Konzerninsolvenz Erleichterung durch Neuregelung?

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1 Konzerninsolvenz Erleichterung durch Neuregelung? 12. Distressed Assets Konferenz, Frankfurt a.m., Dr. Alexandra Schluck-Amend, CMS Stuttgart

2 Agenda Besonderheiten von Konzerninsolvenzen Entstehung der gesetzlichen Neuregelung Inhalt der Neuregelung Ausblick 2

3 Besonderheiten von Konzerninsolvenzen Interesse des Konzerns zur Begrenzung der Haftung auf einzelne Konzerngesellschaften vs. Interesse der Gläubiger an Zugriff auf möglichst große Haftungsmasse Bislang Einzelinsolvenzverfahren für jede Gruppengesellschaft Koordination bei Insolvenzverfahren mehrerer Gruppengesellschaften vom Zufall abhängig Teilweise Wiederherstellung der wirtschaftlichen Einheit trotz organisatorischer Trennung Unternehmensverträge Gemeinsame Haftung für Verbindlichkeiten Cash Pooling Auch durch Störung des operativen Betriebs entsteht häufig ein Dominoeffekt bei Insolvenz einer Gruppengesellschaft Im schlimmsten Fall keine Koordination Gefahr, dass bei fehlender Koordination zwischen den Gesellschaften die Störung des operativen Betriebs den Geschäftsbetrieb der ganzen Gruppe zum Erliegen bringt Insolvenzbedingte Wertverluste der Haftungsmasse für die Gläubiger 3

4 Entstehung und Ziel der gesetzlichen Neuregelung Erster Diskussionsentwurf bereits im Jahr 2013 veröffentlicht 2014: Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen (BT- Drs. 18/407) 03/2017: Beschlussempfehlung Rechtsausschuss und Verabschiedung im Bundestag (BT-Drs. 18/11436) Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung Ziel: "die im Fall einer Konzerninsolvenz zu eröffnenden Einzelverfahren über die Vermögen konzernangehöriger Unternehmen in einem größeren Umfang aufeinander abzustimmen durch Einführung von Rechtsgrundlagen zur Ermöglichung einer koordinierten Insolvenzabwicklung im Konzernkontext und Schaffung eines Koordinationsverfahrens" 4

5 Inhalt der Neuregelung Gruppen-Gerichtsstand 3a InsO nf: Auf Antrag kann Gruppen- Gerichtsstand für alle Gruppen- Folgeverfahren gruppenangehöriger Schuldner begründet werden Schuldner darf nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für Gruppe sein Mehr als 15% der in Gruppe beschäftigten Arbeitnehmer und Mehr als 15% der zusammengefassten Bilanzsumme der Gruppe oder Mehr als 15% der Umsatzerlöse der gesamten Gruppe Antragsrecht des Schuldners Bei mehreren zeitgleichen Anträgen ist Anzahl der Arbeitnehmer entscheidend Gericht kann Antrag ablehnen, wenn Wahrung des gemeinsamen Interesse der Gläubiger zweifelhaft Auch bei Nichteröffnung besteht Gruppen- Gerichtsstand fort ( 3b InsO nf) Richter bleibt für Gruppen-Folgeverfahren zuständig ( 3c InsO nf) Andere Insolvenzgerichte können an Gericht des Gruppen-Gerichtsstands verweisen ( 3d InsO nf) 5

6 Inhalt der Neuregelung Definition "Unternehmensgruppe" 3e InsO nf Unternehmensgruppe (1) Eine Unternehmensgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus rechtlich selbstständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und die unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind durch 1. Die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder 2. Eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung. (2) Als Unternehmensgruppe im Sinne des Absatzes 1 gelten auch eine Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter, wenn zu diesen weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft zählt, an der eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. Weite Definition erfasst Vertragskonzerne und faktische Konzerne Beherrschender Einfluss (zb. Unternehmensverträge) und gemeinsames Management (zb. Personenidentität oder Geschäftsordnungen) als entscheidende Faktoren Auch Konstrukte wie GmbH & Co. KG oder AG & Co. KG fallen in den Anwendungsbereich (Absatz 2) Wirtschaftliche Einheiten sollen unter einheitlicher Verwaltung stehen 6

7 Inhalt der Neuregelung Verwalterbestellung und Zusammenarbeit 56b InsO nf: Gerichte haben sich über Person eines geeigneten Gruppeninsolvenzverwalters abzustimmen Unabhängigkeit muss gewahrt sein Eventuelle Interessenkonflikte müssen über Bestellung von Sonderinsolvenzverwaltern lösbar sein Vorschlag bereits im Antrag möglich, Gericht kann abweichen bei einstimmigem Votum eines vorläufigen Gläubigerausschusses 269b InsO nf: bei verschiedenen Gerichten sind diese zur Zusammenarbeit und insbesondere zum Austausch von Informationen verpflichtet 269a InsO nf: Verpflichtung zur gegenseitigen Unterrichtung und Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner Soweit Interessen der Beteiligten nicht beeinträchtigt werden Mitteilung aller relevanten Informationen auf Anfrage 269c InsO nf: auf Antrag eines GLA kann Gruppen-Gläubigerausschuss eingesetzt werden, welcher aus den Mitgliedern der übrigen vorläufigen GLA und einem Vertreter der AN gebildet wird 7

8 Inhalt der Neuregelung Koordinationsverfahren I 269d InsO nf: Koordinationsgericht Gericht am Gruppen-Gerichtsstand ist zuständig für Eröffnung von Gruppen- Folgeverfahren (Koordinationsgericht) Kann auf Antrag ein Koordinationsverfahren einleiten Antragsrecht für jeden gruppenangehörigen Schuldner und bei einstimmigen Beschlüssen der (vorl.) Gläubigerausschüsse 269e InsO nf: Verfahrenskoordinator Bestellung durch Koordinationsgericht Unabhängigkeit von Schuldnern, Gläubigern und Insolvenz-/Sachwaltern der einzelnen Schuldner Gruppen-Gläubigerausschuss ist vor Bestellung zur Person und den Anforderungen anzuhören 269f InsO nf: Aufgaben/Rechtsstellung Abgestimmte Abwicklung der Verfahren über gruppenangehörige Schuldner Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner sind zur Zusammenarbeit und Herausgabe von Informationen verpflichtet 8

9 Inhalt der Neuregelung Koordinationsverfahren II 269h InsO nf: Koordinationsplan Vorlage durch Verfahrenskoordinator Zustimmung Gruppen-Gläubigerausschuss erforderlich Bestätigung durch Koordinationsgericht erforderlich Alle Maßnahmen, die für abgestimmte Verfahrensabwicklung sachdienlich sind 270d InsO nf: Eigenverwaltung Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern grundsätzlich möglich Schuldner hat Kooperationspflichten nach 269a InsO nf Antragsrechte (z.b. zu Gruppen- Gerichtsstand, Koordinationsgericht) stehen Schuldner nach Verfahrenseröffnung zu Sanierungsmaßnahmen der einzelnen gruppenangehörigen Schuldner Beilegung gruppeninterner Streitigkeiten Vertragliche Vereinbarungen zwischen Insolvenzverwaltern 269i InsO nf: Abweichungen Geplante Abweichung ist zu begründen 9

10 Ausblick Nutzung der Neuregelung in der Praxis bleibt abzuwarten Verrechtlichung des bisherigen Zustands freier Gestaltung begrüßenswert Zwar Pflicht zur Zusammenarbeit aber Umsetzung bleibt vom Wohlwollen der Beteiligten abhängig Verantwortung der Beteiligten zur bestmöglichen Kooperation im Sinne der gemeinsamen Interessen der Gläubiger Abwicklung/Veräußerung/Sanierung von Unternehmensgruppen im going-concern Szenario bzw. mit reduzierten verfahrensbedingten Reibungsverlusten dürfte regelmäßig vorteilhaft für Gläubiger sein 10

11 Kontakt Dr. Alexandra Schluck-Amend Partnerin CMS Schöttlestraße Stuttgart T F E alexandra.schluck-amend@cms-hs.com 11

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