ATM Season Opener 2012
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- Angela Frank
- vor 7 Jahren
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1 ATM Season Opener 2012 Datum Ort LOWI, LOWW, LOWS, LOWL, LOWK, LOWG Fragen & Antworten aus dem Bereich LFA Im Folgenden finden Sie die Antworten zu jenen Fragen, die im Rahmen der ATM Season Opener - Veranstaltungsreihe 2012 gestellt wurden. 1/5
2 EU-FCL / LIZENZIERUNG 1. Bleiben die bestehenden Medicals weiterhin gültig? Vor dem Inkrafttreten der aircrew regulation ausgestellte flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse gemäß JAR-FCL 3 gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der aircrew regulation als gemäß den neuen Bestimmungen ausgestellte Zeugnisse. Bis zum müssen diese, dem JAR- Format entsprechenden, Zeugnisse gegen neue EU-konforme Zeugnisse ausgetauscht werden. Nationale flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse von Zivilluftfahrern, deren Lizenzen derzeit national geregelt sind und in Zukunft von der aircrew regulation erfasst sein werden (Tauglichkeitszeugnisse zu Segefliegerscheinen, Freiballonscheinen und Luftschiffscheinen), behalten ihre Gültigkeit bis zur nächsten Verlängerung, längstens jedoch bis zum Wenn das Luftfahrzeug in der EU zugelassen ist, und ich Inhaber eines LAPL bin, darf ich dann damit im EU-Ausland fliegen? Innerhalb der Europäischen Union darf ein Inhaber einer LAPL mit einem in einem EU- Mitgliedsstaat registrierten LFZ fliegen. Außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten wird dies nicht möglich sein, da die LAPL keine ICAO-Lizenz ist. 3. In welchen Kategorien/für welche Luftfahrzeuge wird es den LAPL geben? Es wird LAPLs für Flugzeuge (LAPL(A)), Hubschrauber (Hubschrauber; LAPL(H)), Segelflugzeuge (LAPL(S)) und für Ballone (LAPL(B)) geben. 4. ULs & bilaterale Abkommen: Wie wird diese Regelung mit Deutschland ausschauen, da Deutschland das momentan anders handhabt? Ultraleichtflugzeuge sind Flugzeuge im Sinne von Annex II zur Grundverordnung der EASA (VO (EG) 216/2008) und daher vom Anwendungsbereich sämtlicher EU- bzw. EASA-Vorschriften ausgenommen. Für UL wird die demnächst in Kraft tretende Novelle der ZLPV 2006 maßgebliche neue Vorschriften enthalten (neuer Ultraleichtschein). Inwieweit der derzeit noch in Kraft stehende UL-Erlass des BMVIT dadurch betroffen sein wird, kann von der Austro Control GmbH derzeit nicht beantwortet werden. 5. Wie wird die Anerkennung der FAA-Lizenz geregelt werden? Die Anerkennung von Lizenzen, welche von Nicht-EU-Staaten gemäß den Regeln der ICAO ausgestellt wurden, ist in Annex III zur VO (EU) 1178/2011 ( aircrew regulation ) geregelt. Demnach können solche Drittstaatlizenzen erstmals für die Dauer von einem Jahr anerkannt werden; eine einmalige Verlängerung der Anerkennungsdauer wird für den Zeitraum zulässig sein, der erforderlich ist, um alle Anforderungen der aircrew regulation erfüllen zu können. Die Details zu der Anerkennungsfähigkeit der einzelnen Lizenzen und Berechtigungen sind den Tabellen im Annex III zu VO (EU) 1178/2011 zu entnehmen. 2/5
3 6. Was sind die wesentlichsten Unterschiede zwischen dem PPL und dem LAPL? Wird es auch Unterschiede in der Theorieausbildung geben? Und wenn ja, in welchem Umfang? Die LAPL ist im Vergleich zur PPL mit einer verkürzten praktischen Ausbildungszeit (z.b. LAPL(A): 30 h Flugausbildung; PPL(A): 45 h Flugausbildung) zu erwerben. Der Erwerb bestimmter zusätzlicher Berechtigungen (Instrumentenflug, Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge, Lehrberechtigung FI(A) und FI(H)) ist für Inhaber einer LAPL nicht möglich. Im Gegensatz zu höherwertigen Lizenzen müssen bei der LAPL keine befristet erteilten Klassenberechtigungen in regelmäßigen Abständen verlängert werden; die Lizenz ist durch den Nachweis von Mindestflugerfahrungen in vorgegebenen Zeiträumen aufrechtzuerhalten. Schließlich werden auch die flugmedizinischen Anforderungen weniger streng sein als für Inhaber höherwertiger Lizenzen. Laut den AMC-Dokumenten zu Part-FCL soll es bei den Inhalten der Theorie-Ausbildungen für Flugzeuge, Hubschrauber, Ballone und Segelflieger jeweils zwischen LAPL und PPL keine Unterschiede geben. Für weitere Auskünfte zum Thema LAPL wird auf die in Zukunft für diese Lizenz zuständige Behörde, den österreichischen Aero Club, verwiesen. 7. Wie erfolgt die Regelung mit ICAO-Lizenzen? Muss ich für eine Wandlung in einen EU-Lizenz den Umweg über eine JAR-Lizenz machen? Nicht gemäß JAR-FCL ausgestellte Lizenzen müssen gemäß dem Annex II zur VO (EU) 1178/2011 oder nach Maßgabe eines vom jeweiligen EU-Mitgliedsstaat an die EASA zu übermittelnden Umwandlungsberichts ( Conversion Report ) in Part-FCL-konforme Lizenzen umgewandelt werden. Details zu diesen Umwandlungen werden gesondert bekannt gegeben. 8. Wird die Gliding Pilot Licence wie auch in Deutschland künftig unbefristet/unlimitiert sein? Sämtliche Lizenzen (nicht Berechtigungen!) gemäß Part-FCL sind unbefristet gültig. Im Falle von LAPL(S) und Segelfluglizenzen (SPL) gibt es keine Verlängerung von Klassenberechtigungen, sondern ein System der Aufrechterhaltung durch ständige Flugerfahrung. Für weitere Auskünfte zum Thema Segelfliegerscheine gemäß Part-FCL wird auf die in Zukunft für diese Lizenzen zuständige Behörde, den österreichischen Aero Club, verwiesen. 9. Dürfen österreichische Examiner künftig im Zuge der Umsetzung der EU-FCL europaweit tätig sein? Wenn ja, ab wann (Zeitpunkt) ist das möglich? Examiner gemäß Part-FCL dürfen in allen EU-Mitgliedsstaaten ihre Prüferberechtigung ausüben. Voraussetzung ist allerdings, dass sich ein Examiner, der in einem anderem EU-Staat als jenem, welcher die Examiner-Berechtigung ausgestellt hat, Prüfungen durchführen möchte, vorher bei der in diesem Staat zuständigen Behörde meldet. Diese zuständige Behörde hat den Examiner sodann einer Schulung ( Briefing betreffend nationale Vorschriften zu Verwaltungsabläufen, Datenschutzrecht, Haftung, Unfallversicherung und Gebühren) zu unterziehen und ihn sodann in eine öffentliche Liste einzutragen. Ab wann diese Regelung in Kraft tritt, hängt vom zum einen von der Dauer des österreichischen Opt-outs (derzeit bis ) und zum anderen auch davon ab, ab welchem Zeitpunkt die in Frage kommenden anderen EU-Mitgliedsstaaten mit der Anwendung der neuen Vorschriften beginnen. 3/5
4 10. Kann man auch als Examiner die Sprachprüfung in die Lizenz eintragen oder muss der Eintrag in diesem Fall seitens der Behörde erfolgen? Der Eintrag des Levels der Sprachbefähigung wird auch in Zukunft ausschließlich seitens der Behörde erfolgen. 11. Werden Schulungen vom Ausland im neuen EU-FCL System anerkannt? Zeugnisse über Part-FCL-Ausbildungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten werden nach den Bestimmungen der EASA-Grundverordnung (VO (EG) 216/2008) für die Ausstellung einer Part- FCL-Lizenz in Österreich anerkannt. Zu beachten ist allerdings, dass alle Theorie-Teilprüfungen für den Erwerb einer Lizenz oder einer Berechtigung im Zuständigkeitsbereich eines EU- Mitgliedsstaates abgelegt werden müssen. 12. Darf man mit einer Anerkennung der FAA-Lizenz mit einem OE-registrierten Luftfahrzeug fliegen? Mit einer Anerkennung der FAA-Lizenz durch die österreichische Behörde kann man ein OEregistriertes LFZ im internationalen Luftverkehr fliegen; allerdings gilt nach Inkrafttreten der aircrew regulation für Anerkennungen von ICAO-Lizenzen, welche von Drittstaaten erteilt wurden, das zur Frage Nr. 5 Gesagte. 13. Welche Regelungen werden bei folgenden Umständen getroffen wenn Österreich zur Umsetzung der EU-FCL die Opt-out Regelung in Anspruch nimmt: Ein Pilot mit einer österreichischen nationalen Lizenz möchte mit einem in Deutschland registrierten Luftfahrzeug in ein Land fliegen, in dem die Opt-out Lösung nicht in Anspruch genommen wird? Sofern sowohl die österreichische Lizenz als auch das betreffende Luftfahrzeug den Vorgaben der ICAO entsprechen und Deutschland die österreichische Lizenz anerkannt hat, ist dieser Flug zulässig. 14. Ändert sich hinsichtlich von Zusatzqualifikationen zb bei N-VFR etwas ab dem mit der EU-FCL? Part-FCL spricht betreffend NVFR für Flugzeuge in FCL.810 (a) (i) im Gegensatz zu JAR-FCL1.125 (c) ausdrücklich von einer Theorie-Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungslehrganges. Für den Überlandflug am Doppelsteuer gibt es eine Distanzvorgabe (50 km). Bezüglich NVFR für Hubschrauber gibt es keine signifikanten Änderungen. Siehe dazu VO (EU) 1178/2011, FCL.810 sowie das AMC zu FCL.810 (b) (Syllabus für NVFR(H)). 15. Wenn für Segelflug sowie PPL ggf. zwei unterschiedliche Behörden zuständig sein werden, werden dann auch zwei Scheine geführt? Da für Segelflug weiterhin der Aero Club zuständig sein wird und es sich hierbei darüber hinaus um zwei unterschiedliche Kategorien von Luftfahrzeugen Flugzeuge ( Aeroplanes) und Segelflugzeuge ( Sailplanes ) handelt, wird es in einem solchen Fall zwei Lizenzen (z.b. eine PPL(A) und eine SPL) geben. 4/5
5 16. Ab wann werden die EU-FCL Scheine seitens Austro Control ausgestellt? Die Republik Österreich hat das horizontale Opt-out bis in Anspruch genommen. Aus heutiger Sicht müssen ab diesem Datum Lizenzen nach dem neuen Format ausgestellt werden. Bestehende Lizenzen werden in weiterer Folge im Zuge von Verlängerungen der Lizenz oder der darin eingetragenen Berechtigungen schrittweise auf das neue Format umgestellt dieser Prozess muss bis zum abgeschlossen sein. Möglicherweise wird allerdings noch vor dem das Opt-out vorzeitig beendet und die neuen EU-Bestimmungen für den Teilbereich Lizenzen zur Anwendung gebracht werden; in diesem Fall würden die Neuausstellungen und Umtauschverfahren der bestehenden Lizenzen entsprechend früher beginnen. 17. Was wird durch die Einführung der EU-FCL, gegenüber JAR-FCL, verbessert werden? Wird es diesmal zu mehr Standardisierung innerhalb Europas kommen? Die JAA bildeten im Wesentlichen eine Zusammenarbeit der Luftfahrtbehörden der europäischen Staaten, in dessen Rahmen gemeinsame Regelungen (JARs) entworfen wurden. Da die JAA selbst aber keine legislative Gewalt hatten, mussten die JARs in den einzelnen JAA-Staaten durch nationale Gesetzgebung erst in Kraft gesetzt werden. Diese Umsetzungen des englischen Urtextes der JARs weichen dabei jedoch auf nationaler Ebene der einzelnen Staaten zum Teil entscheidend und von Staat zu Staat in unterschiedlicher Weise vom englischen Originaltext ab. Demgegenüber sind die neuen EU-Bestimmungen von ihrer Rechtsqualität her Verordnungen nach dem Recht der Europäischen Union, d.h. sie sind in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unmittelbar anwendbar; eine weitere Umsetzung auf nationaler Ebene (z.b. Verabschiedung in nationalen Parlamenten) ist nicht erforderlich. Dadurch ist im Hinblick auf die Rechtsquellen ein höherer Grad der Einheitlichkeit erreicht als dies im Bereich der JAR-FCL der Fall war bzw. noch ist. Dementsprechend sollte auch die Umsetzung dieser einheitlichen Vorgaben in einheitlicher (standardisierter) Weise erfolgen. Dies wird für die EU-Mitgliedsstaaten und die EASA die Aufgabe der nächsten Jahre sein. 18. Kann man künftig (nach Anwendung der EU-FCL) als Lizenzinhaber einer in Österreich ausgestellten Lizenz die Verlängerung in Deutschland durchführen lassen? Die Durchführung einer Befähigungsüberprüfung zur Verlängerung einer Part-FCL-Berechtigung kann in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nach den Vorschriften der aircrew regulation durchgeführt werden; der entsprechende Lizenzeintrag erfolgt sodann durch die für die Lizenz zuständige Behörde. 19. Wird die neue Lizenz in Form eines Scheckkartenformates ausgestellt? Nein. Die Lizenz wird in Papierform ausgestellt und hat den Formatvorgaben in Appendix I zu Annex VI (Part-ARA) der aircrew regulation zu entsprechen. 5/5
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