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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Haushaltsausschuss /2018(BUD) ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/014 /Aleo Solar, Deutschland) (COM(2014)0726 C8-0012/ /2018(BUD)) Haushaltsausschuss Berichterstatterin: Iris Hoffmann PR\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint

2 PR_BUD_Funds INHALT Seite ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS...3 ANLAGE: BESCHLUSS S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES...7 BEGRÜNDUNG...9 PE v /11 PR\ doc

3 ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/014 /Aleo Solar, Deutschland) (COM(2014)0726 C8-0012/ /2018(BUD)) Das Europäische Parlament, unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0726 C8-0012/2015), gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ( ) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/ (EGF-Verordnung), gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre , insbesondere auf Artikel 12, gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 3, insbesondere auf Nummer 13, unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren, unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung, unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0000/2015), A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen 1 ABl. L 347 vom , S ABl. L 347 vom , S ABl. C 373 vom , S. 1. PR\ doc 3/11 PE v01-00

4 Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte; C. in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt; D. in der Erwägung, dass Deutschland den Antrag EGF/2014/014 /Aleo Solar auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von 657 Entlassungen, 390 davon bei der Aleo Solar AG, einem Unternehmen, das in der NACE 2 -Abteilung 26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen tätig ist, und 267 bei ihren zwei Tochterunternehmen, während des Bezugszeitraums vom 7. März 2014 bis 7. Juli 2014 und danach im Zusammenhang mit einem Rückgang des Marktanteils der Union bei Solarunternehmen gestellt hat, wobei voraussichtlich 476 Personen an den Maßnahmen teilnehmen werden; E. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt; 1. stellt fest, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF- Verordnung erfüllt sind; teilt daher die Auffassung der Kommission, dass Deutschland Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat; 2. stellt fest, dass die deutschen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 29. Juli 2014 gestellt und bis zum 23. September 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 16. Dezember 2014 vorgelegt wurde; 3. begrüßt, dass die deutschen Behörden beschlossen haben, am 11. April 2014, also lange vor der Entscheidung und sogar vor der Beantragung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen; 4. ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei der Aleo Solar AG mit weitgehenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung zusammenhängen, wobei sich im Zeitraum der Anteil Chinas an den Einnahmen von 11 % auf 45 % erhöhte, während der von Deutschland von 64 % auf 21 % fiel; stellt fest, dass aufgrund der großen Überkapazitäten Chinas bei Solarmodulen, die sowohl über die Aufnahmekapazität seiner eigenen Verbraucher als PE v /11 PR\ doc

5 auch des Weltmarkts hinausgehen, die Preise in der EU 2011 gegenüber 2010 um 40 % und somit unter die Produktionskosten von Aleo Solar gesunken sind; stellt fest, dass die EU im Jahr 2013 Zusatzzölle auf Solarmodule aus China und einen Mindestpreis genehmigte, der jedoch immer noch unter den Produktionskosten der deutschen Hersteller liegt; 5. nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2010 die Aleo Solar AG einen Umsatz von 550 Mio. EUR und einen Gewinn von 43 Mio. EUR verzeichnete, sich allerdings ab 2011 das Unternehmensergebnis rapide verschlechterte und sich 2013 die Verluste auf 92 Mio. EUR beliefen; betont, dass verschiedene Bemühungen zur Umstrukturierung und Effizienzsteigerung unternommen wurden, es dem Unternehmen aber leider nicht gelang, wieder Gewinne zu erzielen; 6. stellt fest, dass dies der zweite die Herstellung von Solarmodulen betreffende EGF- Antrag ist, dem noch weitere folgen werden; 7. stellt fest, dass die Entlassungen bei Aleo Solar negative Auswirkungen auf die Region Prenzlau/Brandenburg haben dürften, in der das Pro-Kopf-Einkommen weit unter dem nationalen Durchschnitt liegt und die Arbeitslosenrate mit 15,5 % bzw. 16,4 % die höchste in Deutschland ist; hebt hervor, dass sich diese Rate bei Einbeziehung der Entlassungen bei Aleo Solar um 0,9 % erhöhen würde; stellt fest, dass die geringe Bevölkerungsdichte und das Fehlen größerer Arbeitgeber in der Region ein Hindernis für die Arbeitssuche der entlassenen Arbeitnehmer darstellt; 8. stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, folgende Maßnahmen zur Wiedereingliederung von 476 entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt umfasst: berufliche Fortbildung, berufliche Beratung und Orientierung, Peergroups/Workshops, Existenzgründerberatung, regionenübergreifende Beratung zur Förderung der Mobilität, Arbeitssuche durch einen professionellen Arbeitsvermittler, begleitendes Mentoring für Arbeitnehmer, die eine neue Stelle gefunden haben, aber Beratung zur Sicherung dieses Arbeitsplatzes benötigen oder weil er mit einem Umzug verbunden ist, eine Beihilfe zur Fortbildung in Höhe von 60 % des früheren Nettoeinkommens des Arbeitnehmers gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung; 9. stellt fest, dass die Beihilfe zur Fortbildung gemäß der neuen Verordnung 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der personalisierten Dienstleistungen nicht übersteigen darf; stellt fest, dass die Beihilfe zur Fortbildung kein Ersatz für passive Sozialschutzmaßnahmen ist und an strenge Bedingungen bezüglich der Absolvierung der Fortbildung und sonstiger organisierter Tätigkeiten gebunden ist; 10. begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Vertretern der zu unterstützenden Personen ausgearbeitet wurde; 11. weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche PR\ doc 5/11 PE v01-00

6 Unternehmensumfeld abgestimmt werden; 12. betont, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf; 13. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss; 14. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; 15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln. PE v /11 PR\ doc

7 ANLAGE: BESCHLUSS S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/014 /Aleo Solar, Deutschland) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND R RAT R EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ( ) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4, gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 2, insbesondere auf Nummer 13, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/ befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanzund Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein. (2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten ABl. L 347 vom , S ABl. C 373 vom , S. 1. ABl. L 167 vom , S. 26. PR\ doc 7/11 PE v01-00

8 (3) Am 29. Juli 2014 stellte Deutschland einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei der Aleo Solar AG und zwei ihrer Tochtergesellschaften in Deutschland und ergänzte ihn gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF. (4) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von EUR für den Antrag Deutschlands bereitgestellt werden kann HABEN FOLGENN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ein Betrag von EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident PE v /11 PR\ doc

9 I. Hintergrund BEGRÜNDUNG Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre und von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/ darf die jährliche Mittelausstattung des Fonds 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht übersteigen. Die entsprechenden Beträge werden als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt. Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 3 im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilog einberufen. II. Der Aleo Solar betreffende Antrag und der Vorschlag der Kommission Am 16. Dezember 2014 nahm die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten von Deutschland an, um Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung entlassen worden sind, bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Dies ist der vierte Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2014 geprüft wird; er bezieht sich auf die Bereitstellung eines Gesamtbetrags von EUR aus dem EGF für Deutschland. Er betrifft 657 Entlassungen im Bezugszeitraum vom 7. März 2014 bis zum 7. Juli Der Antrag stützt sich auf die Interventionskriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbständigen gekommen sein muss; dies schließt auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte und/oder Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein. Der Antrag wurde der Kommission am 29. Juli 2014 übermittelt. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag die Bedingungen für die Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 erfüllt. Gemäß den Daten, auf die sich die deutschen Behörden beziehen, ist Aleo Solar nur eines von vielen europäischen Solarunternehmen, die in den vergangenen Jahren (seit 2010) Insolvenz 1 ABl. L 347 vom , S ABl. L 406 vom , S ABl. C 373 vom , S. 1. PR\ doc 9/11 PE v01-00

10 anmeldeten, das Solargeschäft aufgaben, ihre Produktion ganz oder teilweise einstellten oder von chinesischen Investoren übernommen wurden. Von 2005 bis 2011 ist der Einnahmenanteil Chinas von 11 % auf 45 % angestiegen, während der Deutschlands von 64 % auf 21 % gesunken ist. China hat enorme Überkapazitäten bei Solarmodulen aufgebaut, die weder von den eigenen Verbrauchern noch vom Weltmarkt aufgenommen werden können. Zusammen mit dem weltweiten Rückgang der Nachfrage hat dies zu einem Preisverfall geführt. Aufgrund der lokalen finanziellen Unterstützung der Hersteller in China und der Priorität, die der derzeitige chinesische Fünf-Jahresplan ( ) dem Sektor einräumt, sind die chinesischen Unternehmen in der Lage, zu überleben und zu wachsen, indem sie ihre Produktion billig auf ausländischen Märkten verkaufen. Mehr als 90 % der chinesischen Produktion wird exportiert, davon 80 % in die EU. Im Jahr 2011 sind die EU-Preise im Vergleich zum Vorjahr um 40 % eingebrochen und lagen somit unter den Herstellungskosten von Aleo Solar. Im Jahr 2013 genehmigte die EU Zusatzzölle auf Solarmodule aus China und einen Mindestpreis, der jedoch immer noch unter den Produktionskosten der deutschen Hersteller liegt. Aleo Solar verzeichnete im Jahr 2010 einen Umsatz von 550 Mio. EUR und einen Gewinn von 43 Mio. EUR. Das Unternehmensergebnis verschlechterte sich ab 2011 rapide und 2013 beliefen sich die Verluste auf 92 Mio. EUR. Trotz verschiedener Bemühungen zur Umstrukturierung und Effizienzsteigerung gelang es dem Unternehmen nicht, wieder Gewinne zu erzielen und ging in Konkurs und verkaufte oder schloss seine Werke, während einige andere deutsche Solarunternehmen, die mit Verlusten zu kämpfen hatten, die Herstellung in den Fernen Osten verlagerten, zum Beispiel nach Malaysia. Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, umfasst folgende Maßnahmen zur Wiedereingliederung von 476 entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt: berufliche Fortbildung, berufliche Beratung und Orientierung, Peergroups/Workshops, Existenzgründerberatung, regionenübergreifende Beratung zur Förderung der Mobilität, Arbeitssuche durch einen professionellen Arbeitsvermittler, begleitendes Mentoring für Arbeitnehmer, die eine neue Stelle gefunden haben, aber Beratung zur Sicherung dieses Arbeitsplatzes benötigen oder weil er mit einem Umzug verbunden ist, eine Beihilfe zur Fortbildung in Höhe von 60 % des früheren Nettoeinkommens des Arbeitnehmers. Nach Angaben der deutschen Behörden bilden die am 11. April 2014 eingeleiteten Maßnahmen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen. Sie stellen aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen dar, mit denen die Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen. Die deutschen Behörden haben in ihrem Antrag bestätigt, dass: die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet werden; die nationalen und die EU-Rechtsvorschriften über Massenentlassungen eingehalten wurden; PE v /11 PR\ doc

11 die Unternehmen, die die Entlassungen vornehmen, ihren rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen sind und für ihre Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen haben, sofern sie nach den Entlassungen ihre Tätigkeit fortgesetzt haben; die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt werden, und Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen; die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu Maßnahmen sind, die aus den Strukturfonds finanziert werden; der Finanzbeitrag aus dem EGF den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen entspricht. Bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme hat Deutschland der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von denselben Stellen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales verwaltet werden wird, die auch den ESF verwalten. Die nationale Vor- und Kofinanzierung wird von dem Bundeshaushalt und der Bundesagentur für Arbeit erbracht, die den nationalen Beitrag in Höhe von 40 % übernehmen. III. Verfahren Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags von insgesamt EUR vorgelegt. Dies ist der vierte Vorschlag für eine Mittelübertragung zur Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde 2015 unterbreitet wird. Der Trilog über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF könnte in vereinfachter Form erfolgen, wie dies in Artikel 12 Absatz 5 der Rechtsgrundlage vorgesehen ist, es sei denn, zwischen Parlament und Rat kommt es zu keiner Einigung. Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten wird gemäß einer internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag bei der Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten. PR\ doc 11/11 PE v01-00

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