Rheinland-Pfalz Minislonum Uli Umweli Uindwirtschaft, Errvihrung We-nijdU und Forsten. Eing-27.FEP TgbNr

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1 vorab per mxälrajomü' CHRISTOPH MESSERSCHMIDT (hi^ 20Wj Maiersüwudt, Dr Niedermeie? iiiid Partnei PJ inzi egentenplatz München Ministerium für Umwelt, Landv\/irlschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-F^alz Herrn Dr. Wolfgang Eberle Leiter des Referats 1062 Kaiser-Friedrich-Straße Mainz Rheinland-Pfalz Minislonum Uli Umweli Uindwirtschaft, Errvihrung We-nijdU und Forsten Eing-27.FEP.2013 DR WILFRIED NIEDERMEIER ULRICH NUMBERGER JOACHIM SAAM LEOPOLD M THUM DR MATTHIAS MESSERSCHMIDT ULRICH MESSERSCHMIDT URSULA LANGE DR MARTIN SCHRODER Abl TgbNr Pnnzregentenplatz München München, den 26 Februar2013 Durchwahl Tel.- 089/ Durchwahl Fax- 089/ schroeder@messerschmidt-kollegen de UnserZeichen: 35/rs -12/ LuftVG hier: Bundesratsinitiative des Landes Brandenburg zur Änderung des LuftVG (BR-Drs. 138/13 vom ) Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Klagemöglichkeiten durch die Bundes rats Initiative des Landes Rheinland-Pfalz (BR-Drs. 90/13 vom } Sehr geehrter Herr Dr. Eberle, vereinbarungsgemäß will ich in diesem Schreiben zunächst den Gesetzesantrag des Landes Brandenburg (BR-Drs. 138/13 vom ) bewerten (dazu unten lit. A.) und rm Anschluss daran die Verbesserung von Öffentlichkeitsbeteiligung und Klagemoglichkeit durch den Gesetzesantrag von Rheinland-Pfalz (BR-Drs. 90/13 vom ) skizzieren. A. Gesetzesantrag des Landes Brandenburg (BR-Drs. 138/13) Nachdem das Land Rheinland-Pfalz seinen Gesetzesantrag zur Änderung des LuftVG mit BR- Drs. 90/13 vom in den Bundesrat eingebracht halte, meldete sich - neben Hessen (BR-Drs. 124/13 vom ) - auch Brandenburg mit einer eigenen Initiative in BR- Drs. 138/13 vom zu Wort. Meine Prüfung des Entwurfs aus Brandenburg zur Novellierung des LuftVG kommt zu folgendem Ergebnis: Partnei '.chaßigeselhchaß, Amtsgencht /Lunchen PR 947 Sradrspajkoise München (BLZ ) KontoNr Raiffeiseiihcmk Mimchen-Sud eg (BLZ ) Konio Ni Tel 089/ Fax 089/ kanzlei@inesiei schmidr-kollegen de Intel net www messei schmidt-kouegen de

2 -2- Der Entwurf des Landes Brandenburg in BR-Drs. 138/13 vom zur Änderung des 29b Abs. 2 LuftVG lässt den Grundsatz dieser Vorschrift in Satz 1 und damit die Existenz eines Larmschutzregimes im LuftVG mit stark reduziertem Lärmschutz unverändert. Der vorgeschlagene Satz 2 des 29b Abs. 2 LuflVG-E führt zu einem in der Praxis schwer auflösbaren Widerspruch. Die in Satz 3 des 29b Abs. 2 LuftVG-E vorgesehene Rechlsverordnungsermächtigung zu Gunsten des BMVBS eröffnet diesem Bundesministenum die Möglichkeit, den Fluglärmschutz zu schwächen. Hinsichtlich der Änderung des 29b Abs. 2 LuftVG scheint mir ein Kompromiss zwischen den Gesetzesanträgen von Rheinland-Pfalz (BR-Drs 90/13) und Brandenburg (BR-Drs. 138/13) fern zu hegen. In der Brandenburger BR-Drs 138/13 ist eine neue verfahrensrechtliche Regelung für den Erlass von Flugroutenverordnungen durch Ergänzung des 32 Abs. 4 Nr. 8 LuftVG vorgesehen, die aber im Ergebnis kaum als Anhörungsverfahren zu bezeichnen ist. Einzelheiten" der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung sollen durch Rechtsverordnung des BMVBS geregelt werden. Ein Kompromiss zwischen den Entwürfen aus Rheinland-Pfalz und Hessen scheint mir auch hier auszuscheiden. Dieses Ergebnis beruht im Wesentlichen auf den folgenden Enwägungen. I. Zu 29b Abs. 2 LuftVG-E 1. Das Luftverkehrsgesetz enthält im ersten Abschnitt, zweiten Unterabschnitt ( 6-19d) unter der Überschrift Flugplätze" materielle und verfahrensrechtliche Vorschriften für die Zulassung und die Regelung des Betriebs von Flugplatzen. Fur die in diesem Abschnitt des LuftVG geregelten Zulassungsverfahren gelten die Grundsätze des Fachplanungsrechts Nach 6 Abs. 2 S. 1 LuftVG ist vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen, ob der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt" ist. Mit diesem Berücksichtigungsgebot kennzeichnet der Gesetzgeber die Lärmschutzproblematik als unabdingbaren Bestandteil des Abwagungsmaterials (BVerwG, Urteil vom , 4 C 11/03, juns, Rn. 30). In der Planfeststellung für Flughäfen sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ( 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG). Zu berücksichtigen sind nach diesen Vorschriften bei der

3 -3- Abwagung alle von dem betreffenden Vorhaben verursachten Lärmeinwirkungen, die mehr als nur geringfügig sind (planungsrechtliche Beachtlichkeitsschwelle). Für Entscheidungen, die nicht im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren nach 6 ff. LuftVG gefallt werden, enthält das LuftVG ein zweites Lärmschutzregime, in dem der Schutz von Flugplatzanrainern vor Fluglärm - im Vergleich zu den Zulassungsverfahren der 6 ff. LuftVG - wesentlich reduziert ist Diesem zweiten Lärmschutzregime des LuftVG unterfallen Venwaltungsentscheidungen, die fur die Verursachung von Fluglärm von wesentlicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere Entscheidungen über die Festlegung von Flugrouten oder die Entscheidung über die Betnebsnchtung eines Flugplatzes. Zentrale Vorschrift des zweiten Lärmschutzregimes des LuftVG ist 29b Abs. 2 LuftVG, zu finden im ersten Abschnitt des LuftVG, siebter Unterabschnitt unter der Überschrift Gemeinsame Vorschriften". 29b Abs 2 LuftVG wird von dem Bundesverwaltungsgericht systematisch als Spezialvorschrift zur luftaufsichllichen Generalklausel des 29 Abs. 1 LuftVG verstanden (BVenA/G, Urteil vom , 4 C 11/03, juris, Rn. 27). 29b Abs. 2 LuftVG enthalt in der geltenden Fassung nur einen Satz mit folgendem Wortlaut- Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken." Anders als in 6, 8 LuftVG für die Zulassung von Flugplatzen verlangt diese Vorschrift von den verpflichteten Behörden (Luftfahrtbehörden und Flugsicherungsorganisation), lediglich auf die Abwehr unzumutbaren Fluglärms hinzuwirken Zudem schulden die Behörden nicht einmal in dieser Hinsicht Erfolg, denn in diesem Larmschutzregime trifft sie lediglich eine Hinwirkenspflicht, die es ihnen erlaubt, auch unzumutbaren Fluglärm herbeizuführen, wenn sich dafür übenwiegende Gründe der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs finden lassen (BVenA/G, Urteil vom , 4 C 11/03, juris, Rn ). Wichtig ist die Feststellung, dass der geltende 29b Abs. 2 LuftVG die konzeptionelle Grundentscheidung des LuftVG dafür enthält, für Entscheidungen außerhalb

4 -4- der Zulassungsverfahren von Flugplätzen ein zweites Lärmschutzregime mit wesentlich vermindertem Fluglärmschutz einzuführen. Der Gesetzesvorschlag des Landes Brandenburg in der BR-Drs. 138/13 lässt 29b Abs 2 Satz 1 LuftVG unberührt. Nach der Absicht des Landes Brandenburg soll es also im LuftVG weiterhin ein zweites Lärmschutzregime mit stark gemindertem Lärmschutz geben, obwohl eine solche Abstufung weder sachlich gerechtfertigt noch - etwa aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität - erforderlich ist. Die Schadwirkungen des Fluglärms sind immer gleich, unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Entscheidung nach den 6 ff LuftVG oder nach den Vorschriften der 29 ff. LuftVG getroffen worden ist. Der hessische Entwurf (BR-Drs. 124/13) streicht aus 29b Abs. 2 S. 1 LuftVG wenigstens das Wort unzumutbarem" und macht auch für das zweite Lärmschutzregime des LuftVG damit zur Pflicht, jede Fluglärmeinwirkung, die mehr als nur geringfügig ist, in den Blick zu nehmen. Der hessische Vorschlag belässt es aber bei der bloßen l-iinwirkenspflicht", ändert damit also nur ein Element, das den Lärmschutz in diesem Bereich vermindert. Der Entwurf aus Rhemland-Pfalz (BR-Drs. 90/13) geht den vollen Weg, um das zweite Lärmschutzregime des LuftVG jenem der 6 ff LuftVG anzugleichen In diesem Vorschlag wird nicht nur das Wort unzumutbarem" aus 29b Abs. 2 S. 1 LuftVG gestrichen, sondern den verpflichteten Behörden zur Aufgabe gemacht, die Lärmschutzbelange in vollem Umfang zu berücksichtigen" Während der Entwurf aus Brandenburg die hergebrachte Lärmschutzkonzeption des LuftVG mit zwei Lärmschutzregimen aufrecht erhält und auch die Absenkung des Lärmschutzniveaus durch 29b Abs. 2 S. 1 LuftVG-E perpetuiert, will der Entwurf aus Rheinland-Pfalz der Abwertung des Lärmschutzes in den 29 b Abs. 2 LuftVG vollständig ein Ende machen. Weiter konnten die Positionen in diesem Punkt nicht auseinander liegen. Ein Kompromiss erscheint mir ausgeschlossen.

5 -5-2. Der Gesetzesantrag des Landes Brandenburg (BR-Drs. 138/13) will dem - unveränderten - Satz 1 des 29b Abs, 2 LuftVG den folgenden Satz 2 anfügen: Bei der Erarbeitung und Festlegung von Flugverfahren und bei der Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben ist unter Wahrung der sicheren Abwicklung des Luftverkehrs auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen." Für zwei Entscheidungskategonen - Flugverfahren und Flugverkehrskontrollfreigaben nach 26 LuftVG -, die dem zweiten Larmschutzregime des LuftVG unterliegen, will Brandenburg damit eine spezielle Regelung einfuhren. Soweit diese spezielle Regelung die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisationen auf die Wahrung der sicheren Abwicklung des Luftverkehrs verpflichtet, ist dies deklaratorisch, denn die Sicherheit des Flugverkehrs ist bereits in 27c Abs 1 LuftVG und 29 Abs. 1 S 1 LuftVG vorgeschneben. Satz 2 des 29b Abs. 2 LuftVG-E will außerdem, dass die verpflichteten Behörden auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht nehmen. Zu klären ist die Frage, welcher Regelungsgehalt dieser Vorschrift im Zusammenhang mit dem - unveränderten - Satz 1 des 29b Abs. 2 LuftVG-E zukommt Soll in Bezug auf die Nachtruhe im sachlichen Anwendungsbereich von Satz 2 (Flugverfahren, Flugverkehrskontrollfreigaben) die Pflicht zur Berücksichtigung der Lärmschutzbelange gelten oder bleibt es bei der bloßen Hinwirkenspflicht des Satzes 1 der Vorschrift Unklar ist im Brandenburger Entwurf auch, ob die Pflicht der Behörden bei der Festlegung von Flugverfahren und bei der Erteilung der Flugverkehrskontrollfreigaben zur Nachtzeit weiterhin - wie von Satz 1 vorgegeben - aufdie Abwehr unzumutbarer nächtlicher Fluglarmbelastungen reduziert ist, oder ob die in Satz 2 verlangte besondere Rücksicht auf die Nachtruhe zu einer verstärkten Beachtung auch der nächtlichen Fluglärmeinwirkungen führt, die mehr als nur geringfügig, aber noch nicht unzumutbar sind Die Sätze 1 und 2 des 29b Abs. 2 LuftVG-E stehen im Widerspruch zueinander. Dieser Widerspruch ist durch die Auslegung der Vorschrift nur schwer zu lösen und dürfte - bis zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung - stets umstrit-

6 -6- ten sein. Den Brandenburger Vorschlag kann man deshalb als undurchdacht bezeichnen. Der Entwurf aus Rheinland-Pfalz (BR-Drs. 90/13) enthält diesen Widerspruch nicht, denn Satz 1 des 29b Abs. 2 LuftVG-E aus Rheinland-Pfalz öffnet den Abwägungsraum für Lärmschutzbelange vollständig auf das Niveau der Fachplanung und in diesem Rahmen hat die Gewichtungsvorgabe der besonderen Rucksicht auf die Nachtruhe der Bevölkerung ihren guten Sinn. 3. Nach dem brandenburger Entwurf soll das Nähere durch Rechtsverordnung des BMVBS geregelt werden Gegen diese Regelung dem grundsätzlich die gleichen Bedenken geltend zu machen wie gegen die analoge Vorschrift In dem hessischen Entwurf, der bereits im Dezember 2011 vorlag (vgl. dazu meine Stellungnahme vom , SeiteS). Die Verordnungsermächtigung enthält auch in der Fassung des Landes Brandenburg kaum Vorgaben für ihre Ausübung und ermöglicht es dem Bundesverkehrsministenum, den Lärmschutz in dem zweiten Fluglarmregime des LuftVG bis auf das rechtsstaatlich unbedingt gebotene Maß herabzusetzen. Ob eine Verordnungsermächfigung ausgesprochen wird oder nicht, ist eine legislatorische Grundentscheidung. Der Entwurf des Landes Rheinland-Pfalz enthält eine solche Verordnungsermächtigung für 29b Abs 2 LuftVG nicht Ein Kompromiss zwischen beiden Vorschlägen liegt fern. II. Zu 32 Abs. 4 Nr. 8 LuftVG-E Das Verfahren für den Erlass von Flugroutenverordnungen ist bisher im LuftVG nahezu ungeregelt. Einzig dem 32b Abs 1 LuftVG kann man die Anordnung entnehmen, dass das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) die Fluglarmkommission anhören muss Beteiligungs-

7 -7- rechte betroffener Gemeinden, Unternehmen oder Privatbürger im Verfahren der Flugroutenfestlegung gibt es nach der ständigen Rechtsprechung des BundesvenA/altungsgerichts nicht Ebenso wie der Vorschlag aus Rheinland-Pfalz (BR-Drs. 90/13, Nr. 3) will Brandenburger Gesetzesvorschlage (BR-Drs 138/13, Nr 2) die Verordnungsermächtigung für die Flugrouten in 32 Abs. 4 Nr. 8 LuftVG um verfahrensrechtliche Regelungen ergänzen. Hier allerdings endet die Gemeinsamkeit denn wahrend der Entwurf aus Rheinland-Pfalz die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei dem Erlass von Flugrouten den Vorgaben des Planfeststellungsverfahrens angleichen will und darüber hinaus keine sachlichen oder persönlichen Beschrankungen des Beteiligungsrechts enthalt ergäbe sich aus der Formulierung des Landes Brandenburg lediglich eine Minimalversion der Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach dem Brandenburger Entwurf soll die Beteiligung der betroffenen Gemeinde, der in ihren Aufgaben berührten Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit ausschließlich dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm" gelten Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird damit auf Fragen des Fluglarms beschrankt. Alle anderen Belange werden von dem Beteiligungsverfahren ausgeschlossen Die beteiligten Bürger, Gemeinden und Träger öffentlicher Belange könnten nach dieser Vorschrift nicht zum Schadstoffeintrag durch Überflug oder zur Wirbelschleppenproblematik vortragen. Auch zu Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs oder zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch geplante Flugrouten soll nach dem Willen des Landes Brandenburg nicht angehört werden. Ausgeschlossen wären damit etwa Einwendungen zum Überflug über Atomanlagen und andere gefährliche Anlagen Selbst die Beteiligung zum Fluglärm ist nach dem Entwurf des Landes Brandenburg nicht unbeschränkt. Die Anhörung bezweckt vielmehr lediglich den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm. Damit nimmt das Land Brandenburg eine begriffliche Anleihe bei 3 Abs. 1 BlmSchG. Eine konkrete Aussage zur Bedeutung des Rechtsbegriffs schädliche Umwelteinwirkungen" in dem luftverkehrsrechtlichen Begriffsapa rat findet sich in dem Urteil des HessVGH vom (2 A 1062/01, juns, Rn. 26). Dort erklärt das Gericht, die fachplanerische Erheblichkeits- oderzumutbarkeitsschwelle sei die Grenze, ab der bei dem Neubau oder der wesentlichen Änderung'von Verkehrsanlagen Lärmschutzmaßnahmen notwendig seien, oder bei der der Schritt von der bloßen Belästigung hin zu einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinn des 3 BlmSchG vollzogen werde Mit dieser Begriffsauslegung, die - soweit ersichtlich

8 -8- - nicht auf Widerspruch gestoßen ist wäre die Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Gesetzesantrag des Landes Brandenburg auf den Vortrag unzumutbarer Fluglärmbelastungen beschrankt. Mit diesen inhaltlichen Beschränkungen des Beteiligungsverfahrens gibt sich der Text aus Brandenburg aber noch nicht zufrieden. Vorgaben zur Art und Weise der Anhörung nämlich enthalt der Entwurf nicht Weder verlangt er eine Auslegung von Untertagen noch die Möglichkeit Einwendungen zu erheben oder mündlich zu erörtern. Der Gesetzestext beschränkt sich vielmehr darauf, die angemessene Beteiligung" zu fordern und stellt im Übrigen Einzelheiten in die Verordnungskompetenz des BMVBS. Der Vorschlag des Landes Brandenburg beschränkt die Anhörung auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Fluglärm", sodass das vorgeschlagene Verfahren den Namen Anhörung" kaum verdient Aus dem Vorschlag, insbesondere die Einzelheiten der angemessenen" Beteiligung durch Rechtsverordnung des BMVBS zu regeln, geht klar hervor, dass die Beteiligungsmoglichkeiten nicht das Niveau der Planfeststellungsverfahren erreichen soll. Vorgaben enthält die Verordnungsermächfigung im Hinblick auf das Anhörungsverfahren nicht, so dass es dem BMVBS Übertassen bleibt, die Verfah rens rechte der Anzuhörenden in der Rechtsverordnung auszugestalten und - bei entsprechender Willensrichtung - massiv zu beschranken. Die oben angesprochenen Vorbehalte gegen nahezu unbeschrankte Verordnungsermächtigungen zu Gunsten des BMVBS gelten auch hier. Der Gesetzesentwurf aus Rheinland-Pfalz verfolgt das Ziel, insbesondere die Flugroutenfestlegung aus ihrem bisherigen Sonderstatus zu befreien und sowohl matenell- wie auch verfahrensrechtlich zur vollen Fachplanung aufzuwerten. Der Verfahrensvorschlag des Landes Brandenburg in BR-Drs. 138/13, Nr. 2, ist diesem Ansinnen diametral entgegengesetzt, so dass ein Kompromiss kaum möglich erscheint. B. Klagerechte und Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz (BR-Drs. 90/13) I. Öffentlichkeitsbeteiligung Nach ständiger Rechtsprechung gibt es nach dem geltenden Gesetz weder für Kommunen noch für Bürger ein Anhörungsrecht bei der Festlegung von Flugrouten. Weder das

9 -9- Luftverkehrsgesetz noch die Luftverkehrsordnung oder das Grundgesetz schreiben eine Beteiligung vor (vgl. BVerwG, Urteil vom , 9 C 6/02, NVwZ 2004, Seite 473/475 f.). Der Gesetzesvorschlag der Rheinland-Pfalz in BR-Drs. 90/13, Nr 3, ändert das Verfahren der Flugroutenfestlegung grundlegend. Anzuwenden ist danach das Verfahren des 73 VwVfG mit den Maßgaben des 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 LuftVG. Bei der Flugroutenfestlegung sollen danach Burger, Kommunen und andere Trager öffentlicher Belange die gleichen Verfahrensrechte haben, wie in der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung Dies verlangt, dass die wesentlichen Unterlagen, die die Anstoßfunktion erfüllen und für die Öffentlichkeit erkennen lassen, ob Nachteile aus der festzusetzenden Flugroute drohen, ausgelegt werden müssen ( 73 Abs 3 VwVfG). Jeder, dessen Belange von der geplanten Flugroute berührt werden, könnte bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Nach 73 Abs. 6 VwVfG sind die Einwendungen sodann zu erörtern. Der Gesetzesantrag aus Rheinland-Pfalz würde damit die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Festigung von Flugrouten fundamental verbessern. II. Klagerechte 1. Bereits nach dem geltenden Recht können Bürger und Kommunen zulassig die allgemeine Feststellungsklage ( 43 VwGO) gegen Flugroutenverordnungen erheben. Die erforderliche Klagebefugnis ( 42 Abs. 2 VwGO analog) vermittelt das Recht auf gerechte Abwägung (vgl. zum Schutznormcharakter des Abwagungsgebots in diesem Zusammenhang bereits BVenvG, Urteil vom , 11 C 13/99, juris, Rn ). Seit 2004 ist das Bundesverwaltungsgericht zudem der Auffassung, dass der gellende 29b Abs. 2 LuftVG Drittschutz vermittelt und die Klagebefugnis begründet (BVerwG, Urteil vom , 4C15/03, juris, Rn. 32). In dem soeben zitierten Urteil war das Bundesverwaltungsgencht (a.a.o.) im Übrigen der Meinung, wegen der planungsähnlichen Wirkungen der Festlegung von Flugrouten sei eine drittschützende Wirkung auch fur solche Personen zu bejahen, die keinem unzumutbaren Fluglärm im Sinne des 29b Abs. 2 LuftVG ausgesetzt würden, de-

10 -10- ren Lärmschutzinteressen bei der Abwägung aber gleichwohl im Rahmen des rechtsstaatlich unertässlichen Minimums Rechnung zu tragen sei Der Vorschlag aus Rheinland-Pfalz verstärkt die Schutzwirkung des 29b Abs. 2 LuftVG. Außerdem führt er für die Flugrouten in 10a LuftVG-E das volle Abwagungsgebot ein Im gleichen Maß, in dem die von Rheinland-Pfalz vorgeschlagene Fassung des 29b Abs. 2 und 10a LuftVG-E objektiv-rechtlich den Lärmschutz verstärken, wachst auch der Drittschutz und damit die Klagemoglichkeit fluglärmbetroffener Anrainer. Nach dem Vorschlag von Rheinland-Pfalz, wonach in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Grundsätze des Planfeststellungsrechls zur Anwendung kommen, würden Bürger und Kommunen auch das im Planfeststellungsrecht anerkannte Verfahrensrecht auf substantielle Erörterung haben (BVenwG, E 75, 227; vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, 73, Rn. 108, 111 m.w N.) Der Entwurf des Landes Rheinland-Pfalz ist deshalb auch geeignet, den gerichtlichen Rechtschutz gegen Flugrouten wesentlich zu verbessern. Fur Rückfragen stehe ich Ihnen wie immer gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Martin Schröder Rechtsanwalt

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