Mainzer Volksbank Ihr heutiger Gesprächspartner

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1 Ihr heutiger Gesprächspartner 17/ zu Drucksache 17/ Uwe Abel Vorsitzender des Vorstandes 1

2 Genossenschaftsbank seit 1862 Gründung des Vorschussvereins Erstes eigenes Gebäude übersteht Weltwirtschaftskrise ohne fremde Hilfe übersteht Finanzkrise ohne fremde Hilfe Umbenennung in Standort Neubrunnenplatz wird neues Zuhause der startet MVBdirekt, MVBmobil und 2

3 Unser Geschäft in Zahlen 6,5 Mrd. Betreutes Kundenvermögen 4,5 Mrd. Kreditvolumen für Kunden, davon 1,6 Mrd. Neukreditzusagen 965 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitglieder Ca Spenden an karitative und kulturelle Zwecke sowie Bildung und Sport ca Kunden 25,7 Mio. Steuern gezahlt in 2016 inkl. Lohnsteuern Werte gerundet Mit über 70 Anlaufstellen das dichteste Filial- und Automatennetz in Rheinhessen 3

4 Finanzierung des Mittelstandes Die ist seit über 150 Jahren einer der Hauptfinanzierer der regionalen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Verluste aus Kreditausfällen in diesem Bereich sind nachweisbar deutlich geringer als bei der Finanzierung größerer Unternehmen. Bei der machen die Firmenkunden in etwa die Hälfte der Neukreditzusagen aus. Der Fortbestand des dreigliedrigen Bankensektors in Deutschland darf nicht durch erdrückende Regulierung in Gefahr gebracht werden. Das Geschäftsmodell der ist ausschließlich auf die Belange der Realwirtschaft ausgerichtet. 4

5 Granularitätskriterium Kredite im Mengengeschäft (Privatpersonen und KMU) erhalten seit Basel II ein geringeres Risikogewicht als Kredite an sonstige Unternehmen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass Kredite im Mengengeschäftsportfolio vergleichbar sind (Granularitätskriterium). Bisher ist Ausgestaltung des Granularitätskriteriums in das Ermessen der Institute gestellt. Basel III plant Vorgabe eines Granularitätskriteriums von 0,2 % auf Grundlage des Mengengeschäftsportfolios. Hierdurch deutliche Benachteiligung der kleinen, regional tätigen Institute sowie den regionalen Unternehmen. Besonders für die aufstrebenden Regionen in Rheinland-Pfalz wäre dies ein herber Rückschlag, wenn die erfolgreichen Unternehmen und Existenzgründungen an erschwerten Finanzierungsmöglichkeiten scheitern, da die Eigenkapitalunterlegung für die Banken steigt. Granularitätskriterium muss unverändert bleiben, um weiterhin Spielräume für individuelle Beratung und Lösungen zu haben. 5

6 Proportionalität Europäisches Bankenaufsichtsrecht verfolgt einen nahezu ausschließlichen one-size-fits-all-ansatz, der auf Differenzierung nach Größe, Systemrelevanz oder Geschäftsmodell weitgehend verzichtet. Administrative Kosten der Regulierung sind Fixkosten, die kleine und mittlere Kreditinstitute überproportional stark belasten. MVB zahlte 2016 Bankenabgabe sowie FMSA Kostenumlage und Aufsichtsgebühr von sowie zusätzliche Personalkosten von ca. 1,5 Mio. p.a. Kosten, die im Negativzinsumfeld und rückläufigen Erträgen im Kerngeschäft zusätzlich erwirtschaftet werden müssen. Notwendigkeit, dass sich künftige bankaufsichtsrechtliche Vorgaben an Größe, Systemrelevanz, Risikoprofil und Geschäftsmodell der Institute orientieren. 6

7 Meldewesen Meldeanforderungen haben sich in den letzten Jahren exorbitant erhöht. Es gibt keine Rückmeldung, ob diese Daten tatsächlich von der Aufsicht bzw. der Notenbank verwertet werden. Es entsteht der Eindruck, dass große Datenfriedhöfe geschaffen wurden. Nutzen-Kosten-Überlegungen fehlen nahezu durchweg. Meldebögen gerade für kleinere Institute sind deutlich überzogen, aber auch für größere wie die zusätzlicher Aufwand und Belastung. Vielfach Doppelmeldungen an unterschiedliche Aufsichtsbehörden (EBA, BaFin, Bundesbank, EZB). FINREP zwingt HGB-Bilanzier dazu, nach IFRS zu melden. Überarbeitung der CRR sieht Absenkung der Meldefrequenz für kleine Institute vor; dies ist nicht ausreichend. Für die Zukunft Vermeidung von Doppelmeldungen FINREP-Meldungen für HGB-Bilanzier auf HGB-Basis 7

8 Offenlegung Sehr umfangreiche und stetig steigende Offenlegungsanforderungen, analog den bereits erwähnten Meldungen. Offenlegung soll Investoren eines Institutes zur Information dienen. als Genossenschaftsbank ist nicht kapitalmarktorientiert und hat daher keine Investoren fehlende Proportionalität. Kaum Abrufe der Offenlegungsberichte, allerdings Kosten bei Personal und Material für die Erstellung. Für die Zukunft: Keine Offenlegungspflicht für nicht kapitalmarktorientierte Institute, um in regionalen Instituten Ressourcen für die eigentlichen Aufgaben zu schonen, nämlich individuelle und partnerschaftliche Beratung vor Ort. 8

9 Liquidität Vorschläge zur Berechnung der langfristigen Liquiditätskennziffer (NSFR) sind mit ca notwendigen Datenfeldern für kleine Institute zu umfangreich. Unmittelbar nach Einführung der LCR bereits nächste Veränderung. Andere Länder verwenden seit Jahren eine Core Funding Ratio. Diese ist ebenfalls zur Liquiditätsbeobachtung geeignet und benötigt nur 20 Datenfelder. Forderung: Zulassung einer Core Funding Ratio als Alternative zur Berechnung der NSFR. 9

10 Wohnimmobilienkreditrichtlinie / Sachlage Eine Kreditgewährung ist seit dem 21. März 2016 u. a. nur noch dann zulässig, wenn der Kredit innerhalb der statistischen Lebenserwartung des Kreditnehmers zurückgeführt werden kann. Ferner darf nicht hauptsächlich darauf abgestellt werden, dass der Wert der finanzierten und/oder belasteten Immobilie den Kredit voraussichtlich übersteigt. Nicht zulässig ist demnach z. B. die Finanzierung in folgenden Lebenslagen: Kreditaufnahme mit dinglicher Absicherung für Konsumzwecke Bezahlung von Heil- und Pflegekosten Gebäudereparatur Altersgerechter Umbau des Wohneigentums, wenn die Alterseinkünfte nur für die laufenden Zinsen des Kredits, nicht aber für dessen (vollständige) Tilgung innerhalb der statistischen Lebenserwartung ausreichen 10

11 Wohnimmobilienkreditrichtlinie / Umsetzung Dies belastet vor allem Kernkundengruppen der, nämlich junge Familien mit dem Ziel eines Eigenheims sowie ältere Menschen mit dem Ziel altersgerechte Umbauten und Modernisierungen vorzunehmen. Nichtsdestotrotz: MVB hat Wohnimmobilienkreditrichtline mit erheblichem Personal- und Schulungsaufwand erfolgreich eingeführt. Dank ohnehin umfassender und nachhaltiger Kreditprüfungen sind bislang noch keine nennenswerten Rückgänge im Kreditgeschäft zu verzeichnen. Allerdings ist ein deutlich gestiegener Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand festzustellen, der auch Kunden zunehmend verunsichert, hemmt und verärgert. Es ist zu vermuten, dass bei fehlender Anpassung und tendenziell mehr werdender Regulatorik tatsächlich einigen Kundengruppen die notwendige Kreditaufnahme erschwert wird und in Zukunft in einigen Fällen, die das Gesetz von der Kreditvergabe ausschließt, auch abgelehnt werden muss. 11

12 Wohnimmobilienkreditrichtlinie / Optimierung Grundsätzlich sind die Ansätze der Bundesregierung, denen sich der Bundesrat auch teilweise angeschlossen hat, zu begrüßen; sie bedürfen aber noch der Optimierung: Definition Immobilienverzehrkredit muss für Wohnimmobilien und für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite gelten Immobiliar-Förderdarlehensverträge sollten keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sein Ausnahme für das Abstellen auf den Wert der Immobilie Inhalte der Verordnungen müssen verlässliche Standards setzen Umfinanzierungen und Anschlussfinanzierung ohne erneute Kreditwürdigkeitsprüfung Zeitliche Beschränkung der Sanktionen 12

13 VIELEN DANK 13

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