GKB (CH) Oktober Teil 1: Prospekt

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1 Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" (der "Umbrella-Fonds") Oktober 2017 Für den Vertrieb der Fondsanteile in der Schweiz Teil 1: Prospekt Dieser, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind. Zusammenstellung Beteiligte Fondsleitung: Depotbank: Prüfgesellschaft: Zahlstelle: Vermögensverwalterin: Vertriebsträgerin: Swisscanto Fondsleitung AG, Zürich Zürcher Kantonalbank, Zürich Ernst & Young AG, Zürich Zürcher Kantonalbank, Zürich Graubündner Kantonalbank, Chur Graubündner Kantonalbank, Chur 1. Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen 1.1. Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen Der ist ein vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, mit folgenden Teilvermögen: - Obligationen CHF - Aktien Schweiz - Aktien Welt - Aktien Dynamisch - Vorsorgefonds 45 Der Fondsvertrag wurde von der Swisscanto Fondsleitung AG als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung der Zürcher Kantonalbank als Depotbank der Eidgenössischen

2 Finanzmarktaufsicht FINMA unterbreitet und von dieser erstmals am genehmigt. Die Teilvermögen basieren auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger 1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Anteile am entsprechenden Teilvermögen zu beteiligen und dieses gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbstständig und in eigenem Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Der Anleger ist nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem er beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit weitere Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen Anteilsklassen Allgemeines Für alle Teilvermögen können die Anteilsklassen A, B, I, N und V aufgesetzt werden. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt Anteilsklasse A Anteile der Klasse A werden allen Anlegern angeboten. Bei der Anteilsklasse A wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Vermögens der Teilvermögen erhoben ( 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Die Erträge der Anteilsklasse A werden ausgeschüttet ( 22 Ziff. 1 i.v.m. 22 Ziff. 2 des Fondsvertrages). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. Die Anteilsklasse A unterscheidet sich von der Anteilsklasse B im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen. Sie unterscheidet sich von der Anteilsklasse I, N und V im Anlegerkreis, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. In Ziff dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst Anteilsklasse B Anteile der Klasse B werden nur Anlegern angeboten, welche einen schriftlichen Anlageberatungsvertrag oder einen anderen schriftlichen Vertrag mit der Graubündner Kantonalbank abgeschlossen haben, welcher die Zulassung zur Anteilsklasse B umfasst. 1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, z.b. Anlegerinnen und Anleger, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten grundsätzlich für beide Geschlechter

3 Bei der Anteilsklasse B wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Vermögens der Teilvermögen erhoben ( 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Die Erträge der Anteilsklasse B werden ausgeschüttet ( 22 Ziff. 1 i.v.m. 22 Ziff. 2 des Fondsvertrages). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. Die Anteilsklasse B unterscheidet sich von der Anteilsklasse A im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen. Sie unterscheidet sich von der Anteilsklasse I, N und V im Anlegerkreis, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. In Ziff dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst Anteilsklasse I Anteile der Klasse I stehen qualifizierten Anlegern gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG (Kollektivanlagengesetz) sowie Anlegern offen, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.s.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag i.s.v. Art. 10 Abs. 3ter KAG abgeschlossen haben. Bei der Anteilsklasse I wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Vermögens der Teilvermögen erhoben ( 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Die Erträge der Anteilsklasse I werden thesauriert ( 22 Ziff. 1 i.v.m. 22 Ziff. 3 des Fondsvertrages). Es bestehen keine Mindestanlageanforderungen. Die Anteilsklasse I unterscheidet sich von der Anteilsklasse A und B im Anlegerkreis, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. Sie unterscheidet sich von der Anteilsklasse N und V im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen. In Ziff dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst Anteilsklasse N Anteile der Klasse N stehen qualifizierten Anlegern offen, welche als juristische Personen im Sinne von Art. 52 ff. ZGB qualifizieren und einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag oder eine schriftlichen Investitionsvereinbarung mit der Graubündner Kantonalbank abgeschlossen haben oder die über einen Finanzintermediär investieren, der mit der Graubündner Kantonalbank einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat. Der Kooperationsvertrag sieht dabei vor, dass zwischen dem Endanleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss. Im individuellen Vermögensverwaltungsvertrag oder der individuellen Investitionsvereinbarung wird dem Kunden jeweils offen gelegt, dass seine Anlagen in die Anteile dieser Klasse investiert werden können. Folglich wird die Fondsleitung für ihre Tätigkeit d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank, durch die Graubündner Kantonalbank bzw. den Kooperationspartner (via Graubündner Kantonalbank) aus den an diese durch die Endanleger bezahlten Gebühren entschädigt. Bei der Anteilsklasse N wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Vermögens der Teilvermögen erhoben ( 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Die Erträge der Anteilsklasse N werden thesauriert ( 22 Ziff. 1 i.v.m. 22 Ziff. 3 des Fondsvertrages)

4 Die Anteilsklasse N unterscheidet sich von der Anteilsklasse A und B im Anlegerkreis, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. Sie unterscheidet sich von der Anteilsklasse I und V im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen. In Ziff dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst Anteilsklasse V Anteile V Klasse stehen ausschliesslich steuerbefreiten inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, der gebundenen Vorsorge, Freizügigkeitseinrichtungen und Vorsorgestiftungen sowie Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen zur Verfügung. Sofern die Eidgenössische Steuerverwaltung dies gestattet, kann die Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung gemäss Art. 38a VStV erfüllt werden. Bei der Anteilsklasse V wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Vermögens der Teilvermögen erhoben ( 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Die Erträge der Anteilsklasse V werden thesauriert ( 22 Ziff. 1 i.v.m. 22 Ziff. 3 des Fondsvertrages). Die Anteilsklasse V unterscheidet sich von der Anteilsklasse A und B im Anlegerkreis, in der Höhe der Vergütungen und in der Verwendung der Erträge. Sie unterscheidet sich von den Anteilsklassen I und N im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütungen. In Ziff dieses Prospektes sind die für die Anteilsklassen geltenden Unterscheidungskriterien tabellarisch zusammengefasst Zusammenfassung Die Eigenschaften der Anteilsklassen lassen sich wie folgt tabellarisch zusammenfassen: Teilvermögen Obligationen CHF: Anlegerkreis Mindestanlage- /Mindesthalteanforderu Kostenstruktur / Höhe der Vergütung Klasse A Privatanleger 1 Anteil PVK: max. 1.10% p.a. Klasse B Anleger mit einem 1 Anteil PVK: max. 0.80% schriftlichen p.a. Anlageberatungsvertrag oder einem anderen schriftlichen Vertrag, welcher die Zulassung zur Anteilsklasse B umfasst (vgl. Ziff ) Klasse I Qualifizierte Anleger (vgl. 1 Anteil PVK: max. 0.60% Ziff ) p.a. Klasse N Qualifizierte Anleger, welche als juristische Personen im Sinne von Art. 52 ff. ZGB qualifizieren (vgl. Ziff ) 1 Anteil PVK: Keine PVK, aber Entschädigung gemäss Ziff , oben Verwendung der Erträge Ausschüttung Ausschüttung Thesaurierung Thesaurierung - 4 -

5 Teilvermögen Aktien Schweiz: Anlegerkreis Mindestanlage- /Mindesthalteanforderu Kostenstruktur / Höhe der Vergütung Klasse A Privatanleger 1 Anteil PVK: max. 1.60% p.a. Klasse B Anleger mit einem 1 Anteil PVK: max. 1.00% schriftlichen p.a. Anlageberatungsvertrag oder einem anderen schriftlichen Vertrag, welcher die Zulassung zur Anteilsklasse B umfasst (vgl. Ziff ) Klasse I Qualifizierte Anleger (vgl. 1 Anteil PVK: max. 0.90% Ziff ) p.a. Klasse N Qualifizierte Anleger, 1 Anteil PVK: Keine PVK, welche als juristische aber Entschädigung Personen im Sinne von gemäss Ziff , Art. 52 ff. ZGB oben qualifizieren (vgl. Ziff ) Verwendung der Erträge Ausschüttung Ausschüttung Thesaurierung Thesaurierung Teilvermögen Aktien Welt: Anlegerkreis Mindestanlage- /Mindesthalteanforderu Kostenstruktur / Höhe der Vergütung Klasse A Privatanleger 1 Anteil PVK: max. 1.60% p.a. Klasse B Anleger mit einem 1 Anteil PVK: max. 1.10% schriftlichen p.a. Anlageberatungsvertrag oder einem anderen schriftlichen Vertrag, welcher die Zulassung zur Anteilsklasse B umfasst (vgl. Ziff ) Klasse I Qualifizierte Anleger (vgl. 1 Anteil PVK: max. 0.95% Ziff ) p.a. Klasse N Qualifizierte Anleger, welche als juristische Personen im Sinne von Art. 52 ff. ZGB qualifizieren (vgl. Ziff ) 1 Anteil PVK: Keine PVK, aber Entschädigung gemäss Ziff , oben Verwendung der Erträge Ausschüttung Ausschüttung Thesaurierung Thesaurierung - 5 -

6 Teilvermögen Aktien Dynamisch: Anlegerkreis Mindestanlage- /Mindesthalteanforderu Kostenstruktur / Höhe der Vergütung Klasse A Privatanleger 1 Anteil PVK: max. 1.60% p.a. Klasse B Anleger mit einem 1 Anteil PVK: max. 1.10% schriftlichen p.a. Anlageberatungsvertrag oder einem anderen schriftlichen Vertrag, welcher die Zulassung zur Anteilsklasse B umfasst (vgl. Ziff ) Klasse I Qualifizierte Anleger (vgl. 1 Anteil PVK: max. 0.95% Ziff ) p.a. Klasse N Qualifizierte Anleger, 1 Anteil PVK: Keine PVK, welche als juristische aber Entschädigung Personen im Sinne von gemäss Ziff , Art. 52 ff. ZGB oben qualifizieren (vgl. Ziff ) Verwendung der Erträge Ausschüttung Ausschüttung Thesaurierung Thesaurierung Teilvermögen Vorsorgefonds 45: Anlegerkreis Mindestanlage- /Mindesthalteanforderu Kostenstruktur / Höhe der Vergütung Klasse A Privatanleger 1 Anteil PVK: max. 1.40% p.a. Klasse B Anleger mit einem 1 Anteil PVK: max. 1.00% schriftlichen p.a. Anlageberatungsvertrag oder einem anderen schriftlichen Vertrag, welcher die Zulassung zur Anteilsklasse B umfasst (vgl. Ziff ) Klasse I Qualifizierte Anleger (vgl. 1 Anteil PVK: max. 0.90% Ziff ) p.a. Klasse V Steuerbefreite inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, der gebundenen Vorsorge, Freizügigkeitseinrichtunge n und Vorsorgestiftungen sowie Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen (vgl. Ziff ) 1 Anteil PVK: max. 0.90% p.a. Verwendung der Erträge Ausschüttung Ausschüttung Thesaurierung Thesaurierung - 6 -

7 1.3. Anlageziel und Anlagepolitik, wesentliche Risiken sowie Derivateinsatz der Teilvermögen Anlageziel Das Anlageziel des Teilvermögens Obligationen CHF besteht hauptsächlich darin, laufenden Ertrag mit langfristiger Erhaltung des Kapitals zu erzielen. Das Anlageziel der Teilvermögen Aktien Schweiz, Aktien Welt und Aktien Dynamisch besteht hauptsächlich darin, langfristig Kapitalwachstum verbunden mit Ertrag zu erzielen. Das Anlageziel des Teilvermögens Vorsorgefonds 45 besteht darin, laufenden Ertrag und langfristig moderates Kapitalwachstum zu erzielen Anlagepolitik Teilvermögen Obligationen CHF Das Teilvermögen Obligationen CHF investiert in auf Schweizer Franken lautende Obligationen, Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlich-rechtlichen in- und ausländischen Emittenten, sowie in andere, gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. Das Teilvermögen Obligationen CHF darf einschliesslich der Derivate höchstens 10% seines Vermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Teilvermögen Aktien Schweiz Das Teilvermögen Aktien Schweiz investiert in erster Linie direkt und indirekt in Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität in der Schweiz haben und in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. Die Anlagen erfolgen in Anlehnung an den Swiss Performance Index (SPI ), als Referenzindex. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 20% des Fondsvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen. Bei Emittenten bzw. Schuldnern, die im Swiss Performance Index (SPI ) enthalten sind, kann diese Limite von 20% überschritten werden, und zwar bis zu deren prozentualer Gewichtung im Referenzindex zuzüglich fünf Prozentpunkte (gemessen am Gesamtindex). Abweichungen in diesem Sinne sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das Fondsvermögen jederzeit in mindestens 18 verschiedenen Unternehmen investiert ist. Die Grenze von 40% gemäss 15 Ziff. 3 gilt für dieses Teilvermögen nicht. Die Aktien und andere Beteiligungspapiere dürfen im Verhältnis zu ihrer Gewichtung im Börsenindex Swiss Performance Index SPI fallweise auch übergewichtet werden. Dadurch kann eine Konzentration des Fondsvermögens auf einige wenige, im Index enthaltene Titel entstehen, was zu einem Gesamtrisiko des Fonds führen kann, das über dem Risiko des Index (Marktrisiko) liegt

8 Teilvermögen Aktien Welt Das Teilvermögen Aktien Welt investiert in erster Linie direkt und indirekt in Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Ähnliches) in- und ausländischer Gesellschaften sowie in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. Sämtliche Anlagen können ohne geographische Einschränkung getätigt werden. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 10% des Fondsvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten anlegen. Aktien Dynamisch Das Teilvermögen Aktien Dynamisch investiert in erster Linie indirekt via Kollektivanlagen in Beteiligungswertpapiere und -rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Ähnliches) in- und ausländischer Gesellschaften sowie in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen wie Geldmarktinstrumente und Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten. Sämtliche Anlagen können ohne geographische Einschränkung getätigt werden. Die Aktienquote kann dabei dynamisch, je nach Marktsituation, zwischen 0% und 100% betragen. Teilvermögen Vorsorgefonds 45 Das Teilvermögen Vorsorgefonds 45 investiert in erster Linie indirekt via Kollektivanlagen in auf Schweizer Franken lautende Obligationen, Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und -rechte von privaten und öffentlichrechtlichen in- und ausländischen Schuldnern und weltweit in Beteiligungswertpapiere und - rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Ähnliches) sowie in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. Die Aktienquote kann dabei dynamisch, je nach Marktsituation, zwischen 0% und 50% betragen. Für alle Teilvermögen geltende Bestimmungen Die Fondsleitung kann bis zu 35% seines Vermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die Fondsleitung kann bis zu 100% des Vermögens des Teilvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn diese von einem OECD-Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. In diesem Fall muss das jeweilige Teilvermögen Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen halten; höchstens 30% des Vermögens des jeweiligen Teilvermögens dürfen in Effekten oder Geldmarktinstrumenten derselben Emission angelegt werden. Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach 15 Ziff. 3 ausser Betracht. Dasselbe gilt auch für Effekten und Geldmarktinstrumente der Schweizerischen Pfandbriefbank und Schweizerischen Pfandbriefzentrale

9 Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: - OECD-Staaten (inkl. öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD) - Afrikanische Entwicklungsbank - Asiatische Entwicklungsbank - European Investment Bank - Eurofima - Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Europarat - EU - International Finance Corporation - Nordic Investment Bank - Weltbank Tail-Risk Management: Vorsorgefonds 45 und Aktien Dynamisch Die Graubündner Kantonalbank nimmt die taktische Asset Allokation mit Hilfe des «Tail- Risk»-Managements vor. Das Aktienmarktrisiko wird dabei mittels «Tail-Risk»-Indikatoren gesteuert. «Tail-Risk»-Indikatoren helfen, ein abnormales (negatives) Marktumfeld frühzeitig zu erkennen, um grosse Verluste in der Performance des Portfolios zu vermeiden. Beispiele für abnormale Marktsituationen sind die Finanzkrise im Zusammenhang mit der Internetblase von 2001/2002 oder jene von 2007/2008. Mit Hilfe des «Tail-Risk»-Managements soll bestimmt werden, wann das Engagement in Aktien reduziert oder sogar vollständig abgebaut werden soll und wann der Wiedereinstieg in den Aktienmarkt sinnvoll ist. Das Tail Risk Management kommt bei den beiden Teilvermögen Vorsorgefonds 45 und Aktien Dynamisch zur Anwendung BVG-Konformität: Vorsorgefonds 45 und Aktien Dynamisch Die Teilvermögen sind angemessen diversifiziert und erfüllen die Anforderungen für kollektive Anlagen gemäss BVV 2 Art. 56 Abs. 2. Der Derivateeinsatz der Teilvermögen übt keine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen aus Sicherheitenstrategie Für alle Teilvermögen geltende Bestimmungen Als Sicherheiten sind folgende Arten zulässig: - Aktien; - Anleihensobligationen; - Bankguthaben. In folgendem Umfang ist eine Besicherung erforderlich: Der Wert der Sicherheiten hat unter Miteinbezug von allfälligen Sicherheitsabschlägen jederzeit mindestens 105% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten zu betragen oder mindestens 102%, wenn die Sicherheiten aus (i) flüssigen Mitteln oder (ii) fest oder variabel verzinslichen Effekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der FINMA anerkannten Ratingagentur von mindestens AAA, Aaa oder gleichwertig aufweisen

10 Werden bei OTC-Geschäften Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen, so hat der Wert der Sicherheiten unter Miteinbezug von allfälligen Sicherheitsabschlägen jederzeit mindestens 100% des Kontraktwertes zu entsprechen. Die Sicherheitsmargen werden wie folgt festgelegt: Für die Festlegung der Bewertungsabschläge kommt eine für die Fondsleitung gesamthaft geregelte Strategie zur Anwendung, welche Sicherheitsmargen zwischen 3% und 12% vorsieht. Die Festlegung der Sicherheitsmarge erfolgt dabei vor allem in Abhängigkeit von der Art der Sicherheit. Barsicherheiten können wie folgt und mit folgenden Risiken wieder angelegt werden: Barsicherheiten dürfen in Staatsanleihen von hoher Qualität (derzeit mit Minimalrating einer anerkannten Ratingagentur von A- oder gleichwertig) mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten wieder angelegt werden. Bei der Wiederanlage von Barsicherheiten besteht für das jeweilige Teilvermögen in Bezug auf die jeweiligen Staatsanleihen ein Zins-, Kredit- und Liquiditätsrisiko, welches sich im Falle eines Ausfalls oder eines Verzugs der Gegenpartei manifestieren kann Risiken Anlagen im Anlageuniversum der Teilvermögen unterliegen Marktschwankungen. Diese können in Zeiten hoher Volatilität einen erheblichen Umfang annehmen. Die Wertentwicklung der Anteile ist von der Anlagepolitik sowie von der Marktentwicklung der einzelnen Anlagen der jeweiligen Teilvermögen abhängig. Es gibt keine Garantie dafür, dass das Anlageziel auch tatsächlich erreicht wird oder es zu einem Wertzuwachs der Anlagen kommen wird. Bei der Rückgabe von Anteilen kann der Anleger möglicherweise den ursprünglich in das jeweilige Teilvermögen investierten Betrag nicht zurückerhalten. Die Teilvermögen können den nachfolgend genannten Risiken ausgesetzt sein. Es handelt sich nicht um eine abschliessende Aufzählung: a) Emittentenrisiko Unter dem Emittentenrisiko versteht man das Risiko, dass ein Emittent von Wertpapieren zahlungsunfähig wird und die Inhaber der Wertpapiere ihr eingesetztes Kapital verlieren. Eine wichtige Rolle spielt das Emittentenrisiko bei Forderungswertpapieren und - wertrechten, aber auch bei Derivaten wie Optionsscheinen oder Zertifikaten. Das Emittentenrisiko hängt immer von der finanziellen und wirtschaftlichen Situation und Zukunft des Emittenten ab. b) Liquiditätsrisiko Die Liquidität von individuellen Finanzinstrumenten kann eng begrenzt sein. Dies hat zur Folge, dass die Fondsleitung unter gewissen Umständen eine Position nur mit erheblichen Schwierigkeiten verkaufen kann. Zusätzlich können in Ausnahmefällen an einer Börse kotierte Finanzinstrumente dekotiert werden. Das Liquiditätsrisiko ist insofern begrenzt, als für die Teilvermögen überwiegend Anlagen in relativ liquiden Instrumenten und Märkten angestrebt werden. c) Allgemeines Marktrisiko Die Teilvermögen investieren in die weltweiten Märkte für Effekten und andere Finanzinstrumente. Politische Unsicherheit, Währungsexportbeschränkungen, Änderungen von Gesetzen und der fiskalischen Rahmenbedingungen können die individuellen Anlagen

11 der Teilvermögen und deren Rendite negativ beeinflussen. Die Fondsleitung strebt insofern eine Begrenzung der Marktrisiken an, als sie ihre Anlagen vorab in den weltweit führenden Märkten tätigt. d) Zinsänderungsrisiko Aufgrund von steigenden Zinsen können bezogen auf die Obligationenanteile des Anlagefonds wesentliche Verluste entstehen. e) Währungsrisiko Die Teilvermögen des Umbrella-Fonds können weltweit in Anlagen investieren, die auf verschiedene Währungen lauten können. Jede Anlage in einer Währung, welche nicht der Rechnungseinheit des Teilvermögens entspricht, ist mit einem Währungsrisiko verbunden. Die Fondsleitung kann Anlagen, die nicht auf die Rechnungseinheit lauten, gegen diese absichern. f) Länderrisiko Gewisse Staaten und staatliche Behörden stützen sich zu Finanzierungszwecken stärker als andere auf ausländische Investitionen und die internationalen Märkte. Anlagen in Staatsanleihen, die von solchen Staaten oder staatlichen Behörden ausgegeben oder garantiert werden, bergen ein höheres Risiko, da der Emittent unter Umständen nicht in der Lage oder bereit ist, das Kapital und/oder die Zinsen zum Zeitpunkt ihrer nach den Anleihebedingungen eintretenden Fälligkeit zurückzuzahlen. Folglich besteht das Risiko, dass der Emittent die Tilgung verschiebt oder mit den Zins- und Tilgungszahlungen in Verzug gerät. g) Konzentration der Anlagen/Risikostreuung Die Fondsleitung ist bestrebt, ein durch Anlage in Instrumente einer Vielzahl von Emittenten diversifiziertes Fondsportefeuille zu gestalten. Indes können die Anlagen der Teilvermögen jeweils in einzelne Wirtschaftssektoren investiert werden. Dabei können überdies die Anlagen jeweils auf einzelne Bereiche dieses Sektors und einzelne Regionen fokussieren. Dieses Anlageverhalten kann das Verlustrisiko erhöhen, wenn die jeweils gewählte Anlagestrategie nicht die Erwartungen erfüllt. h) Gegenparteirisiko Das Gegenparteirisiko kennzeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, einer Gegenpartei einer hängigen Transaktion oder des Emittenten oder Garanten einer Effekte oder eines Derivats. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einer solchen Partei hat zur Folge, dass der Betrag der mit dem Risiko dieser Partei behafteten Anlage teilweise oder gänzlich verloren geht. Dieses Risiko muss bei der Wahl eines Schuldners, einer Gegenpartei, eines Emittenten oder Garanten beachtet werden. Gradmesser für die Bonität eines Emittenten bildet dessen Einstufung (Rating) durch die führenden Ratingagenturen. Die Risikobeschränkungsbestimmungen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen stellen Qualitätsanforderungen an Emittenten von Derivaten und Gegenparteien, denen gegenüber eine Risikoaussetzung von mehr als 10% des Vermögens eines Teilvermögens eingegangen werden kann. i) Wertpapiere mit geringerer Bonität Die Teilvermögen können je nach Marktverhältnissen auch indirekt in Forderungswertpapiere und -wertrechte mit geringerer Bonität investieren. Bei Forderungsinstrumenten von Emittenten, die eine tiefere Bonität und mithin eine höhere

12 Rendite aufweisen, muss im Vergleich mit Instrumenten hoher Bonität mit einer überdurchschnittlichen Volatilität gerechnet werden. Wertverluste auf einzelnen Anlagen können nicht ausgeschlossen werden. Zur Verringerung dieser Risiken dient jedoch die Auswahl von geeigneten Zielfonds, die eine breite Streuung der Anlagen in Instrumente geringerer Bonität gewährleisten. j) Indirekte Anlagen in Immobilien Das Risikoprofil von Immobilien korreliert nur bedingt mit denjenigen herkömmlicher Aktienanlagen. Immobilien bringen in der Regel den Vorteil regelmässig wiederkehrender Erträge mit sich. Allerdings kann es auf dem Markt aus verschiedenen Gründen (fiskalische Anreize, attraktive Kreditbedingungen, Flucht in Sachwerte etc.) zu Preisübertreibungen bzw. Blasen kommen. Immobilien reagieren ähnlich wie Anleihen auf Zinsänderungen. Für Immobilien existiert oftmals kein oder nur beschränkt liquide Märkte, was die Verwaltung eines Immobilienfonds oder einer Immobiliengesellschaft daran hindern kann, Gewinne auf ihren Anlagen kurzfristig zu realisieren. Einzelne Zielfonds oder Immobiliengesellschaften können schwer zu bewertende Anlagen halten. Der Wert von Immobilien hängt überdies von den Kapitalmarkt- und den Hypothekarsätzen, aber auch von der allgemeinen Konjunkturentwicklung ab. Der Börsenkurs von Immobilienfonds oder Immobiliengesellschaften, in die die Teilvermögen investieren, kann je nach Marktentwicklung über oder unter deren Nettoinventarwert bzw. dem inneren Wert der Immobilienanlagen liegen. Die Fondsleitung kann gezwungen sein, ihre indirekten Anlagen in Immobilien zu einem ungünstigen Zeitpunkt zu realisieren. k) Derivatrisiko Durch einen möglichen Einsatz von Derivaten zur Verfolgung des Anlageziels oder zur Absicherung des Fondsvermögens geht der Fonds zusätzliche Risiken ein, welche von den Merkmalen sowohl des jeweiligen Derivates als auch des zugrunde liegenden Basiswerts abhängen. l) Alternative Anlagen: Indirekte Anlagen in Edelmetalle und indirekte Anlagen in Commodities Die Märkte für Anlagen in Edelmetallen und Commodities können sich anders als die Aktienmärkte entwickeln. Neben der Nachfrage nach diesen Rohstoffen sind phasenweise erhebliche spekulative Engagements zu verzeichnen, die die Volatilität der Märkte erhöhen. Im Übrigen sind die Preise von Commodities vorab von der globalen Nachfrage bzw. der antizipierten Nachfrage nach Rohstoffen abhängig. Die Produktion kann überwiegend erst zeitverzögert angepasst werden. Commodities werden häufig in Ländern gefördert, deren politische und gesellschaftliche Situation instabil ist, was sich negativ auf die Produktion der entsprechenden Commodities und damit auf die Preisbildung auswirken kann. Namentlich bei seltenen Metallen können aufgrund von irrationalem Marktverhalten Preisausschläge auftreten. m) Alternative Anlagen: Hedge Funds und Fund of Hedge Funds Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie tendenziell eine geringe Korrelation zu traditionellen Anlagen wie den an den führenden Aktien- und Obligationenmärkten gehandelten Effekten anstreben. Dabei wird unter anderem versucht, Marktineffizienzen auszunutzen. Als Alternative Anlagen der Teilvermögen sind direkte und indirekte Anlagen in Hegde Funds zulässig. Im Gegensatz zu traditionellen Anlagen, bei welchen der Erwerb von Effekten mit eigenen Mitteln erfolgt (sog. long Positionen), werden bei den alternativen

13 Anlagestrategien von Hedge Funds Aktiven teils in erheblichem Umfange leer verkauft und es wird durch teils erhebliche Kreditaufnahme und den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten eine substantielle Hebelwirkung erzielt. Viele Hedge Funds können uneingeschränkt derivative Finanzinstrumente (z.b. Optionen, Futures, Devisentermingeschäfte und swaps sowie Zinsswaps) einsetzen und alternative Anlagestilrichtungen und Anlagestrategien (z.b. Relative Value, Event Driven und Directional Trading) verfolgen, was mit besonderen Risiken verbunden sein kann. Bei Fund of Hedge Funds und Hedge Funds, die nach dem Multi Manager-Prinzip verwaltet werden, werden diese Risiken durch eine angemessene Diversifikation gemildert. Indirekte Anlagen in Hedge Funds können überdies in Form strukturierter Produkte (z.b. Hedge Fund-linked Notes ohne Kapitalgarantie) erfolgen. In dem Umfang als der Anlagefonds Investitionen in alternative Anlagen tätigt, besteht ein erhöhtes Verlustrisiko. n) Alternative Anlagen: Absolute Return Anlagen Absolute Return Anlagen umfassen Anlageansätze, welche marktunabhängig eine positive Rendite anstreben. Die Anlageansätze können auf einem «Single Asset Class» wie auch «Multi-Asset Class» Ansatz basieren. Darunter fallen auch Produkte, welche der Kategorie «Liquid Alternatives»/«Alternative Beta» zugeschrieben werden können. Diese positive Rendite kann mit einem Engagement in unterschiedliche Schuldtitel (insb. von Staaten oder Unternehmen ausgegebene Anleihen, wandelbare oder nicht wandelbare Anleihen, inflationsgebundene Anleihen, ABS, MBS, Loans etc.), CoCo Bonds, versicherungsbasierte Anleihen, Geldmarktinstrumente und Währungen erreicht werden (keine Beschränkung auf Investment Grade). Ferner durch ein Engagement in Aktien, Immobilienaktien und - fonds sowie Edelmetalle (physisch-hinterlegte Fonds). Ein Engagement kann auch über Derivate auf Anleihen, Kredit, Aktien, Staatsanleihen, Währungen, Rohstoffe, Mortgage-TBAs, Volatilität und Geldmarktinstrumente erfolgen. o) Alternative Anlagen: Indirekte Anlagen in Volatilitäten Anlagen in Volatilität (Kursschwankungen) erfolgen mittels indirekten Anlagen, welche sich in der Regel auf Volatilitätsindizes beziehen. Volatilitätsindizes leiten die impliziten Volatilitäten aus den Optionspreisen auf die einem bestimmten Index zugrundeliegenden Basiswerte (z.b. Aktien eines Aktienindex) her. Die implizite Volatilität lässt sich berechnen, sobald der Marktpreis der jeweiligen Option bekannt ist. Die Volatilität eines Basiswertes (z.b. Aktie) entwickelt sich tendenziell gegenläufig zur Wertentwicklung des betreffenden Basiswertes. Positive Aktienrenditen gehen daher erfahrungsgemäss mit sinkenden Volatilitäten einher und auf die betreffenden Volatilitäten bezogene Erwerbsrechte (z.b. Optionen) können dadurch einen Wertverlust erfahren. p) Alternative Anlagen: Indirekte Anlagen in Insurance-Linked Securities (ILS) ILS sind Forderungswertpapiere und wertrechte (Obligationen, Notes), die mit dem Eintreten eines Versicherungsereignisses verbunden sind. Ein Versicherungsereignis kann als ein Ereignis umschrieben werden, das zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Ort und in einer bestimmten Weise eintritt und Versicherungszahlungen auslöst. Beispiele für solche Versicherungsereignisse sind Erdbeben, Windstürme, extreme Wettertemperaturen, Luftfahrts- oder Schifffahrtskatastrophen. Bei ILS sind die Zinszahlungen (Coupons) und/oder die Kapitalrückzahlungen von einem Versicherungsereignis abhängig, nicht vorab von der Entwicklung der Obligationenmärkte.. Die Ereigniswahrscheinlichkeiten von ILS basieren auf Risikomodellen. Diese stellen nur ein Abbild der Realität dar. Diese Modelle sind mit Unsicherheiten und Fehlern behaftet. Als

14 Folge davon können Ereignisrisiken unterschätzt werden. Die Teilvermögen investieren nur indirekt in ILS. Diese weisen regelmässig eine breite Streuung der Anlagen auf verschiedene ILS mit unterschiedlichen Ereignisrisiken auf, bei denen ein gehäuftes Auftreten eher unwahrscheinlich erscheint Der Einsatz der Derivate Die Fondsleitung darf Derivate einsetzen. Der Einsatz von Derivaten darf jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Anlagefonds führen. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Im Zusammenhang mit Anlagen in kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden, d.h. Call- oder Put-Optionen, Credit-Default Swaps (CDS), Swaps und Termingeschäfte (Futures und Forwards), wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. 12 des Fondsvertrages), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Marktauch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Mit einem CDS wird das Ausfallrisiko einer Kreditposition vom Risikoverkäufer auf den Risikokäufer übertragen. Dieser wird dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit CDS verbundene Risiko erhöht. Die Teilvermögen können sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten. Der Einsatz dieser Instrumente darf auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen weder eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Fondsvermögens ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen Die Fund of Funds Struktur: Aktien Dynamisch und Vorsorgefonds 45 Die Teilvermögen Aktien Dynamisch und Vorsorgefonds 45 können das Vermögen des Teilvermögens mittels Direktanlagen oder Anlagen in Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen (Zielfonds) investieren. Die Teilvermögen können mehr als 49% des Vermögens des Teilvermögens in Zielfonds investieren und qualifizieren sich somit als Fund of Funds. Wesentliche Vor- und Nachteile einer Anlage in Zielfonds gegenüber Direktanlagen sind: Vorteile - tendenziell breite Risikostreuung; - geringe Volatilität;

15 - umfassendes Selektionsverfahren des Anlageverwalters nach qualitativen und quantitativen Kriterien; - laufende Kontrolle und Überwachung der verschiedenen Zielfonds; - Kollektivanlageinstrumente ermöglichen es auch Anlegern, welche aufgrund allfälliger hoher Mindesteinlagen keinen direkten Zugang zu Zielfonds haben oder ihre Engagements aus anderen Gründen limitieren wollen, zu investieren. Nachteile - mögliche Beeinträchtigung der Performance durch die breite Risikostreuung; - bei Anlagen in Zielfonds können dieselben Kosten auf Ebene des Teilvermögens als auch auf Ebene des Zielfonds anfallen. - die Anlage in Anteile eines Zielfonds kann zusätzlich ein Liquiditätsrisiko beinhalten, wenn die Rücknahme der Anteile nicht täglich erfolgt bzw. Einschränkungen unterliegt. Selektionsverfahren für Zielfonds Die Zielfonds werden nach strengen Selektionskriterien ausgewählt. Dabei kommen sowohl quantitative als auch qualitative Selektionskriterien zur Anwendung. Quantitative Selektionskriterien sind insbesondere - Analyse der historischen Rendite; - Vergleich der Rendite mit Konkurrenzprodukten; - Analyse der Korrelation im Vergleich zum Markt; - Analyse der Liquidität; - Analyse der Verluste (sog. Drawdown-Analyse); - Analyse der Portfolio-Konzentration; - Analyse der Rendite-Abweichungen. Qualitative Selektionskriterien sind insbesondere - Analyse der involvierten Dienstleistungserbringer (Fondsleitung, Depotbank, Prüfgesellschaft); - Analyse der fachlichen Qualifikationen der Vermögensverwalter; - Analyse der rechtlichen Dokumente (sog. legal due diligence); - Analyse der Transparenz (Offenlegung zentraler Informationen). Gestützt auf diesen Selektionskriterien wählt der Vermögensverwalter die Zielfonds aus und überwacht die getätigten Anlagen Weiterführende Angaben Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, den zulässigen Anlagetechniken und -instrumenten (insbesondere derivativen Finanzinstrumenten sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil III, 7-15 des Fondsvertrages) ersichtlich

16 1.4. Profil des typischen Anlegers Das Teilvermögen Obligationen CHF eignet sich für Anleger mit einem mittel- bis langfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie einen laufenden Ertrag suchen. Die Anleger sind bereit und in der Lage zeitweilig Schwankungen des Inventarwertes der Anteile des Teilvermögens in Kauf nehmen und sind nicht auf einen bestimmten Termin hin auf eine Realisierung der Anlage angewiesen. Die Teilvermögen Aktien Schweiz, GKB (CH) Aktien Welt und Aktien Dynamisch eignen sich für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie ein Wachstum des angelegten Kapitals anstreben. Die Anleger können stärkere Schwankungen und einen länger andauernden Rückgang des Inventarwerts der Fondsanteile in Kauf nehmen. Sie sind mit den wesentlichen Risiken einer Aktienanlage vertraut. Das Teilvermögen Vorsorgefonds 45 eignet sich für Anleger mit einem mittel- bis langfristigen Anlagehorizont, die in erster Linie einen laufenden Ertrag und ein stetiges Wachstum des angelegten Kapitals suchen. Die Anleger sind bereit und in der Lage, zeitweilig Schwankungen des Inventarwertes der Anteile des Teilvermögens in Kauf zu nehmen Für die Teilvermögen relevante Steuervorschriften Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im jeweiligen Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das jeweilige Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Steuerliches (Anleger mit Steuerdomizil in der Schweiz) Die Ertragsausschüttungen der Teilvermögen an in der Schweiz domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Die separat ausgewiesenen Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. Der bei den thesaurierenden Anteilsklasse I, N und V zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Steuerliches (Anleger mit Steuerdomizil im Ausland) Die Ertragsausschüttungen der ausschüttenden Anteilsklassen A und B der Teilvermögen an im Ausland domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%, sofern nicht die Erträge des jeweiligen Teilvermögens bzw. der entsprechenden Anteilsklasse zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Dazu muss die Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr

17 im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Der bei den thesaurierenden Anteilsklasse I, N und V zurückbehaltene und wieder angelegte Nettoertrag unterliegt der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%, sofern nicht die Erträge des jeweiligen Teilvermögens bzw. der entsprechenden Anteilsklasse zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen und die oben erwähnte Domizilerklärung bzw. Affidavit vorliegt. Wenn aufgrund des Affidavits kein Verrechnungssteuerabzug erfolgt, wird der entsprechende Betrag an die betreffenden Anleger ausbezahlt. Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Domizilerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund des schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Wenn das jeweilige Teilvermögen nicht affidavitfähig ist, können im Ausland domizilierte Anleger die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Ferner können sowohl Erträge als auch Kapitalgewinne, ob ausgeschüttet oder thesauriert, je nach Person, welche die Anteile direkt oder indirekt hält, teilweise oder ganz einer sogenannten Zahlstellensteuer (bspw. abgeltende Quellensteuer, Foreign Account Tax Compliance Act) unterliegen. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen von Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlassen und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen bzw. Anteilen am jeweiligen Teilvermögen richten sich nach den steuerlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. Für diesbezügliche Auskünfte wenden sich Anleger an ihren Steuerberater. Steuerstatus des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögens Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen haben folgenden Steuerstatus: FATCA: Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind bei den US-Steuerbehörden als Registered Deemed-Compliant Foreign Financial Institution im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, "FATCA") bzw. des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA angemeldet. Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen (automatischer Informationsaustausch): Dieser Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen qualifizieren für die Zwecke des automatischen Informationsaustausches im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

18 (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als nicht meldendes Finanzinstitut. 2. Informationen über die Fondsleitung 2.1. Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Die Fondsleitung ist Swisscanto Fondsleitung AG. Seit der Gründung im Jahre 1960 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Zürich im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung betrug am 31. Dezember 2016 CHF 5 Mio. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und zu 100% einbezahlt. Alleinaktionärin der Fondsleitung ist die Swisscanto Holding AG, Zürich, an welcher die Zürcher Kantonalbank als Alleinaktionärin 100% der Aktien hält. Verwaltungsrat: Präsident: - Daniel Previdoli, Mitglied der Generaldirektion und Leiter Products, Services & Direct Banking, Zürcher Kantonalbank Mitglieder: - Regina Kleeb, Mitglied der Direktion und Leiterin Produktmanagement Anlage- & Vorsorgegeschäft, Zürcher Kantonalbank - Christoph Schenk, Mitglied der Direktion und Leiter Investment Solutions, Zürcher Kantonalbank Geschäftsleitung: - Hans Frey, Geschäftsführer - Silvia Karrer, Leiterin Administration & Operations - Andreas Hogg, stellvertretender Geschäftsführer und Leiter Risk, Finance & Services Per 30. Juni 2017 verwaltete die Fondsleitung in der Schweiz insgesamt 193 kollektive Kapitalanlagen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen auf CHF Mrd. belief. Per 30. Juni 2017 verwaltete die Swisscanto Gruppe zudem 53 in Luxemburg domizilierte kollektive Kapitalanlagen mit einem Gesamtvermögen von CHF Mrd. Adresse und Internetseite der Fondsleitung sind: Bahnhofstrasse 9, CH-8001 Zürich, Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide der Teilvermögen sind an die Graubündner Kantonalbank, Chur, delegiert. Die Graubündner Kantonalbank wurde 1870 als eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt des kantonalen Rechts mit Sitz in Chur gegründet. Die Graubündner Kantonalbank verfügt über strategische Beteiligungen an der Privatbank Bellerive AG in Zürich von 100% und an der Albin Kistler AG in Zürich von 25% (mit der Option, diese innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis drei Jahren auf 51% zu erhöhen). Das Eigenkapital der Graubündner Kantonalbank teilt sich in das Dotations- und das Partizipationskapital sowie die Reserven auf. Der Kanton Graubünden hält 85% des Kapitals der GKB

19 Bankrat: Präsident: - Peter A. Fanconi, CEO und VR Blue-Orchard Finance SA, Genf Mitglieder: - Fabrizio Keller, Inhaber eines Anwalts- und Notariatsbüros in Grono - Christian Thöny, Inhaber einer Kanzlei in Chur - Christoph Caviezel, CEO Mobimo Holding AG, Luzern - Thomas Huber, Inhaber von: inno thinc holding ag; innopunkt projekte ag; innopunkt treuhand ag - Martin Gredig, Leiter Finanzen und Mitglied der Geschäftsleitung der Rhätischen Bahn AG, Chur - Fulvio A. Bottoni, Studienleiter BSc Betriebsökonomie und Professor für Rechnungswesen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft, Chur Geschäftsleitung: - Alois Vinzens, Vorsitzender (CEO), Leiter Geschäftseinheit Corporate Center - Daniel Fust, Leiter Geschäftseinheit Marktleistungen - Enrico Lardelli, Leiter Geschäftseinheit IT / Operations - Thomas Roth, Leiter Geschäftseinheit Märkte Per 30. Juni 2017 verwaltete die Graubündner Kantonalbank insgesamt CHF 28.4 Mrd. Kundenvermögen. Adresse und Internetseite der Graubündner Kantonalbank sind: Postfach, Postplatz, CH-7001 Chur, Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Swisscanto Fondsleitung AG und der Graubündner Kantonalbank abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag Delegation weiterer Teilaufgaben Vertrieb und Marketing sind an die Graubündner Kantonalbank als Vertriebsträgerin delegiert. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Vertriebsträgerin abgeschlossener Vertriebsvertrag. Die Fondsleitung hat zudem gewisse Tätigkeiten in den Bereichen EDV-Systeme und Risk Management an die Zürcher Kantonalbank, Zürich, übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Zürcher Kantonalbank abgeschlossener Kooperationsvertrag Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Teilvermögen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte

20 Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschaftsund Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder an Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Transaktionen, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahe stehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder von Stimmrechtsberatern und weiteren Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3. Informationen über die Depotbank Depotbank ist die Zürcher Kantonalbank. Sie ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich und wurde am 15. Februar 1870 gegründet. Die Zürcher Kantonalbank ist als Universalbank tätig. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Swisscanto Fondsleitung AG und der Zürcher Kantonalbank abgeschlossener Vertrag. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Vermögens des Umbrella-Fonds beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Werten nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Finanzinstrumente können an nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer übertragen werden, wenn die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder Modalitäten des Anlageprodukts. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als Reporting Foreign Financial Institution under a Model 2 IGA im Sinne der Sections des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, FATCA ) bzw. des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA angemeldet. 4. Informationen über Dritte 4.1. Zahlstellen Zahlstelle ist die Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, CH-8001 Zürich Vertriebsträger Mit dem Vertrieb der Teilvermögen ist die Graubündner Kantonalbank, Grabenstrasse/Poststrasse, CH-7000 Chur beauftragt worden Prüfgesellschaft Prüfgesellschaft ist Ernst & Young AG, Maagplatz 1, CH-8005 Zürich

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