EUROPÄISCHES PARLAMENT

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit /0198(COD) ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (KOM(2008)0644 C6-0373/ /0198(COD)) Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit Berichterstatterin: Caroline Lucas PR\ doc PE v01-00

2 PR_COD_1am Erklärung der benutzten Zeichen * Verfahren der Konsultation Mehrheit der abgegebenen Stimmen **I Verfahren der Zusammenarbeit (erste Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen **II Verfahren der Zusammenarbeit (zweite Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts *** Verfahren der Zustimmung Absolute Mehrheit der Mitglieder außer in den Fällen, die in Artikel 105, 107, 161 und 300 des EG-Vertrags und Artikel 7 des EU-Vertrags genannt sind ***I Verfahren der Mitentscheidung (erste Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen ***II Verfahren der Mitentscheidung (zweite Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts ***III Verfahren der Mitentscheidung (dritte Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des gemeinsamen Entwurfs (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge zu Legislativtexten Die vom Parlament vorgenommenen Änderungen werden durch Fett- und Kursivdruck hervorgehoben. Bei Änderungsrechtsakten werden unverändert aus einer bisherigen Bestimmung übernommene Textteile, die das Parlament ändern will, obwohl die Kommission sie nicht geändert hat, durch Fettdruck gekennzeichnet. Streichungen in solchen Textteilen werden gegebenenfalls wie folgt gekennzeichnet: [...]. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen auf solche Teile des Legislativtextes, bei denen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise Textteile, die in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen. PE v /36 PR\ doc

3 INHALT Seite ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS...5 BEGRÜNDUNG...33 PR\ doc 3/36 PE v01-00

4 PE v /36 PR\ doc

5 ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zu dem des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (KOM(2008)0644 C6-0373/ /0198(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0644), gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der unterbreitet wurde (C6-0373/2008), gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0000/2009), 1. billigt den in der geänderten Fassung; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. Änderungsantrag 1 Erwägung 1 a (neu) (1a) Die aus Wäldern bestehende Umwelt ist ein kostbares Erbe, das geschützt, erhalten, und wenn dies möglich ist, wiederhergestellt werden muss mit dem übergeordneten Ziel, die biologische Vielfalt und die Funktionsweise des Ökosystems zu erhalten, Klimaschutz zu betreiben und die Rechte der indigenen Völker und der lokalen, vom Wald abhängigen Gemeinschaften zu wahren. PR\ doc 5/36 PE v01-00

6 Änderungsantrag 2 Erwägung 3 a (neu) (3a) Die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben sich rechtlich und politisch zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Ressourcen der Erde, zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels wie auch zu einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, zur Verringerung der Armut und zum Schutz der Rechte der indigenen Völker und der vom Wald abhängigen lokalen Gemeinschaften verpflichtet. Diese Verordnung sollte zur Erfüllung dieser Verpflichtungen und Zusagen beitragen, darunter der, die in folgenden Dokumenten enthalten sind: (a) dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992 (CBD); (b) dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES); (c) den Internationalen Tropenholz- Übereinkommen von 1983, 1994 und 2006; (d) dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) aus dem Jahr 2002; (e) dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1994 zur Bekämpfung der Wüstenbildung; (f) der Erklärung von Rio von 1992 über Umwelt und Entwicklung; (g) der Erklärung und dem PE v /36 PR\ doc

7 Durchführungsplan von Johannesburg, die am 4. September 2002 vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung verabschiedet wurden; (h) den Aktionsvorschlägen der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Wälder/des Internationalen Waldforums; (i) der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Grundsatzerklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992 für einen weltweiten Konsens über die Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Arten von Wäldern; (j) der Agenda 21, die von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 verabschiedet wurde; (k) der auf der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGASS) verabschiedeten Resolution Programm für die weitere Umsetzung der Agenda 21 aus dem Jahr 1997; (l) der Millenniums-Erklärung von 2000; (m) der Weltcharta für die Natur aus dem Jahr 1982; (n) der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt aus dem Jahr 1972; (o) dem Aktionsplan für die menschliche Umwelt aus dem Jahr 1972 und den Vorschlägen der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Wälder, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer Sondertagung 1997 gebilligt wurden; (p) der Resolution Nr. 4/2 des Waldforums der Vereinten Nationen; (q) der Stockholmer Erklärung von 1972; (r) dem Übereinkommen von 1979 über die europäischen wildlebenden Pflanzen PR\ doc 7/36 PE v01-00

8 und Tiere und ihre natürlichen Lebensräume; Begründung Im FLEGT-Aktionsplan der EU heißt es, das übergeordnete Ziel der EU besteht jedoch in der Förderung einer nachhaltigen Forstwirtschaft", und er beinhaltet die Verpflichtung für die EU, das Problem des illegalen Holzeinschlags in integrierter Weise anzugehen. Die vorliegende Verordnung muss zu dem umfassenderen Ziel der nachhaltigen Entwicklung beitragen, indem die zugrundeliegenden Probleme im Zusammenhang mit dem illegalen Holzeinschlag angegangen werden und das Problem aus einer unmittelbaren Marktperspektive in Angriff genommen wird. Indem die Verordnung auch dazu dienen soll, einen Beitrag zur Umsetzung der Bestimmungen internationaler und regionaler Abkommen, die von europäischen und anderen Ländern unterzeichnet wurden, zu leisten, wird sie zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen. Änderungsantrag 3 Erwägung 4 (4) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der EU zu Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) wurde ein Paket von Maßnahmen vorgeschlagen, um die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des illegalem Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels zu unterstützen. (4) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der EU zu Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) wurde ein Paket von Maßnahmen vorgeschlagen, um die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des illegalem Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels zu unterstützen und zu dem umfassenderen Ziel einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder beizutragen. Begründung Durch diese Ergänzung wird der ursprüngliche Wortlaut aus dem FLEGT-Aktionsplan (KOM(2003)251) vervollständigt. PE v /36 PR\ doc

9 Änderungsantrag 4 Erwägung 5 (5) Der Rat und das Europäische Parlament erkannten die Notwendigkeit eines Beitrags der Gemeinschaft zu den weltweiten Bemühungen im Kampf gegen den illegalen Holzeinschlag an und begrüßten diese Mitteilung. (5) Der Rat und das Europäische Parlament erkannten die Notwendigkeit eines Beitrags der Gemeinschaft zu den weltweiten Bemühungen im Kampf gegen den illegalen Holzeinschlag im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung, der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und der Armutsbekämpfung sowie der sozialen Gerechtigkeit und der nationalen Souveränität an und begrüßten diese Mitteilung. Begründung Diese Ergänzung bezieht sich auf den ursprünglichen Wortlaut der Schlussfolgerungen des Rates der Agrarminister vom Oktober Änderungsantrag 5 Erwägung 11 (11) In Ermangelung einer international vereinbarten Definition sollte anhand der Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags festgelegt werden, was unter illegalem Holzeinschlag zu verstehen ist. (11) In Ermangelung einer international vereinbarten Definition sollte primär anhand der Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags festgelegt werden, was unter illegalem Holzeinschlag zu verstehen ist. Die Anwendung der Legalitätsnormen sollte zudem die Berücksichtigung internationaler Normen einschließen und zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen, Grundsätze und Empfehlungen beitragen, darunter jener, die die Abschwächung des Klimawandels, die Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt, die Armutsminderung, die Bekämpfung der PR\ doc 9/36 PE v01-00

10 Begründung Wüstenbildung sowie den Schutz und die Förderung der Rechte der indigenen Völker und lokalen, vom Wald abhängigen Gemeinschaften betreffen. Im FLEGT-Aktionsplan der EU heißt es, das übergeordnete Ziel der EU besteht jedoch in der Förderung einer nachhaltigen Forstwirtschaft", und er beinhaltet die Verpflichtung für die EU, das Problem des illegalen Holzeinschlags in integrierter Weise anzugehen. Die vorliegende Verordnung muss zu dem umfassenderen Ziel der nachhaltigen Entwicklung beitragen, indem die zugrundeliegenden Probleme im Zusammenhang mit dem illegalen Holzeinschlag angegangen werden und das Problem aus einer unmittelbaren Marktperspektive in Angriff genommen wird. Indem die Verordnung auch dazu dienen soll, einen Beitrag zur Umsetzung der Bestimmungen internationaler und regionaler Abkommen, die von europäischen und anderen Ländern unterzeichnet wurden, zu leisten, wird sie zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen. Änderungsantrag 6 Erwägung 12 (12) Viele Holzerzeugnisse werden vor und nach dem erstmaligen Inverkehrbringen zahlreichen Verfahren unterzogen. Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand sollten die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht auf sämtliche an der Vertriebskette beteiligten Marktteilnehmer, sondern nur auf diejenigen angewendet werden, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals in Verkehr bringen. (12) Viele Holzerzeugnisse werden vor und nach dem erstmaligen Inverkehrbringen zahlreichen Verfahren unterzogen. Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand sollte die Anforderung, mit Hilfe eines Systems von Maßnahmen und Verfahren (Sorgfaltspflichtregelung) die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, um das Risiko des Inverkehrbringens von illegal geschlagenem Holz und daraus hergestellten Holzerzeugnissen so gering wie möglich zu halten, nicht auf sämtliche an der Vertriebskette beteiligten Marktteilnehmer, sondern nur auf diejenigen angewendet werden, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals in Verkehr bringen. PE v /36 PR\ doc

11 Begründung Für alle Marktteilnehmer in der Lieferkette sollte das absolute Verbot gelten, illegal geschlagenes Holz oder daraus hergestellte Holzerzeugnisse auf dem Markt bereitzustellen, und sie müssen ihrer diesbezüglichen Sorgfaltspflicht nachkommen. Um zur Rückverfolgbarkeit beizutragen, müssen alle Marktteilnehmer grundlegende Informationen über die Erzeugnisse, ihre Herkunft und die Empfänger ihrer Lieferungen bereitstellen. Es ist jedoch eine Sonderregelung für Marktteilnehmer zweckmäßig, die Erzeugnisse erstmals in Verkehr bringen, da sie den größten Einfluss darauf haben, welche Erzeugnisse in die EU eingeführt werden, und daher die größte Verantwortung tragen, weshalb von ihnen eine umfassende Sorgfaltspflichtregelung angewendet werden muss. Änderungsantrag 7 Erwägung 13 (13) Das allgemeine Ziel, durch die Förderung von Nachhaltigkeitskriterien Nachhaltigkeit zu erreichen, stellt für die Gemeinschaft nach wie vor eine Priorität dar. Angesichts dieses Ziels und zur Verringerung des Aufwands für Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, für die die obligatorischen Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie XX/XX/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gelten, sollte die vorliegende Verordnung auf diese Erzeugnisse keine Anwendung finden. entfällt Begründung Die Verordnung sollte für alle Erzeugnisse gelten, die Holz illegaler Herkunft enthalten könnten. Erzeugnisse, für die Nachhaltigkeitskriterien gelten, vom Erfordernis der legalen Herkunft auszuschließen, impliziert, dass sich Legalität und Nachhaltigkeit gegenseitig ausschließen könnten; die Legalität muss jedoch eine Grundvoraussetzung für Nachhaltigkeit sein. PR\ doc 11/36 PE v01-00

12 Änderungsantrag 8 Erwägung 16 (16) Der Holzsektor ist für die Wirtschaft der Gemeinschaft von großer Bedeutung. Marktteilnehmerorganisationen sind ein wichtiger Bestandteil des Sektors, da sie die Interessen der Marktteilnehmer in großem Maßstab vertreten und mit einer großen Vielzahl von Interessenträgern interagieren. Organisationen verfügen auch über das Fachwissen und die Kapazitäten, um die einschlägigen Rechtsvorschriften zu analysieren und ihren Mitgliedern die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, vorausgesetzt sie nutzen diese Fähigkeit nicht, um den Markt zu beherrschen. Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern und zur Entwicklung von bewährten Verfahrensweisen beizutragen, ist es angezeigt, Organisationen, die Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung von Sorgfaltspflichtregelungen aufgestellt haben, anzuerkennen. Ein Verzeichnis von solchen anerkannten Organisationen wird veröffentlicht, so dass die darin aufgeführten Überwachungsorganisationen von den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten anerkannt werden können. (16) Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern und zur Entwicklung von bewährten Verfahrensweisen beizutragen, ist es angezeigt, Organisationen, die Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung von Sorgfaltspflichtregelungen aufgestellt haben, anzuerkennen. Ein Verzeichnis von solchen anerkannten Organisationen wird veröffentlicht. Begründung Vereinfachung (erster Teil). Durch einen Beschluss im Wege des Komitologieverfahrens anstelle einer Beschlussfassung durch die einzelnen Mitgliedstaaten werden gemeinsame Normen für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen in der EU gewährleistet werden. PE v /36 PR\ doc

13 Änderungsantrag 9 Artikel 1 Überschrift Gegenstand Gegenstand und Ziele Änderungsantrag 10 Artikel 1 In dieser Verordnung sind die Verpflichtungen von Marktteilnehmern festgelegt, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen. In dieser Verordnung sind die Verpflichtungen von Marktteilnehmern festgelegt, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Die Marktteilnehmer stellen sicher, dass nur legal geschlagenes Holz und daraus hergestellte Holzerzeugnisse auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, wenden eine Sorgfaltspflichtregelung an. Begründung Die Konsultation hat ergeben, dass zusätzliche Rechtsvorschriften erforderlich sind, um die Lücken im FLEGT-Aktionsplan von 2003 zu schließen und sicherzustellen, dass dem Handel mit illegalem Holz und illegalen Holzerzeugnissen in der EU ein Ende gesetzt wird. Durch die Anforderung der Sorgfaltspflicht werden vorbildliche Verfahren gefördert, wobei jedoch die Verpflichtung, nur legales Holz auf dem Markt bereitzustellen, ausdrücklich für alle Beteiligten der Lieferkette festgelegt werden sollte. Dies wird zu Achtsamkeit motivieren und die Verantwortung zwischen den Marktteilnehmern gleichmäßiger verteilen und so die Gefahr von Nachteilen für die verantwortungsvollen Marktteilnehmer verringern. PR\ doc 13/36 PE v01-00

14 Änderungsantrag 11 Artikel 2 Buchstabe a a) Holz und Holzerzeugnisse : Holz und Holzerzeugnisse gemäß dem Anhang, ausgenommen Holz und Holzerzeugnisse, für die die obligatorischen Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie XX/XX/EG gelten; a) Holz und Holzerzeugnisse : Holz und Holzerzeugnisse gemäß dem Anhang; Begründung Diese Verordnung sollte für alle Erzeugnisse gelten, die Holz illegaler Herkunft enthalten könnten. Erzeugnisse, für die Nachhaltigkeitskriterien gelten, vom Erfordernis der legalen Herkunft auszuschließen, impliziert, dass sich Legalität und Nachhaltigkeit gegenseitig ausschließen könnten; die Legalität muss jedoch eine Grundvoraussetzung für Nachhaltigkeit sein. Änderungsantrag 12 Artikel 2 Buchstabe a a (neu) Begründung aa) Bereitstellung auf dem Markt : jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; Um zwischen Marktteilnehmern, die eine umfassende Sorgfaltspflichtregelung anwenden müssen, und allen anderen Marktteilnehmern in der Lieferkette zu unterscheiden, sind gesonderte Definitionen für Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt erforderlich. Die beiden Begriffe sind in dem Gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008) gesondert definiert, und aus Gründen der Kohärenz wird daher PE v /36 PR\ doc

15 an dieser Stelle derselbe Wortlaut verwendet. Änderungsantrag 13 Artikel 2 Buchstabe b b) Inverkehrbringen : jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz und Holzerzeugnissen zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; b) Inverkehrbringen : die erstmalige Bereitstellung von Holz und Holzerzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt; Begründung Um zwischen Marktteilnehmern, die eine umfassende Sorgfaltspflichtregelung anwenden müssen, und allen anderen Marktteilnehmern in der Lieferkette zu unterscheiden, sind gesonderte Definitionen für Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt erforderlich. Die beiden Begriffe sind in dem Gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008) gesondert definiert, und aus Gründen der Kohärenz wird daher an dieser Stelle derselbe Wortlaut verwendet. Änderungsantrag 14 Artikel 2 Buchstabe c c) Marktteilnehmer : jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt; c) Marktteilnehmer : jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt; PR\ doc 15/36 PE v01-00

16 Änderungsantrag 15 Artikel 2 Buchstabe d a (neu) da) Risiko : eine Funktion der Wahrscheinlichkeit eines Handels mit Holz und Holzerzeugnissen illegaler Herkunft und der Schwere dieses Ereignisses; Änderungsantrag 16 Artikel 2 Buchstabe f f) einschlägige Rechtsvorschriften : Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags, die die Erhaltung und Bewirtschaftung der Wälder und den Einschlag von Holz regeln, sowie Rechtsvorschriften über den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen, die mit der Erhaltung und Bewirtschaftung von Wäldern und mit dem Einschlag von Holz in Zusammenhang stehen; f) einschlägige Rechtsvorschriften : nationale, regionale oder internationale Rechtsvorschriften, insbesondere solche, die die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Waldbewirtschaftung, die Ressourcennutzungsrechte und die Minimierung schädlicher Umweltauswirkungen betreffen; sie sollten auch die Landrechte, die Rechte der indigenen Bevölkerung, die Arbeitsund Sozialgesetzgebung, Steuern, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Gebühren oder andere Abgaben für den Einschlag, den Transport und die Vermarktung von Holz berücksichtigen; Begründung Im FLEGT-Aktionsplan der EU heißt es, das übergeordnete Ziel der EU besteht jedoch in der Förderung einer nachhaltigen Forstwirtschaft", und er beinhaltet die Verpflichtung für die EU, das Problem des illegalen Holzeinschlags in integrierter Weise anzugehen. Die vorliegende Verordnung muss zu dem umfassenderen Ziel der nachhaltigen Entwicklung beitragen, indem die zugrundeliegenden Probleme im Zusammenhang mit dem illegalen PE v /36 PR\ doc

17 Holzeinschlag angegangen werden und das Problem aus einer unmittelbaren Marktperspektive in Angriff genommen wird. Indem die Verordnung auch dazu dienen soll, einen Beitrag zur Umsetzung der Bestimmungen internationaler und regionaler Abkommen, die von europäischen und anderen Ländern unterzeichnet wurden, zu leisten, wird sie zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen. Änderungsantrag 17 Artikel 2 Buchstabe f a (neu) Begründung fa) nachhaltige Waldbewirtschaftung : die Pflege von Waldflächen und ihre Nutzung in einer Art und Intensität, die ihre biologische Vielfalt, ihre Produktivität, ihre Verjüngungsfähigkeit, ihre Vitalität und ihre Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, erhält und anderen Ökosystemen keinen Schaden zufügt; Begriffsbestimmung aus der Verordnung (EG) Nr. 2494/2000, Artikel 2 Absatz 3. Änderungsantrag 18 Artikel 2 Buchstabe h h) Überwachungsorganisation : Rechtsperson oder auf Mitgliedschaft beruhende(r) Vereinigung oder Verband, die/der rechtlich befugt ist, die Anwendung von Sorgfaltspflichtregelungen durch Marktteilnehmer, die als eine solche Regelung anwendend zertifiziert sind, zu h) Überwachungsorganisation : Rechtsperson oder auf Mitgliedschaft beruhende Vereinigung, die die rechtliche Befugnis, Unabhängigkeit und ausgewiesene Fachkenntnisse besitzt, um die Anwendung von Sorgfaltspflichtregelungen durch Marktteilnehmer, die als eine solche Regelung anwendend zertifiziert sind, zu PR\ doc 17/36 PE v01-00

18 überwachen und sicherzustellen. überwachen und sicherzustellen. Änderungsantrag 19 Artikel 2 Buchstabe h a (neu) ha) Rückverfolgbarkeit, die Möglichkeit, Holz und Holzerzeugnisse durch alle Produktions-, Verarbeitungsund Vertriebsstufen zu verfolgen; Änderungsantrag 20 Artikel 3 Absatz 1 (1) Die Marktteilnehmer lassen alle gebotene Sorgfalt walten, um das Risiko, dass sie Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in Verkehr bringen, weitestgehend zu begrenzen. Zu diesem Zweck wenden sie einen Rahmen von Verfahren und Maßnahmen an, nachstehend Sorgfaltspflichtregelung genannt. (1) Die Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, lassen alle gebotene Sorgfalt walten, um sicherzustellen, dass sie nur Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag in Verkehr bringen. Zu diesem Zweck wenden sie ein System von Verfahren und Maßnahmen an, nachstehend Sorgfaltspflichtregelung genannt. Begründung Für alle Marktteilnehmer in der Lieferkette sollte das absolute Verbot gelten, illegal geschlagenes Holz oder daraus hergestellte Holzerzeugnisse auf dem Markt bereitzustellen, und sie müssen ihrer diesbezüglichen Sorgfaltspflicht nachkommen. Um zur Rückverfolgbarkeit beizutragen, müssen alle Marktteilnehmer grundlegende Informationen über die Erzeugnisse, ihre Herkunft und die Empfänger ihrer Lieferungen bereitstellen. Es ist jedoch eine Sonderregelung für Marktteilnehmer zweckmäßig, die Erzeugnisse erstmals in PE v /36 PR\ doc

19 Verkehr bringen, da sie den größten Einfluss darauf haben, welche Erzeugnisse in die EU eingeführt werden, und daher die größte Verantwortung tragen, weshalb von ihnen eine umfassende Sorgfaltspflichtregelung angewendet werden muss. Änderungsantrag 21 Artikel 3 Absatz 2 (2) Die Marktteilnehmer stellen eine Sorgfaltspflichtregelung auf, die die Elemente gemäß Artikel 4 Absatz 1 umfasst, oder wenden eine Sorgfaltspflichtregelung einer anerkannten Überwachungsorganisation gemäß Artikel 5 Absatz 1 an. (2) Die Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, stellen eine Sorgfaltspflichtregelung auf, die die Elemente gemäß Artikel 4 Absatz 1 umfasst, oder wenden eine Sorgfaltspflichtregelung einer anerkannten Überwachungsorganisation gemäß Artikel 5 Absatz 1 an. Änderungsantrag 22 Artikel 3 Absatz 2 a (neu) (2a) Die Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Markt bereitstellen, müssen während der gesamten Lieferkette: i) Holz und Holzerzeugnisse kennzeichnen, um Angaben über die Bezeichnung der Holzarten, das Ursprungsland und den Wald, aus dem das Holz stammt, bereitstellen; ii) in der Lage sein, den Marktteilnehmer, der das Holz und die Holzerzeugnisse geliefert hat, und den Marktteilnehmer, an den das Holz und die Holzerzeugnisse geliefert wurden, festzustellen. PR\ doc 19/36 PE v01-00

20 Begründung Für alle Marktteilnehmer in der Lieferkette sollte das absolute Verbot gelten, illegal geschlagenes Holz oder daraus hergestellte Holzerzeugnisse auf dem Markt bereitzustellen, und sie müssen ihrer diesbezüglichen Sorgfaltspflicht nachkommen. Um zur Rückverfolgbarkeit beizutragen, müssen alle Marktteilnehmer grundlegende Informationen über die Erzeugnisse, ihre Herkunft und die Empfänger ihrer Lieferungen bereitstellen. Änderungsantrag 23 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe -a (neu) -a) gewährleistet durch ein Rückverfolgbarkeitssystem und eine Überprüfung durch Dritte, dass nur Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag in Verkehr gebracht werden; Änderungsantrag 24 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a a) gibt Zugang zu den nachstehenden Informationen über das Holz und die Holzerzeugnisse, das/die vom Marktteilnehmer in Verkehr gebracht wird bzw. werden: a) umfasst Maßnahmen, um Folgendes festzustellen: i) Beschreibung; i) Ursprungsland, Ursprungswald und nach Möglichkeit Konzession für den Holzeinschlag; ii) Land des Holzeinschlags; iii) Volumen und/oder Gewicht; iv) gegebenenfalls Name und Anschrift des Marktteilnehmers, der das Holz und die ii) Bezeichnung der Holzarten, einschließlich der wissenschaftlichen Bezeichnung; iii) Wert; iv) Volumen und/oder Gewicht; PE v /36 PR\ doc

21 Holzerzeugnisse geliefert hat; v) Angaben zur Einhaltung der Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften; v) Legalität des Einschlags, aus dem das Holz oder das in den Holzerzeugnissen enthaltene Holz stammt; vi) Name und Anschrift des Marktteilnehmers, der das Holz und die Holzerzeugnisse geliefert hat; vii) die natürliche oder juristische Person, die für den Holzeinschlag verantwortlich ist; viii) den Marktteilnehmer, an den das Holz und die Holzerzeugnisse geliefert wurden; Änderungsantrag 25 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 a (neu) Diese Maßnahmen werden durch entsprechende Unterlagen dokumentiert, die vom Marktteilnehmer oder von der Überwachungsorganisation in einer Datenbank gespeichert werden. Änderungsantrag 26 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b b) umfasst ein Risikomanagementverfahren und b) umfasst ein Risikomanagementverfahren, das Folgendes beinhaltet: i) die systematische Erfassung von Risiken, unter anderem durch die PR\ doc 21/36 PE v01-00

22 Sammlung von Daten und Informationen und den Rückgriff auf internationale, gemeinschaftliche oder nationale Quellen; ii) die Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung der Risikofaktoren; iii) die Festlegung von Verfahren, die regelmäßig durchzuführen sind, um zu verifizieren, ob die in den Punkten i) und ii) aufgeführten Maßnahmen wirksam sind, und sie erforderlichenfalls zu überprüfen; iv) die Anfertigung von Aufzeichnungen zum Nachweis der effektiven Anwendung der in den Punkten i) bis iii) genannten Maßnahmen. Änderungsantrag 27 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 a (neu) Die Marktteilnehmer treffen auf der Grundlage einer Risikobewertung zusätzliche Maßnahmen in Situationen, in denen ein höheres Risiko gegeben ist. Diese Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen: die Anforderung zusätzlicher Unterlagen, Angaben oder Informationen; die Anforderung von Audits durch Dritte; PE v /36 PR\ doc

23 Änderungsantrag 28 Artikel 5 Absatz 1 (1) Die zuständigen Behörden erkennen Überwachungsorganisationen an, die eine solche Anerkennung beantragen, wenn die Überwachungsorganisation folgende Anforderungen erfüllt: (1) Die Kommission erkennt gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren Überwachungsorganisationen an, die eine solche Anerkennung beantragen, wenn die Überwachungsorganisation folgende Anforderungen erfüllt: a) Sie hat Rechtspersönlichkeit; a) Sie hat Rechtspersönlichkeit; b) sie hat eine Sorgfaltspflichtregelung aufgestellt, die die Elemente gemäß Artikel 4 Absatz 1 umfasst; c) sie verpflichtet die von ihr zertifizierten Marktteilnehmer, die Sorgfaltspflichtregelung anzuwenden; d) sie verfügt über einen Überwachungsmechanismus, der gewährleistet, dass die Marktteilnehmer, die sie als ihre Sorgfaltspflichtregelung anwendend zertifiziert haben, diese Regelung auch tatsächlich anwenden; e) sie ergreift geeignete Disziplinarmaßnahmen gegen zertifizierte Marktteilnehmer, die die Sorgfaltspflichtregelung der Überwachungsorganisation nicht einhalten. aa) sie verfügt über entsprechende Fachkenntnisse; ab) sie ist von dem Marktteilnehmer, den sie zertifiziert, finanziell unabhängig; b) sie hat eine Sorgfaltspflichtregelung aufgestellt, die die Elemente gemäß Artikel 4 Absatz 1 umfasst; c) sie verpflichtet die von ihr zertifizierten Marktteilnehmer, die Sorgfaltspflichtregelung anzuwenden; d) sie verfügt über einen Überwachungsmechanismus, der gewährleistet, dass die Marktteilnehmer, die sie als ihre Sorgfaltspflichtregelung anwendend zertifiziert haben, diese Regelung auch tatsächlich anwenden; e) sie ergreift geeignete Disziplinarmaßnahmen gegen zertifizierte Marktteilnehmer, die die Sorgfaltspflichtregelung der Überwachungsorganisation nicht einhalten; die Disziplinarmaßnahmen können eine entsprechende Meldung an die zuständige nationale Behörde einschließen. ea) sie verfügt über Vorschriften, die Folgendes vorsehen: i) die Verpflichtung für ihre Mitglieder oder die von ihr zertifizierten Teilnehmer, ihre Sorgfaltspflichtregelung anzuwenden; PR\ doc 23/36 PE v01-00

24 Begründung ii) die Überprüfung der Überwachungsorganisation durch ihre Mitglieder oder die Marktteilnehmer, die ihr System anwenden. Durch einen Beschluss im Wege des Komitologieverfahrens anstelle einer Beschlussfassung durch die einzelnen Mitgliedstaaten werden gemeinsame Normen für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen in der EU gewährleistet werden. Änderungsantrag 29 Artikel 5 Absatz 2 (2) Die Überwachungsorganisation übermittelt der zuständigen Behörde zusammen mit ihrem Antrag auf Anerkennung Folgendes:xx a) ihre Satzung; a) ihre Satzung; b) die Namen der Personen, die befugt sind, in ihrem Namen zu handeln; c) eine detaillierte Beschreibung ihrer Sorgfaltspflichtregelung. Begründung (2) Die Überwachungsorganisation übermittelt der Kommission zusammen mit ihrem Antrag auf Anerkennung Folgendes: b) die Namen der Personen, die befugt sind, in ihrem Namen zu handeln; (ba) Unterlagen zum Nachweis ihrer einschlägigen Fachkenntnisse; c) eine detaillierte Beschreibung ihrer Sorgfaltspflichtregelung. Durch einen Beschluss im Wege des Komitologieverfahrens anstelle einer Beschlussfassung durch die einzelnen Mitgliedstaaten werden gemeinsame Normen für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen in der EU gewährleistet werden. PE v /36 PR\ doc

25 Änderungsantrag 30 Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 (3) Die zuständigen Behörden entscheiden binnen drei Monaten nach Einreichung des Antrags der Überwachungsorganisation über deren Anerkennung. (3) Es wird binnen drei Monaten nach Einreichung des Antrags der Überwachungsorganisation über deren Anerkennung entschieden. Begründung Durch einen Beschluss im Wege des Komitologieverfahrens anstelle einer Beschlussfassung durch die einzelnen Mitgliedstaaten werden gemeinsame Normen für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen in der EU gewährleistet werden. Änderungsantrag 31 Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 Sie führen in regelmäßigen Abständen Kontrollen durch, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 durch die Überwachungsorganisation zu überprüfen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen Kontrollen, einschließlich Audits vor Ort, in regelmäßigen Abständen oder auf Grund von begründeten Anliegen Dritter durch, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 durch die Überwachungsorganisation zu überprüfen. Änderungsantrag 32 Artikel 5 Absatz 4 (4) Die zuständige Behörde entzieht einer (4) Gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2a PR\ doc 25/36 PE v01-00

26 Überwachungsorganisation die Anerkennung, wenn festgestellt wurde, dass die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind. genannten Regelungsverfahren entzieht die Kommission einer Überwachungsorganisation die Anerkennung, wenn festgestellt wurde, dass die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind. Begründung Durch einen Beschluss im Wege des Komitologieverfahrens anstelle einer Beschlussfassung durch die einzelnen Mitgliedstaaten werden gemeinsame Normen für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen in der EU gewährleistet werden. Änderungsantrag 33 Artikel 5 Absatz 5 (5) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission binnen zwei Monaten ihre Entscheidung über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung einer Überwachungsorganisation mit. entfällt Begründung Durch einen Beschluss im Wege des Komitologieverfahrens anstelle einer Beschlussfassung durch die einzelnen Mitgliedstaaten werden gemeinsame Normen für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen in der EU gewährleistet werden. Änderungsantrag 34 Artikel 6 Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der von den zuständigen Behörden anerkannten Überwachungsorganisationen im Amtsblatt Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der anerkannten Überwachungsorganisationen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, sowie PE v /36 PR\ doc

27 der Europäischen Union, Reihe C, sowie auf ihrer Webseite. Das Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert. auf ihrer Webseite. Das Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert. Begründung Durch einen Beschluss im Wege des Komitologieverfahrens anstelle einer Beschlussfassung durch die einzelnen Mitgliedstaaten werden gemeinsame Normen für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen in der EU gewährleistet werden. Änderungsantrag 35 Artikel 7 Überschrift Überwachungsmaßnahmen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen Änderungsantrag 36 Artikel 7 Absatz 1 (1) Die zuständigen Behörden führen Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Marktteilnehmer die Anforderungen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4 Absatz 1 einhalten. (1) Die zuständigen Behörden führen Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Marktteilnehmer die Anforderungen gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 2a sowie Artikel 4 Absatz 1 einhalten. Begründung Klarstellung: Die zuständigen Behörden sollen sowohl die Überwachungsorganisationen kontrollieren als auch offizielle Kontrollen der Lieferkette durchführen. PR\ doc 27/36 PE v01-00

28 Änderungsantrag 37 Artikel 7 Absatz 1 a (neu) (1a) Die Kontrollen sollten gemäß einem Jahresplan oder auf Grund begründeter Anliegen, die von Dritten vorgebracht werden, durchgeführt werden. Änderungsantrag 38 Artikel 7 Absatz 1 b (neu) (1b) Diese Kontrollen können unter anderem Folgendes einschließen: a) eine Prüfung der technischen und betrieblichen Systeme und Verfahren, die von den Marktteilnehmern für die Sorgfaltspflicht und die Risikobewertung angewendet werden. b) eine Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, die das angemessene Funktionieren der Systeme und Verfahren belegen sollen. c) Stichproben, einschließlich Audits vor Ort. PE v /36 PR\ doc

29 Änderungsantrag 39 Artikel 7 Absatz 2 (2) Die Marktteilnehmer leisten alle erdenkliche Hilfestellung, um die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 zu erleichtern. Betrifft nicht die deutsche Fassung. Änderungsantrag 40 Artikel 7 Absatz 3 (3) Im Anschluss an die Kontrollen gemäß Absatz 1 kann die zuständige Behörde den Marktteilnehmer auffordern, Abhilfemaßnahmen zu treffen. (3) Im Anschluss an die Kontrollen gemäß Absatz 1 kann die zuständige Behörde sofortige Abhilfemaßnahmen treffen. Die Maßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen: a) Eine sofortige Einstellung der gewerblichen Tätigkeiten; b) die Beschlagnahme des Holzes und der Holzerzeugnisse. Änderungsantrag 41 Artikel 8 Überschrift Aufzeichnungen über die Kontrollen Betrifft nicht die deutsche Fassung. PR\ doc 29/36 PE v01-00

30 Änderungsantrag 42 Artikel 8 Absatz 1 (1) Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 1, in denen insbesondere die Art und Ergebnisse der Kontrollen einschließlich etwaiger geforderter Abhilfemaßnahmen festgehalten werden. Die Aufzeichnungen über alle Kontrollen werden mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt. Betrifft nicht die deutsche Fassung. Änderungsantrag 43 Artikel 8 Absatz 2 (2) Eine Zusammenfassung der in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen wird gemäß der Richtlinie 2003/4/EG öffentlich zugänglich gemacht. (2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden gemäß der Richtlinie 2003/4/EG öffentlich zugänglich gemacht. Änderungsantrag 44 Artikel 9 Absatz 2 (2) Die zuständigen Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission Informationen über die Ergebnisse der Betrifft nicht die deutsche Fassung. PE v /36 PR\ doc

31 Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 1 aus. Änderungsantrag 45 Artikel 11 Absatz 2 a (neu) (2a) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Änderungsantrag 46 Artikel 13 Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens am 31. Dezember 20XX mit und bringen ihr spätere Änderungen unverzüglich zur Kenntnis. Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam und angemessen sein und abschreckende Wirkung haben und können unter anderem Folgendes umfassen: i) Geldstrafen nach Maßgabe des Ausmaßes der Umweltschäden; ii) die Beschlagnahme der Holz und Holzerzeugnisse; iii) ein vorübergehendes Verbot, Holz und PR\ doc 31/36 PE v01-00

32 Begründung Holzerzeugnisse zu vermarkten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens am 31. Dezember 20XX mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen. Die Festlegung der Sanktionen auf der Ebene der Mitgliedstaaten könnte zu Uneinheitlichkeiten in der EU bei der Ahndung von Verstößen im Rahmen der Verordnung führen. Dies könnte Wettbewerbsverzerrungen oder eine Konzentration des Holzmarktes in den Ländern mit den niedrigsten Strafen zur Folge haben. PE v /36 PR\ doc

33 BEGRÜNDUNG Jährlich werden ca. 13 Millionen Hektar Wald abgeholzt. Auf die Entwaldung sind nahezu 20 % der weltweiten CO 2 -Emissionen zurückzuführen, und sie ist eine maßgebliche Ursache für den Verlust an biologischer Vielfalt. Sie verursacht auch schwerwiegende Menschenrechtsprobleme, da die Wälder in vielen Ländern von großer kultureller und sozialer Bedeutung für die vom Wald abhängige indigene Bevölkerung sind. Illegaler Holzeinschlag ist eine der wichtigsten Ursachen der Entwaldung. Die Menge an Industrieholz aus illegalen Quellen wird auf 350 bis 650 Millionen m 3 pro Jahr geschätzt und entspricht damit % der weltweiten Industrieholzerzeugung 1. Der illegale Holzeinschlag ist Ursache sinkender Holzpreise, schwindender natürlicher Ressourcen und abnehmender Steuereinnahmen und führt zu einer Zunahme der Armut bei den vom Wald abhängigen Bevölkerungsgruppen. In ihrer Eigenschaft als einer der größten Verbraucher von Holz und Holzerzeugnissen hat die EU die Pflicht, wirksame Maßnahmen gegen Entwaldung und illegalen Holzeinschlag zu ergreifen. Klarer Bestandteil dieser Maßnahmen muss in jedem Falle sein, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in der EU nicht mehr vermarktet werden können. Dies ist der EU bei anderen illegalen Erzeugnissen bereits gelungen erst kürzlich wurde beispielsweise eine Verordnung zu illegaler, nicht regulierter und nicht gemeldeter Fischerei verabschiedet. Es ist nun an der Zeit, ähnliche Rechtsvorschriften gegen Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag zu erlassen, um den verschiedenen Beteiligten folgendes deutlich zu machen: den Verbrauchern, dass die Erzeugnisse, die sie kaufen, nicht aus illegalen Quellen stammen; den verantwortungsbewusst handelnden Unternehmen, dass sie nicht von Unternehmen unterboten werden, die destruktive Praktiken anwenden; den unverantwortlich handelnden Unternehmen, dass es für sie hier keinen Markt mehr geben wird, und der internationalen Staatengemeinschaft, dass wir unsere Verantwortung für den Klimawandel, die biologische Vielfalt und die Menschenrechte ernst nehmen. Das Konzept der freiwilligen Partnerschaftsabkommen (Voluntary Partnership Agreements VPA), das die EU im Aktionsplan zu Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) im Jahre 2003 eingeführt hat, reicht nicht aus, um gegen illegalen Holzeinschlag vorzugehen. Obwohl die VPA ausgesprochen positive Veränderungen bewirken können, ist bisher nur ein solches Abkommen unterzeichnet worden, und ihr freiwilliger Charakter bringt mit sich, dass die Gefahr einer Umgehung und von Geldwäsche groß ist. Die Kommission ist im Ergebnis ihres Konsultationsprozesses zu ergänzenden Maßnahmen zum Konzept der VPA zu dem Schluss gekommen, dass es strenger Rechtsvorschriften bedarf, um sicherzustellen, dass Holz und Holzprodukte aus illegalem Einschlag nicht mehr auf den EU-Markt gelangen. 1 UN-Wirtschaftskommission für Europa/FAO 2007: Forest Products Annual Market review, PR\ doc 33/36 PE v01-00

34 Die Berichterstatterin begrüßt daher die vorgeschlagene Verordnung, bedauert jedoch, dass sie erst knapp fünf Jahre nach der Verabschiedung des FLEGT-Aktionsplans vorgelegt wurde. Sie ist auch der Ansicht, dass die Verordnung in mehrfacher Hinsicht verstärkt und ausgestaltet werden muss. Verbot Der wichtigste Punkt ist, dass die vorgeschlagene Verordnung die Einfuhr und den Verkauf von Holz aus illegalem Einschlag nicht wirklich verbietet und dadurch die wenig durchgreifenden Regelungen zur Verhütung des Handels mit illegal geschlagenem Holz 1, die in dem Vorschlag selbst mit als Grund für die starke Verbreitung des illegalen Holzeinschlags genannt werden, nicht verbessert. Der geänderte US Lacey Act, der im Mai 2008 angenommen wurde, führt ein solches Verbot ein, sodass es einen Präzedenzfall gibt. Es gibt keinen vernünftigen Grund, warum die EU diesem Beispiel nicht folgen und sogar weiter gehen sollte. Die Berichterstatterin schlägt daher vor, an alle Marktteilnehmer in der Lieferkette ausdrücklich die Aufforderung zu stellen, dass sie auf dem Markt nur Holz oder Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag bereitstellen. Umfang der Sorgfaltspflicht und Legalitätsanforderungen Die Berichterstatterin führt eine neue Unterscheidung zwischen Marktteilnehmern ein, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (d. h. erstmalig auf dem Markt bereitstellen), und solchen, die diese Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen (d. h. alle Markteilnehmer in der Lieferkette). Die Sorgfaltspflicht soll vorbildliche Verfahren fördern, und idealerweise sollten alle Marktteilnehmer in der Lieferkette eine umfassende Sorgfaltspflichtregelung anwenden. Die Berichterstatterin erkennt jedoch an, dass dies für kleinere Unternehmen unrealistisch sein kann, und beschränkt daher, wie auch der, die vollständigen Anforderungen auf Marktteilnehmer, die Produkte in Verkehr bringen und eindeutig diejenigen sind, die über den größten Einfluss darauf verfügen, welche Erzeugnisse in die EU eingeführt werden, und deshalb auch die größte Verantwortung tragen. Gleichzeitig sollte für alle Marktteilnehmer in der Lieferkette das absolute Verbot gelten, illegal geschlagenes Holz oder daraus hergestellte Holzerzeugnisse auf dem Markt bereitzustellen, und sie sollten ihrer diesbezüglichen Sorgfaltspflicht nachkommen. In dem Maße, wie die Sorgfaltspflicht die Marktteilnehmer, die Holz bzw. Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, dazu verpflichtet, bei der Überprüfung der Legalität des Holzes und der Holzerzeugnisse, die in ihre Lieferkette gelangen, Umsicht, Urteilsvermögen und Handlungsbereitschaft an den Tag [zu] legen 2, und dazu beiträgt, dass der Bezug von Holz aus Ländern mit zuverlässigen Forstmanagementpraktiken gefördert wird 3, wird die Möglichkeit, den Handel mit illegal geschlagenem Holz bei allen Marktteilnehmern in der Lieferkette zu ahnden, sie darin bestärken, Holz bevorzugt von verlässlichen, angesehenen Lieferanten zu beziehen, d. h. von solchen, die ihrer Sorgfaltspflicht am wirksamsten 1 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (KOM(2008)0644, S. 2 2 Ebenda, S Ebenda, S. 8 PE v /36 PR\ doc

35 nachkommen. Dadurch wird auch die Last der Verantwortung gleichmäßiger auf die Marktteilnehmer verteilt. Die Berichterstatterin ist ferner der Ansicht, dass im Interesse der Rückverfolgbarkeit alle Marktteilnehmer grundlegende Informationen über die Erzeugnisse, ihre Herkunft und die Empfänger ihrer Lieferungen registrieren und bereitstellen sollten. Einschlägige Rechtsvorschriften Im FLEGT-Aktionsplan der EU heißt es, das übergeordnete Ziel der EU besteht jedoch in der Förderung einer nachhaltigen Forstwirtschaft 1, und er beinhaltet die Verpflichtung für die EU, das Problem des illegalen Holzeinschlags in integrierter Weise anzugehen. Abgesehen davon, dass die vorliegende Verordnung das Problem des illegalen Holzeinschlags aus einer unmittelbaren Marktperspektive in Angriff nimmt, muss sie auch zu dem umfassenderen Ziel der nachhaltigen Entwicklung beitragen, um so die zugrundeliegenden Ursachen angehen zu können. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der einschlägigen Rechtsvorschriften, die definieren, was legal ist, würde dazu beitragen, dies zu erreichen. Als Unterzeichner zahlreicher internationaler und regionaler Abkommen haben sich die EU und die Mitgliedstaaten bereits juristisch und politisch zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen, zur Verringerung der Armut und zum Schutz der Rechte der indigenen Völker und der vom Wald abhängigen Gemeinschaften verpflichtet. Die vorliegende Verordnung kann ein Instrument sein, um die Umsetzung der Bestimmungen dieser Abkommen mit voranzutreiben. Sorgfaltspflichtregelung Der Vorschlag enthält nur wenige Einzelheiten darüber, was eine Sorgfaltspflichtregelung oder das in ihr enthaltene Risikomanagementsystem beinhalten sollte, wodurch die Gefahr großer Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern entsteht, die sich sowohl auf den Verwaltungsaufwand (bei Marktteilnehmern, die in mehreren Ländern tätig sind) und im Endeffekt auf die Wirksamkeit des Konzepts auswirkt. Die Berichterstatterin hat daher grundlegende Elemente ausgestaltet. Es ist insbesondere wichtig, deutlich zu machen, dass alle erforderlichen Informationen zu Holz bzw. Holzerzeugnissen durch Belege gestützt sein sollten; außerdem sollte das Risikomanagementsystem als ein Mittel zur Beurteilung der Fälle dienen, die besondere Beachtung und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen erfordern, um alle gebotene Sorgfalt walten zu lassen und das Risiko zu minimieren, dass illegal geschlagenes Holz in Verkehr gebracht wird. Überwachungsorganisationen und ihre Zulassung Um in der gesamten EU harmonisierte Normen für die Organisationen einzuführen, die die Sorgfaltspflichtregelungen überwachen, schlägt die Berichterstatterin vor, die Entscheidung über die Anerkennung einer Überwachungsorganisation nicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten, sondern auf EU-Ebene zu treffen. Sie legt eine genauere Beschreibung der Kriterien fest, die die Organisationen erfüllen sollten, und der Informationen, die sie bei ihrem Antrag auf Anerkennung übermitteln müssen. Eine zentralisierte Zulassung und klare Kriterien in der Verordnung würden dabei helfen, Schwachstellen im Aufsichtssystem zu vermeiden, und den Verwaltungsaufwand für 1 FLEGT-Aktionsplan der EU (KOM(2003)251) PR\ doc 35/36 PE v01-00

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