EUROPÄISCH KOMMISSION Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration BERATENDEN AUSSCHUSSES FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT AM ARBEITSPLATZ

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1 EUROPÄISCH KOMMISSION Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration Beschäftigung Gesundheit und Sicherheit ELFTER JAHRESBERICHT ÜBER DIE TÄTIGKEIT DES BERATENDEN AUSSCHUSSES FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT AM ARBEITSPLATZ 2014 Dok.284-DE

2 Inhaltsverzeichnis 1. ANGABEN ZUM AUSSCHUSS Einsetzung, Zuständigkeit und Mandat Struktur und Verfahren TÄTIGKEITEN IM JAHR Arbeitsverfahren Zehnter Tätigkeitsbericht des Beratenden Ausschusses Aktionsprogramm Im Jahr 2014 angenommene Stellungnahmen Stellungnahme des Ausschusses zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit Selbständiger am Arbeitsplatz Stellungnahme des Ausschusses zum Leitfaden zu Nanomaterialien Stellungnahme des Ausschusses zur Vierten Liste der Arbeitsplatz- Richtgrenzwerte Stellungnahme des Ausschusses zur Einfügung der ICNIRP-Leitlinien in Anhang II der Richtlinie 2013/35/EU (elektromagnetische Felder) Stellungnahme des Ausschusses zum Leitfaden für die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU (Elektromagnetische Felder) Stellungnahme des Ausschusses zum Entwurf des Arbeitsprogramms 2014 der Agentur in Bilbao ARBEITSGRUPPEN Arbeitsgruppen, die 2014 aktiv waren und ihre Tätigkeit 2015 fortsetzen Vorstand Ständige Arbeitsgruppe für den Steinkohlenbergbau und die anderen mineralgewinnenden Industriezweige (SAG) Arbeitsgruppe Chemische Stoffe am Arbeitsplatz Arbeitsgruppe Umsetzung der Gemeinschaftsstrategie und Arbeitsprogramm des Beratenden Ausschusses Arbeitsgruppe Elektromagnetische Felder Arbeitsgruppe Bewertung der Arbeitsschutzrichtlinien Arbeitsgruppe Prävention arbeitsbedingter Muskel-Skelett-Erkrankungen Arbeitsgruppe Verringerung der arbeitsbedingten, von Fahrzeugen ausgehenden Risiken (Sicherheit im Straßenverkehr)

3 Arbeitsgruppe Berufskrankheiten Arbeitsgruppe Subunternehmer Arbeitsgruppe Normung Im Jahr 2014 eingesetzte Arbeitsgruppen Auflösung von Arbeitsgruppen im Jahr Arbeitsgruppe Selbstständige ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN EINRICHTUNGEN Rechtsrahmen Internationale Zusammenarbeit Bilaterale Zusammenarbeit EU/USA im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz Zusammenarbeit zwischen der EU und China

4 1. ANGABEN ZUM AUSSCHUSS 1.1. Einsetzung, Zuständigkeit und Mandat In Anbetracht der Notwendigkeit, ein ständiges Gremium einzurichten, das die Kommission bei der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Tätigkeiten im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterstützt, und in Anbetracht der Notwendigkeit, den Konsultationsprozess und die Arbeit der in diesem Bereich durch Beschluss des Rates eingesetzten Gremien zu straffen, hat der Rat der Europäischen Union mit Beschluss vom 22. Juli 2003 (2003/C 218/01) 1 einen Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz eingesetzt. Der Ausschuss übernahm die Aufgaben sowohl des ehemaligen Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz als auch des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Industriezweigen. Die Zuständigkeit des Ausschusses erstreckt sich somit auf alle öffentlichen und privaten Tätigkeitsbereiche der Wirtschaft. Um die Kontinuität der Arbeiten im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Industriezweigen zu wahren, wurde im Rahmen des Ausschusses eine Ständige Arbeitsgruppe eingesetzt (Artikel 6 Absatz 4 des Ratsbeschlusses 2003/C 218/01). Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2003/C 218/01 des Rates hat der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz insbesondere folgende Aufgaben: a) Er führt auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen einen Meinungsund Erfahrungsaustausch über bestehende oder geplante Vorschriften durch. b) Er trägt zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Vorgehens bei Problemen auf den Gebieten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sowie zur Festlegung der Gemeinschaftsprioritäten und der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen bei. c) Er macht die Kommission auf die Gebiete aufmerksam, auf denen der Erwerb neuer Kenntnisse und die Durchführung geeigneter Ausbildungs- und Forschungsmaßnahmen notwendig erscheinen. d) Er erarbeitet im Rahmen der gemeinschaftlichen Aktionsprogramme - Kriterien und Ziele der Vermeidung von Unfällen und Gesundheitsgefahren im Betrieb; - Verfahren, mit deren Hilfe die Unternehmen und ihre Mitarbeiter das Schutzniveau beurteilen und verbessern können. e) Er trägt, ergänzend zur Tätigkeit der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zur Unterrichtung der einzelstaatlichen Behörden, der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen über die Gemeinschaftsmaßnahmen bei, um so ihre Zusammenarbeit zu erleichtern und ihre Initiativen zum Erfahrungsaustausch und zur Erarbeitung von Verhaltensregeln zu fördern. 1 ABl. C 218 vom , S. 1. 4

5 f) Er gibt zu geplanten Gemeinschaftsinitiativen, die sich auf Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz auswirken, eine Stellungnahme ab. g) Er gibt zum jährlichen Arbeitsprogramm und zum Vierjahres-Turnusprogramm der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eine Stellungnahme ab Struktur und Verfahren Der Beratende Ausschuss ist ein Dreiergremium, das sich aus drei Vollmitgliedern pro Mitgliedstaat zusammensetzt: je einem Vertreter der nationalen Regierungen, der Arbeitnehmerorganisationen und der Arbeitgeberorganisationen. Für jedes Vollmitglied werden zwei Stellvertreter ernannt. Die Vollmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat ernannt, der eine entsprechende Liste im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlicht. Im Rahmen des Ausschusses werden drei Interessengruppen Vertreter der nationalen Regierungen, Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und Vertreter der Arbeitgeberorganisationen gebildet. Jede Interessengruppe wählt aus ihren Reihen einen Sprecher und ernennt einen Koordinator. Mit der Organisation der Arbeiten des Ausschusses ist ein Vorstand betraut, dem zwei Vertreter der Kommission sowie die Sprecher und die Koordinatoren der Interessengruppen angehören. Den Vorsitz im Ausschuss führt der bei der Kommission für die Sozialpolitik zuständige Generaldirektor oder, falls dieser verhindert ist, ein von ihm benannter Direktor dieser Generaldirektion. Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, in denen ein Ausschussmitglied den Vorsitz führt. Die Arbeitsergebnisse werden in Form eines Berichts in einer Sitzung des Ausschusses vorgelegt. Stellungnahmen des Ausschusses werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Eine Stellungnahme des Ausschusses ist gültig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Dienststellen der Kommission nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. Am 18. November 2004 nahm der Ausschuss auf der Grundlage einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission seine Geschäftsordnung an (KOM(2004) 756 endg.). Der angenommene Wortlaut wurde zur Information an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet. Gemäß Artikel 8 des Ratsbeschlusses 2003/C 218/01 regelt die Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz die praktischen Modalitäten der Ausschussarbeit, insbesondere für das und die Zusammenarbeit mit den anderen auf europäischer Ebene für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zuständigen Gremien. Der Ausschuss nimmt seine Aufgaben auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms wahr, das vom Vorstand ausgearbeitet und vom Ausschuss in dessen letzter Vollsitzung in jedem Jahr erörtert und angenommen wird (Artikel 21 der Geschäftsordnung). Der Ausschuss legt der Kommission einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor. Das Sekretariat übermittelt diesen Bericht der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der 5

6 Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter und dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen zu Informationszwecken (Artikel 22 der Geschäftsordnung). 2. TÄTIGKEITEN IM JAHR 2014 Im Jahr 2014 fanden zwei Vollsitzungen statt, und zwar am 22. Mai und am 27. November. Auf seiner 22. Vollsitzung am 22. Mai 2014 billigte der Ausschuss das Arbeitsprogramm der Agentur in Bilbao für das Jahr 2015, nahm die Stellungnahme an, die von der Arbeitsgruppe Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit Selbständiger am Arbeitsplatz ausgearbeitet worden war, und löste diese Arbeitsgruppe auf, da ihre Aufgabe erledigt war. Darüber hinaus nahm der Ausschuss auf dieser Sitzung eine an die Kommission gerichtete Empfehlung zum Verfahren für die förmliche Übermittlung europäischer Benutzerleitfäden an die nationalen Arbeitsschutzbehörden an. Auf seiner 23. Vollsitzung am 27. November 2014 erörterte und billigte der Ausschuss ein besonderes Verfahren zur Annahme seines neuen Arbeitsprogramms (siehe Abschnitt 2.1.2). Außerdem wurden zwei Stellungnahmen zum Leitfaden zu Nanomaterialien und zur Vierten Liste der Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte angenommen, die von der Arbeitsgruppe Chemische Stoffe am Arbeitsplatz erarbeitet worden waren. Zwei weitere Stellungnahmen, die von der Arbeitsgruppe Elektromagnetische Felder erarbeitet worden waren, wurden ebenfalls angenommen die erste zur Einfügung der ICNIRP-Leitlinien zur Begrenzung der Exposition gegenüber elektrischen Feldern, die durch die Bewegung des menschlichen Körpers in einem statischen magnetischen Feld sowie durch zeitlich variierende Magnetfelder von unter 1 Hz induziert werden, in Anhang II der Richtlinie 2013/35/EU (elektromagnetische Felder) und die zweite zu einem Praxisleitfaden für die Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU, der von einem externen Beratungsunternehmen ausgearbeitet worden war. Die Sitzungen der Interessengruppen der Vertreter der Regierungen, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer fanden jeweils am Tag vor jeder Vollsitzung des Ausschusses statt. Im Laufe des Jahres fanden zwei zusätzliche Sitzungen der Interessengruppen statt. Im Jahr 2014 fanden 28 Sitzungen der Arbeitsgruppen des Beratenden Ausschusses statt. Vorschläge bezüglich Tätigkeiten und Prioritäten erhielt der Ausschuss vom Vorstand, der viermal zusammentrat. Die Tätigkeiten des Vorstands und der Arbeitsgruppen im Jahr 2014 sind in Abschnitt 3 des vorliegenden Berichts zusammenfassend dargestellt Arbeitsverfahren Zehnter Tätigkeitsbericht des Beratenden Ausschusses Der Ausschuss nahm seinen zehnten Tätigkeitsbericht für das Jahr 2013 im Mai 2015 im Wege des schriftlichen Verfahrens an Arbeitsprogramm 2014 Gemäß Artikel 21 seiner Geschäftsordnung nimmt der Ausschuss seine Aufgaben auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms wahr, das vom Vorstand ausgearbeitet und 6

7 vom Ausschuss in dessen letzter Vollsitzung in jedem Jahr angenommen wird (siehe Abschnitt 1.2). Das jährliche Arbeitsprogramm des Ausschusses beruht im Wesentlichen auf dem durch die mehrjährigen Strategien/Programme der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vorgegebenen allgemeinen Rahmen. Nach dem Auslaufen der vorhergehenden EU-Arbeitsschutzstrategie und aufgrund der Verzögerung der Annahme der neuen Strategie beschloss der Ausschuss zweimal, im Dezember 2012 und im November 2013, eine Verlängerung seines Arbeitsprogramms für das Jahr 2012, das im Dezember 2011 angenommen worden war. Mit der Annahme der Mitteilung der Kommission über einen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (COM(2014) 332) im Juni 2014 konnte schließlich ein neues Gesamtprogramm des Ausschusses angenommen werden, das die gesamte Laufzeit des strategischen Rahmens der EU abdeckt. Auf der 23. Vollsitzung am 27. November 2014 erörterte und billigte der Ausschuss ein spezielles Verfahren, mit dem sichergestellt werden sollte, dass die Arbeitsgruppe Strategie die Grundzüge eines Gesamtarbeitsprogramms des Ausschusses erarbeiten und auf der 24. Vollsitzung des Beratenden Ausschusses im Mai 2015 zur Annahme vorgelegen konnte. In diesem Zusammenhang wurde auch beschlossen, das Arbeitsprogramm des Ausschusses für das Jahr 2015 zusammen mit den Grundzügen eines Gesamtarbeitsprogramms ausnahmsweise auf der ersten Vollsitzung des Bezugsjahres und nicht auf der letzten Vollsitzung des Vorjahres anzunehmen Im Jahr 2014 angenommene Stellungnahmen Stellungnahme des Ausschusses zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit Selbständiger am Arbeitsplatz Im Juni 2010 richtete der Ausschuss eine Arbeitsgruppe ein, die den Auftrag erhielt, die Kommission bei der Entwicklung möglicher Maßnahmen der EU zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit Selbständiger zu unterstützen und eine Stellungnahme des Beratemden Ausschusses zum Inhalt dieser Initiativen vorzubereiten. Mit der verabschiedeten Stellungnahme bemüht sich der Ausschuss um einen Ausgleich der unterschiedlichen Standpunkte zu dem Thema. In seiner Stellungnahme gelangt er zu dem Schluss, dass die bestehende Empfehlung aus dem Jahr 2003 weiterhin gültig und zweckmäßig ist, dass jedoch die Notwendigkeit besteht, ihr neue Impulse zu verleihen, indem ein breiteres Spektrum von Akteuren einbezogen wird, die bei der Umsetzung, der Sensibilisierung und der Bereitstellung eines Instrumentariums für das Management der Risiken Hilfestellung leisten, und nicht zuletzt, um Synergieeffekte, z. B. mit der öffentlichen Gesundheitspolitik, zu erschließen Stellungnahme des Ausschusses zum Leitfaden zu Nanomaterialien Eine der Hauptaufgaben der Arbeitsgruppe Chemische Stoffe am Arbeitsplatz im Rahmen ihres Mandats besteht darin, die mit der Exposition gegenüber Nanomaterialien am Arbeitsplatz verbundenen Risiken zu prüfen. Dazu gehört unter anderem die Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung eines Leitfadens, den die GD EMPL im Jahr 2011 extern in Auftrag gegeben hatte, und außerdem die Ausarbeitung einer Stellungnahme zu Inhalt und Qualität des Leitfadens für den 7

8 Ausschuss. Der Leitfaden umfasst zwei Hauptdokumente eines, das die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen der Richtlinie 98/24/EG über chemische Arbeitsstoffe im Hinblick auf Aufgaben unterstützen soll, die die Herstellung von Nanomaterialien betreffen, und ein weniger umfangreiches Dokument, das Arbeitnehmern Hilfestellung dabei bietet, die Eigenschaften der hergestellten Nanomaterialien, die wichtigsten Bedenken im Hinblick auf die Exposition gegenüber diesen Stoffen und die für den sicheren Umgang mit Nanomaterialien erforderlichen Maßnahmen zu verstehen. Der Ausschuss äußert sich in seiner Stellungnahme positiv zur Qualität des Leitfadens Stellungnahme des Ausschusses zur Vierten Liste der Arbeitsplatz- Richtgrenzwerte Gemäß der Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit schlägt die Kommission [...] europäische Ziele in Form von auf Gemeinschaftsebene festzulegenden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für den Schutz der Arbeitnehmer vor den Risiken chemischer Arbeitsstoffe vor (Artikel 3). In diesem Rahmen wurde in der Arbeitsgruppe Chemische Stoffe am Arbeitsplatz im Zeitraum von Juni 2013 bis Oktober 2014 über eine Liste der für einen Arbeitsplatz- Richtgrenzwert auf EU-Ebene in Frage kommenden Stoffe beraten, welche die Stoffe umfasst, für die der SCOEL eine Empfehlung für gesundheitsbezogene Grenzwerte berufsbedingter Exposition (OEL) verabschiedet hatte und die noch nicht in den bestehenden IOELV-Listen enthalten sind, sowie Arbeitsstoffe, für die bereits Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte festgelegt wurden und für die der SCOEL seine Empfehlung angesichts neuer wissenschaftlicher Informationen überarbeitet hat. 2 Die vom Ausschuss verabschiedete Stellungnahme enthält eine Zusammenfassung der Beratungen mit Schwerpunkt auf der technischen Machbarkeit der vom SCOEL empfohlenen Werte sowie die Schlussfolgerungen, auf die sich der Ausschuss geeinigt hatte. Die Liste der Stoffe, die für eine vierte Liste der Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte vorgeschlagen wurden, umfasst alle Stoffe, über die beraten wurde, mit Ausnahme der Aerosole stark raffinierter Mineralöle, zu denen vereinbart wurde, dass die Definition von Mineralölen und der Verwendungszweck klargestellt werden sollten. Die Stellungnahme greift auch die Bedenken auf, die in der Arbeitsgruppe Chemikalien am Arbeitsplatz von der Interessengruppe der Arbeitgeber hinsichtlich der Machbarkeit der Einführung dieser Grenzwerte für Kohlenmonoxid und einer möglicherweise erforderlichen Übergangsfrist für die Einführung dieser Grenzwerte im Bergbau geäußert wurden. 3 2 Die Liste umfasste folgende Stoffe: Ethylacetat, Methylenchlorid, Vinylidenchlorid, Tetrachlorethylen, Schwefeldioxid, Mangan und seine anorganischen Verbindungen, Amitrol, Aerosole stark raffinierter Mineralöle, Tetrachlorkohlenstoff, Acrolein, Kohlenmonoxid, Methylformiat, Tetraethylsilikat, Hydrogencyanid (Blausäure), Kaliumcyanid, Natriumcyanid, hydriertes Terphenyl, Essigsäure, Calciumhydroxid, Calciumoxid, Lithiumhydrid, Acrylsäure, Glyceroltrinitrat und Diacetyl. 3 In diesem Rahmen wurde die Ständige Arbeitsgruppe für den Steinkohlenbergbau (SAG) seit 2013 über die Entwicklungen im Hinblick auf Grenzwerte für Stoffe, die für diesen Sektor besonders relevant sind, auf dem Laufenden gehalten. Ergänzend zu den abschließenden Beratungen über Kohlenmonoxid in der Arbeitsgruppe Chemikalien am Arbeitsplatz einigte sich die SAG auf eine Empfehlung, die den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses vorgelegt werden soll. In der Empfehlung, die auf CIRCABC unter den Unterlagen zur 32. Vollsitzung des Beratenden Ausschusses eingestellt wurde, gelangt der Ausschuss zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Grenzwerte derzeit im Bergbau nicht angewendet oder umgesetzt werden können. 8

9 Stellungnahme des Ausschusses zur Einfügung der ICNIRP-Leitlinien in Anhang II der Richtlinie 2013/35/EU (elektromagnetische Felder) Die Stellungnahme enthält den Standpunkt des Ausschusses im Hinblick auf die Einfügung der ICNIRP-Leitlinien zur Begrenzung der Exposition gegenüber elektrischen Feldern, die durch die Bewegung des menschlichen Körpers in einem statischen magnetischen Feld sowie durch zeitlich variierende Magnetfelder von unter 1 Hz induziert werden, in Anhang II der Richtlinie 2013/35/EU. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie, welcher vorsieht, dass für die Einfügung der ICNIRP-Leitlinien in Anhang II ein delegierter Rechtsakt erlassen wird, forderte die Kommission den Ausschuss über die Arbeitsgruppe Elektromagnetische Felder dazu auf, sich zu zwei wesentlichen Fragen zu äußern: a) Handelt es sich bei den in den ICNIRP-Leitlinien vorgeschlagenen Werten um wesentliche oder um nicht wesentliche 4, rein technische oder nicht rein technische 5 Änderungen, und b) Liegen neue wissenschaftliche Erkenntnisse vor, die eine Änderung der Richtlinie erfordern. Bezüglich Frage a gelangt der Ausschuss zu dem Schluss, dass die grundlegenden Grenzwerte ( basic restrictions ) der ICNIRP-Leitlinien (die den Expositionsgrenzwerten in der Richtlinie entsprechen) wesentlich und daher nicht rein technisch sind; die Bezugsgrenzwerte ( reference levels ) der ICNIRP-Leitlinien (die den Auslöseschwellen in der Richtlinie entsprechen) wahrscheinlich eher als technische Werte denn als grundlegende Grenzwerte (Expositionsgrenzwerte) zu betrachten sind, wenngleich die meisten dieser Werte sich strikt an grundlegenden Grenzwerten orientieren. Bezüglich Frage b vertritt die Mehrzahl der Mitglieder die Auffassung, dass hier keine rechtliche Lücke besteht, dass jedoch eine gewisse Ungenauigkeit bleibt. Gewisse Bedenken wurden hinsichtlich der wissenschaftlichen Stichhaltigkeit der ICNIRP- Leitlinien sowie der Tatsache vorgetragen, dass für die Erörterung und Validierung der von der ICNIRP mitgeteilten Daten kein organisierter Ablauf existiert. Allerdings wäre ein Rechtsetzungsverfahren zur Änderung der Richtlinie sehr langwierig, so dass die Umsetzungsfrist 1. Juli 2016 wahrscheinlich nicht eingehalten werden könnte. Außerdem empfiehlt der Ausschuss, dass die Kommission in ihren nicht verbindlichen Leitfaden Empfehlungen dazu aufnehmen sollte, wie sich die Risiken durch die Bewegung in einem statischen magnetischen Feld sowie die Risiken durch zeitlich variierende Magnetfelder von unter 1 Hz vermeiden lassen Stellungnahme des Ausschusses zum Leitfaden für die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU (Elektromagnetische Felder) Artikel 14 der Richtlinie 2013/35/EU schreibt vor, dass die Kommission spätestens sechs Monate vor dem 1. Juli 2016 nicht verbindliche Leitfäden bereitstellt, um die Durchführung der Richtlinie zu erleichtern. Ferner wird die Kommission dazu verpflichtet, bei der Erstellung der Leitfäden eng mit dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zusammenzuarbeiten. 4 Im Sinne von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). 5 Im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2013/35/EU. 9

10 Der Ausschuss überwachte im Jahr 2014 über die Arbeitsgruppe Elektromagnetische Felder die Ausarbeitung eines neuen Leitfadens mit bewährten Verfahren durch ein externes Beratungsunternehmen. Entsprechend ihrem im November 2013 geänderten Mandat (siehe auch Abschnitt 3.1.5) erarbeitete die Arbeitsgruppe für den Beratenden Ausschuss eine Stellungnahme zu Inhalt und Qualität des Leitfadens. In der am 27. November 2014 angenommenen Stellungnahme beschreibt der Beratende Ausschuss Gliederung und Inhalt des Leitfadens und gibt der Kommission einige Empfehlungen für das endgültige Format des Leitfadens Stellungnahme des Ausschusses zum Entwurf des Arbeitsprogramms 2014 der Agentur in Bilbao Frau Christa SEDLATSCHEK, Direktorin der Agentur in Bilbao, stellte dem Beratenden Ausschuss auf seiner 22. Vollsitzung am 22. Mai 2014 den Entwurf des Arbeitsprogramms 2015 der Agentur vor. Der Entwurf wurde einstimmig gebilligt. 3. ARBEITSGRUPPEN 3.1. Arbeitsgruppen, die 2014 aktiv waren und ihre Tätigkeit 2015 fortsetzen Vorstand Der Vorstand trat 2014 viermal zusammen, um neue Mandate auszuarbeiten und die Tätigkeit der Arbeitsgruppen zu organisieren und zu überwachen Ständige Arbeitsgruppe für den Steinkohlenbergbau und die anderen mineralgewinnenden Industriezweige (SAG) Gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Ratsbeschlusses 2003/C 218/01 ist die Tätigkeit dieser Arbeitsgruppe auf Dauer angelegt. Die Ständige Arbeitsgruppe (SAG) trat 2014 zweimal zusammen, am 1. April und am 21. und 22. Oktober. Auf ihren Sitzungen erörterte die SAG unter anderem die Empfehlungen des SCOEL zu Grenzwerten für Stickoxide (NO x ) und für Kohlenmonoxid (CO). Die SAG gelangte zu dem Schluss, dass die Annahme dieser Grenzwerte in den mineralgewinnenden Industriezweigen zu größeren Problemen bei der Einhaltung der Grenzwerte führen könnte (siehe auch Fußnote 3). In einem Sachstandsbericht wurde die Tätigkeit der GD Umwelt im Zusammenhang mit unkonventioneller Gasgewinnung (z. B. Schiefergas) vorgestellt. Außerdem erörterte die SAG ein neues Projekt, mit dem die Fähigkeiten der Grubenwehren in ganz Europa erfasst werden sollen. Um einen Beitrag aus sektoraler Sicht zur Ex-post-Evaluierung des EU-Besitzstands im Arbeitsschutzbereich zu leisten, wurde vereinbart, eine Ad-hoc- Gruppe einzusetzen, die sich mit den sektorspezifischen Richtlinien (92/91/EWG und 92/104/EWG) sowie anderen einschlägigen Richtlinien (z. B. den Richtlinien über Geräuschemissionen, Vibrationen, Benutzung von Arbeitsmitteln, chemische Arbeitsstoffe usw.) und deren praktischen Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte in der Bergbauindustrie befassen soll Arbeitsgruppe Chemische Stoffe am Arbeitsplatz Die Arbeitsgruppe hat die Aufgabe, Fragen und Entwicklungen zu prüfen, die die Verwendung von chemischen Stoffen am Arbeitsplatz bei allen Tätigkeiten betreffen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391/EWG fallen. Im November 2013 wurde eine neues Mandat für die Arbeitsgruppe für den Zeitraum angenommen trat die Arbeitsgruppe dreimal zu zweitägigen Sitzungen zusammen: am 19. und 20. März, am 18. und 19. Juni und am 1. und 2. Oktober. Die wichtigsten Themen 10

11 betrafen u. a. die Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über die Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene bei der Arbeit; die Ansätze für die Festlegung von Grenzwerten für die berufsbedingte Exposition für Karzinogene; für die Aufnahme in die vierte Liste der Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte in Frage kommende Stoffe; Fragen im Zusammenhang mit der Schnittstelle zwischen Arbeitsschutz und REACH; Nanomaterialien Entwicklung eines Leitfadens; Arbeitsschutz und CLP; Tätigkeit des SCOEL; Arbeitsschutzstrategie und Ex-post-Evaluierung, soweit davon chemische Stoffe betroffen sind; Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien im Luftverkehrssektor und beim Öffnen von Frachtcontainern; erste Beratungen zum Biomonitoring und Dialogsitzung EU-China Arbeitsgruppe Umsetzung der Gemeinschaftsstrategie und Arbeitsprogramm des Beratenden Ausschusses Die Arbeitsgruppe trat 2014 einmal zusammen (am 26. Juni). Auf dieser Sitzung diskutierte die Arbeitsgruppe anhand einer Präsentation der Kommission über den neuen strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Im Ergebnis dieser Diskussion einigte sich die Arbeitsgruppe darauf, dem Vorstand einen Antrag auf Änderung des Mandats der Arbeitsgruppe zu übermitteln. Der Vorstand beriet über den Antrag und erarbeitete ein neues Mandat, das am 3. November 2014 im schriftlichen Verfahren angenommen wurde (siehe Abschnitt 3.3) Arbeitsgruppe Elektromagnetische Felder Der Auftrag dieser am 27. Mai 2005 eingesetzten Arbeitsgruppe bestand ursprünglich darin, die Kommission bei der Ausarbeitung eines Leitfadens bewährter Verfahren zu unterstützen, die es ermöglichen, optimale Voraussetzungen zu schaffen, um gemäß der Richtlinie 2004/40/EG über elektromagnetische Felder einen wirksamen und ausreichenden Schutz der diesen Einwirkungen ausgesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten und zu wahren. Das Mandat der Arbeitsgruppe wurde zweimal geändert, am 23. November 2006 und am 29. Mai 2008, um die fachliche Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für eine neue Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2004/40/EG sicherzustellen. In der Zwischenzeit beschloss die Kommission, das Leitfaden-Projekt bis zur Annahme der neuen Richtlinie auszusetzen. Nach der Annahme der neuen Richtlinie 2013/35/EU (Elektromagnetische Felder) wurde das Mandat der Arbeitsgruppe weitere zwei Mal geändert: im November 2013, um die Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung eines neuen Leitfadens bewährter Verfahren gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2013/35/EU zu unterstützen, und im schriftlichen Verfahren im April 2014, um die Kommission im Hinblick auf die Einfügung der ICNIRP-Leitlinien zur Begrenzung der Exposition gegenüber elektrischen Feldern, die durch die Bewegung des menschlichen Körpers in einem statischen magnetischen Feld sowie durch zeitlich variierende Magnetfelder von unter 1 Hz induziert werden in Anhang II der Richtlinie 2013/35/EU zu beraten. Im Jahr 2014 trat die Arbeitsgruppe fünfmal zusammen und erarbeitete die endgültige Fassung der beiden Stellungnahmen, die auf der 22. Vollsitzung am 27. November 2014 angenommen wurden (siehe Abschnitte und 2.2.5) Arbeitsgruppe Bewertung der Arbeitsschutzrichtlinien Ursprünglich hatte diese am 29. Mai 2008 eingesetzte Arbeitsgruppe die Aufgabe, den Entwurf einer Stellungnahme mit Blick auf die Entwicklung einer gemeinsamen Methode für die systematische Bewertung der Arbeitsschutzrichtlinien auszuarbeiten. Insbesondere sollte sie die Kommission bei der Entwicklung eines Pilotprojekts zur 11

12 Bewertung der Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG unterstützen (die Stellungnahme wurde im Dezember 2012 angenommen). Im Oktober 2009 wurde das Mandat erweitert um die Ausarbeitung einer Stellungnahme zu den Empfehlungen, die die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten zum Schwerpunktgebiet Arbeitsumgebung abgegeben hatte. Die Stellungnahme wurde vorbereitet und vom Beratenden Ausschuss auf seiner 13. Vollsitzung am 10. Dezember 2009 angenommen. Auf seiner 16. Vollsitzung am 26. Mai 2011 erweiterte der Beratende Ausschuss das Mandat der Arbeitsgruppe erneut und nahm die Vorbereitung einer Studie zur Untersuchung einiger Folgen der Empfehlung der Hochrangigen Gruppe mit auf, wonach Kleinstunternehmen, die bestimmte risikoarme Tätigkeiten durchführen, von der Pflicht zur Dokumentation der Risikobewertung ausgenommen werden sollten. Das Mandat der Arbeitsgruppe wurde 2012 um eine neue Aufgabe erweitert: die Unterstützung der Kommission bei der Vorbereitung der Ex-post-Evaluierung des EU- Besitzstands im Arbeitsschutzbereich, einschließlich der Ausschreibung und Überwachung der Durchführung einer vorbereitenden Untersuchung durch ein externes Beratungsunternehmen. Im Jahr 2014 trat die Arbeitsgruppe zweimal zusammen (am 26. Februar und am 27. Juni), um den ersten und den zweiten Zwischenbericht des Beratungsunternehmens zu erörtern Arbeitsgruppe Prävention arbeitsbedingter Muskel-Skelett- Erkrankungen Der Beratende Ausschuss setzte diese Arbeitsgruppe im November 2008 ein, um die Kommission bei der Entwicklung neuer Gemeinschaftsinitiativen zur Prävention arbeitsbedingter Muskel-Skelett-Erkrankungen zu unterstützen. Eine von der Arbeitsgruppe erarbeitete Stellungnahme wurde im Dezember 2009 vom Ausschuss angenommen. Nach einer Arbeitspause im Jahr 2010 nahm die Arbeitsgruppe 2011 ihre Tätigkeit wieder auf, um die Arbeiten am abschließenden Bericht der Kommission zur Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen zu begleiten, der im Rahmen der Ausarbeitung eines neuen Richtlinienvorschlag im Bereich der Ergonomie vorgelegt werden sollte. Im Jahr 2012 bereitete die Arbeitsgruppe eine Stellungnahme zu einer möglichen neuen Option ohne Rechtsetzungscharakter (Empfehlung des Rates) zum Bereich der Ergonomie vor. Die Stellungnahme wurde vom Beratenden Ausschuss auf seiner 20. Vollsitzung am 30. Mai 2013 angenommen. Die Arbeitsgruppe trat 2014 nicht zusammen Arbeitsgruppe Verringerung der arbeitsbedingten, von Fahrzeugen ausgehenden Risiken (Sicherheit im Straßenverkehr) Der Ausschuss nahm das Mandat dieser Arbeitsgruppe auf seiner 16. Vollsitzung am 26. Mai 2011 an. Die Arbeitsgruppe soll die Kommission bei der Ausarbeitung eines nicht verbindlichen Leitfadens durch ein externes Beratungsunternehmen unterstützen; Ziel des Leitfadens ist es, die praktische Anwendung der Richtlinien zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor allen maßgeblichen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken im berufsbedingten Straßenverkehr zu verbessern trat die Arbeitsgruppe dreimal zu zweitägigen Sitzungen zusammen: am 4. und 5. Februar, am 16. und 17. Juni und am 17. und 18. November. Die Arbeitsgruppe überwachte und bewertete die vom Auftragnehmer vorgelegten Entwürfe und die Erstellung eines nicht verbindlichen Leitfadens in elektronischer Fassung gemäß den im Vertrag festgelegten Bedingungen. 12

13 Arbeitsgruppe Berufskrankheiten Die vom Beratenden Ausschuss am 10. Dezember 2009 eingesetzte Arbeitsgruppe hat den Auftrag, die Kommission bei der Vorbereitung einer Studie darüber zu unterstützen, auf welche Weise die Mitgliedstaaten bisher die Empfehlung der Kommission zur Europäischen Liste der Berufskrankheiten aus dem Jahr 2003 umgesetzt haben. Im Anschluss an die Vorlage des Berichts über die aktuelle Situation der Systeme der Berufskrankheiten in den EU-Mitgliedstaaten und EFTA-/EWR-Ländern durch ein externes Beratungsunternehmen wurde das Mandat der Arbeitsgruppe im Jahr 2012 erweitert, um die Kommission bei der Organisation einer Konferenz über Berufskrankheiten zu unterstützen. Die Konferenz fand am 3. und 4. Dezember 2013 in Brüssel statt. Die Arbeitsgruppe trat 2014 nicht zusammen Arbeitsgruppe Subunternehmer Diese im Juni 2010 eingesetzte Arbeitsgruppe hat den Auftrag, die Kommission bei der Entwicklung möglicher EU-Maßnahmen zur Gewährleistung eines besseren Arbeitsschutzes von Arbeitnehmern bei der Ausführung von Unteraufträgen zu unterstützen und eine Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zum Inhalt dieser Initiativen zu erarbeiten. Nach einer Arbeitspause wegen Ressourcenproblemen trat die Arbeitsgruppe am 17. Oktober 2014 erstmals zusammen Arbeitsgruppe Normung Diese im Dezember 2010 eingesetzte Arbeitsgruppe hat den Auftrag, die Normungsaktivitäten im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz auf europäischer und internationaler Ebene zu beobachten und zu bewerten. Insbesondere umfasst das Mandat: 1) die Beobachtung von arbeitsschutzrelevanten Normungsaktivitäten, 2) die Beurteilung von arbeitsschutzrelevanten Normungsmandaten, die von der Europäischen Kommission erteilt werden, und 3) die Bewertung der Bedeutung von Normen für die Unterstützung der Anforderungen der Arbeitsschutzrichtlinien. Darüber hinaus soll sich die Arbeitsgruppe um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit CEN-SABOHS bemühen, dem beratenden strategischen Ausschuss für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz des Europäischen Komitees für Normung (CEN). Die Arbeitsgruppe trat 2014 am 21. November zusammen, um, wie vom Ausschuss gefordert, über ein stärker fokussiertes Mandat zu beraten und einen entsprechenden Entwurf auszuarbeiten Im Jahr 2014 eingesetzte Arbeitsgruppen Arbeitsgruppe EU-Informationssystem für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Im strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz wird festgestellt, dass es notwendig ist, bewährte Verfahren im Zusammenhang mit nationalen Strategien und Maßnahmen zum Arbeitsschutz über die Infrastruktur der EU für den Bereich des Arbeitsschutzes (ACSH, SLIC, EU-OSHA) zu ermitteln und auszutauschen. Außerdem wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, auf der Grundlage des EU-Strategie-Scoreboard von 2009 ein Werkzeug zur Überwachung der Umsetzung des strategischen Rahmens der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu entwickeln. Die vom Beratenden Ausschuss auf seiner 22. Vollsitzung am 27. November 2014 eingesetzte Arbeitsgruppe hat die Aufgabe, die Kommission bei der Vorbereitung, 13

14 Ausschreibung und Weiterverfolgung eines an einen externen Auftragnehmer vergebenen Auftrags zur Einrichtung eines Systems für die ständige Erhebung von Informationen über die nationalen Arbeitsschutzsysteme (EU-Informationssystem für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) zu unterstützen. Begleitend hierzu erarbeitet die Arbeitsgruppe bei Bedarf Entwürfe für Stellungnahmen zur Annahme in den Vollsitzungen des Beratenden Ausschusses Erneuerung und Überarbeitung bestehender Mandate Arbeitsgruppe Strategischer Rahmen der EU, nationale Strategien und ACSH-Arbeitsprogramm Mit dem am 3. November 2014 im schriftlichen Verfahren angenommenen Mandat wurden Name und Aufgaben der bisherigen Arbeitsgruppe Umsetzung der Gemeinschaftsstrategie und Arbeitsprogramm des Beratenden Ausschusses geändert, nachdem der neue strategische Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz angenommen worden war. Die Arbeitsgruppe trat einmal (am 17. November 2014) zusammen, um die Beratungen über das künftige Arbeitsprogramm des Beratenden Ausschusses aufzunehmen und die Schwerpunktaufgaben für das Jahr 2015 und das erste Halbjahr 2016 zu bestimmen. Die Arbeitsgruppe beriet über die Grundzüge eines Gesamtarbeitsprogramms des Beratenden Ausschusses, das die gesamte Laufzeit des strategischen Arbeitsschutzrahmens der EU abdecken soll, und einigte sich darauf, dieses Programm im ersten Halbjahr 2015 auszuarbeiten, so dass es vom Ausschuss auf seiner 24. Vollsitzung im Mai 2015 angenommen werden kann. Im zweiten Halbjahr 2015 soll die Arbeitsgruppe mit der Vorbereitung eines Workshops über nationale Strategien beginnen, der voraussichtlich im ersten Halbjahr 2016 stattfinden wird Auflösung von Arbeitsgruppen im Jahr Arbeitsgruppe Selbstständige Die von der Arbeitsgruppe ausgearbeitete Stellungnahme (siehe Abschnitt 2.2.1) wurde vom Ausschuss auf seiner 22. Vollsitzung am 22. Mai 2014 angenommen. Damit war die Aufgabe der Arbeitsgruppe abgeschlossen, daher beschloss der Ausschuss bei gleicher Gelegenheit die Auflösung der Arbeitsgruppe. 4. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN EINRICHTUNGEN 4.1. Rechtsrahmen Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2003/C 218/01 des Rates und Artikel 24 seiner Geschäftsordnung arbeitet der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz laufend mit anderen für den Arbeitsschutz auf europäischer Ebene zuständigen Einrichtungen zusammen, insbesondere mit der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter und dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen. 14

15 Diese Zusammenarbeit schließt den Informationsaustausch über Arbeitsprogramme und Tätigkeitsberichte, die Teilnahme von Beobachtern an den Vollsitzungen des Beratenden Ausschusses und die Durchführung soweit angebracht gemeinsamer Arbeitsschutzinitiativen ein. Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g des Ratsbeschlusses 2003/C 218/01 gibt der Ausschuss eine Stellungnahme zum jährlichen Arbeitsprogramm und zum Vierjahres- Turnusprogramm der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ab. Nach Artikel 6 Absatz 6 des Ratsbeschlusses 2003/C 218/01 können an den Vollsitzungen des Ausschusses als Beobachter teilnehmen: der Direktor der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, der Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und je Interessengruppe ein Vertreter der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Zu den Sitzungen des Ausschusses wird auch ein Vertreter des Internationalen Arbeitsamtes eingeladen Internationale Zusammenarbeit Bilaterale Zusammenarbeit EU/USA im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz Die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den USA im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz hat sich seit der neuen transatlantischen Agenda von 1995 im Wege des ständigen Dialogs und Informationsaustauschs kontinuierlich weiterentwickelt, was sich u. a. seit 1998 in der Organisation von Konferenzen im Abstand von jeweils zwei Jahren niedergeschlagen hat. In diesem Rahmen fungiert der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz auf EU-Seite als offizielles Dreierforum für Koordination und Konsultation. Die turnusmäßig 2014 vorgesehene achte gemeinsame EU-US-Konferenz zum Thema Arbeitsschutz wurde auf 2015 verschoben Zusammenarbeit zwischen der EU und China Die fünfte Sitzung im Dialog zwischen der EU und China im Rahmen der Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission (GD EMPL) und der staatlichen chinesischen Behörde für Arbeitssicherheit (SAWS) fand am 25. September 2014 in Peking statt. Der Programmschwerpunkt lag auf strategischen Ansätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, einschließlich intelligenter Rechtsvorschriften, und darauf, wie Marktkräfte in der rohstofffördernden und chemischen Industrie die Gesundheit und Sicherheit beeinträchtigen. An der Veranstaltung nahmen Mitglieder der Ständigen Arbeitsgruppe und der AG Chemische Stoffe am Arbeitsplatz des Beratenden Ausschusses teil. 15

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