Staatliche Beihilfe N 90/2008 Österreich Teilprivatisierung der Energie AG Oberösterreich durch eine Privatplatzierung
|
|
- Teresa Maus
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.VI.2008 K(2008)2667 endgültig Betreff: Staatliche Beihilfe N 90/2008 Österreich Teilprivatisierung der Energie AG Oberösterreich durch eine Privatplatzierung Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Verfahren: 1. Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 hat Österreich das Vorhaben des Bundeslandes Oberösterreich, 49 % der Energie AG Oberösterreich durch Privatplatzierung zu privatisieren, aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Kommission angemeldet. Mit Schreiben vom 21. Februar 2008, registriert am 25. Februar 2008, übermittelte Österreich Anlagen zur Anmeldung. Auf ein Schreiben der Kommission vom 11. April 2008 hin übermittelte es mit Schreiben vom 25. April 2008, registriert am 28. April 2008, zusätzliche Informationen einschließlich umfassender Anhänge. Ausführliche Beschreibung der Maßnahme: 2. Die derzeitige Eigentümerstruktur für die Aktien, von denen Vorzugsaktien ohne Stimmrechte sind, stellt sich wie folgt dar: Land Oberösterreich ,281% Linz AG ,219 % Belegschaft der Energie AG Oberösterreichische Landesbank ,488 % (Vorzugsaktien) ,013 % (Vorzugsaktien) Ihrer Exzellenz Frau Dr. Ursula PLASSNIK Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz 2 A Wien Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique - Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: (0)
2 3. Im Jahr 2002 hat das Land Oberösterreich 25 % + 1 Aktie an die EVN AG, die Wiener Stadtwerke Holding AG und die Linz AG veräußert. Diese Teilprivatisierung wurde bei der Kommission angemeldet. Damals wurden, obwohl keine öffentliche Ausschreibung stattfand, zwei Bewertungen von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt, um den Marktwert auf der Grundlage allgemein akzeptierter Marktindikatoren und Bewertungsstandards zu ermitteln. Die Kommission ging davon aus, dass sich das Land Oberösterreich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen verhalten hat, und entschied daher, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellte (N 861/2001) 1 4. Gleichzeitig war die Energie AG dem Energiebündnis "Energie Allianz", einem Zusammenschluss mehrerer österreichischer Energieversorgungsunternehmen, beigetreten. Nachdem die Energie AG Oberösterreich aus der Energie Allianz wieder ausgetreten war, erfolgte 2006 eine Rückabwicklung des Großteils der damaligen Teilprivatisierung und das Land Oberösterreich kaufte die Aktien der EVN AG und der Wiener Stadtwerke Holding AG zu einem Preis von EUR [ ]* pro Aktie. Die teilweise Rückabwicklung des damaligen Aktienverkaufs war bereits zu einem früheren Zeitpunkt für den Fall des Austritts aus der Energie Allianz vereinbart worden. Einzig die LINZ AG behielt ihr Aktienpaket, das 6,219 % des gesamten Aktienbestands ausmacht. 5. Im darauffolgenden Jahr beschloss das Land Oberösterreich, Aktien der Energie AG Oberösterreich an der Wiener Börse zu handeln ("flotation"). Neben dem Verkauf von Aktien sollte auch eine Kapitalerhöhung vorgenommen werden. Das Land Oberösterreich sollte jedenfalls weiterhin mit zumindest 51 % an der Energie AG Oberösterreich beteiligt bleiben. Vorgesehen war, dass der Börsengang ("IPO", Initial Public Offering) im Februar 2008 stattfinden sollte. Nachdem der Börsengang im Rahmen einer Bürgerinnen- und Bürgerinitiative abgelehnt worden war dieser Initiative wäre im März 2008 eine Bürgerinnen- und Bürgerbefragung gefolgt, prüfte das Land Oberösterreich die Möglichkeit einer Privatplatzierung an ausgewählte Investoren. 6. Grundlage der Verhandlungen des Landes Oberösterreich mit potenziellen Investoren war nach Angaben Österreichs, dass der Aktienpreis innerhalb der von den Banken [ ] bei der Vorbereitung des Börsengangs festgesetzten Bewertungsbandbreite liegt, die für das Book-Building-Verfahren relevant gewesen wäre. Bei diesem Verfahren werden von den Investoren Angebote zu verschiedenen Preisen (zwischen dem Mindest- und dem Höchstpreis) eingeholt, um den endgültigen Preis der Aktien festzulegen. Bei der Vorbereitung des Börsengangs, der einige Zeit später abgesagt wurde, haben die [ ] als Joint Global Co-ordinators und gleichberechtigte Berater der Energie AG in enger Abstimmung gearbeitet. 7. Im Rahmen der Privatplatzierung ist vorgesehen, dass das Grundkapital der Energie AG um Aktien von Aktien auf Aktien erhöht und der Vorstand ermächtigt wird, weitere Vorzugsaktien ohne Stimmrecht an die Belegschaft der Energie AG auszugeben. So würde sich ein Grundkapital von EUR ergeben, das zerlegt ist in Stammaktien mit einem Nennwert von EUR und Vorzugsaktien ohne Stimmrecht mit einem Nennwert von EUR. 1 Brief der Kommission vom 27. Februar 2002, C(2002)614fin * Geschäftsgeheimnis 2
3 8. Nach der Privatplatzierung ergeben sich folgende Beteiligungsverhältnisse: Aktionär Aktienübertragung im Rahmen der Privatplatzierung Aktienbesitz insgesamt Prozentuelle Beteiligung nach Kapitalerhöhung auf Prozentuelle Beteiligung nach Ausnutzung genehmigtes Kapital auf Land OÖ ,604 % 51,000 % Energie AG Belegschaft Privatstiftung (Mitarbeiterinnenbeteiligung) (nach Ausnutzung genehmigtes Kapital: ) 0,438 % 3,475 % LINZ AG ,315 % 10,000 % TIWAG ,251 % 8,000 % Raiffeisen OÖ Konsortium ,925 % 13,500 % Oberbank- Konsortium ,157 % 5,000 % Österreichische Elektrizitätswirtschafts- Aktiengesellschaft (Verbund) ,183 % 5,025 % Voestalpine AG ,063 % 2,000 % Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft ,031 % 1,000% Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Bankaktiengesellschaft ,516 % 0,500 % Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft ,516 % 0,500 % 9. Die Aktienübertragungen des Landes Oberösterreich werden proportional erfolgen, wobei sowohl die Veräußerung eines Teils seines Aktienaltbestands sowie von Aktien, die aus der Kapitalerhöhung stammen, berücksichtigt werden. Das Land Oberösterreich wird insgesamt Aktien aus seinem Altbestand veräußern, so dass es nach der Kapitalerhöhung Aktien (52,604 %) und nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals Aktien (51 %) halten wird. So wird das Land Oberösterreich die Aktienmehrheit der Energie AG behalten. 10. Das Land Oberösterreich und die Investoren trafen folgende Vereinbarung für die Privatplatzierung: Als Kaufpreis pro Aktie gilt für jeden Investor ein Betrag von 24,0 EUR pro Aktie. Daraus ergibt sich ein Gesamtpreis von EUR für die 3
4 Altaktien und ein Preis von EUR für die jungen Aktien. 11. Am 31. Januar 2008 hat der oberösterreichische Landtag seinen Beschluss betreffend den Börsengang der Energie AG Oberösterreich aufgehoben, die Privatplatzierung genehmigt und die oberösterreichische Landesregierung zum Abschluss der erforderlichen Verträge auf der Grundlage eines Ausgabepreises von 24,0 EUR pro Aktie ermächtigt. Das Closing der Transaktion ist beabsichtigt, sobald die Europäische Kommission entschieden hat, dass die Maßnahme keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellt. 12. Um sicherzugehen, dass der Verkehrswert der Aktien erzielt wird, hat das Land Oberösterreich [ ] mandatiert, [ ] den Privatplatzierungsprozess zu begleiten und zwei unabhängige Bewertungen des Marktpreises zu erstellen. Beide Banken kamen am 24. Januar 2008 zu dem Schluss, dass ein zwischen [ ] und [ ] EUR pro Aktie [ ] bzw. zwischen [ ] und [ ] EUR pro Aktie [ ] liegender Preis als fairer Preis für das Land Oberösterreich und die Energie AG erachtet werden kann. 13. Österreich vertrat die Auffassung, dass die Transaktion keine Elemente einer staatlichen Beihilfe umfasst, da sie auf einem reasonable private investor s test basiert und es sich bei dem Preis der Aktie um deren Marktwert handelt. Der einzige Grund für die Anmeldung und das Ersuchen um eine förmliche Entscheidung der Kommission besteht darin, Rechtssicherheit darüber zu erlangen, dass die geplante Transaktion mit den Beihilfevorschriften der Gemeinschaft vereinbar ist. Österreich hat den Sachverhalt insbesondere wegen des XXIII. Berichts der Kommission über Wettbewerbspolitik (1993) vorgetragen, in dem festgehalten ist, dass alle Fälle, in denen eine Privatisierung nicht über eine öffentliche Ausschreibung oder einen Börseverkauf erfolgt, bei der Kommission angemeldet werden müssen. Beihilferechtliche Würdigung 14. Die angemeldete Maßnahme betrifft den Teilverkauf eines staatseigenen Unternehmens. Bei der Privatisierung eines solchen Unternehmens geht es eindeutig um staatliche Mittel. Die eventuell vereinbarten besonderen Bedingungen einer Privatisierung bestimmen den Betrag, den der Staat durch den Verkauf erzielt. Die spezifischen Elemente eines solchen Verkaufs, beispielsweise ein geringerer Verkaufspreis oder die Übernahme bestimmter Aufwendungen seitens des Staates, können das privatisierte Unternehmen oder seinen neuen Eigentümer gegenüber seinen Mitbewerbern begünstigen. Bei der Energieversorgung und anderen Tätigkeiten der Käufer (z. B. Banken und Versicherungsgesellschaften, siehe obige Tabelle) handelt es sich um internationale wettbewerbsorientierte Geschäftsfelder. Eine Vorzugsbehandlung im Rahmen des Privatisierungsverfahrens könnte durch die daraus resultierende Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen und den Handel beeinträchtigen. 15. Der 23. Bericht über die Wettbewerbspolitik stellt fest: "Geschieht die Privatisierung durch den Verkauf von Aktien über die Börse, wird generell davon ausgegangen, dass die Veräußerung zu Marktbedingungen erfolgt und kein Beihilfeelement enthalten ist." Wird jedoch das Unternehmen nicht über die Börse privatisiert, sondern z.b. als Ganzes oder in Teilen an andere Unternehmen verkauft, sind eine Reihe von Bedingungen einzuhalten, damit ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass kein Beihilfeelement enthalten ist. Zunächst muss "ein 2 XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1993, Brüssel und Luxemburg, 1994, Seite 270 und 271 4
5 Ausschreibungswettbewerb stattfinden, der allen offensteht, transparent ist und an keine weiteren Bedingungen geknüpft ist wie den Erwerb anderer Vermögenswerte, für die nicht geboten wird, oder die Weiterführung bestimmter Geschäftstätigkeiten." Außerdem muss das Unternehmen an den Meistbietenden veräußert werden und die Bieter müssen über genügend Zeit verfügen, um eine angemessene Bewertung vorzunehmen. 16. Sofern diese Bedingungen nicht erfüllt sind, müssen Verkäufe nach Verhandlungen von der Kommission im Hinblick auf etwaige staatliche Beihilfen untersucht werden. Dies trifft insbesondere für den Fall zu, dass ein Verkauf aufgrund von Verhandlungen mit einem einzelnen oder einer Anzahl ausgewählter Bieter stattfindet. 17. Im Falle der Teilprivatisierung der Energie AG gab es keine öffentliche Ausschreibung; sondern lediglich Verhandlungen mit einer Anzahl von ausgewählten Bietern. Daher kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass es keine etwaigen Beihilfeelemente gibt und muss den Verkauf auf mögliche Beihilfen untersuchen. Es muss sichergestellt werden, dass das Unternehmen zu einem Preis verkauft wird, der seinem tatsächlichen Marktwert entspricht. Gutachten unabhängiger Sachverständiger ermöglichen, wie in der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABL. C 209 vom ) dargelegt, eine Schätzung des Marktwerts eines Unternehmens; sie sind jedoch in diesem Zusammenhang aufgrund der Komplexität einer solchen Bewertung von geringerem Wert als beim Verkauf von Immobilien. 18. Im vorliegenden Fall fand zwar keine öffentliche Ausschreibung statt, aber die [ ] und [ ] wurden mit der Erstellung unabhängiger Bewertungsgutachten beauftragt, um den Marktwert auf der Grundlage allgemein akzeptierter Marktindikatoren und Bewertungsstandards zu ermitteln. 19. Österreich hat ausdrücklich bestätigt, dass die beiden Banken [ ], die die Bandbreite des möglichen Marktpreises der Transaktion ermittelten, sowohl vom Land Oberösterreich als auch von der Energie AG unabhängig waren, dass sie unabhängige Mandate für die Erstellung von Bewertungsgutachten erhielten und davon unterrichtet waren, dass unabhängige Gutachten zu erstellen waren. Des Weiteren hat Österreich betont, dass die beiden Banken die Erstellung dieser Gutachten nicht abstimmten, unabhängig voneinander für die Bewertungen verantwortlich waren und ausschließlich ihre internen Leitlinien befolgten. Dieses Verfahren kann als mit den oben beschriebenen Vorschriften vereinbar betrachtet werden. 20. Die beauftragten Banken haben zur Ermittlung des Marktwerts der Transaktion folgende Methoden angewandt: - [ ]. - [ ]. 21. [ ] 22. Wie aus der Tabelle hervorgeht, ergaben die Einschätzungen der unabhängigen Sachverständigen eine ähnliche Wertbandbreite: [ ] [ ] 5
6 23. Schließlich hat sich das Land Oberösterreich in Verhandlungen mit den Investoren mit Beschluss vom 31. Januar 2008 auf einen Preis pro Aktie von 24,0 EUR geeinigt. Dieser Preis gilt sowohl für alte als auch junge Aktien nach der Kapitalerhöhung. 24. Österreich hat detaillierte Informationen über Methoden, die zu Grunde liegenden Annahmen und die von den Banken zur Ermittlung des Marktpreises herangezogenen Daten vorgelegt, welche von der Kommission auf ihre Richtigkeit überprüft wurden. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Bewertungen auf einer soliden Grundlage erarbeitet worden sind und die aus vergleichbaren Transaktionen und Unternehmensbewertungen gewonnenen Erkenntnisse in angemessener Weise berücksichtigt wurden. Österreich hat Hintergrundinformationen über den Entscheidungsfindungsprozess übermittelt und gezeigt, dass die Berichte der Sachverständigen gebührend Berücksichtigung fanden. Gleichfalls ist der Kommission nicht bekannt, dass irgendeine andere Seite ein Interesse am Aktienkauf geäußert hätte oder bereit gewesen wäre, einen höheren Preis zu zahlen. 25. Die Kommission stellt fest, dass das Land Oberösterreich keine Bedingungen im Hinblick auf den teilweisen Verkauf der Energie AG auferlegt hat (z.b. die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsniveaus oder bestimmter Aktivitäten, Kapazitäten, Bedingungen zum Aufrechterhalten bestimmter Investitionsniveaus), die geeignet gewesen wären, den Verkaufspreis herabzusetzen. 26. Auf der Grundlage dieser Elemente, die zu einem ausgehandelten Preis von 24,0 EUR pro Aktie führten, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass sich das Land Oberösterreich wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen verhält, der bei dem Verkauf den Höchstpreis erzielen will und keine staatliche Beihilfen im Rahmen der geplanten Transaktion gewährt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die angemeldete oben beschriebene Maßnahme der Verkauf von Aktien der Energie AG an bestimmte Privatinvestoren durch das Land Oberösterreich keine Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 enthält. 27. Schließlich möchte die Kommission darauf hinweisen, dass bei jedem weiteren Verkauf von Aktien, der ohne öffentliche Ausschreibung oder Börsengang stattfindet, eine neue Anmeldung erfolgen muss, um eventuelle Beihilfeelemente zu prüfen. Entscheidung Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Registratur Staatliche Beihilfen 1049 BRÜSSEL BELGIEN Fax: (32-2)
7 Bitte geben Sie in jedem Schreiben den Titel und die Nummer der Beihilfesache an. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission 7
EUROPÄISCHE KOMMISSION. N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.02.2002 C (2002) 614fin Betrifft: N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen Sehr geehrte Damen und
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 20.12.2011 K(2011)9329 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich Sehr geehrter Herr Bundesminister!
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 252/2008 Deutschland (Freistaat Sachsen) Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft
MehrStaatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3396 Betr.: Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich Sehr geehrte Frau Bundesministerin!
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co.
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.03.2009 K(2009)2551 Betreff: Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. KG Sehr geehrter Herr Bundesminister!
MehrStaatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.III.2006 K(2006) 815 endg. Betreff: Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee Sehr geehrter Herr Bundesminister,
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.11.2008 K(2008) 7691 Betreff : Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik Sehr geehrter Herr Bundesminister,
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
MehrPolitische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto
Politische Gemeinde Arbon Reglement über das Landkreditkonto Inhaltsverzeichnis Seite Art. Zielsetzungen, Kredit 3 Art. Zuständigkeit 3 Art. 3 Kaufpreis 3 Art. 4 Übernahme durch die Stadt 3 Art. 5 Verkauf
MehrFall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998
DE Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998
MehrZwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung
Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN
MehrBetreff: Staatliche Beihilfe N 352/2009
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.6.2009 K(2009) 5253 endgültig Betreff: Staatliche Beihilfe N 352/2009 Verlängerung der Beihilferegelung N 557/2008 Maßnahmen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
MehrFall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN
DE Fall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des
MehrLernmodul Preisbildung. Lernmodul Preisbildung
Lernmodul Preisbildung Lernmodul Preisbildung Preisbildung an Wertpapierbörsen Anleger handeln, also kaufen oder verkaufen, an den Wertpapierbörsen Aktien, Investmentfonds und andere börsengehandelte Wertpapiere
MehrIch habe von dem bevorstehenden Börsengang der Stuttgarter Maschinenbau AG gelesen. Für diesen Börsengang interessiere ich mich sehr.
Beratungsfall Aktien Ausgangssituation: Mathias Jung ist bei seiner täglichen Zeitungslektüre auf den anstehenden Börsengang der Stuttgarter Maschinenbau AG gestoßen. Er erwägt Aktien der Stuttgarter Maschinenbau
MehrStaatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19-02-2003 C(2003)511 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung Sehr geehrte Frau
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrManagement von Beschwerden und Einsprüchen
Management von Beschwerden und Einsprüchen für die für Wald & Holz-Zertifizierung Bureau Veritas Certification Verfahrensweise - TQR I&F Division V2-0 - Februar 2015 Move Forward with Confidence 1. EINLEITUNG
MehrHäufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot der conwert Immobilien Invest SE an die Aktionäre der ECO Business-Immobilien AG Disclaimer Dieses Dokument stellt weder eine Einladung
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrVERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)
VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrBotschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 42. zum Entwurf eines Dekrets über die Beteiligung an der Rottal Auto AG
Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 42 zum Entwurf eines Dekrets über die Beteiligung an der Rottal Auto AG 22. Februar 2000 Übersicht Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, die Beteiligung
Mehr2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben.
Bericht des Vorstands der DO & CO Restaurants & Catering Aktiengesellschaft Wien, FN 156765 m, über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die
MehrStadt Frauenfeld. Reglement über die Bodenpolitik
Stadt Frauenfeld Reglement über die Bodenpolitik Gültig ab 1. Januar 1981 MUNIZIPALGEMEINDE FRAUENFELD R E G L E M E N T U E B ERD I E B 0 DEN POL I T I K der Munizipa1gemeinde Frauenfe1d vom 14. Januar
MehrGesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen
MehrImmobiliengesellschaft Luxemburg
Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen
MehrAktie als Beteiligungs- und Finanzierungsinstrument bei der AG
Aktie als Beteiligungs- und Finanzierungsinstrument bei der AG Inhaltsverzeichnis Beteiligungsfinanzierung bei der AG - Allgemeines - Aktien - Wertpapierbörsen - Aktienarten - Kapitalerhöhung in Form der
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrBericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung Seite 1 von 5 Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrHygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien
1 Angesichts dessen, dass: Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien (A) die außerordentliche Hauptversammlung von Hygienika S.A. (weiter genannt Gesellschaft) den Beschluss Nr. 8/2014 in Sachen
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrDer ebay Treuhandservice Sicherer geht s nicht
Sicherer geht s nicht Inhalt 1. Sicher handeln Einleitung... 2 Maximale Sicherheit... 3 Die Schritte im Überblick... 4 Vorteile für Käufer... 5 Vorteile für Verkäufer... 6 2. Auftrag starten Einigung im
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrAngenommen am 14. April 2005
05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrIV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA
DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992
MehrPersonal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014
Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrLösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011
Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen
MehrHintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.
HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker
MehrInformationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien
Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien I. Allgemeines Was sind Namensaktien? Die UCP Chemicals AG ( UCP oder die Gesellschaft ) wird als Gesellschaft mit Namensaktien ein Aktienbuch
MehrZusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)
Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit
MehrDWS Fondsplattform Die Investmentplattform für professionelle Anleger
DWS Fondsplattform Die Investmentplattform für professionelle Anleger *DWS Investments ist nach verwaltetem Fondsvermögen die größte deutsche Fondsgesellschaft. Quelle: BVI. Stand: 30. April 2007. Alle
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrMitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)
20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll
MehrGemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats. der. Curanum AG Engelbertstraße 23-25 81241 München Deutschland
Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes (WpÜG) Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Engelbertstraße 23-25
MehrBezugsrechte, IPO, Underpricing. Von Maik Schneppel
Bezugsrechte, IPO, Underpricing Von Maik Schneppel Inhalt Einleitung Bezugsrechte IPO Underpricing Einleitung Wann werden Bezugsrechte ausgeübt? Einleitung Grundkapital wird als gezeichnetes Kapital bezeichnet
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrGWG Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Linz GmbH; Follow up Überprüfung
Linz Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Linz GWG Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Linz GmbH; Follow up Überprüfung Die GWG Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft der Stadt Linz GmbH setzte von
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013 Antrag der Fraktion der PIRATEN Offenlegung von "Gesetzgebungs-Outsourcing" Der Landtag möge beschließen: Dem 31 der Geschäftsordnung
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036 Betrifft: Staatliche Beihilfen Nr. N 564/A/2004 - Österreich Richtlinien des Landes Niederösterreich für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrDE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN
DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrVERBESSERUNG DES FREIWILLIGEN ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS. gemäß 4 ff ÜbG. der
VERBESSERUNG DES FREIWILLIGEN ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS gemäß 4 ff ÜbG der Mitterbauer Beteiligungs - Aktiengesellschaft Dr.-Mitterbauer-Straße 3, 4663 Laakirchen ( MBAG oder Bieterin ) an die Aktionäre der
MehrHändlerbedingungen für das System GeldKarte
Händlerbedingungen für das System GeldKarte 1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der Deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Akzeptanzzeichen dieses Systems sind das GeldKarte-
MehrMitarbeiterbefragung als PE- und OE-Instrument
Mitarbeiterbefragung als PE- und OE-Instrument 1. Was nützt die Mitarbeiterbefragung? Eine Mitarbeiterbefragung hat den Sinn, die Sichtweisen der im Unternehmen tätigen Menschen zu erkennen und für die
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrI. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.
Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrWelche Unterschiede gibt es zwischen einem CAPAund einem Audiometrie- Test?
Welche Unterschiede gibt es zwischen einem CAPAund einem Audiometrie- Test? Auch wenn die Messungsmethoden ähnlich sind, ist das Ziel beider Systeme jedoch ein anderes. Gwenolé NEXER g.nexer@hearin gp
MehrTutorial. Wie kann ich meinen Kontostand von meinen Tauschpartnern in. übernehmen? Zoe.works - Ihre neue Ladungsträgerverwaltung
Wie kann ich meinen Kontostand von meinen Tauschpartnern in Tutorial übernehmen? 1. Schritt : Legen Sie ein Startdatum fest Im ersten Schritt legen Sie für Ihr Unternehmen ein Startdatum fest, an dem Sie
MehrIMPRESSUM / DISCLAIMER:
IMPRESSUM / DISCLAIMER: InsideGuide erscheint 40 mal pro Jahr in einem ungefähren Rhythmus von zwei Wochen. Das Druckwerk, sowie die Webseiten sind als Manuskript zu betrachten, welche ausschliesslich
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrFall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000
DE Fall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrKWG Kommunale Wohnen AG, Berlin
Berlin, den 14. April 2016-5779/B - KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin Bericht über die Prüfung der Angemessenheit des im Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Ausgleichsanspruchs nach 304
Mehr70 Prozent gegen Bahnprivatisierung
70 Prozent gegen Bahnprivatisierung Repräsentative Emnid-Umfrage im Auftrag von Bahn für Alle 70 Prozent der Bevölkerung lehnen jede Kapitalprivatisierung ab und wollen eine Bahn in öffentlicher Hand.
MehrAktionärsbindungsvertrag
Aktionärsbindungsvertrag Zwischen Einwohnergemeinde Birr, (im folgenden: Gemeinde Birr genannt), Einwohnergemeinde Birrhard, (im folgenden: Gemeinde Birrhard genannt), Einwohnergemeinde Brugg, handelnd
MehrFuttereinheiten können noch über die Handelsplattform von Van Lanschot gehandelt werden.
A: Allgemeines 1. Was bedeutet die öffentliche Börsennotierung von ForFarmers für mich als Inhaber von Zertifikaten, Beteiligungskonto und/oder Futtereinheiten? Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Aktien von
MehrHeidelberger Lebensversicherung AG
Heidelberg Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 24. September 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zu der außerordentlichen Hauptversammlung der am Mittwoch, 24.
MehrPunkte: /40 Note: O Bauer (Di) O Bauer (Do) O Konwitschka O Schutte
Punkte: /40 Note: Klausur aus Kapitalgesellschaftsrecht 1.2. 2003 9.00-10.30 h Schreiben Sie die Antworten in die dafür vorgesehenen Freiräume! Bitte BEGRÜNDEN (!!!) Sie Ihre Antworten! O Bauer (Di) O
MehrDamit hat Ihr Klient nicht gerechnet.
Er will den Betrieb vergrößern. Seine innovative Idee ist richtig gut durchgeplant. Aber es ist zu wenig Eigenkapital da und für den Kredit reichen der Bank die Sicherheiten nicht. Damit hat Ihr Klient
MehrCarl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,
MehrÜberprüfung Bankenhaftung
Überprüfung Bankenhaftung Schäfer Riedl Baetcke Formular für geschädigte Erwerber von geschlossenen Immobilienfonds -Bitte berücksichtigen Sie, daß bei Darlehensabschluß/Erwerb vor dem 112004 die Ansprüche
MehrDer monatliche Tarif für ein Handy wurde als lineare Funktion der Form f(x) = k x + d modelliert (siehe Grafik).
1) Handytarif Der monatliche Tarif für ein Handy wurde als lineare Funktion der Form f(x) = k x + d modelliert (siehe Grafik). Euro Gesprächsminuten Tragen Sie in der folgenden Tabelle ein, welche Bedeutung
MehrPensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
MehrErgänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009
Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Die Beschlussvorlage 20150009 wird wie folgt ergänzt bzw geändert: Der Rat bestätigt den Beschluss der Gesellschafterversammlung der SBO vom
MehrGemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen
Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Die EU und die einzelnen Mitglieds-Staaten bezahlen viel für die Unterstützung von ärmeren Ländern. Sie bezahlen mehr als die Hälfte des Geldes, das alle
Mehr246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6
246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den
MehrFlowFact Alle Versionen
Training FlowFact Alle Versionen Stand: 29.09.2005 Rechnung schreiben Einführung Wie Sie inzwischen wissen, können die unterschiedlichsten Daten über verknüpfte Fenster miteinander verbunden werden. Für
MehrWas ist eine Aktie? Detlef Faber
Was ist eine Aktie? Wenn eine Firma hohe Investitionskosten hat, kann sie eine Aktiengesellschaft gründen und bei privaten Geldgebern Geld einsammeln. Wer eine Aktie hat, besitzt dadurch ein Stück der
Mehrdie e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im
Gegenantrag der Envio AG, Hamburg ( Aktionärin ) zu TOP 9 - Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre
Mehr