Katzenhaltung in der Großstadt

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1 Katzenhaltung in der Großstadt Fachtagung am Freitag, den 3. Oktober 2008, an der Veterinärmedizinischen Universität Wien Eine Veranstaltung der Tierschutzombudsstelle Wien in Zusammenarbeit mit der Veterinärmedizinischen Universität Wien und der Gesellschaft der Tierärzte. Mit freundlicher Unterstützung von

2 Vorwort In meiner Funktion als Tierschutzstadträtin freut es mich besonders, dass es gelungen ist, dem beliebtesten Heimtier der Wiener eine Fachtagung zu widmen. Schätzungsweise Katzen leben in Wiener Haushalten. Ein Zeichen dafür, dass die anschmiegsamen Zimmertiger einen besonderen Reiz auf uns Menschen ausüben. Das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz trägt dem Faktum Rechnung, dass Katzen auch Ansprüche an eine tiergerechte Haltung stellen. Veranstaltungen wie diese nehmen Bezug auf diese Ansprüche und sprechen auch problematische Aspekte der Katzenhaltung, wie Streunen, Animal Hoarding und die Ansammlung von Katzen in Tierheimen an. Im Sinne eines harmonischen Zusammenlebens von Mensch und Tier gilt es, die positiven Aspekte der Katzenhaltung zu verstärken und die negativen zu verringern. Die Fachtagung Katzenhaltung in der Großstadt, die von der Tierschutzombudsstelle Wien in Zusammenarbeit mit der Veterinärmedizinischen Universität Wien und der Gesellschaft der Tierärzte geplant und veranstaltet wird und von der Firma Royal Canin dankenswerter Weise unterstützt wird, leistet dazu einen wesentlichen Beitrag. Nicht zuletzt ist diese Tagung ein Ausdruck des steten Bemühens der Stadt Wien, aktiven Tierschutz zu leisten und eine Brücke zwischen Wissenschaft und Tierhaltung in der Praxis zu bauen. In diesem Sinne wünsche ich der Veranstaltung einen nachhaltigen Erfolg! Sandra Frauenberger Amtsführende Stadträtin für Integration, Frauenfragen, KonsumentInnenschutz und Personal 2

3 Fachtagung Katzenhaltung in der Großstadt Veterinärmedizinische Universität Wien (VUW), Hörsaal G Freitag, 3. Oktober 2008 unter dem Ehrenschutz von Frau Tierschutzstadträtin Sandra Frauenberger Programm 09.00: Begrüßung & Einführung: Univ. Prof. Dr. Karin Möstl (Vizerektorin für Lehre, VUW), Mag. Hermann Gsandtner (Tierschutzombudsmann Wien) Ethologische, ernährungsphysiologische und rechtliche Aspekte der Katzenhaltung Moderation Mag. a Nadja Ziegler (Tierschutzombudsmann Stv.) 09.15: Univ. Prof. Dr. Hermann Bubna- Littitz (Institut für Physiologie, VUW): Normalverhalten und Geschichte der Hauskatze 09.45: DDr. Regina Binder (Leiterin der Informations- und Dokumentationsstelle für Tierschutz- & Veterinärrecht, VUW): (Tierschutz)Rechtliche Aspekte der Katzenhaltung 10.15: Dr. Stefanie Handl (Institut für Tierernährung, VUW): Anforderungen an die Ernährung der Wohnungskatze 10.45: Kaffeepause Wohnungs- und Streunerkatzen Moderation Dr. Heidemarie Coreth (Vizepräsidentin der Tierärztekammer Österreichs) 11.05: Mag. a Susanna Gisel (Tierklinik Döbling): Die Wohnungskatze als Patient 11.35: Mag. Hermann Gsandtner (Tierschutzombudsmann Wien): Streunerkatzenproblematik - Aufgaben und Möglichkeiten der Verwaltung 12.05: Mittagspause Die Katze im Tierheim Moderation Dr. Daniela Lexer (Institut für Tierhaltung & Tierschutz, VUW) 13.15: Univ. Prof. Dr. Josef Troxler (Institut für Tierhaltung & Tierschutz, VUW): Die Katze im Tierheim- Unterbringung und Pflege 13.35: Univ. Prof. Dr. Karin Möstl (Abteilung für Klinische Virologie, VUW): Die Katze im Tierheim- Anforderungen an Hygiene und Seuchenprophylaxe Katze und Umwelt Moderation Dr. Anita Pachatz (Royal Canin) 14.10: Dr. Andrea Beetz (Forschungsgruppe Mensch & Tier, Inst. f. Pädagogik, Univ. Erlangen-Nürnberg): Problematik und Phänomenologie des Animal Hoarding 14.40: Mag. a Marianne Hahsler (TAT): Die Katze in der tiergestützten Therapie 15.20: Mag. Dr. Richard Zink (Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie, VUW): Katzen im Freiland und ihr Einfluss auf seltene Wildtiere 16.10: Zusammenfassung der Tagung Die Fachtagung wird mit 5,5 Bildungspunkten im Sinne der Bildungsordnung der Österreichischen Tierärztekammer anerkannt. Die Teilnahme ist kostenlos. 3

4 Zum Geleit Vergangnen Maitag brachte meine Katze zur Welt sechs allerliebste kleine Kätzchen, Maikätzchen, alle weiß mit schwarzen Schwänzchen. Fürwahr, es war ein zierlich Wochenbettchen! Die Köchin aber - Köchinnen sind grausam, und Menschlichkeit wächst nicht in einer Küche - die wollte von den sechsen fünf ertränken, fünf weiße, schwarz geschwänzte Maienkätzchen ermorden wollte dies verruchte Weib. Ich half ihr heim! - Der Himmel segne mir meine Menschlichkeit! Die lieben Kätzchen, sie wuchsen auf und schritten binnen kurzem erhobnen Schwanzes über Hof und Herd; ja, wie die Köchin auch ingrimmig drein sah, sie wuchsen auf, und nachts vor ihrem Fenster probierten sie die allerliebsten Stimmchen. Ich aber, wie ich sie so wachsen sähe, ich pries mich selbst und meine Menschlichkeit. - Ein Jahr ist um, und Katzen sind die Kätzchen, und Maitag ist's! - Wie soll ich beschreiben, das Schauspiel, das sich jetzt vor mir entfaltet! Mein ganzes Haus, vom Keller bis zum Giebel, ein jeder Winkel ist ein Wochenbettchen! Hier liegt das eine, dort das andre Kätzchen, in Schränken, Körben, unter Tisch und Treppen, die Alte gar - nein, es ist unaussprechlich, liegt in der Köchin jungfräulichem Bette! Und jede, jede von den sieben Katzen hat sieben, denkt euch! sieben junge Kätzchen, Maikätzchen, alle weiß mit schwarzen Schwänzchen! Die Köchin rast, ich kann der blinden Wut nicht Schranken setzen dieses Frauenzimmers; ersäufen will sie alle neunundvierzig! Mir selber! ach, mir läuft der Kopf davon - O Menschlichkeit, wie soll ich dich bewahren! Was fang ich an mit sechsundfünfzig Katzen! THEODOR STORM Liebe TeilnehmerInnen, liebe KatzenfreundInnen, Was Theodor Storm schon vor rund 150 Jahren dichterisch zu Papier brachte, hat bis heute Gültigkeit: die Katze ist ein faszinierendes Wesen, das uns verzaubert. Ihre anschmiegsame und gleichzeitig unabhängige Art spiegelt auch unsere Bedürfnisse nach Zärtlichkeit, aber auch nach Selbstentscheidung und Freiheit wider. Doch wie so manches in unserer Gesellschaft, ist auch das Katzendasein von Extremen geprägt: hier der überfütterte Zimmertiger, dort die abgemagerte Streunerkatze. Katzenelend durch Überpopulation macht im Süden nicht halt; ebenso wenig ansteckende Krankheiten und überfüllte Tierheime. Deshalb hat die Tierschutzombudsstelle Wien diese Katzentagung initiiert. Sie soll dazu beitragen, das Wissen über Katzen zu vergrößern und Lösungsansätze für aktuelle Probleme zu finden. In diesem Sinne danken wir allen Kooperationspartnern und Sponsoren für die Unterstützung und wünschen allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern interessante Vorträge und gute Gespräche! Wien, im Oktober 2008 Mag. Hermann Gsandtner, Mag. Nadja Ziegler 1

5 Tiergerechte Katzenhaltung A.UNIV. PROF. DR. HERMANN BUBNA- LITTITZ Department für Biomedizinische Wissenschaften, Institut für Physiologie, Veterinärmedizinische Universität Wien Um abschätzen zu können, ob die Umfeldbedingungen eine tiergerechte Katzenhaltung ermöglichen ist die Kenntnis des Normalverhaltens der Katze notwendig. In der Folge werden deswegen die wichtigsten Haltungsrelevanten Verhaltensweisen dargestellt. Sozialverhalten Vorweg: Irrtümlich besteht bei Tierhaltern sehr oft die Meinung Katzen lebten solitär und seien Einzelgänger. Diese irrige Ansicht beruht darauf, dass Katzen solitär jagen und nicht wie der Wolf bzw. Hund im Rudel. Diese solitäre Jagd geht darauf zurück, dass die Beutetiere der Katze wesentlich kleiner sind als die des Wolfes: Es ergäbe keinen Sinn, wenn 10 Katzen Jagd auf eine Maus machten. Diese falsche Meinung führt dazu, dass Personen, die ganztägig berufstätig sind, eine Katze anschaffen. Rangordnung: Katzen sind durchaus sozial lebende Tiere, die eine Rangordnung ausbilden. Die weiblichen Tiere bilden matriachale Gruppen und benützen eventuell gemeinsame Lager. Ein Kater kann integriert sein. Die gemeinsame Aufzucht der Jungen garantiert einerseits eine effektive Versorgung der Jungen mit Nahrung (eventuell Adoption) und Verteidigung des Wurfes gegenüber fremden Katern: Ähnlich wie beim Löwen wurde auch bei der Katze der Infantizid beobachtet: Der fremde Kater (bzw. Löwe) tötet die Jungen, die vom vorhergehenden Rudelführer gezeugt worden waren. Signalverhalten Eine Katze die Kontakt aufnehmen will, hat den Schwanz aufgestellt: Für Artgenossen ist sie nicht sichtbar, wenn sie durch Gras geht, sehr wohl aber ihr Schwanz, wenn er aufgestellt ist. Gerüche und damit Markieren spielen im Leben der Katze eine große Rolle: Sie hat Duftdrüsen an den Sohlenballen, im Wangen und Flankenbereich. Das Sich-Reiben an Gegenständen, Artgenossen oder Personen ist eine Form des Markierens, ebenso das Kratzen an Gegenständen. Die für den Menschen weit unangenehmere Form des Markierens ist das Harnspritzen: Die Katze steht mit durchgestreckten Hinterbeinen, der Schwanz zittert etwas und Harn wird leicht nach oben gegen ein Objekt gespritzt. Ausscheidungsverhalten In freier Wildbahn lebende Katzen setzen immer an getrennten Stellen Harn und Kot ab: Die Katze setzt Harn ab, geht zu einer anderen Stelle und setzt dort Kot ab. Aus diesem Grund sollte eine Katze immer zwei Kistchen zur Verfügung haben, die möglichst weit voneinander entfernt aufgestellt sein sollen. Nach dem Kotabsetzen wird dieser verscharrt. Ob dies erfolgt oder nicht dürfte u.a. von Klimafaktoren abhängen: In sehr trockenen Gebieten wird eher nicht verscharrt als in unseren Breiten. 2

6 Beutefangverhalten Katzen sind hochspezialisierte Predatoren (Raubtiere)Das Grundmuster des Beutefanges ist angeboren, muss aber durch obligatorisches Lernen vervollständigt werden: Das Muttertier legt dem Jungen zunächst tote und später lebende Beutetiere vor. Ausgehend vom Sozialverhalten der Katze Hat sie durchaus Bedürfnis nach Sozialkontakt. Wird eine Katze alleine in einer Wohnung gehalten so kann der Tierbesitzer, wenn er sich ausreichend mit ihr beschäftigt und ausreichend Zeit hat zum Teil dieses Bedürfnis befriedigen. Hat er wenig Zeit so sollten die Katzen zumindest zu zweit gehalten werden. Ideale Verhältnisse finden sicher Katzen vor die frei lebend auf Bauernhöfen gehalten werden. Das Markieren der Katze mit Harn ist sicherlich normales aber unerwünschtes Verhalten bei in Wohnungen gehaltenen Katzen. Auch die Kastration kann in manchen Fällen dieses Problem nicht beheben. Um das oben beschriebene Ausscheidungsverhalten zu ermöglichen, sollten für eine Katze zwei Katzenkistchen zur Verfügung stehen. Bei mehreren Katzen gilt folgende Regel: Anzahl der Katzen + 1 = Anzahl der Kistchen. Die Kistchen sollten nicht nebeneinander aufgestellt werden sondern nach Möglichkeit in getrennten Räumen sodass kein Sichtkontakt von ihnen aus möglich ist. Nicht auslebbares Beutefangverhalten kann zu Aggression gegenüber Menschen führen: Ein flatterndes Hosenbein oder eine sich bewegende Hand kann zum Beuteersatzobjekt werden. Richtiges Spielen mit der Katze kann einen Teil der Triebenergie für Beutefang abbauen und so diese Form der Aggression mildern. Wissen um das Verhalten der Katze ist somit eine Voraussetzung für eine gute Mensch-Tier-Beziehung. 3

7 (Tierschutz-)Rechtliche Aspekte der Haltung von Katzen DDR. R. BINDER Tierschutz- und Veterinärrecht, Veterinärmedizinische Universität Wien, Veterinärplatz 1, A-1210 Wien 1. (Rechts-)Beziehungen zwischen Mensch und Katze Die Haltung von Katzen unterliegt wie die Tierhaltung insgesamt einer Vielzahl rechtlicher Vorschriften. Im folgenden Beitrag werden die wichtigsten dieser Bestimmungen vorgestellt, wobei der Schwerpunkt auf den tierschutzrechtlichen Anforderungen liegt, die bei der Haltung von Katzen zu beachten sind. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Katzenpopulation lebt allerdings nicht in menschlicher Obhut (verwilderte Hauskatzen) bzw. in einem so losen Verhältnis zum Menschen, dass eine eindeutige Zuordnung zu einem Halter oft nicht möglich ist ( Streuner, Bauernkatzen ). Dieser Umstand führt zu gravierenden Tierschutzproblemen im Zusammenhang mit Überpopulation, schlechtem Gesundheitsstatus bzw. Seuchen, Umgang mit unerwünschten Nachkommen und Überlastung der Kapazität von Tierheimen. 1 Die Ambivalenz der Beziehung zwischen Mensch und Katze spiegelt sich nicht zuletzt auch in der Rechtsordnung wider: Wir treffen die Katze als Vertreterin mehr oder weniger seltener Rassen im Rahmen von Ausstellungen an und begegnen ihr andererseits als verwilderte Katze oder als Fund- bzw. Abgabetier in einem Tierheim. Während die Katze ihrer Eigenschaft als Mäuse- und Rattenfängerin ihren sozialen Aufstieg verdankt, begegnen ihr nicht wenige Vogelfreunde und wohl noch mehr Jäger mit erbittertem Hass, wenn sie sich, was im Allgemeinen verhältnismäßig selten vorkommt, 2 an Singvögeln oder Niederwild vergreift. Zumeist ist die Katze aber vor allem dann, wenn sie in der Großstadt gehalten wird in erster Linie ein klassisches Heimtier: Sozialpartnerin des Menschen, Gefährtin von Kindern und in zunehmendem Umfang auch Co-Therapeutin im Rahmen tiergestützter Aktivitäten Die Pflichten des Katzenhalters Wie jeder Tierhalter muss der Katzenhalter über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für eine tierschutzrechtskonforme Haltung (Unterbringung und Betreuung) erforderlich sind; er muss insbesondere in der Lage sein, die Katzen so zu halten, dass dies den Anforderungen des TSchG bzw. der zugehörigen Verordnungen entspricht. 4 Der Tierhalter ist weiters verpflichtet, erkrankte oder verletzte Tiere ihrem Zustand entsprechend zu behandeln und falls dies erforderlich ist tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen ( 15 TSchG). Wird fahrlässigerweise nichts gegen die Schmerzen oder Leiden eines kranken oder verletzten Tieres unternommen, so erfüllt dies den Tatbestand der Tierquälerei. 5 1 Vgl. dazu die Vorträge zu den Themen Streunerkatzenproblematik und Die Katze im Tierheim. 2 Vgl. zu Mageninhaltsanalysen z.b. P. Leyhausen ((2005): Katzenseele, S. 101 f.; R. Schär (2003): Die Hauskatze, S. 20; M. Fitzgerald and D.C. Turner (2000): Hunting behaviour of domestic cats and their impact on prey populations, p. 164 f. 3 Vgl. dazu den Vortrag zum Thema Die Katze in der tiergestützten Therapie. 4 Vgl. dazu Abschnitt 4. 5 Vgl. dazu die Rubrik Was einem alles so unterkommt auf der Homepage von S. Schroll: 4

8 3. Übersicht über die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Haltung bzw. Unterbringung von Katzen Die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Haltung von Katzen werden im ersten Abschnitt des 2. Hauptstückes des TSchG festgelegt. Nach der zentralen Bestimmung des 13 TSchG, der die Grundsätze der Tierhaltung regelt, müssen verschiedene, für das Wohlbefinden der Tiere maßgebliche Parameter der Haltungsumwelt den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere angemessen sein; dieses Erfordernis gilt insbesondere für das Platzangebot, die Gestaltung der Haltungsumwelt, für Betreuung und Ernährung sowie im Hinblick auf den Sozialkontakt. Im Einzelnen sind diese Anforderungen unter Heranziehung fachwissenschaftlicher, insbesondere ethologischer und veterinärmedizinischer Erkenntnisse, zu konkretisieren. 6 Die Mindestanforderungen an die Haltung bzw. kurzfristige Unterbringung von Katzen sind abhängig von ihrem jeweiligen Zweck in verschiedenen tierschutzrechtlichen Sondervorschriften zu finden. Übersicht: Sondervorschriften für Haltung bzw. Unterbringung von Katzen Haltungsform Gesetzliche Grundlage Mindestanforderungen Private Haltung (Heimtier) TSchG 2. TierhaltungsV Sonderformen der Haltung bzw. Unterbringung Tierheim TierheimV / 2. TierhaltungsV Zoofachhandlung TSchG Tierhaltungs-GewerbeV Ausstellung Tierschutz-VeranstaltungsV Tierversuchseinrichtung TVG TierversuchsV 4. Haltung von Katzen in privater Obhut Die Katze erfreut sich seit einigen Jahrzehnten wachsender Beliebtheit als Heimtier. Nach aktuellen Angaben werden in Österreich ca. 1,5 Millionen Katzen in rund Haushalten (d.s. 26 % aller Haushalte) gehalten. 7 Die Katze dürfte damit in ihrer Bedeutung als Wirtschaftsfaktor dem Hund weit überlegen sein. Die Beliebtheit der Katze als Heimtier ist möglicherweise auch darauf zurückzuführen, dass vielfach angenommen wird, Katzen seien einfacher zu halten als Hunde. Dies mag zwar insbesondere aus der Sicht berufstätiger Tierhalter zutreffen, da Katzen 6 Vgl. dazu die Vorträge zu den Themen Tiergerechte Katzenhaltung und Anforderungen an die Ernährung der Wohnungskatze sowie die im Anhang beispielhaft angeführte Literatur. 7 Vgl. ; in Deutschland betrug die Zahl der gehaltenen Katzen 1997 ca. 21 Mio.; vgl. A.-C. Wöhr (1997): Tiergerechte Haltung von Katzen, S

9 durchaus auch den ganzen Arbeitstag über sich selbst überlassen werden können, ihre Notdurft üblicherweise in der Katzentoilette verrichten und daher, ähnliche wie Kleintiere, ausschließlich in der Wohnung gehalten werden können; dennoch dürfen diese Besonderheiten keinesfalls dazu verleiten, die Ansprüche von Katzen zu unterschätzen. Gerade bei der Haltung in Wohnungen werden die Bedürfnisse der Katze, insbesondere im Hinblick auf Umfeld, Beschäftigungsmöglichkeit und Betreuungsintensität, häufig nur unzureichend befriedigt, was zu vermehrtem Auftreten von Verhaltenstörungen bzw. Erkrankungen führt. 8 Die in der 2. Tierhaltungsverordnung 9 festgelegten Mindestanforderungen an die Haltung von Katzen in privater Obhut sind lediglich Minimalstandards, die in jedem Fall eingehalten werden müssen. Selbstverständlich sollte jeder Katzenhalter bestrebt sein, den Tieren eine Haltungsumwelt zu bieten, die über diese Mindestanforderungen hinausgehen Verbotene Haltungsformen Katzen dürfen weder in angebundenem Zustand noch in Käfigen gehalten werden. Die Anbindehaltung ist ausnahmslos verboten. Vom Verbot der Käfighaltung sind folgende Ausnahmen vorgesehen: die vorübergehende Unterbringung kranker oder verletzter Katzen (z.b. bei stationärer tierärztlicher Behandlung) Quarantäne bzw. veterinärbehördliche Überwachungsmaßnahmen Unterbringung für die Dauer einer Katzenausstellung Beförderung in Transportbehältnissen 4.2. Zulässige Haltungsformen In der 2. Tierhaltungsverordnung werden die Haltung von Katzen in Räumen mit Zugang ins Freie ( Freigänger ) und die Haltung in geschlossenen Räumen ( Wohnungskatzen ) geregelt Freigänger Haben Katzen die Möglichkeit, sich im Freien aufzuhalten, so stellt sich insbesondere im dicht besiedelten (vor)städtischen Bereich die Frage nach einer allfälligen Aufsichts- bzw. Verwahrungspflicht des Halters. Da der unbeaufsichtigte Aufenthalt von Katzen im Freien nicht nur im ländlichen Raum, sondern auch in der städtischen Peripherie durchaus als ortsüblich zu betrachten ist, muss zivilrechtlich von einer Duldungspflicht der Grundstücksnachbarn ausgegangen werden, sofern die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten wird. In diesem Zusammenhang sind allerdings auch die der Gefahrenabwehr dienenden Tierhaltegesetze der Bundesländer zu 8 Vgl. S. Schroll und J. Dehasse (2004): Verhaltensmedizin bei der Katze. 9 Anlage 1, 2. Abschnitt. 10 Als Beispiel für optimale Haltungsbedingungen in geschlossenen Räumen vgl. die äußerst empfehlenswerte Homepage Vgl. zur artgerechten Katzenhaltung weiters z.b. A.-C. Wöhr (1997): Tiergerechte Haltung von Katzen; S. Schroll (2001): Miez. Miez na komm! Artgerechte Katzenhaltung in der Wohnung; P. Twardokus (2008): Coaching für Katzenhalter, S. 77 ff. 11 Die ausschließliche Haltung von Katzen im Freien ist im Unterschied zu Hunden nicht ausdrücklich geregelt, was insofern ein tierschutzrechtliches Defizit darstellt, als diese Haltungsform in ländlichen Regionen häufig anzutreffen ist. 6

10 beachten. 12 -In tollwutgefährdeten Gebieten können nach dem Tierseuchenrecht Einschränkungen des Freigangs von Katzen angeordnet werden. 13 Unter dem Aspekt einer artgerechten Lebensweise ist Freigang zwar grundsätzlich zu begrüßen, doch sollte dieser sorgfältig gegen die damit verbundenen Gefahren abgewogen werden, wobei die Entscheidung im städtischen Raum in aller Regel gegen den Freilauf und für die Anreicherung der Haltungsumwelt in der Wohnung ausfallen wird. 14 Verfügt man über einen Garten, so können durch eine katzensichere Einfriedung des Grundstücks sowohl die Katzen geschützt als auch Auseinandersetzungen mit weniger katzenfreundlichen Anrainern vermieden werden. 15 Die Haltung von Katzen in Zwingern ist nicht ausdrücklich verboten, doch folgt aus den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen, dass die typische Zwingerhaltung (dauerhafte Unterbringung auf relativ begrenztem Raum und mit geringem Sozialkontakt zu Menschen) eine für Katzen ungeeignete Haltungsform darstellt. 16 Der vorübergehende Aufenthalt bzw. freie Zugang zu einem katzengerecht strukturierten Außengehege kann den Lebensraum von Katzen hingegen erheblich bereichern. 17 Für Katzen, die sich im Freien aufhalten, besteht zwar keine Kennzeichnungspflicht, doch müssen diese Tiere grundsätzlich kastriert werden Wohnungskatzen Werden Katzen ausschließlich in geschlossenen Räumen (Wohnungen, Einfamilienhäusern) gehalten, so sind sie vollständig auf ein entsprechend ausgestattetes Umfeld und auf die Betreuung durch ihren Halter angewiesen. Nach der 2. TierhaltungsV muss den Tieren jedenfalls folgende Infrastruktur zur Verfügung stehen: Katzentoiletten in ausreichender Anzahl Vgl. 3 des Wiener Tierhaltegesetzes, wonach Tiere so zu verwahren sind, dass sie Menschen nicht gefährden, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigen und fremde Sachen nicht beschädigen. Die Zumutbarkeit von Belästigungen ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. 13 Vgl. 42 lit. e) Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/ Freigang sollte nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Katze einen jederzeit nutzbaren Zu- und Ausgang (Katzenklappe) zur Verfügung steht und der Halter in einer verkehrsarmen, relativ sicheren Umgebung lebt; vgl. P. Twardokus (2008): Coaching für Katzenhalter, S Vgl. CAT FENCE IN TM Zäune ( weiters die Homepage Streunerkatzen Oberösterreich, Sicher wohnen, gesicherter Katzengarten: 16 Vgl. Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (1999): Empfehlungen zur Haltung von Hauskatzen. Merkblatt Nr Vgl Vgl. dazu näher unter Nach R. Schär (2003, S. 74) sollten jedenfalls zwei Katzentoiletten vorhanden sein, da Katzen in der Regel an verschiedenen Orten harnen und koten. Was Mehrkatzen-Haushalte betrifft, so variieren die Angaben: Während die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz empfiehlt, dass mindestens eine Toilette pro Tier zur Verfügung stehen sollte (vgl. TVT- Merkblatt Nr. 43), kann nach anderer Auffassung mit einer Toilette für jeweils zwei Katzen das Auslangen gefunden werden (vgl. I. Rochlitz (2000): Feline welfare issues, S. 216). Auf Grund 7

11 erhöhte Rückzugsmöglichkeiten Möglichkeit zum Krallenschärfen Katzengras Die einzelnen Strukturelemente müssen auch biologisch sinnvoll, d.h. so angeordnet werden, dass die Katze sie entsprechend ihren Bedürfnissen nutzen kann. 20 Das Tierschutzrecht enthält keine konkreten Vorgaben im Hinblick auf das erforderliche Platzangebot. Da die Wohnungskatze ohnehin nur über einen äußerst eingeschränkten Lebensraum verfügt, wird in der Literatur z.t. eine Zweizimmerwohnung als unterste Grenze für die Katzenhaltung angesehen; 21 nach anderer Auffassung kann eine Katze auch in einer gut strukturierten Einzimmerwohnung gehalten werden, doch sollten bei der Haltung mehrerer Katzen zumindest so viele Zimmer wie Katzen vorhanden sein. 22 Gerade bei der Wohnungshaltung kommt den Beschäftigungsmöglichkeiten besondere Bedeutung zu. 23 Ausreichend Sozialkontakt zu Menschen wird zwar in den katzenspezifischen Sonderbestimmungen der 2. TierhaltungV nicht ausdrücklich erwähnt, sollte aber ebenso wie die Versorgung der Tiere mit einer ausreichenden Menge an geeignetem Futter und Trinkwasser 24 eine Selbstverständlichkeit darstellen. 25 Die intensive Beschäftigung mit der Katze ist nicht zuletzt deshalb eine lohnende Investition, da es bei entsprechender Zuwendung zu reziproker Interaktionsbereitschaft zwischen Mensch und Katze kommt, sodass unverkennbar Ansätze zu einer echten partnerschaftlichen Beziehung vorhanden sind. 26 Sozialkontakt zu Artgenossen: Das Bedürfnis der Katze nach Sozialkontakt zu Artgenossen bzw. ihre Eignung zur Vergesellschaftung mit anderen Katzen hängt maßgeblich von ihren Erfahrungen in der Sozialisierungsphase ab. Ein typischer Einzelgänger ist die Katze aber grundsätzlich nur während der Jagd; frei lebende Katzen weisen ein komplexes Sozialverhalten auf, dessen konkrete Ausformung von den jeweils verfügbaren Ressourcen, insbesondere vom Nahrungsangebot, abhängt. 27 Bei einem entsprechenden Ausmaß an Beschäftigung mit der Katze wird die Haltung eines einzelnen Tieres jedoch für durchaus vertretbar erachtet. Vor allem für berufstätige Personen empfiehlt es sich aber, (mindestens) zwei sozialisierte Katzen halten. 28 der individuellen Unterschiede der einzelnen Katzen und der sonstigen Haltungsbedingungen ist es offensichtlich kaum möglich, in diesem Zusammenhang eine allgemein gültige Aussage zu treffen; wichtig ist jedoch, dass beim Auftreten von Unsauberkeit neben möglichen organischen Ursachen in erster Linie Mängel im Hinblick auf Anzahl, Beschaffenheit und Hygiene der Katzentoiletten als Ursache in Betracht zu ziehen sind. 20 Beim Auftreten von Verhaltensstörungen ist es empfehlenswert, die Aufteilung und Ausstattung der Wohnung in Skizzenform darzustellen und von einem Verhaltenstherapeuten im Hinblick auf mögliche Störfaktoren beurteilen zu lassen; vgl. S. Schroll und J. Dehasse (2004), S Vgl. R. Schär (2003): Die Hauskatze, S. 65, Vgl. P. Twardokus (2008): Coaching für Katzenhalter, S. 82 bzw Zahlreiche Anregungen hierfür finden sich z.b. in den von der American Association of Feline Practitioners herausgegebenen Feline Behavior Guidelines ( 24 Vgl. dazu den Vortrag Anforderungen an die Ernährung der Wohnungskatze. 25 So wird empfohlen, sich täglich mindestens eine Stunde interaktiv mit der bzw. de(n) Katzen zu beschäftigen (vgl. P. Twardokus (2008): Coaching für Katzenhalter, S. 80); nach der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz sollte die Katze mindestens sechs Stunden täglich die Möglichkeit haben, Kotakt zum Menschen aufzunehmen (vgl. TVT-Merkblatt Nr. 43). 26 D.C. Turner (1995): Die Mensch-Katze-Beziehung, S Vgl. P. Leyhausen (2005): Katzenseele, S. 17 ff. 28 Vgl. D.C. Turner (1995): Die Mensch-Katze-Beziehung, S

12 Fenster und Balkone müssen mit Schutzvorrichtungen (Netzen, Gittern) versehen werden, wenn die Gefahr eines Fenstersturzes besteht. 29 Auch offene Kippfenster stellen erfahrungsgemäß eine Gefahr für Katzen dar; sie sollten daher jedenfalls mit entsprechenden Vorrichtungen gesichert werden. Aus der allgemeinen Verantwortung des Tierhalters für das Wohlbefinden der in seiner Obhut befindlichen Tiere resultiert schließlich auch die Verpflichtung, Gefahrenquellen nach Möglichkeit auszuschalten. Dabei sollte bedacht werden, dass auch vermeintlich harmlose Alltagsgegenstände wie z.b. Wollknäuel und Plastiksäcke, eine potentielle Gefahr für unbeaufsichtigte Tiere darstellen Tierschutzwidriges Zubehör Unter tierschutzwidrigem Zubehör sind Gegenstände zu verstehen, die für die Tierhaltung hergestellt werden, aber eine Gefahrenquelle für die Gesundheit oder Unversehrtheit der Tiere darstellen bzw. ihr Wohlbefinden beeinträchtigen können. Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz listet folgende Gegenstände als tierschutzwidriges Zubehör für Katzen auf: 31 Spielzeug mit Draht-, Glas- oder Metallteilen Katzentoiletten mit Haube und Türklappe 32 deodorierende Katzenstreu Halsbänder Katzenschutznetze mit Maschenweite > 3 x 3 cm 4.4. Mietrechtliche Aspekte Beabsichtigt man als Mieter Katzen zu halten, so sollte man sich jedenfalls über die einschlägigen Vorschriften informieren: Mietwohnung: In einem (Unter)Mietvertrag kann ein ausdrückliches Verbot der Haltung aller oder bestimmter Tiere vereinbart werden. Enthält der Vertrag keine einschlägigen Bestimmungen, so ist die nach Art und Anzahl der Tiere gewöhnliche Tierhaltung grundsätzlich zulässig, sofern andere Mieter dadurch nicht ungebührlich beeinträchtigt werden. Eigentumswohnung: Ein von einer Miteigentümergemeinschaft in der Hausordnung mehrheitlich beschlossenes Tierhalteverbot ist grundsätzlich nicht rechtswirksam, da das Verfügungsrecht der einzelnen Miteigentümer dadurch unverhältnismäßig eingeschränkt wird. 5. Zucht und Ausstellung von Katzen 5.1. Katzenzucht Meldepflicht für Halter von Zuchttieren: Gem. 31 Abs. 4 TSchG idf BGBl. I Nr. 35/2008, sind Personen, die ein oder mehrere Zuchttiere halten und die Absicht haben, Nachkommen zu veräußern, verpflichtet, dies vor Aufnahme der Tätigkeit, d.h. vor der Anschaffung des bzw. der Zuchttiere, der zuständigen Behörde 33 zu melden. 29 Nach universitätsinternen Erhebungen wurden im Zeitraum zwischen 2001 und 8/2008 ca Katzen nach Fensterstürzen an die Kliniken der VUW verbracht. 30 Vgl. P. Twardokus (2008): Coaching für Katzenhalter, S. 70 f. 31 Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (TVT, 1997): Tierschutzwidriges Zubehör in der Hunde- und Katzenhaltung. Merkblatt Nr Die darin auftretenden Belüftungsprobleme können zur Unsauberkeit führen. 33 Die Meldung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde (örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Wien: MA 60, Veterinäramt) vorzunehmen und muss folgenden Inhalt aufweisen: Namen & Anschrift des Halters, Art & Höchstzahl der gehaltenen Tiere, Ort der Haltung; eine Verordnung, die nähere Details der Meldepflicht regelt, wird derzeit vorbereitet. 9

13 Absetzalter: Katzenwelpen dürfen grundsätzlich frühestens nach Vollendung der 8. Lebenswoche abgesetzt werden. 34 Kreuzungen zwischen Hauskatze und nicht domestizierten Katzen: Werden Hauskatzen mit nicht domestizierten Arten der Felinae gekreuzt (z.b. Hauskatze x Serval), so sind bereits die Nachkommen (z.b. Savannah) der F1 nicht mehr als meldepflichtige Wildtiere isd 25 Abs. 1 TSchG anzusehen. Qualzuchtverbot: Zum Verbot von Qualzüchtungen vgl. unten, Punkt Katzenausstellungen Tierschutzrechtliche Anforderungen im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Katzen sind in der Tierschutz-VeranstaltungsV 35 geregelt: Ausstellungskäfige für Katzen müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen: Mindestmaße: 50 x 50 x 50 cm Toilette Sichtschutz an drei Seiten befüllter Wasserbehälter Ausstellungskatzen müssen eine gültige Tollwutimpfung aufweisen; die Aufenthaltsdauer der Tiere in den Ausstellungsräumlichkeiten darf einen Zeitraum von 12 Stunden nicht überschreiten. 6. Sonderformen der Haltung von Katzen 6.1. Kurzfristige Haltung im Zoofachhandel Die Haltung von Katzen in Zoofachhandlungen war nach der ursprünglichen Fassung des TSchG verboten, da die verhaltensgerechte Unterbringung und Betreuung der Tiere in ihrer Präge- bzw. Sozialisierungsphase in einer Betriebsstätte nicht gewährleistet werden können. Obwohl diese fachliche Begründung nach wie vor unverändert zutrifft, wurde die Verkaufshaltung von Katzen in Zoofachhandlungen durch eine Novelle zum TSchG wieder zugelassen, sofern hierfür eine besondere Bewilligung vorliegt und bestimmte Mindestanforderungen eingehalten werden Vorübergehende Haltung in Tierheimen Werden Katzen in Tierheimen gehalten, so dürfen die Mindestanforderungen der 2. TierhaltungsV für die Dauer von maximal einem Jahr unterschritten werden, sofern keine Verhaltensstörungen auftreten. Die TierheimV legt keine Mindestanforderungen an Ausmaß und Gestaltung der Unterkünfte fest; diese müssen daher in der Praxis unter Heranziehung von Fachliteratur konkretisiert bzw. beurteilt werden Haltung in Tierversuchseinrichtungen Die Anzahl der in Österreich für Tierversuche verwendeten Katzen ist gering: Die Tierversuchsstatistiken für die Jahre 2000 bis 2007 weisen zwischen 0 und Eine frühere Trennung ist nur aus veterinärmedizinischen Gründen zulässig, sofern dies dem Schutz der Mutter oder der Welpen dient; die Wurfgeschwister sind in diesem Fall bis zur Vollendung der 8. Lebenswoche grundsätzlich gemeinsam aufzuziehen. 35 Vgl. insbesondere die 14 ff. 36 Diese werden in Anlage 4 zur TH-GewV festgelegt; der Entwurf befindet sich derzeit in Begutachtung. 37 Vgl. dazu den Vortrag Die Katze im Tierheim- Unterbringung und Pflege. 10

14 Individuen aus, was ca. 0,1 % der Gesamtanzahl der Versuchstiere entspricht. In der EU wurden im Jahr 2005 knapp Katzen zu Versuchszwecken verwendet. 38 Die Mindestanforderungen an die Haltung von Versuchskatzen gelten, sind im Anhang zur Tierversuchsverordnung festgelegt. In ihrer geltenden Fassung sieht diese Verordnung vor, dass Katzen in Käfigen oder in Boxen gehalten werden dürfen. Zwar soll die Käfighaltung von Katzen minimiert werden, doch ist in Abhängigkeit vom Körpergewicht der Katze eine Mindestfläche von lediglich 0,20 bis 0,60 m² und eine Mindestkäfighöhe von nur 50 cm vorgesehen. Boxen müssen eine Mindestbodenfläche von 2 m² aufweisen, wobei die Wurfbox in diese Fläche eingerechnet werden darf. Auf der Grundlage des Europäischen Versuchstierübereinkommens empfiehlt die EU, 39 Versuchskatzen künftig nur noch in Boxen mit einer Mindestbodenfläche von 1,5 m² für ein adultes Tier zu halten; die Boxen sollen mit erhöhten Flächen (Etagen) ausgestattet und mindestens 2 m hoch sein. Nach dieser Empfehlung, über deren Umsetzung die Mitgliedstaaten bis der Kommission bis zum berichten mussten, sind Haltungseinrichtungen für Katzen mit geschlossen (d.h. nicht perforierten) Böden zu versehen und mit Strukturelementen (Katzentoiletten, geräumige Ruheflächen und Einrichtungen zum Klettern und Krallenschärfen) auszustatten. Schließlich müssen den Katzen geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten (z.b. Kartons, Spielzeuge) zur Verfügung stehen. Was den Sozialkontakt betrifft, so sind Versuchskatzen grundsätzlich paarweise oder in stabilen Gruppen verträglicher Individuen zu halten. 38 Vgl. Fünfter Bericht über die statistischen Angaben zur Anzahl der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (SEK(2007)1455) v Empfehlung der Kommission vom 18. Juni 2007 mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden (2007/526/EG). 11

15 7. Verbotsnormen 7.1. Verbot der Tierquälerei Nach der Generalklausel des 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Von den in 5 Abs. 2 TSchG beispielhaft aufgezählten Sondertatbeständen sind im Hinblick auf Katzen insbesondere das Verbot von Qualzüchtungen 40, das Verbot der Vernachlässigung 41 und das Verbot des Aussetzens bzw. Zurücklassens 42 von praktischer Bedeutung. Wird eine Katze vorsätzlich roh misshandelt oder werden ihr vorsätzlich schwere Qualen zugefügt, so ist die Tat gerichtlich strafbar ( 222 StGB) Eingriffe Eingriffe sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie veterinärmedizinisch indiziert sind, d.h. wenn sie im Einzelfall einem konkreten diagnostischen oder therapeutischen Zweck dienen Verbotene Eingriffe In 7 Abs. 1 TSchG ist eine Reihe von Eingriffen aufgezählt, die ausdrücklich verboten sind; dazu zählen insbesondere das Entfernen der Krallen und das Durchtrennen der Stimmbänder Zulässig sind hingegen Eingriffe zur fachgerechten Kennzeichnung: Die Methode der Wahl ist der Microchip, der ab 2011 auch nach den Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen von Heimtieren 43 die einzig zulässige Kennzeichnungsmethode für die Ausstellung eines Heimtierausweises (Pet Pass) darstellt. Bei verwilderten Hauskatzen, die nicht mit einer individuellen Kennzeichnung versehen werden müssen, ist das auch in der Literatur 44 erwähnte Einkerben bzw. Kappen der Ohrspitze zur Markierung kastrierter Individuen als zulässig zu betrachten, da keine Alternative zur dauerhaften und auf Distanz erkennbaren Kennzeichnung vorhanden ist und der Eingriff unmittelbar nach der Kastration am noch narkotisierten Tier durchgeführt wird. Eingriffe zur Verhinderung der Fortpflanzung: Katzen, die Zugang ins Freie haben, müssen kastriert werden; 45 von dieser Verpflichtung sind neben Zuchttieren auch Katzen in bäuerlicher Haltung 40 ( 5 Abs. 2 Z 1 TSchG; Beispiele für relevante klinische Symptome: Atemnot, Taubheit, Haarlosigkeit) 41 5 Abs.2 Z 13; bei Vernachlässigung einer größeren Anzahl von Tieren: Animal Hoarding; vgl. dazu den Vortrag Animal Hoarding am Beispiel Katze. 42 ( 5 Abs. 2 Z 14 TSchG) 43 VO (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates v über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates. 44 Vgl. A.C. Wöhr (2002), S. 589 f.; I. Rochlitz (2000): Feline welfare issues, S. 213 f. 45 Vgl. Anlage 1, Abschnitt 2 Abs. 10 der 2. TierhaltungsV. 12

16 ausgenommen, obwohl die Bestandsproblematik gerade im ländlichen Raum ein schwerwiegendes Tierschutzproblem darstellt. 46 Auch wenn die Kastration verwilderter und freilaufender Katzen uneingeschränkt zu befürworten ist, müssen auch in diesem Zusammenhang eine Reihe tierschutzrelevanter Probleme bedacht werden: Insbesondere im Rahmen von Kastrationsaktionen werden naturgemäß immer wieder bereits trächtige Kätzinnen gefangen. Im fortgeschrittenen Trächtigkeitsstadium, d.h. zumindest im letzten Drittel der Gestation, sollte die Kastration jedoch nach Möglichkeit vermieden werden; dies gilt nicht nur aus ethischen Überlegungen, 47 sondern auch auf Grund der bereits entwickelten Schmerzempfindungsfähigkeit der Welpen und im Hinblick auf die größere Belastung des Muttertieres. Weiters ist zu bedenken, dass durch das Einfangen säugender Kätzinnen die Jungtiere der mütterlichen Fürsorge beraubt werden, weshalb Kastrationsaktionen grundsätzlich nur im Spätherbst oder Winter durchgeführt werden sollten. 48 Kontrovers wird auch die als Frühkastration bezeichnete Kastration noch nicht geschlechtsreifer Jungtiere diskutiert. Das ursprünglich aus Tierschutzgründen entwickelte Verfahren, das die Abgabe unkastrierter Katzen aus Tierheimen verhindern sollte, wird in den USA bereits im großen Stil angewendet, obwohl systematisch evaluierte Langzeiterfahrungen fehlen. Auf Grund der verhaltensbiologischen Auswirkungen ist jedenfalls die Frühkastration von verwilderten Katern und Katern mit der Möglichkeit zum Freigang nicht vertretbar Verbot der ungerechtfertigten Tötung Wie alle Tiere dürfen Katzen nur dann getötet werden, wenn dies durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt ist ( 6 Abs. 1 TSchG). Dabei ist in erster Linie an die Euthanasierung einer kranken oder verletzten Katze zu denken, deren Behandlung aus veterinärmedizinischen Gründen nicht möglich ist bzw. nicht erfolgversprechend scheint. Nicht gerechtfertigt und daher unzulässig ist es hingegen, (verwilderte) Katzen zum Zweck der Bestandskontrolle zu töten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um unerwünschte Katzenwelpen oder um adulte Tiere handelt. Ebenso ist ein vernünftiger Grund für die turnusmäßige Tötung (weitgehend) gesunder Katzen in Tierheimen zu verneinen. 50 Untersuchungen in deutschen Tierheimen zeigen, dass zwischen 5,4 und 10,2 % der jährlich aufgenommenen Katzen euthanasiert werden, wobei in zahlreichen Fällen weder eine exakte Diagnose gestellt noch ein Therapieversuch unternommen wurde. 51 Knappe finanzielle Ressourcen stellen keinen Rechtfertigungsgrund für diese Vorgangsweise dar: In einer Gesellschaft, die der Mensch-Heimtier-Beziehung immer größere Bedeutung beimisst und in der die Heimtierhaltung einen nicht unbeträchtlichen 46 Der Tierschutzrat hat der zuständigen Bundesministerin daher empfohlen, die für Bauernkatzen vorgesehene Ausnahme von der Kastrationspflicht zu beseitigen. 47 Vgl. B. Kalz (2001): Populationsbiologie, S Vgl. R. Schär (2003): Die Hauskatze, S Im Unterschied zu Kätzinnen laufen frühkastrierte Kater Gefahr, lebenslang den Aggressionen spätkastrierter und unkastrierter Geschlechtsgenossen ausgesetzt zu sein; vgl. dazu näher B. Kalz (2001): Populationsbiologie, S. 110 ff. 50 Die Euthanasie von ELISA positiv getesteten, aber klinisch gesunden Katzen ist grundsätzlich abzulehnen; Tierheime sollte daher anstreben, solche Tiere als Wohnungskatzen in Einzelhaltung zu vermitteln; vgl. B. Busch und C. Konrad (2007): Problemfall Euthanasie in Tierheimen, S.86 f. 51 Vgl. B. Busch und C. Konrad (2007): Problemfall Euthanasie in Tierheimen, S. 86 bzw

17 Anteil an der volkswirtschaftlichen Wertschöpfung hat, erfüllen Tierheime nicht nur einen gesetzlichen Auftrag, sondern nehmen ganz allgemein eine wichtige kommunale Aufgabe wahr; sie sind daher leistungsgerecht aus öffentlichen Mitteln zu fördern. 52 Ausdrücklich verboten ist schließlich die Tötung von Katzen zur Gewinnung von Nahrungsmitteln oder anderen Produkten ( 6 Abs. 2 TSchG). Wird eine Katze mutwillig, d.h. ohne sozialadäquate Begründung (z.b. aus Bosheit oder im Rahmen eines Satanskultes), getötet, so ist dies mit gerichtlicher Strafe bedroht ( 222 Abs. 3 StGB) Die Katze als Jagdschädling 8. Fazit Katzen, die außerhalb eines Siedlungsgebietes umherstreifen bzw. sich zu weit von einem bewohnten Gebäude entfernen, dürfen nach den Jagdgesetzen als Raubzeug getötet werden, obwohl Mageninhaltsanalysen gezeigt haben, dass Katzen auch in Feld und Wald in erster Linie Mäuse jagen und nur in geringem Umfang Niederwild erlegen. 53 Die Voraussetzungen für die Tötung von Katzen im Rahmen des sog. Jagdschutzes sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt: Während sich Katzen im Burgenland nur 200 m von einem bewohnten Gebäude entfernen dürfen, darf in Vorarlberg immerhin erst ab einer Distanz von m auf eine umherstreifende Katze geschossen werden. In der Steiermark und in Vorarlberg darf eine Katze grundsätzlich nur dann getötet werden, wenn sie tatsächlich wildernd angetroffen wird, nach den Jagdgesetzen anderer Bundesländer berechtigt bereits der bloße Aufenthalt einer Katze in einem Jagdgebiet zum Abschuss. Die Mensch-Tier-Beziehungen unterliegen in komplexen Gesellschaften ausdifferenzierten rechtlichen Regelungen; dies gilt auch für die Beziehungen zwischen Mensch und Katze, die sich in all ihrer Vielschichtigkeit und Widersprüchlichkeit nicht zuletzt auch in der Rechtsordnung spiegeln. Zentrale Tierschutzprobleme im Zusammenhang mit Katzen sind die Bestandskontrolle verwilderter Hauskatzenpopulationen, die vielfach mangelnde Bereitschaft des Tierhalters, Katzen mit Freigang kennzeichnen und vor allem kastrieren zu lassen sowie der Umgang mit unerwünschtem Nachwuchs. Was die Haltung von Katzen in Wohnungen betrifft, so besteht Grund zur Annahme, dass die Ansprüche der Tiere an die Ausstattung der Haltungsumwelt und an die Beschäftigung häufig unterschätzt werden. Das Wissen über Physiologie und Verhalten von Katzen stellt daher eine unabdingbare Voraussetzung für eine katzengerechte Haltung und für eine positive Mensch- Katze-Beziehung dar. 52 Vgl. R. Binder (2007): Der vernünftige Grund für die Tötung von Tieren. In. Natur und Recht, Heft 12, S Vgl. Anm

18 9. Zitierte Literatur: AMERICAN ASSOCIATION OF FELINE PRACTITIONERS (o.j.): Feline Behavior Guidelines. BINDER, R. (2007): Der vernünftige Grund für die Tötung von Tieren. Natur und Recht, Heft 12, S BUSCH, B. und KONRAD, C. (2007): Problemfall Euthanasie in Tierheimen. Tagung der DVG-Fachgruppe Tierschutz, DVG in Verbindung mit der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen und der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz, Nürtingen, März 2007, S FITZGERALD, M. and TURNER, D.C. (2000): Hunting behaviour of domestic cats and their impact on prey populations. In: D.C. Turner and P. Bateson (eds.): The Domestic Cat. The biology of its behaviour. 2 nd ed. Cambridge: University Press. S KALZ, B. (2001): Populationsbiologie, Raumnutzung und verhalten verwilderter Hauskatzen und der Effekt von Maßnahmen zur Reproduktionskontrolle. Diss. rer.nat. Humboldt-Universitär Berlin. LEYHAUSEN, P. (2005): Katzenseele. Wesen und Sozialverhalten. Unter Mitarbeit von M. Pfleiderer. 2. Aufl. Stuttgart: Franckh-Kosmos. OESER, E. (2005): Katze und Mensch. Die Geschichte einer Beziehung. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft. ROCHLITZ, I. (2000): Feline welfare issues. In: D.C. Turner and P. Bateson (eds.): The Domestic Cat. The biology of its behaviour. 2 nd ed. Cambridge: University Press. S SCHÄR, R. (2003): Die Hauskatze. Lebensweise und Ansprüche. Stuttgart (Hohenheim): Ulmer. SCHROLL, S. (2001): Miez, Miez na komm! Artgerechte Katzenhaltung in der Wohnung. Niebüll: Verlag videel. SCHROLL, S. (2003): Aller guten Katzen sind? Der Mehrkatzen-Haushalt. Niebüll: Verlag videel. SCHROLL, S. und DEHASSE, J. (2004): Verhaltensmedizin bei der Katze. Leitsymptome, Diagnostik, Therapie und Prävention. Stuttgart: Enke. TIERÄRZTLICHE VEREINIGUNG FÜR TIERSCHUTZ (1999): Empfehlungen zur Haltung von Hauskatzen. Merkblatt Nr. 43. TIERÄRZTLICHE VEREINIGUNG FÜR TIERSCHUTZ (1997): Tierschutzwidriges Zubehör in der Hunde- und Katzenhaltung. Merkblatt Nr. 70. TURNER, D.C. (1995): Die Mensch-Katze-Beziehung. Ethologische und psychologische Aspekte. Jena und Stuttgart: Gustav Fischer. TWARDOKUS, P. (2008): Coaching für Katzenhalter. Die goldenen Regeln der Katzenpsychologin. Stuttgart: Franckh-Kosmos. WÖHR, A.-C. (2002): Tiergerechte Haltung von Katzen. In: W. Methling und J. Unshelm (Hrsg.): Umwelt- und tiergerechte Haltung von Nutz-, Heim- und Begleittieren. Berlin: Parey. S

19 10. Rechtsgrundlagen Tierschutzrecht (vgl. Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Artikel 2, vom 28. September 2004, idf BGBl. II Nr. 35/2008 vom Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung), BGBl. II Nr. 486/2004 vom idf BGBl. II Nr. 384/2007 vom Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (Tierhaltungs- Gewerbeverordnung TH-GewV), BGBl. II Nr. 487/2004 vom idf BGBl. II Nr. 29/2006 vom 27. Jänner (derzeit in Novellierung) Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen (Tierschutz- Veranstaltungsverordnung TSch-VeranstV), BGBl. II Nr. 493/2004 vom idf BGBl. II Nr. 70/2008. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Mindestanforderungen für Tierheime (Tierheim-Verordnung THV), BGBl. II Nr. 490/2004 vom Tierversuchsrecht (vgl. Bundesgesetz über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz TVG), BGBl. Nr. 501/1989 idf BGBl. I Nr. 162/2005. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Haltung, Unterbringung und Pflege, Zucht- und Liefereinrichtungen sowie Kennzeichnung von Versuchstieren (Tierversuchs-Verordnung), BGBl. II Nr. 198/ Sonstige Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. Nr. 39/1987 v idf LGBl. Nr. 54/2005 v Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2002 VO (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates v über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates. 16

20 Anforderungen an die Ernährung der Wohnungskatze STEFANIE HANDL Institut für Ernährung, Department/Universitätsklinik für Nutztiere und öffentliches Gesundheitswesen in der Veterinärmedizin, Veterinärmedizinische Universität Wien, Veterinärplatz 1, 1210 Wien Ernährungsphysiologische Besonderheiten der Katze: Unsere Hauskatze stammt von der nubischen Falbkatze ab, einem einzelgängerischen Jäger kleiner Beutetiere. Die Domestikation der Katze begann im 3. Jt. v. Chr. in Ägypten; seither wurde sie hauptsächlich als Nutztier zur Vertilgung von Vorratsschädlingen gehalten. Ihre Verdauungsphysiologie ist stark an ihre Beutetiere (in erster Linie Mäuse) angepasst. Diese Stoffwechselbesonderheiten müssen auch bei der Ernährung der Wohnungskatze berücksichtigt werden. Ebenso wie der Hund gehört die Katze zur Ordnung der Raubtiere (Carnivora), ist aber im Gegensatz zum allesfressenden Hund ein reiner Fleischfresser und auf einen hohen Anteil an tierischem Protein in der Nahrung angewiesen. Die Katze braucht Eiweiß auch zur Energiegewinnung, daneben natürlich auch zur Deckung des Bedarfs an Aminosäuren. Neben den für alle Tierarten essentiellen Aminosäuren (Histidin, Leucin, Isoleucin, Lysin, Methionin, Phenylalanin, Threonin, Tryptophan, Valin), die unbedingt über die Nahrung aufgenommen werden müssen, ist für die Katze auch Arginin essentiell. Argininmangel führt zu einer Ammoniakvergiftung, da es eine entscheidende Rolle im Harnstoffzyklus spielt.weiters kann die Katze die Aminosulfonsäure Taurin nicht aus den Aminosäuren Methionin und Cystin bilden, da ihr das Enzym dazu fehlt. Außerdem wird aus Methionin und Cystin Felinin synthetisiert, das dem Katzenurin den typischen Geruch gibt und zum Markieren benutzt wird. Bei der Katze werden die Gallensäuren in der Leber ausschließlich mit Taurin konjugiert und nicht, wie bei anderen Tierarten, wahlweise auch mit Glyzin. Taurin kommt nur in tierischen Produkten vor, vor allem in Fleisch, Innereien und Fisch. Ein Taurinmangel führt zur Degenration der Netzhaut bis zur Blindheit, Herzerkrankung (dilatative Kardiomyopathie), Immunschwäche, Fruchtbarkeitsstörungen und Wachstumsstörungen bei Welpen. Da die Katze Energie aus dem Nahrungseiweiß gewinnt, hat sie einen geringen Bedarf an Kohlenhydraten. Die Maus als natürliche Nahrung enthält nur 1-2 % Kohlenhydrate, deswegen ist die Enzymausstattung der Katze nicht auf die Verdauung großer Mengen an Kohlenhydraten ausgerichtet. Trotzdem ist die Verdauungskapazität für Kohlenhydrate prinzipiell gut, aufgeschlossene Stärke erreicht eine Verdaulichkeit von über 90 %. Im Gegensatz dazu kann die Katze hohe Fettmengen in der Nahrung tolerieren und auch verwerten. Fett dient als Energiequelle, beeinflusst aber auch den Geschmack und damit die Akzeptanz des Futters. Neben der Linolsäure (C18:2 ω6), die für alle Wirbeltiere essentiell ist, braucht die Katze zusätzlich auch unbedingt die Arachidonsäure (C20:3 ω6), wahrscheinlich auch die γ-linolensäure (C18:3 ω6). Da ungesättigte Fettsäuren leicht verderblich sind, hat die Katze auch einen hohen Bedarf an Antioxidantien (Vit. E und Selen). Weitere Besonderheiten im Stoffwechsel der Katze betreffen einige Vitamine. Fast alle Säugetiere können das in Pflanzen vorkommende Provitamin β-carotin mittels eines Enzyms in der Darmschleimhaut in Vit. A umwandeln. Dieses Enzym fehlt der Katze. Weiters kann die Katze, ebenso wieder Hund, in der Haut unter UV-Strahlung 17

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