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1 LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Direktionen der Volksschulen und der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen ORG, BG/BRG für Berufstätige) in O b e r ö s t e r r e i c h Bearbeiter: Hr. Mag. VORMAYR Tel: 0732 / Fax: 0732 / lsr@lsr-ooe.gv.at _ Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom B2-27/ Anmeldung und Aufnahme in die 1. Klassen Sehr geehrte Damen und Herren! Die im Folgenden angeführten Richtlinien für die Aufnahme von Schüler/innen in die 1. Klassen der AHS (Langformen) sind bestimmt von der Notwendigkeit der regionalen Bildungschancengerechtigkeit, nach welchem Grundsatz möglichst vielen geeigneten Kindern der Zugang zur AHS ermöglicht werden soll. Dabei sind allerdings zwei Rahmenbedingungen zu berücksichtigen: das Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule ( 34 SchOG) und das zur Verfügung stehende Raumangebot der Schulen. Demnach wird im Folgenden auch festgelegt, wie im Falle von Überbuchungen vorzugehen ist. Grundsätzlich wird festgehalten, dass auf Grund der Erfahrungen der letzten Jahre die nachstehend angeführten Schulen berechtigt sind, schon zum Zeitpunkt der Anmeldung das Jahreszeugnis der 3. Volksschulklasse einzufordern: BRG Linz, Hamerlingstraße BRG Linz, Aubrunnerweg BG/BRG Linz, Peuerbachstraße BG/BRG Linz, Ramsauerstraße BG/BRG Steyr, Leopold-Werndl-Straße BRG Steyr, Michaelerplatz BG/BRG 4470 Enns, Hanuschstraße BG Vöcklabruck, Schlossstraße 31a BRG Vöcklabruck, Schlossstraße 31 BG/BRG Wels, Anton-Bruckner-Straße BG/BRG Wels, Dr.-Schauer-Straße DVR Parteienverkehr Montag bis Freitag Uhr

2 BRG Wels, Wallererstraße BG/BRG Braunau,Trentinerplatz Bei der Durchführung der Anmeldung und Aufnahme von Schüler/innen in die 1. Klassen des Schuljahres 2005/06 ersuchen wir Sie, von folgendem Zeitplan auszugehen: vom bis bis bis etwa Ende April 2005 bis bis bis / bzw und Anmeldungen an den AHS (s. Anlage 1) (Schulnachricht 4. Klasse) Meldung der Zahl der angemeldeten Schüler/innen sowie der allenfalls abzuweisenden Schüler/innen: Formular Anmeldung laut Terminkalender Ermittlung der Schüler/innen, bei denen wegen des kürzeren Schulweges zu einer anderen AHS die Gefahr besteht, dass sie abgewiesen werden müssen. Beratungsschreiben an die Eltern mit Hinweis auf Schulen mit freien Plätzen (s. Anlage 2) Meldung der Volksschulen an die AHS über die AHS- Eignung in D, M (s. Anlage 3) Anmeldung zur Aufnahmeprüfung Beurteilungskonferenzen in den Volksschulen Bekanntgabe der Jahresnoten an die AHS (s. Anlage 4) Ermittlung der Reihung durch die AHS (an jenen Schulen, die nicht alle Schüler/innen aufnehmen können) Aufnahmeprüfungen Ermittlung der aufzunehmenden und abzuweisenden Schüler/innen Erlassung der Abweisungsentscheidungen (s. Anlage 5) Aushang der Liste der aufgenommenen Schüler/innen 1. Klassen- und Schülerzahlen: Bei sämtlichen Entscheidungen über die Aufnahme bzw. Abweisung von Schüler/innen wird auf die Einhaltung der gesetzlichen Klassenschülerhöchstzahl 30 ( 43 Abs. 1 SchOG) zu achten sein. Erforderlichenfalls kann aber, um Abweisungen möglichst zu vermeiden, die Klassenschülerhöchstzahl um bis zu 20 % überschritten werden, sofern die räumlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind und es pädagogisch vertretbar ist (Zahl der Wanderklassen!). Nach Vorliegen der Anmeldungen in die 1. Klassen der AHS wird der LSR im Einvernehmen mit den Schulen im kurzen Wege eine Festlegung der im Schuljahr 2005/06 maximal zu führenden Zahl von Klassen und Schüler/innen für jede Schule treffen.

3 Anmeldung für die 1. Klassen 2.1 Die Anmeldung für die 1. Klassen kann rechtsgültig innerhalb der ersten zwei Wochen des 2. Semesters ( bis ) vorgenommen werden. Es besteht jedoch kein Einwand, Anmeldungen auch schon während der Semesterferien entgegenzunehmen. Verspätete Anmeldungen können nur bei Geltendmachung wichtiger Gründe (z. B. Übersiedlung) entgegengenommen werden. Von den Aufnahmebewerbern/Aufnahmebewerberinnen ist - abgesehen von den übrigen Unterlagen - das Original der Schulnachricht über das 1. Semester der 4. Klasse einzufordern. Letzteres ist zur Dokumentation einer gültigen Anmeldung auf der Rückseite mit einem Schulstempel zu versehen. Damit wird gewährleistet, dass die Anmeldung nur an einer Schule vorgenommen werden kann. 2.2 Während der Anmeldefrist sind zunächst - ohne jede Einschränkung - alle Anmeldungen entgegenzunehmen, ungeachtet der Noten der Schulnachricht über das 1. Semester der 4. Klasse Volksschule, des Wohnsitzes des Schülers/der Schülerin, der gesetzlich festgelegten bzw. an der Schule zu erwartenden Klassenoder Schülerzahlen. 2.3 Bei der Anmeldung ist den Erziehungsberechtigten eine Information über die Schüleraufnahme (s. Anlage 1) in geeigneter Weise auszuhändigen. 2.4 Unmittelbar nach Ende der Anmeldefrist ist die Zahl der angemeldeten Schüler/innen dem Landesschulrat per andrea.haslinger@lsr-ooe.gv.at, mit dem Formblatt Anmeldung (s. Terminkalender/2. Semester!) bekannt zu geben. Auf Grund dieser Meldungen wird der Landesschulrat mit der Schule Kontakt hinsichtlich der voraussichtlichen Aufnahmekapazitäten, Abweisungen und Umlenkungsmaßnahmen aufnehmen. 2.5 An Schulen mit zu vielen Anmeldungen sind bis spätestens jene Schüler/innen zu ermitteln, für welche wegen des kürzeren Schulweges zu einer anderen AHS oder auf Grund der Leistungen die Gefahr besteht, abgewiesen werden zu müssen. Abweichungen von den o.a. Regelungen über die Vorlage des Zeugnisses - für den Fall, dass auch von anderen als den auf Seite 1 angeführten Schulen mit dem zur Verfügung stehenden Instrumentarium das Auslangen nicht gefunden werden kann und somit die Vorlage des Jahreszeugnisses über die 3. Klasse Volksschule notwendig erscheint - bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Landesschulrates für Oberösterreich. 2.6 Die Reihung erfolgt in analoger Weise wie in Punkt 4. In Fällen drohender Abweisung hat eine entsprechende "Verständigung der Erziehungsberechtigten" zu erfolgen (s. Anlage 2).

4 Aufnahmeprüfung 3.1 Bis machen die Volksschulen den AHS über die AHS-Eignung in Deutsch und Mathematik Meldung. (s. Anlage 3) 3.2 Schüler/innen, welche die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllen, können sich bis zum an der AHS zu einer Aufnahmeprüfung anmelden. Es ist zu empfehlen, dass der Direktor in diesem Fall ein Beratungsgespräch mit den Eltern führt. 3.3 Unmittelbar nach der Beurteilungskonferenz gemäß 20 Abs. 6 SchUG teilen die Volksschulen den AHS die Jahresnoten der an den AHS angemeldeten Schüler/innen mit (s. Anlage 4). Die AHS erhält damit Kenntnis darüber, in welchen Gegenständen eine allfällige Aufnahmeprüfung abgelegt werden muss. 3.4 Die Termine für die Aufnahmeprüfungen wurden vom Landesschulrat durch eine Verordnung festgelegt und im Verordnungsblatt des LSR, 2004/14 vom verlautbart. Aufnahmebewerbern/Aufnahmebewerberinnen, die aus wichtigen Gründen die Aufnahmeprüfung im Sommertermin (5. und ) nicht ablegen konnten, ist vom Schulleiter/von der Schulleiterin nach 6 Abs. 3 SchUG auf ihr Ansuchen die Ablegung der Aufnahmeprüfung im Herbst (14. und ) zu bewilligen. Dabei ist - insbesondere bei einer nachträglichen Anmeldung - genau darauf zu achten, dass es sich nicht um eine Wiederholung der Aufnahmeprüfung handelt. Nach 6 Abs. 4 SchUG darf eine Aufnahmeprüfung für das selbe Schuljahr nicht wiederholt werden. 3.5 Bei der Aufnahmeprüfung sind die Bestimmungen der "Verordnung über die Aufnahme- und Eignungsprüfungen" (BGBl. Nr. 291/1975 idgf., 21 ff) einzuhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufnahmeprüfung in Deutsch und/oder Mathematik nur in jenem Fach abzulegen ist, welches im Zeugnis der 4. Klasse der Volksschule mit "Befriedigend" beurteilt wird. Für den Fall, dass ein Schüler/eine Schülerin nur eine Aufnahmeprüfung abzulegen hat, besteht kein Einwand, diese Prüfung an einem Tag abzuwickeln. 4. Aufnahme/Abweisung 4.1 Über die endgültige Aufnahme entscheidet der/die Schulleiter/in gemäß 5 SchUG nach Vorliegen aller Aufnahmevoraussetzungen (nach Abschluss der Aufnahmeprüfungen) in der letzten Schulwoche. 4.2 Sollten sich auf Grund der Anmeldungen und unter Berücksichtigung der festgelegten Klassen- und Schülerzahlen Abweisungen nicht vermeiden lassen, ist gemäß 5 SchUG nach folgenden Kriterien vorzugehen: Wenn bereits ein Bruder oder eine Schwester des Aufnahmebewerbers/der Aufnahmebewerberin Schüler/in der betreffenden Schule ist, ist diese/r Aufnahmebewerber aufzunehmen.

5 - 5 - Wenn der Schulweg eines Aufnahmebewerbers/einer Aufnahmebewerberin zu einer anderen AHS kürzer oder weniger gefährlich ist, ist dieser Aufnahmebewerber/in abzuweisen. Die übrigen Aufnahmebewerber/innen sind nach dem bisherigen Lernerfolg, d.h. 4. Klasse Volksschule (und 3. Klasse falls bewilligt) zu reihen. Dabei ist in folgender Weise vorzugehen: Die Noten der einzelnen Pflichtgegenstände (unter Weglassung von Religion und Leibesübungen) sind unterschiedlich zu gewichten: Deutsch und Mathematik ist jeweils mit 3 zu multiplizieren, Sachunterricht mit 2, und die Pflichtgegenstände Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung zählen einfach. Auf diese Weise ergibt sich für jedes Jahr eine Jahressumme. Die Gesamtsumme ergibt sich aus den Jahressummen der 3. Klasse und der mit 2 multiplizierten Jahressumme der 4. Klasse (stärkere Gewichtung der zuletzt erbrachten Leistungen). Beispiel: SU x 2 D x 3 M x 3 ME BE WE 3. Klasse ,0 4. Klasse ,0 GESAMT 52,0 Für jene (wenigen) Fälle, in denen für die 3. Klasse keine Ziffernnoten, sondern verbale Beurteilungen, bzw. in denen Befreiungen vorliegen, ist in Rücksprache mit der Volksschule jeweils eine individuelle Einreihung vorzunehmen. 4.3 Die Abweisung ist den Erziehungsberechtigten mittels einer "Entscheidung des Schulleiters/der Schulleiterin" (s. Anlage 5) mitzuteilen (Rsb-Brief). Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Schulbehörde I. Instanz zulässig. 4.4 Eine Liste der aufgenommenen Schüler/innen ist noch in der letzten Schulwoche beim Schuleingang anzuschlagen. Eine Klasseneinteilung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich. 5. Der Erlass des Landesschulrates vom , Zl. B2-27/1-04 tritt somit außer Kraft. Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten Mag. Vormayr eh. 5 Anlagen: 1. Informationsblatt über die Schüleraufnahme 2. Verständigung der Erziehungsberechtigten 3. Bekanntgabe der AHS-Eignung in D/M 4. Bekanntgabe der Jahresnoten 5. Entscheidung des Schulleiters/der Schulleiterin

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