Untersuchung tierökologischer Parameter im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen im Land Brandenburg

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1 Anlage 2 Untersuchung tierökologischer Parameter im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen im Land Brandenburg Vorbemerkungen: Die zur Bewertung der naturschutzfachlichen Relevanz von Windenergieanlagen unter A) aufgeführten Anforderungen an die Antragsunterlagen sichern den Vollzug allgemeiner naturschutzrechtlicher Vorschriften im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen ab. Die unter A genannten Anforderungen sind im Antragsverfahren außer Nr. 3 grundsätzlich obligatorisch. Die im folgenden unter B) aufgeführten Kriterien zur Untersuchung tierökologischer Parameter im Rahmen von Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen orientieren auf den Vollzug artenschutzrechtlicher Bestimmungen einschließlich der internationalen Vorschriften. Es handelt sich um einen Katalog von Untersuchungen, aus dem jeweils ein einzelfallbezogenes Anforderungsprofil festzulegen ist. Die genannten Untersuchungsanforderungen sind analog auch bei der Aufstellung von Bebauungsplänen für die Windenergienutzung anzuwenden. A) Obligatorische Antragsunterlagen zur Bewertung der naturschutzfachlichen Relevanz von Windenergieanlage bei Antragsstellung: 1. Aktuelle Flächennutzungskartierung der Vorhabensfläche und deren Umgebung im Umkreis von 500 m um die Anlage bzw. Anlagenfläche auf der Grundlage 2. Flächendeckende Biotopkartierung der Vorhabensfläche nach Brandenburgischem Biotopkartierungsschlüssel mit Kennzeichnung der gesetzlich geschützten Biotope sowie der im Land Brandenburg gefährdeten Biotope. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die einzelnen Anlagenstandorte im Umkreis von 150 m erfasst werden. 3. (=> Faunistische Bestandserhebungen s. unter B) Die Anforderungen an Bestandserhebungen für Vögel, Fledermäuse und Amphibien lassen sich nur einzelfallbezogen festlegen, da sie von der Bedeutung der betroffenen Fläche für diese Artengruppen abhängig ist. Grundlage des festzulegenden, einzelfallbezogenen Anforderungsprofils hinsichtlich tierökologischer Untersuchungen sind die hierzu ergangenen Empfehlungen des LUGV. (Antragstellern wird empfohlen, sich wegen des notwendigen Untersuchungsumfangs frühzeitig mit der zu beteiligenden Naturschutzbehörde in Verbindung zu setzen. Die Naturschutzbehörden informieren den Antragsteller über die beizubringenden Unterlagen und teilen dies nachrichtlich der Genehmigungsbehörde mit.) 4. Das Landschaftsbild ist in Abhängigkeit seiner Wertigkeit auch in seiner Funktion für die landschaftsbezogene Erholung im Umkreis von 5 10 km zu beschreiben. Wichtige Sichtbeziehungen sind darzustellen und mit Fotos unter Angabe des Standortes und der Blickrichtung zu dokumentieren. 5. Darstellung vorhandener Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds auch im Hinblick auf die landschaftsbezogene Erholungsfunktion (Vorbelastungen) 6. Darstellung der Aussagen der Regionalplanung, des Flächennutzungsplanes, der Landschaftsplanung (Landschaftsplan, Landschaftsrahmenplan, Landschaftsprogramms) ggf. weiterer Planungen zum Naturschutz und der Landschaftspflege im Einwirkungsbereich und im Kompensationsraum 7. Lage bzw. Abstände zu Schutzgebieten (LSG, NSG, SPA, FFH- Gebiete) 1

2 8. Darstellung von Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Vorhabens sowie der zu erwartenden Beeinträchtigungen im Sinne einer schutzgut- und funktionsbezogenen Darstellung vorhabensbedingter Auswirkungen nach Art, Umfang und Lage (baubedingt, anlagenbedingt, betriebsbedingt) in Text und Karte. Dabei sind insbesondere folgende Auswirkungen zu berücksichtigen: - dauerhafte und temporäre Inanspruchnahme von Vegetationsflächen durch bauliche Anlagen einschließlich Nebenanlagen inkl. Benennung des betroffenen Biotoptyps und Fläche in m² - Zerstörung bzw. Beeinträchtigung von Biotopen - Beseitigung von Bäumen, Gehölzen, Landschaftselementen - Zerstörung/ Beeinträchtigung von Nist-, Brut-, Lebens- und Zufluchtstätten, Nahrungsflächen sowie Lebensräumen* - Beeinträchtigung von Vogelzugkorridoren, direkte Gefährdung von Vögeln und Fledermäusen (Kollisionsgefahr)* - Bodenversiegelung und verdichtung - Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auch im Hinblick auf die landschaftsbezogene Erholungsfunktion einschließlich der Überformung von gewachsenen Landschaftsbildstrukturen z. B. Störungen von Sichtbeziehungen (z.b. Darstellung durch Fotosimulation auf der Grundlage der Bestandsaufnahme) 9. Schutzgut- und funktionsbezogene Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie zum Ausgleich bzw. Ersatz der Eingriffsfolgen, darunter Aussagen zur Ausgleichbarkeit sowie Aussagen zum Flächenbedarf für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, zur Lokalisierung der Flächen sowie zu deren Eignung, Verfügbarkeit und dauerhaften Sicherung; Erstellung einer tabellarischen Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung (schutzgut- und funktionsbezogen mit Angaben von Größenordnungen wie z.b. Flächenumfang, Anzahl) * soweit vor Verfahrensbeginn ohne erforderliche, weitergehende Untersuchungen ermittelbar Hinweis zur Methodik Sofern standardisierte Bewertungsverfahren angewendet werden, ist darüber hinaus eine verbal-argumentative Ableitung der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen aus den erheblichen bzw. nachhaltigen Beeinträchtigungen der Schutzgüter und ihrer Funktionen erforderlich. B) Katalog weitergehender tierökologische Untersuchungsanforderungen im Einzelfall: Die Anforderungen an Bestandserhebungen für Vögel, Fledermäuse und Amphibien lassen sich nur einzelfallbezogen festlegen, da dies von der Bedeutung der betroffenen Fläche für diese Artengruppen abhängig ist. (Antragsteller sind darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsbedarf möglichst frühzeitig mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen ist, da die Untersuchungen ggf. längere Zeit in Anspruch nehmen.) 1. Vögel a) Untersuchungszeitraum: Die Untersuchungen sollten mindestens eine Brut- und eine zusammenhängende Durchzugszeit umfassen: Brutzeit (Allgemein): Ende März bis Mitte Juli *; 2

3 *auf ehemaligen Truppenübungsplätzen und in waldreichen Gebieten kann es erforderlich sein zur Erfassung von Specht- und Eulenarten bereits Ende Februar mit den avifaunistischen Erhebungen zu beginnen und diese ggf. für spätbrütende Arten wie den Ziegenmelker bis Anfang August zu verlängern Durchzug und Überwinterung: Mitte Juli bis Mitte Mai des Folgejahres b) Untersuchungsraum: Der Untersuchungsraum umfasst die unmittelbare Vorhabensfläche sowie unmittelbar angrenzende Flächen, nachfolgend Erweiterungsflächen genannt. Die Erweiterungsfläche sollte umfassen: - je geplante Einzelanlage: die Fläche mit dem Radius der 10-fachen Nabenhöhe des Mastes - bei Vorhaben ab 2 Anlagen: die Fläche mit dem Radius von mindestens m im Umkreis der Gesamtanlagenfläche jeweils von den äußeren Einzelanlagenstandorten gemessen Die oben angegebenen Erweiterungsflächen sind räumlich an die vorhandenen und für die Untersuchung relevanten Lebensraumtypen anzupassen. Bei Vogelarten mit großen Raumansprüchen ist die Erweiterungsfläche nach Maßgabe der Angaben in Tabelle 1 zu bemessen, wobei hier insbesondere die in den Tierökologischen Abstandsempfehlungen (im folgenden Abstandskriterien genannt) des LUGV aufgeführten Restriktionskriterien (u.a. Wander-, Zugkorridore) zu berücksichtigen sind. Sowohl auf der Vorhabensfläche als auch in der Erweiterungsfläche sind Untersuchungsflächen für die repräsentative Erfassung aller vorkommender Vogelartenarten entsprechend den DO-G Empfehlung (1995) festzulegen, sofern bau- und betriebsbedingt unmittelbare Flächenverluste von Lebensraumtypen mit besonderer Bedeutung für die Avifauna bzw. die Zerstörung von Nist- und Brutstätten besonders geschützter Vogelarten drohen (siehe Pkt. c 2.). c) Untersuchungsumfang: I. Brutvögel: Brutbestandserfassung auf der Gesamtuntersuchungsfläche für: vom Aussterben bedrohte, stark gefährdete, gefährdete Arten sowie, Arten der Kategorie R der Roten Liste Bbg (LUGV in der jeweils aktuellen Fassung) die Brutvogelarten des Anhang I der RL 79/409 EWG (EGVSRL) alle sonstigen Greifvogel- und Koloniebrüterarten. Ermittlung der Arten, Reviere und Horststandorte* in mindestens 7 Begehungen innerhalb der Brutzeit in jeweils mindestens einwöchigem Abstand Die ermittelten Brutvogelreviere und Horststandorte sind als Punktangaben (Reviermittelpunkt) in Kartenausschnitten (Maßstab 1:10.000, ggf. auch 1:5.000) darzustellen. Die in den Abstandsempfehlungen aufgeführten artbezogenen Restriktionsbereiche (Nahrungshabitate, Flugwege) für im Gebiet vor- 3

4 kommende, besonders störungssensible Arten (Tab. 1) sind zusätzlich zu untersuchen und nach ihrer Funktion kartographisch darzustellen. * Im Rahmen der Untersuchungen sind Störungen von Brut- bzw. Horststandorten sensibler Arten wie Adlerarten, Schwarzstorch, Großtrappe in der Brutzeit unbedingt zu vermeiden. Zu diesen Arten sind - soweit vorhanden in Rücksprache mit dem LUGV bzw. den Unteren Naturschutzbehörden vorhandene Bestandsdaten zu nutzen. für alle anderen Vogelarten erfolgen Siedlungsdichteuntersuchungen auf im Sinne von 1. b) letzter Absatz festzulegenden Untersuchungsflächen innerhalb des Untersuchungsraumes(Empfehlungen der DO-G 1995). Repräsentativ sollen im Falle größerer Anlagen für jeden Hauptlebensraumtyp jeweils 25 ha bei Wald bzw. Röhricht, 50 ha bei Halboffenlandschaften (incl. Vorwaldstadien) und 80 ha bei Offenlandlebensräumen untersucht werden. Brutvogelbestandsaufnahmen (Art, Revier) in mindestens 7 Tageserfassungen verteilt auf die gesamte Brutzeit und 3 Nachterfassungen (Februar/März, Mai/Juni, Juli/August)) in jeweils mindestens einwöchigem Abstand Die ermittelten Brutvogelreviere sind als Punktangaben (Reviermittelpunkt) in Kartenausschnitten (Maßstab 1:10.000, ggf. auch 1:5.000) darzustellen. II. Zug-, Rast-, Wander- und Überwinterungsgeschehen: Folgende Arten/Artengruppen sind hinsichtlich ihrer Nutzung von Flächen des Gesamtuntersuchungsraumes als Zug-, Rast- bzw. Wandergebiet zu untersuchen: Alle Greifvogelarten; Kranich, nordische Gänsearten, Sing- u. Zwergschwan, Kiebitz, Goldregenpfeifer; Regelmäßige Ansammlungen anderer Wasser- und Watvogelarten; Regelmäßige Massenschlafplätze von Singvogelarten Die Erfassung dieser Arten sollte grundsätzlich 1 x wöchentlich je nach zu erwartendem Arteninventar und artspezifische Zugzeiten im Zeitraum von Mitte Juli bis Mitte Mai des Folgejahres erfolgen. Hierbei sind die Zeiten von 1 Stunde vor bzw. 1 Stunde nach Sonnenaufgang je Begehung einzuschließen. Zu erfassen sind: Art, Anzahl, geschätzte Flughöhe (Höhen: <50 m, m, m, >150 m), Flugrichtung, Verhalten (Durchzug, Rast, Vorsammelaktivitäten, Nahrungssuche, Überwinterung), räumliche Verteilung rastender Vogeltrupps, örtliche Flugbewegungen, Datum, Uhrzeit, Beobachtungspunkte; Zur Bewertung der Erheblichkeit von möglichen anlagenbedingten Beeinträchtigungen sind auf der Grundlage der für das Untersuchungsgebiet durchzuführenden Biotoptypenerfassung auch die potenziell nutzbaren Äsungs- und Rastflächen für Kraniche und nordische Gänsearten im Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung vorhandener Störquellen (Ortschaften, Verkehrswege, andere Anlagen) zu ermitteln. 4

5 Die ermittelten Zug-, Rast-, Äsungs- und Wanderräume für o.g. Arten/ Artengruppen sowie die ermittelten potentiellen Rast- und Äsungsflächen für nordische Gänsearten und Kraniche sind in Karten im Maßstab 1: , ggf. auch 1: in ihren regionalen Bezügen ggf. auch in kleinerem Maßstab darzustellen Im Untersuchungsbereich und mit diesem räumlich korrespondierenden Restriktionsbereichen sind insbesondere auch großräumige Bewegungen zwischen Schlafplätzen von nordischen Gänsearten und Kranichen und deren Hauptäsungsflächen, großräumige Wanderkorridore zwischen den Sommer- und Wintereinstandsgebieten der Großtrappe diesen, ebenso wie mögliche Einflüsse auf großräumige Leitlinien des Vogelzuges in der Datenerfassung bzw. in der Bewertung der anlagenbedingten Störerheblichkeit besonders zu berücksichtigen. Hierzu ist es erforderlich auch Kombinationswirkungen der geplanten Anlagen mit z.t. bereits bestehenden bzw. anderen in Planung befindlichen Anlagen zu bewerten. Tab. 1: Erweiterter Untersuchungsraum für besonders sensible Vogelarten im Sinne der in den Abstandsempfehlungen definierten Restriktionsbereiche Fläche um die Vorhabensfläche mit einem Radius von: Horststandorte Brutvorkommen, Nahrungshabitat, Flugweg 2 km Wachtelkönig 3 km Großtrappe (ab Grenze Einstandsgebiete) 4 km Fischadler, Rohrweihe, Baumfalke, Weißstorch, Kranich, Rohr- und Zwergdommel 5 km Kranich (Schlafplatz >500 Ex), nordische Gänse (Schlafplatz >5.000 Ex), Sing- und Zwergschwan (Schlafplatz >100 Ex) 6 km See- und Schreiadler, Korn- und Wiesenweihe, Wanderfalke, Schwarzstorch, Uhu, Sumpfohreule 10 km Kranich (Schlafplatz > Ex) 5

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