Verwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 9, am 6.

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1 9 E 2814/13 Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 9, am 6. Januar 2014 durch beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 299/13) gegen die Baugenehmigung vom 17. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 und des ersten Änderungsbescheids vom 14. Mai 2013 wird insoweit angeordnet, als die Baugenehmigung der Beigeladenen erlaubt, das Einrichtungshaus werktags nach Uhr für den Kundenverkehr zu öffnen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf ,-- Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, Hamburg, einzulegen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, Hamburg, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, Hamburg, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern ist oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Eine Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Der Beschwerde sowie allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Beteiligten beigefügt werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer der in 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannten Hochschulen mit Befähi-

2 - 2 - gung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 VwGO verwiesen. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten die Beschwerde an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu. Die Streitwertbeschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, Hamburg, einzulegen. Sie ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat, einzulegen. Soweit die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht durch das Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nur gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt

3 - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines innerstädtischen Einrichtungshauses. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnanlage mit 214 Wohnungen auf den Flurstücken 1, 2, 3 und 4 der Gemarkung Altona-Südwest (A-Weg 1, 3, 5, 7, 9, 11, B-Weg 12, 14, 16, 18, 20, 22). Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem Flurstück 5 derselben Gemarkung (C-Weg , A-Weg 6 10) ein innerstädtisches Einrichtungshaus zu errichten. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Altona-Altstadt 14 vom 14. Mai 1971 (HmbGVBl. S. 103). Dieser setzt für das Grundstück der Beigeladenen eine Kerngebietsnutzung in geschlossener Bauweise (MK g), Baugrenzen und Arkaden bzw. Auskragungen mit der Angabe lichter Höhen fest. Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse ist für einzelne Gebäudeteile unterschiedlich und liegt bei drei bis sechs. Die Grundstücke der Antragstellerin sind als allgemeines Wohngebiet mit geschlossener Bauweise (WA g) und ebenfalls mit Baugrenzen festgesetzt. Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse variiert zwischen drei und sieben. Für das Grundstück der Beigeladenen gilt auch der Bebauungsplan Altona-Altstadt 40 vom 2. Oktober 1990 (HmbGVBl. S. 217), der für seinen Geltungsbereich Spielhallen und ähnliche Unternehmen ausschließt. Auf einen Antrag vom 8. Juli 2009 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen am 14. Juli 2010 einen Vorbescheid, mit dem das geplante Vorhaben unter den im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen grundsätzlich für zulassungsfähig erklärt wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vorbescheid verwiesen. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Die im Bebauungsplan Altona- Altstadt 14 enthaltenen Baukörperausweisungen in Form von Baugrenzen, der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse und der Festsetzung lichter Höhen würden erkennbar dem Schutz der südlich an das geplante Vorhaben der Beigeladenen angrenzenden Wohnbebauung der Antragstellerin dienen. Mit diesen Festsetzungen habe der Plangeber die an

4 - 4 - grenzende Wohnbebauung vor unzumutbaren Immissionen aufgrund der bestehenden Gemengelage schützen wollen. Der Verzicht auf die im Bebauungsplan festgesetzten 5 m tiefen Auskragungen/Arkaden, aber auch die Überschreitung der Baugrenze nach Süden um 7,54 m bzw. in Teilbereichen bis maximal 16,50 m würden die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen. Gleiches gelte für das Überschreiten der Zahl der Vollgeschosse um bis zu zwei. Die in diesem Zusammenhang erteilte Befreiung gemäß 31 Abs. 2 BauGB rechtfertige die Überschreitung nicht. Wie sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim ergebe, könne die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse auch dann nachbarschützend sein, wenn sich aus der Begründung des Bebauungsplans hierzu nichts ergebe (VGH Mannheim, Beschl. v , 8 S 1021/88). Bei den Befreiungen gemäß 31 Abs. 2 BauGB seien die Nachbarinteressen der Antragstellerin vollkommen außer Acht gelassen worden. Darüber hinaus verstoße das geplante Bauvorhaben gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme. Die geplante Ansiedlung des innerstädtischen Einrichtungshauses löse beachtliche bodenrechtliche Spannungen zur angrenzenden Wohnbebauung aus. Die entstehende Gemengelage sei in einem Bebauungsplanverfahren unter Beachtung aller öffentlichen und privaten Belange zu lösen. Dies gelte zum einen für die zu erwartenden Lärm- und Luftimmissionen aber auch für die zu erwartenden Verkehrsströme durch Kunden und den Anlieferverkehr. Bereits im Vorbescheid habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Zwischenergebnisse der schallschutztechnischen Untersuchung nicht nachvollziehbar seien und Angaben zur Fläche und Höhe der einzelnen Parkdecks, zu den pro Parkdeck zu erwartenden Schallleistungspegeln, zu den ermittelten äquivalenten Absorptionsflächen sowie zu Teilbeurteilungspegeln u.a. der Lkw-Anlieferungen sowie des offenen und teilweise geschlossenen Parkdecks fehlen würden. Mit Bescheid vom 14. März 2011 wies die Antragsgegnerin diesen Widerspruch zurück. Den Festsetzungen zu den Baugrenzen und zur Anzahl der Vollgeschosse komme nachbarschützende Wirkung nur dann zu, wenn sich aus dem Inhalt des Bebauungsplans besondere Hinweise dafür ergeben würden. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim habe durch Beschluss vom 1. Februar 1993 (8 S 2796/92) seine diesbezügliche Auffassung geändert. Hinweise für eine vom Bebauungsplangeber gewollte nachbarschützende Wirkung seien nicht ersichtlich. Dasselbe gelte für die im Bebauungsplan vorgesehenen Aus

5 - 5 - kragungen am Baukörper nördlich des A-Weges sowie die in diesen Bereichen festgesetzten lichten Höhen. Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Die erforderlichen Abstandsflächen würden eingehalten. Darüber hinaus befinde sich das genehmigte Vorhaben im Norden der Wohnanlage der Antragstellerin. Außerdem lägen neben dem geplanten Vorhaben die Bestandsbauten des Neuen Forums, deren Höhe die Höhe des geplanten Gebäudes deutlich überschreite. Schließlich sei in Bezug auf die Belichtung, Besonnung oder Belüftung zu berücksichtigen, dass sich die Wohnanlage in einem eng bebauten innerstädtischen Bereich befinde. Das geplante Einrichtungshaus stehe auch nicht in einem Missverhältnis zur Nachbarbebauung. Innerhalb der für das Vorhaben gewählten Fläche lasse der Bebauungsplan eine bis zu sechsgeschossige Bebauung zu. Unmittelbar angrenzend sei bereits eine bis zu zehnstöckige Bebauung zulässig. An der östlichen Grenze des Kerngebiets dürften sogar Gebäude mit bis zu 16 Vollgeschossen errichtet werden. Auch in dem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Bereich, in dem die Gebäude der Antragstellerin lägen, sei eine bis zu achtstöckige Bebauung zulässig. Hinsichtlich des Immissionsschutzes enthalte der Vorbescheid keine der Beigeladenen günstige abschließende Feststellung, welche die Rechte der Antragstellerin beeinträchtigen könnte. Hiergegen erhob die Antragstellerin im März 2011 Klage (9 K 754/11). Von September 2011 bis Juli 2013 betrieben die Beteiligten dieses Klageverfahren nicht weiter. Auf Antrag vom 12. Juli 2011 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen am 17. Februar 2012 eine Baugenehmigung im Verfahren nach 62 HBauO. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Genehmigung verwiesen. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin nicht bekannt gegeben. Nachdem sie von seinem Erlass erfahren hatte, legte sie am 22. März 2012 Widerspruch ein, den sie nicht weiter begründete. Am 30. Januar 2013 erhob die Antragstellerin Untätigkeitsklage gegen die Baugenehmigung. Sie trug ergänzend vor, dass aus den Bauantragsunterlagen für den vierten Ergänzungsbescheid hervorgehe, dass die Beigeladene aus Kostenersparnisgründen weitere bauliche Änderungen zu Lasten der Antragstellerin ausführen wolle. So solle die Zufahrtsrampe zu den Parkdecks nun kein Dach mehr erhalten, was zu Lärm- und Geruchsemis

6 - 6 - sionen führen werde. Dem Vorhaben der Beigeladenen komme aufgrund seiner Größe erdrückende Wirkung zu, die durch riesige Glasfenster in Richtung der Wohnungen der Antragstellerin und durch ein großes Logo mit einer entsprechenden Leuchtschrift verstärkt werde. Das eingeholte Verkehrsgutachten sei unzulänglich. Es gehe von fehlerhaften Grundannahmen aus. So werde davon ausgegangen, dass lediglich 50 % der Kunden des Einrichtungshauses mit einem Pkw anfahren würden. Dies sei nicht zu erwarten, da die Beigeladene für Selbstabholung und Selbstaufbau stehe. Ein Heimtransport der gekauften Möbel mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht realistisch. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Bisher habe es fünf Ergänzungsbescheide zur Baugenehmigung hinsichtlich der Fragen Standsicherheit und Lüftungsanlagen gegeben. In keinem dieser Bescheide werde eine von der Baugenehmigung abweichende Ausführung des Bauvorhabens zugelassen. Die Baugrenze nach Süden zu den Gebäuden der Antragstellerin hin werde nur im Bereich der 4,50 m hohen Einhausung der Einfahrt zum Rampenbauwerk um maximal 12 m überschritten. Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Eine Abweichung von den notwendigen Abstandsflächen sei auch im Baugenehmigungsverfahren nicht erteilt worden. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Lärm- und Lichtimmissionen habe die Antragstellerin bisher nicht substantiiert vorgetragen. Die immissionsschutzrechtlichen Belange würden in der Baugenehmigung (Anlage 7, ab S. 48) ausführlich gewürdigt. Hinsichtlich der Lichtimmissionen liege noch keine abschließende Entscheidung der Antragsgegnerin vor (Nr der Baugenehmigung, S. 8). Auf die Aussagekraft der Verkehrsuntersuchungen komme es nicht an, da diese keine Aussagen zur Lärm- oder Schadstoffbelastungen treffen würden. Das Gutachten Prognose der Luftschadstoffbelastung 2013 bei Realisierung des Bauvorhabens Einrichtungshaus Hamburg-Altona vom 19. Oktober 2011 komme zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Modellrechnungen nicht damit zu rechnen sei, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO 2 ) und die beiden Feinstaubfraktionen PM 10 und PM 2,5 innerhalb von nutzungssensiblen Bereichen überschritten würden. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage vom 29. April 2013 (9 K 1749/13) nahm die Antragstellerin nach gerichtlichem Hinweis zurück und führte die ursprüngliche Untätigkeitsklage (9 K 299/13) als Anfechtungsklage unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids fort

7 - 7 - Am 16. Juli 2013 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Sie führt ergänzend aus, dass sich aus der Begründung zum Bebauungsplan Altona-Altstadt 14 ergebe, dass das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung von maximal drei bis fünf Vollgeschossen unmittelbar nördlich des A-Wegs zum Schutz der Wohnanlage der Antragstellerin bestimmt worden sei, um dort gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Der Bebauungsplan habe die damals geltenden Höchstwerte des Maßes der baulichen Nutzung deutlich überschritten. Der Plangeber habe die Überschreitung damit begründet, dass sie durch Maßnahmen ausgeglichen werde, durch die sichergestellt werde, dass die allgemeinen Voraussetzungen für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gegeben seien und den Anforderungen des Verkehrs Rechnung getragen werde. In dem Geltungsbereich des Bebauungsplans sei aber nur das Gebiet, in dem sich die Wohnanlage der Antragstellerin befinde, als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Daher sei offenkundig, dass der Plangeber gerade auf diesen Wohngrundstücken für gesunde Wohnverhältnisse habe sorgen wollen. Dem Plangeber sei demnach bewusst gewesen, dass angesichts der Gemengelage von allgemeinem Wohngebiet auf der südlichen Seite des A-Wegs und Kerngebiet auf der anderen Straßenseite ein Ausgleich für die deutlichen Überschreitungen des Maßes der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen erfolgen müsse. Nur so sei es im Rahmen der Abwägung planungsrechtlich vertretbar gewesen, von den Höchstwerten des 17 BauNVO 1968 abzuweichen. Dieser Hintergrund lasse sich durch die Unterlagen zum städtebaulichen Wettbewerb, der die Grundlage des Bebauungsplans Altona- Altstadt 14 gebildet habe, beleuchten. Durch das jetzt genehmigte Einrichtungshaus würden die vom Plangeber vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen aufgehoben und rückgängig gemacht. Zugleich würden die zulässigen Höchstwerte des Maßes der baulichen Nutzung noch einmal deutlich überschritten, insbesondere hinsichtlich der zusätzlichen Vollgeschosse und der Überschreitung der Baugrenzen. Die insoweit erteilten umfangreichen Befreiungen seien rechtswidrig, weil die Grundzüge der Planung nicht nur erheblich berührt, sondern verletzt würden. Es werde rechtswidriger Planersatz durch Befreiung betrieben. Ein neuer Bebauungsplan sei auch aufgrund der Wertung des 11 Abs. 3 BauN- VO erforderlich. Die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in der durch die Beigeladene geplanten Dimension löse stets ein städtebauliches Planungsbedürfnis aus. Dies gelte umso mehr, wenn der Betrieb unmittelbar an ein Wohngebiet grenze. Ein Einrichtungshaus mit einer Verkaufsfläche von 17561,97 m² und einem Restaurant für - 8 -

8 Personen dürfe nicht neben 214 Wohnungen errichtet werden. Hinsichtlich der Befreiungen nach 31 Abs. 2 BauNVO sei auch zu berücksichtigen, dass bei einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans zumindest ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung der nachbarlichen Interessen bestehe (OVG Hamburg, Beschl. v , 2 Bs 165/12, juris). Dieser Anspruch der Antragstellerin sei verletzt. Darüber hinaus würden die notwendigen Abstandsflächen nicht eingehalten. Zweifelhaft sei bereits, dass die Abstandsflächen mit 0,4 H und nicht nach der bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan Altona-Altstadt 14 geltenden Abstandsvorschrift von 0,5 H berechnet und genehmigt worden sei. Davon unabhängig sei aus dem Abstandsflächenplan zu erkennen, dass die Beigeladene das Maß von 0,4 H zunächst von der Geländeoberfläche bis zu einer Brüstung auf der ersten Parkgeschossebene berechnet habe. Nach 6 Abs. 4 HBauO sei aber die Höhe von Dächern der Wandhöhe hinzuzurechnen. Grundsätzlich sei für die Bemessung der Abstandsfläche der Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut entscheidend. Einen solchen Schnittpunkt gebe es aber in der Planung der Beigeladenen nicht. Vielmehr habe die Beigeladene das Schrägdach zurückversetzt, d.h. von der Wohnanlage der Antragstellerin weggeschoben. Tatsächlich hätte die Abstandsfläche von 1/3 des Schrägdaches aber dem Maß von 0,4 H ohne Berücksichtigung des Rücksprungs hinzugerechnet werden müssen. Durch Einbau eines Rücksprungs des Schrägdachs werde nämlich die Abstandsflächenregelung des 6 HBauO umgangen. Bei korrekter Berechnung würde die notwendige Abstandsfläche nicht eingehalten. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen 6 Abs. 6 HBauO vor. Gemäß dieser Vorschrift würden Vorbauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben, wenn sie insgesamt nicht mehr als 1/3 der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen würden. Das Brüstungsgeländer der Parkebenen müsse bei der Berechnung der Abstandsflächen berücksichtigt werden, was nicht geschehen sei. Die Größenverhältnisse gemäß der genehmigten Schnitte würden außerdem zeigen, dass das Einrichtungshaus insbesondere an der engsten Stelle des A-Wegs die Wohnungen der Antragstellerin auf unzumutbare Weise verdunkle und eine abriegelnde, erdrückende Wirkung besitze. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die lichte Höhe eines Vollgeschosses im Gebäude der Beigeladenen die Vollgeschosshöhe in den Gebäuden der Antragstellerin deutlich überschreiten werde

9 - 9 - Des Weiteren seien die Emissionen bei Betrieb des Vorhabens der Beigeladenen unzumutbar. Die Lärm- und Schadstoffbelastungen für die Mieter der Wohnanlage A-Weg würden durch die Zu- und Abfahrten zu den 713 Stellplätzen auf vier Parkgeschossebenen unzumutbar erhöht. Zusätzlich erfolge über den A-Weg die Anlieferung der Möbel und der Fahrzeugverkehr der Möbeltaxis. Die prognostizierten 8300 Fahrzeugbewegungen an allen Freitagen und Samstagen sowie bei Sonderveranstaltungen seien unzumutbar. Midnight- und Sonntagsshopping sowie sonstige Sonderveranstaltungen würden weitere Konfliktsituationen herbeiführen. Hinsichtlich der Verkehrsuntersuchungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sei zu berücksichtigen, dass der durch das Forum Altona hervorgerufene Verkehr außer Betracht gelassen worden sei, ebenso wie der Verkehr, der durch die 214 Wohnungen der Antragstellerin selbst entstehe. Bezüglich der Verkehrsbelastung sei auch zu berücksichtigen, dass die Ziffer der Baugenehmigung die Alternativen zur Pkw-Nutzung konterkariere. Dort sei vorgesehen, dass von den 404 notwendigen Fahrradplätzen 204 nicht auf dem Grundstück der Beigeladenen oder einem Grundstück in der Nähe hergestellt werden könnten, so dass insoweit Ausgleichsbeträge zu zahlen seien. Die von der Beigeladenen mit der Bauvoranfrage vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen seien unvollständig. Im Vorbescheid sei daher gefordert worden, die Begutachtung zu vervollständigen. Dem seien die Antragsgegnerin bzw. Beigeladene allerdings nicht nachgekommen. Es gebe lediglich eine nachgelieferte Stellungnahme der Firma LK vom 18. August 2009 in den Akten, die sich jedoch auf die Untersuchungen der Stausituationen beschränke. Eine Messung der Immissionen nach Fertigstellung sei unzureichend. Vielmehr seien die Immissionen anhand vollständiger, plausibler Gutachten zu prognostizieren. Auch bezüglich der Luftschadstoffbelastung fehle eine qualifizierte Schadstoffprognose, obwohl bereits in Ziffer 6 des Vorbescheids angekündigt worden sei, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine qualifizierte Schadstoffprognose vorzunehmen sei. Dass die Anlage 7 zum Baugenehmigungsbescheid mit keinem Wort auf die Luftschadstoffbelastung eingehe, sei rechtswidrig. Es seien auch unzumutbare Lichtimmissionen zu befürchten. Das geplante leuchtende Schild an der den Wohnhäusern der Antragstellerin zugewandten Fassade wirke in erheblichem Maße in das Wohngebiet hinein und bewirke während der Öffnungszeiten eine nicht hinzunehmende Raumaufhellung. Dabei würden die Lichtimmissionen auf die besonders störungssensiblen Aufenthaltsräume in den Wohnungen der Antragstellerin einwirken

10 Schließlich werde das Eigentumsrecht der Antragstellerin und das Recht der Mieter auf körperliche Unversehrtheit dadurch verletzt, dass sich die Zufahrt zu den 713 Stellplätzen direkt gegenüber der Feuerwehrzufahrt für die Wohnanlage der Antragstellerin befinde. Es bestehe die Gefahr, dass durch wartende Fahrzeuge vor der Parkanlage die Feuerwehrauffahrt blockiert werde. Dies sei bereits bei zwei wartenden Fahrzeugen im A-Weg der Fall. Bei vier bzw. acht wartenden Fahrzeugen würden darüber hinaus die Zufahrten zu den beiden Tiefgaragen der Wohnanlage der Antragstellerin versperrt. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. März 2012 gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 17. Februar 2012 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Akte zum Bebauungsplanverfahren Altona-Altstadt 14 sei vernichtet worden, da die 30jährige Aufbewahrungsfrist schon lange überschritten sei. Die Annahme, dass nur 50 % der Kunden der Beigeladenen das Einrichtungshaus mit dem Auto aufsuchen würden, sei geprüft und für plausibel gehalten worden, da es sich um ein innerstädtisches Einrichtungshaus handele. Bei einem solchen ähnele das Einkaufsverhalten der Kunden mehr dem bei einem innerstädtischen Kaufhaus und weniger dem bei einem klassischen Möbelmarkt auf der grünen Wiese. Beim innerstädtischen Einkaufsverkehr bestehe in Hamburg der Anteil des motorisierten Individualverkehrs bei 36 %. Der hier angenommene Wert von 50 % liege deutlich darüber und trage der Tatsache Rechnung, dass es sich um einen innerstädtischen Möbelmarkt handele. Hamburg verfüge bereits über zwei Einrichtungshäuser der Beigeladenen, die jeweils sehr gut mit dem Auto erreichbar seien. Deshalb werde davon ausgegangen, dass relativ wenige Kunden das innerstädtische Einrichtungshaus mit dem eigenen Pkw anfahren würden. Durch die drei Zufahrten zu den Parkdecks werde die Gefahr eines nennenswerten Rückstaus in den öffentlichen Verkehrsraum verhindert. Selbst in Phasen erhöhten Verkehrsflusses sei ein Rückstau nicht zu erwarten. Zur Frage der Luftschadstoffbelastung habe sich die zuständige Stelle am 15. November 2011 geäußert. Überschreitungen der als Vergleichsmaßstab heranzuzie

11 henden Grenzwerte der 39. BImSchV seien nicht prognostiziert worden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass für den A-Weg und die Altonaer Poststraße von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen worden sei, wodurch die Immissionen voraussichtlich überschätzt worden seien, weil tatsächlich mit niedrigeren Geschwindigkeiten zu rechnen sei. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist der Auffassung, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Durch das lange Zuwarten mit der Einlegung des Eilantrags trotz Kenntnis der Baugenehmigung und des Baubeginns habe die Antragstellerin ihr Antragsrecht verwirkt. In jedem Fall fehle ihr sowohl hinsichtlich der Errichtung des Einrichtungshauses als auch hinsichtlich des Betriebs das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin hätte ohne weiteres eine abschließende Klärung der Rechtsfragen in dem Klageverfahren gegen den Vorbescheid (9 K 754/11) erreichen können. Da sie dies nicht getan habe, sei nunmehr kein Bedürfnis für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegeben. In Bezug auf den Betrieb des Einrichtungshauses könne auch im Hauptsacheverfahren gegen die Baugenehmigung effektiver Rechtsschutz erlangt werden. In jedem Fall sei der Antrag unbegründet. Die Befreiungen für das Überschreiten der Baugrenzen und der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse seien städtebaulich vertretbar. Die nachbarlichen Interessen seien in ausreichendem Maße in die Interessenabwägung eingestellt worden. Die planungsrechtlichen Befreiungen würden dem Willen des Plangebers Rechnung tragen, in zentraler Lage ein Baugebiet von übergeordneter Bedeutung für den gesamten Stadtbereich auszuweisen. Ziel des städtebaulichen Wettbewerbs vor Verabschiedung des Bebauungsplans Altona-Altstadt 14 sei es gewesen, an besonders geeigneten zentralen Punkten stadtbildgestaltende Dominanten zu schaffen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sei deshalb ein zentraler Bereich mit einer intensiven Bebauung von bis zu 16 Geschossen geschaffen worden. Auch der angrenzende Bebauungsplan Altona-Altstadt 46 aus dem Jahre 2004 sehe für den Bereich nordwestlich des Goethe-Platzes eine zwingende Bebauung mit sieben Vollgeschossen vor, um einen zentralen Ort mit stadtbildgestaltendem Charakter zu schaffen. Nach Süden zu den Grundstücken der Antragstellerin hin werde die Baugrenze zwar tatsächlich um 7,54 m und in Teilbereichen bis maximal 16,50 m überschritten. Dadurch solle jedoch erreicht werden, dass die bisher an der Rückseite des Kaufhauses befindliche offene Anliefer- und Stellplatzzone beseitigt und in das neue Gebäude integriert werde. Durch die integrierte Anlieferung mit

12 eingehauster Rampe sowie die Einhausung der Stellplätze verbessere sich die Immissionssituation für die Nachbarn. Soweit die Begründung des Bebauungsplans Altona- Altstadt 14 davon spreche, dass allgemeine Voraussetzungen für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen seien, seien gerade keine Ausgleichmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt worden, die das vorliegende Bauprojekt ausschließen würden. Dass sich die Baugenehmigung aus dem Jahre 2012 auf die damals gültige gesetzliche Grundlage zur Abstandsflächenberechnung stütze, sei nicht zu bemängeln. Die neuen Festsetzungen der Abstandsflächen würden der Entwicklung eines sich immer weiter verdichtenden Stadtkerns Rechnung tragen. Es seien auch keine rücksichtslosen Immissionen zu befürchten. Die Anlieferung des Einrichtungshauses erfolge ausschließlich über die Einfahrt an der Altonaer Poststraße. Eine Anlieferung über den A-Weg finde nicht statt. Die Lieferverkehrseinfahrt erfolge an der südwestlichen Gebäudeecke und sei unmittelbar eingehaust. Es erfolge eine Abfahrt in das Untergeschoss mit den entsprechenden Andockstationen. Die Besucher-Pkw würden sowohl über den östlichen als auch über den westlichen A-Weg anfahren, Mitarbeiterparkplätze seien nicht vorgesehen. Die Lage der Zufahrt für die Parkdecks befinde sich im Straßenraum an vergleichbarer Stelle wie früher die Kundenzufahrt zum Karstadt- Gebäude. Die Verkehrslenkung der Zufahrt von den umliegenden Straßen werde durch Hinweisschilder und die Einbindung des Parkhauses in das dynamische Parkleitsystem in Altona gesteuert. Damit könne der Kunde bereits in Entfernungen von über einem Kilometer vor der Einfahrt in die Altonaer Poststraße prüfen, ob überhaupt ausreichend freie Plätze im Parkhaus vorhanden seien. Die im Vorbescheid angemahnte Vervollständigung der lärmtechnischen Untersuchung sei erfolgt. Dazu sei die schalltechnische Untersuchung zum Bauvorhaben in Hamburg-Altona von der LK GmbH am 20. Oktober 2011 vorgelegt worden. Nach dieser Untersuchung würden durch die Zusatzbelastungen der geplanten Anlage in Verbindung mit der Gesamtbelastung durch bestehende Anlagen an den maßgeblichen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Nr. 6.1) nicht oder nur in geringem Umfang überschritten. Die Ergänzungsbescheide würden weder das Rücksichtnahmegebot noch den Immissionsschutz oder andere nachbarschützende Aspekte betreffen. Die einzige substantielle Änderung im ersten Änderungsbescheid sei die Entfernung des Daches über der Parkspindel (Zu- und Abfahrt). Diese Änderung sei aus lüftungstechnischen Gründen erfolgt

13 Insoweit sei eine ergänzende schalltechnische Stellungnahme eingeholt und Bestandteil der Baugenehmigung geworden. Selbst bei Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung würde ausnahmsweise das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen. Dies folge daraus, dass die Beigeladene aufgrund der sofort vollziehbaren Baugenehmigung formell legal bis zum Eingang des Aussetzungsantrages bereits einen erheblichen Teil ihres Bauvorhabens fertiggestellt habe. Zwischen den Beteiligten haben umfangreiche Vergleichsverhandlungen über die Verkehrsführung im A-Weg (Möglichkeit einer zusätzlichen Abbiegespur für das Einrichtungshaus) und über mögliche Lärmschutzmaßnahmen in Bezug auf die Wohnanlage der Antragstellerin stattgefunden. Diese Vergleichsverhandlungen hat die Antragstellerin hinsichtlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes Ende November 2013 für gescheitert erklärt. II. Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist zulässig (1.), aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.). 1. Der Antrag vom 16. Juli 2013 ist so auszulegen (vgl. 88 VwGO), dass er darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung vom 17. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 und des Änderungsbescheids vom 14. Mai 2013 eingereichten Klage (9 K 299/13) anzuordnen. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er ist gemäß 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.v.m. 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft, da der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.v.m. 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen steht der Antragstellerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu:

14 a) Die Antragstellerin hat ihr Antragsrecht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rechtsbehelfs setzt einen längeren Zeitraum voraus, währenddessen die Möglichkeit bestand, ihn einzulegen (BVerwG, Urt. v , 4 A 11/99, juris, Rn. 16). Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten bewusst gewesen sein. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt vor, wenn der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis erst zu einem derart späten Zeitpunkt den Rechtsbehelf einlegt, zu dem die Gegenseite nicht mehr mit einer Klageerhebung rechnen musste. Das ist dann der Fall, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung seines Rechts unternommen hätte (BVerwG, Urt. v , a.a.o.). In diesen Fällen darf die Gegenseite darauf vertrauen, dass ein Rechtsbehelf nicht mehr eingelegt wird. Schließlich muss sich die Gegenseite auch tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten des Berechtigten eingerichtet haben, dass für sie ein begründeter Rechtsbehelf mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urt. v , a.a.o.). Danach liegt keine Verwirkung vor. Zwar hat die Antragstellerin den Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes trotz erkennbaren Baufortschritts für einen nicht unerheblichen Zeitraum nicht gestellt. Sie hat - trotz Kenntnis von Baubeginn und Baufortschritt - erst im Juli 2013, etwa acht Monate nach Baubeginn hinsichtlich des Neubaus, etwa ein Jahr und drei Monate nach Einlegung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung und mehr als zweieinhalb Jahre nach Beginn der Abrissarbeiten, den vorliegenden Antrag gestellt. Jedoch durfte weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene berechtigterweise darauf vertrauen, dass ein solcher Antrag nicht mehr gestellt wird. Die Antragstellerin hat zu keinem Zeitpunkt der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen gegenüber explizit zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre schon gegen den Vorbescheid und dann gegen die Baugenehmigung gerichteten Bedenken nicht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen wird. Die Antragstellerin hat keine der beiden Klagen gegen Vorbescheid und Baugenehmigung zurückgenommen und auch sonst nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie ohne Abschluss eines Vergleichs auf weitere Rechtsbehelfe verzichten werde. Vor diesem Hintergrund konnte kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen entstehen. b) Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht deshalb entfallen, weil bei Stellung des Antrags im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits der Rohbau fertiggestellt war

15 (vgl. VGH München, Beschl. v , 2 CS , juris). Dabei kommt es grundsätzlich auf die Stellung des Antrags beim Verwaltungsgericht an. Zu diesem Zeitpunkt am 16. Juli 2013 war der Rohbau selbst nach Angaben der Beigeladenen noch nicht einmal zur Hälfte fertiggestellt. c) Die Antragstellerin hat weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl sie im Verfahren gegen den Vorbescheid das Ruhen angeregt hat. Zwar ist ein von den Rechtsschutzmöglichkeiten in der Hauptsache abgekoppelter Eilrechtsschutz verfassungsrechtlich nicht nur nicht geboten; für einen Antrag auf vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz entfällt grundsätzlich auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn effektiver Rechtsschutz bereits in der Hauptsache möglich gewesen wäre (VGH München, Beschl. v , 9 CS , juris, Rn. 4). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof München selbst in dem von ihm zu entscheidenden Fall, in dem der Kläger über einen Zeitraum von fast drei Jahren keine Untätigkeitsklage neben seinem Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erhoben hatte, offen gelassen hat, ob das Rechtsschutzbedürfnis tatsächlich entfallen ist (VGH München, Beschl. v , a.a.o., Rn. 7). In jedem Fall sind die Voraussetzungen für ein Entfallen des Rechtsschutzes gemäß dieser Fallgruppe nicht gegeben. Die Klage gegen den Vorbescheid betrifft einen anderen Streitgegenstand als die Klage gegen die Baugenehmigung und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Bei der Frage, ob der Antragstellerin effektiver Rechtsschutz bereits in der Hauptsache möglich gewesen wäre, kommt es auf die Klage gegen die Baugenehmigung an. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin bis zu ihrem Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Juli 2013 effektiven Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung in der Hauptsache hätte erlangen können, zumal die Antragsgegnerin erst im April 2013 über den Widerspruch gegen die Baugenehmigung entschieden hat und die Antragstellerin im Verfahren gegen die Baugenehmigung nicht untätig geblieben ist, sondern bereits im Januar 2013 Untätigkeitsklage erhoben hatte. d) Das Rechtsschutzbedürfnis besteht auch in Bezug auf die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Einrichtungshauses der Beigeladenen befürchteten Immissionen. Die zukünftige Immissionsbelastung wird entscheidend durch die Eigenart der baulichen Anlage, insbesondere die Zufahrt zu den Parkdecks und die Parkdecks selbst, geprägt sein. Deshalb hat die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse daran, sich gegen die Fertigstellung

16 des Bauvorhabens zu wehren und kann insoweit nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. 2. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. Allerdings überwiegt bei der im Rahmen des 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung entgegen der Auffassung der Beigeladenen ihr Interesse das Interesse der Antragstellerin nicht allein aufgrund der späten Stellung des Antrags im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und des bis zur Stellung des Antrags realisierten Baufortschritts. Zwar ist ein Nachbar, der sich durch ein Bauvorhaben in seinen Rechten betroffen sieht, gehalten, durch zumutbares aktives Handeln den wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn und dessen Vermögensverlust so gering wie möglich zu halten, indem er unverzüglich seine Einwendungen geltend macht (BVerwG, Beschl. v , 4 B 50/88, juris, Rn. 4). Dieser im baurechtlichen Nachbarverhältnis wurzelnde Grundsatz gilt auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v , 2 W 5/01, juris, Rn. 6). Jedoch hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ihre Einwendungen gegen den Vorbescheid und gegen die Baugenehmigung frühzeitig mitgeteilt. Sie hat die insoweit bestehenden gerichtlichen Verfahren zwar u.a. aufgrund der schwebenden Vergleichsverhandlungen nicht mit Nachdruck betrieben. Im Verfahren gegen den Vorbescheid hat sie sogar das Ruhen des Verfahrens angeregt. Sie hat aber keine der Klagen zurückgenommen und auch sonst nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie ohne Abschluss eines Vergleichs auf weitere Rechtsbehelfe verzichten werde. Vor diesem Hintergrund konnte die Beigeladene zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass die Antragstellerin ihre Einwendungen gegen das Vorhaben nicht mehr erheben wird. Die Durchführung des Bauvorhabens trotz der bestehenden Klagen gegen den Vorbescheid und die Baugenehmigung erfolgte auf eigenes Risiko der Beigeladenen. Die Antragstellerin ist ihren Obliegenheiten aus der Nachbarstellung durch Geltendmachung ihrer Einwendungen in den beiden Klagen ausreichend nachgekommen. Unter Berücksichtigung der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache [a)] überwiegt das Interesse der Antragstellerin daran, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, das öffentliche Vollzugsinteresse und die Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung lediglich insoweit, als bei einer Nutzung des Einrichtungshauses im genehmigten Umfang die Gefahr unzumutbarer Immissionen besteht [b)]. Deshalb ist die

17 aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auszusprechen. Im Übrigen überwiegen die Interessen der Beigeladenen und das öffentliche Vollzugsinteresse. a) Die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache sind nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung offen. Ob die angegriffene Baugenehmigung vom 17. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 und des Änderungsbescheids vom 14. Mai 2013 die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten im Sinne des 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt und deshalb im Hauptsacheverfahren aufzuheben sein wird, ist offen. Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urt. v , 4 C 8/84, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v , Bs II 65/90, juris, Rn. 6). Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob durch die Baugenehmigung solche Normen verletzt sind, die die Antragsteller schützen sollen. Ob dies hier der Fall ist, ist offen. Zwar verletzt die angegriffene Baugenehmigung aller Voraussicht nach keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere hält die Baugenehmigung die gemäß 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO allein nachbarschützende Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,50 m ein. Auch dürfte der Antragstellerin weder ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch [aa)] noch ein gebietsübergreifender Anspruch aus 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets zustehen [bb)]. Außerdem sind die der Beigeladenen erteilten Befreiungen nach 31 Abs. 2 BauGB von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen und der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse lediglich am Rücksichtnahmegebot zu messen [cc)]. Jedoch ist offen, ob dieses Gebot der Rücksichtnahme durch das Vorhaben der Beigeladenen verletzt wird [dd)]

18 aa) Die Antragstellerin kann sich nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch, der allein in Betracht kommt, da ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet als das Vorhabengrundstück liegt, berufen. Zwar ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass ein solcher Anspruch bestehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v , IV C 71.71, juris, Rn. 28; OVG Lüneburg, Beschl. v , 1 LA 184/06, juris, Rn. 14, m.w.n.; zurückhaltender: BVerwG, Beschl. v , 4 B 55/07, juris, Rn. 6). Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet setzt allerdings den erkennbaren Willen des Plangebers voraus, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen (OVG Koblenz, Beschl. v , 1 B 10480/13, juris, Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschl. v , 1 LA 184/06, juris, Rn. 14). Ein solcher Anspruch scheidet hier aus. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Festsetzung des Baugebiets des Vorhabengrundstücks als Kerngebiet dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung im allgemeinen Wohngebiet dienen soll. Dies ist im Gegenteil wegen der mit einem Kerngebiet regelmäßig zusammenhängenden Immissionsbelastung fernliegend. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf die Frage der Gebietsverträglichkeit des Einrichtungshauses an (vgl. zur Gebietsverträglichkeit BVerwG, Beschl. v , 4 B 60/07, juris). bb) Der Antragstellerin steht gegen das Vorhaben der Beigeladenen auch kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets aus 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v , 2 Bs 154/08, juris; Beschl. v , 2 Bs 26/09, juris; Beschl. v , 2 Bs 144/10, juris). Da ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet als das Vorhabengrundstück liegt, könnte sie sich lediglich auf einen gebietsübergreifenden Anspruch aus 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO berufen. Der Anspruch aus 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient dazu, die typische Prägung des jeweiligen Baugebiets zu sichern. Deshalb kann ein gebietsübergreifender Anspruch gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur bestehen, wenn nach dem erkennbaren Willen des Plangebers die Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen. Dies ist für die Kerngebietsausweisung, in dem das Vorhaben der Beigeladenen liegt, nicht der Fall [s.o. II. 2. a) aa)]

19 cc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es nicht darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des 31 Abs. 2 BauGB - etwa die Wahrung der Grundzüge der Planung - für die der Beigeladenen erteilten Befreiungen von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen und der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse vorliegen. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des 31 Abs. 2 BauGB ist nämlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von nichtdrittschützenden Festsetzungen befreit wird (BVerwG, Beschl. v , 4 B 64/98, juris, Rn. 5 f.; OVG Hamburg, Beschl. v , 2 Bs 165/12, juris, Rn. 27). Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des 31 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Beschl. v , a.a.o.; OVG Hamburg, Beschl. v , a.a.o). Bei der Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i.v.m. 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO entwickelt hat (BVerwG, Beschl. v , a.a.o.). Für den Nachbarn bedeutet das, dass er ein Bauvorhaben, für das eine Befreiung erteilt wurde, in diesem Fall nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn dieses ihm gegenüber rücksichtslos ist (OVG Hamburg, Beschl. v , a.a.o, Rn. 29). Vor diesem Hintergrund kann sich die Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilten Befreiungen von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen und der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots wehren. Denn im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung der Baugrenzen und der zulässigen Vollgeschossanzahl ausnahmsweise drittschützend sein könnten. Bei beiden Festsetzungen handelt es sich um solche zum Maß der baulichen Nutzung, die grundsätzlich nicht nachbarschützend sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass 30 BauGB aus sich heraus keine subjektiv-öffentlichen Rechte zugunsten des Nachbarn begründet. Ob Festsetzungen auf der Grundlage der 16 ff

20 und des 23 BauNVO auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BVerwG, Beschl. v , 4 B , juris, Rn. 3). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (VGH Mannheim, Beschl. v , BRS 48 Nr. 169). An dieser Rechtsprechung, die vor der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging, hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim nicht festgehalten (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v , 8 S 2796/92, juris, Rn. 15). Von der Ausweisung von Baugebieten abgesehen, die kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung hat, dient ein Bebauungsplan mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für ein Plangebiet zunächst öffentlichen Interessen. Ob darüber hinaus einer Festsetzung nachbarschützender Charakter zukommt, muss im Einzelfall für die jeweilige Ausweisung durch Auslegung ermittelt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v , 2 Bs 188/07, juris, Rn. 6 f.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts eröffnen Ausweisungen über das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarlichen Abwehrrechte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v , a.a.o., Rn. 7, m.w.n.). Ein von diesem Grundsatz ausnahmsweise abweichender Wille des Plangebers lässt sich dem Bebauungsplan Altona-Altstadt 14 und seiner Begründung weder in Bezug auf die Baugrenzen noch in Bezug auf die Anzahl der genehmigten Vollgeschosse entnehmen. In der Begründung heißt es (S. 2): Im Kerngebiet an der Großen Bergstraße ist eine intensive Bebauung mit maximal sechzehn Geschossen ausgewiesen. Entsprechend der Empfehlungen der Unabhängigen Kommission für den Aufbauplan an besonders geeigneten zentralen Punkten stadtbildgestaltende Dominanten zu schaffen, wurde für das Wohn- und Kerngebiet eine verdichtete Nutzung ausgewiesen. Das Maß der Nutzung überschreitet dabei die im 17 Absatz 1 [BauNVO 1968] festgelegten Höchstwerte. Die Überschreitung wird durch Maßnahmen ausgeglichen, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Voraussetzungen für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gegeben sind und den Anforderungen des Verkehrs Rechnung getragen wird. Diese Maßnahmen sind als Vorbedingung in dem städtebaulichen Wettbewerb festgesetzt worden. Da auch sonst keine öffentliche Belange entgegenstehen, sind die Voraussetzungen des 17 Absatz 9 der Baunutzungsverordnung gegeben Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich ein Wille des Plangebers, den Festsetzungen der Baugrenzen und der Vollgeschossanzahl auf dem Grundstück der

21 Beigeladenen ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung zu geben, nicht daraus, dass die Begründung auf Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Bezug nimmt, die in dem städtebaulichen Wettbewerb als Vorbedingung gesetzt wurden. (1) Es bestehen bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass die Baugrenzen und die Vollgeschossanzahl auf dem Grundstück der Beigeladenen zu den Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet gehören. Die Unterlagen zum städtebaulichen Wettbewerb sind nach Angaben der Antragsgegnerin nicht mehr auffindbar, so dass sich im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend klären lässt, welche Maßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse als Ausgleich für die Überschreitung der in der Baunutzungsverordnung 1968 festgelegten Höchstwerte für das Maß der baulichen Nutzung festgelegt wurden. Jedoch lässt sich der Begründung des Bebauungsplans weder entnehmen, dass die Festsetzungen der Baugrenzen oder der Anzahl der Vollgeschosse als Ausgleichsmaßnahmen anzusehen sind noch, dass diese Festsetzungen dem Schutz des allgemeinen Wohngebiets südlich des A-Wegs dienen sollen. Hinweise auf einen ausnahmsweise angeordneten Nachbarschutz der Festsetzungen sind auch in den weiteren Materialien zur Entstehung des Bebauungsplans Altona-Altstadt 14 nicht enthalten. Gemäß der Drucksache V / Nr. 156 für die Bezirksversammlung Altona vom 7. Oktober 1969 und des Bebauungsplanentwurfs vom 7. November 1969 (beide in der Sachakte Altona- Alt 14 II) ist die Überschreitung der Maximalwerte der Baunutzungsverordnung für das allgemeine Wohngebiet und das Kerngebiet besonders durch die günstige Verkehrslage begründet. Diese günstige Verkehrslage dürfte damit nach Ansicht des Plangebers als bereits bestehender Umstand (vgl. zur Zulässigkeit schon bestehender Umstände als Ausgleichsmaßnahme im Rahmen des 17 BauNVO: Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 2013, 17 BauNVO, Rn. 25) maßgeblich zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet trotz der Nutzungsverdichtung beitragen. Dass darüber hinaus auf dem Grundstück der Beigeladenen die Vollgeschossanzahl im südlichen Bereich begrenzt und Baugrenzen festgesetzt wurden, um als Ausgleichsmaßnahmen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen, ergibt sich aus den vorhandenen Materialien nicht. Dies ist auch deshalb nicht wahrscheinlich, weil die Anzahl der Vollgeschosse auf dem Grundstück der Beigeladenen - selbst im nördlichen Grundstücksbereich mit der höchsten Festsetzung

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