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1 Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Tel. Nr Senger Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (S) Vorlage Nr. 19/66 (S) Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (S) am Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung des Abfallortsgesetzes A. Sachdarstellung Spätestens ab dem sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß 11 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet, Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht nach 17 Abs. 1 KrWG unterliegen, getrennt zu erfassen und zu verwerten, soweit dieses zur Erfüllung der Verwertungsmaßgaben erforderlich ist. Der vorgelegte Gesetzentwurf dient in erster Linie dazu, diese Anforderungen umzusetzen. In der Stadtgemeinde Bremen wird privaten Haushalten seit über 20 Jahren ein Bioabfallbehälter auf freiwilliger Basis ohne zusätzliche Gebühr zur Verfügung gestellt. Die Anzahl von Bioabfallbehältern hat über die Jahre bis heute beständig zugenommen. Inzwischen haben von privaten Haushalten in der Stadtgemeinde rd Haushalte einen Bioabfallbehälter. Daneben werden Grünschnitt und Gartenabfälle bei den en angenommen, zusätzlich erfolgt die Weihnachtsbaumsammlung im Januar. Es besteht somit bereits jetzt für jede Bürgerin und jeden Bürger die Möglichkeit, Bioabfall getrennt zu sammeln und ohne zusätzliche Gebühren entsorgen zu lassen. Da freiwillige Anschlusslösungen nach überwiegender Auffassung den gesetzlichen Vorgaben nicht genügen, wird nunmehr die Getrenntsammlungspflicht im Abfallortsgesetz rechtlich verankert. Dementsprechend werden durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die organisatorischen Voraussetzungen zur Umsetzung der rechtlichen Anforderungen an die Getrenntsammlung im Wege eines Hol- und Bringsystems geschaffen. Wie bisher auch, werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. Weiter wird die Änderung des Abfallortsgesetzes genutzt, um redaktionelle Anpassungen vorzunehmen und die Liste der Annahmestellen auf den aktuellen Stand zu bringen. Mit Artikel 2 wird dem zuständigen Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die Erlaubnis erteilt, eine Neufassung des Ortsgesetzes bekanntzugeben. Nähere Einzelheiten sind dem beigefügten Entwurf nebst Begründung zu entnehmen. B. Beteiligung/ Abstimmung Der Gesetzentwurf wurde allen Senatsressorts, dem Magistrat der Stadt Bremerhaven, den Trägern öffentlicher Belange sowie der Wohnungswirtschaft zur Stellungnahme übersandt. Der Senator für Justiz und Verfassung hat sowohl den Gesetzentwurf als auch die Verordnungsentwürfe materiell rechtlich wie rechtsförmlich geprüft.

2 Die Anregungen des Senators für Justiz und Verfassung wurden übernommen. Der Entwurf wurde mit den oben genannten Stellen einvernehmlich abgestimmt. C. Finanzielle, personalwirtschaftliche und genderspezifische Auswirkungen Die mit dem Gesetzentwurf verbundenen Änderungen haben keine finanziellen und personalwirtschaftlichen Auswirkungen. Die Umsetzung des Angebots eines Bringsystems durch Vorhalten von Bioabfallbehältern an den en erfolgt ebenso wie das Bereitstellen und Leeren zusätzlicher Bioabfallbehälter im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen der ENO GmbH. Die Gender-Aspekte wurden geprüft. In dem vorgelegten Gesetzentwurf sind keine geschlechterspezifischen Regelungen enthalten, so dass der vorgelegte Regelungsentwurf auch keine genderbezogenen Auswirkungen hat. D. Beschlussvorschlag Die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (S) bittet den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, den Gesetzentwurf über den Senat an die Bremische Bürgerschaft zur Beschlussfassung weiterzuleiten. Anlage Entwurf des Ortsgesetzes zur Änderung des Abfallortsgesetzes

3 -Entwurf- Ortsgesetz zur Änderung des Abfallortsgesetzes Vom Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Änderung des Abfallortsgesetzes Das Abfallortsgesetz vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 19. November 2013 (Brem.GBl. S. 581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 7 wird wie folgt gefasst: 7 Bio- und Gartenabfälle (1) Bio- und Gartenabfälle im Sinne von 6 Absatz 1 Nummer 1 sind biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Bioabfälle) biologisch abbaubare Abfälle (Gartenabfälle). (2) Die Anschlusspflichtigen sind verpflichtet, Bioabfallbehälter zur getrennten Sammlung von Bioabfällen anzufordern. Die Pflicht zur Anforderung eines Bioabfallbehälters besteht nicht, soweit die Abfallbesitzer Bioabfälle zu einer Annahmestelle oder Abfallentsorgungsanlage nach 22 Absatz 1 bringen oder eine Eigenkompostierung nach Absatz 6 erfolgt. In kleinen Mengen können auch Gartenabfälle in Bioabfallbehälter gefüllt werden. (3) Das Volumen des Bioabfallbehälters ist nach dem Volumen des Abfallbehälters für Restabfälle nach folgender Maßgabe auszurichten: Restabfallbehälter Bioabfallbehälter 60 l 60 l 90 l 60 l 120 l 60 l oder 90 l 240 l bis max. 180 l (wahlweise 60 l oder 90 l) 770 l bis max. 360 l (wahlweise 60 l oder 90 l)

4 1 100 l bis max. 450 l (wahlweise 60 l oder 90 l) 12 Absatz 4 Satz 6, Absatz 7 und 10 gilt entsprechend. (4) Die Stadtgemeinde kann im Einzelfall die ausgelieferten Bioabfallbehälter einziehen, sofern darin entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen wiederholt andere als die zugelassenen Bio- und Gartenabfälle zur Entsorgung bereitgestellt werden. (5) Die Stadtgemeinde kann aus abfallwirtschaftlichen Gründen Änderungen von Sammelsystemen vornehmen. Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Stadtgemeinde Modellversuche mit örtlich, zeitlich oder örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. (6) Die Pflicht zur Überlassung getrennt gesammelter Bio- und Gartenabfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingärten besteht nicht, wenn eine Kompostierung durch die Abfallbesitzer selbst erfolgt und eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Komposts auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken sichergestellt ist (Eigenkompostierung). (7) Bio- und Gartenabfälle sind jeweils getrennt zu sammeln und zu den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach 22 Absatz 1 zu bringen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 über den Bioabfallbehälter entsorgt oder nach Maßgabe des Absatzes 6 kompostiert werden. (8) Soweit nach 12 Absatz 8 ausnahmsweise die Benutzung eines Abfallsackes (40 l) zugelassen ist, besteht keine Pflicht der Anschlusspflichtigen zur Anforderung des Bioabfallbehälters. Soweit in diesen Fällen für die Abfallbesitzer die Abgabe der Bioabfälle bei einer Annahmestelle oder Abfallentsorgungsanlage nach 22 Absatz 1 nicht zumutbar ist, besteht für diese keine Pflicht zur Getrenntsammlung ihrer Bioabfälle. (9) Weihnachtsbäume werden von der Stadtgemeinde zum Jahresbeginn abgeholt. Die Stadtgemeinde gibt die Abholzeiten und -stellen rechtzeitig bekannt." 2. 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe Papier und Pappe die Angabe Glas eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort insbesondere die Wörter Abfallbehälter nach Anlage 1 oder eingefügt. 3. In 12 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe 40-l-Abfallsäcken durch die Angabe Abfallsäcken (40 l) ersetzt. 4. In 15 wird folgender Satz angefügt: Zur Wahrung der Entsorgungssicherheit kann die Stadtgemeinde in abfallwirtschaftlich begründeten Ausnahmefällen auch andere Abfallbehälter zur Verfügung stellen.

5 5. 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert. a) In Satz 1 wird die Angabe 18 durch die Angabe 21 ersetzt. b) In Nummer 4 werde die Wörter die Biotonne durch die Wörter den Bioabfallbehälter ersetzt. c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummern 4a eingefügt: 4a. entgegen 7 Absatz 6 eine Eigenkompostierung vornimmt, die nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung entspricht; d) In Nummer 5 wird nach dem Wort Sammelsysteme das Wort nicht angefügt. 6. In Anlage 2 wird die Liste der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen wie folgt gefasst: Liste der Annahmestellen und Entsorgungsanlagen 1. Blockland Fahrwiesendamm Bremen - Gartenabfälle nach 7 Absatz 1 aus privaten Haushaltungen - Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach 8 Absatz 1 - Elektro- und Elektronikgeräte nach 8a aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind - Elektro- und Elektronikgeräte nach 8a von Vertreibern im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes - Schadstoffhaltige Abfälle nach 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg - Bau- und Abbruchabfälle nach 10 mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter - Sperrmüll im Sinne des 11 Absatz 1 - Restabfall im Sinne des 12

6 2. Hulsberg Bennigsenstr Bremen Hohentor Am Hohentorsplatz Bremen Blumenthal Am Knick 7 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach 12 Absatz 5 und als lose angelieferter Restabfall - lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen - Gartenabfälle nach 7 Absatz 1 aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben - Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach 8 Absatz 1 - Elektro- und Elektronikgeräte nach 8a aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind - Schadstoffhaltige Abfälle nach 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg - Sperrmüll im Sinne des 11 Absatz 1 mit einem Volumen bis zu zwei Kubikmetern - Restabfall im Sinne des 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach 12 Absatz 5 - lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen - Gartenabfälle nach 7 Absatz 1 aus privaten Haushaltungen mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben. - Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach 8 Absatz 1 - Elektro- und Elektronikgeräte nach 8a von Vertreibern im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

7 Bremen - Bau- und Abbruchabfälle nach 10 mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter Obervieland Fritz-Thiele-Straße Bremen Kirchhuchting Obervielander Straße Bremen Oberneuland Rockwinkeler Landstr Bremen Burglesum Steindamm Bremen Horn Achterstr Bremen Weserpark Hans-Bredow-Straße Bremen - Sperrmüll im Sinne des 11 Absatz 1 mit einem Volumen bis zu zwei Kubikmetern - Restabfall im Sinne des 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach 12 Absatz 5 und als lose angelieferter Restabfall - lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen - Gartenabfälle nach 7 Absatz 1 aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben - Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach 8 Absatz 1 - Elektro- und Elektronik- Kleingeräte nach 8a aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind - Bau- und Abbruchabfälle nach 10 mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter - Restabfall im Sinne des 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach 12 Absatz 5 und als lose angelieferter Restabfall - lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen - Gartenabfälle nach 7 Absatz 1 aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter mit Ausnahme von Baumstämmen und -stubben - Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach 8 Absatz 1 - Elektro- und Elektronik-Kleingeräte nach 8a aus privaten Haushaltungen und aus anderen

8 Hemelingen Hermann-Funk-Str Bremen Findorff Kissinger Str. 1a Bremen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen vergleichbar sind - Restabfall im Sinne des 12 Absatz 1 im Bremer Müllsack (70 l) nach 12 Absatz 5 - lose angelieferter Bioabfall in haushaltsüblichen Mengen 13. Aumund Martinsheide Bremen 14. Oslebshausen Oslebshauser Landstr Bremen " 15. Huchting Wardamm Bremen 16. Schadstoffmobil (wechselnde Standorte gemäß Abfallkalender) 17. Schadstoffzwischenlager Reitbrake Bremen Schadstoffhaltige Abfälle nach 9 Absatz 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Gasbehälter mit einem Füllgewicht größer 1 kg Schadstoffhaltige Elektrospeichergeräte und Speichersteine aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten nach 9 Absatz 2 und Gasbehälter mit einem Füllgewicht bis 11 kg

9 Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr kann den Wortlaut des Abfallortsgesetzes in der vom.(einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3) an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

10 Begründung zum Ortsgesetz zur Änderung des Abfallortsgesetzes A. Allgemeines Das Abfallortsgesetz wurde mit dem Artikelgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen und der Neuaufstellung der Gebührenordnung im November 2013 umfassend überarbeitet. Die vorliegenden Änderungen dienen insbesondere der Umsetzung der Anforderungen des 11 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz, wonach überlassungspflichtige Bioabfälle getrennt zu sammeln sind. Weiter wird die Änderung genutzt, um redaktionelle Anpassungen vorzunehmen und die Liste der Annahmestellen auf den aktuellen Stand zu bringen. Mit Artikel 2 wird dem zuständigen Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die Erlaubnis erteilt, eine Neufassung des Ortsgesetzes bekanntzugeben. B. Besonderes Zu Artikel 1: I. Allgemeines Spätestens ab dem sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß 11 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet, Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht nach 17 Abs. 1 KrWG unterliegen, getrennt zu erfassen und zu verwerten, soweit dieses zur Erfüllung der Verwertungsmaßgaben erforderlich ist. Mit dem Verweis auf die Überlassungspflicht nach 17 Abs. 1 adressiert das KrWG die Pflicht an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Gemeint ist die Pflicht, Bioabfälle aus privaten Haushalten getrennt von den übrigen vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgenden Abfällen zu sammeln. Die Vorschrift setzt Art. 22 S. 1 lit. a EG-Abfall- Rahmenrichtlinie um, wonach die Mitgliedstaaten die getrennte Sammlung von Bioabfällen zum Zwecke der Kompostierung und Vergärung zu fördern haben. In Bremen wird privaten Haushalten seit über 20 Jahren ein Bioabfallbehälter auf freiwilliger Basis ohne zusätzliche Gebühr zur Verfügung gestellt. Die Anforderung von Bioabfallbehältern hat über die Jahre bis heute beständig zugenommen. Inzwischen haben von privaten Haushalten in der Stadtgemeinde rd Haushalte einen Bioabfallbehälter. Daneben werden Grünschnitt und Gartenabfälle bei den zahlreichen en angenommen, zusätzlich erfolgt die Weihnachtsbaumsammlung im Januar. Es besteht somit bereits jetzt für jede Bürgerin und jeden Bürger die Möglichkeit, Bioabfall getrennt zu sammeln und ohne zusätzliche Gebühren entsorgen zu lassen. Da freiwillige Anschlusslösungen nach überwiegender Auffassung den gesetzlichen Vorgaben nicht genügen, wird nunmehr die Getrenntsammlungspflicht im Abfallortsgesetz rechtlich verankert. Dementsprechend werden durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die organisatorischen Voraussetzungen zur Umsetzung der rechtlichen Anforderungen an die Getrenntsammlung im Wege eines Hol- und Bringsystems geschaffen. II. Im Einzelnen: Zu 1. ( 7) Allgemeines 7 enthält die wesentlichen Regelungen zur Bioabfallsammlung. Da die beabsichtigten Änderungen zur bisherigen Formulierungen sowohl inhaltlich erheblich sind als auch eine

11 Neuordnung der Absätze erfordern, wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit und zur Vermeidung von Fehlern durch unrichtige Verweisungen, rechtstechnisch die Form einer Neufassung gewählt. Im Einzelnen: Absatz 1: Absatz 1 ist unverändert geblieben. Absatz 2: Der neue Absatz 2 enthält Inhalte des bisherigen Absatzes 3, wird aber strukturell in den Sätzen 1-2 und mit der Aufnahme der Getrenntsammlungspflicht insbesondere inhaltlich grundsätzlich verändert. Aus dem bisher freiwilligen Angebot eines Bioabfallbehälters zur getrennten Sammlung von Bioabfällen in privaten Haushalten wird aufgrund der geänderten bundesrechtlichen Gesetzeslage die Pflicht des Abfallbesitzers verankert, Bioabfälle getrennt zu sammeln. Die Pflicht zur Getrenntsammlung enthielt bereits der unverändert geltende 6 Absatz 2. Bislang wurde davon jedoch in 7 für Bioabfälle insoweit eine Ausnahme gemacht, als die Anforderung eines Bioabfallbehälters als freiwilliges Angebot ausgestaltet war und auch kein Bringsystem zur Verfügung stand. Damit die Abfallbesitzer der nun verpflichtend eingeführten Getrenntsammlungspflicht nachkommen können, ist wiederum der Anschlusspflichtige verpflichtet, einen entsprechenden Behälter anzufordern. Alternativ bietet der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Wege des Bringsystems die Möglichkeit an, Bioabfälle an den en, d.h. den Annahmestellen oder Entsorgungsanlage nach 22 Absatz 1 abzugeben. Wie bisher auch, werden keine gesonderten Gebühren für die Erfassung von Bioabfall erhoben. Unverändert ist auch die Verwertung von getrennt gesammelten Bioabfällen im Wege der Eigenkompostierung möglich (s. Absatz 6, bisher Absatz 2). In diesem Fall besteht auch keine Pflicht zur Überlassung der getrennt gesammelten Bioabfälle an den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger. Wird durch den Anschlusspflichtigen kein Bioabfallbehälter angefordert, wird davon ausgegangen, dass der Abfallbesitzer entweder selbst kompostiert oder das Bringsystem nutzt, um der Getrenntsammlungspflicht nachzukommen (s.u. Absatz 3). Für die Bioabfälle, die im Rahmen der normalen Haushaltsführung anfallen, aber nicht zur Kompostierung, bzw. zur anschließenden Verwertung auf dem eigenen Grundstück geeignet sind, z.b. gekochte Speisereste, ist davon auszugehen, dass diese in einer Menge anfallen, die die Anforderung eines eigenen Bioabfallbehälters nicht rechtfertigen. Soweit keine freiwillige Anforderung eines Bioabfallbehälters oder die Abgabe bei den Annahmestellen erfolgt, ist hier die Entsorgung über den Restabfall vertretbar. Satz 3 entspricht dem bisherigen Satz 4. Diese Regelung wurde bereits mit der letzten Änderung des Gesetzes (November 2013) eingefügt und diente insbesondere dazu, die geübte Praxis entsprechend der Lebenswirklichkeit zu legalisieren. Das heißt, dass die Entsorgung beispielsweise abgeschnittener einzelner Zweige oder Blumen über den Bioabfallbehälter keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Absatz 3 Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 2 Satz 4. Zusätzlich wird nun mit Satz 2 auf Regelungen des 12 verwiesen. Dort werden Regelungen für Restabfallbehälter getroffen, die entsprechend auch für Bioabfallbehälter anzuwenden sind. Hierzu gehört die Öffnungsklausel nach 12 Absatz 4 Satz 6, wonach die Stadtgemeinde im begründeten Einzelfall eine abweichende Behälterausstattung zulassen kann. Zu den Gründen können die

12 örtlichen Gegebenheiten, d.h. baulich beengte Verhältnisse gehören, wenn keine Stellmöglichkeiten für eine weitere Tonne neben dem Restmüll- und/oder Papierabfallbehälter gegeben ist. Gleichwohl bleibt die Pflicht zur getrennten Sammlung bestehen, d.h. soweit keine Eigenkompostierung erfolgt, ist das Bringsystem zu nutzen. Im Weiteren erfolgt der Verweis auf 12 Absatz 7, d.h. es wird die entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen für die sog. Abfallgemeinschaft auf Bioabfallbehälter ermöglicht. Ebenso ist in entsprechender Anwendung von 12 Absatz 10 die gemeinsame Nutzung eines Bioabfallbehälters durch private und gewerbliche Nutzer möglich. Zu Absatz 4: Die Regelung entspricht dem bisherigen Absatz 3 Satz 6. Es wurde im Wortlaut lediglich der Begriff Biotonne an den im Gesetz sonst verwendeten Begriff Bioabfallbehälter angepasst. Ist die Einziehung des Bioabfallbehälters aufgrund der Fehlbenutzung erforderlich, hat der Abfallbesitzer seiner Getrenntsammlungspflicht im Wege der Eigenkompostierung oder durch Nutzung des Bringsystems nachzukommen. Zur Begründung der Einziehung des Behälters im Grundsatz s. nachstehende Erläuterungen zu Absatz 5. Zu Absatz 5: Über den Einzug von Bioabfallbehältern im Einzelfall hinaus sind Lösungsmöglichkeiten für Fälle zu regeln, die ganze Wohneinheiten oder Wohngebiete betreffen können. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre im Zusammenhang mit dem Angebot des (freiwilligen) Bioabfallbehälters haben gezeigt, dass bei Pilotversuchen in verschiedenen Großwohnanlagen aufgrund des erheblichen Anteils von Fehlwürfen keine verwertbaren Sammelergebnisse erzielt werden konnten und die Abfälle aus Bioabfallbehältern wie Restmüll entsorgt werden mussten. In diesen Fällen kann es im Interesse einer ordnungsgemäßen Entsorgung geboten sein, die getrennte Bioabfallsammlung einzustellen, bzw. bestimmte Gebiete aufgrund der bisherigen Erfahrungen von vornherein von der Getrenntsammlung auszuschließen. Aufgrund besonderer örtlicher Wohnsituationen oder Zusammensetzung in der Bevölkerungsstruktur sind die vorgesehenen Entsorgungspflichten nicht immer realisierbar. In diesen Fällen kann es erforderlich sein, abfallwirtschaftlich sinnvolle Alternativen zu suchen. Mit der Regelung des Absatzes 5 werden flexible Lösungswege eröffnet oder können Pilotversuche durchgeführt werden, um spezifischen Anforderungen auch praxisgerecht begegnen zu können. Die Regelung ist auch mit den bundesrechtlichen Vorgaben der Getrenntsammlungspflicht vereinbar. Danach ist eine Ausnahme von der Getrenntsammlungspflicht nach 7 Absatz 4 KrWG nach dem Wortlaut zwar nur für den Fall vorgesehen, wenn die Getrenntsammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Allerdings hat der Bundesgesetzgeber zur Art und Weise der Getrenntsammlung mit 11 Absatz 1 KrWG keine weiteren Vorgaben getroffen, eine Verordnung auf Grundlage von 11 Absatz 2 wurde nicht erlassen. Dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind daher Spielräume unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten eröffnet. Mit den vorgesehenen Regelungen für die Stadtgemeinde Bremen wird beispielsweise in dem Fall, dass bei Großwohnanlagen keine Bioabfallbehälter aufgestellt werden sollten, die getrennte Erfassung über das Bringsystem gewährleistet. Darüber hinaus sind aber auch die Umstände der Lebenswirklichkeit zu beachten, deren Folgen sein kann, dass z.b. in Großwohnanlagen Bioabfälle tatsächlich durch die Abfallbesitzer trotz Aufklärung und Beratung nicht getrennt gesammelt werden. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger muss damit entsprechend umgehen. Auch hierfür bieten die bundesgesetzlichen Vorgaben Grundlagen. Neben der Anforderung des 11 KrWG muss der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch den gebührenrechtlichen

13 Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten beachten, d.h. überflüssige und unnötige Kosten sind im Interesse des Gebührenzahlers sind zu vermeiden. Dazu gehört beispielsweise das kostenaufwändige Aussortieren von Störstoffen, bzw. das Entsorgen von fehlbefüllten Bioabfallbehältern als Restmüll. Außerdem ist auch die Vorgabe der hochwertigen Verwertung nach 8 Absatz 1 S. 3 KrWG zu beachten, die in 11 Absatz 1 in Bezug genommen wird. Wenn fortdauernd erhebliche Fehlbefüllungen festzustellen sind, muss es dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger möglich sein, Bioabfallbehälter von Grundstücken abzuziehen, weil anderenfalls unnötige Mehrkosten zu Lasten des Gebührenzahlers entstehen und das Ziel einer hochwertigen Verwertung nicht erreicht werden kann. Zu Abs. 6: Die Regelung enthält im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 2 eine Ausnahme von der Überlassungspflicht. Im Wesentlichen entspricht Absatz 4 neu dem bisherigen Absatz 2. Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Komposts auf dem eigenen Grundstück setzt voraus, dass eine hinreichend gärtnerisch oder landwirtschaftlich nutzbare Fläche zur Kompostausbringung Verfügung steht, so dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbarschaft sowie auf die Umwelt zu befürchten sind. Zu Absatz 7: Der Absatz enthält den Regelungsgehalt des bisherigen Absatz 4. Mit dem Zusatz der getrennten Sammlung wird klargestellt, dass Bioabfälle und Gartenabfälle nicht vermischt werden dürfen, da sie getrennten Entsorgungswegen zugeführt werden müssen. So können mit Bioabfällen vermischte Gartenabfälle nicht von der Grünabfallkompostieranlage angenommen werden. Bezogen auf Gartenabfälle wird mit dem Hinweis auf Absatz 2 Satz 4 verdeutlicht, dass die Sammlung im Bioabfallbehälter nur in kleinen Mengen zulässig ist. In Ergänzung des Absatzes 2 Satz 2 wird in Bezug auf Bioabfälle klargestellt, dass es sich auch tatsächlich um eine Rechtspflicht handelt, die Abfälle zu den Annahmestellen zu bringen, wenn kein Behälter genutzt wird oder keine Eigenkompostierung erfolgt. Zu Absatz 8: Mit dieser Regelung sollen die Fälle erfasst werden, die aus bestimmten Gründen von der Pflicht zur Nutzung von Restabfallbehältern befreit sind und stattdessen 40- l Abfallsäcke benutzen dürfen (s. hierzu 12 Absatz 8). Sprechen die bestimmten Gründe in diesen Fällen auch dagegen, dass ein Bioabfallbehälter genutzt werden kann, so soll die Ausnahmeregelung entsprechend auch dafür gelten. Die Pflicht des Abfallbesitzers zur getrennten Sammlung und zur Überlassung der Bioabfälle bleibt gleichwohl bestehen. Soweit jedoch keine Eigenkompostierung erfolgt, so können in Einzelfällen auch diese Pflichten entfallen, wenn auch die Abgabe des getrennt gesammelten Bioabfalls an einer der Annahmestationen nicht zumutbar ist, z.b. aus gesundheitlichen Gründen. Zu Absatz 9: Dieser entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 5. Zu 2. ( 8): In der letzten Änderung des Abfallortsgesetzes wurde Glas als Wertstoff nicht aufgeführt, obwohl es durch die Stadtgemeinde gesammelt wird. Wertstoffe werden nicht nur in Sammelcontainern gesammelt sondern auch in Abfallbehältern, daher dient die Ergänzung der Klarstellung. Zu 3. ( 12): Zu Absatz 8: Es handelt sich um die redaktionelle Anpassung der Schreibweise.

14 Zu 4. ( 15): Es war beabsichtigt, diesen Satz bereits bei der letzten Novellierung aufzunehmen. Der dafür vorgesehene Änderungsbefehl lief jedoch ins Leere. Mit der Regelung soll dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Möglichkeit gegeben werden, flexible Lösung zu ermöglichen, um im Einzelfall auf besondere Situationen eingehen zu können. Aus den Erfahrungen der Praxis können gerade im gewerblichen Bereich spezielle Betriebsabläufe, bauliche oder organisatorische Gegebenheiten Abweichungen von der normalen Behälterausstattung erforderlich machen. Zu 5. ( 28): a) Es handelt sich um die Korrektur des Verweises auf die aktuell geltende Vorschrift. b) Es handelt sich um die redaktionelle Anpassung der verwendeten Begriffe. c) Die neu eingefügte Nummern 4a. dient als Grundlage zur ordnungsrechtlichen Verfolgung bei Verstoß gegen die ordnungsgemäße Verwertung von Bioabfällen im Wege der Eigenkompostierung. d) Die redaktionelle Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Zu 6. (Anlage 2): Mit Einführung der Getrenntsammlungspflicht für Bioabfälle bietet die Stadtgemeinde Bremen auch die Erfassung im Bringsystem an den Recyclingstationen an. Aus diesem Grund ist in der Liste der Annahmestellen und Entsorgungsanlagen das Angebot der Entsorgungsdienstleistungen zu erweitern. Weiter wird die Liste auf den aktuellen Stand gebracht, da es zwischenzeitlich Standortverlagerungen wie auch Änderungen des Dienstleistungsangebotes gab. Zu Artikel 2 Die Änderungen des Abfallortsgesetzes im November 2013 sowie die jetzige Überarbeitung haben zu erheblichen Änderungen im Gesetzestext geführt. Für die Lesbarkeit und damit bessere Anwendbarkeit der Adressaten ist die Bekanntmachung der Neufassung erforderlich. Zu Artikel 3 Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Ortsgesetzes.

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