Position der kommunalen Abfallwirtschaft zur Wertstofftonne. Rechtsanwalt Dr. jur. Holger Thärichen, VKU Karlsruhe, 25.

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1 Position der kommunalen Abfallwirtschaft zur Wertstofftonne Rechtsanwalt Dr. jur. Holger Thärichen, VKU Karlsruhe, 25. September 2014

2 Zukunft der Verpackungsentsorgung Ursprüngliche Rechtfertigung der VerpackV Deponienotstand! ist längst entfallen. Dualer Systembetrieb ist intransparent und verursacht zu hohe System- und Transaktionskosten. Ökologische Erfolge lediglich in der Anfangsphase, aktuelle LVP- Wiedereinsatzquote: 20% (Prof. Baum) Lizenzentgelte haben keine ökologische Steuerungswirkung, sondern bedeuten Freikaufen von der Produktverantwortung. P. Hasenkamp 10/2010 2

3 Zukunft der Verpackungsentsorgung Wettbewerb auf Systemebene hat sich nicht bewährt! Allmende-Problem, da der einzelne Systembetreiber mehr Mengen in das Erfassungssystem einspeisen kann, als er tatsächlich lizenziert. 6./7. Novelle nur Not-Reparatur! Di Fabio-Gutachten benennt neben POS und Branchenlösung 8 (!) weitere Missbrauchstatbestände! P. Hasenkamp 10/ Verzicht auf duale Systeme, jedenfalls Beschränkung auf Gewährleistungsverantwortung.

4 Abstimmungserfordernis unzureichend! Nach der Rechtsprechung spricht Abstimmung für ein konsensuales Handeln und eine Gleichrangigkeit der Beteiligten (öre und DSD). In der Praxis führt dies zu Blockadesituationen, erwünschte Verbesserungen der Entsorgungsstandards können von den Kommunen nicht durchgesetzt werden (Bsp. Übergang von Sack- zur Tonnenentsorgung, höherer Abfuhrrhythmus, Unterflursysteme etc.) Duale Entsorgung ist (kommunal)politischer Willensbildung entzogen! Völlig verfahren ist die Situation bei Streitigkeiten über die Mitbenutzung kommunaler Systeme, insb. PPK (Eigentum? angemessenes Entgelt?, Bezugsgrößen? Öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche GOA?) Auseinandersetzung mit DS binden erhebliche kommunale Kapazitäten! 4

5 14: Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung (1) Zum Zweck des ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings sind Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. (2) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollen spätestens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 65 Gewichtsprozent insgesamt betragen.... Die neuen Trennpflichten jetzt stoffbezogen, nicht mehr produktbezogen! Eine Beschränkung auf Verpackungen genügt den Anforderungen nicht! Trenn- und Recyclinganforderungen des KrWG haben diejenigen der VerpackV überholt! Die kommunalen Entsorgungsunternehmen werden auch ohne ein Wertstoffgesetz die Getrennterfassung und das Recycling intensivieren! 5

6 Umfang der Produktverantwortung? Kommunale Sammlung mit Überlassungspflicht möglich, 17 Abs. 2 Nr. 1 KrWG! Sortierung/ Verwertung LVPLVPLL LVP / StNVP? Produktverantwortung für PPK, Metall und Glas erforderlich? Getrennterfassung gesetzlich abgesichert, keine Steuerungswirkung! 6

7 Erforderlichkeit der (Re-)Kommunalisierung der Sammlung von Verpackungsabfällen Parallelstruktur zur kommunalen Sammlung hat sich nicht bewährt, sondern verursacht erheblichen Abstimmungsaufwand und Kosten. Die Weiterentwicklung zur stoffspezifischen Wertstofferfassung erzwingt neuen Aufgabenzuschnitt, Getrennterfassung nun kommunale Pflicht! Die erheblichen Fehlwürfe signalisieren einen Akzeptanzverlust des dualen Systems, kommunale Koordination der Stoffströme notwendig! Nur die Kommune besitzt die erforderliche Kampagnenfähigkeit und kann die Sammelsysteme an den örtlichen Bedingungen ausrichten. Allein die kommunalen Ausschreibungen der Erfassungsleistungen entsprechen dem GWB-Vergaberecht / VOL/ A > höhere Wettbewerbskonformität! Die duale Sammelzuständigkeit steht seit Anbeginn unter dem Vorbehalt der Begründung der kommunalen Mitwirkungsverantwortung an der Rücknahme. 7

8 Mülltrennregeln ändern oder beibehalten? Knapp zwei Drittel würden eine Trennung des Mülls nach Art des Materials bevorzugen Frage: Bisher ist es ja so, dass in die Gelbe Tonne bzw. in den Gelben Sack nur VERPACKUNGEN gehören und keine anderen Gegenstände aus den gleichen Materialien. Jogurtbecher aus Kunststoff gehören z. B. in die Gelbe Tonne, alte Zahnbürsten aus Kunststoff hingegen nicht. Mülltrennung so lassen wie sie ist Mülltrennung ändern (nach Materialart trennen) Momentan wird darüber diskutiert, die Regeln der Mülltrennung so zu ändern, dass nur nach ART DES MATERIALS getrennt wird. Dann kämen z. B. alle Kunststoffe in eine Tonne, egal ob es sich um Verpackungen oder anderen Kunststoffabfall handelt. weiß nicht/k.a Sind Sie dafür, die Mülltrennung so zu ändern, oder sind Sie dafür, die Mülltrennung so zu lassen, wie sie ist? Angaben in Prozent Forsa-Umfrage April 2014, Basis: Befragte 8

9 Vermutete gesetzliche Verantwortung für die Entsorgung von Verpackungen Fast zwei Drittel gehen (fälschlich) davon aus, dass die gesetzliche Verantwortung für die Entsorgung von Verpackungen bei den kommunalen Entsorgern liegt. private Unternehmen von Investoren kommunale Entsorgungsbetriebe der Gemeinde weiß nicht/k.a. Angaben in Prozent Forsa-Umfrage April 2014, Basis: Befragte 9

10 Herstellerfinanzierung Wertstoffentsorgung als kommunale Entsorgungsaufgabe ohne duale Systeme! Zentrale Stelle als Abgabenverwaltung Mittelweitergabe über Länder an öre Aufträge für Sortierung + Verwertung (Inhousefähig!) ÖrE > Einheitliche Verantwortung für Verpackungen + Wertstoffe Sammelauftrag 10

11 Überlassungspflicht und Produktverantwortung 17 Abs. 2 Satz 1 KrWG: Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle, Nr. 1: die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger aufgrund einer Bestimmung nach 25 Abs. 2 Nr. 4 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden. Seit Beginn der VerpackV besteht die Regelungsoption des Verordnungsgebers für die verbindliche Einbeziehung der öre in die Sammlung unter Beibehaltung der Überlassungspflicht! > latente Rückausnahme! 11

12 Herstellerfinanzierung Verpackungsentsorgung als geteilte Entsorgungsverantwortung nach 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KrWG? ggf. ergänzende Gebührenfinanzierung Materialbereitstellung ÖrE > Gesetzliche Erfassungsverantwortung für Verpackungen Zentrale Stelle als Überwach ungsbehörde 12

13 Rechtsanwalt Dr. jur. Holger Thärichen Geschäftsführer Abfallwirtschaft und Stadtreinigung VKS Verband kommunaler Unternehmen e.v. Invalidenstraße Berlin Fon +49 (0) Fax +49 (0) Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit. 13 Dr. Holger Thärichen

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