FORTBILDUNGSORDNUNG Die Zertifizierung psychotherapeutischer Fortbildung 1. Präambel

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1 FORTBILDUNGSORDNUNG Die Zertifizierung psychotherapeutischer Fortbildung Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und therapeuten Hessen (LPPKJPH) in der Fassung der Änderung vom 06. Mai Präambel Fortbildung dient der Sicherung, Erweiterung und Aktualisierung des in Aus- und Weiterbildung 1 erworbenen theoretischen und praktischen Grundlagenwissens sowie dem Erwerb und der Sicherung von Spezialwissen. Die Aneignung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Sektor der Psychotherapie und in den für die Psychotherapie relevanten angrenzenden Fächern erfolgt ebenfalls über Fortbildung. Im Weiteren zählen jene Inhalte zur Fortbildung, die die Professionalisierung des Berufsstandes fördern. Das Hessische Heilberufsgesetz schreibt der Kammer vor, die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen und deren berufliche Fortbildung zu fördern. Um dies zu gewährleisten, hat die Kammer den Auftrag, geeignete Standards zu entwickeln. So enthält die von der Hessischen Psychotherapeutenkammer verabschiedete Berufsordnung eine Fortbildungsverpflichtung für alle im aktiven Berufsleben stehenden Kammerangehörigen. Fortbildung liegt im ureigensten Interesse der Kammermitglieder, im Sinn von Kompetenzerweiterung, persönlicher Entwicklung und von Rechtssicherheit in Bezug auf die Erfüllung ihrer Fortbildungspflichten. Es ist uns jedoch bewusst, dass eine Fortbildungsordnung nur den Rahmen für den individuellen Entwicklungsprozess jedes einzelnen Therapeuten 2 darstellen kann. Mit der vorliegenden Fortbildungsordnung und der Einführung eines freiwilligen Fortbildungszertifikats möchten wir sowohl den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, als auch einen Beitrag zur beruflichen Zufriedenheit der Kolleginnen und Kollegen leisten. Die Landeskammer hat daher ein System zur Regelung von Fortbildung entworfen, bei dem jede Psychotherapeutin und jeder Psychotherapeut in eigener Kompetenz und Selbstverantwortung ihre/seine Fortbildung selbst strukturiert. Es war uns dabei ein zentrales Anliegen einen Rahmen bereit zu stellen, der das gesamte Spektrum unterschiedlicher Formen von Fortbildung sowie die Vielfalt psychotherapeutischer Verfahren und Methoden aufzunehmen vermag und darüber hinaus problemlos die Integration künftiger Entwicklungen zulässt. 1 Durch das PsychThG und das Hessische Heilberufsgesetz ergeben sich rechtlich vorgegebene Begriffsinhalte für die Begriffe Ausbildung und Weiterbildung. In dieser Fortbildungsordnung werden diese Begriffe aber auch in dem Sinne benutzt, den sie für die Berufsangehörigen vor 1999 hatten. Gemeint sind Qualifikationsanforderungen, die bei Vergleichbarkeit des fachlichen Anspruches zum heutigen Recht früheren Aus- und Weiterbildungsgängen eigen waren. 2 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit sind die Bezeichnungen nicht immer sowohl in der weiblichen und in der männlichen Form benannt. Selbstverständlich sind immer beide Geschlechter gemeint. 1

2 2. Zweck der Zertifizierung der Fortbildung Die Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und therapeuten sowie Kinderund Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten Hessen ist bestrebt, die Qualifikation der Profession auf möglichst hohem Niveau zu halten. Das liegt sowohl im Interesse der Berufsgruppe als auch ihrer Patienten. Des Weiteren ist die Kammer davon überzeugt, dass Kompetenzerweiterung durch regelmäßige Fortbildung die Zufriedenheit in der täglichen Arbeit steigert. Die Psychotherapeutenkammer wird darauf hinwirken, dass durch die Wahrnehmung der Fortbildungsangebote berufliche Risiken gemindert werden und dass perspektivisch auch finanzieller Nutzen entsteht. Vertragspsychotherapeutisch tätige Kolleginnen und Kollegen werden zukünftig einen Nachweis ihrer Fortbildung für die Erhaltung ihrer Vertragstätigkeit benötigen. Für Psychotherapeuten, die angestellt oder beamtet sind, kann das Zertifikat gegenüber dem Arbeitgeber als Nachweis der kontinuierlichen Wissensaktualisierung und der Erweiterung der therapeutischen Kompetenz dienen. Daher wird die Psychotherapeutenkammer anstreben, das Zertifikat in den Institutionen bekannt zu machen. Es soll auch als persönlicher Nachweis fachlicher Fortbildung dienen. Bei Bewerbungen kann es Kolleginnen und Kollegen zur Verbesserung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt behilflich sein. 3. Allgemeines zum Fortbildungszertifikat Ein Fortbildungszertifikat für Kammermitglieder wird dann ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut den Nachweis von anerkannten Fortbildungsmaßnahmen, die mit mindestens 250 Fortbildungspunkten bewertet sind, erbracht hat und die Fortbildungsmaßnahmen innerhalb des der Antragstellung unmittelbar vorausgehenden Zeitraumes von 5 Jahren abgeschlossen wurden. Auf Antrag verlängert sich der Fünfjahreszeitraum bei nachgewiesener Unterbrechung der Berufstätigkeit (aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder wegen einer länger als drei Monaten dauernden Erkrankung) entsprechend. Im Falle der Kassenzulassung muss die Unterbrechung durch ein Ruhen der Zulassung nachgewiesen werden. Fortbildungspunkte können in der Regel nur für die Teilnahme an vorher von der zuständigen Psychotherapeutenkammer (akkreditierten) Fortbildungsveranstaltungen erworben werden. Ausnahmen bestehen für Veranstaltungen im Ausland; entsprechende Nachweise sollten bei der Hessischen Kammer zur Prüfung eingereicht werden. Die Akkreditierungen und Zertifizierungen anderer Psychotherapeutenkammern werden grundsätzlich anerkannt, sofern sie den Standards der Hessischen Psychotherapeutenkammer bzw. der Bundespsychotherapeutenkammer weitgehend entsprechen. Gleiches gilt für die Anerkennung von Veranstaltungen der Ärztekammern, sofern sie für die psychotherapeutische Tätigkeit relevant sind. Anträgen auf Fortbildungszertifikate sind geeignete Nachweise beizufügen, soweit sie der Kammer nicht bereits zur Gutschrift auf dem Punktekonto vorgelegt worden waren. 2

3 4. Angebotsformen und Berechnung der Fortbildungseinheiten (FE) Die Fortbildungsangebote beziehen sich inhaltlich im Wesentlichen auf drei große Bereiche beruflicher Qualifizierung und Qualitätssicherung: auf den Bereich theoretischer Vertiefung und Erweiterung in eigenen und angrenzenden Fachgebieten. auf den Bereich der Kompetenzerweiterung in der praktisch- klinischen Tätigkeit. auf den Bereich der Supervision, Intervision und Selbsterfahrung. Diese inhaltliche Spezifizierung dient lediglich einer ersten Orientierung für Teilnehmer und Anbieter zertifizierbarer Veranstaltungen. Wir gehen davon aus, dass jede Kollegin und jeder Kollege anerkannte Veranstaltungen aus mehreren Kategorien wählt. Es werden Fortbildungspunkte für Fortbildungseinheiten von 45 minütiger Dauer vergeben. In der Regel wird eine Fortbildungseinheit mit einem Punkt bewertet. Für das Selbststudium durch Fachliteratur und andere Lehrmittel werden max. 50 Fortbildungspunkte innerhalb von 5 Jahren durch eine vom Antragsteller unterzeichnete Selbsterklärung anerkannt.) Nr. Angebotsform Punktzahl Nachweis 1. Bereich der theoretischen Vertiefung und Erweiterung 1.1 Workshop, Seminar, Kurs, Teilnehmerliste/ 1.2 Einzelvortrag und/oder Kasuistik und Diskussion (inhaltsgleiche Veranstaltung nur einmal möglich) Hörer: Vortragender: 2 Punkte pro FE 1.3 Kongresse national und international, Tagungen, Symposien 1.4 Wissenschaftliche Veröffentlichungen: Teilnehmerliste/ Poster Fachartikel, Buchkapitel Buchveröffentlichung 1.5 Lehrtätigkeit in der Aus-, Fort- und Weiterbildung (inhaltsgleiche Veranstaltung nur einmal möglich) 1.6 Selbststudium durch Fachliteratur/Lehrmittel 2 Punkte pro Poster 4 Punkte 4 10 Punkte (Einzelfallentscheidung) Kopien Abstract/Titelblatt, Kopie des Buchbeitrags Inhaltsangaben oder Belegexemplar 2 Punkte pro FE Programm oder Auszug Fortbildungsverzeichnis/Teilnehmerliste 50 Punkte maximal in 5 Jahren Unterzeichnete Selbsterklärung 3

4 1.7 Strukturierte interaktive Fortbildung 1 Punkt pro Übungseinheit 1.8 Teilnahme an psychotherapierelevanten Forschungsprojekten pro Jahr (Einzel- 2 max. 6 Punkte fallentscheidung) Bescheinigung des Projektleiters 2. Bereich der praktisch-klinischen Tätigkeit 2.1 Interdisziplinäre Colloquien und Konferenzen 2.2 Hospitation in psychotherapierelevanten Einrichtungen 2.3 Klinikvorträge / Klinikkonferenz (fachwissenschaftlich zugänglich) max. 10 Punkte Bescheinigung über Art und Umfang der Hospitation, Teilnehmerliste 3. Bereich der Supervision, Intervision, Selbsterfahrung 3.1 Qualitätszirkel der KVen 3 Entsprechend Bescheinigung / Regelung der KV 3.2 Supervision (Leiter akkreditiert) 3.3 Intervision (akkreditiert) (3 8 TN, in Ausnahmefällen bis zu 12 TN (Einzelfallentscheidung)) 3.4 Selbsterfahrung (Leiter akkreditiert) Ausschluss der Anerkennung bei Psychotherapie behandlungsbedürftiger Störung Einzel: 2 Punkte pro FE Gruppe: Teilnehmerliste Teilnehmerliste/ vorherige Anmeldung, Angabe von Zeit und Ort Einzel: nur Gruppe: Teilnehmerliste/ 5. Standards und Procedere der Akkreditierung von Veranstaltungen für das Fortbildungszertifikat Mit dem freiwilligen Fortbildungszertifikat möchten wir sowohl die niedergelassenen als auch die angestellten und beamteten Kolleginnen und Kollegen in allen Institutionen erreichen. Unsere Zielgruppe sind alle approbierten Psychotherapeuten aus den verschiedensten Tätigkeitsbereichen. Die Kammer hat ein System der Anerkennung von einzelnen Fortbildungsveranstaltungen entwickelt. Die Kriterien für die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen beziehen sich dabei 3 KV-anerkannte Qualitätszirkel werden automatisch anerkannt. 4

5 vorrangig auf ihren Inhalt, sie orientieren sich an den Arbeitsfeldern der Teilnehmer und betreffen die persönlichen Voraussetzungen der Dozenten. Die in der obigen Tabelle enthaltenen Fortbildungsveranstaltungen können nach folgenden Kriterien untergliedert werden: auf die der Approbation zu Grunde liegende Verfahren bezogene Veranstaltungen auf weitere Verfahren bezogene Veranstaltungen auf Nachbarwissenschaften bezogene Veranstaltungen weitere berufsrelevante Fortbildungsangebote: berufsrechtliche und juristische Themen, Praxis- Management, EDV, Personalführung, etc. Von der LPPKJP Hessen und von der LÄK Hessen akkreditierte Veranstaltungen werden wechselseitig von der jeweils anderen Heilberufskammer anerkannt. 5.1 Standards anzuerkennender psychotherapeutischer Fortbildungsveranstaltungen Folgende Kriterien werden der Prüfung von Fortbildungsangeboten in den Psychotherapieverfahren zugrunde gelegt, wobei die Punkte oder erfüllt sein müssen und zusätzlich zwei Kriterien der Punkte bis Wissenschaftliche Anerkennung im Sinne des PsychThG Wissenschaftliche Begründetheit Bei Berücksichtigung des wissenschaftlichen Sach- und Fachverstandes, der Fachliteratur und der Lehre und Forschung, unter Einbeziehung der internationalen Standards und wissenschaftlichen Ergebnissen, nach Relevanz und Verbreitung in der bisherigen ambulanten und stationären Praxis unter Einbeziehung der Behandlungserfahrungen der jeweiligen Praktiker, wegen bisher bestehender Anerkennung als Zweitverfahren bei Landesärztekammern für die Anerkennung als Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Praxisrelevanz Klinische Erprobtheit Nachweis von Fortbildungspraxis (Lehrbarkeit, curriculare Konzepte, Evaluation). 5.2 Standards für Dozenten Folgende Kriterien 4 gelten für Dozenten von Fortbildungsveranstaltungen: Approbation nach 2 PsychThG oder Nachweis einer Erlaubnis 5

6 nach 4 PsychThG und/oder Klinische Erfahrung (Nachweis ausreichender Fähigkeiten und Fertigkeiten) oder Nachweis ausreichender Fähigkeiten und Erfahrungen in dem gelehrten Fachthema und Selbstverpflichtung zur Produktneutralität und Persönliche Eignung 5.3 Standards für Supervisoren 5 Folgende Kriterien 4 gelten für Supervisoren und Selbsterfahrungsleiter Supervisoren und Selbsterfahrungsleiter müssen über eine Approbation als Psycho logischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut verfügen oder psychotherapeutisch weitergebildeter Arzt sein. Ausnahmen können in begründeten Fällen beim Vorliegen äquivalenter Vorausset z-ungen geltende gemacht werden. Über diese Ausnahmen entscheidet die Akkreditierungs- und Zertifizierungskommission Supervisoren sollen über einen Aus- bzw. Weiterbildungsabschluss in dem Verfahren verfügen, in dem sie Supervision erteilen Supervisoren müssen über eine mindestens fünfjährige psychotherapeutische Berufstätigkeit nach Abschluss ihrer psychotherapeutischen Aus- bzw. Weiterbildung verfügen Supervisoren müssen parallel zu ihrer supervisorischen Tätigkeit auch in relevantem Umfang heilkundlich-psychotherapeutisch tätig sein Supervisoren müssen sich durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen selbst auf dem aktuellen Stand der Profession halten Supervisoren sollen möglichst über eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit in dem von ihnen zu supervidierendem Fachgebiet verfügen Die von den psychotherapeutischen Fachverbänden und Fachgesellschaften anerkannten Supervisor/inn/en dürfen im Rahmen der Kammer-Zertifizierung supervisorisch tätig werden. Über die hierfür zu berücksichtigenden Fachverbände und Fachgesellschaften entscheidet die Akkreditierungs- und Zertifizierungskommission Die im Rahmen der staatlichen Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeut/innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen anerkannten Supervisorinnen und Supervisoren gelten auch als anerkannte Supervisoren im Sinne der Fortbildungsordnung und werden auf Antrag von der Akkreditierungs- und Zertifizierungskommission ohne weitere Überprüfung bestätigt Persönliche Eignung 6

7 Für die in der Supervision berücksichtigten Psychotherapieverfahren gelten dieselben Kriterien wie für Fortbildungsangebote: 1. Wissenschaftliche Anerkennung im Sinne des PsychThG 2. Wissenschaftliche Begründetheit (siehe 5.1.2, Standards psychotherapeutischer Fortbildungsveranstaltungen) 5.4 Standards Forschungsprojekte Psychotherapierelevanz Projektbeschreibung Beschreibung des Aufwands für die Teilnehmer Beschreibung der inhaltlichen Beteiligung der Teilnehmer 5.5 Das Procedere der Akkreditierung Der Fortbildungsveranstalter beantragt die Akkreditierung seiner Veranstaltung über die vorliegenden Antragsformulare bei der Geschäftsstelle der Kammer, sofern diese in Hessen stattfindet. Die Kammer wertet den Antrag dann fachlich und formal und legt die maximal zuzuweisende Zahl von Fortbildungspunkten gemäß der vorstehenden Tabelle fest. Bei Änderungen der Tabelle legt die Kammer bei der Akkreditierung einer Veranstaltung (Angebotsformen 1.1 bis 1.3 und Angebotsformen 2.1.bis 2.3) die Tabelle zugrunde, die am Tage des Eingangs eines Antrages Gültigkeit hat. Bei allen anderen Angebotsformen ist die Punktzahl maßgebend, die am Tag der Durchführung/Leistung der jeweiligen Angebotsform Gültigkeit hat. Ein Antrag soll mindestens zwei Monate vor Durchführung der Veranstaltung gestellt werden. 5.6 Widerruf, Rücknahme und Ruhen der Akkreditierung Wird ein Kammermitglied wegen einer Verletzung der Berufspflichten verurteilt, muss die Kammer die persönliche Eignung (5.2.5 und 5.3.9) erneut überprüfen und über einen Widerruf der Akkreditierung entscheiden. Bei einem hinreichend begründeten Verdacht in einem eröffneten Verfahren auf eine schwere Verletzung der Berufspflichten kann die Kammer eine erteilte Akkreditierung bis zur Klärung der Vorwürfe zum Ruhen bringen, wenn die persönliche Eignung (5.2.5 und 5.3.9) durch die vorgeworfenen Sachverhalte erheblich in Frage gestellt ist. Im Übrigen erfolgen Rücknahme oder Widerruf von persönlichen Akkreditierungen oder Akkreditierungen von Veranstaltungen nach den 48,49 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz. 6. Evaluation Um auf Dauer einen hohen Qualitätsstandard der Fortbildungsveranstaltungen zu gewährleisten sind diese zu evaluieren. Die Kategorie 1 der Angebotsformen (Workshop, Seminar, Kurs) sollte regelhaft durch die Veranstalter evaluiert und die Daten der Kammer auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Auf Wunsch kann bei der Kammer ein Evaluationsbogen angefordert werden. 7

8 7. Kosten Für die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen wird von der Kammer bei Antragstellung eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird fällig unabhängig vom Ausgang der Prüfung. Wird ein gebührenpflichtiger Antrag nach Beginn der Bearbeitung zurückgenommen, wird eine Stornierungsgebühr erhoben. Nach Befassung der Akkreditierungs- und Zertifizierungskommission mit dem Antrag oder der abschließenden Bearbeitung durch die Geschäftsstelle entsteht die volle Regelgebühr. Struktur und Höhe der Gebühren sind in der Kostenordnung der Kammer geregelt. Die Zertifizierung, d.h. die Erteilung des Fortbildungszertifikates durch die Kammer, erfolgt auf Antragstellung durch das Mitglied. Die Zertifizierung ist kostenfrei. 8. Veröffentlichung der Fortbildungsveranstaltungen Die von der Kammer akkreditierten Fortbildungsveranstaltungen werden auf ihrer Homepage veröffentlicht, sofern das Einverständnis des Veranstalters vorliegt. 9. Inkrafttreten Die Ordnung in der vorliegenden Fassung tritt zum 15. Sept in Kraft. 8

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