Bioabfallerfassung nach KrWG ab Was, wann und wie?

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1 Bioabfallerfassung nach KrWG ab Was, wann und wie? 26. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum vom 08. bis in Kassel Rechtsanwalt Wolfgang Siederer Wolfgang Siederer Bioabfallerfassung nach KrWG ab Was, wann und wie? 1

2 Überblick I. Tatsächliche Ausgangssituation II. Was? - Rechtlicher Rahmen der Getrenntsammlungspflicht von Bioabfällen III. Wann? - Erforderlichkeitsvorbehalt IV. Wie? - Handlungsspielräume der Kommunen bei der Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht V. Fazit Wolfgang Siederer Bioabfallerfassung nach KrWG ab Was, wie und wann nicht? 2

3 I. Tatsächliche Ausgangssituation Bundesweit ist nur etwa die Hälfte der Haushalte an eine Getrenntsammlung von Bioabfällen angeschlossen. Für etwa 14 Millionen Einwohner wird bislang keine separate Biotonne angeboten. Diese leben überwiegend in den ostdeutschen Bundesländern. Die durchschnittliche Erfassungsmenge an Bioabfällen variiert zwischen 10 und 200 kg/einwohner und Jahr. Es bestehen deutliche Diskrepanzen zwischen verdichteten Gebieten einerseits und ländlich geprägten Regionen andererseits. Zusätzliches Getrennterfassungspotential: ca.4 Mio. Mg/a. Wolfgang Siederer Bioabfallerfassung nach KrWG ab Was, wie und wann nicht? 3

4 II. Was? - Rechtlicher Rahmen der Getrenntsammlungspflicht von Bioabfällen 1. Inhalt der Pflicht Nach 11 Abs. 1 KrWG sind Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht unterliegen, spätestens ab dem getrennt zu sammeln, soweit dies zur Erfüllung bestimmter Pflichten nach KrWG ( 7Abs.2bis4sowie 8Abs.1KrWG)erforderlich ist Grundlage: Art. 22 EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98 EG) vom : Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, getrennte Bioabfallsammlung mit dem Ziel der Kompostierung und Vergärung zu fördern. Wolfgang Siederer Bioabfallerfassung nach KrWG ab Was, wie und wann nicht? 4

5 II. Was? - Rechtlicher Rahmen der Getrenntsammlungspflicht von Bioabfällen 2. Getrenntsammlung 11 Abs. 1 KrWG verpflichtet zur getrennten Sammlung und nimmt damit Bezug auf den Sammlungsbegriff des KrWG Sammlung gem. 3 Abs. 15 KrWG: Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung. Getrennte Sammlung gem. 3 Abs. 16 KrWG: Eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen. Wolfgang Siederer Bioabfallerfassung nach KrWG ab Was, wie und wann nicht? 5

6 II. Was? - Rechtlicher Rahmen der Getrenntsammlungspflicht von Bioabfällen 3. Bioabfallbegriff ( 3 Abs. 7 KrWG) Biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Garten- und Parkabfälle Landschaftspflegeabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen, Gaststätten und Cateringgewerbe, Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitsbetrieben, vergleichbare Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen. Getrenntsammlungspflicht bezieht sich auf alle Fraktionen Grünschnittsammlung allein nicht ausreichend Wolfgang Siederer Bioabfallerfassung nach KrWG ab Was, wie und wann nicht? 6

7 III. Wann? - Erforderlichkeitsvorbehalt 1. Inhalt des Erforderlichkeitsvorbehalts Nach 11 Abs. 1 KrWG kann von der Einführung einer Getrenntsammlung ausnahmsweise und entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung nur abgesehen werden kann, wenn die in 11 Abs.. 1 KrWG genannten Vorgaben ebenso gut oder besser bei einer gemeinsamen Erfassung von Bioabfall und Restabfall erfüllt werden können. Kriterien des Erforderlichkeitsvorbehalts nach 11 Abs. 1 KrWG: Die grundsätzliche Verwertungspflicht des Abfallbesitzers bzw. -erzeugers und der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung ( 7 Abs. 2 KrWG), die Anforderung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ( 7 Abs. 3 KrWG), der Vorbehalt des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren ( 7 Abs. 4 KrWG) sowie das Rangfolge- und Hochwertigkeitsgebot gemäß 8 Abs. 1 KrWG. Wolfgang Siederer Bioabfallerfassung nach KrWG ab Was, wie und wann nicht? 7

8 III. Wann? - Erforderlichkeitsvorbehalt 2. Verwertungsvorrang und Verwertungsanforderungen nach 7 Abs. 2 und 3 KrWG Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Vorrangstellung der Verwertung ist nach der Lebenszyklusbetrachtung des 7 Abs. 2 Satz 3 KrWG begründbar, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 KrWG am besten gewährleistet. ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach 7 Abs. 3 KrWG. Wolfgang Siederer Bioabfallerfassung nach KrWG ab Was, wie und wann nicht? 8

9 III. Wann? - Erforderlichkeitsvorbehalt 3. Technische Möglichkeit gem. 7 Abs. 4 KrWG Technische Möglichkeit i. S. d. 11 Abs. 1 i. V. m. 7 Abs. 4 KrWG meint die technische Umsetzbarkeit. Entscheidend sind daher die konkreten Gegebenheiten der Erfassung und der Verwertung sowie ihre individuellen Merkmale. Die technische Möglichkeit kann nur entfallen, wenn die Aufstellung zusätzlicher Behälter unmöglich ist. Dieses ist lediglich bei stark verdichteten Strukturen vorstellbar. Mangelnde Verwertungskapazitäten führen nicht zur technischen Unmöglichkeit. Kapazitäten können entweder (u. U. durch interkommunale Kooperation) geschaffen oder die Leistungen der Bioabfallverwertung ausgeschrieben werden. Wolfgang Siederer Bioabfallerfassung nach KrWG ab Was, wie und wann nicht? 9

10 III. Wann? - Erforderlichkeitsvorbehalt 4. Wirtschaftliche Zumutbarkeit gem. 7 Abs. 4 KrWG Nach 7Abs.4Satz3i.V.m. 11Abs.1KrWGdürfen die mit der Getrenntsammlung und anschließenden Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten für den Verbleib der Bioabfälle im Restabfall stehen. Aufgrund der gesetzlichen Entscheidung für die Einführung der Getrenntsammlung bestehen strenge Anforderung an die wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Allein entstehende Mehrkosten oder notwendig werdende Gebührenerhöhungen begründen keine Unzumutbarkeit Ausnahme bei extrem dünn besiedelten Regionen? Wolfgang Siederer Bioabfallerfassung nach KrWG ab Was, wie und wann nicht? 10

11 III. Wann? - Erforderlichkeitsvorbehalt 5. Rangfolge- und Hochwertigkeitsgebot gem. 8 Abs. 1 KrWG (1) Abfallhierarchie und Vorrang der stofflichen Verwertung ( 6 KrWG) Vorrang hat diejenige Verwertungsmaßnahme, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. Nur zwischen mehreren gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein Wahlrecht ( 8 Abs. 1 KrWG). Gemeinsame Verbrennung von Rest- und Bioabfall: Angesichts des Vorrangs der stofflichen Verwertung wird der Vergleich auch bei hoher Energieeffizienz einer MVA zugunsten der Verwertungsalternative nach Getrenntsammlung ausfallen. Gleichwertigkeit aufgrund Heizwertklausel ist bei gemischtem Rest-/Bioabfall regelmäßig nicht gegeben sein. Wolfgang Siederer Bioabfallerfassung nach KrWG ab Was, wie und wann nicht? 11

12 III. Wann? - Erforderlichkeitsvorbehalt 5. Rangfolge- und Hochwertigkeitsgebot gem. 8 Abs. 1 KrWG (2) Erforderlichkeit der Getrenntsammlung von Bioabfall bei gemeinsamer Entsorgung von Bio- und Restabfall in MBA? Genaue Analyse der Stoffströme erforderlich Hochwertige Bioabfallverwertung mit Kaskadennutzung (Vergärung/Kompostierung) regelmäßig ökologisch vorteilhafter (ifeu 2012) Im Einzelfall kann auf Basis Ökobilanz ein optimal ausgerichtetes Restmüllbehandlungssystem aus ökologischer Sicht eine mögliche Alternative darstellen (ifeu 2012) Keine Gleichwertigkeit bei Entsorgung durch Beseitigung relevanter Teil-Stoffströme (z. B. Deponierung von Rottegut) Bedeutung der Phosphorrückgewinnung durch Kompostierung und Kompostverwertung Wolfgang Siederer Bioabfallerfassung nach KrWG ab Was, wie und wann nicht? 12

13 III. Wann? - Erforderlichkeitsvorbehalt 6. Zusammenfassung Die Getrenntsammlungspflicht beruht auf der Erkenntnis, dass die angestrebte hochwertige Verwertung von Bioabfällen regelmäßig nur durch eine getrennte Erfassung im Unterschied zu einer gemeinsamen Erfassung mit dem Restabfall gewährleistet werden kann. Angesichts dessen wird der Vorbehalt der Erforderlichkeit nur in wenigen Ausnahmefällen einschlägig sein: Kein ökobilanzieller Vergleich contra legem. Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben noch unsicher. Zur Sicherstellung einer möglichst hochwertigen Verwertung ist der Gesetzgeber zur Konkretisierung der Anforderungen in der geplanten Novellierung der BioabfallVO aufgerufen. Wolfgang Siederer Bioabfallerfassung nach KrWG ab Was, wie und wann nicht? 13

14 IV. Wie? Handlungsspielräume der Kommunen bei der Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht 1. Keine bundesrechtliche Vorgabe eines bestimmten Erfassungssystems Keine Regelung der Erfassungsart in 11 KrWG, insbesondere keine Differenzierung nach Bring- und Holsystem. Dem öre steht für die Wahl und Ausgestaltung des Getrennterfassungssystems ein Ausgestaltungsspielraum zu. 2. Beurteilungsspielraum des öre bzgl. Erforderlichkeit? Gesetzliche Regelung steht nicht zur Disposition des öre. Aber: Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der örtlichen Verhältnisse und Sammelbedingungen, nicht aber für wirtschaftliche Zumutbarkeit. Brandenburg: Wo kein Schulbus fährt, muss auch nicht die Biotonne etabliert werden. Wolfgang Siederer Bioabfallerfassung nach KrWG ab Was, wie und wann nicht? 14

15 IV. Wie? Handlungsspielräume der Kommunen bei der Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht 3. Freiwillige oder pflichtige Biotonne? [GGSC]: 11 Abs. 1 KrWG lässt auch freiwillige Systeme zu, wenn Prognose guter Erfassungsqualität und hoher Erfassungsmengen Verschlechterung der Erfassungsqualität (Störstoffquote) bei Anschluss- und Benutzungszwang Beurteilungsspielraum des öre Umweltministerium BaWü: Freiwillige Biotonne reicht nicht aus AWP NRW (Entwurf): Freiwillige Biotonne allein nicht ausreichend. Es ist zumindest ein Bringsystem anzubieten. Wolfgang Siederer Bioabfallerfassung nach KrWG ab Was, wie und wann nicht? 15

16 IV. Wie? Handlungsspielräume der Kommunen bei der Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht 4. Ausnahme von der Getrenntsammlungspflicht bei Eigenkompostierung? 11 Abs. 1 KrWG: Nur überlassungspflichtige Bioabfälle. Keine Überlassungspflicht, soweit Eigenkompostierung auf eigenem Grundstück ( 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG). BMU: Nicht alle Bioabfallfraktionen sind (eigen-)kompostierbar, (kleinere) Biotonne für Speisereste trotz Eigenkompostierung. BMU: Konkretisierung der Anforderungen an die ordnungsgemäße Eigenkompostierung durch Novellierung der Bioabfallverordnung. Ausreichende Ausstattung geeigneter Nutzflächen zur umweltverträglichen Verwertung des erzeugten (Eigen-)Komposts. Wolfgang Siederer Bioabfallerfassung nach KrWG ab Was, wie und wann nicht? 16

17 V. Fazit Umsetzung Getrenntsammlung von Bioabfällen steht nicht zur Disposition Ziel: Hebung des Getrennterfassungspotentials (4 Mio. Mg/a) Wirtschaftliche Unzumutbarkeit allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen (z. B. extrem dünn besiedelte Gebiete) Erforderlichkeit zur Gewährleistung einer hochwertigen Verwertung des Bioabfalls regelmäßig gegeben gemeinsame Verbrennung mit Restabfall keine Alternative hochwertige MBA-Konzepte: genaue Analyse der Stoffströme und Beurteilung im Einzelfall (Ökobilanz); Deponierung von Rottegut; Phosphorrückgewinnung Grünschnittsammlung allein nicht ausreichend Organisationsermessen des öre bei Ausgestaltung des Systems (Hol-/Bringsystem) freiwillige Biotonne kann ausreichen, wenn hohe Erfassungsmengen zu erwarten sind und bei Anschlusszwang Qualitätsverschlechterung (Störstoffanteil) zu besorgen ist Biotonne nur für überlassungspflichtige Bioabfälle, keine Überlassungspflicht soweit Eigenkompostierung; aber: nicht alle Bioabfälle (eigen-)kompostierbar Wolfgang Siederer Bioabfallerfassung nach KrWG ab Was, wie und wann nicht? 17

18 Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit. Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Partnerschaft von Rechtsanwälten EnergieForum Berlin Stralauer Platz Berlin Tel. +49 (0) Fax. +49 (0) Web: Wolfgang Siederer Bioabfallerfassung nach KrWG ab Was, wie und wann nicht? 18

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