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1 ORTSGEMEINDE WINDHAGEN 2. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN IN DER GRABENBITZE/ AUF DEM SACK TEIL I - TEXTFESTSETZUNGEN -

2 Textfestsetzungen 2 Auftraggeber: Auftragnehmer: - GmbH Tannenweg Polch Mail: Telefon: 02654/ Fax: 02654/ west-stadtplaner@t-online.de Bearbeitung: Dipl.-Ing. Dirk Strang Verfahren: Satzung nach 10 (1) BauGB im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB Projekt: Bebauungsplan Stand: April Tannenweg Polch

3 Textfestsetzungen 3 INHALTSVERZEICHNIS A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ART DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 (1) NR. 1 BAUGB I.V.M. 1 (2) BAUNVO) MASS DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 (1) NR. 1 BAUGB I.V.M. 16 BIS 21 BAUNVO) BAUWEISE, ÜBERBAUBARE UND NICHT ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN ( 9 (1) NR. 3 BAUGB I.V.M. 22 BAUNVO) FLÄCHEN FÜR NEBENANLAGEN, STELLPLÄTZE UND GARAGEN MIT IHREN EINFAHRTEN ( 9 (1) NR. 4 I.V.M. 12 (6), 14 UND 23 (5) BAUNVO) HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL VON WOHNUNGEN IN WOHNGEBÄUDEN ( 9 (1) NR. 6 BAUGB) FÜHRUNG VON VERSORGUNGSANLAGEN/-LEITUNGEN ( 9 (1) NR. 13 BAUGB) FLÄCHE FÜR DIE ABWASSERBESEITIGUNG (RÜCKHALTUNG UND VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER) ( 9 (1) NR. 14 BAUGB) GRÜNFLÄCHEN ( 9 (1) NR. 15 BAUGB) FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT ( 9 (1) NR. 20 BAUGB) ANLAGEN UND VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEIN- WIRKUNGEN IM SINNE DES BUNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZES SOWIE DIE ZUM SCHUTZ VOR SOLCHEN EINWIRKUNGEN ODER ZUR VERMEIDUNG ODER MINDERUNG SOLCHER EINWIRKUNGEN ZU TREFFENDEN BAULICHEN ANLAGEN UND SONSTIGEN TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN ( 9 (1) NR. 24 BAUGB) ANPFLANZEN VON BÄUMEN; STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN ( 9 (1) NR. 25 A BAUGB) FLÄCHEN FÜR AUFSCHÜTTUNGEN, ABGRABUNGEN UND STÜTZMAUERN, SOWEIT SIE ZUR HERSTELLUNG DES STRAßENKÖRPERS NOTWENDIG SIND ( 9 (1) NR. 26 BAUGB) ZUORDNUNG VON FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN ZUM AUSGLEICH ZU DEN GRUNDSTÜCKEN, AUF DENEN EINGRIFFE ZU ERWARTEN SIND ( 9 (1A) BAUGB) B BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ( 9 (6) BAUGB I.V.M. 88 (6) LBAUO) Tannenweg Polch

4 Textfestsetzungen 4 1 DACHGESTALTUNG ( 88 (1) NR. 1 LBAUO) EINFRIEDUNGEN ( 88 (1) NR.3 LBAUO) C HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN Tannenweg Polch

5 Textfestsetzungen 5 A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 (1) NR. 1 BAUGB I.V.M. 1 (2) BAUNVO) (1) Als Art der baulichen Nutzung ist ein Allgemeines Wohngebiet (= WA) gemäß 4 BauNVO festgesetzt. (2) Es gilt folgender Zulässigkeitskatalog: 1 Allgemein zulässig sind: 1.1 Wohngebäude, 1.2 die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, 1.3 Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. 2 Ausnahmsweise können zugelassen werden: 2.1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2.2 Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 2.3 Anlagen für Verwaltungen. 3 Unzulässig sind: 3.1 Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, 3.2 Gartenbaubetriebe, 3.3 Tankstellen. 2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 (1) NR. 1 BAUGB I.V.M. 16 BIS 21 BAUNVO) (1) Zahl der Vollgeschosse Die Zahl der Vollgeschosse ist mit Z = II als Höchstmaß festgesetzt. (2) Grund- (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) Es gelten folgende Regelungen zur Grund- (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ): GRZ = 0,4 GFZ = 0,8 (3) Höhe baulicher Anlagen Firsthöhe Die Firsthöhe (= FH) ist definiert als das Abstandsmaß von der Oberkante der angrenzenden anbaufähigen Verkehrsfläche bis Oberkante First. Die Firsthöhe darf höchstens FH = 9 m betragen. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Firsthöhe ist die an der straßenseitigen Gebäudemitte geltende Höhe der Straßengradiente. (2) Traufhöhe - Tannenweg Polch

6 Textfestsetzungen 6 Die Traufhöhe für die jeweils zur anbaufähigen Straßenseite liegende Außenwandfläche ist als das Abstandsmaß zwischen Oberkante der angrenzenden anbaufähigen Verkehrsfläche und der Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberkante der Dachhaut definiert. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Traufhöhe ist die an der straßenseitigen Gebäudemitte geltende Höhe der Straßengradiente. Die geltende Traufhöhe ist mit TH = 6 m festgesetzt. Die talseitige, von der Straßenseite abgewandt liegende Traufhöhe wird grundsätzlich gemessen von der Oberkante des angrenzenden natürlichen Geländes gemäß Vermessung vom (Datum ergänzen) bzw. Geländeabgrabung und der Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberkante der Dachhaut. Die höchstzulässige Traufhöhe ist mit TH = 6 m festgesetzt. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Traufhöhe ist die an der talseitigen Gebäudemitte geltende Höhe des natürlichen Geländes bzw. Geländeabgrabung. Ausnahmsweise darf diese Traufhöhe überschritten werden, wenn eine sichtbare Wandhöhe von 6 m durch eine höchstens 1,50 m hohe Aufschüttung eingehalten wird. Das Abstandsmaß wird gemessen zwischen der Oberkante des tiefsten angrenzenden natürlichen Geländes gemäß o.a. Vermessung bzw. Geländeabgrabung und Oberkante Aufschüttung. Maßbezugspunkt für die sichtbare Wandhöhe ist der Abstand zwischen Oberkante der Aufschüttung und der Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberkante der Dachhaut. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Traufhöhe ist die an der talseitigen Gebäudemitte geltende Höhe der Aufschüttung. 3 BAUWEISE, ÜBERBAUBARE UND NICHT ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN ( 9 (1) NR. 3 BAUGB I.V.M. 22 BAUNVO) Es ist die abweichende Bauweise gemäß 22 (4) BauNVO festgesetzt. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser. Dabei gelten folgende Regelungen/Definitionen: Einzelhäuser sind allseitig freistehende Gebäude von höchstens 20 m Länge, die an den beiden seitlichen Grundstücksgrenzen die nach Landesrecht erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten haben. Doppelhäuser sind zwei selbstständig benutzbare an einer gemeinsamen Gebäudetrennwand auch gestaffelt aneinandergebaute, im übrigen jedoch freistehende Gebäude mit einer Gesamtlänge von höchstens 20 m. Zu der nicht angebauten seitlichen Grundstücksgrenze muss die nach Landesrecht erforderliche Abstandsfläche eingehalten werden. Sie stehen auf zwei aneinandergrenzenden Grundstücken. - Tannenweg Polch

7 Textfestsetzungen 7 4 FLÄCHEN FÜR NEBENANLAGEN, STELLPLÄTZE UND GARAGEN MIT IHREN EIN- FAHRTEN ( 9 (1) NR. 4 I.V.M. 12 (6), 14 UND 23 (5) BAUNVO) (1) Garagen Vor den Garagen ist ein Stauraum von 5 m gemessen ab der angrenzenden Straßenbegrenzungslinie - freizuhalten. (2) Anzahl der Stellplätze Folgende Anzahl von Stellplätzen sind nachzuweisen: erste Wohneinheit 2 Stellplätze, jede weitere Wohneinheit 2 Stellplätze. 5 HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL VON WOHNUNGEN IN WOHNGEBÄUDEN ( 9 (1) NR. 6 BAUGB) Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ist wie folgt festgesetzt: Einzelhaus: höchstens 2 Wohnungen je Wohngebäude, Doppelhaus: höchstens 1 Wohnung je Doppelhaushälfte. 6 FÜHRUNG VON VERSORGUNGSANLAGEN/-LEITUNGEN ( 9 (1) NR. 13 BAUGB) Im Bebauungsplangebiet ist die Führung von Versorgungsleitungen, die der Versorgung und öffentlichen Bereitstellung von Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und elektronischer Medien dienen, nur in unterirdischer Form zulässig. 7 FLÄCHE FÜR DIE ABWASSERBESEITIGUNG (RÜCKHALTUNG UND VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER) ( 9 (1) NR. 14 BAUGB) Entlang westlichen Geltungsbereichsgrenze ist eine Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung "Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser festgesetzt. Die Flächen dienen der Versickerung und Verdunstung der im Plangebiet anfallenden Oberflächenwasser. Sie sind als extensive Grünlandstreifen zu entwickeln und zu pflegen. Geländemodellierungen in Form von selbständigen Aufschüttungen und Abgrabungen sind zulässig. 8 GRÜNFLÄCHEN ( 9 (1) NR. 15 BAUGB) (1) Grünverbindung Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung GV (= Grünverbindung) dienen der Verknüpfung der öffentlicher Grünflächen. Sie können auch zu Zwecken der Regenwasserbewirtschaftung herangezogen werden. Sie sind als extensive Grünlandstreifen zu entwickeln und zu pflegen. - Tannenweg Polch

8 Textfestsetzungen 8 (2) Trennungsgrün Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Trennungsgrün sind Spiel- und Erholungsgrünflächen zulässig, sofern sie das Wohnen nicht wesentlich stören. Sie ist als extensive Grünlandfläche zu entwickeln und zu pflegen. Folgende Pflanzungen sind vorzunehmen: 1. Anpflanzung und dauerhafte Pflege einer Baumreihe aus 14 Obstbaumhochstämmen entlang der nordöstlichen Grenze der öffentlichen Grünfläche gemäß zeichnerischer Festsetzung, 2. Anpflanzung von mindestens 13 Obstbaumhochstämmen innerhalb der Grünfläche, 3. Anpflanzung einer 3-reihigen Hecke aus Bäumen (Acer pseudoplatanus, Mindeststammumfang cm) und heimischen Sträuchern gemäß Planeintrag- auf der öffentlichen Grünfläche entlang der südwestlichen Grenze des Industriegebietes (Pflanzabstand Sträucher in der Reihe 1,50 m) 9 FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT ( 9 (1) NR. 20 BAUGB) Wasserdurchlässige Befestigung von privaten Zufahrten, Verkehrs- und Lagerflächen Private Verkehrsflächen einschließlich der offenen Stellplätze sowie Zufahrten, Hofflächen usw. sollen mit versickerungsfähigem Material befestigt werden (z.b. wassergebundene Decke, Rasenfugenpflaster, wasserdurchlässiges Pflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen und vergleichbare Materialien). 10 ANLAGEN UND VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEIN- WIRKUNGEN IM SINNE DES BUNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZES SOWIE DIE ZUM SCHUTZ VOR SOLCHEN EINWIRKUNGEN ODER ZUR VERMEIDUNG ODER MINDE- RUNG SOLCHER EINWIRKUNGEN ZU TREFFENDEN BAULICHEN ANLAGEN UND SONSTIGEN TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN ( 9 (1) NR. 24 BAUGB) Die Außenbauteile neu zu errichtender Gebäude, einschließlich der Fenster, Lüftungseinrichtungen und Rollladenkästen müssen die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 Schallschutz im Hochbau vom November 1989, Kapitel 5, Tabellen 8 und 9, erfüllen. Dabei ist der jeweilige in der Themenkarte Lärmpegelbereiche (siehe Planurkunde) gekennzeichnete Lärmpegelbereich der DIN 4109 zugrunde zulegen. - Tannenweg Polch

9 Textfestsetzungen 9 Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel Raumarten Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches erforderliches R w,res db Büroräume und ähnliches II db(a) III db(a) IV db(a) V db(a) Die Schlaf- und Ruheräume sind auf der straßenabgewandten (hier: K 28 und K 25) Gebäudeseite anzuordnen. Von dieser Regelung darf lediglich abgewichen werden, wenn die Wohn- und Schlafräume mit schallgedämmten Be- und Entlüftungsanlagen ausgestattet werden. 11 ANPFLANZEN VON BÄUMEN; STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN ( 9 (1) NR. 25 A BAUGB) (1) Randliche Eingrünung des Plangebietes und der Privaten Baugrundstücke mit Bäumen und Sträuchern Entlang den rückwärtigen Grenzen der privaten Baugrundstücke sind Grünstreifen mit einer Mindestbreite von 4 m in Form von Baum- und Strauchpflanzungen anzulegen. (2) Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ( 9 (1) Ziffer 25a BauGB) Mindestens 20% der Grundstücksflächen sind mit heimischen standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen. (3) Pflanzung von Laubgehölzen II. Ordnung im Bereich der privaten Grundstücke Auf den Privatgrundstücken sind je 200 m² angefangener Grundstücksfläche Laubgehölze II. Ordnung zu pflanzen. (4) Pflanzlisten A Pflanzliste heimischer Gehölzarten Bäume I. Größenordnung Spitzahorn Acer platanoides Bergahorn Acer pseudoplatanus Hängebirke Betula pendula Rotbuche Fagus sylvatica Esche Fraxinus excelsior - Tannenweg Polch

10 Textfestsetzungen 10 Walnuss Traubeneiche Stieleiche Winterlinde Juglans regia Quercus petraea Quercus robur Tilia cordata Bäume II. Größenordnung: Feldahorn Hainbuche Vogelkirsche Eberesche Mehlbeere Sträucher: Echte Felsenbirne Kornelkirsche Roter Hartriegel Hasel Zweigriffeliger Weißdorn Eingriffeliger Weißdorn Pfaffenhütchen Liguster Gemeine Heckenkirsche (Strauch) Faulbaum Schlehe Feldrose Hundsrose Brombeere Himbeere Salweide Traubenholunder Schwarzer Holunder Gemeiner Schneeball Sanddorn B Liste von Straßenbäumen Stieleiche Bergahorn Spitzahorn Gemeine Esche Winterlinde Mehlbeere Traubenkirsche Sträucher für den Straßenraum Kornelkirsche Apfeldorn Eingriffliger Weißdorn Gewöhnlicher Liguster Gewöhnlicher Schneeball Hasel Roter Hartriegel Wildrosen Acer campestre Carpinus betulus Prunus avium Sorbus aucuparia Sorbus aria Amelanchier ovalis Cornus mas Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus laevigata Crataegus monogyna Euonymus europaea Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Rhamnus cathaticus Prunus spinosa Rosa arvensis Rosa canina Rubus fruticosus Rubus idaeus Salix caprea Sambucus racemosa Sambucus nigra Virburnum lantana Hippophae rhamnoides Quercus robur Acer pseudoplatanus Acer platanoides Fraxinus excelsior Tilia cordata Sorbus aria Prunus padus Cornus mas Crataegus x carrierii Crataegus monogyna Ligustrum vulgare Viburnum opulus Corylus avellana Cornus sanguinea Rosa spec. - Tannenweg Polch

11 Textfestsetzungen 11 C Liste regionaler Obstsorten (gehören zu Bäumen II. Ordnung) Apfelsorten: Apfel von Groncels Boikenapfel Danziger Kantapfel Geflammter Kardinal Gelber Bellefleur Graue Herbstrenette Großer Rheinischer Bohnapfel Haux Apfel Landsberger Renette Prinz Albrecht von Preußen Roter Eiserapfel Signe Tilish Birnensorten: Gellerts Butterbirne Grüne Jagdbirne Poiteau Wasserbirne Süßkirschen: Braune Leberkirsche Große Schwarze Knorpel Schneiders Späte Knorpel Pflaumen: Hauszwetsche Löhrpflaume 12 FLÄCHEN FÜR AUFSCHÜTTUNGEN, ABGRABUNGEN UND STÜTZMAUERN, SOWEIT SIE ZUR HERSTELLUNG DES STRAßENKÖRPERS NOTWENDIG SIND ( 9 (1) NR. 26 BAUGB) Die in der Planurkunde gekennzeichneten Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, die für die Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind, sind auf den privaten Grundstücken zu dulden. 13 ZUORDNUNG VON FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN ZUM AUSGLEICH ZU DEN GRUNDSTÜCKEN, AUF DENEN EINGRIFFE ZU ERWARTEN SIND ( 9 (1A) BAUGB) Für die im Geltungsbereich der 2. Änderung gelegenen privaten Bauflächen des allgemeinen Wohngebietes werden folgende Zuordnungen getroffen: 1. Den Eingriffen der im Geltungsbereich der 2. Änderung gelegenen privaten Bauflächen des allgemeinen Wohngebietes werden die auf den öffentlichen Grünflächen im Bereich der Ziffer 2 der Zuordnungskarte (s. Hinweise) festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet. 2. Den Eingriffen der im Geltungsbereich der 2. Änderung gelegenen privaten Bauflächen des allgemeinen Wohngebietes werden folgende externe Ausgleichsflä- - Tannenweg Polch

12 Textfestsetzungen 12 chen zugeordnet: Ortsgemeinde Asbach, Gemarkung Elsaff- Asbach, Flur 24, Flurstücke Nr.: 38, 39, 40, 41, 63, 64, 65 und 66. Hinweis: Maßnahmenbeschreibung a) Maßnahme M 1 (Flurstücke Gemarkung Elsaff- Asbach, Flur 24, Flurstücke Nr.: 63, 64, 65 und 66): Das Entwicklungsziel für den Stockhausener Bach ist ein Wiesenbach in einem offenen Tal mit extensiver Grünlandnutzung. Die Pflege soll sich an den Vorgaben des Förderprogramms Agrar-Umwelt- Landschaft (PAULa artenreiches Grünland) anlehnen: Nutzung der Fläche nur in der Zeit vom 15. Juni bis 14. November, bei Beweidung Vorverlegung um 14 Tage möglich, Abtransport des Mähgutes innerhalb von 14 Tagen, frühestens an dem auf die Mahd folgenden Tag, Mahd vom Inneren der Fläche nach außen, Einsatz eines Wildretters oder Balkenmähers, bei ausschließlicher Beweidung durchschnittlicher Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,0 Rauhfutter fressende Großvieheinheiten je Hektar (RGV / ha) im Durchschnitt des Jahres, bei Mähweidenutzung oder der ganzjährigen Beweidung mit Robustrindern, Schafen und Ziegen (z. B. 1. Nutzung durch Mahd; Folgenutzungen durch Beweidung) max. durchschnittlicher Viehbesatz 0,5 Rauhfutter fressende Großvieheinheiten je Hektar (RGV / ha) im Durchschnitt des Jahres, bei ganzjährigen Beweidung mit Robustrindern, Schafen und Ziegen Viehbesatz max. 1,0 Rauhfutter fressende Großvieheinheiten je Hektar (RGV / ha) an jedem Tag des Zeitraumes vom 15. November bis 31. Mai, keine Düngung, ggf. Sonderregelungen, kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, max. eine Grünlandpflege (z.b. Abschleppen) in der Zeit vom 1. November bis zum 15. April, Auf dem Flurstück 28 (s. Maßnahme M2) sind die vorhandenen Fichtenbestände komplett zu fällen (Durchführung im Winter). Die Fläche ist anschließend in extensives Grünland umzuwandeln (Ziel: Entwicklung von Extensivgrünland sowie Abbau der durch die Fichtenbestände aktuell vorliegenden Barrierewirkungen, insbesondere für Fledermäuse). b) Maßnahme M 4 (Flurstücke Gemarkung Elsaff- Asbach, Flur 24, Flurstücke Nr.: 38, 39, 40, 41): Entwicklung von Feuchtgrünland durch Entbuschung von Teilflächen - Tannenweg Polch

13 Textfestsetzungen 13 - Tannenweg Polch

14 Textfestsetzungen 14 - Tannenweg Polch

15 Textfestsetzungen 15 B BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ( 9 (6) BAUGB i.v.m. 88 (6) LBAUO) 1 DACHGESTALTUNG ( 88 (1) NR. 1 LBAUO) (1) Dachform/-neigung Es sind nur geneigte Dächer mit einer Neigung von 15 bis 48 zulässig. Bei der Anlage von begrünten Dächern darf die Mindestdachneigung unterschritten werden. Nebenanlagen und Garagen sind in ihrer Dachform frei. (2) Eindeckungsmaterialien Dacheindeckungsmaterialien in Form von Dachsteinen, Zinkblech und Schiefer sind zulässig. Außerdem sind Dachbegrünung und Energiedacheindeckungen (Sonnenkollektoren, Eindeckungen für regenerative Energien) zulässig. 2 EINFRIEDUNGEN ( 88 (1) NR.3 LBAUO) Einfriedungen der bebaubaren Grundstücke entlang der öffentlichen Erschließungsstraßen und Wege sind in Form von Zäunen und Mauern zulässig. Dabei dürfen sie eine Höhe von höchstens 1,80 m gemessen ab der Oberkante der angrenzenden anbaufähigen Verkehrsfläche - aufweisen. Die zulässigen Höhen für Hecken und Sträucher richten sich nach den Bestimmungen des Nachbarrechts Rheinland-Pfalz. C HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN 1 Gemäß 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN bzgl. des Bodenabtrags und der Oberbodenablagerung. 2 Für die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen ist der elfte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz Grenzabstände für Pflanzen zu beachten. 3 Im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen können archäologische Funde zu Tage treten. Diese unterliegen der Meldepflicht der 16 bis 21 Denkmalschutzgesetz und sind bei der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1 in Koblenz (Telefon 0261/ ) zu melden. Der Beginn jeglicher Erdarbeiten ist der Fachbehörde rechtzeitig (mindestens 3 Wochen vorher) anzuzeigen. 4 Als Mindestpflanzgrößen gelten für Laubbäume ein Stammumfang von 18/20 cm in 1 m Höhe und für Sträucher eine Höhe von 100 bis 150 cm. Bäume und Sträucher sind - Tannenweg Polch

16 Textfestsetzungen 16 fachgerecht zu pflanzen. Dies schließt Bodenverbesserungsmaßnahmen und andere Maßnahmen gemäß DIN mit ein. Die gepflanzten Gehölze sind artgerecht zu unterhalten und ausgefallene Bäume und Sträucher sind zu ersetzen. Die Verwendung von Düngemittel oder Pestiziden ist auf den Flächen grundsätzlich verboten. 5 Sind Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme geplant, werden folgende Hinweise gegeben: Tiefere Bohrungen zum Bau von Erdwärmesonden erfassen Gesteine des Unterdevon. Unter der Voraussetzung, dass die Wärmeträgerflüssigkeit nicht wassergefährdend ist oder der Wassergefährdungsklasse 1 entspricht und die Bohrung im Bereich der Deckschichten gegenüber dem Zutritt von Sickerwasser abgedichtet wird, bestehen aus hydrogeologischer Sicht keine grundsätzlichen Einwände zur Gewinnung von Erdwärme. Weitere Auflagen bleiben der Einzelfallprüfung vorbehalten. 6 Im Rahmen der Baugenehmigung wird voraussichtlich eine objektbezogene Baugrunduntersuchung entsprechend den Anforderungen der DIN 4020 erforderlich. 7 Der Landesbetrieb Wald und Holz, Nordrhein-Westfalen, hat in der Stellungnahme vom einen Mindestabstand von 35 m zwischen der geplanten Wohnbebauung und der angrenzenden Waldfläche gefordert. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in Kapitel 11.1 der Begründung verwiesen. 8 Das Landesamt für Geologie und Bergbau hat in seiner Stellungnahme vom mitgeteilt, dass der Bebauungsplan von den auf Eisen verliehenen, bereits erloschenen Bergwerksfeldern Union und Pestalozzi überdeckt wird. Über tatsächlich erfolgten Abbau in diesen Bergwerksfeldern liegen der Behörde keine Dokumentationen oder Hinweise vor. Im Gebiet erfolgt kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht. Für die nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsebenen wird hiermit ein frühzeitiger Hinweis gegeben. In diesen Planungs- und Genehmigungsverfahren kann hierauf durch die Erstellung entsprechender Baugrunduntersuchungen im Bedarfsfall reagiert werden. Ausgefertigt Windhagen, den (Josef Rüddel, Ortsbürgermeister) - Tannenweg Polch

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