Neues von der Luftfahrtbehörde Fluglehrerfortbildung am 24./ am VLP Marburg. Frank Hackl, Regierungspräsidium Kassel
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- Dorothea Kohler
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1 Neues von der Luftfahrtbehörde Fluglehrerfortbildung am 24./ am VLP Marburg Frank Hackl, Regierungspräsidium Kassel
2 Neues aus der Luftfahrtbehörde 1. EU-Vorschriften, Struktur und Zugang 2. Ausbildungsnachweis und Prüfung TMG-Erweiterung für LAPL (S) und SPL 3. Prüfung im Fach Kommunikation, Erteilung der Sprechfunkberechtigung 4. Theoretische Prüfungen 5. Verlängerung von Klassenberechtigungen und Berechtigungen in der LAPL und im Segelflug 6. Audits von Approved Trainings Organisations ATO 7. Declared Training Organisations DTO 8. Verschiedenes 2
3 Zu 1. Luftverkehrsrechtliche Regelung Regelungen der ICAO Regelungen der Europäischen Union Nationale (deutsche) Regelungen Z.B. Anhang (Annex) 14 ICAO-Regelungen müssen in nationales Recht übernommen werden. Keine unmittelbare Gültigkeit. Europäische Verträge Verordnung (EU) 2018/1139 (neu) Gemeins. Vorschriften für die Zivilluftfahrt (bindend) Z.B. Verordnung (EU) 1178/2011 (bindend) (DurchführungsVO) Ergänzt durch AMC, CS, GM (nicht bindend) Art. 87d (2) GG Auftragsverwaltung Luftverkehrsgesetz Luftverkehrsverordnungen Grundsätze über, Allgemeine Verwaltungsvorschriften
4 EU-Recht mit besonderer Bedeutung Verordnung (EU) 1178/2011 (Air Crew) Gilt für das fliegende Personal (Piloten, ATO, DTO, Medizin) Verordnung (EU) 965/2012 (Air Operations) Gilt für den Betrieb von Luftfahrzeugen Verordnung (EU) 923/2012 (SERA, Rules of the air) Gilt für das Verhalten im Luftraum Verordnung (EU) 139/2014 (Aerodromes) Gilt für Flugplätze > 800 m, IFR-Verfahren Verordnung (EU) 748/2012 (Erteilung Lufttüchtigkeit) Part-21 Verordnung (EG) 2015/640 (Aufrechterhaltung Lufttüchtigkeit) Part-M, Part-145, Part-66, Part-147
5 Verordnung (EG) 2018/1139 Gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt Basic Regulation Grundverordnung (Ersetzt i.w. Teile des LuftVG) Verordnung (EU) 1178/2011 Gilt für das fliegende Personal Anhang I Teil-FCL * Anhang II Umwandlung Anhang III Drittstaaten Anhang V Teil-CC * Anhang VI Teil-ARA * Anhang VII Teil-ORA * Zu den mit * versehenen Anhängen hat die EASA AMC und GM herausgegeben Anhang IV Teil-MED * Anhang VIII Teil-DTO *
6 Regierungspräsidium Kassel Wo finden sich die Vorschriften:
7 Regierungspräsidium Kassel Verordnungstexte in deutsch (Link show regulations ):
8 Regierungspräsidium Kassel AMC&GM nur in englisch (Link in den braunen Feldern):
9 Regierungspräsidium Kassel Auszug aus den AMC&GM :
10 Zu 2. Ausbildungsnachweis und Prüfung TMG-Erweiterung für LAPL (S) und SPL Rundschreiben vom Bei der praktischen Prüfung zur TMG-Erweiterung wird der Prüfer nicht von der Luftfahrtbehörde bestimmt. Dem Prüfer sind vorzulegen: - Der Ausbildungsnachweis der Behörde (Internet, neu gefasst) - Der Bericht des Prüfers (Internet, LBA) - Das Barogramm bzw. der Loggerausdruck - Schriftlicher Flugauftrag mit Landebestätigung Nach bestandener Prüfung werden die Unterlagen mit dem Bericht des Prüfers und der ZÜP vom Prüfer der 10 Luftfahrtbehörde zur Erteilung der Berechtigung vorgelegt.
11 11
12 Ausbildungsnachweis Luftfahrtbehörde (RP Kassel, Internet) 12
13 Bericht des Prüfers (LBA, Internet) 13
14 14
15 Lizenz/Berechtigung Anmeld. durch ATO Ausweis/ Pass Medi cal Erklär Strafverf. ZÜP BZR BZF Sprachnachweis Ausb.- Nachw. Theorie ATO Ausb.- Nachw. Praxis ATO Protok oll Prüf. Kompetenz beurteilung LAPL(A) 1) LAPL(H) 1) LAPL(S) 2) - 4) 4) LAPL(B) 1) - 4) PPL(A) 1) - PPL(H) 1) - SPL 2) - 4) 4) BPL 1) - 4) Startarten ) TMG für Seg ) - 5) - - 9) Klasse/ Muster A/ H Ballonklasse/ - gruppe ) 7) 9) ) Kunstflug ) 6) Schleppberechtigung ) 6) Nachtflug ) 6) Wolkenflug ) 6) 9) FI ) 6) CRI ) 6) 1. Bei Ausbildungsbeginn und vor dem ersten Alleinflug 2. Vor dem ersten Alleinflug, zuvor beim Segelflug nur dann, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen 3. ZÜP muss absolviert werden, soweit nicht Bestandteil der Akten 4. Nicht erforderlich, wird bei Vorlage jedoch eingetragen 5. BZF muss absolviert werden, soweit nicht Bestandteil der Akten 6. Bescheinigung der ATO, dass die erforderliche Ausbildung vermittelt wurde 7. Bescheinigung der ATO, dass die erforderliche Ausbildung vermittelt wurde, wg. der Einzelheiten FCL.700 ff. beachten 8. Bescheinigung durch FI, dass FCL.130.S erfüllt ist 9. Keine Prüferzuweisung durch die Behörde 15
16 Zu 3. Prüfung im Fach Kommunikation, Erteilung der Sprechfunkberechtigung Rundschreiben vom Das Fach Kommunikation ist in der theoretischen Prüfung immer abzulegen (auch bei Segelflug). Für den Erwerb der Sprechfunkberechtigung, den Eintrag in die Lizenz und für die ggf. vorzunehmende Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses ergeben sich folgende Möglichkeiten (nicht verpflichtend bei Segelflug): 1. Bewerber wendet sich mit dem Prüfungsnachweis der Behörde an die Bundesnetzagentur und legt dort eine praktische Prüfung ab. Im Ergebnis wird ein BZF I oder II ausgestellt. (Antrag auf Internetseite der Agentur) 16
17 2. Nach bestandener theoretischer Prüfung legt der Bewerber bei der Luftfahrtbehörde vor einem berufenen Mitarbeiter die praktische Prüfung ab. Die Sprechfunkberechtigung wird in die Lizenz eingetragen. Auf dieser Grundlage kann durch die Bundesnetzagentur ein BZF ausgestellt werden. (Antrag auf Internetseite der Agentur) 3. Nach bestandener theoretischer Prüfung legt der Bewerber bei der Luftfahrtbehörde die praktische Prüfung ab, bei dem Prüfer handelt es sich nicht um einen berufenen Mitarbeiter. Die Sprechfunkberechtigung wird in die Lizenz eingetragen. Auf dieser Grundlage kann durch die Bundesnetzagentur kein BZF ausgestellt werden. 17
18 Zu 4. Theoretische Prüfungen Rundschreiben vom Für das Land Hessen haben die Regierungspräsidien in Darmstadt und Kassel die Anzahl der Fragen (insgesamt in der Prüfung) auf nunmehr 128 festgelegt und die Aufgaben in Luftrecht, Flugleistung/ -planung (Vermeidung von Doppelprüfungen) herausgenommen. Es gilt folgender Schlüssel: Luftrecht und ATC Verfahren 16 Meteorologie 16 Menschliches Leistungsvermögen 8 Kommunikation 8 Grundlagen des Fliegens 16 Betriebliche Verfahren 16 Flugleistung und Planung 16 Allgemeine Luftfahrzeugkunde 16 Navigation 16 18
19 Noch zu 4. Theoretische Prüfungen Ab dem kommt die Prüfungssoftware Aviation EXAM zum Einsatz. Grundlage: Fragenkatalog 2018 des DAeC und der Fa. Eisenschmidt. Die Zusammenarbeit mit der Fa. Boeing (früher Peters-Software) wurde beendet. An den Anmeldeverfahren hat sich nichts verändert. Aktuelle Prüfungstermine hat das RP Kassel im Internet veröffentlicht. 19
20 20
21 Zu 5. Verlängerung von Klassenberechtigungen Klassenberechtigungen, die durch Fluglehrer nach der Auffrischungsschulung verlängert werden können, sind nur solche nach FCL.740.A (PPL(A)). Das Verfahren ist beschrieben in den Nachrichten für. unter Ziff. 2 Für Berechtigungen in der LAPL(A) und TMG-Berechtigungen in der SPL oder LAPL(S) gelten diese NfL nicht. Der Fluglehrer führt die Auffrischungsschulung durch, prüft die fliegerischen Voraussetzungen (Flugbuch), nimmt den Handeintrag vor und übermittelt der Luftfahrtbehörde der Bericht des FI mit Lizenzkopien. Damit ist die Verlängerung rechtswirksam erfolgt. 21
22 Vordruck für die Luftfahrtbehörde (RP Kassel, Internet oder NfL) 22
23 Älteres Beispiel für einen Handvermerk: (da Musterberechtigung Gültigkeit nur 1 Jahr, immer zum Ende des Monate) 23
24 Noch 5. Verlänger. von Klassenberechtigungen LAPL(A), SPL mit TMG, LAPL(S) mit TMG Auf der Lizenzrückseite werden Verlängerungen unbefristeter Berechtigungen nicht eingetragen. Der Nachweis erfolgt in diesen Fällen über das Flugbuch, in das das Datum der Auffrischungsschulung eingetragen wird. Stunden und Auffrischungsschulung können im Motorflug für SEP und TMG gegenseitig angerechnet werden. Der FI muss in diesen Fällen Lehrberechtigungen für beide Klassen haben. Es gelten für LAPL(A) FCL.140.A, für PPL(A) - FCL.740.A b) (2) 24
25 Noch 5. Verlänger. von Klassenberechtigungen 25
26 Noch 5. Verlängerung von Klassenberechtigungen Was alles passieren kann Der Fluglehrer schickt nach einer Auffrischungsschulung den Bericht des Lehrberechtigten zur Behörde. Auf der Rückseite der Lizenz ist handschriftlich die Berechtigung FI(A) für 2 Jahre verlängert.das ist ganz und gar nicht richtig denn die Berechtigung FI(A) war dem Piloten nicht erteilt, ein Fluglehrer kann eine Lehrberechtigung nicht verlängern und Lehrberechtigungen gelten für 3 Jahre. 26
27 Exkurs: Lizenzeinträge - Rechte von Fluglehrern: LAPL only Flugunterricht beschränkt auf LAPL Nur für FI(A) FCL.915.FI b) (2) i) PPL 1) Flugunterricht zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz FCL.905.FI a) SPL Flugunterricht zum Erwerb einer Segelflugzeugpilotenlizenz FCL.905.FI a) SESP1), 2) Flugunterricht für einmotorige Luftfahrzeuge mit einem Piloten (ausgenommen technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge) FCL.905.FI b) TMG Flugunterricht zum Erwerb der Berechtigung TMG Nur für FI(S) night Flugunterricht zum Erwerb einer Nachtflugberechtigung FCL.905.FI e) Cloud(S) Flugunterricht zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung Nur für FI(S) aerobatic (Lfz-Kat) Flugunterricht zum Erwerb einer Kunstflugberechtigung FCL.905.FI f) Als Lfz.- Kat sind (A), (S) und (TMG) möglich towing (ST/Lfz-Kat) towing (BT/Lfz-Kat) Flugunterricht zum Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen mit entsprechender Lfz-Kategorie mit Flugzeugen und/oder TMG Flugunterricht zum Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von Bannern mit entsprechender Lfz-Kategorie mit Flugzeugen und/oder TMG FCL.905.FI f) i.v.m. FCL.805 b) Als Lfz-Kat sind (A) u. (TMG) möglich FCL.905.FI f) i.v.m. FCL.805 c); als Lfz-Kat sind (A) u. (TMG) mgl. instructor Ausbildung zum Erwerb einer Lehrberechtigung FCL.905.FI i) 1) Berechtigungen nach Erwerb der FI(A) 2) Nur für LAPL(A), PPL(A) 27
28 Zu 6. Audits von ATO Im Bereich des RP Kassel sind 34 ATO zertifiziert (+ 4 DTO) und bisher wurden davon 28 ATO auditiert. Zum Vergleich: Landes- ATO z.b. in Sachsen. Typische Findings: Handbücher nicht aktuell oder nicht richtig aufgebaut, Flugschülerakten werden nicht oder unvollständig geführt, die Unterlagen der Fluglehrer oder der Flugzeuge liegen nicht vollständig vor, IHP sind nicht aktuell. Geringe Mängel bei der Ausrüstung der Luftfahrzeuge. Ausrüstungsmängel können sein 28
29 Kontrolle vor dem Start fehlt Deviationstabelle fehlt 29
30 Feuerfestes Schild: Immer wieder gerne gesucht 30
31 Noch zu 6. Audits von ATO Das LBA hatte mit NfL auf Änderungen der Instandhaltungsprogramme der Luftfahrzeuge (Aufhebung von NfL für die Instandhaltung der elektronischen Ausrüstung und der statischen Druck- und Höhenmesseranlagen in Luftfahrzeugen), hingewiesen. Die Anpassung der Instandhaltungsprogramme (IHP) hat lt. NfL im Rahmen der jährlichen Überprüfung (ARC) der betroffenen Luftfahrzeuge zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist zur Änderung/ Anpassung betrachten wir bisherige IHP als nicht mehr gültig. In Folge dessen ist eine Nutzung der Luftfahrzeuge für die Schulung nicht mehr möglich. Alle Flugschulen wurden per am informiert. 31
32 Noch zu 6. Audits von ATO 32
33 Noch zu 6. Audits von ATO 33
34 Noch zu 6. Audits von ATO 34
35 Noch zu 6. Audits von ATO Alle Handbücher wurden bei der Zertifizierung auf Compliance mit den EU-Vorschriften geprüft. Diese Übereinstimmung muss ständig aufrecht erhalten werden. Daher sind die (von der ATO) beschriebenen Verfahren einzuhalten, die Handbücher sind aktuell zu halten. Das gilt auch für das Managementhandbuch.. Es stellt sich die Frage, ob ATO die richtige Organisationsform für Flugschulen, die in der allgemeinen Luftfahrt ausbilden, ist. Diese Frage hat sich auch die EASA gestellt.. 35
36 Zu 7. Declared Training Organisations (DTO) Vorordnung (EU) 2018/1119 zur Änderung der VO 1178/2011: Neuer Anhang VIII, DTO, in Kraft getreten am DTO können ausbilden für - LAPL, PPL, SPL, BPL - Inkl. Klassen- und Musterberechtigung für SEP und TMG und einmotorige (!) Hubschrauber - Für Berechtigungen: Kunstflug, Schleppberechtigung, Nachtflug, Wolkenflug und FI/ FE (Segelflug) (Ballon). 36
37 Noch 7. Declared Training Organisations (DTO) Erforderlich ist die Abgabe einer Erklärung mit Name, Kontaktdaten, HT, Ausbildungsumfang, Liste Luftfahrzeuge, eine Erklärung, dass eine Sicherheitsrichtlinie vorliegt und verwendet wird. Es ist ein Berichtssystem über Ereignisse zu implementieren. Personen: BL, HT, eine Person möglich. Notwendig sind: Betriebseinrichtungen, Luftfahrzeuge, ggf. FSTD und Flugplatz, Liste der Flugzeuge (nur Typen, Muster), aber keine Liste der Fluglehrer. Fernlehrgänge sind möglich. 37
38 Noch 7. Declared Training Organisations (DTO) Muster der Erklärung im Downloadbereich des RP Kassel: 38
39 Noch 7. Declared Training Organisations (DTO) Keine Anforderungen an ein Managementsystem, Betriebshandbuch ist nicht erforderlich. Notwendig sind (Muster-) Ausbildungsprogramme für alle angebotenen Ausbildungen. Ferner muss eine Sicherheitsstrategie erstellt und gelebt werden (Luftfahrtbehörde kann unterstützen). Der Luftfahrtbehörde sind einmal jährlich bis zum a) der Bericht der jährlichen internen Überprüfung (neu) und b)der jährliche Tätigkeitsbericht (bisher Ausbildungsbericht) zu übersenden. 39
40 Noch 7. Declared Training Organisations (DTO) Durch die Behörde sind Inspektionen, auch unangekündigt, möglich, ferner wird die DTO regelmäßig auditiert (max. bis zu 72 Monate), bei erstmalig erklärten DTO erfolgt kurzfristig ein Eingangsaudit. Nur die Änderungen, die die Angaben auf dem Formular Erklärung betreffen, sind anzuzeigen. Bisherige ATO: Rückgabe der Zertifizierungsdokumente bei Übersendung der Erklärung. Ausbildungshandbücher/ Ausbildungsprogramme werden weiterhin fortgeführt. Im Fall von Änderungen sind diese der Luftfahrtbehörde anzuzeigen, da sie Gegenstand der Erklärung sind. 40
41 Zu 8. Verschiedenes 41
42 Zu 8. Verschiedenes Information: Unter Beteiligung des BMVI hat sich ein Drohnenbeirat gebildet, der strategisch agiert und faktisch die Lobbyarbeit der Drohnenbefürworter unterstützt. Es wird ein Bild erzeugt, dass es bei Drohnen um kommerziell wichtige Anwendungen und vor allem um Arbeitsplätze geht, während die Allgemeine Luftfahrt nur der Freizeitgestaltung dient. Das Thema ist in heftiger Bewegung, daran werden auch die künftigen EU-Regelungen (Opinion 01/2018) nichts ändern. 42
43 Zu 8. Verschiedenes Luftfahrerscheine für Segelflugzeugführer (und Ballone), die ab und vor dem ausgestellt wurden und für die bisher keine Umwandlung beantragt wurde: Bisher: FCL.110 Nach einer praktischen Prüfung wurde ein LAPL (S) erteilt. Künftig: Diese Lizenzen gelten als nicht abgelaufen, da sie unbefristet erteilt wurden. FCL.140.S/ FCL.230.S Entweder a) Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer oder b) Stunden und Starts nachholen. Danach kann eine LAPL(S) oder SPL erteilt werden. 43
44 Zu 8. Verschiedenes Das Regierungspräsidium Kassel führt Zug und Zug keine Papierakten mehr. Die Akten werden umgestellt auf ein Dokumentenmanagementsystem. Unterlagen für ATO/ DTO können künftig elektronisch per übersandt werden. Für Flugschüler und Piloten wird der Umstellungszeitpunkt noch mitgeteilt. Außerdem ist das RP Kassel eine digitale Modellbehörde. 44
45 Hinweise: Informationen (z.b. Prüfungstermine) und Vordrucke über die Homepage des RP: rp-kassel.hessen.de (Planung, Verkehr, Luftverkehr). Mail - luftverkehr@rpks.hessen.de Informationen zu Prüfern: LBA.de (Luftfahrtpersonal, Anerkannte Flugprüfer, Segelflugzeuge) Ansprechpartner RP: Flugschüler/ Prüfungen (Anmeldung, Unterlagen), Lizenzen Ulrike Hassenpflug, Tel. 0561/ Sachverständiger, Prüfungen, Ausbildung Klaus Viehmann, Tel. 0561/ Teamleiter, Lizenzen (Generalia), ATO, DTO Sigurd Henning, Tel. 0561/
46 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 46
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