ÖSTERREICHISCHER AERO-CLUB

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1 1. Österreichischer Ultraleichtflieger Club Manfred KUNSCHITZ,Generalsekretär des ÖAeC - Eingangs ein Beispiel - Grundsatzstruktur ( weltweite Lizenzlandschaft ) - Fliegen mit dem österr. Ul-Schein + 18 LFG - UL-Scheine & Co. ( Berechtigungen im UL-Schein ) - Ausbildung - Passagierflüge, Gültigkeit & Verlängerung - Lehrberechtigungen Eingangs ein Beispiel Lizenz Luftfahrzeug JAR-FCL PPL(A) z.b. OE-ABC JAR-FCL PPL(A) z.b. N12345X wo gültig? in allen ICAO-Ländern ohne US-Validation NIRGENDS! auch z.b. in USA? JA nur bei vorheriger Anerkennung 1

2 Grundsatzstruktur ( weltweite Lizenzlandschaft ) Lizenz / Schein EASA + ICAO PPL(A) n. Part FCL ICAO PPL aus z.b. CRO EASA LAPL(A) Nat. Schein Österr. UL/A-Schein Luftfahrzeug EASA OE-, D-, F-, LN-, HB- aus dem Drittland 9A- EASA OE-, D-, F-, LN-, HB- UL OE-, D- WO GÜLTIG? ICAO-Länder, also WORLDWIDE alle ICAO-Länder, also WORLDWIDE EU und SUI AUT und GER Fliegen mit dem österreichischen UL-Schein Schein + Flugzeug UL-Schein + OE-784X UL-Schein + D-M... dt. SPL + D-M dt. SPL + OE-784X WO GÜLTIG? AUT, GER GER,(AUT) GER, AUT GER RMK/ ( 18 LFG) ( 18 LFG) Die Vielzahl der innerhalb Europa noch möglichen Kombinationen ist leider nicht darstellbar und auch nicht bekannt! 2

3 UL-SCHEIN& Co. Klassenber. UL/A aerodynam. gest. UL < 450 (+22,5) kg MTOM F-Schlepp Banner-Schlepp HG-Schlepp UL-SCHEIN& Co. Klassenber. UL/G mit Gew.Kraftgest. UL > 120 kg Leergew. Banner-Schlepp HG-Schlepp 3

4 UL-SCHEIN& Co. Klassenber. UL/M mot. Paragleiter > 120 kg Leergewicht UL-SCHEIN& Co. UL/T Tragschrauber (Gyrocopter) < 560 kg MTOM 4

5 UL-Schein& & Co. Hat ein Pilot bereits andere Lizenzen, so gibt es mehrere Möglichkeiten diese zu einem ÖSTERR. UL-SCHEIN werden zu lassen! dt. SPL + irgendein österr. Zivilluftfahrerschein theoret. + prakt. Ausbildung (dt.) ist anrechenbar, Prüfung über österr. Luftrecht ist vorhanden, EIN STATUS-ÜBERPRÜFUNGSFLUG IST NÖTIG! PPL(A) nach Part FCL / LAPL(A) / SPL + TMG / LAPL(S) + TMG berechtigen zum Fliegen von UL/A, NACH ERFOLGTER UNTERSCHIEDSCHULUNG! UL Ausbildung ( Schulen ) Betreiber einer RF oder FTO Verfügbarkeit entsprechender Lfz Lehrer auf UL adaptiertes Ausbildungshandbuch REINE UL-Schule Ausbildungshandbuch Lehrer Lfz Ein Flugplatz bzw. ein genehmigtes Schulgelände für UL/M ist zur Schulung nötig. 5

6 UL Ausbildung ( Theorie ) 24c.(1) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten hat die folgenden Gegenständein dem Umfang, wie sie für Ultraleichtpiloten im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung von Bedeutungsind, zu umfassen: 1. Luftrecht, 2. Menschliches Leistungsvermögen, 3. Meteorologie, 4. Kommunikation (einschließlich gegebenenfalls Funksprechzeugnis), 5. Grundlagen des Fliegens, 6. Betriebliche Verfahren, 7. Flugleistung und Flugplanung, 8. Allgemeine Luftfahrzeugkunde und 9. Navigation UL/A praktische Ausbildung RMK/ Erleichterungen Theorie: lt. Lehrplan Praxis: h (Solo) 2 Δ-Flüge über je 150 km Medical: gem. ZLPV (BGBl. 290/2005) für SEG: h (Solo) & Status-Überprüfungsflug mit PPL(H) od. UL/T: h (Solo) mit *) PPL(A) + MiM: Unterschiedschulung; *) nach vollständiger Anwendung des Part FCL: PPL(A), LAPL(A), SPL + TMG, LAPL(S) + TMG 6

7 UL/G praktische Ausbildung Theorie: lt. Lehrplan Praxis: (Solo) 2 Δ-Flüge über je 50 km Medical: gem. ZLPV (BGBl. 290/2005) RMK/ Erleichterungen fürhg/pg gem. 79ff, PPL(H) od. UL/T: h (Solo) UL/M praktische Ausbildung RMK/ Erleichterungen Theorie: lt. Lehrplan zzgl.: PG-Grundberechtigung, Grundberechtigung, sowie Ausb. auf doppelsitzigen UL/M Praxis: 30 Starts + Landungen 3x Überland, je > 1 h od. 30 km Medical: gem. ZLPV (BGBl. 290/2005) für mot. HG/PG gem. 86: Unterschiedschulung 7

8 UL/T praktische Ausbildung Theorie: lt. Lehrplan Praxis: h (Solo) (Solo) Landungen 2x Überlandm. FI, je 150 km & Zw.Landung 1 Solo-Überlandflug, 50 km & Zw.Landung Medical: gem. ZLPV (BGBl. 290/2005) RMK/ Erleichterungen für UL/G: h (Solo) für PPL(A+H), (MiM),UL/A + SEG(HiM): h, , 1x Überland& 3 Landungen auf fremden Plätzen Passagierberechtigung Voraussetzungen: UL/A 10 h als PIC (nicht für PPL(A) und MiM) UL/G 10 h als PIC (nicht für PPL(A) und MiM) UL/M 100 Ldg. an 20 verschiedenen Kalendertagen theoret. u. prakt. Einweisung in einer Schule UL/T 10 h als PIC, 1x Überland(50 km) mit FI und Zw.Landung, 1x Übungsprog. unter FI-Aufsicht (Landen, Notverfahren), theoret. u. prakt. Einweisung in einer Schule 8

9 Gültigkeit Gültig- Klassen- Voraussetzung für Voraussetzung keit berecht. Verläng. für Erneuerung UL/A unbefristet 2 Jahre *) 25 h (10 h + 12 Ldg.) **) Überprüf- UL/G --II -- --II h (6 h + 12 Ldg.) ungsflug UL/M --II -- --II Ldg. > 120 kg (10 Ldg.) mit einem UL/T --II -- --II h (6 h + 12 Ldg.) ***) Prüfer ****) *) Verlängerung im Flugbuch durch Prüfer **) 12 h + 12 Ldg., im Fall eines Übungsfluges mit FI (in den letzten 12 Monaten) ***) zzgl. Übungsflug mit FI (in den letzten 12 Monaten) ****) ab 2 Jahren nach Ablauf, theoret. & prakt. Prfg. (Inhalte legt Behörde fest) Lehrer (Prüfer) Mindestalter Flugerfahrung *) Verlängerung ( 2 2 aus 3 ) UL/A 18 (21) Jahre 150 h PIC (200 h Lehrer) 25 h, Fortbildung, prakt. Prfg. UL/G --II -- --II h, Fortbildung, prakt. Prfg. UL/M --II Ldg. PIC (200 Lehrer) 100 Ldg., (Fortbild.),prakt. Prfg. UL/T --II h PIC (200 h Lehrer) 25 h, Fortbildung, prakt. Prfg. *) + theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung 9

10 Noch immer Fragen? 01 / Medizinische Tauglichkeitszeugnisse Medical Class 1 Medical Class 2 LAPL-Medical ZLPV-Medical (BGBl. 290/2005) RMK/ Nach erfolgter Prüfung möchte der ÖAeC das Medical nach ZLPV entfallen lassen und durch das LAPL-Medical ersetzen, falls die Prüfung eine Gleichwertigkeit der Kriterien ergibt! 10

11 Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG) 3. (1) Österreichische Luftfahrzeugfunkstellen,, Bodenfunkstellen dürfen nur betrieben werden, wenn der Funkdienst von einer Person ausgeübt wird, die 1. Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung ist oder die 2. Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, Davon ausgenommen ist die kurzfristige Benutzung einer Luftfahrzeugfunkstelle,, wenn der Betrieb durch den Inhaber einer entsprechenden Berechtigung unmittelbar beaufsichtigt wird und sofern keine Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Luftfahrt bestehen. (2) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung der Sicherheit der Luftfahrt weitere Ausnahmen von Abs. 1 vorsehen. Info der Obersten Fernmeldebehörde (bmvit) OFB-InfoLetter 2/2010rev2 Gemäß 3 des Funker-Zeugnisgesetzes (FZG) ist die Benutzung einer Funkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges nur durch Inhaber eines entsprechenden Funker-Zeugnisses gestattet. Die kurzfristige Verwendung der Funkanlage durch eine Person ohne Funkerzeugnis ist nur dann zulässig, wenn diese Person unter unmittelbarer Aufsicht einer berechtigten Person (mit Funkerzeugnis) steht. Als Beispiel sei hier der unter Aufsicht des Fluglehrers fliegende Flugschüler erwähnt. In Anlage 2 der Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung (FZV) sind einige Frequenzen angeführt, welche auch ohne Funker-Zeugnis benutzt werden dürfen. Dies gilt jedoch lediglich für Bodenfunkstellen. Auch dürfen auf diesen Frequenzen weder Flugsicherungsverkehr noch eine Flugverkehrskontrolle durchgeführt werden. Als Beispiel seien hier die sogenannten Companyfrequenzen angeführt, auf denen der Verfolger bei Ballonfahrten, der in der Regel kein Pilot ist und mit der Bordfunkstelle kommuniziert. 11

12 Umschreibung/Anerkennung LFG Anerkennung ausländischer Erlaubnisse 40. (2) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind von der AustroControlGmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß 140b zuständigen Behörde auf Antrag durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen wenn, 1. im anderen Staat die Vorschriften über den Erwerb einer Erlaubnis mindestens die gleichen Anforderungen an Alter, Verlässlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften (Gleichwertigkeit) und 2. die entsprechende österreichische Erlaubnis in dem anderen Staat anerkannt wird (Gegenseitigkeit). 18 LFG 18. (1) Ausländisch registrierte Zivilluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn 1. die von einem anderen Staat erfolgten Bestätigungen der zul. Verw. im Fluge v. d. ACG durch Bescheid gem. Abs. 2 anerkannt worden sind, oder (2) Die gem. der Z 1 erf. Gleichwertigkeit der ausländ. Beurkundungen kann von der ACG als erwiesen angenommen werden, wenn von der ausländ. Behörde od. einer von dieser anerkannten Stelle schriftl. bestätigt worden ist, dass die den österr. Vorschriften entsprechenden Anford. erfüllt werden. (3) Die Anerkennung gem. Abs. 2 ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. 12

13 UL Erlass Inhaber einer dt. Luftsportgeräteführerlizenz für UL-Flugzeuge ("UL-Lizenz", Lizenz", "SPL") dürfen auf D-M M UL-Flugzeugen VFR (kein Betrieb in CTR und SRA) unter den folgenden Voraussetzungen bzw. Einschränkungen in Österreich fliegen: - Mitführung der die Lufttüchtigkeit bestätigenden dt. Urkunden wie etwa Eingeschränktes LTZ bzw. LTZ f. Luftsportgeräte, Nachprüfschein, evtl. Lärmzeugnis. -Den 163 ff. LFG 1957 idgfund dem 15 Abs. 2 FlUG idgfentsprechende gültige Versicherung. -Das Lfzmuss über ein betriebstüchtiges Rettungsgerät, ein VHF und einen ELT verfügen. -Die Anerkennung gilt nicht für FIs und nur nichtgewerbsmäßige und unentgeltlich. Auf die Verpflichtung zur Einhaltung sonstiger österreichischer Rechtsvorschriften wird hingewiesen. LTH-17b 15. Verwendung ausländischer Ultraleichtflugzeuge (UL) in Österreich 15.1 Ausländisch registrierte Ultraleichtflugzeuge bedürfen zum Einflug und Betrieb in Österreich grundsätzlich einer Genehmigung gemäß 18 LFG. Ein diesbezüglicher Antrag ist vom Halter bei der Austro Control zu stellen Es liegt entweder eine österreichische eingeschränkte Musterzulassung, oder eine gleichwertige ausländische Musterzulassung für das jeweilige Baumuster vor. Gleichwertigkeit wird angenommen, wenn die angewendeten Bauvorschriften mindestens den österreichischen Anforderungen entsprechen Folgende Voraussetzungen müssen in beiden Fällen erfüllt werden: % 13

14 LTH-17b a) Bescheidmäßige Anerkennung der zulässigen Verwendung gemäß 18 LFG. b) Gleichwertige Anford. f. Lufttüchtigkeit wie Österreich. c) Wir dürfen OE-Ulsim anderen Staat unter gleichen Voraussetzungen betreiben. d) Verfügungsbefugnis ist mittels Eintragungsschein od. Vollmacht nachzuweisen. e) Eingeschränktes LTZ, od. LTZ f. Luftsportgeräte und gültiger Nachprüfschein. f) Lärmzeugniss od. Lärmmessbericht v. genehm. Betrieb gem. 1 ZLZV zwingend. g) Betriebstüchtigkeit d. Rettungsgerätes ist nachzuweisen. h) Mindestausrüstung gem. Anh. E sind zu erfüllen. i) Ein den österr. Anford. entspr. Flug- und Instandhaltungshandbuch. j) Die Verwendung/Führung eines ELT ist nachzuweisen. k) Die nach 164 LFG entsprechende Versicherung ist nachzuweisen. LTH-17b 15.5 Auflagen können im Interesse der Verkehrssicherheit erteilt werden. Dies können Einschränkungen hinsichtlich der Verwendungs-, Einsatz-und Navigationsart gemäß diesem LTH sein Befristungen Die jeweilige Bewilligung wird für längstens ein Jahr erteilt, bzw. für einen kürzeren Zeitraum, sofern die vorgelegten Dokumente eine Befristung enthalten, insbesondere der Nachprüfschein oder der Versicherungsnachweis. Für eine Neuerteilung oder Verlängerung muss der Antragsteller die Lufttüchtigkeit durch Vorlage entsprechender Unterlagen (Nachprüfschein, Instandhaltungsbescheinigungen usw.) nachweisen. 14

15 Anhang E zu LTH-17b 3. Ausbildung: Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für: a) Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen): alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein; b) Grundschulungsflüge: Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung: zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erford., ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers, ein Rettungsgerät. 15

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