DNotI. Dokumentnummer: 19u110_12 letzte Aktualisierung: OLG Frankfurt, U 110/12. NachbG HE 10a
|
|
- Thilo Baumann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 19u110_12 letzte Aktualisierung: OLG Frankfurt, U 110/12 NachbG HE 10a Keine Duldungspflicht bei übergreifender Wärmedämmung Zu den Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, eine vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück übergreifende Wärmedämmung zu dulden.
2 Gründe Die Klägerin verlangt von den Beklagten zu dulden, dass an ihrem - der Klägerin - Wohnhaus eine auf das Grundstück der Beklagten übergreifende Wärmedämmung angebracht wird. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und jeweils Eigentümer eines Reihenhauses. Die Reihenhäuser sind versetzt gebaut. Die Klägerin brachte an ihrem Reihenhaus - dem Eckhaus der Häuserzeile - an den von ihrem Grundstück umgebenen Außenwänden eine Wärmedämmung an, mit der sie nun auch die Grenzwand zu dem Grundstück der Beklagten, deren Reihenhaus um 1,10 m zurückversetzt gebaut ist, versehen möchte. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagten gemäß 10a Hessisches Nachbarrechtsgesetz zur Duldung der auf ihr Grundstück übergreifenden Wärmedämmung verpflichtet. Die von dem Malermeister M angebotene und im Klageantrag näher bezeichnete Wärmedämmung gehe nicht über die Bauteilsanforderungen der Energieeinsparverordnung vom hinaus. Auch könne eine vergleichbare Wärmedämmung nicht auf andere Weise - insbesondere nicht als Innendämmung - mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden. Die mit den geplanten Arbeiten einhergehende Verkleinerung des Grundstückes der Beklagten sei unwesentlich. I. Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlich und mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens durch am verkündetes Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der durch die vorgesehene Wärmedämmung erreichte Wärmedurchgangskoeffizient geringer und damit besser sei als der in der Energieeinsparverordnung genannte Grenzwert von 0,24W/m2K. Auch habe die Klägerin nicht bewiesen, dass sie eine vergleichbare Wärmedämmung nicht mit vertretbarem Aufwand als Innendämmung ausführen könne. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge unter teilweiser Ergänzung der im Einzelnen zu duldenden Arbeiten weiterverfolgt.die Klägerin greift die Beweiswürdigung des Landgerichts an und macht geltend, dass die geplante Wärmedämmung allenfalls ganz unwesentlich besser als der von der Energieeinsparverordnung geforderte U-Wert sei. Bei einer - wenn überhaupt - ganz geringen Unterschreitung der U-Werte müsse eine Toleranzgrenze eingeräumt werden, wenn die Beschaffung des Dämmstoffes auf dem Markt nicht exakt den Wert erreichen lasse, den die Anlage 3 zu 9 EnEVvorgebe. Entsprechend dem Zweck des 10a Hessisches Nachbarrechtsgesetz, dass ein Grundstückseigentümer eine auf sein Grundstück übergreifende Wärmedämmungsmaßnahme des Nachbarn, die sich an den Vorschriften der Energieeinsparverordnung orientiere,hinnehmen müsse und nur eine übermäßige Beeinträchtigung des betroffenen Grundstückseigentümers verhindert werden solle, könne es nicht sachgerecht sein, nur darauf abzustellen, ob der nach Anlage 3 zu 9 EnEV feststellbare Wert überschritten sei. Im Übrigen werde der in dieser Norm genannte Wert von 0,24W/m2K genannte Wert exakt erreicht werden, wenn die Klägerin an Stelle des vorgesehenen Materials nunmehr Hartfaserplatten WLG 045 auf das Mauerwerk aufbringen würde. Dann aber müssten die Beklagten das Anbringen von Material mit einer Dämmstärke von 14 cm an Stelle - wie jetzt verlangt - von 8 cm dulden. Fehlerhaft sei auch die Annahme des Landgerichts, dass eine vergleichbare Wärmedämmung mit vertretbarem Aufwand als Innendämmung vorgenommen werden könne. Eine Innendämmung sei zwar technisch möglich. Sie wäre aber keine gleichwertige Wärmedämmung,weil Wärmebrücken erhalten blieben und umfangreiche Umbaumaßnahmen in der von der Wärmedämmung betroffenen Küche erforderlich würden.
3 Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen,1. der Klägerin zu genehmigen, das Grundstück der Beklagten in Stadt1, Straße1A, zu betreten, um an dem Gebäude der Klägerin,gelegen im Straße1, Stadt1 Wärme isolieren zu können,2. der Klägerin zu gestatten, an der zum Grundstück der Beklagten gelegenen Seite eine Wärmedämmung, bestehend aus Resol-Hartschaumplatten WLG 022 mit Glasfließ kaschiert nach DIN13166 und den Anforderungen des Fachverbandes WDV-Systeme e.v.in einer Stärke von 8 cm anzubringen, wobei die Dämmplatten mit Armierungsmörtel entsprechend den Hersteller- Verarbeitungshinweisen im Verbund verklebt und in größeren Abständen verdübelt werden sollen und auf den nach den anerkannten Regeln der Technik aufzubringenden Armierung einschließlich Putz in einer Stärke von maximal 13 mm sodann ein einmaliger Egalisationsanstrich mit Silikonharz-Fassadenfarbe erfolgen und die vollständige Bedachung wieder hergestellt werden soll. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. II. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Duldung der vorgesehenen und auf ihr Grundstück übergreifenden Wärmedämmung an der 1,10 m breiten Grenzwand nach 10a Abs. 1 Hessisches Nachbarrechtsgesetz liegen nicht vor. In tatsächlicher Hinsicht ist zugrunde zu legen, dass die geplante Wärmedämmung einen U- Wert der Außenwand von 0,22W/m2K ergibt und somit die Bauteilanforderung der EnEVvon 0,24 W/m2K übersteigt. Die entsprechende Tatsachenfeststellung des Landgerichts ist der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, weil konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellung des Landgerichts nicht vorliegen ( 529 Abs. 1 Nr. 1ZPO). Die Klägerin selbst hat diesen U-Wert unter Vorlage der von ihr eingeholten sachverständigen Beratung der Energieberatung Avorgetragen. Der vom Landgericht beauftrage Sachverständige hat diesen Wert bestätigt, da die angenommene Wärmeleitfähigkeit den üblichen Baustoffwerten des hier verwendeten innenseitigen Kalkgipsputzes, Dicke 1,5 cm, der aus Bimssteinen bestehenden Mauerwerkswand, Dicke 24 cm, und des außenseitigen Kalkzementputzes, Dicke 2 cm, entspreche und die Wärmeleitfähigkeit der vorgesehenen Hartschaumplatte berücksichtige. Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts greifen nicht durch. Insbesondere trifft der Vorwurf nicht zu, dass der Sachverständige eingeräumt habe, dass er sich auf dem Gebiet des Wärmeschutzes nicht hinreichend auskenne und auch die verwendeten Materialien nicht so genau kenne. Eine entsprechende Angabe findet sich weder in dem schriftlichen Gutachten noch in dem Protokoll des Landgerichts über die mündliche Anhörung des Sachverständigen. Es ist auch nicht unklar, ob der Sachverständige eine Dämmdicke von 8 cm oder von 9 cm angenommen hat, um auf den U-Wert von 0,22 W/m2K zu kommen. Schon aus dem schriftlichen Gutachten (dort S. 10) ergibt sich, dass der Sachverständige seiner Berechnung eine 8 cm dicke Hartschaumplatte zugrunde gelegt hat und eine 9 cm dicke Hartschaumplatte nur dort anspricht, wo er auf das entsprechende Angebot der Firma Mhinweist. Auch hat der Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Landgericht am
4 bestätigt, dass er bei seiner Berechnung eine Dämmdicke von 8 cm angesetzt hat. Zu Unrecht kritisiert die Klägerin, dass der Sachverständige nicht berücksichtigt habe, dass die vorgesehene Wärmedämmung die Stelle der Torbefestigung aussparen solle, so dass der Differenzwert zwischen dem von der EnEV geforderten U-Wert und dem vom Sachverständigen errechneten Wert vermutlich geringer werde. Das gilt schon deshalb, weil nach dem Klageantrag eine ganzflächige Wärmedämmung der Grenzwand vorgesehen ist. Im Übrigen würde eine derart geringfügige Aussparung bei der Wärmedämmung nichts an dem für den ganz wesentlichen Teil der Wandfläche maßgeblichen U-Wert ändern.schließlich sind die Ausführungen des Sachverständigen auch nicht deshalb widersprüchlich, weil er im schriftlichen Gutachten bei diffusionsoffenen Konstruktionen zur Vermeidung von Tauwasserbildung den Einbau einer Dampfbremse empfehle, die von ihm in Bezug auf eine Innendämmung vorgeschlagene Dampfsperre durch Verwendung einer Folie aber gerade nicht diffusionsoffen sei. Der von der Klägerin gesehene Widerspruch besteht deshalb nicht,weil sich das schriftliche Sachverständigengutachten mit generellen Überlegungen zu den Risiken erhöhter Tauwasserbildung einerseits aufgrund von Konvektion und andererseits aufgrund von Diffusionsprozessen äußert und bei Gefahr von Tauwasserbildung infolge von Wasserdampfdiffusion tendenziell eher diffusionsoffene Konstruktionen zur Reduzierung von Tauwasserbildung empfiehlt.daraus folgt nicht, dass die Verwendung einer Folie als Dampfsperre in dem hier zu beurteilenden Fall entsprechend der Erläuterung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht fachgerecht wäre. Dieser Vorschlag steht im Übrigen im Einklang mit der von der Klägerin vorgelegten sachverständigen Stellungnahme M vom Danach übersteigt die geplante Wärmedämmung, die die Klägerin an der Grenzwand zu dem Nachbargrundstück der Beklagten anbringen will und deren Duldung sie beansprucht, die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung. Bereits deshalb ist die Klage nicht begründet. Denn die Duldungspflicht nach 10a Hessisches Nachbarrechtsgesetz setzt voraus, dass es sich bei den übergreifenden Bauteilen um eine Wärmedämmung handelt, die über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinaus geht. Danach beschränkt sich die Duldungspflicht eines Grundstückseigentümers auf eine Außendämmung, die den Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten - hier nach Anlage 3 zu 9 EnEV 0,24W/m2K - nicht überschreitet, sondern diesen - höchstens - erreicht. Mit anderen Worten besteht keine Duldungspflicht, wenn die Wärmedämmung über die Mindestanforderungen der EuEVhinausgeht. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann 10a Abs. 1 Nr. 1HNRG nicht dahin ausgelegt werden, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Wärmedämmung über die einschlägigen Bauteilanforderungen hinaus geht, eine gewisse Toleranzgrenze eingeräumt werden müsse bzw. eine Regelvermutung für eine Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn eingreife, wenn sich eine Wärmedämmmaßnahme an den Vorschriften der EnEV orientiere. Einer derartigen Auslegung, die sich maßgeblich am Gesetzeszweck orientiert, die Anbringung von Wärmedämmungen an bestehenden Bauten zur Erhöhung der Energieeffizienz auch dann zu ermöglichen, wenn eine solche Maßnahme auf das Nachbargrundstück übergreift, steht der klare Wortlaut der Norm entgegen. Dem entsprechend führt die Gesetzesbegründung hierzu aus: Weitergehende und aufwändigere Dämmmaßnahmen, die über den Mindeststandard der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung hinaus gehen und möglicherweise eine stärkere Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks zur Folge hätten, hat der betroffene Nachbar, dessen
5 in Art. 14 des Grundgesetzes geschütztes Eigentumsrecht berührt ist, nicht zu dulden (Hessischer Landtag, Drucksache 18/855, S. 6). Die Klägerin kann sich für ihre Auslegung des 10a Abs. 1 Nr. 1HNRG, dass eine den Vorschriften der EnEV entsprechende Wärmedämmmaßnahme eine Regelvermutung im Sinne einer Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn begründe, nicht auf die im Gesetzgebungsverfahren bei dem Hessischen Landtag eingegangenen Stellungnahmen des Öko-Institut e.v. und der Stadt Frankfurt/Main berufen. Diese Stellungnahmen enthalten insbesondere Vorschläge zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes der unwesentlichen Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes, die in der Regel dann anzunehmen sei, wenn die Wärmedämmung nicht über den Mindeststandard der Energieeinsparverordnung hinaus gehe bzw. wenn eine Dämmung bis 15cm dick sei. Derartige Vorschläge sind vom Gesetzgeber gerade nicht übernommen worden. Vielmehr setzt die Duldungspflicht nach 10a Abs. 1 HNRG voraus, dass sowohl die übergreifenden Bauteile die Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht übersteigen ( 10a Abs. 1 Nr.HNRG) als auch - neben weiteren Voraussetzungen - die Benutzung des betroffenen Grundstückes nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird ( 10a Abs. 1 Nr. 3b HNRG). Das von der Klägerin vorgebrachte Argument, dass es widersinnig sei, eine Duldungspflicht in Bezug auf die begehrte 8 cm-dicke Wärmedämmung zu verneinen, obwohl der von der EnEV geforderte Mindestwert mit einer anderen 14 cm dicken Wärmedämmung exakt eingehalten werden könnte, das Anbringen einer solchen dickeren und den Anforderungen des 10a Abs. 1 Nr. 1 HNRG entsprechenden Wärmedämmung aber den duldungspflichtigen Nachbarn stärker belaste,führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieses Argument verwischt die notwendige Unterscheidung zwischen der Voraussetzung, dass die auf das Nachbargrundstück übergreifende Wärmedämmung nicht über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung vom hinausgehen darf ( 10a Abs. 1 Nr. 1 HNRG), und der zusätzlich erforderlichen Voraussetzung, dass die übergreifenden Bauteile die Benutzung des betroffenen Grundstückes nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen dürfen ( 10a Abs. 1 Nr. 3b HNRG). Da hier schon die Voraussetzung nach 10a Abs. 1 Nr. 1 HNRGnicht erfüllt ist, kann offen bleiben, ob die Klägerin eine Innendämmung als vergleichbare Wärmedämmung mit vertretbarem Aufwand vornehmen kann und ob eine Außendämmung nach Maßgabe des Klageantrages die Benutzung des Grundstücks der Beklagten nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen,da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat ( 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die für eine Zulassung der Revision nach 543Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
DNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11w0687_09 letzte Aktualisierung: 20.11.2009 OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 Verpflichtung zum Schutz der Außenwand eines Gebäudes vor witterungsbedingten
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet
Gericht OLG Frankfurt Aktenzeichen 6 U 231/09 Datum 03.03.2011 Vorinstanzen LG Frankfurt, 12.11.2009, Az. 2/3 O 274/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen,
DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
LANDGERICHT MÜNCHEN I
LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
Brandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren
217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der
RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen
Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Dr. Klaus Bacher Richter am Bundesgerichtshof Frankfurt, 28. September 2012 Themenübersicht Statistik Änderungen bei Verfahren
4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen
Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.
Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
Anleitung über den Umgang mit Schildern
Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder
Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
URTEIL. In dem Rechtsstreit. der DBV-Winterthur Krankenversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Berufungsklägerin, gegen
Mey 15S9/02 Landgericht Münster 3 C 206/01 Amtsgericht Münster Verkündet am 17.11.2005 Meyer, Justizsekretär z.a. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts LANDGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
Stellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Geschäftsnummer: 10 U 90/04 16 O 202/03 LG Koblenz OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Hinweisbeschluss (gemäß 522 Abs. 2 ZPO) in dem Rechtsstreit C Krankenversicherung AG, Beklagte und Berufungsklägerin, - Prozessbevollmächtigte:
Leichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
Oberlandesgericht Köln
2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten
Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)
Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im
Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
DNotI. Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006. OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006 OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765 Keine Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften des Verbraucher-darlehens
Der Schutz des verdächtigen Patentverletzers im Düsseldorfer Verfahren
Der Schutz des verdächtigen Patentverletzers im Düsseldorfer Verfahren Ausgangspunkt: Für den Patentinhaber kann es schwierig sein, eine Verletzung des Klagepatents auch nur schlüssig darzulegen, wenn
Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes
Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
Ihren Kundendienst effektiver machen
Ihren Kundendienst effektiver machen Wenn Sie einen neuen Kundendienstauftrag per Handy an Ihrem Monteur senden mag das ja funktionieren, aber hat Ihr Kunde nicht schon darüber gemeckert? Muss der Kunde
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/04 BESCHLUSS vom 25. November 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuererstattung ZPO 91; UStG 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen
Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de
Kommunikation mit Kunden das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de 1 Wie Sie überzeugend argumentieren Viele Verkäufer
DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;
Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?
DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software
Installation des Authorware Webplayers für den Internet Explorer unter Windows Vista
Installation des Authorware Webplayers für den Internet Explorer unter Windows Vista Allgemeines: Bitte lesen Sie sich diese Anleitung zuerst einmal komplett durch. Am Besten, Sie drucken sich diese Anleitung
1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 10. November 2009. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 325/08 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1, ZPO 286 A a) Nach allgemeinem Grundsatz macht sich eine Partei
Info zum Zusammenhang von Auflösung und Genauigkeit
Da es oft Nachfragen und Verständnisprobleme mit den oben genannten Begriffen gibt, möchten wir hier versuchen etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Nehmen wir mal an, Sie haben ein Stück Wasserrohr mit der
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014
Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
KINDERERZIEHUNGSZEITEN
KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit
Ihre Informationen zum neuen Energieausweis.
Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Wüstenrot Immobilien Für Immobilieneigentümer. Rechtliche Grundlagen des Energieausweises. Am 01.05.2014 tritt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)
Was ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
Az. StO 1/03. Leitsatz:
Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S In der Strafsache g e g e n [...] Verteidiger: Rechtsanwalt [ ] Auf die Beschwerde
Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung
Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet