Vergabeunterlagen / Angebotsaufforderung

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1 Vergabeunterlagen / Angebotsaufforderung zum offenen Verfahren gemäß VOL/A-EG des Erdölbevorratungsverbandes Körperschaft des öffentlichen Rechts, Hamburg, Vergabeverfahrens-Nr.: Ausschreibung EBV-6-056/2015, betreffend den Abschluss von Lager- und/oder Delegationsverträgen mit einer Laufzeit vom bis längstens zum Ablauf des A. Bewerbungsbedingungen 1. Übersicht über die Fristen Frist für Auskunftsverlangen oder Ähnliches bei Unklarheiten in den Vergabeunterlagen: Bis zum Ablauf des Innerhalb dieser Frist können bei eventuellen Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Auskunftsverlangen oder Ähnliches an den Erdölbevorratungsverband gerichtet werden. Zu Einzelheiten siehe unten Nummer 8. Frist für Bieterfragen: Bis zum Ablauf des Innerhalb dieser Frist können dem Erdölbevorratungsverband Fragen zum Vergabeverfahren gestellt werden. Zu Einzelheiten siehe unten Nummer 9. Angebotsfrist: Bis zum um Uhr MESZ Angebote müssen dem Erdölbevorratungsverband innerhalb dieser Frist vorliegen. Zu Einzelheiten siehe unten Nummer 5. Bindefrist: Bis zum Ablauf des Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.

2 2. Zuständige Stelle Die zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle, die den Zuschlag erteilende Stelle sowie die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, ist der Erdölbevorratungsverband Körperschaft des öffentlichen Rechts, Jungfernstieg 38, Hamburg, Bundesrepublik Deutschland. Der Erdölbevorratungsverband ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg. Gesetzliche Grundlage der Tätigkeit des Erdölbevorratungsverbandes ist das Erdölbevorratungsgesetz. Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes ist es danach, Mineralölreserven zur Sicherung der Energieversorgung in der Bundesrepublik Deutschland vorzuhalten. Dabei werden sowohl Rohölreserven als auch Vorräte der Erdölerzeugnisse Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht und Flugturbinenkraftstoff JET A-1 gehalten. Nähere Information sind auf der Homepage des Erdölbevorratungsverbandes unter verfügbar. Dort ist über den Pfad Wir über uns Informationsangebot auch eine allgemein unterrichtende Informationsbroschüre verfügbar. 3. Art der Vergabe / Rechtlicher Rahmen Bei dieser Ausschreibung handelt es sich um ein offenes Verfahren gemäß des 2. Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A-EG) vom (Bundesanzeiger Nr. 196a; Berichtigung vom , Bundesanzeiger Nr. 32, Seite 755). Ergänzend gelten die Inhalte der Vergabebekanntmachung zu dieser Ausschreibung im Supplement S zum Amtsblatt der Europäischen Union (2015/S ) und auf der Internetplattform sowie die folgenden Vergabebedingungen und Erläuterungen. Der Erdölbevorratungsverband behält sich vor, das Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben. Auf 20 EG VOL/A wird hingewiesen. Auf das nach 18 EG VOL/A bei offenen Verfahren geltende Verhandlungsverbot wird hingewiesen. Unter Bieter werden nachstehend auch Bietergemeinschaften verstanden, falls nicht etwas Abweichendes angegeben ist. Zu den Anforderungen und Einzelheiten siehe Nummer 12. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen. 4. Datenschutz Die von den Bietern erhobenen Daten einschließlich der personenbezogenen Daten werden vom Erdölbevorratungsverband zum Zwecke der Durchführung des Vergabeverfahrens und im Falle des Zuschlags auch zur Durchführung des Vertrages verarbeitet und insbesondere gespeichert. 5. Angebotsaufforderung / Angebotsabgabe Der Erdölbevorratungsverband wendet sich mit diesen Vergabeunterlagen an alle Interessierten. 2

3 Interessierte Bieter werden hiermit zur Abgabe eines Angebots auf der Grundlage dieser Vergabeunterlagen aufgefordert. Das Angebot besteht aus der Übersendung der vom Bieter vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Unterlagen gemäß Nummer 16. Diese Unterlagen müssen durch den Bieter unterschrieben und im Original an den Erdölbevorratungsverband auf dem Postweg oder direkt übermittelt werden. Darüber hinausgehende Unterlagen (z. B. Anschreiben des Bieters) sollen nicht beigefügt werden; der Erdölbevorratungsverband rät von der Übersendung solcher Unterlagen nachdrücklich ab. Für diese Vergabe gilt, dass die Angebote schriftlich und in einem verschlossenen Umschlag, der sich nicht ohne Beschädigung öffnen lässt, zu übermitteln sind. Der Umschlag muss auf seiner Vorderseite einen deutlichen Hinweis auf dieses Vergabeverfahren durch Aufkleben des in der Anlage 1 beigefügten Aufklebezettels erhalten. In den Vergabeunterlagen und Angebotsunterlagen sind vom Bieter vorgenommene inhaltlich abweichende Zusätze oder Änderungen des vom Erdölbevorratungsverband vorgegebenen Wortlauts unzulässig. Solche inhaltlich abweichenden Zusätze oder Änderungen führen zum Ausschluss des Angebots. Bei Fragen oder Unklarheiten hinsichtlich der Vergabeunterlagen kann der Bieter sich bis zum Ablauf der in Nummer 1 (Übersicht über die Fristen) genannten Frist für Bieterfragen/Frist für Auskunftsverlangen an den Erdölbevorratungsverband wenden (zu den Einzelheiten siehe unten Nummer 8 und 9). Der Bieter kann sein Angebot nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist berichtigen oder zurückziehen. Solche Änderungen oder Rücknahmen von Angeboten müssen schriftlich erfolgen und auf demselben Übermittlungsweg wie bei den Angeboten (auf dem Postweg/per Boten) bis zum Ablauf der Angebotsfrist beim Erdölbevorratungsverband für diesen kostenfrei eingehen. Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag und für den Erdölbevorratungsverband kostenfrei per Post oder Boten innerhalb der in Nummer 1 (Übersicht über die Fristen) genannten Angebotsfrist einzureichen an den Erdölbevorratungsverband Körperschaft des öffentlichen Rechts Jungfernstieg Hamburg Deutschland [Angabe nur bei Sendungen aus dem Ausland erforderlich] Per Telefax oder eingereichte Angebote erfüllen dieses Kriterium nicht und werden daher nicht berücksichtigt! Es wird darauf hingewiesen, dass der Erdölbevorratungsverband über keinen von außen zugänglichen Briefkasten oder dergleichen verfügt. Für die Erstellung eines Angebots wird keine Kostenerstattung gewährt. Gleiches gilt für sonstige Aktivitäten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Angebotserstellung. 3

4 Zur Klarstellung werden hiermit die vom Bieter geforderten Erklärungen und Nachweise noch einmal wie folgt zusammengestellt ( Abschließende Liste gemäß 9 Abs. 4 EG VOL/A): a) Erklärungen zur Bietergemeinschaft (Nummer 12 der Vergabeunterlagen); b) Vollständig ausgefüllte Vertragsunterlagen (Nummer 16 der Vergabeunterlagen) mit Datum und eigenhändiger Unterschrift des Bieters und gegebenenfalls des Dritten (bei Wälzungsvereinbarungen); c) Erklärung des Bieters im Hinblick auf seine Eignung (Anlage 2 der Vergabeunterlagen). 6. Angebotsfrist Die Frist zur Abgabe von Angeboten (Angebotsfrist) ist der Nummer 1 (Übersicht über die Fristen) zu entnehmen. 7. Bindefrist Die Frist, bis zu der der Bieter an sein Angebot gebunden ist (Bindefrist), ist der Nummer 1 (Übersicht über die Fristen) zu entnehmen. 8. Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Die Bieter werden gebeten, die Vergabeunterlagen unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und eventuelle Unklarheiten hin zu überprüfen. Sollten die Unterlagen nach Auffassung des Bieters unklare Regelungen enthalten und/oder Fragen aufwerfen, die die Erstellung des Angebots beeinflussen könnten, so hat der Bieter den Erdölbevorratungsverband unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in Nummer 1 (Übersicht über die Fristen) genannten Frist, durch Auskunftsverlangen oder Ähnliches mittels einer in deutscher Sprache an die -Adresse ausschreibung6@ebv-oil.org darauf hinzuweisen. Dabei ist in der Betreffzeile der die Vergabeverfahrensnummer aus den Kopfzeilen dieser Vergabeunterlagen anzugeben. 9. Fragen zum Vergabeverfahren und deren Beantwortung Bieterfragen zu diesem Vergabeverfahren können ausschließlich in deutscher Sprache bis zum Ablauf der in Nummer 1 (Übersicht über die Fristen) genannten Frist ausschließlich per an die -Adresse ausschreibung6@ebv-oil.org gerichtet werden. In der Betreffzeile der ist die jeweilige Vergabeverfahrensnummer anzugeben. Alle Bieterfragen und die Antworten des Erdölbevorratungsverbandes im Zusammenhang mit dieser Vergabe werden baldmöglich nach Ablauf der im ersten Absatz genannten Frist ausschließlich in deutscher Sprache allen Bietern zeitgleich zur Kenntnis gebracht. Dieses geschieht dadurch, dass die Fragen der Bieter und die Antworten des Erdölbevorratungsverbandes ausschließlich auf der Homepage des Erdölbevorratungsverbandes unter dem Pfad Ausschreibungen Ausschreibungen von Tankraum und Delegationen und dort unter dem Punkt Fragen und Antworten eingestellt werden. Eine individuelle Mitteilung an die Bieter erfolgt nicht. Es wird daher empfohlen, den genannten Veröffentlichungsort bis zum Angebotsende regelmäßig einzusehen. Nur die so gegebenen Auskünfte können als autorisiert betrachtet werden. 4

5 Gegebenenfalls werden wichtige Aufklärungen zur Vorbereitung der geforderten Angebote zeitgleich mit der Fragenbeantwortung allen Bietern in der vorbeschriebenen Form zur Kenntnis gebracht. Die gestellten Fragen werden ohne Angabe des Fragestellers veröffentlicht. Der Erdölbevorratungsverband behält sich vor, ihm gestellte Fragen gegebenenfalls so zu anonymisieren, dass sich aus der Fragestellung der Fragesteller nicht ermitteln lässt. Alle Fragesteller werden ersucht, die Fragen fristgerecht einzureichen. Andernfalls kann nicht sichergestellt werden, dass eine qualifizierte Antwort noch rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden kann. Vom Erdölbevorratungsverband auf anderen Wegen gegebene Antworten auf Fragen von Bietern insbesondere mündliche oder telefonische Antworten sind unverbindlich. Auskünfte anderer Stellen sind ebenfalls unverbindlich. Der Bieter kann sich hierauf nicht berufen. 10. Aufteilung in Lose Eine Aufteilung in Lose kommt für diese Vergabe nicht in Betracht. 11. Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen. 12. Bietergemeinschaften Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung im Einzelfall rechtmäßig ist. Grundsätzlich schließt eine Bietergemeinschaft die gegenseitige Verpflichtung ein, von eigenen Teilnahmeanträgen/Angeboten abzusehen und mit anderen Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten, was grundsätzlich den Tatbestand einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfüllt. Ein Ausschluss von Teilnahmeanträgen/Angeboten, denen in Bezug auf die Vergabe eine wettbewerbsbeschränkende Abrede unter Bietern zugrunde liegt, ist geboten. Um diesem Vorwurf der Wettbewerbsbeschränkung entgegenzutreten, hat die Bietergemeinschaft bereits mit dem Angebot zur Rahmenvereinbarung aufzuklären, ob es sich bei den Mitgliedern der Bietergemeinschaft um gleichartige Unternehmen handelt, die sich auf dem gleichen Sektor gewerblich betätigen und zueinander jedenfalls in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis stehen, und ob die Mitglieder mit einem eigenständigen Angebot aufgrund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse (z. B. mit Blick auf Kapazitäten, technische Einrichtungen und/oder fachliche Kenntnisse) nicht leistungsfähig sind, und ob erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran zu beteiligen. Bietergemeinschaften müssen zudem dem Angebot eine formlose schriftliche Anlage beifügen, die von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterschrieben ist. Aus dieser Anlage muss sich ergeben, aus welchen Mitgliedern (mit vollständiger Angabe des Namens bzw. der Firmierung, der Rechtsform und der Anschrift) sich die Bietergemeinschaft zusammensetzt und welches Mitglied der Bietergemeinschaft für diese gegenüber dem Erdölbevorra- 5

6 tungsverband für die Durchführung des Vergabeverfahrens und für den Fall der Zuschlagserteilung auch für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigt ist. Bietergemeinschaften müssen für den Fall der Auftragserteilung eine Rechtsform annehmen, die gewährleistet, dass alle ihre Mitglieder dem Erdölbevorratungsverband gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten haften. 13. Sicherheitsleistung Für die Vergabe der Lager- bzw. Delegationsverträge ist keine Sicherheitsleistung vorgesehen. Bei Angeboten für eine Wälzungsvereinbarung, ist aber zu beachten, dass diese Wälzungsvereinbarung (Stand: Juni 2015) die Allgemeinen Kontraktbedingungen des Erdölbevorratungsverbandes (Stand: Juni 2015) einbezieht. Diese Allgemeinen Kontraktbedingungen wiederum sehen vor, dass der Wälzpartner (dies ist entweder der Bieter oder ein Dritter) dem Erdölbevorratungsverband bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Sicherheitsleistung zu stellen hat. 14. Eignung des Bieters Die Eignung des Bieters ergibt sich aus seiner Erklärung in Anlage 2 zu diesen Vergabeunterlagen. 15. Zuschlagskriterien Der Erdölbevorratungsverband wird folgende Zuschlagskriterien in der nachstehenden Reihenfolge berücksichtigen, wobei die Bedeutung der Kriterien in der Reihenfolge ihrer Nennung abnimmt: Regionalisierung Wirtschaftlichkeit der Angebote, insbesondere unter Berücksichtigung von: - Preis - Logistik (Art, Einschränkung vorhandener Ein- u. Auslagerungsmöglichkeiten, Kosten) - Wälzung - Form der Lagerung (gemeinschaftlich/gesondert) - Kosten für Transport, Umschlag, Frischhaltung Bei den Vertragsdelegationen werden solche in Form von Fertigprodukten bevorzugt. 6

7 B. Vertragsunterlagen I. Leistungsbeschreibung 16. Beschreibung der Leistung Der Bieter kann dem Erdölbevorratungsverband Lager- und/oder Delegationsverträge mit folgenden Maßgaben anbieten: a) Angaben zu den Vertragsinhalten Der Bieter kann Angebote für Lager- und Delegationsverträge für Rohöl, für die Mineralölerzeugnisse SOK, Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Flugturbinenkraftstoff Jet A-1 und für bestimmte Mineralöl-Komponenten (siehe dazu weiter unten) anbieten. Zum Inhalt der Vertragsangebote siehe auch nachstehend unter b). Die angebotenen Lager- und Delegationsverträge müssen sich auf Lagerorte im Geltungsbereich des Erdölbevorratungsgesetzes (Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beziehen. Verträge über Lagerorte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb der Bundesrepublik Deutschland setzen die Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie der Bundesrepublik Deutschland und die Zustimmung desjenigen EU- Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Vorräte gelagert werden sollen, voraus. Die Genehmigungen des ausländischen EU-Mitgliedstaates sind vom Bieter umgehend nach Annahme des Lagervertrages bzw. des Delegationsvertrages einzuholen. Werden die Genehmigungen nicht erteilt, kommt der Lagervertrag bzw. der Delegationsvertrag nicht zustande. Hinsichtlich der Lagervertragsangebote wird insbesondere auf 1 Abs. 3 des Rahmenlagervertrages hingewiesen, in dem die Anforderungen an die technische Beschaffenheit der Lager beschrieben sind. Zudem muss der angebotene Lagerraum einschließlich der Umschlageinrichtungen während der gesamten Vertragslaufzeit des Einzellagervertrages den vertraglich zugesicherten Standard erfüllen. Ist dies nicht der Fall, z. B. aufgrund behördlicher Maßnahmen zur Einschränkung der Betriebserlaubnis, ist dem Erdölbevorratungsverband die außerordentliche Kündigung des Einzellagervertrages vorbehalten. Sofern ein Lagervertrag über Tankraum angeboten werden soll, bei welchem das Lagergut des EBV auch in Form von Mineralöl-Komponenten vorgehalten werden soll, bzw. sofern Vertragsdelegationen angeboten werden sollen, die auch in Form von Mineralöl- Komponenten vorgehalten werden sollen, ist dieses in den genannten Vertragsangeboten ausdrücklich anzugeben. In diesen Fällen gilt Folgendes: Zulässig sind ausschließlich diejenigen Komponenten, die im Integrierten Mineralölbericht als Benzinkomponente (BK) bzw. als Mitteldestillatkomponente (MK) gemeldet werden. Der Erdölbevorratungsverband weist darauf hin, dass bei den Vertragsdelegationen solche in Form von Fertigprodukten bei der Vergabeentscheidung bevorzugt werden. Will der Bieter Tankraum in verschiedenen Tanklagern anbieten, so muss für jedes Tanklager ein entsprechender Einzellagervertrag einschließlich der Anlage Umschlagsätze und Nebenkosten jeweils zweifach eingereicht werden. Ebenfalls ist pro Sorte (SOK, HEL, 7

8 DK, Jet A-1, Rohöl, Komponenten) ein gesonderter Einzellagervertrag einschließlich der Anlage Umschlagsätze und Nebenkosten jeweils zweifach einzureichen. Es müssen mindestens m³ pro Lager und je Sorte des Lagergutes (SOK, HEL, DK, Jet A-1, Rohöl, Komponenten) angeboten werden. Die anzubietende Laufzeit der Lager- bzw. Delegationsverträge beginnt am und endet spätestens mit Ablauf des Die Laufzeit muss mindestens 12 Monate betragen und mit Ablauf des eines Jahres enden. Abweichend davon können Verträge für Jet A-1 bis längstens bis zum Ablauf des angeboten werden. Der Bieter räumt dem Erdölbevorratungsverband mit der Angebotsabgabe das Recht ein, die angebotenen Lager- bzw. Delegationsverträge mit einer kürzeren als der angebotenen Laufzeit und/oder mit einem geringeren als dem angebotenen Tankvolumen anzunehmen. b) Weitere Angaben zu den Vertragsinhalten und zu den Modalitäten der Angebotsabgabe Für die Angebote sind ausschließlich folgende auf der Homepage des Erdölbevorratungsverbandes unter unter dem Pfad Ausschreibungen Ausschreibungen von Tankraum und Delegationen als ausfüllbare elektronische Formulare hinterlegten Vertragstexte zu verwenden: a) Rahmenlagervertrag (Version: April 2012) b) Einzellagervertrag (einschließlich Anlage Umschlagsätze und Nebenkosten) c) Wälzungsvereinbarung (Stand: Juni 2015) d) Rahmendelegationsvertrag für Mineralöle (Version: April 2012) e) Einzeldelegationsvertrag für Vertragsdelegationen Zusätzlich sind auf der genannten Homepage auch die Allgemeine Kontraktbedingungen des Erdölbevorratungsverbandes (einschließlich der Anlagen 1 und 2; Stand: Juni 2015) hinterlegt, die in die Wälzungsvereinbarung einbezogen sind. Die vorstehenden Vertragstexte dürfen nicht verändert werden. Eichscheine für die Tanks sollen dem Angebot zunächst nicht beigefügt werden. Zu jedem Einzellagervertrag also auch bei gemeinschaftlicher Lagerung muss eine Wälzungsvereinbarung (Stand: Juni 2015) eingereicht werden. Ausgenommen hiervon sind nur Angebote für eine gesonderte Lagerung ohne Wälzpartner. Die Vertragstexte sind, soweit Angebote abgegeben werden sollen, vom Bieter vollständig auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben. Wälzungsvereinbarungen sind vom Bieter (als Lagerhalter) und von dem Wälzpartner (entweder ist dies der Bieter oder ein Dritter) zu unterzeichnen. Wälzungsvereinbarungen sind in drei unterzeichneten Exemplaren, alle übrigen Vertragsunterlagen sind in zwei unterzeichneten Exemplaren einzureichen. Die Einreichung eines Rahmenlagervertrages bzw. eines Rahmendelegationsvertrages ist nur dann erforderlich, wenn noch kein Rahmenlagervertrag (Version: April 2012) bzw. kein Rahmendelegationsvertrag (Version: April 2012) zwischen dem Bieter und dem Erdölbevorratungsverband besteht. 8

9 Zusammen mit den Angeboten muss der Bieter die von ihm ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Erklärung des Bieters (Anlage 2) in einem Exemplar einreichen. Die vorgenannte Erklärung ist auf der Homepage des Erdölbevorratungsverbandes unter unter dem Pfad Ausschreibungen Ausschreibungen von Tankraum und Delegationen als ausfüllbares elektronisches Formular hinterlegt. II. Vertragsbedingungen 17. Vertragsbestandteile Mit der Annahme des Angebotes durch den Erdölbevorratungsverband (durch gegengezeichnete Rücksendung der Vertragsangebote an den Bieter kommt der Vertrag endgültig zustande. Später eingehende Bestätigungen des Bieters oder später eingehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters haben keine Gültigkeit. Eine Übersendung solcher Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Bieter auch auf der Rückseite von Geschäftspapieren o. ä. führt zum Ausschluss des Angebots, sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Regelungen der hier genannten Vertragsbestandteile abweichen. Folgende Regelungen sind im Falle des Zuschlags Bestandteil des Vertrages: 1. Der jeweils angebotene Einzellager- bzw. Einzeldelegationsvertrag und, falls angeboten, die Wälzungsvereinbarung zum jeweiligen Einzellagervertrag einschließlich der Allgemeinen Kontraktbedingungen des Erdölbevorratungsverbandes (Stand: Juni 2015); 2. der Rahmenlagervertrag (Version: April 2012) bzw. der Rahmendelegationsvertrag (Version: 2012); 3. die vorliegenden Vergabeunterlagen/Angebotsaufforderung; 4. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), in der geltenden Fassung der Bekanntmachung vom (Bundesanzeiger Nr. 178a). Bei Widersprüchen zwischen den vorgenannten Regelungswerken gehen die einzelnen Bestimmungen eines Regelungswerks den damit im Widerspruch stehenden Bestimmungen der jeweils im Rang danach genannten Regelungswerke vor. 9

10 Anlage 1: Aufklebezettel Aufklebezettel zur Kennzeichnung der Angebots-Umschläge Zur Angebotsabgabe siehe Vergabeunterlagen Teil A Nummer 5. Angebote sind schriftlich und in einem verschlossenen Umschlag, der sich nicht ohne Beschädigung öffnen lässt, zu übermitteln. Der Umschlag muss auf seiner Vorderseite einen deutlichen Hinweis auf diese Ausschreibung durch Aufkleben des nachstehenden Aufklebezettels enthalten. Ausschreibung! Nicht öffnen! Angebot zum Vergabeverfahren EBV-6-056/2015 Ende der Angebotsfrist: um Uhr Eingangsvermerk des EBV: Datum: Uhrzeit: Bearbeiter/in:

11 Anlage 2: Erklärung des Bieters Erklärung des Bieters in dem Vergabeverfahren des Erdölbevorratungsverbandes mit dem Aktenzeichen: Ausschreibung-6-056/2015 Der Bieter Name bzw. Firma und Rechtsform: Straße und Haus-Nr.: Postleitzahl und Ort: ggf. Land: Ansprechpartner/in: Telefon: Telefax: Internet: Es handelt sich um eine Bietergemeinschaft: Nein. Ja. Eine Anlage mit den Mitgliedern und dem Vertreter der Bietergemeinschaft sowie den erforderlichen Erklärungen (gemäß Vergabeunterlagen Teil A Nummer 12) ist beigefügt.

12 versichert bei Bietergemeinschaften für jedes einzelne Mitglied der Bietergemeinschaft folgendes: a) Ein zwingender Ausschlussgrund im Sinne des 6 Abs. 4 EG VOL/A liegt beim Bieter nicht vor. b) Über das Vermögen des Bieters ist weder ein Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet, noch ist die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt, noch ist ein solcher Antrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt worden. c) Der Bieter befindet sich nicht in Liquidation. d) Der Bieter hat keine schwere Verfehlung begangen, die seine Zuverlässigkeit als Auftragnehmer in Frage stellt. e) Der Bieter hat seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt. Wir verpflichten uns, dem Erdölbevorratungsverband Änderungen im Hinblick auf die vorstehend genannten Ausschlussgründe, die während der Laufzeit der Lager- bzw. Delegationsverträge eintreten, unverzüglich schriftlich im Sinne des 126 BGB mitzuteilen. Uns ist bekannt, dass Grundlage unseres Angebotes auch die Vergabeunterlagen/Angebotsaufforderung des oben genannten Vergabeverfahrens nebst allen Anlagen ist., (Ort) (Datum) (Eigenhändige Unterschrift/en) Namenswiedergaben: Vorname/Name: Vorname/Name: 2

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