Gewässerbetreuung und Gewässergestaltung
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- Liane Kuntz
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1 Gewässerbetreuung und Gewässergestaltung LVA HS DLWT groß Dienstag, 14:00 18:00 Mittwoch, 10:00 14:00 Bernhard PELIKAN Department für Wasser Atmosphäre Umwelt; Institut für Wasserwirtschaft, Hydrologie und konstruktiven Wasserbau IWHW. Universität für Bodenkultur Wien. Muthgasse 18, A-1190 Wien. Tel: bernhard.pelikan@boku.ac.at Web:
2 Inhalte und Gliederung Kapitel 3 Ziele und Aufgaben der Gewässerbetreuung 3.1 Verantwortung und öffentliches Interesse
3 3.1 Verantwortung und öffentliches Interesse Verantwortung um die Gewässer wird durch mehrere Rechtsnormen vorgegeben Die Gefährdung durch das Wasser und Die Sicherstellung des Transportweges Wasser führten zur Aufnahme entsprechender Regelungen in die Bundesverfassung. Im Artikel 10 B-VG wird daher die primäre Verantwortlichkeit der Republik Österreich festgeschrieben Weitere Verantwortung der öffentlichen Hand kann aus dem Wasserrechtsgesetz (WRG 1959 i.d.g.f.) heraus gelesen werden. im 1: Einteilung der Gewässer in öffentliche oder private Gewässer Öffentliche Gewässer sind meist Teil des öffentlichen Wassergutes.
4 3.1 Verantwortung und öffentliches Interesse Das öffentliche Wassergut dient in erster Linie öffentlichen Interessen der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen sowie Erholung der Bevölkerung. Bund ist nicht nur zur Kostentragung für vom Bund betreute Gewässer gemäß 8 WBFG heranzuziehen ist, sondern hat auch eine Betreuungsverpflichtung. Beitragsverpflichtung für die durch die öffentlichen Schutz- bzw. Regulierungsbauten bevorteilten Dritten
5 3.1 Verantwortung und öffentliches Interesse Wasserbautenförderungsgesetz: Sämtliche Maßnahmen an Grenzgewässern und Bundesflüssen aus Bundesmitteln Bundeswasserbauverwaltung im BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verankert Zielsetzung der Gewässerbetreuung in der Erhaltung und Sicherung funktionsfähiger Gewässer Gewässerbetreuung ist nicht auf ein singuläres öffentliches Interesse wie zum Beispiel die schadlose Ableitung von Hochwässern beschränkt, sondern die damit ausgedrückte Wirksamkeit des Gewässers muß allen im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben, wie sie vom Gewässer erwartet werden gerecht werden.
6 Wasserrechtsgesetz In der Novelle 1985 zum WRG wurde die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer als öffentliches Interessedefiniert. Mit der Novelle 1990 zum WRG wurde eine weitere wesentliche Stärkung des Gewässerschutzinstrumentariums verankert 12 a eingeführte Definition des Standes der Technik Zur Anpassung an den Stand der Technik können gemäß 21 a auch bestehende Bewilligungen unter bestimmten Bedingungen abgeändert werden Schutz der Gewässer = Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit Schutz der für die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers maßgeblichen Uferbereiche Schutz des Grundwassers Abgrenzung des Hochwasserabflußgebietes entsprechend den Anschlaglinien eines HQ30
7 Grundsätze der Richtlinien für den Schutzwasserbau (RIWA) Der Schutz des Menschen und seines Lebens- Siedlungs- und Kulturraumes Der Schutz des Gewässers und seines Umfeldes Regelungen der Abflußverhältnisse zum Schutz des Wirtschaftsraumes vorbeugenden Gewässerbetreuung als raumrelevantes Ordnungsinstrument Hochwasserschutz vorrangig durch passiven Hochwasserschutz oder durch Hochwasserrückhalteanlagen laufende Gewässerpflege und Gewässerinstandhaltung Aktive Hochwasserschutzmaßnahmen wie zum Beispiel lineare Regulierungsmaßnahmen etc. sind zu minimieren gewässergestaltende Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit natürliche Hochwasserabflußgebiete sind zu erhalten
8
9 Gewässerbetreuung ist die Summe aller Maßnahmen zum Schutz vor Hochwasser und zur Sicherung und Erhaltung ökologisch wie wasserwirtschaftlich funktionsfähiger Gewässer.
Gewässerbetreuung und Gewässergestaltung
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