Statuten Ausgabe 2015
|
|
- Caroline Fertig
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Statuten Ausgabe 2015
2 Änderungen durch Delegiertenversammlung Kapitel V.: Art. 40 und 41 Genehmigt durch Zentralvorstand SFV:
3 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name Rechtsgrundlage Sitz Neutralität 1. Der Solothurner Fussballverband (SOFV) ist ein Regionalverband der Abteilung Amateurliga (AL) des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) gemäss den Statuten des SFV und der AL. 2. Er ist ein Klub im Sinne der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). 3. Sein Rechtsdomizil befindet sich am Standort des Sekretariats. 4. Er ist politisch und konfessionell neutral. Art. 2 Geltungsbereich Der SOFV umfasst die Fussballklubs des SFV, die ihm aufgrund der SFV- und AL-Statuten zugeteilt sind (Verbandsgebiet). Art. 3 Zweck und Aufgabe Weitere Aktivitäten 1. Der SOFV fördert und beaufsichtigt den Fussballsport gemäss den Statuten des SFV und der AL. Er ist in seinem Verbandsgebiet verantwortlich für den Wettspielbetrieb. 2. Er kann ausser den ihm vom SFV und seinen Organen übertragenen Aufgaben weitere Aktivitäten organisieren. 2
4 Art. 4 Verbindliche Vorschriften 1. Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der UEFA, des SFV, der AL sowie des SOFV sind für die Klubs und deren jeweiligen Organe, sonstigen Behörden, Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich. 2. Die Statuten und Verträge der Klubs müssen die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV, der AL und des SOFV für ihre Mitglieder, Spieler und Funktionäre als verbindlich erklären. 3. Jeder Klub ist für sich und seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verpflichtet, den Aufgeboten und Anweisungen der zuständigen Verbandsbehörden Folge zu leisten. Einhaltung der Regularien Offizielle Mitteilungen 4. Die Organe, ständigen Kommissionen und sonstigen Behörden des SOFV sind verpflichtet, sich in ihren Entscheidungen an die Vorschriften der Statuten und der verschiedenen Reglemente und Ausführungsvorschriften des SFV, der AL und des SOFV sowie an die offiziellen Spielregeln zu halten. 5. Die Organe des SOFV erlassen ihre offiziellen Mitteilungen in dem vom SFV bestimmten offiziellen Organ oder auf dem Zirkularweg. Alle offiziellen Mitteilungen sind für sämtliche Klubs und ihre Mitglieder verbindlich. Diese haben die Folgen der Nichtbeachtung zu tragen. 6. Sämtliche Mitteilungen des SOFV können mittels Publikation im Internet, per Mail oder per Post erfolgen. Art. 5 Rechtspflege und Schiedsgerichtsbarkeit Der SOFV, seine Klubs und die jeweiligen Mitglieder, Spieler und Funktionäre sind gemäss den Statuten des SFV der Rechtspflege der zuständigen Organe, ständigen Kommissionen und sonstigen Behörden des SFV, der AL und des SOFV sowie der Schiedsgerichtsbarkeit des Schiedsgerichts des Sports (Tribunal Arbitral du Sport; TAS) unterstellt. 3
5 Art. 6 Verbotener sportlicher Verkehr Wer auf die Verbandsstatuten verpflichtet ist, darf mit Klubs, Organisationen irgendwelcher Art sowie Drittpersonen, die dem SFV nicht angehören, sowie mit boykottierten Klubs, Spielern und Schiedsrichtern keinen sportlichen Verkehr pflegen. Art. 7 Personenbezeichnungen Unter den in diesen Statuten und in allen weiteren Verbandsvorschriften verwendeten Personenbezeichnungen werden Männer und Frauen verstanden. 4
6 II. Mitgliedschaft Art. 8 Mitgliedschaft Mitglieder sind die Klubs, welche den Bestimmungen von Art. 2 dieser Statuten entsprechen. Mit der Aufnahme in den SFV erwirbt ein Klub aus dem Verbandsgebiet automatisch die Mitgliedschaft des SOFV. Art. 9 Aufnahmegesuche Anforderungen und Verfahren 1. Aufnahmegesuche von Klubs sind schriftlich an den SOFV zuhanden des Zentralvorstandes des SFV zu richten. 2. Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach den SFV-Statuten und den Weisungen des SOFV. Art. 10 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im SOFV erlischt durch - Austritt - Auflösung des Klubs - Ausschluss. Art. 11 Austritt Finanzielle Verpflichtungen Mitgliedschaft 1. Klubs können ihren Austritt nur auf Ende einer Saison unter Mitteilung durch eingeschriebenen Brief an den Zentralvorstand des SFV erklären. 2. Der Austritt kann erst angenommen werden, wenn der Klub gegenüber dem SFV, seinen Abteilungen und dem SOFV seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist oder wenn genügend Sicherheiten geleistet worden sind. 3. Mit dem Austritt aus dem SFV erlischt auch die Mitgliedschaft beim SOFV. 5
7 Art. 12 Auflösung Fusion Ausschluss 1. Betreffend Auflösung, Fusion und Ausschluss von Klubs gelten die Bestimmungen der SFV-Statuten. 2. Klubs, die gemäss SFV-Statuten ausgeschlossen werden, verlieren automatisch ihre Mitgliedschaft beim SOFV. Art. 13 Ehrenmitglieder Ehrenpräsident Wahl in Verbandsbehörden 1. Personen, die sich um den Fussballsport oder den Verband in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Verbandsvorstandes durch die Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 2. Der Verbandsvorstand kann der Delegiertenversammlung einen ehemaligen Verbandspräsidenten zur Wahl als Ehrenpräsident vorschlagen. 3. Ehrenmitglieder sind in Verbandsbehörden wählbar. 6
8 III. Organisation A. Organe Art. 14 Organe Die Organe des SOFV sind: - die Delegiertenversammlung (DV) - der Verbandsvorstand (VV) - die Fachkommissionen - die Rekurskommission (RK) - die Revisionsstelle B. Delegiertenversammlung Art. 15 Stellung Teilnahme Anwesenheit Bussen Stimmberechtigung 1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des SOFV. 2. Die Teilnahme an der DV ist für alle Klubs obligatorisch. Der offizielle Vertreter muss dem Vorstand angehören. Dieser hat der Versammlung während der ganzen Dauer beizuwohnen. 3. Klubs, die an der DV nicht oder nicht ordnungsgemäss vertreten sind, werden mit einer Busse belegt. 4. Jeder Klub hat 1 Stimme. Art. 16 Termin Einberufung Zustellungsfrist 1. Die Delegiertenversammlung hat normalerweise jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre stattzufinden. 2. Die Einberufung erfolgt durch den Verbandsvorstand. Mindestens 2 Monate vor ihrer Durchführung muss diese in den offiziellen Mitteilungen bekanntgegeben werden. 3. Traktandenliste, Jahres-, Kassa- und Revisionsberichte, der Voranschlag, das Protokoll der letzten DV sowie die zur Behandlung gelangenden Anträge und allfällige weitere Unterlagen sind den Klubs und allen Funktionären des SOFV spätestens 10 Tage vor der Durchführung der DV zuzustellen. 7
9 Art. 17 Ausserordentliche Delegiertenversammlung Termin 1. Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung wird vom Verbandsvorstand einberufen, wenn er es für nötig erachtet oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es verlangen. 2. Einem Gesuch um Einberufung einer ausserordentlichen DV hat der Verbandsvorstand innert 6 Wochen stattzugeben. Die Versammlung ist innert 3 Monaten nach dem entsprechenden Antrag abzuhalten. Die Einberufung muss 4 Wochen vor der Versammlung erfolgen. Anträge müssen spätestens 10 Tage nach Einberufung schriftlich und begründet eingereicht werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen der ordentlichen DV sinngemäss Anwendung. Art. 18 Antragsrecht Anträge Einreichung Recht DV 1. Die Klubs und der Verbandsvorstand haben Antragsrecht. 2. Anträge von Klubs müssen spätestens 30 Tage vor der DV schriftlich und begründet mit rechtsgültigen Unterschriften dem Verbandsvorstand eingereicht werden. 3. Nicht form- oder fristgerecht eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn ¾ der anwesenden Stimmberechtigten diese als erheblich erklären. 8
10 Art. 19 Zuständigkeit Traktandenliste 1. Die Delegiertenversammlung ist für folgende Entscheide zuständig: - Genehmigung des Protokolls der letzten DV - Abnahme der Jahresberichte, des Kassa- und Revisionsberichtes sowie Erteilung der Entlastung an den Verbandsvorstand, die verantwortlichen Kommissionen und Funktionäre - Beschlussfassung über Anträge - Genehmigung des Voranschlages - Wahlen des Verbandsvorstandes Verbandspräsident stimmberechtigte Präsidenten der ständigen Fachkommissionen übrige Mitglieder - Wahl der Rekurskommission - Wahl der Revisionsstelle - Wahl der AL-Delegierten - Wahl der Protokollprüfer - Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern - Erlass oder Änderungen der Statuten - Erlass oder Änderungen des Rechtspflegereglementes - Fusion oder Auflösung des SOFV 2. Der Verbandsvorstand legt die Traktandenliste fest. Art. 20 Leitung Die Delegiertenversammlung wird durch den Präsidenten des SOFV geleitet, bei dessen Verhinderung durch einen Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied. 9
11 Art. 21 Beschlussfähigkeit Abstimmungen und Wahlen Wahlprozedere Qualifiziertes Mehr Einfaches Mehr Stichentscheid 1. Jede ordnungsgemäss einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. 2. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, falls nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten im einzelnen Falle geheime Abstimmung oder Abstimmung mit Namensaufruf beschliesst. 3. Wahlen werden im ersten Wahlgang mit absolutem, im zweiten Wahlgang mit relativem Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. 4. Folgende Beschlüsse bedürfen des ¾-Mehrs der abgegebenen gültigen Stimmen: - Erlass, Änderung, Ergänzung oder zeitlich begrenzte Ausserkraftsetzung von Artikeln der Statuten und des Rechtspflegereglementes - Rückkommensanträge - Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern 5. Die übrigen Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 6. Bei Abstimmungen gibt der Vorsitzende bei Stimmengleichheit den Stichentscheid; sonst stimmt er nicht. Art. 22 Protokoll 1. Die Verhandlungen sind zu protokollieren. 2. Die Protokollprüfer haben die Richtigkeit des Protokolls schriftlich zu bestätigen. Genehmigung 3. Das Protokoll ist der nächsten DV zur Genehmigung zu unterbreiten. 10
12 C. Verbandsvorstand Art. 23 Zusammensetzung Konstituierung 1. Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus: - dem Verbandspräsidenten - dem Präsidenten Finanzen u. Sekretariat - dem Präsidenten Wettspielkommission - dem Präsidenten Schiedsrichterkommission - weiteren Mitgliedern - dem Sekretariatsleiter in beratender Funktion ohne Stimm- und Wahlrecht - dem Technischen Leiter in beratender Funktion ohne Stimmund Wahlrecht 2. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst und wählt einen oder mehrere Vizepräsidenten. Art. 24 Leitung Sitzungen 1. Der Verbandspräsident leitet in der Regel die Sitzungen des Verbandsvorstandes. Er hat Stimmrecht und Stichentscheid. 2. Der Verbandsvorstand tritt auf Einladung des Verbandspräsidenten oder auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern zusammen. Der Verbandsvorstand hat über seine Sitzungen Protokoll zu führen. 3. Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Art. 25 Beschlussfähigkeit Unterschriftsberechtigung Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Verbandspräsident oder ein Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die einzelnen Kommissionen und das Sekretariat haben für die ihnen übertragenen Belange die Unterschriftsberechtigung. 11
13 Art. 26 Stellung Aufgabenbereich 1. Der Verbandsvorstand übt in allen Belangen die Oberaufsicht aus. Er besorgt die Leitung des SOFV. 2. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig: - Organisation der eigenen Verwaltung - Erlass von Reglementen - Anstellung des Sekretariatsleiters, des Technischen Leiters und des weiteren Personals - Wahrung der Interessen der Fussballbewegung im Verbandsgebiet - Vertretung des SOFV vor Behörden, gegenüber Klubs, dem SFV und anderen Sportverbänden - Stellungnahme zu Aufnahme- und Austrittsgesuchen von Klubs - Überwachung der Arbeiten der Fachkommissionen - Bildung von Spezialkommissionen - Wahl von Funktionären, welche nicht durch die DV gewählt werden müssen - Verwaltung der Finanzen im Rahmen des von der DV genehmigten Voranschlages - Organisation und Durchführung von Tagungen und Konferenzen - Beschlussfassung über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben zur Gewährleistung der ordentlichen Geschäfte, bis zu einem Gesamtbetrag von 2% des Voranschlages. Art. 27 Vakanzen Sonderaufgaben 1. Bei Vakanzen während eines Geschäftsjahres sowie für Sonderaufgaben ist der Verbandsvorstand berechtigt, bis zur nächsten Delegiertenversammlung geeignete Personen zur Mitarbeit beizuziehen. 2. Mit Sonderaufgaben betraute Personen haben beratende Stimme. 12
14 E. Fachkommissionen Art. 28 Im SOFV bestehen folgende ständigen Fachkommissionen: - Wettspielkommission (WK) - Technische Kommission (TK) - Schiedsrichterkommission (SK) - Kommission Finanzen und Sekretariat (KF) Art. 29 Orientierung Klubs 1. Die Aufgaben und Kompetenzen der Fachkommissionen sind in einem vom Verbandsvorstand zu erlassenden Geschäftsreglement festzulegen. 2. Das Geschäftsreglement ist den Klubs zur Kenntnis zu bringen. Art. 30 Fachkommissionen Geschäftsreglemente Zusammensetzung Wahlen Protokoll 1. Die Fachkommissionen bestehen in der Regel aus einem Präsidenten, einem Stellvertreter sowie den für die Bewältigung der Aufgaben nötigen Mitgliedern. 2. Die Mitglieder der Fachkommissionen werden auf Vorschlag der Präsidenten durch den Verbandsvorstand gewählt. Die Fachkommissionen konstituieren sich selbst. 3. Die Fachkommissionen haben über ihre Sitzungen Protokoll zu führen. 13
15 F. Revisionsstelle Art. 31 Wahlen Aufgaben 1. Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren die Revisionsstelle. 2. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und erstattet der Delegiertenversammlung schriftlichen Bericht. G. Gemeinsame Bestimmungen Art. 32 Ausstand Vertretung 1. Die Mitglieder einer Verbandsbehörde treten in Angelegenheiten des Klubs, welchem sie angehören, in Ausstand. 2. Sie sind nicht berechtigt, ihren Klub vor dem SOFV zu vertreten. Art. 33 Berichterstattung Der Verbandspräsident, die ständigen Fachkommissionen, die Revisionsstelle und die Rekurskommission haben der Delegiertenversammlung über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. Art. 34 Amtsdauer Sämtliche Behördenmitglieder, die Rekurskommission, die Funktionäre sowie die AL-Delegierten werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich. 14
16 IV. Finanzwesen Art. 35 Zuständigkeit Finanzkompetenz Präsident 1. Das Finanz- und Rechnungswesen obliegt dem Verbandsvorstand. Für die Finanzplanung, die Erarbeitung und Kontrolle des Voranschlages, die Buchhaltung und das Rechnungswesen, die Erstellung der Jahresabschlüsse, die Verwaltung der Zuwendungen und Subventionen, trägt der Präsident der Kommission Finanzen und Sekretariat die Verantwortung und regelt die Zuständigkeiten. 2. Der Verbandspräsident verfügt pro Saison über eine Finanzkompetenz von Fr. 2' Art. 36 Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Art. 37 Einnahmen Die Einnahmen des SOFV sind: - die Jahresbeiträge, Mannschafts- und Regionalgebühren - die Sekretariatsbeiträge, Gebühren und Kautionen - der Ertrag aus Verfügungen und Bussen - der Ertrag aus Verbandsaktivitäten und Veranstaltungen - der Vermögensertrag - die Subventionen, Zuwendungen und Entschädigungen sowie Rückvergütungen des SFV, der AL usw. - Sponsoringbeiträge, Legate usw. Weitere Abgaben Weitere Abgaben der Klubs können auf Beschluss der Delegiertenversammlung erhoben werden. Art. 38 Subventionen Über die Verwendung von Subventionen, Zuwendungen, Entschädigungen und Rückvergütungen des SFV, der AL usw. sind die Bestimmungen der subventionierenden Behörden verbindlich. 15
17 Art. 39 Haftung Für die vom SOFV eingegangenen Verpflichtungen haftet nur sein eigenes Vermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen. 16
18 V. Gerichtsbarkeit Art. 40 Rekurskommission Besetzung bei Verhandlungen 1. Die Rekurskommission besteht aus dem Präsidenten, zwei ordentlichen Mitgliedern, zwei Ersatzmitgliedern und dem Sekretär. Letzterer führt das Verhandlungsprotokoll und verfasst den Rekursentscheid. Er hat bei der Urteilsberatung beratende Stimme. Bei Verhinderung des Sekretärs kann der Präsident der Rekurskommission ein Mitglied als ausserordentlichen Sekretär ernennen. 2. Für jede Verhandlung setzt sich die Rekurskommission aus dem Vorsitzenden, welcher in der Regel der Präsident ist, zwei Mitgliedern und dem Sekretär zusammen. Der Präsident bestimmt im Einzelfall die Zusammensetzung. Art. 41 Verfahrensregeln Das Verfahren vor den Instanzen des SOFV richtet sich nach den Bestimmungen des Rechtspflegereglements der Amateur Liga. 17
19 VI. Schlussbestimmungen Art. 42 Subsidiäres Recht Soweit in diesen Statuten keine Vorschriften enthalten sind, gelten die Statuten und Reglemente des SFV und der AL. Art. 43 Inkraftsetzung Diese Statuten sind an der DV des SOFV vom 10. August 2012, unter Vorbehalt der Bestätigung durch den Zentralvorstand vom 15. Mai 2013, genehmigt worden. Sie treten am 10. August 2012 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 6. August Solothurner Fussballverband SOFV Der Präsident: Roland Stampfli Der Sekretariatsleiter: Marco Begni Zuchwil, 10. August
Statuten des Fussballverbandes Region Zürich
Statuten des Fussballverbandes Region Zürich 1 ALLGEMEINES... 3 Art. 1 Name und Zweck... 3 Art. 2 Rechtsdomizil... 3 Art. 3 Aufgaben... 3 Art. 4 Verbandsvorschriften... 3 Art. 5 Verbandsgerichtsbarkeit...
MehrStatuten. Ausgabe
Statuten Ausgabe 2012-1 - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines.....3 II. Mitgliedschaft......4 III. Organe... 5 Die Delegiertenversammlung... 5 Der Verbandsvorstand... 7 Der geschäftsführende Vorstand...
MehrStatuten des Clubs Nothveststein 1238
Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
MehrStatuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich
Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform Unter dem Namen Verein Neujahrsmarathon Zürich (VNZ) besteht seit 2004, mit Sitz in Zürich, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff,
MehrSTATUTEN DER VETERANEN- VEREINIGUNG NORDWESTSCHWEIZ DES SFV
STATUTEN DER VETERANEN- VEREINIGUNG NORDWESTSCHWEIZ DES SFV I. Name, Sitz und Zweck Art. 1. Name, Sitz Unter dem Namen " Veteranen-Vereinigung Nordwestschweiz des SFV besteht mit Sitz in Basel ein im Jahre
MehrStatuten der Pferdezuchtgenossenschaft Bern-Mittelland
I Seite 1/6 Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Unter dem Namen "Warmblutpferdezucht-Genossenschaft Bern- Mittelland" besteht eine auf unbestimmte Dauer gegründete Genossenschaft mit Sitz in Graben. II Zweck
MehrTrägerverein Rudolf Steiner-Spielgruppe Die ersten Sonnenstrahlen STATUTEN
Trägerverein Rudolf Steiner-Spielgruppe Die ersten Sonnenstrahlen STATUTEN I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz 1. Unter dem Namen Trägerverein Rudolf Steiner-Spielgruppe Die ersten Sonnenstrahlen
MehrStatuten. Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS. Zuchwilerstrasse Solothurn. Nationale Spitex-Nummer
Statuten Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS www.spitexso.ch Zuchwilerstrasse 21 4500 Solothurn Telefon 032 623 00 33 Fax 032 623 00 35 info@spitexso.ch Nationale
MehrStatuten des LAC Wohlen
Statuten des LAC Wohlen Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere Mittel 9 Haftung
MehrVerein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 14. Juni 2017 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist im Handelsregister eingetragen.
MehrHaus für Mutter und Kind. Verein Haus für Mutter und Kind. Statuten
Haus für Mutter und Kind Verein Haus für Mutter und Kind Statuten Statuten / Verein Haus für Mutter und Kind, Luzern A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Name und Sitz Unter
MehrInsurance Institute of Switzerland
Statuten Neufassung vom 15. Mai 2003 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 2 Der
MehrS T A T U T E N DES FRAUENSPORTVEREINS BONADUZ
S T A T U T E N DES FRAUENSPORTVEREINS BONADUZ 1. NAME UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen Frauensportverein Bonaduz besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art.
MehrStatuten micropark Pilatus
Statuten micropark Pilatus Kapitel 1 Name, Zweck und Sitz Artikel 1 Name, Zweck Unter dem Namen micropark Pilatus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht
MehrStatuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf
Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "golf engi" besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engi, Glarus Süd.
MehrPANATHLONCLUB SOLOTHURN STATUTEN
PANATHLONCLUB SOLOTHURN STATUTEN I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Name, Sitz Der 1979 gegründete PANATHLON-CLUB SOLOTHURN ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Das Rechtsdomizil befindet sich am Wohnsitz
MehrStatuten Polysport Glis-Gamsen
Statuten Polysport Glis-Gamsen I. NAME UND SITZ Art. 1 Name und Sitz Der Polysport Glis-Gamsen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Glis. 1 1 Die in diesen Statuten benutzten Bezeichnungen
MehrName, Sitz und Zweck. II Mitgliedschaft
STATUTEN I Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz 1. Unter dem Namen KTV Riehen (Katholischer Turnverein) besteht im Sinne der Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches ein Sportverein. 2. Der
MehrSTATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA
STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA Artikel 1 Name und Zweck des Vereins 1.1. Unter dem Namen Verein Kinderprojekt Barranquilla besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Mehrder Öffentlichkeit, den Behörden sowie kantonalen und nationalen Organisationen.
Statuten des Bündner Verbandes für Sport Art. 1 - Name und Sitz Der Bündner Verband für Sport (BVS) ist ein Verein gemäss Art 60 ff. ZGB. Der Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten.
MehrSTATUTEN Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel Fax
STATUTEN 24.03.2004 Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel. 041-340 40 70 - Fax 041-340 40 77 info@spitex-horw.ch www.spitex-horw.ch I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Spitex Horw (vormals
MehrStatuten. f i n a n z fa c h le u t e a a rg a u e r g e m e i n d e n
Statuten f i n a n z fa c h le u t e a a rg a u e r g e m e i n d e n 2Name und Sitz des Verbandes 1 Name 2 Sitz Zweck 3 Zweck des Verbandes Der Verband bezweckt: Mitgliedschaft 4 Unter dem Namen «Finanzfachleute
MehrDer Verein betreibt die Uniklinik Balgrist.
Statuten Name, Sitz Art. 1. Unter der Bezeichnung «Schweizerischer Verein Balgrist» besteht seit 1909 ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz des
MehrVerein Landart Grindelwald
Verein Landart Grindelwald Statuten Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere
MehrVEREINSSTATUTEN. Mitglied der Dachorganisation Alumni UZH
Mitglied der Dachorganisation Alumni UZH VEREINSSTATUTEN Inhaltsverzeichnis I. NAME, SITZ UND ZWECK Seite Artikel 1 Name / Sitz 2 Artikel 2 Zweck 2 II. MITGLIEDSCHAFT Artikel 3 Aktivmitglieder 2 Artikel
MehrStatuten. TCS Landesteil Bern-Mittelland
Statuten TCS Landesteil Bern-Mittelland vom 27.4.2010 Inhalt 1. Allgemeines...3 1.1. Name, Rechtsform und Sitz...3 1.2. Zweck...3 2. Mitgliedschaft...3 2.1. Aufnahme...3 2.2. Mitgliederbeiträge...3 2.3.
MehrDatenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ
STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck Mitgliedschaft Art. 3 Grundsatz Art. 4 Einzelmitglieder Art. 5 Kollektivmitglieder Art. 6 Ehrenmitglieder Art.
MehrStatuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet )
Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet 21.05.92) Überarbeitete Version 2005 Genehmigt durch die Hauptversammlung vom 25. Februar 2005 1 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Unter dem Namen
MehrOffizieller. Statuten
Offizieller Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 2 II. Mitgliedschaft 2 III. Finanzmittel und Haftung 3 IV. Organisation 3 a. Mitgliederversammlung 3 b. Vorstand 4 c. Ausschuss 5 d. Revisionsstelle
MehrStatuten Hallau Tourismus. Version 1.0
Hallau Tourismus Version 1.0 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen Hallau Tourismus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 2 Sitz Der Sitz
MehrStatuten des Vereins Spuntan
Statuten des Vereins Spuntan I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Spuntan besteht ein politisch und konfessionell neutraler gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, welcher
MehrStatuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg
Statuten des HGV Handwerker- und Gewerbeverein 8353 Elgg gegründet am: 01.05.1892 Statutenänderung: 30.04.1924 Statutenänderung: 01.01.1955 Statutenänderung: 30.03.1987 Statutenänderung: 30.01.2008 Statutenänderung:
MehrStatuten des Vereins Sitterbugs
Statuten des Vereins Sitterbugs I. Name, Zweck und Mittel Art. 1 Name Art. 2 Zweck Art. 3 Mittel Unter dem Namen Sitterbugs besteht auf unbestimmte Dauer mit Sitz in St. Gallen ein Verein im Sinne von
MehrStatuten des Regionalen Volleyballverbandes Zürich Gegründet
Statuten des Regionalen Volleyballverbandes Zürich Gegründet 21.1.1959 KAPITEL 1 NAME - SITZ - ZWECK Name Art. 1 Der Regionale Volleyballverband Zürich (RVZ) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. Sitz
MehrStatuten des Vereins
Statuten des Vereins Förderverein Obere Maressen I. Namen und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Förderverein Obere Maressen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Leukerbad. II. Zweck
MehrVereinsstatuten FerienSpass Rickenbach
Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach A Allgemeines Name und Sitz Zweck Art 1 1 Unter dem Namen "FerienSpass Rickenbach" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rickenbach LU. Art
MehrMitglied des AGV können juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften werden, die sich im Einzugsgebiet als Arbeitgeber betätigen.
STATUTEN I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen «Arbeitgeber- Verband Rorschach und Umgebung» (nachfolgend AGV) besteht seit dem 11. Dezember 1939 ein Verein im Sinne von Art. 60
MehrStatuten Gewerbeverein Gossau
Statuten Gewerbeverein Gossau Stand: April 2001 STATUTEN GEWERBEVEREIN GOSSAU Artikel 1: Name Der Gewerbeverein Gossau ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB. Er bildet eine Sektion des Kantonal
MehrDer Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs.
S T A T U T E N I NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Gemeinnütziger Frauenverein Burgdorf besteht seit 1911 ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von
MehrStatuten. der Untersektion Limmattal der Sektion Aargau des TOURING-CLUBS DER SCHWEIZ (gegründet 1944)
Statuten der Untersektion Limmattal der Sektion Aargau des TOURING-CLUBS DER SCHWEIZ (gegründet 1944) Verabschiedet an der ordentlichen Generalversammlung vom 11. März 2017 INHALTSVERZEICHNIS TITEL I:
MehrSTATUTEN DES GEWERBEVEREINS
STATUTEN DES GEWERBEVEREINS ZÜRICH - AFFOLTERN 1.Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Gewerbeverein Zürich-Affoltern versteht sich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrStatuten. des. s Drü-33-Clübli
Statuten des s Drü-33-Clübli I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen s Drü-33-Clübli besteht mit Sitz in Suhr ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
MehrStatuten VEREIN «MUSIKLANDSCHAFT URI»
Statuten VEREIN «MUSIKLANDSCHAFT URI» (Pilotprojekt Schuljahre 2016/17 bis 2019/20) (In Kraft gesetzt am: ) Artikel 1 Name Unter dem Namen «MUSIKLANDSCHAFT URI» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60
MehrStatuten. Gründung
Statuten Gründung 02.03.1984 Revisionen 23.04.1988 13.10.1995 27.09.2003 Homepage www.sogart.ch e-mail praesident@sogart.ch Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "Schweizerische Offiziersgesellschaft der
MehrSTATUTEN DES RACING-CLUB ZÜRICH
STATUTEN DES RACING-CLUB ZÜRICH Name und Sitz Art. 1 des Vereins Unter dem Namen Racing-Club Zürich besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches als Verein ohne persönliche
MehrS T A T U T E N. Musikschule Horgen Seegartenstrasse Horgen
S T A T U T E N Musikschule Horgen Seegartenstrasse 12 8810 Horgen sekretariat@musikschule-horgen.ch www.musikschule-horgen.ch Der Einfachheit halber wurde in diesen Statuten für alle Personen die männliche
MehrStatuten. Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg
Statuten Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg 1. Name und Sitz Unter dem Namen Sonderschulinternat Hemberg besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 9633 Hemberg.
MehrS T A T U T E N VEREIN WALD - SCHÖNENGRUND
Seite 1 von 9 S T A T U T E N VEREIN WOHNHEIM UND WERKSTÄTTE LANDSCHEIDE WALD - SCHÖNENGRUND Seite 2 von 9 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Name 3 Art. 2 Zweck 3 II.
Mehr2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und gemeinnützig.
Statuten I. Name, Sitz und Zweck 1 Art. 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen "Spielgruppe Arbon-Frasnacht" besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.
MehrStatuten. Verein Tagesstrukturen Cheschtenebaum. Name, Sitz und Zweck des Vereins Seite Name 1.2. Sitz 1.3. Zweck
Statuten Verein Tagesstrukturen Cheschtenebaum Inhalt Name, Sitz und Zweck des Vereins Seite 1-2 1.1. Name 1.2. Sitz 1.3. Zweck Mitgliedschaft Seite 2 2.1. Beitritt und Mitgliederbeitrag 2.2. Stimmrecht
MehrDas Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Ausgabenkompetenz Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes wird jeweils an der Generalversammlung
S t a t u t e n Art 1 Name und Sitz Unter dem Namen Quartierverein Zürich 5 Industriequartier besteht mit Sitz in Zürich 5 Industriequartier ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
MehrS T A T U T E N. des Vereins Kunst zum Anfassen. Kunst zum Anfassen
S T A T U T E N des Vereins Kunst zum Anfassen I. NAME, SITZ UND ZWECK 1. Name und Sitz Unter dem Namen Kunst zum Anfassen besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Gümligen. 2. Zweck
MehrSTATUTEN Spitex Oberwil plus, Mühlegasse 1, 4104 Oberwil
STATUTEN Spitex Oberwil plus, Mühlegasse 1, 4104 Oberwil Telefon 061 401 14 37, Fax 061 401 22 92, E-mail info@spitexoberwilplus.ch A Art. 1 ALLGEMEINES Name und Sitz Die Spitex Oberwil plus (im folgenden
MehrTischtennisverband der Stadt Zürich. Statuten Stand April Inhaltsverzeichnis
Tischtennisverband der Stadt Zürich Statuten Stand April 2010 Inhaltsverzeichnis I. Name und Zweck... 1 II. Mitgliedschaft... 2 III. Organisation... 4 IV. Finanzen... 9 V. Auflösung... 10 VI. Schlussbestimmungen...
MehrStatuten der Ehemaligen Pfadi Ostschweiz
Statuten der Ehemaligen Pfadi Ostschweiz Inhaltsverzeichnis: Kapitel 1: Allgemeines 2 Kapitel 2: Die Mitgliedschaft 3 Kapitel 3: Die Organisation 4-5 Kapitel 4: Schlussbestimmungen 6 Allgemeines Art. 1
MehrBAZ. Statuten. Bernische AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter. Gegründet Stand dieser Ausgabe Seite 1 von 6
BAZ Statuten Bernische AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter Gegründet 1947 Stand dieser Ausgabe 2005 Seite 1 von 6 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 ZWECK 3 ARTIKEL 1 NAME, SITZ 3 ARTIKEL 2 ZIEL, MITTEL 3
MehrVereinsstatuten Gültig ab
Vereinsstatuten Gültig ab 23.04.2015 Verein Startnetzwerk Thurgau mit Sitz in Weinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen Startnetzwerk Thurgau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
MehrRegionalplanungsgruppe Frauenfeld
Regionalplanungsgruppe Frauenfeld S T A T U T E N A. Persönlichkeit Art. 1 Verein, Name und Sitz Die Regionalplanungsgruppe Frauenfeld ist ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Frauenfeld. Art.
MehrStatuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee
Die Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 20. November 2009 angepasst und genehmigt. Statuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee I. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Loipen-Club Heiden-Bodensee
MehrStatuten der OdAS-SH. Inhalt. 1. Name, Sitz, Zweck Art. 1. Name, Sitz Art. 2. Zweck
Statuten der OdAS-SH Inhalt 1. Name, Sitz, Zweck Art. 1. Name, Sitz Art. 2. Zweck 2. Mitgliedschaft Art. 3. Mitglieder Art. 4. Aufnahme Art. 5. Mitgliederbeiträge Art. 6. Austritt Art. 7. Ausschluss 3.
MehrSTATUTEN. des. Vereins für Notschlafstellen. mit Sitz in Zürich
STATUTEN des Vereins für Notschlafstellen mit Sitz in Zürich Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck... 2 Art. 1 Name und Sitz... 2 Art. 2 Zweck... 2 II. Mitgliedschaft... 2 Art. 3 Erwerb... 2 Art.
MehrStatuten. Hauseigentümerverband Hinterthurgau. A u s g a b e
Statuten Hauseigentümerverband Hinterthurgau A u s g a b e 2 0 0 8 1 Statuten Hauseigentümerverband Hinterthurgau Einfachheitshalber wird in diesen Statuten auf weibliche Textformen verzichtet. I. Name,
Mehrinsieme Statuten insieme Freiamt Verein der Eltern und Freunde geistig Behinderter freiamt
insieme freiamt Statuten insieme Freiamt Verein der Eltern und Freunde geistig Behinderter Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Name / Sitz 3 Art. 2. Neutralität
MehrSTATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt
STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT Artikel 1 Name, Sitz, Dauer Unter dem Namen Verein Mittagstisch Langmatt besteht ein Verein (Verein) im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Die Dauer des
MehrStatuten des Vereins Altersheim Rotmonten
Statuten des Vereins Altersheim Rotmonten Art. 1 Sitz Unter dem Namen Verein Altersheim Rotmonten besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 9010 St. Gallen, Kirchlistrasse 14.
MehrFeuerwehrverband Kanton Solothurn FKSO STATUTEN
Feuerwehrverband Kanton Solothurn FKSO STATUTEN 09. März 2019 Im Interesse der sprachlichen Verständlichkeit betreffen alle Personenbezeichnungen immer beide Geschlechter, auch wenn sie nur in einer grammatikalischen
MehrBadminton-Club Trimbach
Badminton-Club Trimbach Statuten I. Name, Zweck, Sitz, Haftbarkeit, Vereinsjahr Name und Rechtsnatur 1. Der Badminton-Club Trimbach (nachstehend BCT genannt) ist ein konfessionell und politisch neutraler
MehrSTATUTEN. des Vereins. Kino Openair hof3. Verein Kino Openair hof3. Der Verein soll keinen Gewinn anstreben.
STATUTEN des Vereins Kino Openair hof3 I. NAME, SITZ UND ZWECK Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein Kino Openair hof3 besteht mit Sitz in Unter Blapbach, 3555 Trubschachen, ein Verein gemäss den Bestimmungen
MehrVerein Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz Statuten Revidierte Fassung vom 6. Mai 2014
Verein Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz Statuten Revidierte Fassung vom 6. Mai 2014 Im Statutentext werden folgende Abkürzungen verwendet: MV für Mitgliederversammlung RS für Revisionsstelle VS für Vorstand
MehrStatuten Kinderhaus Malters
Kinderhaus Malters Version: 19.03.2013 Um die Leserlichkeit zu verbessern, wird in den vorliegenden Statuten die männliche Form verwendet, sie bezieht sich jedoch stets auf beide Geschlechter. Art. 1 Name
MehrStatuten. Verkehrsverein Oberägeri
Statuten Verkehrsverein Oberägeri August 2017 Statuten des Verkehrsverein Oberägeri I Name, Sitz, Zweck des Vereins Art. 1 Art. 2 Name, Sitz und Gerichtsstand Unter dem Namen Verkehrsverein Oberägeri (im
MehrStatuten des Vereins Freies Gymnasium Bern 13. Januar 2004, Revision 6. Juni 2006, Revision 14. Juni 2017
Statuten des Vereins Freies Gymnasium Bern 13. Januar 2004, Revision 6. Juni 2006, Revision 14. Juni 2017 Name, Sitz Art. 1 Zweck Art. 2 I. Name, Sitz und Zweck Unter dem Namen Freies Gymnasium Bern besteht
MehrSitz Art. 2 Sitz des Vereins ist Glarus Süd. Das Tätigkeitsgebiet umfasst den ganzen Kanton Glarus.
Statuten I. Name, Sitz und Zweck Name Art. 1 Unter dem Namen «Schuldenberatung Glarnerland» besteht ein Verein nach Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell
MehrArt. 3 Aufgaben Aufgaben des Vereins sind: 3.1 Bildung der Frauen in persönlichen, religiösen, politischen und kulturellen Bereichen
STATUTEN I. Name, Gründung, Sitz Art. 1 Name Unter dem Namen..* besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff ZGB mit Sitz in... Er ist ein Ortsverein des Kantonalen Katholischen Frauenbundes und somit dem
MehrStatuten. Seefischer Nidwalden SF NW
Statuten Seefischer Nidwalden SF NW Seite 1 / 8 Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck Seite Art. 1 Name, Sitz 3 Art. 2 Zweck 3 II. Mitgliedschaft Art. 3 Mitglieder 3 Art. 4 Aufnahme 3 Art. 5 Austritt
MehrStatuten VEREIN KÄSETAGE TOGGENBURG
Statuten VEREIN KÄSETAGE TOGGENBURG A. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen "Verein Käsetage Toggenburg" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Sitz des Vereins ist die Wohnsitzgemeinde
MehrArt. 3 Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit und seinen Mitteln ausschliesslich einen gemeinnützigen Zweck.
1 Statuten Verein Freunde der Wiriehornbahnen Präambel Aufgrund der Finanzprobleme und der Möglichkeit eines Konkurses der Wiriehornbahnen AG wurde ein unabhängiger Verein «Freunde der Wiriehornbahnen»
MehrSTATUTEN BTV CHUR LEICHTATHLETIK
STATUTEN BTV CHUR LEICHTATHLETIK I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen BTV Chur Leichtathletik besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Chur. Er ist eine Sektion des BTV (Bürgerturnvereins)
MehrVerein Kino Openair hof3
STATUTEN des Vereins Kino Openair hof3 I. NAME, SITZ UND ZWECK Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein Kino Openair hof3 besteht mit Sitz in Unter Blapbach, 3555 Trubschachen, ein Verein gemäss den Bestimmungen
MehrStatuten. Stand: 31. März Seite 1/6
Statuten Stand: 31. März 2018 Seite 1/6 1. Name und Zweck Art. 1 Dem Gewerbeverein Unteramt gehören Unternehmen aus den Gemeinden Bonstetten, Stallikon und Wettswil an. Der Verein ist unabhängig im Sinne
MehrStatuten des Vereines Forsthaus Hölli
Statuten des Vereines Forsthaus Hölli Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere
MehrSTATUTEN. Art. 2 Der SRZ bezweckt die Pflege und Förderung des Squash-Sportes.
STATUTEN I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Unter dem Namen SQUASH CLUB SWISSAIR ZÜRICH, nachstehend SRZ genannt, besteht mit Sitz in Bassersdorf ein Verein im Sinne von Art. 60 ff., ZGB. Art. 2 Der SRZ bezweckt
MehrStatuten. des Verbands Aluminium-Verband Schweiz. besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.
Statuten des Verbands Aluminium-Verband Schweiz I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Aluminium-Verband Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Der Verband
MehrStatuten. Heilpädagogische Schule Toggenburg Heilpädagogische Schule Toggenburg, Hofjüngerstr. 6, 9630 Wattwil
Statuten Heilpädagogische Schule Toggenburg 09.05.2011 Heilpädagogische Schule Toggenburg, Hofjüngerstr. 6, 9630 Wattwil I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen «Heilpädagogische
MehrVerbund Lebensraum Zürich (VLZ) Vereinsstatuten
Verbund Lebensraum Zürich CH 8000 Zürich Webseite: www.vlzh.ch Verbund Lebensraum Zürich (VLZ) Vereinsstatuten I. Name, Sitz und Zweck des Verbundes Artikel 1 Name Neutralität Sitz Struktur Unter dem Namen
MehrStatuten. Die Dienste umfassen Krankenpflege und Haushilfe. Weitere Dienste können nach Bedarf angegliedert werden.
SPITEX-Verein Weinland Mitte Statuten A. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Art. Unter dem Namen Spitex-Verein Weinland Mitte besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrVEREIN SAH REGION BASEL
VEREIN SAH REGION BASEL S t a t u t e n : A. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen SAH Region Basel besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss ZGB Art.60ff mit Sitz in Basel. Art. 2 Der Verein SAH
MehrSTATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN F18HT-VEREINIGUNG sail fast and light!
STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN F18HT-VEREINIGUNG sail fast and light! I. NAME UND ART 1. Die Schweizerische F18HT-Vereinigung ist ein Verein, für den die Bestimmungen von Art. 60ff ZGB gelten, soweit nicht
MehrS T A T U T E N Mutschellen Gemeinden Bergdietikon, Berikon, Oberwil-Lieli, Rudolfstetten-Friedlisberg, Widen
S T A T U T E N Mutschellen Gemeinden Bergdietikon, Berikon, Oberwil-Lieli, Rudolfstetten-Friedlisberg, Widen B a h n h o f s t r a s s e 4, 8 9 6 5 B e r i k o n T e l. 0 5 6 6 4 8 2 4 8 0 F a x 0 5 6
MehrMAG Verei nsstatuten
MAG Verei nsstatuten I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen MAG Besteht mit Sitz in Aarau ein Verein gemäss den Bestimmungen Schweizerischen Zivilgesetzbuches. der Art. 60 ff. des Zweck
MehrMODELLEISENBAHN CLUB RIEHEN STATUTEN
MODELLEISENBAHN CLUB RIEHEN STATUTEN I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen MODELLEISENBAHN CLUB RIEHEN besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Riehen. Der Verein ist in jeder Beziehung unabhängig,
MehrStatuten. Collective
Statuten Collective Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Rechtsform, Name und Sitz Unter dem Namen Collective besteht ein nicht gewinnorientierter, gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
Mehrinsieme Unterwalden für Menschen mit Behinderung in Unterwalden
insieme Unterwalden für Menschen mit Behinderung in Unterwalden Inhalt A) Allgemeines 1. Name, Sitz 2. Zweck 3. Aufgaben 3 3 3 B) Mitgliedschaft und Haftung. Mitgliedschaft 5. Aufnahme und Ausschluss.
MehrSTATUTEN VEREIN SCHULE AETTENSCHWIL A. GRÜNDUNG
STATUTEN VEREIN SCHULE AETTENSCHWIL A. GRÜNDUNG Art. 1 Persönlichkeit, Name, Zweck und Sitz Unter der Bezeichnung "Verein Schule Aettenschwil, nachfolgend Verein genannt, wird ein Verein im Sinne von Art.
MehrSTATUTEN TRÄGERVEREIN KINDERHORT CHUGLE
STATUTEN TRÄGERVEREIN KINDERHORT CHUGLE VEREIN Art. 1 Name, Sitz und Zweck Abs. 1 Unter dem Namen Trägerverein Kinderhort Chugle, nachfolgend Verein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
MehrDACHVERBAND sportglarnerland.ch STATUTEN
DACHVERBAND sportglarnerland.ch STATUTEN 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Der Dachverband sportglarnerland.ch, gegründet am 13. September 2012, mit Sitz in Glarus, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
MehrVereinsstatuten Lebendige Oltner Nachbarschaft (Leona)
Vereinsstatuten Lebendige Oltner Nachbarschaft (Leona) 1. Name und Sitz Unter dem Namen Lebendige Oltner Nachbarschaft (Leona) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Olten. Er ist
MehrJagdschützengesellschaft des Kantons Luzern
Postfach 333, 600 Luzern STATUTEN der Jagdschützengesellschaft I. Name, Sitz, Zweck Art. Unter dem Namen "Jagdschützengesellschaft " besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein hat Sitz
MehrVereinsstatuten Revidierte Version 7. Oktober 2011
Seite 1 von 6 Vereinsstatuten Revidierte Version 7. Oktober 2011 I NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen UniGärten besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.
Mehr