Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen

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1 Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Regierungsrat Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (Änderung) I. Ausgangslage Gestützt auf 137 Abs. 2 des Gemeindegeset.4es vom 6. Juni 1926 (GG) wird die Anwendung betriebswirtschaftlicher Abschreibungen für Gemeinden und weitere kommunale Organisationen für gewisse Aufgabenbereiche in der Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vom 30. Juli 1999 (BAV; LS ) geregelt. Die Verordnung bedarf aus folgenden Gründen der Änderung: Im Anhang zur BAV sind die einzelnen Anwendungsbereiche genannt. Grundsätzlich wird dabei auf die Regelungen der verschiedenen Branchenverbände verwiesen. Die Branchenregelungen werden durch die Verbände periodisch angepasst und sind entsprechend zu aktualisieren. Im Aufgabenbereich Alters- und Pflegeheime, Alterswohnungen soll in der BAV auf die Branchenregelung verwiesen werden. Gestützt auf das e Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) vom 2. Mai 2011 und auf das Pflegegesetz vom 27. September 2010 soll die BAV um die Aufgabenbereiche Spital und Spitex erweitert werden. Das SPFG tritt am 1. Januar 2012 in Kraft; das Pflegegesetz ist auf den 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Die BAV soll schliesslich auch um den Aufgabenbereich Telekommunikationsversorgung erweitert werden. 11. Aktualisierung bei der Elektrizitätsversorgung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung In den letzten Jahren haben der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) und die Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt (FES) zusammen mit dem Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) die Branchenempfehlung für die Bereiche Strom, Wasser und Abwasser geändert. Daher wird in diesen Bereichen der Anhang an die aktuellste Version der Branchenregelung angepasst. Damit gelangen realistische und anerkannte Nutzungsdauern zur Anwendung, womit die in den Ri.chtlinien festgelegten Bandbreiten für die Nutzungsdauer den Anlagebetreibern ermöglichen, auf die sachlichen Gegebenheiten ihrer Werke Rücksicht zur nehmen (Geologie, Topologie etc.). Diese Anpassung knüpft an die Ergebnisse der im September 2009 bei den Gemeinden zur Aktualisierung der BAV in diesen Bereichen durchgeführte Vernehmlassung an. Die Aktualisierung der Aufgabenbereiche Abwasserentsorgung und Wasserversorgung wurde von rund drei Vierteln der Vernehmlassenden gutgeheissen. Bei der Elektrizitätsversorgung lag die Zustimmung bei knapp der Hälfte, wobei die andere Hälfte auf eine Antwort verzichtete. Dabei ist zu beachten, dass die wenigsten Gemeinden heute noch ein eigenes Elektrizitätswerk besitzen. N:\Finanzhaushalt\BA V\BAV _Änderung_Branchen_ _Antrag.docx

2 liiiij Seite 2/ Verweis auf Branchenregelungen für Spitäler, Alters- und Pflegeheime sowie Spitex Die Abschreibungen für die Spitäler, die Alters- und Pflegeheime sowie die Spitex werden in Bereichen vorgenommen, die nicht oder nur teilweise selbsttragend sind. Deshalb werden diese Aufgabenbereiche und der Verweis auf die geltende Branchenregelung entsprechend 1 Abs. 2 BAV im Anhang 3 aufgeführt, wo keine Verpflichtung zur Eigenwirtschaftlichkeit und zur Führung eines AusgleiChskontos (Spezialfinanzierungskonto ) besteht. Mit dem Verweis der BA V auf die geltenden Branchenregelungen gelangen einheitliche und anerkannte Nutzungsdauern für die Berechnung der Abschreibungen zur Anwendung. IV. Neuregelung bei der Pflege- und Spitalfinanzierung a. Neubewertung der Anlagen der Alters- und Pflegeheime und der Spitäler Mit der Umstellung von der Objekt- auf die Subjektfinanzierung mittels Fallpauschalen werden in letzteren auch Anteile von Abschreibungen auf Investitionen nach betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise eingerechnet. Die Betreiber von Spitälern und Pflegeheimen werden daher faktisch zur Führung eines eigenen Haushaltes, einer Bewertung ihrer Anlagen und zur Vornahme betriebswirtschaftlicher Abschreibungen verpflichtet. Ausgehend von dieser Neuregelung wird der zusammen mit dem SPFG geschaffene e 131a des Gemeindegesetzes vorsehen, dass Zweckverbände, die ein Spital im Sinne des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes oder ein Pflegeheim im Sinne des Pflegegesetzes betreiben, einen eigenen Haushalt nach den Vorschriften über den Gemeindehaushalt führen können. Die Führung eines eigenen Haushaltes bedingt eine Beurteilung der vorhandenen An. lagen. Mit der Möglichkeit der Neubewertung wird die gleiche Ausgangsbasis geschaffen. Grundsätzlich sind dabei verschiedene Varianten denkbar: Verzicht auf eine Bewertung Bei einem Verzicht auf die Bewertung ist das künftige Abschreibungssubstrat zu niedrig. Dadurch sind in den ersten Jahren mittels Fallpauschalenvergütung positive Rechnungsergebnisse zu erwarten. Kumulierte positive Rechnungsergebnisse erhöhen den Druck auf Ausschüttungen. Die abgeflossenen Mittel fehlen in der Folge für die Refinanzierung und gefährden damit die Weiterführung des Betriebes. Die mittel- bis langfristige Finanzierung wird durch den Verzicht auf eine Bewertung erschwert. Zusätzlich negativ wirkt sich die fehlende Informations- und Datengrundlage insbesondere für die Finanz- und Investitionsplanung aus. Eine Neubewertung ist daher empfehlenswert. Bewertung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungswerte Grundsätzlich ist es denkbar, die Bewertung der Anlagen basierend auf einer vollständigen Erfassung zu Wiederbeschaffungswerten und Rückindexierungen vorzunehmen. Diese Methode wird angewendet, wenn fehlende Daten eine Bewertung alter Anlagen

3 liij;j Seite 3/11 nicht mehr zulassen. Durch die Aufnahme von Anlagen, welche physisch zwar vorhanden sind, sich wertmässig aus der Buchhaltung aber nicht mehr eruieren lassen, besteht ein Bewertungsspielraum. Bewertungsergebnisse über dem ursprünglichen Anschaffungswert stehen im Wiederspruch zu Art. 1 Da Abs. 2 der Verordnung über die Kostenermittlung der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime (VKL; SR ) und sind einer transparenten nachvollziehbaren Haushaltsführung hinderlich. Ausserdem ist diese Methode mit hohen finanziellen und personellen Ressourcen verbunden. Aus diesen Gründen wird diese Bewertungsmethode nicht berücksichtigt. Bewertung nach Kostenanteilen des Kantons und der Gemeinden (nur für Spitäler) Nach 30 SPFG ermittelte der Kanton auf der Basis der geleisteten Staatsbeiträge die Höhe der kantonalen Darlehen, die in Zukunft von den Spitälern zu amortisieren sind. In diesem Zusammenhang wurde ebenfalls der Gemeindeanteil ermittelt. Der so resultierende Gesamtwert soll im Sinne einer Vereinfachung als Bilanzwert übernommen werden können. Der Nachteil dieser Methode besteht darin, dass die Anlagen nicht aufgrund ihres effektiven Vorhandseins erfasst und bewertet werden, sondern auf der Basis der geleisteten Investitionsanteile, was zu einer unvollständigen Bewertung führt. Bewertung auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten Diese Methode ermittelt den für die einzelnen Anlagen. gemäss BAV vorgesehenen Wert, d.h. den theoretischen Restbuchwert nach der linearen Abschreibungsmethode. Die Werte sind durch die Buchhaltung dokumentiert, jederzeit überprüfbar und frei von äusseren Einflüssen. Über den Ausweis und die Verwendung der Differenz zwischen dem alten Buchwert und dem errechneten Wert (Neubewertungsgewinn) haben die Trägergemeinden zu entscheiden. Dabei ist sowohl eine Lösung mit Darlehen als auch. eine Lösung mit Eigenkapital denkbar. b. Neuregelung bei den Spitälern Das Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz definiert für Kanton und Gemeinden den Umgang mit den bisher an die Spitäler geleisteten Investitionsbeiträgen und die Behandlung der Restbuchwerte (vgl SPFG). Es gilt der Grundsatz, dass die bisherigen Beiträge entsprechend dem Restwert der damit finanzierten Investitionen (Anlagen) in Guthaben bzw. Darlehen umgewandelt werden. Dieses Vorgehen stellt stillschweigend auf die nach Bundesrecht ab 1. Januar 2012 erforderliche lineare Abschreibung ab: - Nach Art. 49 Abs. 7 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) verfügen die Spitäler über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskostenund zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. - Nach Art. 10 und 1 Da VKL haben die Spitäler eine Finanzbuchhaltung und eine Kosten- und Leistungsrechnung (Betriebsbuchhaltung) zu führen. Für die Kosten- und Leistungsrechnung berechnen sich die maximalen Abschreibungen bei linearer Abschreibung vom Anschaffungswert über die geplante Nutzung:sdauer auf den Restwert Null.

4 ~ Seite 4/11 Mit der Möglichkeit der Umstellung von der degressiven auf die lineare Abschreibung im Spitalbereich erfolgen diese trotz unterschiedlicher Rechtsgrundlagen nach KVG und nach Haushaltsrecht für die Gemeinden entsprechend den gleichen Grundsätzen: Für die Leistungsverrechnung sind die Normen< KVG/KVUH+, für das Haushaltsrecht jene gemäss GGNGH/BAV/H+ massgebend. Die ermittelten jährlichen Abschreibungen und Restbuchwerte sind jedoch identisch. Zu beachten ist, dass die Umstellung freiwillig ist. Voraussetzung ist, dass die Gemeinden bzw. Zweckverbände einen. eigenen Haushalt führen und damit vermögensfähig sind. Ansonsten haben die Gemeinden und Zweckverbände in der Finanzbuchhaltung weiterhin die degressive Abschreibungsmethode anzuwenden und für die Kosten- und Leistungsrechnung die Abschreibungen nach der linearen Methode, gemäss den Vorgaben des Bundes, zu ermitteln. c. Neuregelung bei den Alters- und Pflegeheimen Die Alters- und Pflegeheime haben gemäss 22 des Pflegegesetzes eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Diese richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben der VKL. Mit der Möglichkeit der Neubewertung wird die gleiche Ausgangsbasis für die Ermittlung der Abschreibungen für die Finanzbuchhaltung und der Kosten- und Leistungsrechnung auf Basis der Anschaffungskosten geschaffen. Gemeinden, welche bereits heute im Alters- und Pflegeheim lineare Abschreibungen vornehmen und den Wechsel gemäss 5 BAV vorgenommen haben (keine Neubewertung), können einmalig gemäss dem en 5 c BAV per Inkraftsetzung der Änderung eine Neubewertung der Anlagen vornehmen. V. Erweiterung Geltungsbereich: Telekommunikationsversorgung Die Telekommunikationsversorgung hat mit dem Internet und dem Aufbau eines schnellen Glasfaserversorgungsnetzes in den Gemeinden zwar an Bedeutung gewonnen. Die Verpflichtung zur Kostendeckung würde aber den hohen Anfangsinvestitionen und der dadurch bedingten langen Refinanzierung der Anlagen zuwiderlaufen und Investitionen in diesem Bereich verunmöglichen. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Bereich nicht kostendeckend betrieben werden kann, weshalb auch er im Anhang 3 aufzuführen ist. VI. Zu den einzelnen Bestimmungen 5 c. Neubewertung der Anlagen der Alters- und Pflegeheime Beim Wechsel der Abschreibungsmethode im Bereich Alters- und Pflegeheime und Alterswohnungen kann eine Neubewertung der Vermögenswerte vorgenommen werden. Die Neubewertung ist freiwillig und muss bei einem Wechsel der Abschreibungsmethode im Beschluss festgelegt werden. Die Neubewertung hat auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten zu erfolgen. Diese müssen mindestens ab 1986 ermittelt werden. Ältere Anlagen können freiwillig ebenfalls auf Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten erfasst werden.

5 ~ Seite 5/11 5 d. Neubewertung.der Anlagen der Spitäler Beim Wechsel der Abschreibungsmethode im Bereich der Spitäler kann eine Neubewertung der Vermögenswerte vorgenommen werden. Die Neubewertung ist freiwillig und muss bei einem Wec~sel der Abschreibungsmethode im Beschluss.festgelegt werden.. Die Neubewertung kann entweder nach der Methode gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vorgenommen werden, oder hat auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten zu erfolgen. In diesem Fall müssen die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten mindestens ab 1986 ermittelt werden. Ältere Anlagen können freiwillig ebenfalls auf Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten erfasst werden. Anhang 1 Bei den Aufgabenbereichen Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Elektrizitätsversorgung wird auf die aktuell gültige Branchenregelung verwiesen. Die angepassten Branchenbestimmungen sind:.i~"~rchenbt~illjjiaun~ W~i~,~~~r$O(fll!q~i~<Si <-.' Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, SVGW Empfehlung zur Finanzierung der Wasserversorgung; W1006 (in Kraft seit , Kapitel ). bisher Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, SVGW Wegleitung für die Gestaltung des Rechnungswesens von Wasserversorgungen (Anhang 4), 23 d/f, Ausgabe 1981; Zürich, 16. Oktober 1980, Anhang 4, Abschreibungen für Wasserversorgungsanlagen. Auf die Abschreibung von Anlagen der Gasversorgung findet die Branchenregelung der Wasserversorgung sinngemäss Anwendung..,_l~lClr~ti~ri"~~t{'!Jl1J.~ff~'A~.~~~~~,~P t~r~g~q~;.",;-._ Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt, FES Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, VSA Richtlinie über die Finanzierung auf Gemeinde- und Verbandsebene (Erläuterungen, Modul 1, Punkt C), VSAIFES, bisher Fachorganisation für Entsorgung und Strassen unterhalt, FES Richtlinie , Ausgabe 1991, Anhang 3.1 Hinweise zur kalkulatorischen Einsatz- und Nutzungsdauer von Bauten, Maschinen und Mobilien.

6 liij Seite 6/11 Bran.c.h....f!I'I,i:J~stim,;,gHgI;lektrizitiif~y~,.s.p.. rg.. ung : -;,,,',_ '»,',,, "_' ' ", _'.:_ -, "_ ' _' _,.,.' :.'''-'. '-: '~'_ -c,: Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen., VSE Handbuch für das betriebliche Rechnungswesen von Elektrizitätsunternehmen, Auflage 2.1,2004. bisher Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke, VSE Handbuch für das betriebliche Rechnungswesen von Elektrizitätswerken, , 1. Auflage Anhang 3 Für die im Anhang 3 aufgeführten Aufgabenbereiche kann auf die Führung eines Spezialfinanzierungskontos verzichtet werden, da für die Eigenwirtschaftlichkeit keine gesetzliche Verpflichtung besteht und die Eigenwirtschaftlichkeit nicht oder nur teilweise erreicht werden kann. 1. Alterswohnungen, Alters- und Pflegeheime Für den Aufgabenbereich Alters- und Pflegeheime und Alterswohnungen wird auf die gültige Branchenregelung verwiesen. Im Zeitpunkt der Einfügung dieses Aufgabenbereichs bestand noch keine Branchenlösung. Branc"e~bestimniuHg }tlters- ui1clt#l~geheime,ali~(~wohnung~'" Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime Anlage der Informatik und Telekommunikation Zum besseren Verständnis und zur klaren Abgrenzung mit dem Bereich Telekommunikationsversorgung soll der Titel "Anlagen der Informatik und Telekommunikation" angepasst werden und "Informatikanlagen der Verwaltung" lauten. Bei den Informatikanlagen handelt es sich grundsätzlich um IT- und EDV-Anlagen, welche zur Erfüllung der Verwaltungstätigkeit oder im Bereich der Bildung benötigt werden. 3. Telekommunikationsversorgung Im Bereich der Telekommunikationsversorgung der Bevölkerung gelangen aufgrund einer fehlenden Branchenregelung die folgenden Anlagekategorien, Nutzungsdauern und Abschreibungssätze zur Anwendung:

7 ~ Seite 7/11 Te/ekQrrit7funikatiof'JsYt!r~orgung Anlagekategorie Nutzungsdauer Abschreibungssatz 3.1 Glasfaserleitungen 15 Jahre 6.67% 3.2 Informatikanlagen (Elektronik) 5 Jahre % 3.3 Betriebseinrichtungeri 20 Jahre 5.00 % 3.4 Gebäude 25 Jahre 4.00 % 3.5 Leitungsnetze (Kabelkanäle, Rohranlagen) 50 Jahre 2.00% 4. Spitäler Für die Spitäler gilt die folgende Branchenbestimmung: ::~tl!{'c~e~~i&~lifi~uijg'. ~ej,~~l~~,;; H+ Die Spitäler der Schweiz (vormals VESKA) Kosten- und Leistungsrechnung der schweizerischen Krankenhäuser, 3. Auflage, Spitex Für die Spitex gilt die folgende Branchenbestimmung:.. ft!;ci!}~~~'p~ms;ml1llj~~sp~!t!~~,~;;x ~ Spitex Verband Schweiz Finanzmanual- Das Handbuch zum Rechnungswesen, 3., überarbeitete Auflage, Der Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern verfügt: I. Die Verordnung der Direktion der Justiz und des Innern über die Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vom 30. Juli 1999 (BAV) wird geändert. 11. Die Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung ert entschieden Gegen diese Verordnungsänderung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

8 ft;j Seite 8/11 IV. Veröffentlichung dieser Verfügung, der Verordnungsänderung und der Begründung im Amtsblatt. Zürich, 26.

9 liij Seite 9/11 LS Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (Änderung vom... ) Der Vorsteher der Direktion der Justiz und des Innern verfügt: Die Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (BA V) vom 30. Juli 1999 wird wie folgt geändert: Neubewertung der Anlagen der Altersund Pflegeheime 5 c. 1 Für Anlagen der Alters- und Pflegeheime kann beim Wechsel der Abschreibungsmethode eine Neubewertung der Anlagen und Anlagenteile erfolgen. 2 An Stelle des Restbuchwertes nach 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes können die Anlagen und Anlagenteile zu dem Wert bewertet werden, der sich ergibt, wenn seit Anschaffung oder Erstellung betriebswirtschaftliche Abschreibungen vorgenommen worden wären. In diesem Fall ist für die seit 1986 erstellten Anlagen die Neubewertung. nach effektiven Anschaffungs- und Herstellkosten zwingend. ' Neubewertung der Anlagen der Spitäler 5 d. 1 Für Anlagen der Spitäler kann beim Wechsel der Abschreibungsmethode eine Neubewertung der Anlagen und Anlagenteile erfolgen.. 2 An Stelle des Restbuchwertes nach 137 Abs. 2 des Gemeindegesetzes können die Anlagen und Anlagenteile zu dem Wert bewertet werden, a. der sich für die Kostenanteile des Kantons und der Gemeinden gemäss 29 und 30 Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 ergibt, oder b. der sich ergibt, wenn seit Anschaffung oder Erstellung betriebswirtschaftliche Abschreibungen vorgenommen worden wären. In diesem Fall ist für die seit 1986 erstellten Anlagen die Neubewertung nach effektiven Anschaffungs- und Herstellkosten zwingend.

10 ~ Seite 10/11 Anhang 1: Spezialfinanzierte Aufgabenbereiche mit Branchenregelung ( 1 Abs. 1 und 2) Einleitungssatz unverändert. 1. Abwasserentsorgung Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt, FES Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute, VSA Richtlinie über die Finanzierung auf Gemeinde- und Verbandsebene (Erläuterungen, Modul 1, Punkt C), VSAIFES, Elektrizitätsversorgung Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen, VSE Handbuch für das betriebliche Rechnungswesen von Elektrizitätsunternehmen, Auflage 2.1, Gasversorgung Text unverändert. 4. Verkehrsbetriebe und Transportunternehmungen im Rahmen des Ortsverkehrs Text unverändert. 5. Wasserversorgung Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches, SVGW Empfehlung zur Finanzierung der Wasserversorgung; W1006 (in Kraft seit , Kapitel ). Überschrift zu Anhang 2: Anhang 2: Spezialfinanzierte Aufgabenbereiche ohne Branchenregelung ( 1 Abs. 1 und 2)

11 ~ Seite 11/11 Anhang 3: Weitere Aufgabenbereiche ( 1 Abs. 1 und 2) 1. Alters- und Pflegeheime, Alterswohnungen Koordinationsgruppe Langzeitpflege Schweiz (KGL) Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime Informatikanlagen der Verwaltung Tabelle unverändert. 3. Telekommunikationsversorgung Anlagekategorie Nutzungsdauer Abseh reibu ngssatz 3.1 Glasfaserleitungen 15 Jahre 6.67 % 3.2 Informatikanlagen (Elektronik) 5 Jahre % 3.3 Betriebsei n richtu ngen 20 Jahre 5.00% 3.4 Gebäude 25 Jahre 4.00% 3.5 Leitungsnetze (Kabelkanäle, Rohranlagen) 50 Jahre 2.00 % 4. Spitäler H+ Die Spitäler der Schweiz (vormals VESKA) Kosten- und Leistungsrechnung der schweizerischen Krankenhäuser, 3. Auflage Spitex Spitex Verband Schweiz Finanzmanual - Das Handbuch zum Rechnungswesen, 3., überarbeitete Auflage, 2011.

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