Vergaberechtliche Anforderungen und Praxiserfahrungen aus der Sicht der Förderstelle
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- Ina Kuntz
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1 Austrian Water Informationsveranstaltung am Wasserwirtschaft und Vergaberecht Vergaberechtliche Anforderungen und Praxiserfahrungen aus der Sicht der Förderstelle Alexander Somer 1
2 Überblick über den Vortrag 1. Die Bedeutung des Vergaberechts in der Wasserwirtschaft 2. Vergaberecht und Förderungsvertrag 3. Erfahrungen aus der Praxis 4. Ausblick 2
3 1. Bedeutung des Vergaberechts - SWW Siedlungswasserwirtschaft Projekte gem. UFG seit 1993 Investitionsvolumen: 15,6 Mrd. Euro Förderungsbarwert: 4,6 Mrd. Euro Investitionskostenerhebung 2012 (kommunale SWW) geschätztes Investitionsvolumen: Mio. Euro pro Jahr 3
4 1. Bedeutung des Vergaberechts - SWW 4
5 1. Bedeutung des Vergaberechts Gewässerökologie "Gewässerökologie" 110 Projekte (seit 2009) Investitionsvolumen 48 Mio. Euro Kommunale Förderungswerber: Vergaberegime anwendbar Wettbewerbsteilnehmer: ev. Sektorenauftraggeber (öffentliche Unternehmen) 5
6 1. Bedeutung des Vergaberechts UFI Exkurs: Umweltförderung im In- und Ausland Über Projekte (seit 1993) Investitionsvolumen über 5 Mrd. Euro Überwiegend private Auftraggeber Achtung Sektorenregelungen 6
7 1. Bedeutung des Vergaberechts - Altlasten Exkurs: Altlastensanierung seit 1993: 194 Projekte Investitionsvolumen: 1 Mrd. Euro private/gemischte Auftraggeber; Projekte im OSB (Bau/DL); Subventionierung > 50%; Anwendung des Vergaberecht oft gegeben 7
8 2. Vergaberecht und Förderungsvertrag Förderungsrichtlinien und Allgemeine Vertragsbestimmungen (08/2011) zum Förderungsvertrag Der Fördernehmer hat bei allen geförderten Bauvorhaben die jeweils für ihn verbindlichen Vergabegesetze einzuhalten. 8
9 2. Vergaberecht und Förderungsvertrag Allgemeine Vertragsbestimmungen (08/2011) Ab EUR anzuwenden: ÖNORM A 2060 Bei Bauleistungen: LB-SW Version 5, Angebotsschreiben, ÖNORM B 2110 In der Ausschreibung sind entsprechende Qualitätsanforderungen festzulegen, wobei anzuwendende Normen und Regelwerke (z.b. von ÖWAV, ÖVGW, DWA, GRIS, GWT) anzuführen sind. vgl. 97 (2) BVergG sind für die Ausschreibung geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen...vorhanden so sind diese heranzuziehen. 9
10 2. Vergaberecht und Förderungsvertrag Allgemeine Vertragsbestimmungen (08/2011) Zusatzaufträge von Leistungen einschließlich unerwarteter Erschwernisse im Umfang von mehr als 25 % der ursprünglichen Auftragsumme. schriftliche Zustimmung des Amtes der Landesregierung vor Auftragserteilung 10
11 2. Vergaberecht und Förderungsvertrag Allgemeine Vertragsbestimmungen (08/2011) Umrechnung veränderlicher Preise Index SWB Gesamt als Höchstwert Bekanntmachung des Vergabeverfahrens "Amtlichen Lieferungsanzeiger" Angebotsöffnung Öffnungstermin dem Land mitzuteilen (2 Wochen vorher) Einvernehmensherstellung mit dem Land Niederschrift über die Prüfung übermitteln Reaktion innerhalb von 6 Wochen Einleitung von vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren Information an das Land 11
12 2. Vergaberecht und Förderungsvertrag Förderungsrichtlinien und Spezialthemen der Förderung Planungswettbewerb für Kläranlagen - Neubau >2.000 EW jedenfalls - Erweiterung/Anpassung wenn IK > 3 Mio. Euro - Ausnahmefälle (Zustimmung erf.) Funktionalausschreibung (vergleichbare planerischer Freiheit) Ansonsten: Vergabe der Ingenieurleistungen gem. BVergG mit entsprechendem Verfahren 12
13 2. Vergaberecht und Förderungsvertrag Konsequenzen lt. Allgemeinen Vertragsbedingungen Schwer wiegende Mängel: Gesamte die Vergabe betreffenden Kosten nicht förderungsfähig Förderung binnen 14 Tagen zurückzuzahlen Zugesicherte Förderung erlischt Planungswettbewerb: Gesamter BA nicht förderungsfähig + Vergaberechtliche Konsequenzen (z.b. Nichtigkeit, Rückabwicklung) 13
14 3. Erfahrungen aus der Praxis 1. Wer muss das Vergaberecht anwenden Öffentliche Auftraggeber: Bund, Land, Gemeinden, Gemeindeverbände Öffentliche Einrichtungen: - im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, nicht gewerblicher Art - Teilrechtsfähig - Finanzierung, Aufsicht oder Ernennung der Leitung durch öff. AG z.b. Kommunalbetriebe z.b. Genossenschaften nach WRG (siehe z.b. 85 WRG) 14
15 3. Erfahrungen aus der Praxis 2. Vergabe von Ingenieur-Dienstleistungen Geistige Dienstleistungen Direktvergabe / Euro Neu: Direktvergabe mit Bekanntmachung bis Euro Verhandlungsverfahren mit 1 Unternehmer Darüber: klassische Verfahren gem. BVergG Neue E: unzulässiges Auftragssplitting bei Architektenleistungen (EuGH, Komm. gegen Deutschland, Rs. C-574/10) 15
16 3. Erfahrungen aus der Praxis 3. (Vertiefte) Angebotsprüfung Große Preisschwankungen in Österreich Prüfung der Angemessenheit der Preise ab ca. 15% Abweichung vom geschätzten Auftragswert Zweifel an der betriebswirtsch. Erklär- und Nachvollziehbarkeit (z.b. Spekulation) SV-Prüfpflicht der ausschreibenden Stelle Vertiefte Angebotsprüfung ( 125 BVergG 2006) sonst Gefahr der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung 16
17 3. Erfahrungen aus der Praxis 4. Vergabe von "zusätzlichen" Leistungen Förderungsvoraussetzungen: Zustimmung Land (Zusatzaufträge > 25%) Zustimmung KPC (wesentliche Änderung oder Überschreitung der beantragten Investitionskosten > 15 %) + Vergaberechtliche Voraussetzungen!! 17
18 3. Erfahrungen aus der Praxis Vergabe von "zusätzlichen" Leistungen Leistungen ursprünglich nicht vorgesehen Wegen eines unvorhergesehenes Ereignis zur Ausführung des Auftrages erforderlich max. 50% Überschreitung Trennung nicht ohne wesentlichen Nachteil oder Leistung zur Vollendung unbedingt erforderlich Achtung: Vertragsänderungen u.u. auch ausschreibungspflichtig 18
19 3. Erfahrungen aus der Praxis 5. Begründungs- und Dokumentationspflichten Zahlreiche Dokumentationserfordernisse lt. BVergG 2006 (Niederschrift über die Angebotsöffnung, Bewertungen, Vergabevermerk, etc) Dokumentation und Begründung trifft auch Bieter (z.b. keine Erklärungen ohne Erklärungswert ) Strenge Anforderungen insb. im Verfahren vor den Vergabekontrollinstanzen Konsequente und nachvollziehbare möglichst schriftliche Dokumentation aller Schritte im Vergabeverfahren Konsequentes und präzises Einfordern der Informationen vom Bieter und Bewerber 19
20 4. Ausblick Derzeit (noch) keine Änderungen auf der Förderungsseite vorgesehen Budgetsituation SWW nach wie vor unklar Lfd. Novellierung des BVergG 2006 Anhaltender Trend zur "Professionalisierung" im Vergabewesen Professionelle vergaberechtliche Betreuung oder Begleitung der Verfahren sinnvoll Laufende Aus- und Weiterbildung im Vergabewesen erforderlich 20
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22 Kommunalkredit Public Consulting GmbH Türkenstraße 9, 1092 Wien Tel Fax
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