Staatliche Beihilfe N 90/2008 Österreich Teilprivatisierung der Energie AG Oberösterreich durch eine Privatplatzierung

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.VI.2008 K(2008)2667 endgültig Betreff: Staatliche Beihilfe N 90/2008 Österreich Teilprivatisierung der Energie AG Oberösterreich durch eine Privatplatzierung Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Verfahren: 1. Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 hat Österreich das Vorhaben des Bundeslandes Oberösterreich, 49 % der Energie AG Oberösterreich durch Privatplatzierung zu privatisieren, aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Kommission angemeldet. Mit Schreiben vom 21. Februar 2008, registriert am 25. Februar 2008, übermittelte Österreich Anlagen zur Anmeldung. Auf ein Schreiben der Kommission vom 11. April 2008 hin übermittelte es mit Schreiben vom 25. April 2008, registriert am 28. April 2008, zusätzliche Informationen einschließlich umfassender Anhänge. Ausführliche Beschreibung der Maßnahme: 2. Die derzeitige Eigentümerstruktur für die Aktien, von denen Vorzugsaktien ohne Stimmrechte sind, stellt sich wie folgt dar: Land Oberösterreich ,281% Linz AG ,219 % Belegschaft der Energie AG Oberösterreichische Landesbank ,488 % (Vorzugsaktien) ,013 % (Vorzugsaktien) Ihrer Exzellenz Frau Dr. Ursula PLASSNIK Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz 2 A Wien Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique - Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: (0)

2 3. Im Jahr 2002 hat das Land Oberösterreich 25 % + 1 Aktie an die EVN AG, die Wiener Stadtwerke Holding AG und die Linz AG veräußert. Diese Teilprivatisierung wurde bei der Kommission angemeldet. Damals wurden, obwohl keine öffentliche Ausschreibung stattfand, zwei Bewertungen von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt, um den Marktwert auf der Grundlage allgemein akzeptierter Marktindikatoren und Bewertungsstandards zu ermitteln. Die Kommission ging davon aus, dass sich das Land Oberösterreich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen verhalten hat, und entschied daher, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellte (N 861/2001) 1 4. Gleichzeitig war die Energie AG dem Energiebündnis "Energie Allianz", einem Zusammenschluss mehrerer österreichischer Energieversorgungsunternehmen, beigetreten. Nachdem die Energie AG Oberösterreich aus der Energie Allianz wieder ausgetreten war, erfolgte 2006 eine Rückabwicklung des Großteils der damaligen Teilprivatisierung und das Land Oberösterreich kaufte die Aktien der EVN AG und der Wiener Stadtwerke Holding AG zu einem Preis von EUR [ ]* pro Aktie. Die teilweise Rückabwicklung des damaligen Aktienverkaufs war bereits zu einem früheren Zeitpunkt für den Fall des Austritts aus der Energie Allianz vereinbart worden. Einzig die LINZ AG behielt ihr Aktienpaket, das 6,219 % des gesamten Aktienbestands ausmacht. 5. Im darauffolgenden Jahr beschloss das Land Oberösterreich, Aktien der Energie AG Oberösterreich an der Wiener Börse zu handeln ("flotation"). Neben dem Verkauf von Aktien sollte auch eine Kapitalerhöhung vorgenommen werden. Das Land Oberösterreich sollte jedenfalls weiterhin mit zumindest 51 % an der Energie AG Oberösterreich beteiligt bleiben. Vorgesehen war, dass der Börsengang ("IPO", Initial Public Offering) im Februar 2008 stattfinden sollte. Nachdem der Börsengang im Rahmen einer Bürgerinnen- und Bürgerinitiative abgelehnt worden war dieser Initiative wäre im März 2008 eine Bürgerinnen- und Bürgerbefragung gefolgt, prüfte das Land Oberösterreich die Möglichkeit einer Privatplatzierung an ausgewählte Investoren. 6. Grundlage der Verhandlungen des Landes Oberösterreich mit potenziellen Investoren war nach Angaben Österreichs, dass der Aktienpreis innerhalb der von den Banken [ ] bei der Vorbereitung des Börsengangs festgesetzten Bewertungsbandbreite liegt, die für das Book-Building-Verfahren relevant gewesen wäre. Bei diesem Verfahren werden von den Investoren Angebote zu verschiedenen Preisen (zwischen dem Mindest- und dem Höchstpreis) eingeholt, um den endgültigen Preis der Aktien festzulegen. Bei der Vorbereitung des Börsengangs, der einige Zeit später abgesagt wurde, haben die [ ] als Joint Global Co-ordinators und gleichberechtigte Berater der Energie AG in enger Abstimmung gearbeitet. 7. Im Rahmen der Privatplatzierung ist vorgesehen, dass das Grundkapital der Energie AG um Aktien von Aktien auf Aktien erhöht und der Vorstand ermächtigt wird, weitere Vorzugsaktien ohne Stimmrecht an die Belegschaft der Energie AG auszugeben. So würde sich ein Grundkapital von EUR ergeben, das zerlegt ist in Stammaktien mit einem Nennwert von EUR und Vorzugsaktien ohne Stimmrecht mit einem Nennwert von EUR. 1 Brief der Kommission vom 27. Februar 2002, C(2002)614fin * Geschäftsgeheimnis 2

3 8. Nach der Privatplatzierung ergeben sich folgende Beteiligungsverhältnisse: Aktionär Aktienübertragung im Rahmen der Privatplatzierung Aktienbesitz insgesamt Prozentuelle Beteiligung nach Kapitalerhöhung auf Prozentuelle Beteiligung nach Ausnutzung genehmigtes Kapital auf Land OÖ ,604 % 51,000 % Energie AG Belegschaft Privatstiftung (Mitarbeiterinnenbeteiligung) (nach Ausnutzung genehmigtes Kapital: ) 0,438 % 3,475 % LINZ AG ,315 % 10,000 % TIWAG ,251 % 8,000 % Raiffeisen OÖ Konsortium ,925 % 13,500 % Oberbank- Konsortium ,157 % 5,000 % Österreichische Elektrizitätswirtschafts- Aktiengesellschaft (Verbund) ,183 % 5,025 % Voestalpine AG ,063 % 2,000 % Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft ,031 % 1,000% Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Bankaktiengesellschaft ,516 % 0,500 % Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft ,516 % 0,500 % 9. Die Aktienübertragungen des Landes Oberösterreich werden proportional erfolgen, wobei sowohl die Veräußerung eines Teils seines Aktienaltbestands sowie von Aktien, die aus der Kapitalerhöhung stammen, berücksichtigt werden. Das Land Oberösterreich wird insgesamt Aktien aus seinem Altbestand veräußern, so dass es nach der Kapitalerhöhung Aktien (52,604 %) und nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals Aktien (51 %) halten wird. So wird das Land Oberösterreich die Aktienmehrheit der Energie AG behalten. 10. Das Land Oberösterreich und die Investoren trafen folgende Vereinbarung für die Privatplatzierung: Als Kaufpreis pro Aktie gilt für jeden Investor ein Betrag von 24,0 EUR pro Aktie. Daraus ergibt sich ein Gesamtpreis von EUR für die 3

4 Altaktien und ein Preis von EUR für die jungen Aktien. 11. Am 31. Januar 2008 hat der oberösterreichische Landtag seinen Beschluss betreffend den Börsengang der Energie AG Oberösterreich aufgehoben, die Privatplatzierung genehmigt und die oberösterreichische Landesregierung zum Abschluss der erforderlichen Verträge auf der Grundlage eines Ausgabepreises von 24,0 EUR pro Aktie ermächtigt. Das Closing der Transaktion ist beabsichtigt, sobald die Europäische Kommission entschieden hat, dass die Maßnahme keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellt. 12. Um sicherzugehen, dass der Verkehrswert der Aktien erzielt wird, hat das Land Oberösterreich [ ] mandatiert, [ ] den Privatplatzierungsprozess zu begleiten und zwei unabhängige Bewertungen des Marktpreises zu erstellen. Beide Banken kamen am 24. Januar 2008 zu dem Schluss, dass ein zwischen [ ] und [ ] EUR pro Aktie [ ] bzw. zwischen [ ] und [ ] EUR pro Aktie [ ] liegender Preis als fairer Preis für das Land Oberösterreich und die Energie AG erachtet werden kann. 13. Österreich vertrat die Auffassung, dass die Transaktion keine Elemente einer staatlichen Beihilfe umfasst, da sie auf einem reasonable private investor s test basiert und es sich bei dem Preis der Aktie um deren Marktwert handelt. Der einzige Grund für die Anmeldung und das Ersuchen um eine förmliche Entscheidung der Kommission besteht darin, Rechtssicherheit darüber zu erlangen, dass die geplante Transaktion mit den Beihilfevorschriften der Gemeinschaft vereinbar ist. Österreich hat den Sachverhalt insbesondere wegen des XXIII. Berichts der Kommission über Wettbewerbspolitik (1993) vorgetragen, in dem festgehalten ist, dass alle Fälle, in denen eine Privatisierung nicht über eine öffentliche Ausschreibung oder einen Börseverkauf erfolgt, bei der Kommission angemeldet werden müssen. Beihilferechtliche Würdigung 14. Die angemeldete Maßnahme betrifft den Teilverkauf eines staatseigenen Unternehmens. Bei der Privatisierung eines solchen Unternehmens geht es eindeutig um staatliche Mittel. Die eventuell vereinbarten besonderen Bedingungen einer Privatisierung bestimmen den Betrag, den der Staat durch den Verkauf erzielt. Die spezifischen Elemente eines solchen Verkaufs, beispielsweise ein geringerer Verkaufspreis oder die Übernahme bestimmter Aufwendungen seitens des Staates, können das privatisierte Unternehmen oder seinen neuen Eigentümer gegenüber seinen Mitbewerbern begünstigen. Bei der Energieversorgung und anderen Tätigkeiten der Käufer (z. B. Banken und Versicherungsgesellschaften, siehe obige Tabelle) handelt es sich um internationale wettbewerbsorientierte Geschäftsfelder. Eine Vorzugsbehandlung im Rahmen des Privatisierungsverfahrens könnte durch die daraus resultierende Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen und den Handel beeinträchtigen. 15. Der 23. Bericht über die Wettbewerbspolitik stellt fest: "Geschieht die Privatisierung durch den Verkauf von Aktien über die Börse, wird generell davon ausgegangen, dass die Veräußerung zu Marktbedingungen erfolgt und kein Beihilfeelement enthalten ist." Wird jedoch das Unternehmen nicht über die Börse privatisiert, sondern z.b. als Ganzes oder in Teilen an andere Unternehmen verkauft, sind eine Reihe von Bedingungen einzuhalten, damit ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass kein Beihilfeelement enthalten ist. Zunächst muss "ein 2 XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1993, Brüssel und Luxemburg, 1994, Seite 270 und 271 4

5 Ausschreibungswettbewerb stattfinden, der allen offensteht, transparent ist und an keine weiteren Bedingungen geknüpft ist wie den Erwerb anderer Vermögenswerte, für die nicht geboten wird, oder die Weiterführung bestimmter Geschäftstätigkeiten." Außerdem muss das Unternehmen an den Meistbietenden veräußert werden und die Bieter müssen über genügend Zeit verfügen, um eine angemessene Bewertung vorzunehmen. 16. Sofern diese Bedingungen nicht erfüllt sind, müssen Verkäufe nach Verhandlungen von der Kommission im Hinblick auf etwaige staatliche Beihilfen untersucht werden. Dies trifft insbesondere für den Fall zu, dass ein Verkauf aufgrund von Verhandlungen mit einem einzelnen oder einer Anzahl ausgewählter Bieter stattfindet. 17. Im Falle der Teilprivatisierung der Energie AG gab es keine öffentliche Ausschreibung; sondern lediglich Verhandlungen mit einer Anzahl von ausgewählten Bietern. Daher kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass es keine etwaigen Beihilfeelemente gibt und muss den Verkauf auf mögliche Beihilfen untersuchen. Es muss sichergestellt werden, dass das Unternehmen zu einem Preis verkauft wird, der seinem tatsächlichen Marktwert entspricht. Gutachten unabhängiger Sachverständiger ermöglichen, wie in der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABL. C 209 vom ) dargelegt, eine Schätzung des Marktwerts eines Unternehmens; sie sind jedoch in diesem Zusammenhang aufgrund der Komplexität einer solchen Bewertung von geringerem Wert als beim Verkauf von Immobilien. 18. Im vorliegenden Fall fand zwar keine öffentliche Ausschreibung statt, aber die [ ] und [ ] wurden mit der Erstellung unabhängiger Bewertungsgutachten beauftragt, um den Marktwert auf der Grundlage allgemein akzeptierter Marktindikatoren und Bewertungsstandards zu ermitteln. 19. Österreich hat ausdrücklich bestätigt, dass die beiden Banken [ ], die die Bandbreite des möglichen Marktpreises der Transaktion ermittelten, sowohl vom Land Oberösterreich als auch von der Energie AG unabhängig waren, dass sie unabhängige Mandate für die Erstellung von Bewertungsgutachten erhielten und davon unterrichtet waren, dass unabhängige Gutachten zu erstellen waren. Des Weiteren hat Österreich betont, dass die beiden Banken die Erstellung dieser Gutachten nicht abstimmten, unabhängig voneinander für die Bewertungen verantwortlich waren und ausschließlich ihre internen Leitlinien befolgten. Dieses Verfahren kann als mit den oben beschriebenen Vorschriften vereinbar betrachtet werden. 20. Die beauftragten Banken haben zur Ermittlung des Marktwerts der Transaktion folgende Methoden angewandt: - [ ]. - [ ]. 21. [ ] 22. Wie aus der Tabelle hervorgeht, ergaben die Einschätzungen der unabhängigen Sachverständigen eine ähnliche Wertbandbreite: [ ] [ ] 5

6 23. Schließlich hat sich das Land Oberösterreich in Verhandlungen mit den Investoren mit Beschluss vom 31. Januar 2008 auf einen Preis pro Aktie von 24,0 EUR geeinigt. Dieser Preis gilt sowohl für alte als auch junge Aktien nach der Kapitalerhöhung. 24. Österreich hat detaillierte Informationen über Methoden, die zu Grunde liegenden Annahmen und die von den Banken zur Ermittlung des Marktpreises herangezogenen Daten vorgelegt, welche von der Kommission auf ihre Richtigkeit überprüft wurden. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Bewertungen auf einer soliden Grundlage erarbeitet worden sind und die aus vergleichbaren Transaktionen und Unternehmensbewertungen gewonnenen Erkenntnisse in angemessener Weise berücksichtigt wurden. Österreich hat Hintergrundinformationen über den Entscheidungsfindungsprozess übermittelt und gezeigt, dass die Berichte der Sachverständigen gebührend Berücksichtigung fanden. Gleichfalls ist der Kommission nicht bekannt, dass irgendeine andere Seite ein Interesse am Aktienkauf geäußert hätte oder bereit gewesen wäre, einen höheren Preis zu zahlen. 25. Die Kommission stellt fest, dass das Land Oberösterreich keine Bedingungen im Hinblick auf den teilweisen Verkauf der Energie AG auferlegt hat (z.b. die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsniveaus oder bestimmter Aktivitäten, Kapazitäten, Bedingungen zum Aufrechterhalten bestimmter Investitionsniveaus), die geeignet gewesen wären, den Verkaufspreis herabzusetzen. 26. Auf der Grundlage dieser Elemente, die zu einem ausgehandelten Preis von 24,0 EUR pro Aktie führten, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass sich das Land Oberösterreich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen verhält, der bei dem Verkauf den Höchstpreis erzielen will und keine staatliche Beihilfen im Rahmen der geplanten Transaktion gewährt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die angemeldete oben beschriebene Maßnahme der Verkauf von Aktien der Energie AG an bestimmte Privatinvestoren durch das Land Oberösterreich keine Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 enthält. 27. Schließlich möchte die Kommission darauf hinweisen, dass bei jedem weiteren Verkauf von Aktien, der ohne öffentliche Ausschreibung oder Börsengang stattfindet, eine neue Anmeldung erfolgen muss, um eventuelle Beihilfeelemente zu prüfen. Entscheidung Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Registratur Staatliche Beihilfen 1049 BRÜSSEL BELGIEN Fax: (32-2)

7 Bitte geben Sie in jedem Schreiben den Titel und die Nummer der Beihilfesache an. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission 7

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