Satzung der Gemeinde Loxstedt über die Gewährung von Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz vom 18. Dezember 2007

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1 Satzung der Gemeinde Loxstedt über die Gewährung von Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz vom 18. Dezember Anspruchsberechtigte, Ansprüche Abschnitt 1 Allgemeines Abschnitt 2 Aufwandsentschädigungen 2 Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder 3 Zusätzliche Aufwandsentschädigung für bestimmte Ratsmitglieder 4 Aufwandsentschädigungen für Ortsvorsteher 5 Aufwandsentschädigung für nicht dem Rat angehörige Mitglieder von Ratsausschüssen 6 Aufwandsentschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Abschnitt 3 Einzelne Erstattungen 7 Fahrkosten 8 Reisekosten 9 Auslagenersatz 10 Verdienstausfall, Aufwendungen für Kinderbetreuung 11 Pauschalstundensatz Abschnitt 4 Ausführungsbestimmungen 12 Zahlung der Aufwandsentschädigung und Fahrkostenpauschale 13 Zahlung der Reisekosten und des Auslagenersatzes 14 Zahlung des Verdienstausfalls 15 Abgeltung und Ausschluss der Entschädigungsansprüche 16 Inkrafttreten Abschnitt 5 Inkrafttreten 1

2 Aufgrund der 6, 29 und 39 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) in der zuletzt geänderten Fassung vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203) hat der Rat der Gemeinde Loxstedt in seiner Sitzung am und folgende Satzung beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeines 1 Anspruchsberechtigte, Ansprüche Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige der Gemeinde Loxstedt üben ihre Tätigkeit grundsätzlich unentgeltlich aus; sie erhalten jedoch nach Maßgabe dieser Satzung Aufwandsentschädigungen, Fahrkostenersatz, Reisekosten, Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigungen. Abschnitt 2 Aufwandsentschädigungen 2 Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder (1) Ratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,--. (2) Die Aufwandsentschädigung umfasst den Ersatz aller notwendigen Auslagen mit Ausnahme der in 8, 9, 10, 11 und 11 a genannten Erstattungen. 3 Zusätzliche Aufwandsentschädigung für bestimmte Ratsmitglieder (1) Neben der Aufwandsentschädigung nach 2 werden monatlich a) an die stellvertretenden Bürgermeister das Eineinhalbfache, b) an die Fraktions- und Gruppenvorsitzenden das Eineinhalbfache, bei der Zusammenlegung von Fraktionen zu Gruppen erhält der Gruppenvorsitzende das Eineinhalbfache und die Fraktionsvorsitzenden das Halbfache. c) an die Beigeordneten das Einfache des Betrages nach 2 Abs. 1 Satz 1 als zusätzliche Aufwandsentschädigungen gezahlt. (2) Vereinigt ein Ratsmitglied mehrere der in Absatz 1 genannten Funktionen, so wird von den monatlichen zusätzlichen Aufwandsentschädigungen nur jeweils die höchste gewährt. 4 Aufwandsentschädigungen für Ortsvorsteher (1) Den Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern der Gemeinde Loxstedt wird eine monatliche Aufwandsentschädigung gezahlt. Ist eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher gleichzeitig Ratsmitglied, wird neben dieser Aufwandsentschädigung die Aufwandsentschädigung nach 2 und 3 gezahlt. (2) Die monatliche Aufwandsentschädigung setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe von 108,-- und einem Zuschlag - bis Einwohner 0,25 - ab Einwohner 0,06 je zum 30. Juni des Vorjahres in der Ortschaft gemeldeten Einwohners. Sie wird zum 1. Januar jeden Jahres für ein Jahr neu festgesetzt. Die Aufwandsentschädigung verringert sich um 10 v. H. für die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher, in deren/dessen Ortschaft der Sitz der Verwaltung ist. 2

3 5 Aufwandsentschädigung für nicht dem Rat angehörige Mitglieder von Ratsausschüssen Nicht dem Rat angehörige Mitglieder von Ratsausschüssen erhalten als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,-- je Sitzung. 6 *) Aufwandsentschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr (1) Unter gleichzeitiger Abgeltung sämtlicher Auslagen und des Verdienstausfalls außer den in Absatz 3 und 10 genannten Ansprüchen erhalten folgende Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in ihrer Eigenschaft als Ehrenbeamte eine monatliche Aufwandsentschädigung: a) der Gemeindebrandmeister 242,-- b) die stellvertretenden Gemeindebrandmeister 121,-- c) die Ortsbrandmeister der Ortschaften Loxstedt, Stotel und Dedesdorf 76,-- d) die Ortsbrandmeister der übrigen Ortschaften 62,-- e) die Stellvertreter der Ortsbrandmeister der Ortschaften Loxstedt, Stotel und Dedesdorf 29,-- f) die Stellvertreter der Ortsbrandmeister der übrigen Ortschaften 18,-- g) die Gerätewarte - Grundbetrag 26,-- - Steigerung je Fahrzeug 9,-- h) der Gemeindejugendfeuerwehrwart 49,-- i) die Jugendwarte der Ortsfeuerwehren 26,-- j) der Gemeindesicherheitsbeauftragte 29,-- k) der Gemeindefunkführer 29,-- l) der Gemeindeatemschutzwart 29,-- m) der Gemeindeausbildungsleiter 35,-- n) der Gemeindegefahrgutbeauftragte 29,-- o) der Tunnelbeauftragte 29,-- p) der Brandschutzerzieher 29,-- q) der Gemeindepressewart 29,-- (2) Vereinigt ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr mehrere der in Absatz 1 genannten Funktionen, wird die höchste Aufwandsentschädigung voll gewährt. Für die weitere Funktion verringert sich die Aufwandsentschädigung um 50 %. (3) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erhalten pauschale Kostenerstattungen für die Teilnahme an nachstehend aufgeführten Lehrgängen: Sprechfunkerlehrgang 51,-- Atemschutzgeräteträger-Lehrgang 89,-- Umweltschutz- und Gefahrgutlehrgang 102,-- Maschinistenlehrgang 115,-- für Neigungslehrgänge der Jugendfeuerwehrwarte: bei bis 50 km entfernten Lehrgangsorten 69,-- bei bis 100 km entfernten Lehrgangsorten 87,-- bei bis 200 km entfernten Lehrgangsorten 123,-- bei über 200 km entfernten Lehrgangsorten 169,-- (4) Der Aufgrund von Einsätzen, Übungen und nicht in Abs. 3 genannten Schulungen entstandene Aufwand und Verdienstausfall wird den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nach Maßgabe der 9 bis 11 a im Rahmen der Bestimmungen des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes erstattet. *) Geändert durch 1. Änderungssatzung vom

4 Abschnitt 3 Einzelne Erstattungen 7 Fahrkosten Für Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes werden als monatliche Durchschnittssätze gezahlt a) an die gleichgestellten stellvertretenden Bürgermeister 70,-- b) Beigeordnete 33,-- c) an die übrigen Ratsmitglieder 20,-- 8 Reisekosten Für von der Gemeinde angeordnete oder bewilligte Dienstreisen nach außerhalb des Gemeindegebietes erhalten Ratsmitglieder, Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige Reisekostenvergütung nach den für die Gemeindebediensteten geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts. Hierin enthaltene Fahrkostenanteile werden auf die Preise der niedrigsten Klasse öffentlicher Verkehrsmittel beschränkt. Sitzungsgelder werden daneben nicht gezahlt. Die Erstattung außergewöhnlicher Auslagen richtet sich nach Auslagenersatz Auslagen werden nur erstattet für anlässlich einer Sitzung, Tagung oder Schulung notwendiges Schrifttum (Fachbücher, -zeitschriften u. dgl.), das von allgemeiner Bedeutung ist und in das Eigentum der Gemeinde übergeht. In Zweifelsfällen entscheidet der Verwaltungsausschuss. 10 *) Verdienstausfall, Aufwendungen für Kinderbetreuung (1) Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige - soweit sie keine Aufwandsentschädigung erhalten - sowie Ratsmitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall nach den Absätzen 2 und 3 oder Aufwendungen für Kinderbetreuung nach Absatz 4, soweit diese durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstanden sind. (2) Unselbständigen Arbeitnehmern wird Verdienstausfall in der tatsächlichen, nachgewiesenen Höhe, höchstens jedoch bis zu 20,-- je Stunde, erstattet. Die Erstattung kann auch an den Arbeitgeber geleistet werden. Im Einzelfall kann der Nachweis durch die ausdrückliche Versicherung erbracht werden, dass der Verdienstausfall in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. In Zweifelsfällen entscheidet der Verwaltungsausschuss. (3) Für selbständig Tätige beträgt der Verdienstausfall 13,-- je angefangene Stunde. Ein darüber hinausgehender Verdienstausfall ist zu belegen und wird bis höchstens 20,-- je Stunde erstattet. Monatlich 5 Stunden und weniger bleiben unberücksichtigt. In Zweifelsfällen, insbesondere bei der Beurteilung, ob ein Verdienstausfall entstanden ist, entscheidet der Verwaltungsausschuss. *) Geändert durch 1. Änderungssatzung vom

5 (4) Aufwendungen für Kinderbetreuung werden in der tatsächlichen, nachgewiesenen Höhe, höchstens jedoch bis zu 5,-- je Stunde, erstattet. Im Einzelfall kann der Nachweis durch die ausdrückliche Versicherung erbracht werden, dass der Aufwand in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. In Zweifelsfällen entscheidet der Verwaltungsausschuss. (5) Voraussetzung für die Erstattung von Verdienstausfall oder Aufwendungen für Kinderbetreuung ist neben den in 6 Abs. 3 genannten Fällen, dass die zum Ausfall führenden Gründe von der Gemeinde angeordnet sind. (6) Sofern ein Arbeitgeber nachweislich eine Freistellung gegen Verdienstausfallerstattung nach Absatz 2 ablehnt und ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Loxstedt aud diesem Grund Urlaubstage für die Teilnahme an mehrtägigen Aus- und Fortbildungslehrgängen an den Feuerwehrschulen in Loy und Celle in Anspruch nehmen muss, wird ihm eine pauschale Entschädigung in Höhe von 30,-- je Lehrgangstag gewährt. 11 a Pauschalstundensatz (1) Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige - soweit sie keine Aufwandsentschädigung erhalten - sowie Ratsmitglieder, die ausschließlich einen Haushalt führen und keinen Verdienstausfall geltend machen, haben für notwendige Einsatzzeiten während üblicher Arbeitszeiten am Tage einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes nach Absatz 2. Ein solcher Anspruch besteht auch für Ratsmitglieder, die keine Ersatzansprüche nach 39 Abs. 5 Satz 4 oder 5 geltend machen können, denen aber im beruflichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Ersatzkraft ausgeglichen werden kann. (2) Der Pauschalstundensatz beträgt 15,-- je Stunde. Abschnitt 4 Ausführungsbestimmungen 12 Zahlung der Aufwandsentschädigung und Fahrkostenpauschale (1) Die Aufwandsentschädigung nach 2, 3, 4 und 6 und die pauschalen Fahrkostenentschädigungen nach 8 werden jeweils für einen vollen Monat im voraus gezahlt, und zwar auch dann, wenn der Empfänger das Amt nur für einen Teil des Monats innehat. (2) Die Aufwandsentschädigung nach 5 wird nach jeder Sitzung ausgezahlt. (3) Führt der Empfänger seine Dienstgeschäfte ununterbrochen länger als drei Monate nicht, so ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung und die Fahrkostenentschädigung für die über 3 Monate hinausgehende Zeit um die Hälfte. Zeiten eines Erholungsurlaubs bleiben unbeachtlich. Vom gleichen Zeitpunkt an erhält der die Geschäfte führende Vertreter 75 % der Beträge des Vertretenen. (4) Ratsmitgliedern, deren Mandat ruht, wird für die Ruhezeit keine Aufwandsentschädigung und Fahrkostenpauschale gezahlt. (5) Wird einem Ehrenbeamten die Führung der Dienstgeschäfte gem. 195 in Verbindung mit 67 Nds. Beamtengesetz verboten, oder wird er gem. 91 Nds. Disziplinarordnung vorläufig des Dienstes enthoben, so ruhen während der Ausfallzeit seine Aufwandsentschädigung und Fahrkostenpauschale. 5

6 13 Zahlung der Reisekosten und des Auslagenersatzes (1) Reisekosten nach 9 werden aufgrund einer Reisekostenabrechnung ausgezahlt. Auf die Reisekosten kann auf Antrag ein Vorschuss ausgezahlt werden. (2) Auslagen nach 10 werden in der nachgewiesenen Höhe erstattet. 14 Zahlung des Verdienstausfalls, der Aufwendungen für Kinderbetreuung und des Pauschalstundensatzes (1) Zahlungen nach 11 Abs. 1, 2 und 4 und 11 a erfolgen nach Vorlage der erforderlichen Nachweise bzw. schriftlichen Versicherungen. (2 Der Verdienstausfall nach 11 Abs. 3 wird auf Antrag unter Nachweis der Ausfallzeit ausgezahlt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. 15 Abgeltung und Ausschluss der Entschädigungsansprüche Mit der Zahlung aller in dieser Satzung geregelten Entschädigungen und Erstattungen sind sämtliche Ansprüche aus den 29, 39 und 51 NGO abgegolten. Ebenso sind Ansprüche auf Auslagenersatz für die Wahrnehmung der Interessen der Gemeinde in kommunalen Zusammenschlüssen ( 40 Abs. 1 Ziffer 14 NGO), in wirtschaftlichen Unternehmen ( 111 NGO) oder in ähnlichen Instituten abgegolten, auch wenn für diese Tätigkeit eine Entschädigung von dritter Seite nicht gezahlt wird. Abschnitt 5 Inkrafttreten 16 *) Diese Satzung tritt am 14. Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft. Loxstedt, 18. Dezember 2007 Gemeinde Loxstedt Wellbrock Bürgermeister *) Geändert durch 1. Änderungssatzung vom

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