsmethodik im Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997, LGBl Nr. 60/1997, idgf) und juristischen Personen kann eine vertiefte wirtschaftliche Prüfung vorgenommen werden und ist dabei auf das Kriterium der Existenzbedrohung, das vom Geschädigten durch geeignete Unterlagen, wie Vermögensverzeichnisse, sonstige Unterlagen, die die wirtschaftliche oder betriebliche Leistungsfähigkeit dokumentieren, nachzuweisen ist, abzustellen. Die Schadenfeststellung der Kommission bildet die Grundlage für die Bemessung der Hilfe im Einzelfall. Es ist daher Aufgabe der Kommission, alle Angaben der einzelnen Antragsteller, die wirtschaftlichen und sozialen Aspekte ebenso genau zu prüfen, wie das Ausmaß und die Art des eingetretenen Schadens. Kommen Geschädigte, trotz Aufforderung unter Fristsetzung, der Nachreichung von Unterlagen zur Abklärung der Beihilfenfähigkeit (u.a. Einkommensnachweise, Einkommensteuerbescheide, vollständige Interessentenlisten) innerhalb von 2 Monaten nach Antragstellung nicht nach, so ist das Ansuchen nicht weiter zu behandeln bzw. abzulehnen.
4 Seite 4 von 6 7. Versicherungsleistungen, Spenden und sonstige Zuschüsse sind durch den/die Geschädigte(n) bei der Antragstellung bekanntzugeben. Spenden vermindern die festgestellte Gesamtschadenssumme nicht, außer wenn die Summe aller Zuwendungen (Versicherungsleistung, Spenden, sonstige Zuschüsse, Beihilfe des Kärntner Nothilfswerkes ) die Gesamtschadenssumme (100 %) überschreiten würden. Die wahrheitsgetreue Angabe von Versicherungsleistungen, Spenden und Zuschüssen von anderen Stellen wird seitens des/der Geschädigten mit Unterfertigung des Katastrophenbeihilfeantrages bestätigt. Die strikte Einhaltung dieser Vorgaben wird durch das Kärntner Nothilfswerk bei Beihilfenabrechnung geprüft. 8. Ziffernmäßig geringfügige Schäden - das sind solche im Ausmaß von nicht mehr als Euro 440,-- - sind mangels Vorliegen einer schwerwiegenden Einwirkung im Lebensbereich des Geschädigten nicht beihilfefähig (Bagatellfälle). Ausnahmen, die sich auf besondere Notlagen beziehen, sind in der Stellungnahme der Schadenfeststellungskommission zu begründen. Bei Waldschäden beträgt die Schadensuntergrenze mindestens 0,3 ha reduzierter Fläche (Einzelflächen können nicht zusammen gerechnet werden) und 100 Fm Schadholz. Bei Interessentengemeinschaften wird diese Geringfügigkeitsgrenze durch Vervielfachung des Betrages von Euro 440,-- mit der Anzahl der an der Schadensbehebung beteiligten Mitglieder bestimmt. 9. Die Antragstellung hat binnen 6 Monaten nach Eintritt des Schadensereignisses im Wege jenes Gemeindeamtes zu erfolgen, in dessen Wirkungsbereich sich der Katastrophenschaden ereignet hat (Ausnahme: definierte Härtefälle Antragstellung bis zu 1 Jahr verlängerbar). Gehen Unwetterschäden eines/einer Geschädigten über eine Gemeindegrenze hinaus und betreffen die Gebiete mehrere Gemeinden (z.b. Schäden im Forstbereich), so sind die Schäden vom selben Sachverständigen aufzunehmen und ist der Antrag über das Gemeindeamt, in welchem sich der größere Schaden ereignet hat, abzuwickeln. Das
5 Seite 5 von 6 andere Gemeindeamt ist zur Vermeidung einer Doppelabwicklung davon umgehend in Kenntnis zu setzen. Im E-Government-Portal wurde für die Antragstellung und Schadenfeststellung ein digitales KAENOT-Programm ( geschaffen. Für sämtliche Katastrophenbeihilfeanträge nach diesen Richtlinien ist dieses Programm zu verwenden. Die seitens des Kärntner Nothilfswerkes geforderten Daten sind vollständig zu erfassen sowie die für die Beihilfengewährung notwendigen Unterlagen beizubringen und im Programm anzuhängen. 10. Der/Die Geschädigte/n hat/haben bei der Antragstellung mit Unterschrift zu bestätigen, dass die Richtlinien des Kärntner Nothilfswerkes zur Kenntnis genommen, die Angaben über eine Versicherungsleistung, Spenden und sonstige Zuschüsse wahrheitsgetreu bekanntgegeben sowie für das beschädigte Gut vor Errichtung sämtliche erforderlichen Bewilligungen nach den landes- und bundesrechtlichen Vorschriften (z.b. Kärntner Bauordnung, Wasserrechtsgesetz, Kärntner Naturschutzgesetz, Forstgesetz, usw.) eingeholt wurden. Die Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme die rechtmäßige Einhaltung der baubehördlichen Bewilligungen, die Eigentumsverhältnisse und den Hauptwohnsitz des geschädigten Antragstellers zu bestätigen. Zusätzlich hat die Gemeinde den genauen Standort des Katastrophenereignisses in ihrem Gemeindegebiet in der Stellungnahme anzugeben. Gründe für oder gegen eine Beihilfengewährung können von der Gemeinde zusätzlich angeführt werden. Versicherungsleistung, Spenden und sonstige Zuschüsse an den geschädigten Antragsteller sind seitens der Gemeinde im Katastrophenbeihilfeakt aufzunehmen, zu prüfen und zu bestätigen. 11. Sofern die unverzügliche Einleitung von Hilfsmaßnahmen notwendig erscheint, kann das Kärntner Nothilfswerk" schon vor der endgültigen Entscheidung über die zu gewährende Beihilfe als Soforthilfe Vorschüsse bewilligen. Begründete Anträge auf Gewährung von Vorschusszahlungen im Einzelfalle können auch bereits von den Schadenfeststellungskommissionen gestellt werden. 12. Hilfe aus Mitteln des Kärntner Nothilfswerkes" kann neben der Gewährung von nicht rückzahlbaren Barbeihilfen auch in Form von Zinsenzuschüssen für Darlehen, die zur Behebung von Katastrophenschäden Verwendung finden, gewährt werden.
6 Seite 6 von Die endgültige Festsetzung der Art und des Ausmaßes der im Einzelfall gewährten Hilfe erfolgt durch das Kärntner Nothilfswerk". 14. Die Auszahlung der bewilligten Beihilfen erfolgt nach Maßgabe der Schadensbehebung durch die zuständige Gemeinde, welcher auch die Kontrolle über die erfolgte Schadensbehebung und den Einsatz eigener Kräfte und Mittel des Betroffenen obliegt. Spenden sind sowohl durch die zuständige Gemeinde im Antragsformular aufzunehmen als auch bei der Beihilfenauszahlung zu prüfen (siehe Punkt 7.). Im Bedarfsfall sind vor der Beihilfenauszahlung auch Eidesstattliche Erklärungen vorzulegen. 15. Beihilfen des Kärntner Nothilfswerkes" können in Ausnahmefällen auch zur Überbrückung oder Behebung von außergewöhnlichen sozialen Notständen gewährt werden. 16. Die Mittel des Kärntner Nothilfswerkes" werden durch Zuschüsse des Landes, Zuschüsse des Bundes (Katastrophenfondsgesetz) und Erträgnissen von Sammlungen oder sonstige Zuwendungen aufgebracht. 17. Die Durchführung der Gebarung erfolgt über ein Sonderkonto. Die Gebarung des Kärntner Nothilfswerkes" ist im Rechnungsabschluss des Landes auszuweisen. 18. Beihilfenbeiträge, die innerhalb von 3 Jahren ab Eintritt des Schadens von Geschädigten nicht in Anspruch genommen werden, verfallen und sind von den Gemeinden sofort an das Kärntner Nothilfswerk zurück zu überweisen.
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