Nachkontrolle betreffend Qualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung
|
|
- Kristian Ritter
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 [Signature] [QR Code] Nachkontrolle betreffend Qualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung Kurzbericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 1. März
2 Bericht 1 Einleitung Gestützt auf eine Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) verabschiedete und veröffentlichte die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) am 22. März 2016 ihren Bericht zur Qualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung 1. Die PVK war in ihrem Evaluationsbericht 2 zum Schluss gekommen, dass die Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung weitgehend gut funktioniert und die Zusammenarbeit zwischen den Verbundpartnern zufriedenstellend ist. Sie hatte auf die weitgehende Delegation von Zuständigkeiten mit wenig Aufsichtsmöglichkeiten und auf das Optimierungspotenzial bei den auf verschiedenen Ebenen zuständigen Organen hingewiesen. Ausserdem hatte sie gezeigt, wie komplex die Verbundpartnerschaft bei der Umsetzung von Projekten ist und dass sie sich nur teilweise zur umfassenden strategischen Steuerung eignet. In ihren Augen muss der Bund die strategische Steuerung wahrnehmen, damit bessere Ergebnisse erzielt werden. Auf dieser Grundlage verabschiedete die GPK-N ihren Bericht und formulierte drei Empfehlungen zuhanden des Bundesrates. Mit der Empfehlung 1 («Klärung des Begriffs der OdA und der Angemessenheit der Aufsichtsinstrumente») 3 ersuchte sie den Bundesrat, zu untersuchen, inwiefern der Begriff Organisation der Arbeitswelt (OdA) bzw. deren Rollen besser geklärt werden kann, und zu prüfen, ob zusätzliche Aufsichtsmittel notwendig sind. Mit der Empfehlung 2 («Langfristige Vision und Strategie») 4 lud die GPK-N den Bundesrat ein, zusammen mit den Kantonen und den OdA eine langfristige und kohärente Strategie für die Berufsbildung zu entwerfen. Mit der Empfehlung 3 («Förderung einer systematischen Umsetzung und Kontrolle der Handlungsschwerpunkte») 5 schliesslich wurde der Bundesrat aufgefordert, eine systematischere Umsetzung der festgelegten Handlungsschwerpunkte zu fördern. Am 18. Mai 2016 übermittelte der Bundesrat der GPK-N seine Stellungnahme 6, welche die Kommission zufriedenstellte. Sie beschloss daher am 24. Juni 2016, ihre Inspektion abzuschliessen. 1 Qualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 22. März 2016 (BBl , im Folgenden: Bericht der GPK-N vom 22. März 2016) 2 Qualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung. Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 2. November 2015 (BBl , im Folgenden: Bericht der PVK vom 2. November 2015) 3 Bericht der GPK-N vom 22. März 2016, Kap und (BBl , hier 6859) 4 Bericht der GPK-N vom 22. März 2016, Kap (BBl , hier 6861) 5 Bericht der GPK-N vom 22. März 2016, Kap (BBl , hier 6862) 6 Bericht der GPK-N vom 22. März 2016 betreffend Qualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung. Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 2016 (BBl , im Folgenden: Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 2016) 2
3 Am 23. März 2018 leitete die GPK-N die Nachkontrolle ein und ersuchte den Bundesrat, ihr Bericht über den Umsetzungsstand aller Empfehlungen vom 22. März 2016 zu erstatten. Der Bundesrat legte am 18. April 2018 seine Stellungnahme 7 vor. 2 Kompetenzen und Rollen der OdA sowie Aufsicht über die Berufsbildung Empfehlung 1 Klärung des Begriffs der OdA und der Angemessenheit der Aufsichtsinstrumente Die GPK-N ersucht den Bundesrat, zu überprüfen, inwiefern der Begriff der OdA bzw. ihre Rollen in den gesetzlichen Grundlagen besser geklärt werden können. Im Weiteren lädt die GPK-N den Bundesrat ein, zu prüfen, ob die Aufsichtsnormen des BBG konkretisiert werden sollten. Überdies lädt die Kommission den Bundesrat ein, die Notwendigkeit zusätzlicher Aufsichtsmittel zu klären und der Frage nachzugehen, ob die bestehenden Aufsichtsmittel genügend ausgeschöpft werden. In seiner Stellungnahme vom Mai 2016 hatte der Bundesrat erklärt, er beabsichtige, mit den Verbundpartnern der Berufsbildung eine Vereinbarung über die Grundsätze der Zusammenarbeit zu unterzeichnen, da in seinen Augen bei den Rollen der OdA Klärungsbedarf besteht. Diese Vereinbarung wurde am 7. Februar 2019 veröffentlicht und die Kommission wird sie in den nächsten Wochen zur Kenntnis nehmen. Gemäss Bundesrat werden die Grundsätze der Zusammenarbeit nicht über die heutigen Rechtsgrundlagen hinausgehen, sondern der Klärung der verschiedenen Rollen dienen. 89 In seiner Stellungnahme vom 18. April 2018 zur Einleitung der Nachkontrolle hatte der Bundesrat mitgeteilt, er sei dabei, die Empfehlung umzusetzen. Er hatte darauf hingewiesen, dass zwischen den Beteiligten Differenzen in Bezug auf die Rollen und die Definition der OdA bestanden. Die GPK-N ist erfreut, dass diese Meinungsverschiedenheiten mittlerweile ausgeräumt werden konnten, wie der Bundesrat in seinem Schreiben vom 7. Dezember festhält. Die GPK-N geht davon aus, dass diejenigen Aspekte der bis anhin nicht klar umrissenen Aufgaben, Kompeten- 7 Stellungnahme des Bundesrates vom 18. April 2018 zur Einleitung der Nachkontrolle betreffend Qualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung (im Folgenden: Stellungnahme des Bundesrates vom 18. April 2018) 8 Schreiben des Bundesrates vom 7. Dezember 2018 an die GPK-N, S. 1 9 Im Oktober 2016 wurde mit den Verbundpartnern zudem eine Charta unterzeichnet, die im Wesentlichen deren Zusammenarbeit in der Berufsbildung auf nationaler Ebene betrifft. Wie der Bundesrat in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2018 erläutert, löst diese Charta eine veraltete Zusammenarbeitsvereinbarung ab, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Umsetzung der Empfehlungen der GPK-N stehe. 10 Schreiben des Bundesrates vom 7. Dezember 2018 an die GPK-N, S. 1 3
4 zen und Verantwortungen für eine potenzielle Präzisierung des Gesetzes notwendig sind 11, im Dokument «Organisationen der Arbeitswelt» geregelt werden. Was die Aufsichtsinstrumente anbelangt, hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom Mai 2016 mitgeteilt, dass er bei deren Ausschöpfung Potenzial sieht. Die Eidgenössische Berufsbildungskommission (EBBK) befasste sich in der Folge mit diesem Thema und verabschiedete ein «Cockpit Berufsbildung», welches eine kommentierte Indikatorenliste zum Monitoring des Vollzugs des Berufsbildungsgesetzes 12 in den Kantonen beinhaltet. Die GPK-N begrüsst die Einführung eines Cockpits, bedauert aber, dass von den 25 im ursprünglichen Bericht des Observatoriums für die Berufsbildung (OBS EHB) enthaltenen Indikatoren nur acht in die überarbeitete Fassung des Berichts 13 aufgenommen wurden (der Bericht liegt der Stellungnahme des Bundesrates bei). Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hatte nämlich eine Anpassung des ersten Berichts verlangt und dabei präzisiert, dass keine statistische Effizienzanalyse zwischen den Kantonen angestrebt wird, sondern dass der Schwerpunkt auf den Outputs liegen sollte. Der Bundesrat hält in seinem Schreiben fest, dass diese Kennzahlen in erster Linie zu Transparenzzwecken erhoben werden und als Grundlage für Gespräche mit den Kantonen dienen. Die Zahl der Indikatoren sei begrenzt worden, um mit möglichst wenig Aufwand zu einem möglichst grossen Nutzen zu kommen. 14 Er weist zudem darauf hin, dass die Kantone mit 75 Prozent der Kosten der öffentlichen Hand den Hauptteil der finanziellen Last tragen und daher ein direktes Interesse daran haben, dass die ergriffenen Massnahmen erfolgreich umgesetzt werden. Die GPK-N ist der Auffassung, dass die Umsetzung auf diese Weise nicht genau kontrolliert werden kann und dass sich Umsetzungsprobleme in den Kantonen allenfalls schwerer feststellen lassen. Zudem ist es so nicht möglich, die Effizienz der Umsetzung zu beurteilen die entsprechenden Kennzahlen wären jedoch auch für die Kantone nützlich. Das OBS EHB verweist in seinem Bericht denn auch darauf, dass solche Steuerungsmodelle in anderen Bereichen namentlich in der öffentlichen Arbeitsvermittlung eingesetzt werden. 11 Der Bundesrat hat in seinem Brief an die GPK-N vom 24. August 2016 darauf hingewiesen, dass eine Änderung des Berufsbildungsgesetzes nach der Klärung des Begriffs der OdA erforderlich sein könnte. 12 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR ) 13 Schweri, J., Aeschlimann, B. & Bonoli, L. (2017): Cockpit Berufsbildung. Eine kommentierte Indikatorenliste zum Monitoring des Vollzugs des BBG in den Kantonen. Überarbeiteter Mandatsbericht zuhanden des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Zollikofen: Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung, S. 3, (Stand 15. Januar 2019) 14 Schreiben des Bundesrates vom 7. Dezember 2018 an die GPK-N, S. 2 4
5 3 Langfristige Strategie Empfehlung 2 Langfristige Vision und Strategie Die GPK-N lädt den Bundesrat ein, zusammen mit den Kantonen und den OdA eine langfristige und kohärente Strategie für die Berufsbildung zu entwerfen. Der Bundesrat teilte in seiner Stellungnahme vom 18. April 2018 mit, zuerst seien die Megatrends in der Berufsbildung benannt worden. An einer vom SBFI organisierten Verbundtagung im März 2017 seien dann Handlungsoptionen erarbeitet worden, was im Januar 2018 zur Verabschiedung des Leitbilds Berufsbildung geführt habe. Für jede dieser Stossrichtungen seien schliesslich Projektvorschläge erarbeitet worden und das Steuerungsgremium 16 habe diese priorisiert und genehmigt. Dieses Gremium verabschiedete an seiner Sitzung vom 1. November 2018 eine erste Welle von Projekten. 17 Auf der Website des SBFI sind zahlreiche Informationen zu den Etappen der Strategieerarbeitung, zu den in diesem Zusammenhang erteilten Mandaten, zur Rolle der einzelnen Akteure und zu den Ergebnissen zu finden. Zur Beteiligung der kleinen Akteure und zur Vertretung der Ausbildungen mit wenigen Diplomierten machte der Bundesrat hingegen keine Angaben. Das SBFI ist der Ansicht, es sei nicht seine Pflicht, mehr für die kleinen oder weniger professionellen Organe zu tun. Der Arbeitsmarkt bestimme die Bedeutung der Berufe und damit der Berufsverbände. 18 Die GPK-N ist demgegenüber der Meinung, dass diesen Akteuren besser Rechnung zu tragen ist, da sie grössere Mühe haben, sich an der Umsetzung zu beteiligen (Projekteingabe, Präsenz in den Kommissionen und an Veranstaltungen) und sich Gehör zu verschaffen. Darauf hatte sie gestützt auf die Feststellungen der PVK bereits in ihrem Bericht vom 22. März hingewiesen. OdA, welche eine professionelle Struktur haben, weisen speziell bezüglich der Entwicklung von Berufen zahlreiche Vorteile auf. Allerdings hält die Kommission fest, dass die Professionalisierung nicht nur Vorteile hat: So besteht die Gefahr, dass man sich damit zu weit von den Bedürfnissen der Praxis, also der regionalen Berufsverbände bzw. Unternehmen, entfernt. 15 SBFI: Berufsbildung Vision und strategische Leitlinien. Hintergrund zum Leitbild, Juli 2017, > Bildung > Berufsbildungssteuerung und Berufsbildungspolitik > Projekte und Initiativen > Berufsbildung Dem Steuerungsgremium gehören folgende Organisationen an: Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerischer Gewerbeverband, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Travail.Suisse und Schweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz. 17 SBFI: Ergebnisse der Sitzung des Steuerungsgremiums «Berufsbildung 2030» vom 1. November 2018, 16. November 2018, > Bildung > Berufsbildungssteuerung und Berufsbildungspolitik > Projekte und Initiativen > Berufsbildung Bericht der PVK vom , Kap (BBl , hier 6894) 19 Bericht der GPK-N vom , Kap (BBl , hier 6861) 5
6 Die GPK-N ist der Auffassung, dass der Bundesrat diese Empfehlung mit Ausnahme des letzten Punktes angemessen umgesetzt hat, und begrüsst die Einführung einer solchen langfristigen Strategie. 4 Steuerung und Konkretisierung der strategischen Schwerpunkte Empfehlung 3 Förderung einer systematischen Umsetzung und Kontrolle der Handlungsschwerpunkte Die GPK-N ersucht den Bundesrat, im Rahmen seiner strategischen Rolle eine systematischere Umsetzung der Handlungsschwerpunkte zu fördern. In diesem Zusammenhang fordert die Kommission den Bundesrat auf, zu überprüfen, ob im Anschluss an das Spitzentreffen der Berufsbildung ein Prozess zur Weiterverfolgung der Handlungsschwerpunkte geführt werden sollte. Im August 2016 hatte der Bundesrat angekündigt, ein Konzept zur Umsetzung und Kontrolle der Handlungsschwerpunkte erarbeiten zu wollen. 20 Im April 2017 hatte die EBBK festgelegt, dass bei bestehenden Beschlüssen zunächst entschieden werden soll, welche davon weiterzuverfolgen sind. Für diese ist dann ein Umsetzungsplan zu erstellen, wobei die Erfolge jeweils auf das jährliche Spitzentreffen der Berufsbildung hin zu publizieren sind. Bei neuen Beschlüssen soll ebenfalls schon im Vorfeld des Spitzentreffens ein Umsetzungsplan definiert werden. Laut Stellungnahme des Bundesrates hat sich dieses Vorgehen als nur teilweise praktikabel erwiesen. 21 Grund dafür sei, dass weder die Verbundpartner untereinander noch die Verbundpartner in ihren eigenen Kreisen eine Weisungsbefugnis haben. In den Augen des Bundesrats wäre der anvisierte Umsetzungsplan höchstens eine Bottom-up-Sammlung einzelner regionaler bzw. berufsspezifischer Initiativen geworden. Das Steuerungsgremium habe daher beschlossen, auf die Kontrolle der Handlungsschwerpunkte zu verzichten und stattdessen in einem kurzen Jahresbericht die Erfolge der Handlungsschwerpunkte aufzuzeigen. Die GPK-N hält fest, dass sich der Bundesrat Gedanken über die Umsetzung der Empfehlung gemacht hat, diese letztlich jedoch nicht so umgesetzt werden konnte, wie dies die Kommission ursprünglich gewünscht hatte. Der Bundesrat begründet die Nichtumsetzung der Empfehlung mit der Rolle und der Unabhängigkeit der Akteure der Berufsbildung. Es war aber gerade dieses Argument, das die GPK-N zu ihrer Empfehlung veranlasst hat: Die Akteure sollten eine gemeinsame Richtung einschlagen und sich ausreichend einbringen. Die Kommission hebt hervor, dass ihre Empfehlung den Bundesrat dazu bewegen sollte, im Rahmen seiner strategischen Rolle eine systematischere Umsetzung der Handlungsschwerpunkte zu fördern und ein Monitoring dieser Schwerpunkte einzu- 20 Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 2016 (BBl , hier 6919) 21 Stellungnahme des Bundesrates vom 18. April 2018, S. 3 6
7 führen. Die GPK-N möchte nicht nur, dass die Handlungsschwerpunkte in den Fokus gerückt werden, sondern vor allem auch, dass deren Umsetzung von den zuständigen Behörden gefördert und über den Stand dieser Umsetzung im Jahresbericht des Steuerungsgremiums erstattet wird. Nach Meinung der Kommission sollte dieser Bericht also entsprechend präzisiert werden. In den Augen der GPK-N geht es nicht darum, den kantonalen Berufsbildungsämtern oder anderen Akteuren «Aufträge [zu] erteilen» 22, sondern im Rahmen der bestehenden Kompetenzen strategische Prioritäten diskursiv gemeinsam setzen zu können. Falls dies in der Praxis nicht möglich sein sollte, müsste gegebenenfalls die Kompetenzzuordnung auf Gesetzesstufe überprüft werden. In diesem Zusammenhang hält es die GPK-N daher für notwendig, dass auf einer verstärkt operativen Ebene ein konkretes und proaktives Monitoring der Umsetzung der Handlungsschwerpunkte eingeführt wird. Nach ihrer Auffassung müssen die zu verwirklichenden Projekte und ergriffenen Massnahmen, die entsprechenden Rollen und Zuständigkeiten der Verbundpartner sowie der Stand der Umsetzung dieser Massnahmen kontrolliert werden können. Zudem ist es notwendig zu wissen, ob diese beendet, sistiert oder gänzlich eingestellt wurden. Die GPK-N fordert den Bundesrat daher auf, diese Empfehlung im obigen Sinne umzusetzen und insbesondere diejenigen Projekte zu fördern, welche die am Spitzentreffen der Berufsbildung festgelegten Handlungsschwerpunkte umsetzen. 5 Gesamteinschätzung Die GPK-N ist der Auffassung, dass die Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung gut funktioniert, und sie ist mit der Umsetzung ihrer Empfehlungen vom 22. März 2016 im Allgemeinen zufrieden. Die GPK-N begrüsst die Verabschiedung Leitbilds Berufsbildung Sie begrüsst zudem die Fortschritte, die bei der Klärung des Begriffs OdA erzielt wurden. Diese Arbeiten wurden im Februar 2019 beendet. Die GPK-N wird das Dokument «Organisationen der Arbeitswelt», das am 7. Februar 2019 verabschiedet wurde, in den nächsten Wochenzur Kenntnis nehmen. Ferner bewertet die Kommission auch die Überlegungen zu Förderung und Kontrolle der Handlungsschwerpunkte positiv, sieht aber Verbesserungspotenzial, was die Institutionalisierung des Monitorings der Umsetzung der Projekte und deren Förderung betrifft. Sie ersucht den Bundesrat, eine echte Kontrolle und Förderung der am Spitzentreffen der Berufsbildung festgelegten Handlungsschwerpunkte einzuführen. Die Kommission schliesst hiermit ihre Nachkontrolle ab. 22 Stellungnahme des Bundesrates vom 18. April 2018, S. 3 7
8 1. März 2019 Im Namen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates: Die Präsidentin, Doris Fiala Die Sekretärin der Geschäftsprüfungskommissionen, Beatrice Meli Andres Die Präsidentin der Subkommission EFD/WBF, Yvonne Feri Der Sekretär der Subkommission EFD/WBF, Pierre-Alain Jaquet 8
9 Abkürzungsverzeichnis BBG Berufsbildungsgesetz, SR BBl Bundesblatt EBBK Eidgenössische Berufsbildungskommission GPK-N Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates OBS EHB Schweizerisches Observatorium für Berufsbildung OdA Organisationen der Arbeitswelt PVK Parlamentarische Verwaltungskontrolle SBFI Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SR Systematische Sammlung des Bundesrechts 9
Qualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung
Qualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 22. März 2016 2016-1006 6853 Bericht 1 Einleitung 1.1 Ausgangslage Die Berufsbildung
MehrQualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung
Qualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 22. März 2016 2014... 1 Bericht 1 Einleitung 1.1 Ausgangslage Die Berufsbildung ist
MehrElektronische Auszählung von Stimmen (E-Counting)
Elektronische Auszählung von Stimmen (E-Counting) Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 5. September 2017 Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Dezember 2017 Sehr geehrte Frau Kommissionspräsidentin
MehrZweckmässigkeit der Bevölkerungsszenarien des Bundesamtes für Statistik
Zweckmässigkeit der Bevölkerungsszenarien des Bundesamtes für Statistik Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 19. Oktober 2018 Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Dezember 2018
MehrInterdepartementale Zusammenarbeit in der Aussenpolitik
Interdepartementale Zusammenarbeit in der Aussenpolitik Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 28. Februar 2014 2014-1253 5449 Bericht 1 Einleitung Im Januar 2012 beauftragten die
MehrBerufliche Integration: Grenzen und Möglichkeiten aus der Sicht einer OdA
Zukunft gestalten INSOS-Kongress 2015 Berufliche Integration: Grenzen und Möglichkeiten aus der Sicht einer OdA Ziele, Aufgaben, Zuständigkeiten und ausgewählte Entwicklungen in der Berufsbildung Projekt
Mehrüber die interkantonalen Verträge (VertragsG)
. Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und
MehrRichtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)
.0.6 Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) vom.06.06 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.07) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung
Mehrüber die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)
Richtlinie vom 21. Juni 2016 Inkrafttreten: 01.01.2017 über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung des Kantons
MehrInspektion zur Führung und Beaufsichtigung der Arbeitslosenversicherung durch den Bund
Inspektion zur Führung und Beaufsichtigung der Arbeitslosenversicherung durch den Bund Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerats zuhanden des Bundesrats vom 17. Februar 2009 Sehr geehrter
Mehr[Signature] des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern
[Signature] [QR Code] Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht
MehrReglement zur Berufsbildung der Lernenden an der ETH Zürich
RSETHZ 604 Reglement zur Berufsbildung der Lernenden an der ETH Zürich vom 4. Juni 04 Die Schulleitung der ETH Zürich, gestützt auf Artikel 4 Absatz Buchstabe k der Verordnung über die Organisation der
MehrNachkontrolle zur Evaluation der Aufsicht über die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit und deren Wirkungen
Nachkontrolle zur Evaluation der Aufsicht über die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit und deren Wirkungen Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 5. September 2017
MehrQualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung
Qualität der Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 2. November 2015 2016-1008 6867
MehrQualität leben Qualitätsentwicklung in der Berufsbildung. Maitagung der Berufsbildung 2011 Gerda Lüthi
Qualität leben Qualitätsentwicklung in der Berufsbildung Maitagung der Berufsbildung 2011 Gerda Lüthi Themen 1. Ausgangslage 2. Stossrichtung 3. Umsetzung 4. Diskussion der Charta 5. Ausblick 2 Artikel
MehrHandlungsgrundsätze der Geschäftsprüfungskommissionen
Handlungsgrundsätze der Geschäftsprüfungskommissionen Von den Geschäftsprüfungskommissionen am 29. August 2003 und am 4. September 2003 verabschiedet 2015-1441 4841 Die Geschäftsprüfungskommissionen Die
MehrVerordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kosmetikerin/Kosmetiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) Änderung vom 18. Oktober 2016 82112 Kosmetikerin EFZ/Kosmetiker EFZ Esthéticienne
MehrBundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHG) 1 vom 4. Oktober 2002 (Stand am 1. Juli 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel
MehrGefährliche Arbeiten, begleitende Massnahmen
Gefährliche Arbeiten, begleitende Massnahmen Informationsveranstaltung ZLV MINT FK Polymechanik 15. September 2016 Amt für Berufsbildung Tony Huber Gefährliche Arbeiten von Jugendlichen < 18 Jahre Neue
MehrVertraulich gemäss ParlG
[Signature] [QR Code] Nachkontrolle zur Evaluation der Aufsicht über die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit und deren Wirkungen Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates
MehrPflichtenheft Geschäftsprüfungskommission
Einwohnergemeinde Oensingen aktiv und attraktiv Pflichtenheft Geschäftsprüfungskommission vom 7. September 2009 Der Gemeinderat gestützt auf - 99ff des Gemeindegesetzes (GG) des Kantons Solothurn vom 16.
MehrVerordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz
MehrBeschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum Konkordat über universitäre Koordination
Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination 5.7 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum Konkordat über universitäre Koordination (vom 6. Juli 000) Der Regierungsrat beschliesst:
MehrAblauf der Referendumsfrist: 7. April 2018 (1. Arbeitstag: 9. April 2018)
Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2018 (1. Arbeitstag: 9. April 2018) Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend
MehrBerufsabschluss für Erwachsene aktuelle Grundlagen und künftige Perspektiven
Berufsabschluss für Erwachsene aktuelle Grundlagen und künftige Perspektiven Table Ronde Berufsbildender Schulen, 8. September 2017 Josef Widmer Berufsabschluss für Erwachsene politischer Hintergrund Fachkräfteinitiative
MehrSchweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung (SPK) Geschäftsordnung
Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung (SPK) Geschäftsordnung Die Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung beschliesst gestützt auf Art. und des
Mehrvom 9. Dezember 1999 * (Stand 9. Februar 2006) Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Nr. 5b Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 999 * (Stand 9. Februar 006) Die diesem Konkordat angeschlossenen Kantone, gestützt auf Artikel der Interkantonalen Universitätsvereinbarung
Mehrs Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung
Ständerat Frühjahrssession 07 e-parl.0.07 7:5 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 9. Juni 06 Beschluss des Ständerates
Mehr15349/16 gha/jc 1 DG D 2A
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 8. Dezember 2016 (OR. en) 15349/16 JUSTCIV 318 EJUSTICE 213 BERATUNGSERGEBNISSE Absender: Generalsekretariat des Rates vom 8. Dezember 2016 Empfänger: Delegationen
MehrParlamentarische Initiative Erneute Verlängerung der kantonalen Zulassung von Arzneimitteln
12.471 Parlamentarische Initiative Erneute Verlängerung der kantonalen Zulassung von Arzneimitteln Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. April 2013 Sehr
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz,
MehrWeisungen der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte über die Behandlung ihrer Protokolle und weiterer Unterlagen
B u n d e s v e r s a m m l u n g A s s e m b l é e f é d é r a l e A s s e m b l e a f e d e r a l e A s s a m b l e a f e d e r a l a Geschäftsprüfungskommissionen CH-3003 Bern www.parlament.ch Weisungen
Mehrüber Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017 Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Änderung vom 16. Juni 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrVerordnung der Bundesversammlung über die Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes
Verordnung der Bundesversammlung über die Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes (VPiB) Entwurf vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel
MehrInterkantonales Konkordat über universitäre Koordination
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.9 Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 999 (Stand 9. Dezember 000) Die diesem Konkordat angeschlossenen Kantone, gestützt auf
MehrReglement für die Gleichstellungskommission des SNF. Vom
Reglement für die Gleichstellungskommission des SNF Vom 07.05.04 Inhaltsverzeichnis Artikel Grundsatz, Zielsetzung Artikel Zusammensetzung Artikel Konstituierung Artikel 4 Amtsdauer und Amtszeit Artikel
MehrBundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) 170.512 vom 18. Juni 2004 (Stand am 14. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrGPK-S ortet Optimierungspotenzial in der Zusammenarbeit zwischen Bundesverwaltung und NGOs
Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament Medienmitteilung GPK-S GPK-S ortet Optimierungspotenzial in der Zusammenarbeit zwischen Bundesverwaltung und NGOs Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen
MehrOrganisationsreglement Kurskommission ük
Organisationsreglement Kurskommission ük Berufliche Grundbildungen Textiltechnologin/Textiltechnologe EFZ Textilpraktikerin/Textilpraktiker EBA Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz Art. Artikel AUK Kommission
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 17.9.2007 KOM(2007) 525 endgültig 2007/0192 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung
MehrInternationale Kooperationen bei der militärischen Ausbildung und Rüstung
Internationale Kooperationen bei der militärischen Ausbildung und Rüstung Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 6. Oktober 2015 2015-2809 1391 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 1393
MehrFall 6 «Sicherheitsfirmen»
Übungen im Öffentlichen Recht I FS16 Gruppen A-C und N-P Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Prof. Dr. Thomas Gächter / lic. iur. Arlette Meienberger Seite 1 Themen dieser Übung Verschiedene Fragen zum Rechtsetzungsverfahren
MehrMitteilungen des Bildungsrates
Mitteilungen des Bildungsrates Juni 2004 Die Arbeiten der Projektgruppe Dach-OdA Gesundheit laufen auf Hochtouren. Nach der Festlegung der strategischen Ziele und der Kernaufgaben sollen im Sommer voraussichtlich
MehrÖFFENTLICHE STATISTIK DER DER SCHWEIZ ÖFFENTLICHE STATISTIK ETHIKRAT. Reglement ÖFFENTLICHE STATISTIK
ÖFFENTLICHE STATISTIK DER DER SCHWEIZ ÖFFENTLICHE STATISTIK ETHIKRAT DER SCHWEIZ DER SCHWEIZ Reglement ÖFFENTLICHE STATISTIK DER SCHWEIZ DER SCHWEIZ Zweite, überarbeitete Auflage Januar 008 Herausgeber:
MehrBundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung
[Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (BIZMB) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel
MehrVerordnung der Bundesversammlung über die Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes
Verordnung der Bundesversammlung über die Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes (VPiB) vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf
Mehrs Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung
Nationalrat Sondersession Mai 07 e-parl 04.04.07 :06 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge
MehrDie Nutzung von Mechanismen im Berufsentwicklungsprozess zur Verankerung von BNE
1 éducation21 Forum «nachhaltig zukunftsfähig berufsbildend» Donnerstag, 14. April 2016, Kornhausforum Bern Die Nutzung von Mechanismen im Berufsentwicklungsprozess zur Verankerung von BNE Roland Hohl,
MehrBundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung
Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung vom 6. Oktober 1978 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 sexies
Mehrzur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)
Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des
Mehrvom 16. Januar/15. Februar 1995
4.1.2 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen 1 vom 16.
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
.0- Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands vom 08.04.008 (Stand 0..008) gestützt auf Art. Abs. Bundesbeschluss vom 7. Dezember
MehrFall 6 «Sicherheitsfirmen»
Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2015 Patrizia Attinger, MLaw 06.04.2016 Seite 1 Frage 1 Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates dies erreichen?
Mehrmit dem Titel "Zahlreiche Verzögerungen bei den IT-Systemen für den Zoll: Was ist falsch gelaufen?" veröffentlicht.
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. Februar 2019 (OR. en) 6752/19 I/A-PUNKT-VERMERK Absender: Empfänger: Betr.: Generalsekretariat des Rates Ausschuss der Ständigen Vertreter/Rat UD 69 FIN 164
Mehrn Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bundesgesetz (Differenzen)
Frühjahrssession 07 eparl 07.0.07 09:7 5.088 n Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bundesgesetz (Differenzen) Entwurf des es Beschluss des es Beschluss des es Anträge der Kommission für Wirtschaft
MehrZweite erweiterte Nachkontrolle zum Bericht «Expertenbeizug in der Bundesverwaltung»
Zweite erweiterte Nachkontrolle zum Bericht «Expertenbeizug in der Bundesverwaltung» Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates zur Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Februar 2016 vom 24.
MehrDetailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit eidgenössischem Berufsattest
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) Änderung vom 7. August 2017 Das Staatssekretariat für Bildung,
MehrVerordnung der Bundesversammlung zur Änderung des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste
Verordnung der Bundesversammlung zur Änderung des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste (Anpassung an das Bundespersonalgesetz) vom 14. Dezember 2001 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrBundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete
Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete 951.93 vom 6. Oktober 1995 (Stand am 14. August 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel
MehrÄnderung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Änderung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)
Mehr1933 Bern, 14. November 2007 VOL C
Der Regierungsrat des Kantons Bern Le Conseil-exécutif du canton de Berne Frau Ständerätin Simonetta Sommaruga Jurablickstrasse 65 3095 Spiegel b. Bern 1933 Bern, 14. November 2007 VOL C Schutz vor Passivrauchen
MehrBundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (, FHG) (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung, NFB) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 1 Die Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Kantonalen
MehrVerordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006 (Stand am 4. März 2014) Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
MehrVerordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus
Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus (Verordnung gegen Radikalisierung und Extremismus) vom 16. Mai 2018 Der Schweizerische Bundesrat,
Mehrüber die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds des «Verbands Schweizerischer Anbieter von Sonnen- und Wetterschutz-Systemen»
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds des «Verbands Schweizerischer Anbieter von Sonnen- und Wetterschutz-Systemen» vom 25. August 2016 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrDer Bundesrat hat in seiner 927. Sitzung am 7. November 2014 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Bundesrat Drucksache 456/14 (Beschluss) 07.11.14 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenzregister
MehrErläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen
MehrLeitfaden der Verbundpartner SBBK, SBFI und OdA für den individuellen Kompetenznachweis
Unterstützt durch das SBFI Leitfaden der Verbundpartner SBBK, SBFI und OdA für den individuellen Kompetenznachweis Vorbemerkung Der Leitfaden der Verbundpartner (SBBK, SBFI, nationale OdA) unterstützt
Mehrvom 20. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2017)
Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) 419.1 vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. Januar 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 61a Absatz 2, 63a Absatz
MehrVerordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen
Verordnung über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und (VKP-KMU) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 55 und 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
MehrPflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn
. Pflichtenheft für die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Kantonsrates von Solothurn Vom 4. Dezember 99 (Stand. Januar 00) Das Büro des Kantonsrates von Solothurn gestützt auf 30 des Geschäftsreglementes
MehrCVP Schmitten Statuten der Christlichdemokratischen Volkspartei CVP 3185 Schmitten
CVP Schmitten Statuten der Christlichdemokratischen Volkspartei CVP 3185 Schmitten Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird nur die männliche Form verwendet, wobei in allen Fällen jeweils die weibliche und
MehrÄnderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai wird wie folgt geändert:
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) Änderung
MehrVerordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 13. Dezember 2013 (Stand am 1. Februar 2014) Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
MehrBerufsabschluss für Erwachsene
Berufsabschluss für Erwachsene Politische Ziele, tatsächliche Bedürfnisse und praktische Probleme Tagung SBBK und Table Ronde, 7. September 2017 Jürg Zellweger Schweizerischer Arbeitgeberverband, Struktur
MehrFall 6: Private Sicherheitsfirmen
Übungen im öffentlichen Recht I FS 2016 Fall 6: Private Sicherheitsfirmen MLaw Felix Schiller felix.schiller@rwi.uzh.ch Seite 1 Frage 1: Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates
MehrAnhang I. Analyse von parlamentarischen Vorstössen in den eidgenössischen Räten 2014
Anhang I Analyse von parlamentarischen Vorstössen in den eidgenössischen Räten 2014 Föderalismusmonitoring 2014 Parlamentarische Vorstösse in den eidgenössischen Räten 2014 Die in den eidgenössischen Räten
MehrIndividueller Kompetenznachweis für Jugendliche, die keinen eidgenössischen Berufsabschluss erlangen (IKN)
Individueller Kompetenznachweis für Jugendliche, die keinen eidgenössischen Berufsabschluss erlangen (IKN) Christine Davatz, Präsidentin der Steuergruppe Peter Dolder, externer Projektleiter SBFI Herbsttagung
MehrVereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich
1030.426, 2. Lesung - Beilage 3 Entwurf vom 9. April 2013 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf
MehrEvaluation der Aufsicht über die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit und deren Wirkungen
Evaluation der Aufsicht über die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit und deren Wirkungen Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Januar 2012 Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission des
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
[Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen im ambulanten und im stationären Bereich) Vorentwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2012 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Managed Care) Änderung vom 30. September 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Mehrs Ausgleichsfondsgesetz (Differenzen)
Ständerat Sommersession 07 - - 5.087 s Ausgleichsfondsgesetz (Differenzen) Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss des Nationalrates Anträge der Kommission für soziale Sicherheit und
MehrVerordnung über das Fahrplanverfahren im Verkehrsverbund des Kantons Zürich (Fahrplanverordnung)
Verordnung über das Fahrplanverfahren im Verkehrsverbund des Kantons Zürich (Fahrplanverordnung) (vom 15. Oktober 1997) 1 Der Regierungsrat, gestützt auf 19 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr
MehrGesundheitsberufegesetz Anforderungen an Ausbildung und Berufsausübung
Gesundheitsberufegesetz Anforderungen an Ausbildung und Berufsausübung 1 Claudia Galli Ergotherapeutin HF 1991 Lic phil Psychologie 2002 Präsidentin ErgotherapeutInnen-Verband Schweiz bis 2014 Präsidentin
Mehr13.038 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen)
Nationalrat Frühjahrssession 04 e-parl 8.0.04 - - 5:6.08 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen) Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss des Ständerates Beschluss des
MehrBundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit,
MehrNr. 401d Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik. I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
Nr. 40d Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 5. Oktober 007* (Stand. Januar 0) I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. Zweck Die Vereinbarungskantone
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES
MehrVerordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation
Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (FRPBV) vom 12. September 2014 Der Schweizerische Bundesrat,
MehrBundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) Änderung vom 17. März 2017 Die Bundesversammlung
MehrGesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand )
46.5 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom 0.0.0 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel e ff. des Bundesgesetzes vom. Juli 966
MehrVerordnung über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas 1
Verordnung über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas 1 vom 6. Mai 1992 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 2 über
MehrBerufsbildung Rémy Hübschi Vizedirektor Leiter Abteilung Berufs- und Weiterbildung. Herbsttagung, 5. November 2018
Berufsbildung 2030 Rémy Hübschi Vizedirektor Leiter Abteilung Berufs- und Weiterbildung Herbsttagung, 5. November 2018 Dynamisches Umfeld Digitalisierung Demographie Demographie Internationalisierung Image
Mehr