Jahrgang 2018 Ausgabe 3 Juni / Juli. Saar Bau. Informationsorgan des AGV Bau Saar. Report. Bau Saar

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1 Jahrgang 2018 Ausgabe 3 Juni / Juli Informationsorgan des AGV Bau Saar Saar Bau Bau Saar Report

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3 Verbandsleben Inhalt Bau Saar Tag der Bauwirtschaft Wir bauen das 4 Lobbyerfolge 8 Wahlen und Ehrungen 9 Impressionen 10 Aktuell Beibehaltung der VOB/A 12 Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren 12 KFW-Kommunalpanel LKW-Maut ausgeweitet 14 Reform der Entsenderichtlinie 15 Digitalisierung 15 Wirtschaft macht Wohnen 16 Baugewerbe zur Brückenteilzeit 16 Keine weitere Erhöhung der Beitragssätze 17 Nachrichten Wirtschaft 18 Bekanntmachunge 20 Sozialpolitik 21 Recht Arbeitsrecht 22 Vertragswesen 24 AGV Bau Saar Verbandsleben Bau- und Baustoffindustrie 28 Fachexkursion Lissabon 29 Mitglieder aktuell Gütezeichen verliehen Jahre Breyer & Sohn Bau GmbH 31 BBL Mietservice GmbH 32 Magazin Bau Saar Fachliteratur 33 Termine, Impressum, Personalien 34 3

4 Tag dder Bauwirtschaft WIR BAUEN DAS! - - eingeläutet ist und an die Folgen des Mit der im nachfolgenden auszugswei- Bau Saar-Präsident Klaus Ehrhardt den kreisen: Rennen! Denn uns geht es nach sehr nach einem 2 %igen Umsatzwachstum einen ist der Baubedarf nach all den 4 lometer maroder Landstraßen müsste kannt und auf Bundesebene einen In- nun langsam auch auf Landesebene ab- - - kredite scheint auch für die so klammen allen Ebenen die Umsetzung konse ge aufzählen: ger Menschen leisten können und ein nahezu ausschließlich diesen Umstän

5 Bau Saar - terer Preistreiber sind die im Rahmen - milienhauses allein durch die höheren tenzbündelung der zuständigen Stellen die des Dienstleistungsgewerbes um hinweg auf und wollen dies auch fort- - Ich möchte hier nicht unsere Bundes- - Sie wollen! und auf allen Ebenen gleichermaßen zur - - Bund-Länder-Finanzausgleich zusätzlich in die Infrastruktur des Landes und die zite im Sozialwohnungsbau in den letz Das Land hat Strukturreformen angesto- - WEITERE FOTOS UNTER 5

6 Tag der Bauwirtschaft - mer mit dem Damoklesschwert steigen- - - kehrenden Straßenausbaubeiträgen - - MP HANS: JAHRZEHNT DER INVESTITIONEN - im Land und werde bei dem sich der steht dem Saarland durch den neuen Bund-Länder-Finanzausgleich Und das wird unser Land sehr schnell schnelle Bauanträge müssten für den TRUMP, FACEBOOK UND DIE AFD... HÄLT UNSERE DEMOKRATIE DAS ALLES AUS? - anhand der Ergebnisse der Bundes- - Spurensuche haltung gegenüber den etablierten Par-

7 Bau Saar Parteien zunehmend die Probleme der Menschen nicht wahrgenommen hät- Sinne der Mehrheitsmeinung in der sich in die Diskussionen mit einzubrin- BUNDESSIEGER GEEHRT! v.l.n.r.: MP Tobias Hans, AGV-Präsident Klaus Ehrhardt, Bernd Burgard, René Wolf, Holger Dincher 7

8 Tag der Bauwirtschaft - auf Landes- und Bundesebene gefunden - - LOBBYERFOLGE - müsse entschieden entgegengetreten - auf Bundesebene würden zwischenzeit- - - die Kosten seien durch die Submissions neuen Entsenderichtlinie müsse bei ihrer - 8

9 Bau Saar WAHLEN ZUM VORSTAND auf der Seite der Einzelmitglieder die tenwald und auf handwerklicher Seite men: Bernd Burgard RECHNUNGSPRÜFER ZUM BEIRAT setzt sich wie folgt zusammen: Roland Bernardi Peter Braeuning Detlef Bursch Rolf Ehrhardt EHRUNGEN Dirk Emser Franz Keren Markus Klein Bernd Kronenberger 40jähriges Verbandsjubiläum 50jähriges Verbandsjubiläum 60jähriges Verbandsjubiläum Blieskastel 40jähriges Jubiläum Karlheinz Bannweg 50jähriges Jubiläum Michael Linnebacher sen. verabschiedet 60jähriges Jubiläum 9

10 Tag der Bauwirtschaft 10

11 Bau Saar 11

12 Aktuell Beibehaltung der VOB/A für Bauvergaben Der AGV Bau Saar hat sich parallel zu einem Schreiben der Bau-Spitzenverbände an die Bundesminister Seehofer (Bau), Scheuer (Verkehr) und Altmaier (Wirtschaft) an Wirtschaftsministerin Rehlinger gewandt und sich nachdrücklich für die Beibehaltung der VOB/A für Bauvergaben ausgesprochen. Mit Blick auf den Koalitionsvertrag ergeben sich aktuell Irritationen bzgl. der künftigen Geltung der VOB/A. Dies ist aufgrund der dringend anstehenden Bauinvestitionen in den Bereichen Infrastruktur und Wohnungsbau kontraproduktiv. Zum einen ist dem Koalitionsvertrag zu entnehmen, dass eine Zusammenführung von Verfahrensregeln für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen einerseits und von Bauleistungen andererseits in einer einheitlichen Vergabeverordnung geprüft werden soll. Die damit verbundene Perspektive einer möglichen Abschaffung der VOB/A stößt in der Bauwirtschaft auf deutliche Ablehnung. Zum anderen wird die VOB im Koalitionsvertrag ausdrücklich als faire, wettbewerbsneutrale und von allen Bauverbänden getragene Verfahrensregelung benannt, die gute Bauleistungen garantiert und deshalb zu sichern und anwenderorientiert weiterzuentwickeln ist. Dies begrüßt der AGV Bau Saar ausdrücklich. Die Fortentwicklung der VOB/A im paritätisch von Auftraggebern wie Auftragnehmern besetzten Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) ist und bleibt ein Garant für die Praxistauglichkeit der Regeln für die öffentliche Bauvergabe. In einer Zeit, in der dringende Bauinvestitionen in den Bereichen Infrastruktur und Wohnungsbau umgesetzt werden müssen, wäre es verfehlt, den rechtlichen Rahmen für die Vergabe öffentlicher Bauleistungen ohne sachlichen Grund in Frage zu stellen und damit Rechtsunsicherheit zu schaffen. Die Umsetzung der politischen Ziele in den genannten Bereichen würde hierdurch unmittelbar gefährdet. Die über Jahrzehnte etablierte Struktur der VOB/A ist den Praktikern vertraut und garantiert Rechtssicherheit. Änderungen dieser Struktur erfordern ohne dass dies inhaltlich geboten wäre ein gewaltiges Maß an bürokratischem Aufwand sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Auftragnehmerseite. Beschleunigung von Planungsund Genehmigungsverfahren Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat am 7. Juni 2018 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vorgelegt. Mit dem Gesetzentwurf werden Empfehlungen des Innovationsforums Planungsbeschleunigung aus der letzten Legislaturperiode umgesetzt. Dabei wurden u.a. folgende Empfehlungen gegeben, die mit dem Gesetzentwurf für die Infrastrukturbereiche Straße, Schiene und Wasserstraße umgesetzt werden sollen: 1.Es sollen Doppelarbeiten, die im Rahmen des zweistufigen Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren anfallen, vermieden werden. Dies betrifft insbesondere die aufwendigen Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP). 2. Bei Ersatzneubauten soll ein qualifiziertes Plangenehmigungsverfahren mit reduzierter Öffentlichkeitsbeteiligung breiter genutzt werden können. 3. Um Vorhaben zügiger umzusetzen, sollen bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorläufige Anordnungen für vorbereitende Maßnahmen und Teilmaßnahmen getroffen werden können; Beispiele: Kampfmittelbeseitigung, archäologische Gra- 12

13 Bau Saar bungen, Maßnahmen zur Sicherung des Umweltschutzes. 4. Zuständige Behörden und der Vorhabenträger sollen einen Projektmanager einsetzen können, der Koordinierungsfunktionen übernimmt. Als Beispiele führt der Gesetzentwurf die Erstellung von Verfahrensleitplänen, die Koordinierung von Sachverständigengutachten, Fristenkontrollen und die Auswertung von Stellungnahmen auf. Nicht umgesetzt wird mit dem Gesetzentwurf die Empfehlung des Innovationsforums zur Wiedereinführung der Präklusion. Hier erging die Aufforderung, sich bei der Europäischen Kommission für eine Änderung der UVP-Richtlinie einzusetzen, damit die Präklusionsregelung in Deutschland wieder eingeführt werden kann. Hierfür braucht es ein gemeinsames Vorgehen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und vom Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), zu dem es bisher nicht gekommen ist. Die Bauwirtschaft hat den Gesetzentwurf gleichwohl als Schritt in die richtige Richtung begrüßt. Sie hat gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, das es im Rahmen des laufenden Investitionshochlaufes aus Sicht des Handwerks wichtig ist, neben sinnvollen Verbesserungen des Rechtsrahmens auch die Planungskapazitäten und Bauherrenkompetenzen der zuständigen Stellen (wieder) zu stärken, um die Möglichkeiten der Planungs- und Umsetzungsbeschleunigung in Zukunft vollumfänglich realisieren zu können. KfW Kommunalpanel 2018 Investitionsrückstand der Kommunen steigt von 126 Mrd. in 2016 auf 159 Mrd. in 2017 Während die Kommunen in den 90iger Jahren noch 70 % der öffentlichen Bauausgaben stemmen konnten, schaffen sie heute noch ca. 55 %. Sie sind damit im öffentlichen Bereich der wichtigste Auftraggeber für das Baugewerbe. Während es Bund und Ländern gerade noch gelingt, den Verschleiß gegenzufinanzieren, ist dies bei den Kommunen seit über 10 Jahren nicht mehr gegeben. Daher hatte der Bericht aus 2017, der einen Rückgang des Investitionsstaus von 132 Mrd. auf 126 Mrd. konstatierte, Hoffnung auf eine Trendwende gemacht. Der aktuelle Bericht zeigt nunmehr aber eine deutliche Verschärfung unzureichender Investitionstätigkeit der Kommunen auf. Hauptursache dafür ist ein temporär starker Anstieg der Bevölkerung. Entgegen früherer Prognosen ist die Bevölkerung in Deutschland gewachsen, weil mehr Menschen einwandern und die Geburtenzahlen steigen. Mehr Menschen in prosperierenden Regionen bedeuten für die Kommunen auch mehr Nachfrage nach Leistungen der Daseinsvorsorge. Dies gilt insbesondere für Schulen, die mit 30 % am Gesamtinvestitionsrückstand in diesem Jahr den größten Anteil ausmachen. Im Gegensatz dazu müssen in strukturschwachen Regionen jedoch oft nach wie vor Bevölkerungsverluste gemeistert werden, was vielfach auf einen teuren Unterhalt oder Rückbau bestehender Infrastruktur hinausläuft. Führt man sich vor Augen, dass im Vergleich zu 2011 im Jahr 2016 rd Kinder im Alter von bis zu 6 Jahren mehr in Deutschland lebten und allein die Anzahl der ausgestellten Teilnahmeberechtigungen für Integrationskurse sich zwischen

14 Aktuell und 2016 auf fast nahezu verfünffacht hat, wird deutlich, dass das Bevölkerungswachstum auch mit großen infrastrukturellen Herausforderungen einhergeht. Allerdings wirken sich die jüngsten Wanderungs- und Wachstumsbewegungen nicht auf alle Regionen gleichermaßen aus. Die bereits in den Vorjahren erkennbaren Disparitäten nehmen weiter zu: Auf der einen Seite gibt es Regionen, die in der Vergangenheit eher geschrumpft sind und die Bevölkerungsrückgänge der letzten 25 Jahre häufig nicht durch verstärkte Zuzüge in jüngerer Zeit kompensieren konnten. Auf der anderen Seite wachsen vor allem die Regionen weiter, deren Bevölkerung sich auch bereits in der Vergangenheit positiv im Sinn eines Zuwachses entwickelt hat. Dazu zählen nicht nur die Großstädte und Metropolregionen um München, Frankfurt oder Berlin. Erschwerend für die Kommunen kommt hinzu, dass neben den demografischen Treibern auch politisch induzierte Veränderungsprozesse Anpassungsbedarfe bei den kommunalen Infrastrukturen erfordern (z.b. Ausbau Ganztagsschulen, Recht auf KiTa-Platz, Ausbau Breitband). Ein Großteil des Anstiegs lässt sich dabei den Großstädten ab Einwohnern zurechnen. Denn über 50 % des gewachsenen Infrastrukturnachholbedarfs ist in Kommunen dieser Einwohnergrößenklasse zu verzeichnen. Nach Investitionsbereichen entfällt nach wie vor der größte Anteil mit ca. 48 Mrd. (30 %) auf Schulen (inkl. Erwachsenenbildung) und 39 Mrd. auf Straßen und Verkehrsinfrastruktur (24 %), siehe Abbildung. Damit hat der Bereich Schulen zum Anstieg beigetragen. Für den Anstieg des Investitionsrückstandes machen die Kommunen neben gestiegenen Bedarfen Kapazitätsengpässe bei ihren Verwaltungen und der Bauwirtschaft geltend. Zudem würden die steigenden Baupreise gerade finanzschwache Kommunen daran hindern, ihre Investitionen zu tätigen. 14 Foto: Gina fotolia LKW-Maut auf alle Bundesstrassen ausgeweitet Ab 1. Juli 2018 wird das mautpflichtige Streckennetz erheblich ausgedehnt. Wie bisher gilt die Lkw-Maut nur für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen. Hierbei ist weiterhin zu beachten, dass stets der gesamte Fahrzeugzug einzubeziehen ist (gegebenenfalls mit der zulässigen Masse eines Anhängers). Bislang umfasste das mautpflichtige Streckennetz ca km Autobahnen und ausgewählte Bundesstraßen. Durch die Erweiterung auf alle Bundesstraßen vergrößert es sich auf knapp km. Die Betroffenheit der Baubranche wird dadurch deutlich zunehmen, da künftig auch vermehrt regional tätige Betriebe mautpflichtig werden. Für mautpflichtige Betriebe, die bereits bei Toll Collect (Betreiber des Mautsystems) registriert und deren Fahrzeuge mit einer "On Board Unit" (OBU) zur automatischen Mautmeldung ausgerüstet sind, ergeben sich durch die Mauterweiterung keine Verfahrensänderungen (jedoch gegebenenfalls Mehrkosten durch mehr mautpflichtige Nutzungskilometer). Zur Entrichtung der Maut stehen - wie bisher - grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Zur automatisierten Mauterfassung kann eine OBU in die Fahrzeuge eingebaut werden. Diese übermittelt in regelmäßigen Abständen die Fahrdaten und die für die Mautberechnung notwendigen Fahrzeugmerkmale an das Toll Collect-Rechenzentrum. Dort wird die Gebühr zentral berechnet. Die OBU wird von Toll Collect kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der Nutzer muss allerdings die Einbaukosten selbst übernehmen. Der Einbau erfolgt über Servicepartner von Toll Collect. Diese zertifizierten Werkstätten finden Sie auf der Hompage von Toll Collect unter Neben der automatischen Einbuchung können Unternehmen auch am manuellen Einbuchungsverfahren teilnehmen. Hierbei wird die Maut - wie bisher - vor Beginn der Fahrt bezahlt. Das kann entweder online über ein Smartphone, Tablet oder einen PC oder auch über stationäre Mautstellenterminals erfolgen. Für die Onlinebuchung über Smartphone beziehungsweise Tablet steht seit Anfang Februar 2018 eine überarbeitete App zur Verfügung.

15 Bau Saar Reform der Europäischen Entsenderichtlinie Die Reform der Europäischen Entsenderichtlinie verabschiedete der Rat der Europäischen Union am 21. Juni Der letzte Gesetzgebungsschritt auf europäischer Ebene ist damit vollzogen; das Europäische Parlament hatte bereits Ende Mai zugestimmt. Nach einer Umsetzungsfrist von zwei Jahren, die Richtlinie erfordert eine nationale Gesetzgebung, werden die anzuwendenden Lohnbestandteile bei Entsendungen auf alle allgemeinverbindlichen Tarifvertragsregelungen erweitert. Wo Instrumente der Allgemeinverbindlichkeit fehlen, können Staaten vergleichbare Regelungen als Maßstäbe festsetzen. Demnach sind auch Reise- und Unterbringungskosten der entsandten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu tragen, sodass eine Umgehung von Lohnstandards über die "Rückerstattung" solcher Kosten durch den Arbeitnehmer künftig ausgeschlossen werden soll. Die maximale Entsendedauer wird bei 12 Monaten mit Erweiterungsmöglichkeit auf 18 Monate liegen. Die Verbände der Bauwirtschaft sahen und sehen vordergründig ein Umsetzungsproblem dieser ambitionierten Regelungen, da bereits die Kontrolle von einfachen Mindestlöhnen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit quantitative Probleme bereitet. Wie es gelingen wird, nach Ablauf der Umsetzungsfrist eine effektive Kontrolle komplexer tarifvertraglicher Regelungen durchzuführen, bleibt abzuwarten. Die Sozialpartner werden sich dazu über das Bündnis gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung auf Bundes- und auf Landesebene mit Vertretern des Zolls austauschen. Foto: Digitalisierung Um die Herausforderungen der Digitalisierung zu bewältigen, erwartet die Bauwirtschaft Unterstützung von der öffentlichen Hand. Unter Mitarbeit des ZDB hat die FIEC, der europäische Dachverband der Bauverbände, dazu ein kurzes Positionspapier mit Statements und Forderungen zum Thema Digitalisierung veröffentlicht. Das Positionspapier enthält folgende Kernaussagen: Die Bauwirtschaft muss als integraler Bestandteil der EU-Wirtschaft über die gesamte Wertschöpfungskette digital transformiert werden, um in einem globalisierten Markt wettbewerbsfähig zu bleiben. Dies kann nicht nur durch einzelne Unternehmen geschehen. Um die Ziele der EU in den Bereichen Arbeitsplätze, Digitalwirtschaft, Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft, Klimawandel, demografischer Wandel, Arbeitssicherheit, Ausbildung und Datenschutz zu erreichen, ist die Digitalisierung unausweichlich. Digitale Anwendungen verbessern nicht nur die Produktivität und reduzieren Terminüberschreitungen, sondern verbessern auch die Qualität der Gebäude und ihre Sicherheit sowie Arbeitsbedingungen und Umweltschutz. Digitalisierung also nicht um ihrer selbst Willen sie ist Mittel zum Zweck. Die Bauwirtschaft steht unmittelbar vor einer umfassenden Transformation: Big data, offener Zugang zu Daten, BIM, Clouds, 5-6-7D-Modelle, Vorfertigung, Roboter, 3D- Druck, künstliche Intelligenz, VoIP, neue Geschäftsmodelle und intelligente Gebäude sowie smart cities sind bereits verbreitet und verändern die Arbeitsweise in der Bauwirtschaft. Um mit diesen disruptiven Veränderungen Schritt zu halten, brauchen wir starke Netzwerke, die allen Beteiligten den umgehenden Transfer von Wissen, Erfahrungen und Fähigkeiten ermöglichen über alle Wirtschaftsbereiche und Grenzen hinweg. Die FIEC plädiert für eine intensive Zusammenarbeit, um die Bauwirtschaft bei der digitalen Transformation zu unterstützen. Dazu benötigt die Bauwirtschaft die Unterstützung der Politik, denn die Transformation erfordert entsprechende politische, gesetzliche und finanzielle Rahmenbedingungen auf EU-Ebene. Das Manifest wird den EU-Institutionen mit ihren zahlreichen Ausschüssen und Arbeitsgruppen zugeleitet. Ziel ist es, die verschiedenen Ressorts (Bauen, Klima, IT, Bildung etc.) mit Informationen zu versorgen, fachspezifische Arbeitsgruppen für die Digitalisierung des Bauens zu interessieren und darauf aufmerksam zu machen, dass die Digitalisierung "kein Selbstläufer" ist, sondern gezielter Unterstützung bedarf - gerade für kleine und mittelständische Unternehmen. 15

16 Aktuell Wirtschaft macht Wohnen Die Kampagne für den Wohnungsbau hat eine Studie zum Bau von Mitarbeiterwohnungen erstellt. Die derzeitige Marktanspannung in etlichen urbanen Mietwohnungsmärkten in Deutschland ist in Teilen auch auf den Rückzug privater und öffentlicher Unternehmen aus dem Bau und Betrieb von Wohnungen zurückzuführen. Bundes- und landeseigene Unternehmen, Bahn und Post, aber auch große Unternehmen der privaten Wirtschaft bauen schon seit langem nicht mehr. Hier sind wichtige Wohnungsbauakteure teilweise vollständig weggebrochen, viele unternehmenseigene Wohnungen und ganze Wohnungsunternehmen sind im Zuge der allfälligen Konzentration auf das Kerngeschäft verkauft worden. Ende der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts gab es schätzungsweise bezahlbare Werkswohnungen, insbesondere der Deutschen Post, der Deutschen Bahn und vieler anderer Wirtschaftsunternehmen. Heute fehlen mehr als eine Million Wohnungen in Deutschland. Um bedarfsgerecht Wohnungen bereitstellen zu können, müssen in den nächsten Jahren rund Wohnungen pro Jahr neu in Deutschland gebaut werden. Davon sollten mindestens neue Wohnungen für Haushalte mit mittleren Einkommen und Wohnungen für Haushalte mit unteren Einkommen also Sozialmietwohnungen jährlich erstellt werden. Mit dem "Mitarbeiterwohnen" kann hierzu ein Beitrag geleistet werden. Um Anreize für den Bau neuer Mitarbeiterwohnungen zu setzen, müssen folgende Rahmenbedingungen verbessert werden: Steuerliche Besserstellung der verbilligten Überlassung einer Wohnung an den Arbeitnehmer Aktivierung unternehmenseigener Grundstücke für die Schaffung von Mitarbeiterwohnungen durch Anwendung der Nutzungskategorie "Urbanes Gebiet" Modell "Mitarbeiterwohnen" in die soziale Wohnraumförderung der Länder einbinden 7k Einkommensteuergesetz (EStG) wieder einführen Die beteiligten Verbände haben hierzu ein Forderungspapier erstellt. Neben diesen Forderungen an Bund und Länder appellieren die an der Studie "Wirtschaft macht Wohnen Mitarbeiterwohnen" beteiligten Verbände und Institutionen gleichzeitig an bundes- und landeseigene Unternehmen, Bahn und Post, Unternehmen und Institutionen des Gesundheitswesens, aber auch große Unternehmen der privaten Wirtschaft, sich bei der Schaffung von Mitarbeiterwohnungen zu engagieren. Baugewerbe zur Brückenteilzeit Praxisfern, bürokratisch, überflüssig! Zu dem am 13. Juni 2018 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetz zur Brückenteilzeit erklärte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa: Dieses Gesetz ist bürokratisch und überflüssig. Da ist es nur ein schwacher Trost, dass Unternehmen mit bis zu 45 Arbeitnehmern vom Anwendungsbereich ausgenommen sind." Pakleppa weiter: "Denn bei einer Mindestdauer von einem Jahr und maximal fünf Jahren muss der Unternehmer seine Arbeitsorganisation in kurzer Zeit zweimal - zu Beginn und Ende der Brückenteilzeit - umkrempeln. Auf der anderen Seite muss der Arbeitnehmer für die Brückenteilzeit keinen einzigen wichtigen Grund nennen, er kann den Anspruch schon kurz nach seiner Einstellung geltend machen und damit die komplette Personalplanung des Unternehmens über den Haufen werfen. Hinzu kommt, dass die im Gesetz vorgesehene Ankündigungsfrist von 3 Monaten viel zu kurz bemessen ist. Die Neubesetzung von Arbeitsplätzen dauert derzeit durchschnittlich 6 Monate. Die Unternehmen werden daher in der Regel nicht in der Lage sein, bei einer so kurzen Vorlauffrist zwischen dem Antrag des Arbeitnehmers und dem Beginn der Brückenteilzeit den befristeten Teilzeitarbeitsplatz neu zu 16

17 Bau Saar besetzen. Zumal derartige Jobs für Bewerber auch wenig attraktiv sind. Dort, wo eine Veränderung der Arbeitszeit möglich ist, finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer schon heute millionenfach einvernehmlich eine Lösung - und das ganz ohne Gesetz. Und dort, wo aus betrieblichen Gründen eine Veränderung nicht möglich ist, wird das Gesetz auch nicht weiterhelfen." Keine weitere Erhöhung der Beitragssätze! "Die Große Koalition muss die vorhandenen Potentiale zur Senkung der Beitragssätze für die Sozialversicherungen vollständig nutzen." Das erklärte Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Baugewerbe, zu der Ankündigung von Gesundheitsminister Jens Spahn, den Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,3 % zu erhöhen. Pakleppa weiter: "Volle Kassen sind kein Grund dafür, dass Geld für Leistungserweiterungen mit vollen Händen auszugeben. Alleine durch die Rückkehr zu paritätischen Krankenversicherungsbeiträgen werden die Arbeitgeber mit 5 Milliarden Euro jährlich mehr belastet. Die noch nicht im Kabinett beschlossenen, kostenträchtigen, den Rentenbeitragssatz erhöhenden Wahlgeschenke für Rentner werden zu weiteren Belastungen für die Zukunft führen. Damit wird die magische Grenze des Beitragssatzes von 40 % schon sehr kurzfristig überschritten. Daher fordern wir die Bundesregierung auf, den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung um 0,5 Prozentpunkte zu senken. Denn hier gibt es entsprechende Senkungspotentiale. Jede Erhöhung der Beitragssätze zur Sozialversicherung führt zwangsläufig zu mehr Schwarzarbeit. Niedrige Beitragssätze sind daher das beste Programm dafür, dass dem Staat durch Schattenwirtschaft weniger Steuerund Beitragseinnahmen verloren gehen." Neue Warnschutzkleidung von MEWA Sehen und gesehen werden Sichtbarkeit sorgt für Sicherheit Der Textildienstleister MEWA hat seine Berufskleidungslinie Dynamic um Warnschutzkleidung erweitert. Die neue Kollektion Dynamic Reflect ist für Mitarbeiter konzipiert, die zu jeder Tages- und Jahreszeit gesehen werden müssen: im Straßenbau, im Bauhandwerk, am Flughafen und in den Kommunen. Es gibt Situationen, in denen Warnschutzkleidung lebenswichtig ist: bei Nebel auf der Autobahnbaustelle, in der Dämmerung an den Gleisen, in der Nacht auf dem Flughafen. Aber auch Tätigkeiten in Kommunen, für Entsorger und in der Umwelttechnik können Warnschutzkleidung erfordern. Bessere Sichtbarkeit erhöht die Sicherheit zu jeder Tageszeit, zu jeder Jahreszeit. Funktion: sicher Optik: sportlich Um größtmögliche Sichtbarkeit mit hohem Tragekomfort und moderner Optik zu vereinbaren, hat MEWA seine erfolgreiche Handwerkerkleidung Dynamic als Ausgangspunkt gewählt und ein neues Warnschutz-Outfit entwikkelt. Die Linie Dynamic ist von moderner Outdoor-Kleidung inspiriert und zeichnet sich durch besonders große Bewegungsfreiheit und eine sportliche Optik aus. Zur Kollektion gehören Arbeitsjacke, Arbeitshose und Latzhose in den fluoreszierenden Farben orange und gelb, jeweils in Kombination mit den Kontrastfarben anthrazit, marineblau und efeugrün. Sweatshirts, Poloshirts und T-Shirts sind einfarbig fluoreszierend gelb oder fluoreszierend orangerot erhältlich. Dynamic Reflect ist zertifiziert nach EN ISO 20471, Klasse 2. Wird die Jacke mit der Hose oder Latzhose zusammen getragen, ergibt sich Klasse 3. Die Strapazierfähigkeit und Robustheit der Kleidung wurde während der Entwicklung in zahlreichen Belastungstests geprüft und bestätigt. MEWA bietet DYNAMIC Reflect im bewährten Mietservice an: Die Kleidung wird beim Kunden abgeholt, fachgerecht gewaschen, und schrankfertig wieder angeliefert. Die sichere Funktion des Warnschutzes wird überprüft, bevor die Kleidung zurück zu ihrem Träger gelangt. Sollten Reflexstreifen oder das fluoreszierende Gewebe abgenutzt sein, werden diese im Rahmen der Dienstleistung repariert oder ersetzt. Nur so ist die Schutz- und Warnfunktion dauerhaft gewährleistet. Kontakt: MEWA Textil-Service AG & Co. Rodgau, Otto-Hahn-Straße 11, Rodgau, Tel: , Fax: , handwerk@mewa.de ANZEIGE 17

18 Nachrichten WIRTSCHAFT Bau-Hoch hält an! ifo Geschäftsklimaindex im Juni gesunken - Erwartungen bleiben leicht optimistisch Das ifo Geschäftsklima hat sich verschlechtert. So ist der Index im Juni auf 101,8 Punkte gesunken, nach saisonbereinigten 102,3 Punkten im Mai. Die Unternehmer waren laut ifo weniger zufrieden mit ihrer aktuellen Geschäftslage. Die Erwartungen bleiben jedoch unverändert leicht optimistisch. Der Rückenwind für die deutsche Wirtschaft flaut ab. Auch im Bauhauptgewerbe gab der Geschäftsklimaindex nach - etwas zumindest: Die Bauunternehmer waren weniger zufrieden mit ihrer aktuellen Geschäftslage, ihre Erwartungen blieben hingegen unverändert leicht optimistisch. Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Index weiter gesunken, was auf eine schlechtere Lageeinschätzung zurückzuführen ist. Die Erwartungen der Unternehmen blieben hingegen unverändert leicht optimistisch - immerhin soll die Produktion in den kommenden Monaten ausgeweitet werden. Kräftiges Umsatzplus und weiterer Beschäftigungsaufbau Der Umsatz im Bauhauptgewerbe ist deutschlandweit im April 2018 um 12,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat angestiegen. Die Steigerung fällt in allen Sparten deutlich aus: im Wohnungsbau bei + 12,7 %, im Wirtschaftsbau bei + 14,3 % und im Öffentlichen Bau + 3,2 %. Um diese anspruchsvollen Bauaufgaben bewältigen zu können, stellen die Bauunternehmen weiterhin mehr Beschäftigte ein, jahresdurchschnittlich bis April 4,7 %. Die Steigerung des Umsatzes im Bauhauptgewerbe im April 2018 um 12,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat resultiert auch daher, dass im April 2018 zwei Arbeitstage mehr zur Verfügung standen als im April Der Umsatz hat von Januar bis April ,2 Milliarden Euro erreicht. Dies sind 8,2 % mehr als im vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres. Hierbei hat insbesondere der Wohnungsbau gegenüber dem Vorjahr mit + 13 % deutlich zugelegt. Hier sprechen auch die Frühindikatoren für eine weitere intensive Bautätigkeit, insbesondere im Mehrfamilienhausbau in den Ballungsräumen. Hier wurden bis April für Wohnungen neue Baugenehmigungen erteilt. Auch das sind 5 % mehr als im Vorjahresvergleich. Die Order im Wohnungsbau liegen damit um 5 % über dem Vorjahreswert. Die Investitionsbereitschaft der Wirtschaft bleibt auf hohem Niveau. Auch im Wirtschaftsbau ist der Umsatz im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 9 % gestiegen. Lediglich im Öffentlichen Bau waren die Order zuletzt etwas schwächer ausgefallen, auch wenn sich die Umsatzentwicklung mit + 3% ungefähr auf dem Niveau des Vorjahres bewegt. Angesichts der öffentlichen Investitionsprogramme ist aber auch hier mit einer belebten Bautätigkeit zu rechnen. Trotz des Handelsstreits mit den USA und einer politisch volatilen Situation bleibt die Baunachfrage in allen Bereichen hoch. Gerade im Wohnungsbau steht die heimische Bauwirtschaft vor anspruchsvollen Aufgaben. Um diese bewältigen zu können, bilden die heimischen Bauunternehmen zunehmend mehr junge Leute aus und stellen mehr Beschäftigte ein. So sind in den letzten Jahren mehr als neue sozialversicherungspflichtige Jobs entstanden. 18

19 Bau Saar Baufertigstellungen 2017 Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2017 insgesamt knapp Wohneinheiten (WE) errichtet. Hierbei sind alle Baumaßnahmen im Neubau und Bestand im Wohn- und Nichtwohnungsbau berücksichtigt. Dies entspricht einem Zuwachs um WE (+2,6 %) gegenüber Der Anstieg fiel damit niedriger aus, als von der Bauwirtschaft mit ca WE erwartet, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), hatte mit WE gerechnet. Der Bauüberhang lag, nach Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes Ende 2016 bei ca WE in Wohngebäuden; darunter im Neubau. Im Mehrfamilienhausbau wurden in 2017 letztlich knapp WE (+7 %) errichtet. Das waren ca WE mehr als vor Jahresfrist. In Wohnheimen fiel das Wachstum mit +16 % auf ca WE deutlicher aus, verfehlte aber den Prognosewert von WE. Bei den EFH/ZFH wurden fast WE errichtet, etwa genau so viel wie im Jahr Der Wohnungsneubau erreichte damit insgesamt einen Zuwachs von ca. 4 %. Demgegenüber fielen Umbaumaßnahmen mit WE um ca WE geringer aus als 2016 (-5,5 %). Das Niveau der Fertigstellungen bei Umbauten bleibt damit immer noch relativ hoch. Umbaumaßnahmen hatten in 2016, offensichtlich auch infolge des akuten Bedarfes bei der Unterbringung von Flüchtlingen, mit +36 % noch stark zugelegt. Das insgesamt schmale Wachstum bei den Baufertigstellungen ist vermutlich auf folgende Ursachen zurückzuführen: Die Bauwirtschaft hat ihre Kapazitäten sowohl im Bereich Personal als auch bei den Geräten sukzessive ausgeweitet. So lag die durchschnittliche Zahl der im Jahr 2017 im Bauhauptgewerbe Beschäftigten mit knapp um ca über dem Niveau von In Maschinen und Geräte wurde in den vergangenen Jahren deutlich mehr investiert. Insgesamt reicht die Kapazitätsausweitung aber noch nicht an die derzeitige Nachfrage heran. Wichtig für weitere Kapazitätsausweitungen bleibt hier die Sicherheit über eine anhaltend hohe Nachfrage auf mittelfristige Sicht. Bauherren mit Baugenehmigungen setzen ihre geplanten Bauprojekte nicht um. Das kann daran liegen, dass die ursprünglich geplanten Investitionen so nicht mehr (rentierlich) am Markt platzierbar sind. Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes zum Bauüberhang hat sich die Zahl der nicht begonnenen Neubauprojekte an Wohngebäuden von 2010 in Höhe von ca WE auf ca WE in 2017 um fast erhöht. Der Anteil privater Haushalte an den nicht begonnenen Projekten ging von 47 % in 2010 auf 41 % in 2017 zurück. Umgekehrt stieg der Anteil von Unternehmen, der öffentlichen Hand und Organisationen ohne Erwerbszweck von 53 % auf 59 % an. 19

20 Nachrichten Veränderungen in der Handwerksrolle Die Handwerkskammer des Saarlandes gibt für die Monate Mai und Juni 2018 folgende Veränderungen bekannt: 20 Bekanntmachungen Eintragungen und Löschungen in der Anlage A Eintragungen Senada Semsovic Maurer und Betonbauer, Ludwigstraße 20, Saarbrücken La Verde GmbH Stuckateur, Saarwellinger Straße 45, Nalbach Klaus Krämer Zimmerermeister, Michaelstraße 7, Merchweiler Michel Kablé Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer Lebacher Straße 75, Saarbrücken HBS Hoch- und Tiefbau GmbH Maurer und Betonbauer, Heinrichstraße 7, Illingen Manfred Eisenhauer Stuckateurmeister, Weihereckstraße 11a, Eppelborn Carsten Busch Dachdecker, Bollstraße 33, Illingen Torsten Born Stuckateur, Karlstraße 34, Saarbrücken Benjamin Schmidt Dachdecker, Schwarzwälderweg 43, Losheim am See Aaron Detzen Zimmerermeister, Ottilienstraße 12, Beckingen Henning Fess Dachdecker, Gartenstraße 21, Saarbrücken WIG Wohn-Invest GmbH Dachdecker, Maurer und Betonbauer, Im Teich 12, Kirkel SN Bau GmbH Maurer und Betonbauer, St. Wendeler Straße 11, Freisen Özgen Hochbau UG (haftungsbeschränkt) Maurer und Betonbauer, Mühlackerweg 6, Neunkirchen Marcus May und Vito Falletta GdbR Stuckateur, Maler und Lackierer Am Torhaus 38-42, Saarbrücken AD Bau GmbH & Co. KG Maurer und Betonbauer, Straßenbauer Hammerweg 6, Saarbrücken Löschungen Hermann-Josef Friedrich Maurer und Betonbauer, Im Fredelchen 20, Beckingen Marius Frenzer Stuckateur, Mandelbaumstraße 22, Schwalbach EuN Energie und Natur UG (haftungsbeschränkt) Dachdecker, Stockwäldchen 5, Bexbach BRANDAGG GmbH Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer Nahestraße 23, Völklingen Bodmer & Stachel UG (haftungsbeschränkt) Ofen- und Luftheizungsbauer, Dürerstraße 45, Homburg Manfred Eisenhauer Stuckateurmeisterbetrieb GmbH Weihereckstraße 11a, Eppelborn Modernbau Litzenburger UG (haftungsbechränkt) Maurer und Betonbauer, Dachdecker Ludweilerstraße 31, Wadgassen Edgar Stenger Maurer und Betonbauer, Hauptstraße 66, Quierschied SVB Stahl-, Verblechung-, Betonfertigteile- Montage GmbH Gerüstbauer, In der Hitzendell 10, Blieskastel Calogero Trupia Maurer- und Betonbauermeister In den Welkertswiesen 15, Saarbrücken Roland Weber Maurer und Betonbauer, Jakob-Stoltz-Straße 5, St. Ingbert Tim Schlachter Dachdecker, Maurer und Betonbauer, Im Teich 14, Kirkel Dieter Köhler Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Stuckateur Kreisstraße 16, Saarbrücken Manuel Jungmann Dachdeckermeister, Im Büchelchen 2, Saarwellingen HP House Project UG (haftungsbechränkt) Stuckateur, Maler und Lackierer, Wiesenstraße 3a, Merzig Andreas Hartmann, c./o. IBV Unternehmensberatung Maurer und Betonbauer Rudolf-Diesel-Straße 1b, Schwalbach Armin Fremgen Dachdecker, Auf der Steige 32, Ottweiler Dachdeckerei Jürgen Schuh GmbH Am Lewen 38, Schmelz Eintragungen und Löschungen in der Anlage B (Fliesen-, Platten- und Mosaikleger) Eintragungen Deniz Yoltay Neue Industriestraße 4, Homburg Jiri Valent Limbacher Weg 1, Kirkel Manuela Schostek Heinitzstraße 36, Quierschied Wladyslaw Podgorski Johannisstraße 3, Wadern Lukasz Golab und Czeslaw Golab GdbR Gänshornstraße 15, Blieskastel Pascal Hübschen, Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeister Geisberg 33, Saarbrücken Antonio Gimbri Tannenweg 16, Mandelbachtal CS Wohndesign GmbH Völklinger Straße 89, Völklingen Mathias Calbay Hinter den Gärten 23, Homburg Julien Adel Hauptstraße 171, Völklingen Jerzy Paprocki Am Gutenbrunnen 7, Saarbrücken Bernd Schlachter Vopeliusstraße 4a, Sulzbach Marco Lovisa Drosselweg 26, Quierschied Krzysztof Jasinski Pfaffenkopfstraße 30b, Saarbrücken Nico Geana Am Kirchberg 10, Saarbrücken EuG Estriche und Gußasphalt UG (haftungsbeschränkt) Vorstadtstraße 41, Saarwellingen Emdza UG (haftungsbeschränkt) Kirchstraße 36, Saarbrücken Mykhaylo Demskiy An der Grotte 21, Losheim am Se Jens Boßmann Breitfeldstraße 21, Püttlingen Vitali Abich Volkerskircher Weg 8, Kirkel Löschungen Alfred Walter Im Herrnkreth 8, Heusweiler

21 Bau Saar Dieter Zurmöhle Werkstraße 2, St. Wendel Oleg Vorobets Blieskasteler Straße 10, Kirkel Astrit Strupp Vierherrenwald 107, Losheim am See Ivan Solovka Blieskasteler Straße 10, Kirkel Uwe Schaadt Dörrwies 14 A, St. Wendel Hasan Osmanovic Alter Stadtweg 36, Saarbrücken Harry Lambert Zum Linnenberg 1, Merzig Jörg Boßmann Robert-Koch-Straße 17, Völklingen Haci Cakir Zweibrücker Straße 4, Neunkirchen Kujtim Demi Trierer Straße 37, Tholey EVO Bau GmbH Gewerbepark 8, Spiesen-Elversberg Arso Severinov Iliev Völklinger Straße 2, Saarbrücken Roland Murda Peterstraße 39, Saarbrücken Janus Michalczyk Wadgasser Straße 3, Saarlouis Winfried Maas Gänshornstraße 15, Blieskastel Jörg Hoffmann Zum Sengscheider Tal 5, St. Ingbert Jürgen Göbbert Schloßstraße 2, Saarbrücke Heiko Angel Winterbacher Straße 33, St. Wendel Sozialpolitik Bau-tarifabschluss 2018 Den Tarifvertragsparteien war es zunächst nicht gelungen, einen Tarifabschluss in freien Verhandlungen herbeizuführen. Aus diesem Grunde wurde die Zentrale Schlichtungsstelle unter Vorsitz des ehemaligen Bundesministers Wolfgang Clement angerufen. Am 12. Mai 2018 ist es den Verhandlungsparteien, nach 19-stündiger Verhandlungsdauer gelungen einen Schiedsspruch herbeizuführen. Mit einer 14-tägigen Erklärungsfrist haben die Mitglieder des Zentralverband Deutsches Baugewerbes, des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, sowie der Bundesvorstand der IG Bau dem Tarifvorschlag zugestimmt. Der nunmehr abgeschlossene Lohntarifvertrag hat eine Laufzeit vom 1. März 2018 bis zum 30. April 2020, somit 26 Monate. Die Monate März und April 2018 sind dabei Nullmonate. Ab dem 1. Mai 2018 werden die Tariflöhne und gehälter um 5,7 % erhöht. Darüber hinaus gibt es im November 2018 eine Einmalzahlung in Höhe von 250,00 EURO, im Juli 2019 eine Einmalzahlung in Höhe von 600,00 EURO und im November 2019 eine Einmalzahlung in Höhe von 250,00 EURO. Diese Angaben gelten für das Tarifgebiet West. Den Unternehmen im Westen wurde im Rahmen der Tarifverhandlungen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt, die Erhöhung in 2018 auf 4 % zu begrenzen. Die Ausbildungsvergütungen für das 1., 2. und 3. Ausbildungsjahr werden im Westen zum 1. Mai 2018 um jeweils 65,00 EURO erhöht. In Bezug auf den Tarifvertrag 13. Monatseinkommen kommt es hauptsächlich zu Änderungen in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen und Bremen sowie den neuen Bundesländern. Im Westen wird ab 2020 das 13. Monatseinkommen von 93 auf 103 Gesamttarifstundenlöhne erhöht. Zum Jahr 2021 erfolgt eine erneute Erhöhung auf 113 Gesamttarifstundenlöhne. Auf 123 Gesamttarifstundenlöhne wird das 13. Monatseinkommen im Jahr 2020 erhöht. Das 13. Monatseinkommen der Auszubildenden erhöht sich auf 330,00 EU- RO (2020) bzw. 360,00 EURO (2021) bzw. 390,00 EURO (2022). Hinweis: Die Mitgliedsbetriebe des AGV Bau Saar finden die Lohntabelle und die Tarifverträge im internen Bereich von

22 Recht 22 ARBEITSRECHT A KTUELLE R ECHTSPRECHUNG 1. Keine Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten LAG München Urteil vom Az.: 8 Sa 34/17 Im Arbeitsgerichtsgesetz ist klar geregelt, dass in einem erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsprozess jede Prozesspartei die Kosten der anwaltlichen Vertretung selbst tragen muss. Im vom LAG München zu entscheidenden Fall stritten die Parteien um vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.434,00 Euro. Der Arbeitgeber hatte den Rechtsanwalt schon vor Klageerhebung beauftragt, Schadensersatzansprüche außergerichtlich geltend zu machen. Diese außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten werden nun vom Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsgerichtsprozess als Schaden geltend gemacht. Das LAG München hat geurteilt, dass aufgrund der eindeutigen Regelungen im Arbeitsgerichtsgesetz hier der Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten ausgeschlossen ist. Dies gelte unabhängig von der Anspruchsgrundlage, folglich auch für materiell-rechtliche begründete Kostenerstattungsansprüche. Damit bestände, so das Gericht weiter, kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts. Darüber hinaus gelte der Ausschluss der Erstattung auch in den Fällen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf eine außergerichtliche Tätigkeit beschränkt und es gar nicht zu einem Prozess kommt. Das LAG München folgt in seinem Urteil der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer müssen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sowohl die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, als auch die Rechtsanwaltskosten in der 1. Instanz, selbst wenn sie im Verfahren obsiegen, selbst tragen. Für Mitglieder des AGV Bau Saar erfolgt bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Vertretung durch die Rechtsabteilung des Verbandes kostenfrei. 2. Benachteiligung wegen fehlerhafter Stellenanzeige Bundesarbeitsgericht Urteil vom Az.: 8 AZR 372/16 In dem Fall, mit dem sich das Bundesarbeitsgericht zu beschäftigen hatte, suchte ein Unternehmen einen Softwareentwickler/in. Als Voraussetzung wurde ein Studium der Ingenieurwissenschaften oder der technischen Informatik verlangt, das der Bewerber abgeschlossen hatte oder bei dem der Bewerber kurz vor dem Abschluss stand. Erwartet wurden auch sehr gute Deutsch- und gute Englischkenntnisse. Eine Bewerberin, die nun das Unternehmen verklagte, war über 50 Jahre alt und stammte aus Russland. Sie war Inhaberin eines russischen Abschlusses, der mit einem deutschen FH-Abschluss vergleichbar war. Ihre Bewerbung war erfolglos. Sie machte sodann geltend, dass sie wegen ihres Alters, ihrer ethnischen Herkunft und ihres Geschlechtes diskriminiert wurde. Wegen des Geschlechts ließ sie vortragen, dass Frauen in IT-Berufen grundsätzlich stark unterrepräsentiert seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Arbeitgeber hier auch keine Frau wolle. Sie verlangte vom Unternehmen einen Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 Euro. In allen Instanzen wurde ihre Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht konnte in keinem Punkt eine Benachteiligung erkennen. Eine Teilzeitstelle sage nur etwas über den aktuellen Personalbedarf des Unternehmens aus und sei mithin auch keine Diskriminierung. Auch könne das BAG keine altersmäßige Einschränkung oder Diskriminierung erkennen; die Stellenausschreibung habe lediglich die Fachrichtung des Studienabschlusses vorgegeben. Auch die geforderten Sprachkenntnisse seien nicht diskriminierend. Schließlich forderte der Arbeitgeber keine deutsche Muttersprache. Auch die Geschlechterverteilung in gewissen Branchen könne kein Indiz für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts sein. Für die betriebliche Praxis ist diese Entscheidung sehr zu begrüßen. Das BAG hat zutreffend herausgearbeitet, dass nicht jede Konkretisierung, wie z.b. deutsche Sprachkenntnisse, automatisch einen Diskriminierungstatbestand erfüllt. 3. Kündigung wegen des Zeigens eines Hakenkreuzes LAG Berlin Brandenburg Urteil vom Az.: 10 Sa 899/17 Im vom LAG Berlin-Brandenburg zu entscheidenden Fall las ein Mitarbeiter eines Ordnungsamts während der Arbeitszeit im Pausenraum das Buch Mein Kampf. Auf dem Einband war ein Hakenkreuz klar zu erkennen. Der Vorgesetzte forderte den Mitarbeiter auf, das Buch verschwinden zu lassen und das Lesen einzustellen. Als der Vorgesetzte nach zwanzig Minuten wiederkam, las der Mitarbeiter immer noch in Mein Kampf. Der Arbeitgeber hat sodann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters hatte in keiner Instanz Erfolg. Das LAG hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass das Zeigen des Hakenkreuzes und damit einer verfassungswidrigen Organisation einen erheblichen Verstoß gegen das arbeitsvertragliche Rücksichtnahmegebot darstelle. Ein solcher Verstoß sei so erheblich, dass es einer vorherigen Abmahnung nicht bedurfte. 4. Vom Abwicklungsvertrag abweichende Zeugnisformulierung Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom Az.: 2 Sa 1255/17 Im vom LAG Hamm zu entscheidenden Fall streiten die Parteien über die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses. Nach einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber und einer darauf folgenden Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers schlossen die Parteien im damaligen Prozess eine Abwicklungsvereinbarung in der es u.a. heißt:...das Arbeitsverhältnis mit Herrn X endet aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des Diese in sein ausgestelltes Arbeitszeugnis übernommene Formulierung möchte der gekündigte Arbeitnehmer geändert wissen und beantragt nun klageweise die Formulierung zu ersetzten durch: Herr X hat das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch zum beendet, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen. Nach erstinstanzlicher Klageabweisung wies das LAG Hamm die Berufung des Klägers zurück. Der Arbeitge-

23 Bau Saar ber war berechtigt die Formulierung gemäß der im Rahmen der Kündigungsschutzklage getroffenen Abwicklungsvereinbarung zu verwenden und demnach nicht verpflichtet, eine dieser Vereinbarung abweichende Formulierung nach Wünschen des Arbeitnehmers aufzunehmen. Der Einwand, dass die Frage des möglichen Kündigungsgrundes zwischen den Parteien grds. disponibel sei, vermochte an der Entscheidung nichts zu ändern, da die Parteien sich damals im Rahmen der Abwicklungsvereinbarung auf eine Beendigung durch eine betriebsbedingte Kündigung einigten. 5. Zurückweisung einer Kündigungserklärung Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom Az.: 6 Sa 958/17 Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung. Nach der Zuwiderhandlung gegen dem Kläger erteilte Weisungen, erklärte die zuständige Leiterin der lokalen Arbeitsstelle im Namen der Arbeitgeberin, schon am zweiten Beschäftigungstag die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger weist diese Kündigungserklärung nun klageweise mit dem Einwand zurück, die Kündigung durch einen Bevollmächtigten seiner Arbeitgeberin hätte ihm gegenüber gem. 174 BGB nur durch gleichzeitiges Vorlegen der Vollmachtsurkunde erklärt werden dürfen. Das LAG Köln hat die Berufung des Klägers gegen das ihn belastende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, denn der Protest des Klägers mit Anwaltsschreiben zehn Tage nach Zugang der Kündigungserklärung erfolgte jedenfalls nicht rechtzeitig. Denn eine Zurückweisung nach 174 BGB habe unverzüglich, d.h. innerhalb einer Frist von maximal einer Woche zu erfolgen. Das mündliche Protestieren gegen die Wirksamkeit der Kündigung tauge deshalb nicht als Zurückweisung i.s.d 174 BGB, da eine solche Zurückweisung immer mit dem expliziten Hinweis der Unwirksamkeit wegen fehlender Vorlage einer Vollmacht geltend gemacht werden müsse. Das allgemeine pauschale Bestreiten der Wirksamkeit der Kündigung und der Vertretungsmacht der kündigenden Person reicht dazu nicht aus. 6. Private Handynummer ist in der Regel für den Arbeitgeber tabu Landesarbeitsgericht Thüringen Urteil vom Az.: 6 Sa 442/17 Das Thema Datenschutz ist auch im Bereich des Arbeitsrechts von Bedeutung. Vorliegend hatten mehrere Mitarbeiter geklagt, deren Personalakte eine Abmahnung enthielt, weil im Rahmen des Bereitschaftsdienstes von den Mitarbeitern nur eine Festnetznummer und nicht auch eine Handynummer mitgeteilt wurde. Das LAG Thüringen gab der Klage der Arbeitnehmer statt. Ein Arbeitgeber habe nur in Ausnahmefällen ein Recht die private Handynummer des Arbeitnehmers zu erfahren. Eine Kenntnis und die damit verbundene nahezu uneingeschränkte Erreichbarkeit von Beschäftigten stellen einen erheblichen Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte dar und sei nur in Ausnahmefällen zu verlangen, nämlich bspw. dann, wenn sich die Arbeitspflichten eines Arbeitnehmers nicht auch auf anderem Wege sinnvoll organisieren ließen. 23

24 Recht 24 VERTRAGSWESEN A KTUELLE R ECHTSPRECHUNG 1. Nichteintragung in Handwerksrolle Vertrag nichtig OLG Frankfurt Urteil vom AZ: 4 U 269/15 Mit diesem Urteil hat das OLG Frankfurt entschieden, dass ein Vertrag wegen Schwarzarbeit in Gänze nichtig ist, wenn ein Handwerker Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks übernimmt ohne selbst in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Die Auftragnehmerin erbrachte Maler-, Tapezier-, Trockenbau-, Fliesen-, Fußboden- und Rohbauarbeiten an dem Gebäude der Auftraggeberin. Von insgesamt 5 Rechnungen bezahlte die Auftraggeberin lediglich 3. Die Auftragnehmerin klagte den offenen Werklohn aus den beiden anderen Rechnungen ein. Hierauf erhob die Auftraggeberin Widerklage und forderte die auf die ersten drei Rechnungen gezahlten Beträge zurück. Darüber hinaus stritten die Parteien über das Vorliegen von Mängeln. Das OLG hat die auf Zahlung des restlichen Werklohns gerichtete Klage der Auftragnehmerin mit der Begründung abgewiesen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nach dem 134 BGB, 1 Abs. 2 Nr. 5 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig ist. Der Vertrag habe Werkleistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks zum Gegenstand, welche die Auftragnehmerin übernahm ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Dies stelle Schwarzarbeit im Sinne des 1 Abs. 2 des SchwarzArbG dar. In diesem Zusammenhang verwies das OLG Frankfurt auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus 2017, in dem die Zielsetzungen des SchwarzArbG erläutert wurden. Hiernach sei Schwarzarbeit zu verbieten und vor allem jeglicher Leistungsaustausch zwischen den Vertragspartnern zu unterbinden. Zwar betreffe das Urteil des Bundesgerichtshofs eine auf eine Steuerhinterziehung abzielende Schwarzarbeit und keinen Verstoß wegen fehlender Eintragung in die Handwerksrolle, doch könne dies im Hinblick auf eine Nichtigkeit der Abrede nach 134 BGB nicht erheblich sein. Auch wenn die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt, werden nach Ansicht des OLG Frankfurt beide Verstöße als im Hinblick auf das SchwarzArbG definierten Gesetzeszweck gleichwertig behandelt. 2. Auch der Nachunternehmer ist Baugeldempfänger Bundesgerichtshof Urteil vom AZ: VII ZR 92/16 In dem vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nicht nur Generalübernehmer und Bauträger sondern auch Nachunternehmer Empfänger von Baugeld sein können und damit selbst verpflichtet sind die erhaltende Vergütung zu Gunsten der von ihnen beauftragten (Sub-Sub)Unternehmer zu verwenden. Im zu entscheidenden Fall beauftragte die Bauherrin einen Generalunternehmer mit der Errichtung einer Windkraftanlage. Der Generalunternehmer seinerseits beauftragte einen Nachunternehmer mit dem Bau der Kabeltrassen für die Windkraftanlage. Dieser Nachunternehmer beauftragte wiederum einen weiteren Nachunternehmer mit den für den Bau der Kabeltrassen notwendigen Bohrungen. Während der vom Generalunternehmer mit dem Bau der Kabeltrassen beauftragte Nachunternehmer vom Generalunternehmer Werklohn erhielt, erhielt der Sub-Sub-Unternehmer für die von ihm durchgeführten Bohrungen keinerlei Vergütung. Über das Vermögen des Nachunternehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der klagende Sub-Sub-Unternehmer verlangt von dem Geschäftsführer des Nachunternehmers Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld. Er ist der Auffassung der Beklagte habe seine sich aus dem Gesetz über die Sicherung der Bauforderung (BauFordSiG) ergebenden Pflichten zur Verwendung der von dem Generalunternehmer geleisteten Vergütungen verletzt und sei deshalb zum Schadenersatz im Umfang des Restwerklohns verpflichtet. Dies sah auch der BGH so. Begründet hat er seine Entscheidung damit, dass der Beklagte als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung persönlich schadensersatzpflichtig ist, wenn er vorsätzlich Baugeld im Sinne des BauFordSiG zweckwidrig verwendet hat und deshalb eine dem Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt wird. Der Nachunternehmer sei als mit einem Teil des Baus der Windkraftanlage beauftragter Unternehmer als Empfänger von Baugeld anzusehen. Dementsprechend war er verpflichtet das Baugeld zur Befriedigung seines Sub-Sub- Unternehmers zu verwenden. Wäh-

25 Bau Saar rend noch bis zum ein lediglich mit einem Teil des Baus beauftragter (Nach-)Unternehmer nicht Empfänger von Baugeld war, ergebe sich nach der seit dem in Kraft getretene Neufassung nunmehr etwas anderes. Hiernach sei ein (Nach- )Unternehmer, der nur mit einem Teil des Baus beauftragt sei, als Empfänger von Baugeld anzusehen. Danach ist somit auch der (Nach-)Unternehmer grundsätzlich nach 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG verpflichtet, die erhaltene Vergütung zu Gunsten der von ihm einbezogenen anderen Unternehmer zu verwenden. Dies gelte nach Ansicht des BGH unabhängig davon, wie viele Nachunternehmer von dem Baugeldempfänger in einer Leistungskette tätig waren. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Klarheit über den Anwendungsbereich des 1 Bauforderungssicherungsgesetz geschaffen und diesen deutlich ausgeweitet. 3. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für Facebook-Fanpages Europäischer Gerichtshof Urteil vom AZ: C 210/16 In der vorliegenden Entscheidung hat sich der Europäische Gerichtshof dazu geäußert wer Verantwortlicher in datenschutzrechtlicher Hinsicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf einer Facebook-Fanpages ist. Zunächst hatte das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein das Betreiben ihrer Facebook-Fanpage wegen unzureichender Information über die Erhebung und Nutzung der beim Besuch der Seite erhobenen personenbezogenen Daten untersagt. Hintergrund davon war, dass beim Betrieb einer Fanpage der Betreiber mit Hilfe der Funktion Facebook Insight, die Facebook als nichtabdingbaren Teil für das Benutzungsverhältnisses kostenfrei zur Verfügung stellt, anonymisierte statistische Daten betreffend die Nutzer dieser Seiten enthalten kann. Diese Daten werden mit Hilfe sogenannter Cookies gesammelt, die jeweils einen eindeutigen Benutzercode enthalten und den Facebook auf der Festplatte des Computers oder einem anderen Datenträger des Besuchers der Fanpage speichert. In diesem Zusammenhang hat der EuGH entschieden, dass der Betreiber einer Fanpage zusammen mit Facebook für die fragliche Datenverarbeitung als Verantwortlicher anzusehen ist und damit haftet. Ein Betreiber sei nämlich durch die von ihm vorgenommene Parametrierung an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass der Fanpagebetreiber insbesondere demografische Daten, Informationen über den Lebensstil und die Interessen seiner Zielgruppe sowie geografische Daten und damit die Verarbeitung dieser Daten verlangen kann. Nach Ansicht des EuGH kann der Umstand, dass ein Betreiber einer Fanpage die von Facebook eingerichtete Plattform nutzt, um die dazu gehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, diesen nicht von der Beachtung seiner Verpflichtung im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten befreien. Obwohl diese Entscheidung zu der zuvor geltenden Richtlinie, welche durch das Inkrafttreten der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) abgelöst wurde, ergangen ist, so ist aufgrund des fast identischen Wortlauts hinsichtlich des Verantwortlichen davon auszugehen, dass das Urteil auch für Rechtsfragen in Bezug auf die DSGVO zu beachten ist. Unternehmen und Verbände, die eine eigene Facebook- Fanpage betreiben, können die Verantwortung für die Datenverarbeitung nicht ausschließlich auf Facebook übertragen. Vielmehr sollten Betreiber von Fanpages ihre Seite so einrichten, dass Besucher über die Datenverarbeitung informiert werden. Hierzu sollte auf die Datenschutzerklärung von Facebook verlinkt werden. 4. Anforderung an den Inhalt einer ordnungsgemäßen Rüge Vergabekammer (VK) Thüringen Beschluss vom AZ: 014/GTH Wie wichtig eine ordnungsgemäße Rüge ist, zeigt diese Entscheidung. Im Rahmen eines offenen Verfahrens wurde durch die ausschreibende Stelle der Wiederaufbau eines Gebäudes nach einem Brandschaden im Amtsblatt der EU europaweit ausgeschrieben. Bei Submission lagen 5 Angebote vor. Danach war das Angebot der späteren Antragstellerin das Preisgünstigste und lag auf Platz 1. Dennoch wurde ihr durch die ausschreibende Stelle mitgeteilt, dass ihr Angebot wegen fehlender Unterlagen ausgeschlossen würde. Im Anschluss schrieb die Antragstellerin die ausschreibende Stelle an mit der Bitte um Konkretisierung, welche Bedingungen der Vergabeunterlagen ihrerseits nicht erfüllt wurden. Gleichzeitig bat sie um kurzfristige Rückantwort bzw. Aufklärung. Da der Zuschlag an einen Mitbewerber erteilt wurde, legte die Antragstellerin zunächst Einspruch gegen ihren Ausschluss ein und beantragte später bei der Vergabekammer die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Eine Übermittlung des Nachprüfungsantrages an die Vergabestelle erfolgte aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Antrages nicht. Begründet hat die Vergabekammer ihre Entscheidung damit, dass die Antragstellerin die von ihr behauptete Rechtsverletzung zuvor nicht im Vergabeverfahren gerügt habe. Das von ihr im Nachgang zum Absageschreiben verfasste Schreiben sei keine ordnungsgemäße Rüge gewesen, sondern habe allein Fragen an die Vergabestelle mit der Aufforderung der Aufklärung enthalten. Verstöße an sich oder gar die Aufforderung an die Vergabestelle vermeintliche Verstöße abzustellen seien darin nicht erkennbar gewesen. Sinn und Zweck der Rüge ist es, der Vergabestelle die Möglichkeit zu geben, ein vermeintlich rechtswidriges Handeln zu korrigieren. Was die inhaltlichen Anforderungen an eine Rüge angeht, fordert 160 Abs. 3 GWB lediglich die Angabe von Verstößen gegen Vergabevorschriften. Insbesondere sind an die Rüge nur geringe Anforderungen zu stellen. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Bewerber explizit das Wort Rüge verwendet. Dennoch muss objektiv und vor allem auch gegenüber der Vergabestelle klargemacht werden, welcher Sachverhalt aus welchem Grund als Verstoß angesehen wird und dass es sich nicht nur um die Klärung etwaiger Fragen handelt. Insbesondere muss für die Vergabestelle erkennbar sein, dass der Bieter von ihr erwartet, dass der vermeintliche Verstoß behoben wird. 5. Kein Anspruch auf Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagserteilung Bundesgerichtshof Urteil vom AZ: VII ZR 81/17 In dem zum entscheidenden Fall schrieb ein Straßenbauamt für eine Autobahnsanierung Leistungen der Verkehrsführung und Sicherung aus. 25

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27 Recht Bau Saar Insbesondere war über mehrere Kilometer eine Stahlgleitwand zu stellen. Diesbezüglich gab die klagende Bieterin ein Angebot ab und bot u.a. die Vorhaltung einer Stahlgleitwand an. Während des Vergabeverfahrens kam es zu Verzögerungen und der Zuschlag an die erstplatzierte Bieterin (AN) erfolgte erst nach mehrfacher Verlängerung der Bindefrist, welcher durch die AN jeweils zugestimmt wurde. Da sich das Vergabeverfahren hinzog, hatte die Bieterin im Jahr 2005 begonnen die von ihr vorgehaltene Stahlgleitwand suggestiv auf anderen Baustellen einzusetzen. Dementsprechend musste die benötigte Stahlgleitwand durch sie bei Zuschlagserteilung bei einem Nachunternehmer angemietet werden. Die dadurch entstandenen Mehrkosten machte die AN in der Folge geltend. Die AN ihrerseits kürzte die Schlussrechnung um diese Position. Die Auftragnehmerin macht die Vorhaltekosten für die mobile Stahlgleitwand wegen der durch die Verlängerung von Zuschlagsfristen eingetretenen Verzögerung nunmehr im Klagewege geltend. Allerdings ohne Erfolg! Der Bundesgerichtshof verneint einen Anspruch der AN auf Ersatz von Vorhaltekosten für die mobile Stahlgleitwand wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren. Er führt hierzu aus, dass die Parteien einen Vertrag geschlossen haben, der den spätesten Ausführungsbeginn auf 12 Werktage nach dem Ende der in der Ausschreibung vorgesehenen Bindefrist festlegt. Dies gelte unabhängig davon, dass der in dem Angebot für den Beginn der Ausführung vorgesehene späteste Termin zu diesem Termin bereits abgelaufen war. Ein Zuschlag in einem Vergabeverfahren ist regelmäßig so auszulegen, dass er sich auch auf wegen Zeitablaufs obsolet gewordene Fristen und Termine bezieht. Insbesondere können einem Auftragnehmer Mehrvergütungsansprüche in Anlehnung an die Grundsätze des 2 Abs. 5 VOB/B zustehen, soweit es infolge verzögerter Vergabe zu einer Verschiebung der Ausführungsfristen gekommen sei. Dies könne zur Folge haben, dass die Parteien sich über eine Anpassung der Vergütung verständigen müssen. Komme es nicht zu einer solchen Einigung sei der Vertrag ergänzend auszulegen. Da die AN jedoch keine Mehrvergütung wegen der Verschiebung der Ausführungsfristen geltend macht, sondern den Ersatz von Vorhaltekosten im Zeitraum bis zur verzögerten Zuschlagserteilung fehlt es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Sie fordere mit der Klage nämlich nicht Erstattung der von ihr in Erwartung des Vertragsschlusses getätigten konkreten Aufwendungen, sondern eine Entschädigung für das Vorhalten ihrer Leistung bis zur Erteilung des Zuschlags, die sie nach Maßgabe des 642 BGB auf der Grundlage der für die Leistung kalkulierten Vergütung berechnet hat. Ein Anspruch auf Ersatz von nach Vertragspreisen kalkulierten Vorhaltekosten für die mobile Stahlgleitwand bis zur Zuschlagserteilung steht der Auftragnehmerin nicht zu, da in diesem Zeitraum noch kein Werkvertrag zwischen den Parteien bestand. Dementsprechend ist es einem Bieter nicht zu empfehlen benötigtes Material u. ä. im Interesse der kurzfristigen Leistungsbereitschaft selbst bei sicherer Erwartung des verzögerten Zuschlags durchgehend vorzuhalten. Sollte nach einem verspäteten Zuschlag ein teurer Bezug des benötigten Materials als kalkuliert notwendig sein, kann dem Bieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Mehrvergütungsanspruch nach den Grundsätzen des 2 Abs. 5 VOB/B zustehen. Vorhaltekosten, die auf einer Verzögerung der Zuschlagserteilung beruhen sind hingegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu erstatten. 6. Nachweise trotz vorliegender Präqualifikation? Vergabekammer Brandenburg Beschluss vom AZ: VK 7/17 In dem vorliegenden Fall schrieb der Auftraggeber erweiterte Rohbauleistungen im offenen Verfahren aus. Gleichzeitig forderte er im Rahmen der Teilnahmebedingungen mindestens den Nachweis bereits ausgeführter vergleichbarer Referenzobjekte. Im Formblatt 212 EU wird ausgeführt, dass präqualifizierte Unternehmen den Eignungsnachweis durch entsprechende Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis und evtl. auftragsspezifische Einzelnachweise führen können. Die Angabe der Präqualifikations-Nummer weist eine entsprechende Eignung nach, ohne dass vergleichbare Referenzobjekte zu benennen sind. Auf das Nachforderungsverlangen des Auftraggebers legt der Bieter keine Unterlagen zu vergleichbaren Referenzobjekten vor und der Auftraggeber schloss ihn daraufhin aus. Mit seinem Nachprüfungsantrag verfolgt der ausgeschlossene Bieter nunmehr dem Auftraggeber zu verbieten, neben Präqualifikationsnachweisen weitere aussagekräftige Referenzangaben von den Bietern zu verlangen. Obwohl die Vergabekammer dem Antragsteller dahingehend Recht gibt, dass der Auftraggeber durch sein Vorgehen gegen 6 b EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2016 verstoßen hat, hätte er dies gegenüber der Vergabestelle bereits nach der Bekanntmachung rügen müssen. Da eine entsprechende Rüge seitens des Bieters nicht fristgerecht erfolgte und er darüber hinaus die nachgeforderten Unterlagen nicht nachreichte, wurde er zu Recht durch die Vergabestelle ausgeschlossen, so die Vergabekammer. Auch dieser Fall zeigt, wie wichtig eine Bieterrüge sein kann! 27

28 Verbandsleben 28

29 Bau Saar Lissabon oder Schlange stehen für zwei Kaffeestückchen wusste noch niemand aus unserer Gruppe, dass genau an diesem Wochenende der Eurovision Song Contest stattfände. In der Stadt war das aber nicht mehr zu übersehen, weil Scharen von Fans in den zum Teil schrillsten Kostümen die Straßen bevölkerten. Gut, dass unser Reiseleiter die Restaurants vorher klar gemacht hatte. Lissabon zu Fuß erlaufen ist eine wunderschöne Art, die Stadt kennenzulernen. Und mit den Augen Bauschaffender zu betrachten. Wobei es immer wieder lustig war, dass die Hand auf s Herz würden Sie sich in eine lange Schlange stellen, nur, um zwei Kaffeestückchen zu essen? Wir haben es getan! Aber erst einmal alles von vorne. Mai, Feiertag, Brückentag, so ein verlängertes Wochenende ist eigentlich ideal, um ein paar Tage in den Süden zu fliegen. Und wenn dann noch Claus Weyers, der Hauptgeschäftsführer des AGV Bau Saar zum Reiseführer mutiert, kann einer schönen Reise von Mitgliedern des AGV Bau Saar doch nichts mehr im Wege stehen. Der Flug vom Luxemburger Airpörtchen nach Lissabon war entspannt die anschließende Taxifahrt in unser Hotel verblüffend, zahlten doch alle unterschiedliche Preise für exakt die gleiche Strecke. Gleich nach Bezug der Zimmer stand die erste Erkundung der Stadt an. Einen guten Überblick hat man bei einer Fahrt mit der historischen Straßenbahn der Linie 28. Diese altertümlichen gelb und weiß lackierten Wägelchen scheinen aus einer anderen Zeit zu stammen und gehören doch zum Stadtbild unbedingt dazu. Ratternd folgen sie den Schmalspurgleisen und die Bahnen quälen sich durch enge Gassen bergauf. Hinter jeder Kurve lauern Scharen von Touristen, die Kameras im Anschlag, um ein Foto zu erhaschen. Und manche Kinder machen sich den Spaß und springen während der Fahrt auf das hintere Trittbrett der Straßenbahn und sparen sich so den steilen Aufstieg ebenso wie die Fahrkarte. Als die Reise ausgeschrieben wurde, 29

30 Verbandsleben Dachdecker ihren Blick nach oben richteten und über Rinnen, Einläufe und Anschlüsse diskutierten, während die Hoch- und Tiefbauer ihren Blick auf dem wunderschönen Pflaster mit den kunstvollen Ornamenten hatten, mit dem weite Flächen der Stadt belegt sind. Der Aufzug zwischen den beiden Ebenen der Stadt ist ein bauliches Kleinod. Von einem Schüler von Gustave Eiffel erbaut steht er wie ein Relikt aus dem beginnenden Industriezeitalter in der Fußgängerzone und zieht die Touristen an wie ein Magnet. Kein Wunder, wenn davor eine Schlange steht und die Wartezeit mit über einer Stunde angegeben wird. Wie gut, dass Claus Weyers einen Schleichweg kannte, wo wir über Rolltreppen in die Oberstadt fahren konnten. Eine Fahrt über die Brücke des 25. April über den Tejo auf die andere Seite war ebenfalls ein Erlebnis. Diese Brücke gleicht der Golden Gate Bridge und ist ein beliebtes Fotomotiv. In Almada bestieg die Reisegruppe dann das Monument des Cristo Rei, einen Betonturm, auf dem eine riesige Christusstatue ihre Arme ausbreitet und das gegenüber liegende Lissabon zu segnen scheint. Belém stand noch auf unserer Liste. Das Denkmal für die großen Seefahrer, die im Namen Portugals neues Land entdeckten und eroberten, Namen wie Heinrich der Seefahrer, Vasco da Gama und Magellan. Und dann wieder die lange Schlange vor den Kaffeestückchen. Nein, falsch, keine einfachen "Kaffeestückchen sondern Pastéis de Belem. Claus Weyers kannte den Weg vorbei an der Schlange (bis zur nächsten Schlange). Aber das Warten lohnte, eine warme süße Masse zerging auf der Zunge und das mmmhhmmm war der am meisten zu hörende Laut. Und falls die geneigten Leser nun den Wunsch verspüren, selber zu backen: beim AGV Bau Saar ist das Rezept verfügbar. Autor: Gerhard Josef Ehl 30

31 Mitglieder aktuell Bau Saar Weiteres RAL- Gütezeichen verliehen Auf Beschluss des Bundesgüteausschusses verlieh die Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken im April 2018 einem weiteren Mitgliedsunternehmen unserer Landesgütegemeinschaft für Bauwerks- und Betonerhaltung Rheinland-Pfalz/Saarland e.v. das RAL-Gütezeichen. Anlässlich seines Besuches am 7. Mai 2018 überreichte Geschäftsführer Martin Vanoli das RAL-Gütezeichen an den Vertreter der Firma Heinz Schnorpfeil Bau GmbH aus Treis-Karden, Herrn Ulrich Kling, und würdigte die Bemühungen der Firma zur Qualitätssicherung in der Betonerhaltung. Zu den satzungsgemäßen Zielen der Mitgliedsfirmen gehören neben der Organisation der Fremdüberwachung von Instandsetzungsarbeiten durch qualifizierte Prüf- und Überwachungsbeauftragte, die Kennzeichnung güteüberwachter Leistungen und das Verleihen des RAL-Gütezeichens an ordentliche Mitglieder. Es ist ein besonderes Anliegen unserer Mitglieder, höchste Qualität bei der Instandsetzung von Betonbauwerken zu gewährleisten. Dazu unterziehen sie sich freiwillig einem durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anerkannten Qualitätssicherungsverfahren. 60 Jahre Breyer & Sohn Bau GmbH Am 1. März 1958 gründete Alois Breyer die Bauunternehmung Breyer, 1994 übernahm sein Sohn Rupert Breyer die Firmenleitung. Mit seinem Sohn Lucien Breyer, der 2016 die Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauerhandwerk mit Erfolg abgelegt hat, sichert nun bereits die dritte Generation die Nachfolge. Alle Arbeiten und Dienstleistungen werden mit einem gut eingespielten Stammpersonal in Zusammenarbeit mit regionalen Handwerksbetrieben durchgeführt. Firmenchef Rupert Breyer legt außerdem großen Wert auf Weiterbildung und Schulungen, damit sein Team sich immer auf dem neuesten Stand der Technik befindet. Auch das Thema Nachhaltigkeit wird groß geschrieben so berücksichtigt der Firmenchef ökologische, ökonomische und soziale Aspekte bei Arbeiten an Kleinstbaustellen, Ein- und Mehrfamilienhäusern, kleinen Industriebauten und Außenanlagen. So kommen hier beim Erstellen von Zäunen altbewährte Naturmaterialien wie Kastanienholz oder Heidekraut zum Einsatz. Kastanienholz wird aufgrund seiner Langlebigkeit schon seit Jahrhunderten als natürliches Baumaterial verwendet, so Rupert Breyer. Gefeiert wurde das Jubiläum am 15. Juni 2018 im Lager des Unternehmens in Ommersheim. Der Ehrenpräsident des AGV Bau Saar, Hans-Ludwig Bernardi, gratulierte hierzu herzlich. 31

32 Mitglieder aktuell Eine Bereicherung für den Wirtschaftsstandort Saarland Die BBL Mietservice GmbH, ein Tochterunternehmen der BBL-Unternehmensgruppe hat sich in Göttelborn niedergelassen. Auf insgesamt m 2 erstreckt sich das neue und moderne Betriebsgelände des Baumaschinenvermieters. Ende Mai feierte das Unternehmen die Einweihung des neuen Standortes mit einer exklusiven Abendveranstaltung und einem Tag der offenen Tür, dem Baumaschinen- Erlebnistag. Auf dem Areal des ehemaligen Bergwerks Göttelborn wurde die neue Betriebsstätte der BBL für die Mietbaumaschinen errichtet. Ein innovativer Bürokomplex, drei moderne Werkhallen, eine Vielzahl an Baumaschinenund LKW-Stellplätzen, eine Großmaschinen-Waschanlage sowie ein Container-, Schaufel- und Reifenlager und somit auch Arbeitsplätze für ca. 40 Mitarbeiter wurden durch das Unternehmen in Göttelborn geschaffen. An der exklusiven Einweihungsfeier der BBL Mietservice GmbH nahmen etwa 350 Gäste teil, darunter die Mitarbeiter der Firmengruppe, Kunden, Lieferanten und Freunde des Unternehmens. Eröffnet wurde der Abend durch den Staatssekretär Jürgen Barke. "Das Saarland braucht mehr Unternehmen wie die BBL-Gruppe, um attraktiv, wettbewerbsfähig und für die Zukunft gut aufgestellt zu sein. Die neue Betriebsstätte an diesem historischen Standort steht geradezu symbolhaft für den Strukturwandel im Saarland. Sie ist nicht nur eine solide Investition in die Zukunft der BBL- Gruppe, sondern auch eine Bereicherung für den Wirtschaftsstandort Saarland. Ich wünsche dem Unternehmen eine blendende Zukunft in Göttelborn", huldigte Barke die BBL in seiner Ansprache. Weiter durch den Abend führte SR-Moderator Michael Friemel, der die knapp 30-jährige Geschichte der BBL revue passieren ließ und über die Meilensteine des Unternehmens berichtete. Unterstützt wurde dies durch eindrucksvolle Bildershows, begleitet mit Live-Musik, und eine exklusive LED-Show. Auch der Quierschieder Bürgermeister, Lutz Maurer, drückte in einer Laudatio die Sympathie zur BBL und die Bereicherung durch das Unternehmen für die Gemeinde Quierschied aus. Der BBL-Gründer und Geschäftsführer Ralf Britz, wie auch der Geschäftsführer der BBL Mietservice GmbH, Eduard Peter, berichteten über den neuen, modernen und innovativen Standort und die Möglichkeiten die sich hier für die gesamte Unternehmensgruppe ergeben. Die Schlagworte des Abends waren der Strukturwandel, die Digitalisierung sowie geltende Werte & die Wichtigkeit der Mitarbeiter. Auch Zukunftspläne der BBL wurden preisgegeben. Beispielsweise ist die Gründung eines Schulungszentrums am Standort in Göttelborn für 2019 geplant. Weitere Redner des Abends waren Uwe Johmann, Vorstandsmitglied der Sparkasse Saarbrücken und Uwe Arendt, Vorstandsmitglied der Bank1Saar. Bei einer gemeinsamen Ansprache ehrten auch Sie die gute Zusammenarbeit mit BBL. Am Tag der offenen Tür stand das neue Betriebsgelände dann allen Interessierten zur Besichtigung und Beratung offen. Dieser Baumaschinen-Erlebnistag bot allen Besuchen ein umfangreiches Rahmenprogramm: Vor Ort von den Gästen ausprobiert werden konnten Großmaschinen wie Dumper und Kettenbagger sowie der brandneue Kettendozer CAT D8T mit GPS-Steuerung. Weiterhin stand ein Fahrsimulator der Firma Zeppelin bereit, es wurden Geschicklichkeitsspiele mit CAT Minibaggern für Groß und Klein dargeboten und Bodenverdichtungsplatten für Bagger der Firma MTS waren vor Ort zu besichtigen. Die Partnerfirma BBL Baumaschinen präsentierte die neuesten Trends in Sachen Baukrane und bot einen Einblick in die bundesweit tätige Mietkranflotte. Höhepunkt für die zahlreichen Gäste war aber sicher auch eine Kranfahrt. In einer Gitterkabine wurden die Gäste mit einem Autokran in 90 m Höhe gehoben und konnten sich einen wunderbaren Überblick über das gesamte BBL-Areal in Göttelborn verschaffen. Abgerundet wurde der Tag mit frisch vor Ort zubereiteter saarländischer Lyonerpfanne und Schwenker. Die BBL-Unternehmensgruppe ist als Komplettdienstleister rund um Baumaschinen und Krane am Markt tätig und steht seit 1989 für kundenorientierte Dienstleistungen im Baugewerbe. Die Gruppe beschäftigt heute über 100 qualifizierte Mitarbeiter, davon sind etwa 30 Personen in der neuen Betriebsstätte in Göttelborn tätig. 32

33 Magazin Bau Saar Foto: Vergaberecht Ziekow / Völlink, 3. Auflage 2018, ISBN , Preis: 229,00 EU- RO, Fax: (089) , Verlag C.H. Beck, München Der Kommentar stellt das gesamte neue Vergaberecht in GWB, VgV, Sekt- VO, VSVgV, KonzVgV, VO (EG) 1370, UVgO sowie VOB/A und VOL/A fundiert und verständlich dar. Die Autoren aus Vergabekammern und der Anwaltschaft sind in ihrer beruflichen Praxis fast ausschließlich mit dem Vergaberecht befasst. Die erläutern die neuen Vorschriften mit konsequentem Bezug auf die Auswirkungen auf die Praxis. Die UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) ist ebenfalls bereits berücksichtigt. Vergaberecht Vergaberechtliche Vorschriften des GWB, Byok / Jaeger (Hrsg)., 4. überarb. und ergänzte Auflage 2018, 1856 Seiten, gebunden, ISBN , Preis: 229,-- EURO, de, petra.becker@dfv.de, Deutscher Fachverlag GmbH, Fachmedien Recht und Wirtschaft Das Buch kommentiert den vierten und sechsten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB ( , 186), der am in Kraft getreten ist und durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz zum grundlegend reformiert wurde. Gegenstand ist das allgemeine Vergaberecht mit seinen europäischen Bezügen. Neben einem umfassenden Einblick in Anwendungsbereich und Grundbegriffe des Vergaberechts, wesentliche Vorgaben zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen und den Ablauf des gesamten Vergabeverfahrens, wird auch eine eingehende Darstellung des Vergaberechtsschutzes unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Entscheidungspraxis und Rechtsprechung gegeben. Der Kommentierung voraus geht eine ausführliche Einleitung, die in die Vergaberechtssystematik einführt, die Besonderheiten des Sozialvergaberechts darstellt und das Verhältnis zwischen Zuwendungs- und Vergaberecht erläutert. Die Neuauflage behandelt zudem Ausschreibungen nach dem EEG. Detaillierte Literaturangaben erfassen den aktuellen Stand der Vergaberechtsliteratur; der praktische Serviceteil gibt die wesentlichen Rechtsvorschriften wieder. Holzbau- Projekte Prof. Dipl.-Ing. Nebgen, Dipl.-Ing. Böttcher u.a., 2. akt. u. erw. Auflage, 224 Seiten, 24 x 17 cm, broschiert, 42,00 EURO, ISBN: , Bauwerk- Beuth Verlag, Berlin kundenservice@ beuth-.de Die renommierten Autoren beschreiben anschaulich und praxisorientiert wichtige Zusammenhänge und Aspekte des Themenkomplexes Tragwerk und Konstruktion Alle Konstruktionspläne, Berechnungsbeispiele und Nachweise basieren auf dem Eurocode 5. Anhand des Projekts Mehrgeschossiger Holztafelbau werden einführend die Grundlagen der Tragwerksbemessung erläutert, gefolgt von weiteren Beispielen für die Tragwerksplanung (Hallentragwerk, Glockenturm, Gratsparren). Spezielle Bemessungssituationen wie Erdbeben und Brandfall vervollständigen den Einblick in die Welt des Holzbaus. Neu in dieser Auflage: Detailnachweise u.a. für den Auflagerpunkt des Sparrens und die Gelenkausbildung der Pfetten Nachweise für die statische Berechnung der räumlichen Aussteifung und Abtragung auftretender Horizontallasten Nachweise für den Brandfall und für Erdbeben Der AGV Bau Saar im Internet Unter informiert der AGV Bau Saar übersichtlich und aktuell Presse, Bauherren, Aus- und Fortbildungswillige sowie die bauinteressierte Öffentlichkeit. Exklusiv für seine Mitglieder hält der AGV Bau Saar im Intranet eine Vielzahl von Informationen bereit: in der Infoline praktische Hilfestellungen aus den Bereichen Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Bau- und Wirtschaftsrecht, Steuern, Technik etc. Tarifverträge, Vertragsmuster Schwarzarbeit Auslandsbau Betriebswirtschaft und Steuern Informationen aus den einzelnen Fachgruppen und Innungen Rahmenabkommen Mitgliedsbetriebe erhalten ihre Zugangsdaten in der Geschäftsstelle des AGV Bau Saar. 33

34 Magazin Der AGV Bau Saar gratuliert Herrn Erwin Zierold, Vorsitzender der Landesfachgruppe Betonfertigteile und Betonwerkstein, zur Vollendung seines 65. Geburtstages am 3. Juni 2018 Herrn Josef Gries, Ehrenmitglied der Dachdeckerinnung, zur Vollendung seines 93. Lebensjahres am 13. Juni 2018 Herrn Peter Effenberger, Ehrenvorsitzender des Verbandes der Baustoffindustrie, zur Vollendung seines 77. Lebensjahres am 24. Juni 2018 T ERMINE 13. September 2018 Mettlach, Mitgliederversammlung Innung des Bauhandwerks für das Saarland 14. September 2018 Saarlouis, 39. Saarländischer Dachdeckertag 9. November 2018 Saarbrücken, Mitgliederversammlung Landesfachgruppe Holzbau Saarland 23. November 2018 Gonnesweiler, Mitgliederversammlung Landesfachgruppe Fliesen und Naturstein sowie Landesfachgruppe Kachelofen- und Luftheizungsbau 12. Dezember 2018 Saarbrücken, Mitgliederversammlung der Landesinnung Saar Stuck Putz Trockenbau Herrn Horst Griemsmann, ehemaligem Mitglied im Beirat des AGV Bau Saar, zur Vollendung seines 70. Lebensjahres am 6. Juli Dezember 2018 Saarbrücken, Weihnachtsfrühstück der Landesfachgruppe Fliesen und Naturstein Frau Veronika Heinz, ehemaligem Mitglied im Beirat des AGV Bau Saar, zur Vollendung ihres 78. Lebensjahres am 22. Juli 2018 Herrn Herbert Colbus, Ehrenmitglied der Dachdeckerinnung, zur Vollendung seines 79. Lebensjahres am 23. Juli Herrn Bernd Kronenberger, Mitglied im Beirat des AGV Bau Saar, zur Vollendung seines 60. Lebensjahres am 26. Juli 2018 AGV begrüßt Neumitglieder Erneuter Zuwachs Die Saarländische Bauwirtschaft freut sich über weitere drei Neumitglieder. Damit wächst die Zahl der Neumitglieder in diesem Jahr auf 11. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit folgenden Firmen: Stefan Keller, Stuckateur, Freisen Schmidt Dach- und Gerüstbau, Losheim TBS Treppen & Bauelemente Schmidt GmbH, Bexbach Impressum Herausgeber: Arbeitgeberverband der Bauwirtschaft des Saarlandes Kohlweg 18, Saarbrücken Telefon (06 81) Telefax (06 81) Internet: agv@bau-saar.de Verantwortlich: RA Claus Weyers (-22) Redaktion: Kirsten Schilt (-34) Auflage: 1300 Exemplare Erscheinungsweise: 5 x jährlich Anzeigenverwaltung und Vertrieb: Dienstleistungsgesellschaft AGV Bau Saar GmbH Kohlweg 18, Saarbrücken Telefon (06 81) Telefax (06 81) Satz und Druck: Werbedruck Klischat Offsetdruckerei GmbH Untere Bliesstraße Neunkirchen Telefon ( ) Telefax ( ) Nachdruck, auch auszugsweise, nur nach vorheriger Genehmigung der Redaktion. Der nächste Saar Bau Report erscheint im Oktober 2018.

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