Parlamentssitzung 5. November 2018 Traktandum 9
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- Uwe Ziegler
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1 Parlamentssitzung 5. November 2018 Traktandum Motion (SVP, Adrian Burren) Strom aus Köniz für Köniz Beantwortung; Direktion Umwelt und Betriebe Vorstosstext Die Gemeinde Köniz verpflichtet sich, ab 2020 die Herkunftsnachweise (HKN) für Strom direkt und ohne Zwischenhandel bei Produzenten in der Gemeinde Köniz einzukaufen. Die Produktionsanlage für den HKN muss sich im Gemeindegebiet befinden und der Besitzer und Betreiber der Produktionsanlage muss seine Steuern vollumfänglich in der Gemeinde Köniz entrichten. Produktionsanlagen mit kostenorientiertem Einspeisevergütungssystem (KEV) sowie gemeindeeigene Produktionsanlagen werden von diesem Vorstosstext ausgeschlossen. Weiter soll die Gemeinde Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) nach EnG Art EnV Art , StromVV Art. 3, 7 und 8 prüfen. Wirtschaftlich sinnvolle Projekte sind sodann umzusetzen. Für die Gemeinde sollen damit keine Mehrkosten entstehen. Begründung Energiedienstleister bieten unterschiedlichen Strom an. Je nach dem aus welchen Quellen die Energie stammt, zahlt der Kunde einen freiwilligen Mehrpreis. Dieser Mehrpreis wird mit einem Herkunftsnachweis (HKN) aus Wasser, Wind, Geothermie, Biomasse oder Solarenergie hinterlegt. Pronovo, eine Tochtergesellschaft von Swissgrid, stellt die HKN aus und entwertet diese bei Konsumation wieder. Die BKW kauft diese HKN den Produzenten ab und vermarktet diese dann als Ökostrom an die Endkunden. Da die BKW eigene Wasserkraftwerke besitzt, hat sie ein grosses Interesse daran, ihren eigenen Ökostrom mittels HKN zu vermarkten. Ein grosser Teil der Wertschöpfung verbleibt damit bei der BKW. Kleine Betreiber von erneuerbaren Energien stehen der mächtigen BKW oft hilflos gegenüber und fühlen sich benachteiligt behandelt. Dadurch sind in der Gemeinde Köniz diverse Solaranlagen auf geeigneten Dächern sistiert worden, welche bis anhin ohne mögliche Vermarktung des HKN unrentabel hätten betrieben werden müssen. Der Stromverbrauch der Gemeindebetriebe beläuft sich auf ca. 6.4 GWh/a, was dem Verbrauch von ca Familienhaushalten entspricht. Damit sind die Gemeindebetriebe ein namhafter Stromkonsument mit Signalwirkung. Die Gemeinde Köniz bezieht heute ihren Strommix grösstenteils aus erneuerbaren Energien. Dieser Mehrwert des Strommixes fliesst heute zu einem grossen Teil aus dem Gemeindegebiet ab. Die Motion hat zum Zweck, diesen Geldabfluss zu stoppen, um mittelfristig einen Teil des Kapitals mittels Steuersubstrat wieder der Gemeinde zuzuführen. Die Gemeinde hat eine wichtige Vorbildfunktion. Sie soll sich zu ihren gemeindeeigenen Energieproduzenten bekennen. Mit dem Postulat 1527 Solaranlagen auf die Dächer von Gemeindeeigenen Liegenschaften werden gemeindeeigene Solaranlagen bereits gefördert und sollen mit diesem Postulat nicht noch weiter privilegiert behandelt werden. Weiter soll bei gemeindeeigenen Solaranlagen darauf geachtet werden, dass sie einen hohen Anteil der produzierten Energie zeitgleich verbrauchen (Gleichzeitigkeitsfaktor). Dabei entwertet sich nach EnV Art. 3 der HKN für selbst konsumierte Energie. Das Schweizer Stimmvolk hat am 1. November 2017 die Energiestrategie 2050 angenommen. Darin enthalten ist unter anderem die Möglichkeit, dass sich Produzenten und Konsumenten direkt durch ein eigenes Kabel zusammenschliessen können. Damit wird nicht nur der HKN, sondern auch der Strom direkt gehandelt. An Orten, wo diese Zusammenschlüsse möglich sind, gilt es diese Synergien zu nutzen, da u.a. jegliche Netznutzungsgebühren entfallen. Die Netznutzungsgebühren werden durch Swissgrid erhoben und machen über einen Drittel der gesamten Stromkosten aus. Sie sind in etwa gleich hoch wie der effektive Energiewert. Vorteile Kommunale, erneuerbare Energiequellen werden gefördert und gestärkt. Das eingesetzte Kapital verbleibt in der Gemeinde. Es kommt den Privaten, Gewerbetrieben und den Landwirten zugute, welche in erneuerbare Energien investieren. Kein Zwischenhandel koeniz / 54906
2 Seite 2/5 Der lokale HKN-Handel schafft Bezug und Verständnis zwischen Konsument und Produzent Wo es Sinn macht soll Physisch der Strom direkt vom Produzent zum Konsument fliessen ohne das öffentliche Netz zu beanspruchen. Die Gemeinde Köniz kann sich mit dem Einkauf von ökologischem Storm aus Köniz profilieren. Eingereicht 30. April 2018 Unterschrieben von 9 Parlamentsmitgliedern Adrian Burren, Reto Zbinden, Kathrin Gilgen, Fritz Hänni, Adrian Burkhalter, Bernhard Lauper, Andreas Lanz, David Burren, Heinz Nacht Antwort des Gemeinderates 1. Formelle Prüfung Mit der Erheblicherklärung dieser Motion erteilt das Parlament dem Gemeinderat einen verpflichtenden Auftrag (siehe Beilage 1). 2. Ausgangslage Gestützt auf den Volksentscheid vom 21. Mai 2017 zur Energiestrategie 2050 und in Anlehnung an die kommunale Energiestrategie verfolgt die Gemeinde Köniz das Ziel, die Energieversorgung grundsätzlich durch einheimische, erneuerbare Energien sicherzustellen. Dies betrifft auch die Elektrizitätsversorgung: Die kommunale Energiestrategie hält fest, dass der Strom für das Gemeindegebiet zu 80% erneuerbar sein soll. Für die Gemeindeverwaltung soll er zu 100% erneuerbar sein. Die Zahlen vom 2017 zeigen, dass auf dem Gemeindegebiet mindestens 54% aus erneuerbaren Quellen stammen 1, für die Gemeindeverwaltung beträgt der Anteil erneuerbarer Quellen bereits heute 100%. Damit wurden die Zwischenziele der kommunalen Energiestrategie erreicht. Um den Anteil der erneuerbaren Energien im Strommix zu erhöhen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. In den Kapiteln 3 bis 6 wird deshalb zuerst auf die Funktionsweise des Strommarktes und die neuen Rahmenbedingungen bezüglich der dezentralen Stromproduktion eingegangen, bevor in Kapitel 8 und 9 auf das konkrete Begehren eingetreten wird. 3. Grundlagen zu Strommarkt und Herkunftsnachweisen Das Stromnetz kann nicht zwischen verschiedenen Produktionsarten unterscheiden. Aus der Steckdose kommt immer der so genannte Graustrom 2. Um die Produktionsart der Elektrizität trotzdem erfassen zu können, gibt es die sog. Herkunftsnachweise (HKN). Der HKN enthält unter anderem Angaben über die produzierte Menge, den Zeitraum der Produktion, Standort der Anlage sowie die Bezeichnung des Energieträgers (vgl. HKNV, Art. 1, Abs. 2). Herkunftsnachweise können frei gehandelt und übertragen werden (EnV, Art. 9, Abs. 2). Während der Strom physikalisch von den Kraftwerken in das Stromnetz fliesst, sind die HKN eine rein buchhalterische Grösse. Sie werden im Herkunftsnachweissystem der Schweiz nach dem Verbrauch entwertet. Dadurch soll sichergestellt werden, dass jeder HKN nur einmal verwendet wurde. Die BKW als Netzbetreiberin in der Gemeinde Köniz kauft für ihre Kundinnen und Kunden sowohl den physischen Strom ein als auch die Qualität des Stroms mittels HKN. 1 Bei ca. 40% des Strombedarfs kann die Herkunft nicht ausgewiesen werden. Sie beziehen den Strom auf dem freien Markt. 2 Graustrom besteht in der Schweiz zu 56% aus Grosswasserkraft, 17% Kernenergie, 6% neuen erneuerbaren Energien, 2% aus Abfällen und fossilen Energieträgern und 19% aus nicht überprüfbaren Quellen.
3 Seite 3/5 Der Herkunftsnachweis hat per se keinen Preis, er trägt lediglich die oben genannten Ausprägungen. Die Preisfindung erfolgt entweder direkt mit den Produzenten oder an einer Börse. 4. Änderung der Fördermodelle und Vergütungstarife Mit der Annahme der Energiestrategie 2050 durch die Schweizer Stimmbevölkerung wurden diverse Gesetze und Verordnungen angepasst. Um die Wirtschaftlichkeit von Stromproduktionsanlagen mit erneuerbaren Energien zu erhöhen und damit den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen, hat der Bund mit Inkrafttreten der Energieförderungsverordnung (EnfV) am 1. Januar 2018 zwei Hauptförderinstrumente bereitgestellt (hier wird nur auf die Förderung von Photovoltaik-Anlagen eingegangen). Sie werden von den Stromkonsumenten über den Netzzuschlag finanziert (2.3 Rp./kWh). Anlagen bis 100 kwp können neu eine Einmalvergütung beantragen (KLEIV). Vorher war dies nur bis 30 kwp möglich. Der Beitrag beträgt maximal 30% der Investitionskosten. Die Wartezeit für die Erstattung der Einmalvergütung dauert etwa zwei Jahre. Anlagen über 100 kwp gehören zu den Grossanlagen. Auch sie sind für die Einmalvergütung förderberechtigt (GREIV). Anlagen über 100 kwp, welche vor dem 30. Juni 2012 für die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) angemeldet wurden, können zwischen der GREIV und der Einspeisevergütung wählen, wobei Letztere nur noch kostenorientiert und nicht mehr kostendeckend ist. Die Vergütungstarife sind ca. 20% tiefer als die Tarife der kostendeckenden Einspeisevergütung. Anlagen mit einer Anmeldung ab dem 30. Juni 2012 haben kaum mehr eine Chance in das Einspeisevergütungsmodell aufgenommen zu werden. Anlagen über 100 kwp, welche noch in die KEV aufgenommen werden (Anmeldung vor dem 30. Juni 2012) und Anlagen über 500 kwp, die bereits eine KEV erhalten, haben ab 2020 die Pflicht, an der Direktvermarktung 3 teilzunehmen. Direktvermarktung bedeutet, dass die Produzenten für ihren Stromabsatz selber verantwortlich sind. Für den ökologischen Mehrwert (HKN) erhalten sie eine Einspeiseprämie, die aus dem Netzzuschlagfonds stammt. Das Ziel der Direktvermarktung ist es, einen ökonomischen Anreiz zu bieten, damit PV-Strom bedarfsgerecht produziert oder gespeichert wird. Damit soll eine höhere Netzstabilität und schlussendlich eine grössere Versorgungssicherheit erreicht werden. 5. Möglichkeiten zur Vergütung des ökologischen Mehrwerts Aufgrund des tiefen Rückliefertarifes der BKW und der begrenzten finanziellen Mittel im Netzzuschlagfonds ist es für die Anlagenbetreiber erstrebenswert, die HKN zu verkaufen, wenn sie nicht bereits mit der KEV oder durch Eigenverbrauch entwertet wurden. Die Verantwortung für die Veräusserung der HKN liegt grundsätzlich bei den Produzenten. Die BKW bietet den Stromproduzenten seit dem an, die HKN für 4.5 Rp./kWh abzukaufen. Mit dem Rückliefertarif von 4.4 Rp./kWh erhalten die Produzenten somit 8.9 Rp./kWh. Die Abnahmeverträge werden in der Regel für ein Jahr abgeschlossen. Für die Abnahme der HKN besteht im Gegensatz zur Abnahme und Vergütung des physischen Stroms keine gesetzliche Pflicht. Die HKN von Solaranlagen im Netzgebiet der BKW fliessen in die Stromkennzeichnung des Grünstromproduktes Energy Green (Aufpreis von 2.7 Rp./kWh in der Grundversorgung). Eine andere Möglichkeit zum Verkauf von HKN sind so genannte Ökostrombörsen, wie die Ökostrombörse Schweiz oder Strom von hier. Letztere wurde von der Gemeinde Köniz beim Aufbau unterstützt. An den Ökostrombörsen werden HKN gehandelt. Sie bringen Produzenten und Konsumenten zusammen und sind ein Instrument für die Preisbildung. Auch auf Ökostrombörsen werden die Verträge in der Regel für ein Jahr abgeschlossen. Für die Abwicklung auf den Handelsplattformen fallen zusätzliche Kosten an. 6. Kritische Würdigung der aktuellen Förder- und Vergütungsmodelle Ziel der Förderpolitik ist es, die erneuerbaren Energien möglichst marktnah in das Energiesystem zu integrieren und entsprechend zu vergüten (EnG Art. 7, Abs. 2). Die bessere Marktintegration hat unter anderem dazu geführt, dass der Rückliefertarif für die eingespiesene Elektri- 3 BFE, 2017: Faktenblatt Direktvermarktung.
4 Seite 4/5 zität im BKW-Netzgebiet mit 4.4 Rp./kWh sehr niedrig ausfällt und nicht den Gestehungskosten inländischer PV-Anlagen entspricht 4. Der Veräusserung der HKN kommt unter diesem Gesichtspunkt eine wichtige Rolle zu, um die Lücke zumindest teilweise schliessen zu können. Die kurzfristigen Verträge für die Abnahme der HKN mit der BKW führen jedoch nicht zur gewünschten Planungssicherheit für die Produzenten. Weitere wichtige Elemente, um die Anlage auf nützliche Frist wirtschaftlich betreiben zu können, sind der Eigenverbrauch und Eigenverbrauchsgemeinschaften (oder Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ZEV). Durch den Eigenverbrauch in der Liegenschaft oder im Verbund mit den Nachbarparzellen kann der Netzbezug deutlich reduziert werden. 7. Strombeschaffung der Gemeindeverwaltung Die Gemeindeverwaltung Köniz hatte im 2017 einen Strombedarf von 7.4 GWh (vgl. Jahresbericht 2017). 3.9 GWh werden im freien Markt beschafft und 3.5 GWh bezieht sie als gebundenen Stromkunden bei der BKW. Die Energiekosten 5 betrugen im 2017 für die Objekte im freien Markt rund CHF Sie setzen sich aus dem Graustromprodukt von Energie Wasser Bern zu 4.15 Rp./kWh sowie 3.5 GWh HKN Wasser CH naturemade star zu 1.46 Rp./kWh und 0.4 GWh HKN Solar CH naturemade star zu 1.7 Rp./kWh zusammen. Summiert ergibt dies einen Energiepreis von etwa 5.8 Rp./kWh. Die HKN wurden via Ökostrombörse Schweiz beschafft. Die Verträge haben eine Dauer von drei Jahren. Für das Jahr 2020 und fortfolgende soll die Strombeschaffung der Objekte im freien Markt erneut ausgeschrieben werden. Es ist davon auszugehen, dass der sehr tiefe Preis von 1.7 Rp./kWh für den HKN Solar nicht wieder erreicht werden kann. Für die Objekte in der Grundversorgung wird das Produkt Energy Blue der BKW bezogen. Der Energiepreis beträgt im Hochtarif 11 Rp./kWh. 8. Erwägungen des Gemeinderates Der Motionär verlangt vom Gemeinderat, HKN von Könizer Stromproduzenten ohne Zwischenhandel einzukaufen (1). Die Produzenten sollen in der Gemeinde Köniz steuerpflichtig sein (2). Zudem soll er Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch prüfen und umsetzen (3). Über dem Begehren steht die Forderung, dass keine Mehrkosten entstehen sollen (4). Die Forderungen (1) bis (4) werden nachfolgend einzeln beurteilt. (1) HKN direkt bei Produzenten einkaufen Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass die tiefen Rückliefertarife der BKW zwar den gesetzlichen Vorgaben gemäss Energiegesetz entsprechen, nicht aber der wirtschaftlichen Realität. Der Verkauf der HKN, die Optimierung des Eigenverbrauchs und die finanzielle Förderung durch den Netzzuschlagsfonds werden deshalb für die Anlagenbetreiber entsprechend wichtiger. Diese Instrumente leisten bereits heute einen wesentlichen Beitrag dazu, die Anlage wirtschaftlicher betreiben zu können und den Zubau von PV-Anlagen auf Könizer Dächern zu beschleunigen. Dies entspricht den Energiestrategien von Bund, Kanton und Gemeinde. Auch wenn die genannten Massnahmen die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlagen erhöhen, ist der Gemeinderat gewillt, Möglichkeiten zu prüfen, um HKN aus Köniz bei der Strombeschaffung ab 2020 zu berücksichtigen. Die bestehenden Instrumente sollen dabei genutzt werden. Der Gemeinderat weist darauf hin, dass diese Massnahme nicht zu einem Zubau von Solaranlagen führen würde, weil lediglich die bestehenden Anlagen von der Abnahme profitieren würden. Die Einmalvergütung und der Eigenverbrauch stellen da viel eher einen ökonomischen Anreiz dar, um eine PV-Anlage zu erstellen. (2) Steuerpflicht in Köniz überprüfen Der Gemeinderat geht mit dem Motionär einig, dass von den geforderten Massnahmen Bürgerinnen und Bürger profitieren sollen, die in der Gemeinde Köniz Steuern zahlen. Die gewählte Formulierung ( ) muss seine Steuern vollumfänglich in der Gemeinde Köniz entrichten, geht 4 Einen Vergleich der Rückliefertarife aller Energieversorgungsunternehmen in der Schweiz gibt es unter 5 Nur Elektrizität und HKN, ohne Netzgebühren und gesetzliche Abgaben.
5 Seite 5/5 dem Gemeinderat jedoch zu weit. Um allfälligen Problemen mit dem Datenschutz zu entgehen und vor allem um den administrativen Aufwand von Seiten der Gemeindeverwaltung möglichst gering zu halten, müsste die Prüfung auf einer Selbstdeklaration beruhen. (3) Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch sind zu prüfen Wie in Punkt 6 dargelegt, sind Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch eine wichtige Massnahme, um die Rentabilität der Anlagen zu erhöhen und die Abhängigkeit von den Stromversorgern zu verringern. Aus dem Motionstext ist jedoch nicht klar ersichtlich, welche Zusammenschlüsse zu prüfen und umzusetzen sind. Wenn es um die Zusammenschlüsse aus Sicht einer gemeindeeigenen Anlage geht, ist der Gemeinderat gewillt, die benachbarten, nicht durch eine öffentliche Strasse getrennten Parzellen zu überprüfen. Dies ist insbesondere dann prüfenswert, wenn es sich um gemeindeeigene Parzellen handelt. Der Leitungsbau und die Verrechnung wären mit einigermassen geringem Aufwand umsetzbar. Handelt es sich jedoch um eine Anlage eines privaten Betreibers, welcher Abnehmer des physischen Stroms auf seinen Nachbarparzellen sucht, so ist es Aufgabe des Anlagenbetreibers, auf die Nachbarn zuzugehen. Es ist nicht Aufgabe der Gemeinde, den Zusammenschluss privater Akteure bei einem Anlagenbau zu koordinieren oder gar zu initiieren. Kommen Angebote für eine gemeindeeigene Liegenschaft von privaten Anlagebetreibern einer Nachbarparzelle, so ist der Gemeinderat gewillt, diese Angebote zu prüfen. Ganz allgemein ist zu den Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch zu bemerken, dass die physischen Zusammenschlüsse als ein Stromverbraucher gelten und somit in den freien Markt gehen können, um ihren Rest-Netzbedarf zu decken. Für die Schwelle der kwh gilt nicht der Nettobedarf aus dem Netz, sondern der Brutto-Stromverbrauch aller Verbraucher in der ZEV. Der Strombezug im freien Markt aus dem Netz zu deutlich günstigeren Preisen führt aber unweigerlich dazu, dass die eigene Solaranlage unrentabler wird. (4) Kostenneutrale Umsetzung Wie vom Motionär gefordert, sollen die HKN aus Könizer Stromproduktion keine Mehrkosten für die Gemeinde verursachen. Die Gemeinde gibt aktuell CHF für die Beschaffung der HKN Solar CH aus. Wenn die Gemeinde die HKN Solar den Produzenten zum selben Preis entschädigt wie die BKW (aktuell 4.5 Rp.) könnte sie damit HKN Solar für Kilowattstunden (kwh) einkaufen. Dies entspricht rund 5.7% der theoretisch verfügbaren HKN aus Könizer Solaranlagen. Würde sie die Produzenten mit 1.7 Rp. entschädigen (aktueller Bezugspreis), dann könnte sie kwh beziehen oder 15% der theoretisch verfügbaren HKN auf dem Gemeindegebiet. 9. Fazit Der Gemeinderat findet das Anliegen des Motionärs prüfenswert, als Motion jedoch nicht vollumfänglich umsetzbar. Er ist jedoch bereit, den Vorstoss als Postulat entgegen zu nehmen. Antrag Der Gemeinderat beantragt dem Parlament, folgenden Beschluss zu fassen: Die Motion wird als Postulat erheblich erklärt. Köniz, 29. August 2018 Der Gemeinderat Beilagen 1) Formelle Prüfung der Motion vom 16. Mai 2018
6 Direktion Präsidiales und Finanzen Stabsabteilung Landorfstrasse Köniz Cornelia Rauch Stv. Gemeindeschreiberin T cornelia.rauch@koeniz.ch Köniz, 16. Mai 2018 rc V1808 Motion (SVP, Adrian Burren) "Strom aus Köniz für Köniz" Formelle Prüfung der Motion Gemäss der gemeinderätlichen Weisung HA 11 prüft der Gemeindeschreiber, ob der Gegenstand von eingereichten Motionen im ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates liegt. In diesem Fall käme einer Motion der Charakter einer Richtlinie zu. Die reglementarische Grundlage in Art. 53 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Parlamentes: Eine Motion verpflichtet den Gemeinderat, einen bestimmten Beschlusses- oder Reglementsentwurf vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen. Soweit der Gegenstand der Motion in der ausschliesslichen Kompetenz des Gemeinderates liegt, kommt ihr der Charakter einer Richtlinie zu. Mit der vorliegenden Motion soll sich die Gemeinde verpflichten, 1. ab 2020 die Herkunftsnachweise (HKN) für Strom direkt und ohne Zwischenhandel bei Produzenten in der Gemeinde Köniz einzukaufen. Die Produktionsanlage für den HKN muss sich im Gemeindegebiet befinden und der Besitzer und Betreiber der Produktionsanlage muss seine Steuern vollumfänglich in der Gemeinde Köniz entrichten. Produktionsanlagen mit kostenorientiertem Einspeisevergütungssystem (KEV) sowie gemeindeeigene Produktionsanlagen werden von diesem Vorstosstext ausgeschlossen. 2. Weiter soll die Gemeinde Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) nach EnG Art EnV Art , StromVV Art. 3, 7 und 8 prüfen. Wirtschaftlich sinnvolle Projekte sind sodann umzusetzen. Für die Gemeinde sollen damit keine Mehrkosten entstehen. Für eine allfällige Umsetzung dieser Motion ist vieles noch unklar. Es stellen sich vor allem die Fragen, ob ein Reglement erforderlich ist und wie hoch die Kosten wären. Zudem ist offen, ob gewisse Forderungen des Motionärs rechtlich umsetzbar sind. Aufgrund dieser Unklarheiten haben wir uns gegen eine Motion mit Richtliniencharakter entschieden. Fazit: Mit der Erheblicherklärung dieser Motion erteilt das Parlament dem Gemeinderat einen verpflichtenden Auftrag. Cornelia Rauch Stv. Gemeindeschreiberin koeniz / 54907
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