Reglement über die Abschreibung des Verwaltungsvermögens der Dorfkorporation Trübbach

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1 Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Gemeinden Reglement über die Abschreibung des Verwaltungsvermögens der Dorfkorporation Trübbach Branchenrichtlinien: Anwendung von branchenspezifischen Abschreibungsdauern je Anlagekategorie Sachverhalt/Erwägungen Die Dorfkorporation Trübbach wird gemäss Ratsbeschluss vom 13. Februar 2019 ab dem Jahr 2019 die Rechnungslegung auf der Basis vom RMSG anwenden. In den Bereichen der Ver- und Entsorgungsbetriebe gibt es zahlreiche Branchenrichtlinien von Verbänden, welche Empfehlungen zu den Abschreibungen und Anlagewerten geben. Die Anlagekategorien dieser Branchenrichtlinien sind umfassender. Die verschiedenen Anlagekategorien und deren Nutzungsdauern bilden somit den Wertverzehr dieser meist speziellen Anlagen besser ab. Daher hat der Rat gemäss Art. 8 der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (abgekürzt FHGV; sgs ) die Möglichkeit, die Abschreibungsdauer je Anlagekategorie gemäss Anhang B zur FHGV festzulegen. Für folgende Aufgabenbereiche gibt es Branchenrichtlinien mit Vorgaben zu den Abschreibungen der Vermögenswerte: Alters- und Pflegeheime, Alterswohnungen, Heime Elektrizitätsversorgung Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime Branche Regelwerk Herausgeber Abwasser Finanzierung der Abwasserentsorgung, Richtlinie über die Finanzierung auf Gemeinde- und Verbandsebene Verband Schweizer Abwasserund Gewässerschutzfachleute (VSA) und Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt (FES) Koordinationsgruppe für Langzeitpflege Schweiz (KGL) [Curaviva, H+, senesuisse] Handbuch für das betriebliche Rechnungswesen Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) Spitex Finanzmanual Spitex Verband Schweiz Verkehrsbetriebe Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmungen (SR ) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Wasser- und Gasversorgungen Empfehlung zur Finanzierung der Wasserversorgung Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) Die Anwendung von Branchenrichtlinien ist im Anhang zur Jahresrechnung offen zu legen. ab 2019_01_01 DKT_Abschreibungsreglement.docx 1/7

2 Auf Grund vorstehender Erwägungen und auf der Grundlage der bisherigen Abschreibungsdauern für die Betriebsbuchhaltung sind die Abschreibungsdauern für die Finanzbuchhaltung in Anhang 1 dieses Dokumentes erarbeitet worden. Zur Erfüllung der Vorschriften des RMSG und der eidgenössischen Stromversorgungsgesetzgebung, insbesondere von Art. 7 Abs. 4 der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR ), ist zudem die Aktivierungsrichtlinie in Anhang 2 ausgearbeitet worden. Es sei hier festgehalten, dass die Aktivierungsgrenze für Gemeinden/Korporationen mit einem Bruttoaufwand von maximal 10 Millionen Franken Franken beträgt, sofern der Gemeinderat beziehungsweise der Verwaltungsrat nicht eine andere Aktivierungsgrenze festlegt. Der Verwaltungsrat der Dorfkorporation Trübbach macht von dieser Kompetenz Gebrauch (siehe Aktivierungsgrenze in Anhang 2). Beschluss 1. Für den Aufgabenbereich Elektrizitätswerk gelangen die Branchenrichtlinien des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) zur Anwendung. Die erstmalige Anwendung erfolgt ab dem Umstellungszeitpunkt auf das RMSG. Es gelten die Abschreibungsdauern nach Anhang 1, Abschnitt 1, 2, 3 und Für den Aufgabenbereich Wasserversorgung gelangen die Branchenrichtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) zur Anwendung. Die erstmalige Anwendung erfolgt ab dem Umstellungszeitpunkt auf das RMSG. Es gelten die Abschreibungsdauern nach Anhang 1, Abschnitt 2, 4 und Für den Aufgabenbereich Elektrizitätswerk und Wasserversorgung gilt die Aktivierungsrichtlinie nach Anhang Mitteilung an: - Amt für Gemeinden, Davidstrasse 27, 9001 St.Gallen - Geschäftsprüfungskommission Dorfkorporation Trübbach ab 2019_01_01 DKT_Abschreibungsreglement.docx 2/7

3 Anhang 1: Abschreibungsdauern für Elektrizitätswerk und Wasserversorgung Pos. Anlagekategorie (Anlagegruppe) Nutzungsdauer Abschreibungsdauer Bebu Fibu 1 MS- und NS-Verteilnetz (Netzebenen 4 bis 7) nach VSE 1.01 Trassee Rohranlage MS und NS MS-Kabel NS-Kabel (Energiekabel) Nachrichtenbodenkabel (verlegtes Signalkabel) MS- Freileitung (Holz) MS- Freileitung (Stahl oder Beton) NS- Freileitung (Holz) Nachrichtenkabel Freiluft (aufgehängtes Signalkabel) Unterwerk Gebäude (Hauptstationen) n.e. n.e Unterwerk Netztrafo (Reguliertrafo) n.e. n.e Unterwerk Leitungsfelder (Schaltanlagen) n.e. n.e Unterwerk Schutz-/Messanlagen, Leittechnik, Rundsteueranlagen, Kondensatorbatterien n.e n.e 1.13 Trafostation Gebäude konventionelle Bauweise Trafostation Gebäude Leichtbauweise Trafostation Trafo (Verteiltrafo) Masttrafostation (Stahl, Holz) inkl. elektr. Ausrüstung Trafostation Schaltanlagen (luft- oder gasisoliert) Trafostation Steuer-/Mess-/Schutzeinrichtungen, Kondensatorbatterien usw Kundenanschlüsse Kabel Kundenanschlüsse Freileitung (Kabel-)Verteilkabinen Zähler und Messeinrichtungen mechanisch Zähler und Messeinrichtungen elektronisch Fahrbare Stromaggregate Öffentliche Beleuchtung Kabel n.e. n.e. ab 2019_01_01 DKT_Abschreibungsreglement.docx 3/7

4 Pos. Anlagekategorie (Anlagegruppe) Nutzungsdauer Abschreibungsdauer Bebu Fibu 1.26 Öffentliche Beleuchtung Freileitung (komplett) n.e. n.e Öffentliche Beleuchtung oberirdisch (Kandelaber etc.) n.e. n.e Rundsteuerempfänger k. Angabe Muffenschacht k. Angabe Anschlussgebühren Stromanschluss k. Angabe Allgemeine Anlagen nach VSE 2.01 Grundstücke k.a Betriebsgebäude (je nach Bauweise) Verwaltungsgebäude (je nach Bauweise) Geschäftsausstattung, Mobiliar Vermittlungsanlagen (Telefon-, Funkanlagen) Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Messinstrumente Lagereinrichtungen EDV-Anlagen, Hardware EDV-Anlagen, Software, inkl. Einführung Leichtfahrzeuge Schwerfahrzeuge Erzeugungsanlagen nach VSE 3.01 WKK-Anlagen, Blockheizkraftwerke (BHKW) Windkraftwerke, Solarkraftwerke (PV-Anlagen) Wasserkraftanlagen Staumauern, Staudämme n.e. n.e Triebwasserweg (Druckleitungen) Wehranlagen, Fassungen, Freispiegelstollen (Druck-)Stollen, Wasserschloss, Druckschacht, Ausgleichsbecken Bauten für Transportwege Turbinen, Generatoren, Blocktrafo Kraftwerknetzanlagen (Primäranlagen) ab 2019_01_01 DKT_Abschreibungsreglement.docx 4/7

5 Pos. Anlagekategorie (Anlagegruppe) Nutzungsdauer Abschreibungsdauer Bebu Fibu Stahlwasserbau, übrige Wasserbauanlagen Steuer-/Schutz/Messanlagen (Sekundäranlagen) Kraftwerksleittechnik Wasserversorgungsanlagen nach SVGW 4.01 Wasserfassungen, Brunnenstuben Aufbereitungsanlagen Pumpwerke, Druckreduzier-, Messschächte (Haupt) Leitungen und Hydranten Reservoire Mess-, Steuer- und Regelanlagen Hausanschlussleitungen und Pläne Anschlussgebühren Verschiedenes nach VSE 9.01 Anlagen in Bau k.a. k.a. k.a Konzession Konzessionsdauer 9.03 Anlagerechte wie Anlage n.e. = nicht im Eigentum der Korporation k.a. = keine Abschreibung VSE = Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen SVGW = Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfachs ab 2019_01_01 DKT_Abschreibungsreglement.docx 5/7

6 Anhang 2: Aktivierungsrichtlinie für Elektrizitätswerk und Wasserversorgung Aktivierung von Neu- und Ersatzinvestitionen (Zugänge), Aktivierungsgrenze Anlagen, die gekauft und/oder selbst hergestellt werden und die nach der Inbetriebnahme mehrere Jahre genutzt werden, werden aktiviert, wenn deren Anschaffungs- und Herstellwerte (=Baukosten) die selbst gewählte Aktivierungsgrenze überschreiten. Sie werden in der Finanzbuchhaltung (Fibu) und der Betriebsbuchhaltung (Bebu; auch Kostenrechnung genannt) jährlich linear abgeschrieben. Allgemeine Aktivierungsgrenze (für Fibu und Bebu) = CHF (exkl. MWSt.) Bestimmung der Anschaffungs- und Herstellwerte (=Baukosten) Die Anschaffungs- und Herstellwerte (AHW) werden wie folgt bestimmt: - Summe der Fremdleistungen (bezahlte Beträge laut Lieferantenrechnungen, exkl. MWSt.) plus Summe der Eigenleistungen (im Projekt notierte Mitarbeiterstunden zu einem mittleren internen Stundenansatz von CHF 80.- pro Stunde). - Zu berücksichtigen sind die Baukosten für Standortvorbereitung (inkl. geringfügige Abbruchkosten), Transport/Versicherung, Installation/Montage, Schulung/Instruktion, Planung und Projektierung (Honorare für Architekten und Ingenieure), eigene Personalaufwendungen. - Es dürfen nicht eingerechnet werden: Verwaltungskosten (z.b. Aufwand der Buchhaltung für das Projekt, Aufwand für Werbung); Abbruchkosten, die mehr als 5% der Projektkosten ausmachen; Baukosten, die bereits in den Aufwand gebucht wurden. (Investitions-)Kostenbeiträge Kostenbeiträge werden wie folgt behandelt: - Sämtliche Anschlussgebühren werden passiviert und mit der dem Anlageobjekt entsprechenden Nutzungsdauer abgeschrieben (daraus ergibt sich ein jährlicher Erlös bzw. eine jährliche Kostenminderung in der Kostenrechnung). - Die übrigen Kostenbeiträge (zum Beispiel Beiträge von Kanton und Gemeinde) werden von den Bruttoinvestitionen abgezogen. In diesem Falle werden nur die Nettoinvestitionen in der Anlagebuchhaltung als Anschaffungs- und Herstellwerte erfasst. ab 2019_01_01 DKT_Abschreibungsreglement.docx 6/7

7 Aktivierungszeitpunkt Finanz- und Betriebsbuchhaltung: Alle Anlagen werden am Ende des Inbetriebnahmejahres aktiviert, in der Anlagebuchhaltung erfasst und werden ab 1. Januar des Jahres der Inbetriebnahme abgeschrieben. Abbruch und/oder Verkauf von Anlageobjekten (Abgänge) Ein Anlageabbruch hat im entsprechenden Geschäftsjahr eine ausserordentliche Abschreibung in der Höhe des buchhalterischen bzw. kalkulatorischen AHZW zur Folge. Beim Verkauf wird der Erlös berücksichtigt. ab 2019_01_01 DKT_Abschreibungsreglement.docx 7/7

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