Statuten Ausgabe 2015

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1 Statuten Ausgabe 2015

2 Änderungen durch Delegiertenversammlung Kapitel V.: Art. 40 und 41 Genehmigt durch Zentralvorstand SFV:

3 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name Rechtsgrundlage Sitz Neutralität 1. Der Solothurner Fussballverband (SOFV) ist ein Regionalverband der Abteilung Amateurliga (AL) des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) gemäss den Statuten des SFV und der AL. 2. Er ist ein Klub im Sinne der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). 3. Sein Rechtsdomizil befindet sich am Standort des Sekretariats. 4. Er ist politisch und konfessionell neutral. Art. 2 Geltungsbereich Der SOFV umfasst die Fussballklubs des SFV, die ihm aufgrund der SFV- und AL-Statuten zugeteilt sind (Verbandsgebiet). Art. 3 Zweck und Aufgabe Weitere Aktivitäten 1. Der SOFV fördert und beaufsichtigt den Fussballsport gemäss den Statuten des SFV und der AL. Er ist in seinem Verbandsgebiet verantwortlich für den Wettspielbetrieb. 2. Er kann ausser den ihm vom SFV und seinen Organen übertragenen Aufgaben weitere Aktivitäten organisieren. 2

4 Art. 4 Verbindliche Vorschriften 1. Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der UEFA, des SFV, der AL sowie des SOFV sind für die Klubs und deren jeweiligen Organe, sonstigen Behörden, Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich. 2. Die Statuten und Verträge der Klubs müssen die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV, der AL und des SOFV für ihre Mitglieder, Spieler und Funktionäre als verbindlich erklären. 3. Jeder Klub ist für sich und seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verpflichtet, den Aufgeboten und Anweisungen der zuständigen Verbandsbehörden Folge zu leisten. Einhaltung der Regularien Offizielle Mitteilungen 4. Die Organe, ständigen Kommissionen und sonstigen Behörden des SOFV sind verpflichtet, sich in ihren Entscheidungen an die Vorschriften der Statuten und der verschiedenen Reglemente und Ausführungsvorschriften des SFV, der AL und des SOFV sowie an die offiziellen Spielregeln zu halten. 5. Die Organe des SOFV erlassen ihre offiziellen Mitteilungen in dem vom SFV bestimmten offiziellen Organ oder auf dem Zirkularweg. Alle offiziellen Mitteilungen sind für sämtliche Klubs und ihre Mitglieder verbindlich. Diese haben die Folgen der Nichtbeachtung zu tragen. 6. Sämtliche Mitteilungen des SOFV können mittels Publikation im Internet, per Mail oder per Post erfolgen. Art. 5 Rechtspflege und Schiedsgerichtsbarkeit Der SOFV, seine Klubs und die jeweiligen Mitglieder, Spieler und Funktionäre sind gemäss den Statuten des SFV der Rechtspflege der zuständigen Organe, ständigen Kommissionen und sonstigen Behörden des SFV, der AL und des SOFV sowie der Schiedsgerichtsbarkeit des Schiedsgerichts des Sports (Tribunal Arbitral du Sport; TAS) unterstellt. 3

5 Art. 6 Verbotener sportlicher Verkehr Wer auf die Verbandsstatuten verpflichtet ist, darf mit Klubs, Organisationen irgendwelcher Art sowie Drittpersonen, die dem SFV nicht angehören, sowie mit boykottierten Klubs, Spielern und Schiedsrichtern keinen sportlichen Verkehr pflegen. Art. 7 Personenbezeichnungen Unter den in diesen Statuten und in allen weiteren Verbandsvorschriften verwendeten Personenbezeichnungen werden Männer und Frauen verstanden. 4

6 II. Mitgliedschaft Art. 8 Mitgliedschaft Mitglieder sind die Klubs, welche den Bestimmungen von Art. 2 dieser Statuten entsprechen. Mit der Aufnahme in den SFV erwirbt ein Klub aus dem Verbandsgebiet automatisch die Mitgliedschaft des SOFV. Art. 9 Aufnahmegesuche Anforderungen und Verfahren 1. Aufnahmegesuche von Klubs sind schriftlich an den SOFV zuhanden des Zentralvorstandes des SFV zu richten. 2. Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach den SFV-Statuten und den Weisungen des SOFV. Art. 10 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im SOFV erlischt durch - Austritt - Auflösung des Klubs - Ausschluss. Art. 11 Austritt Finanzielle Verpflichtungen Mitgliedschaft 1. Klubs können ihren Austritt nur auf Ende einer Saison unter Mitteilung durch eingeschriebenen Brief an den Zentralvorstand des SFV erklären. 2. Der Austritt kann erst angenommen werden, wenn der Klub gegenüber dem SFV, seinen Abteilungen und dem SOFV seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist oder wenn genügend Sicherheiten geleistet worden sind. 3. Mit dem Austritt aus dem SFV erlischt auch die Mitgliedschaft beim SOFV. 5

7 Art. 12 Auflösung Fusion Ausschluss 1. Betreffend Auflösung, Fusion und Ausschluss von Klubs gelten die Bestimmungen der SFV-Statuten. 2. Klubs, die gemäss SFV-Statuten ausgeschlossen werden, verlieren automatisch ihre Mitgliedschaft beim SOFV. Art. 13 Ehrenmitglieder Ehrenpräsident Wahl in Verbandsbehörden 1. Personen, die sich um den Fussballsport oder den Verband in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Verbandsvorstandes durch die Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 2. Der Verbandsvorstand kann der Delegiertenversammlung einen ehemaligen Verbandspräsidenten zur Wahl als Ehrenpräsident vorschlagen. 3. Ehrenmitglieder sind in Verbandsbehörden wählbar. 6

8 III. Organisation A. Organe Art. 14 Organe Die Organe des SOFV sind: - die Delegiertenversammlung (DV) - der Verbandsvorstand (VV) - die Fachkommissionen - die Rekurskommission (RK) - die Revisionsstelle B. Delegiertenversammlung Art. 15 Stellung Teilnahme Anwesenheit Bussen Stimmberechtigung 1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des SOFV. 2. Die Teilnahme an der DV ist für alle Klubs obligatorisch. Der offizielle Vertreter muss dem Vorstand angehören. Dieser hat der Versammlung während der ganzen Dauer beizuwohnen. 3. Klubs, die an der DV nicht oder nicht ordnungsgemäss vertreten sind, werden mit einer Busse belegt. 4. Jeder Klub hat 1 Stimme. Art. 16 Termin Einberufung Zustellungsfrist 1. Die Delegiertenversammlung hat normalerweise jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre stattzufinden. 2. Die Einberufung erfolgt durch den Verbandsvorstand. Mindestens 2 Monate vor ihrer Durchführung muss diese in den offiziellen Mitteilungen bekanntgegeben werden. 3. Traktandenliste, Jahres-, Kassa- und Revisionsberichte, der Voranschlag, das Protokoll der letzten DV sowie die zur Behandlung gelangenden Anträge und allfällige weitere Unterlagen sind den Klubs und allen Funktionären des SOFV spätestens 10 Tage vor der Durchführung der DV zuzustellen. 7

9 Art. 17 Ausserordentliche Delegiertenversammlung Termin 1. Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung wird vom Verbandsvorstand einberufen, wenn er es für nötig erachtet oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es verlangen. 2. Einem Gesuch um Einberufung einer ausserordentlichen DV hat der Verbandsvorstand innert 6 Wochen stattzugeben. Die Versammlung ist innert 3 Monaten nach dem entsprechenden Antrag abzuhalten. Die Einberufung muss 4 Wochen vor der Versammlung erfolgen. Anträge müssen spätestens 10 Tage nach Einberufung schriftlich und begründet eingereicht werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen der ordentlichen DV sinngemäss Anwendung. Art. 18 Antragsrecht Anträge Einreichung Recht DV 1. Die Klubs und der Verbandsvorstand haben Antragsrecht. 2. Anträge von Klubs müssen spätestens 30 Tage vor der DV schriftlich und begründet mit rechtsgültigen Unterschriften dem Verbandsvorstand eingereicht werden. 3. Nicht form- oder fristgerecht eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn ¾ der anwesenden Stimmberechtigten diese als erheblich erklären. 8

10 Art. 19 Zuständigkeit Traktandenliste 1. Die Delegiertenversammlung ist für folgende Entscheide zuständig: - Genehmigung des Protokolls der letzten DV - Abnahme der Jahresberichte, des Kassa- und Revisionsberichtes sowie Erteilung der Entlastung an den Verbandsvorstand, die verantwortlichen Kommissionen und Funktionäre - Beschlussfassung über Anträge - Genehmigung des Voranschlages - Wahlen des Verbandsvorstandes Verbandspräsident stimmberechtigte Präsidenten der ständigen Fachkommissionen übrige Mitglieder - Wahl der Rekurskommission - Wahl der Revisionsstelle - Wahl der AL-Delegierten - Wahl der Protokollprüfer - Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern - Erlass oder Änderungen der Statuten - Erlass oder Änderungen des Rechtspflegereglementes - Fusion oder Auflösung des SOFV 2. Der Verbandsvorstand legt die Traktandenliste fest. Art. 20 Leitung Die Delegiertenversammlung wird durch den Präsidenten des SOFV geleitet, bei dessen Verhinderung durch einen Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied. 9

11 Art. 21 Beschlussfähigkeit Abstimmungen und Wahlen Wahlprozedere Qualifiziertes Mehr Einfaches Mehr Stichentscheid 1. Jede ordnungsgemäss einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. 2. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, falls nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten im einzelnen Falle geheime Abstimmung oder Abstimmung mit Namensaufruf beschliesst. 3. Wahlen werden im ersten Wahlgang mit absolutem, im zweiten Wahlgang mit relativem Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. 4. Folgende Beschlüsse bedürfen des ¾-Mehrs der abgegebenen gültigen Stimmen: - Erlass, Änderung, Ergänzung oder zeitlich begrenzte Ausserkraftsetzung von Artikeln der Statuten und des Rechtspflegereglementes - Rückkommensanträge - Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern 5. Die übrigen Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 6. Bei Abstimmungen gibt der Vorsitzende bei Stimmengleichheit den Stichentscheid; sonst stimmt er nicht. Art. 22 Protokoll 1. Die Verhandlungen sind zu protokollieren. 2. Die Protokollprüfer haben die Richtigkeit des Protokolls schriftlich zu bestätigen. Genehmigung 3. Das Protokoll ist der nächsten DV zur Genehmigung zu unterbreiten. 10

12 C. Verbandsvorstand Art. 23 Zusammensetzung Konstituierung 1. Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus: - dem Verbandspräsidenten - dem Präsidenten Finanzen u. Sekretariat - dem Präsidenten Wettspielkommission - dem Präsidenten Schiedsrichterkommission - weiteren Mitgliedern - dem Sekretariatsleiter in beratender Funktion ohne Stimm- und Wahlrecht - dem Technischen Leiter in beratender Funktion ohne Stimmund Wahlrecht 2. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst und wählt einen oder mehrere Vizepräsidenten. Art. 24 Leitung Sitzungen 1. Der Verbandspräsident leitet in der Regel die Sitzungen des Verbandsvorstandes. Er hat Stimmrecht und Stichentscheid. 2. Der Verbandsvorstand tritt auf Einladung des Verbandspräsidenten oder auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern zusammen. Der Verbandsvorstand hat über seine Sitzungen Protokoll zu führen. 3. Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Art. 25 Beschlussfähigkeit Unterschriftsberechtigung Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Verbandspräsident oder ein Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die einzelnen Kommissionen und das Sekretariat haben für die ihnen übertragenen Belange die Unterschriftsberechtigung. 11

13 Art. 26 Stellung Aufgabenbereich 1. Der Verbandsvorstand übt in allen Belangen die Oberaufsicht aus. Er besorgt die Leitung des SOFV. 2. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig: - Organisation der eigenen Verwaltung - Erlass von Reglementen - Anstellung des Sekretariatsleiters, des Technischen Leiters und des weiteren Personals - Wahrung der Interessen der Fussballbewegung im Verbandsgebiet - Vertretung des SOFV vor Behörden, gegenüber Klubs, dem SFV und anderen Sportverbänden - Stellungnahme zu Aufnahme- und Austrittsgesuchen von Klubs - Überwachung der Arbeiten der Fachkommissionen - Bildung von Spezialkommissionen - Wahl von Funktionären, welche nicht durch die DV gewählt werden müssen - Verwaltung der Finanzen im Rahmen des von der DV genehmigten Voranschlages - Organisation und Durchführung von Tagungen und Konferenzen - Beschlussfassung über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben zur Gewährleistung der ordentlichen Geschäfte, bis zu einem Gesamtbetrag von 2% des Voranschlages. Art. 27 Vakanzen Sonderaufgaben 1. Bei Vakanzen während eines Geschäftsjahres sowie für Sonderaufgaben ist der Verbandsvorstand berechtigt, bis zur nächsten Delegiertenversammlung geeignete Personen zur Mitarbeit beizuziehen. 2. Mit Sonderaufgaben betraute Personen haben beratende Stimme. 12

14 E. Fachkommissionen Art. 28 Im SOFV bestehen folgende ständigen Fachkommissionen: - Wettspielkommission (WK) - Technische Kommission (TK) - Schiedsrichterkommission (SK) - Kommission Finanzen und Sekretariat (KF) Art. 29 Orientierung Klubs 1. Die Aufgaben und Kompetenzen der Fachkommissionen sind in einem vom Verbandsvorstand zu erlassenden Geschäftsreglement festzulegen. 2. Das Geschäftsreglement ist den Klubs zur Kenntnis zu bringen. Art. 30 Fachkommissionen Geschäftsreglemente Zusammensetzung Wahlen Protokoll 1. Die Fachkommissionen bestehen in der Regel aus einem Präsidenten, einem Stellvertreter sowie den für die Bewältigung der Aufgaben nötigen Mitgliedern. 2. Die Mitglieder der Fachkommissionen werden auf Vorschlag der Präsidenten durch den Verbandsvorstand gewählt. Die Fachkommissionen konstituieren sich selbst. 3. Die Fachkommissionen haben über ihre Sitzungen Protokoll zu führen. 13

15 F. Revisionsstelle Art. 31 Wahlen Aufgaben 1. Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren die Revisionsstelle. 2. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und erstattet der Delegiertenversammlung schriftlichen Bericht. G. Gemeinsame Bestimmungen Art. 32 Ausstand Vertretung 1. Die Mitglieder einer Verbandsbehörde treten in Angelegenheiten des Klubs, welchem sie angehören, in Ausstand. 2. Sie sind nicht berechtigt, ihren Klub vor dem SOFV zu vertreten. Art. 33 Berichterstattung Der Verbandspräsident, die ständigen Fachkommissionen, die Revisionsstelle und die Rekurskommission haben der Delegiertenversammlung über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. Art. 34 Amtsdauer Sämtliche Behördenmitglieder, die Rekurskommission, die Funktionäre sowie die AL-Delegierten werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich. 14

16 IV. Finanzwesen Art. 35 Zuständigkeit Finanzkompetenz Präsident 1. Das Finanz- und Rechnungswesen obliegt dem Verbandsvorstand. Für die Finanzplanung, die Erarbeitung und Kontrolle des Voranschlages, die Buchhaltung und das Rechnungswesen, die Erstellung der Jahresabschlüsse, die Verwaltung der Zuwendungen und Subventionen, trägt der Präsident der Kommission Finanzen und Sekretariat die Verantwortung und regelt die Zuständigkeiten. 2. Der Verbandspräsident verfügt pro Saison über eine Finanzkompetenz von Fr. 2' Art. 36 Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Art. 37 Einnahmen Die Einnahmen des SOFV sind: - die Jahresbeiträge, Mannschafts- und Regionalgebühren - die Sekretariatsbeiträge, Gebühren und Kautionen - der Ertrag aus Verfügungen und Bussen - der Ertrag aus Verbandsaktivitäten und Veranstaltungen - der Vermögensertrag - die Subventionen, Zuwendungen und Entschädigungen sowie Rückvergütungen des SFV, der AL usw. - Sponsoringbeiträge, Legate usw. Weitere Abgaben Weitere Abgaben der Klubs können auf Beschluss der Delegiertenversammlung erhoben werden. Art. 38 Subventionen Über die Verwendung von Subventionen, Zuwendungen, Entschädigungen und Rückvergütungen des SFV, der AL usw. sind die Bestimmungen der subventionierenden Behörden verbindlich. 15

17 Art. 39 Haftung Für die vom SOFV eingegangenen Verpflichtungen haftet nur sein eigenes Vermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen. 16

18 V. Gerichtsbarkeit Art. 40 Rekurskommission Besetzung bei Verhandlungen 1. Die Rekurskommission besteht aus dem Präsidenten, zwei ordentlichen Mitgliedern, zwei Ersatzmitgliedern und dem Sekretär. Letzterer führt das Verhandlungsprotokoll und verfasst den Rekursentscheid. Er hat bei der Urteilsberatung beratende Stimme. Bei Verhinderung des Sekretärs kann der Präsident der Rekurskommission ein Mitglied als ausserordentlichen Sekretär ernennen. 2. Für jede Verhandlung setzt sich die Rekurskommission aus dem Vorsitzenden, welcher in der Regel der Präsident ist, zwei Mitgliedern und dem Sekretär zusammen. Der Präsident bestimmt im Einzelfall die Zusammensetzung. Art. 41 Verfahrensregeln Das Verfahren vor den Instanzen des SOFV richtet sich nach den Bestimmungen des Rechtspflegereglements der Amateur Liga. 17

19 VI. Schlussbestimmungen Art. 42 Subsidiäres Recht Soweit in diesen Statuten keine Vorschriften enthalten sind, gelten die Statuten und Reglemente des SFV und der AL. Art. 43 Inkraftsetzung Diese Statuten sind an der DV des SOFV vom 10. August 2012, unter Vorbehalt der Bestätigung durch den Zentralvorstand vom 15. Mai 2013, genehmigt worden. Sie treten am 10. August 2012 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 6. August Solothurner Fussballverband SOFV Der Präsident: Roland Stampfli Der Sekretariatsleiter: Marco Begni Zuchwil, 10. August

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