Geschäftsbericht 2009 / 2010

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1 GEMEINDE- UND STÄDTEBUND THÜRINGEN Geschäftsbericht 2009 / 2010 vorgelegt zur 21. Ordentlichen Mitgliederversammlung am 27. Oktober 2010

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3 Grußwort Präsident Michael Brychcy Liebe Kolleginnen und Kollegen, unsere diesjährige ordentliche Mitgliederversammlung steht ganz im Zeichen des 20-jährigen Bestehens unseres Verbandes. 20 Jahre Gemeinde- und Städtebund Thüringen heißt: 20 Jahre kommunale Selbstverwaltung in Thüringen, heißt aber auch 20 Jahre gerne und voller Überzeugung an der Seite der thüringischen Gemeinden und Städte. Allein das sollte uns Anlass genug sein, auch mit Stolz auf die vergangenen 20 Jahre zurückzublicken. Als der Verband am 29. März 1990 in Bad Blankenburg gegründet wurde - also zu einem Zeitpunkt, als das Land Thüringen formal noch nicht existierte - hat niemand voraussehen können, welche bedeutende Stellung der Gemeinde- und Städtebund Thüringen für die Kommunen im Freistaat Thüringen einmal einnehmen würde. Als Einheitsverband für alle Gemeinden und Städte gegründet, hat der Verband schon damals erkannt, dass für die Kommunen im Freistaat nur dann eine Chance besteht kommunale Interessen wirkungsvoll zu verfolgen und durchzusetzen, wenn kleine Gemeinden und große Städte zusammen ihre gemeinsamen Anliegen überparteilich und unabhängig durch einen einzigen Verband vertreten lassen. Auch heute noch ist im Kollegenkreis gerade aus den alten Bundesländern diesbezüglich in mancher Diskussion Anerkennung zu spüren. Mit den Kommunalwahlen im Mai 1990 fanden die ersten freien, demokratischen Kommunalwahlen seit fast 60 Jahren in Thüringen statt. Mit dem 1. Juli 1990 konnten die ersten frei gewählten Gemeinde- und Stadtratsmitglieder sowie Ober/Bürgermeister/innen an der Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltung vor Ort mitwirken. Den Geist dieser damaligen Zeit in Worte fassen zu wollen, wäre ein fast aussichtsloses Unterfangen; es würde alles nur Stückwerk bleiben. Aber alle die dabei gewesen sind und es erlebt haben, werden sich heute noch gerne an die damalige Zeit zurück erinnern, an den Einsatzwillen, den Gemeinschaftssinn, an die Aufbruchstimmung und noch immer von der Dankbarkeit ergriffen sein, dabei gewesen sein zu dürfen. Die Situation in den Kommunalverwaltungen war nur mit dem vorhandenen Improvisationsvermögen und unglaublicher Lernbereitschaft zu meistern. Die Erfolge dieser Zeit verdanken wir der großen Flexibilität und Leistungsbereitschaft vieler Menschen. Ohne den überzeugenden Einsatz der Bürgermeister/innen, Gemeinde- und Stadtratsmitglieder wäre diese Entwicklung kaum denkbar gewesen. Die schnelle Wiederherstellung der kommunalen Selbstverwaltung in den Kommunen war also nur durch ein beherztes Anpacken aller Verantwortlichen möglich, wofür wir heute noch allen Beteiligten dankbar sein müssen. Aufbauend auf diesem Fundament haben wir rückblickend in den vergangenen 20 Jahren gemeinsam viele Auseinandersetzungen geführt. Es haben sich aber auch Daueraufgaben herausgebildet, die uns altbekannt erscheinen, aber dennoch immer wieder neu an Aktualität gewinnen. Fortwährend begleitet uns die Frage des ob und/oder wie einer Gebietsreform oder der ewige Kampf um das liebe Geld Stichwort: 20 Jahre kommunaler Finanzausgleich. Andererseits aber tragen wir auch von Beginn an Sorge für die nachhaltige Fortbildung der ehrenamtlichen Kommunalpolitiker/innen und hauptamtlichen Mitarbeiter/ innen der Kommunalverwaltungen, die dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen ganz besonders am Herzen liegt. 3

4 Nach vorne blickend wird ein Schwerpunkt der Arbeit des Verbandes auch in Zukunft die ausreichende Finanzausstattung der Kommunen sein. Darüber hinaus gilt es aber auch, sich neuen Herausforderungen zu stellen. Auch in den Gemeinden und Städten werden wir einer gelegentlich vorzufindenden Erwartungshaltung entgegentreten müssen, dass es immer mehr Leistung für immer weniger Geld geben kann. Die Anforderungen an die kommunalen Verwaltungen werden in den nächsten Jahren sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht weiter zu nehmen. Sie sind im Wesentlichen das Ergebnis des wirtschaftlichen Strukturwandels, demografischer Veränderung, technologischer Entwicklung und eines gesellschaftlichen Wertewandels. Die Möglichkeiten der elektronischen Abwicklung von Geschäftsprozessen sind dabei ebenso ein Baustein zur Bewältigung dieser Herausforderungen wie auch die flächendeckende Breitbandversorgung. Rückblickend können wir mit voller Überzeugung feststellen, dass der Gemeinde- und Städtebund Thüringen seinen festen Platz als d e r kommunale Spitzenverband der Gemeinden und Städte in der Landespolitik des Freistaats Thüringen gefunden hat. Nicht von ungefähr hat auch der Thüringer Landtag dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen durch eine namentliche Erwähnung in 127 der Thüringer Kommunalordnung einen hohen Stellenwert eingeräumt. Diesen Stellenwert gilt es zu erhalten und weiter auszubauen. Vordringlichste Aufgabe wird in Zukunft das Ringen um die Erhaltung der kommunalen Selbstverwaltung sein. Die wiedergewonnene kommunale Selbstverwaltung darf nicht dem Finanzdiktat zum Opfer fallen. Es gibt gute Gründe, den 20. Jahrestag der Deutschen Wiedervereinigung und der Gründung des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen zu feiern, aber es gilt auch wachsam zu sein, um die Interessen der örtlichen Gemeinschaft auch in Zukunft zu sichern. Michael Brychcy 4

5 Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Seite Organisation des Verbandes... 7 Aufgabenstellung... 7 Verbandsstruktur... 7 Verbandsorgane Kommunale Arbeitsgemeinschaft Wasser/Abwasser Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit Verbandszeitschrift Schriftenreihe des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen Mustersatzungen Pressearbeit des Verbandes Internetangebot des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen Seminare, Veranstaltungen, Tagungen Seminarprogramm für hauptamtliche Kommunalbedienstete Seminarprogramm für ehrenamtliche kommunale Mandatsträger Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung und Europa Änderung im Thüringer Kommunalrecht Freiwillige Gemeindeneugliederungen Aufwandsentschädigungen von ehrenamtlichen Bürgermeistern Ehrensold für ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeister Neues beim Dienstrecht für Beamte Kommunalwahlen Zensus Personenstandswesen Einführung des neuen Personalausweises Breitbandversorgung im Freistaat Thüringen Europaarbeit und internationale Partnerschaften Rahmenvereinbarung zu Telefondienstleistungen Rahmenvereinbarung über die Nutzung der juris-online-dienste Finanzen und Kommunalwirtschaft Finanzlage der Gemeinden und Städte Finanzen der Thüringer Kommunen Verfassungsbeschwerde zum Thüringer Finanzausgleichsgesetz Reform des Thüringer Gemeindehaushalts- und Rechnungswesens: Einführung der Doppik in Thüringen Personal der Gemeinden und Gemeindeverbände Konjunkturpaket II Novellierung Thüringer Kommunalabgabengesetz Gemeindefinanzreform Unzulässige Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren durch private Geschäftsbesorgungsgesellschaften

6 Inhaltsübersicht Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht Erlösauskehransprüche des Bundes gegenüber den Kommunen verjähren in 30 Jahren - neue Problematik von Abführungsbescheiden Garagengrundstücke in den neuen Ländern Verkauf von ehemals volkseigenen Grundstücken durch den Bund Stadtumbau im Freistaat Thüringen Stellungnahme zum Entwurf eines Thüringer Vergabe-Mittelstandsgesetzes Friedhofs- und Bestattungswesen Grundsatzurteil zu Kirchenbaulasten Tourismus in Thüringen Thüringer Kataster- und Vermessungsverwaltung (TKVV) Raumordnung und Landesentwicklung Fortschreibung des Demografieberichts Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und anderer Gesetze Etablierung der Gemeinschaftsschule im Thüringer Schulsystem Neuregelung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder Öffentliche Sicherheit und Verkehr Brand- und Katastrophenschutzrecht Unterstützung des Ehrenamtes in der Feuerwehr Allgemeines Ordnungsrecht Gesetz zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Hunde ÖPNV-Finanzierung Umwelt Behördenstrukturreform und Mehrbelastungsausgleich Abfallrecht EU-Wasserrahmen-Richtlinie Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes Abwasserbeseitigungskonzepte für zentrale und dezentrale Anlagen Anforderung an die Wartung und Kontrolle von Kleinkläranlagen Klimaschutz Naturschutz Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung Änderung im Fischereirecht Beirat für Nachhaltige Entwicklung Weitere Aktivitäten des Verbandes Kommunaler Waldbesitzerverband Kommunale Dienstleistungs-Gesellschaft Thüringen mbh (KDGT) Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen Aktiengesellschaft (KEBT AG) Kommunalbau Thüringen GmbH Kommunale Informationsverarbeitung Thüringen GmbH KIV Thüringen Landesgeschäftsstelle

7 Organisation des Verbandes Organisation des Verbandes Aufgabenstellung Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat die Aufgabe, das Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung zu wahren und zu stärken. Er setzt sich für den Schutz der verfassungsmäßigen Rechte der Gemeinden und Städte sowie für die Förderung ihrer allgemeinen Belange ein und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 Abs. 1 der Satzung des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen Um dem gerecht zu werden, hat sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen die folgenden Aufgaben gestellt: 1. Das Vertreten und Sichern der gemeinsamen Belange und Interessen seiner ordentlichen Mitglieder gegenüber der Landesregierung, dem Landtag und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie anderen Stellen. Dazu gehören auch das Einbringen von Anträgen und Vorlagen zur Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien sowie Stellungnahmen in Gesetzgebungsverfahren. 2. Die Vertretung der waldbesitzenden Kommunen als Kommunaler Waldbesitzerverband. 3. Das Fördern und Bewahren der engen Verbindungen zwischen seinen Mitgliedern. 4. Den Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen auf kommunalpolitischem Gebiet sowie die Information und die Beratung seiner Mitglieder bei der Erfüllung kommunaler Aufgaben. 5. Die Pflege enger Verbindungen zu kommunalen Vereinigungen anderer Länder. 6. Das Unterrichten der Öffentlichkeit über Aufgaben, Tätigkeit und Ergebnisse der Arbeit des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen und seiner ordentlichen Mitglieder sowie über kommunale Probleme. Verbandsstruktur Mitgliederentwicklung Der Freistaat Thüringen hat 126 Städte und 825 Gemeinden (Stand: Juli 2010). Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen vertritt als kommunaler Spitzenverband die Interessen aller Gemeinden, Städte und Verwaltungsgemeinschaften im Freistaat Thüringen. Es sind zurzeit lediglich 4 kleinere Gemeinden nicht Mitglied des Verbandes. Somit haben sich 99,6 % aller Gemeinden und Städte auf freiwilliger Basis im Gemeinde- und Städtebund Thüringen zusammengeschlossen. Bei einem Einwohnerstand des Freistaates Thüringen von (Stand: 31. Dezember 2009) werden über seine Mitglieder und damit 99,9 % der Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Thüringen in kommunalen Angelegenheiten durch den Gemeinde- und Städtebund Thüringen vertreten. Neben Gemeinden und Städten haben auch die Verwaltungsgemeinschaften die Möglichkeit, ordentliche Mitglieder des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen zu werden. Von dieser Beitrittsmöglichkeit haben alle derzeit existierenden 85 Verwaltungsgemeinschaften Gebrauch gemacht (Stand: Juli 2010). Als außerordentliche Mitglieder wurden der Kommunale Versorgungsverband Thüringen (KVT) und der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen aufgenommen. Weiterhin unterstützt die HypoVereinsbank, Niederlassung Thüringen, als förderndes Mitglied die Arbeit des Verbandes. 7

8 Organisation des Verbandes Entwicklung der Struktur der Gemeindegrößen Im Freistaat Thüringen gab es 1990 noch selbständige Gemeinden, wobei die kleinste Gemeinde gerade einmal 18 Einwohner hatte. Auf freiwilliger Basis haben sich zahlreiche Gemeinden in den folgenden Jahren zu neuen Einheitsgemeinden zusammengeschlossen, um effektive und kostengünstigere Strukturen, insbesondere in der Verwaltung, aufzubauen. Nach den Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik sahen die Größenordnungen bei den Gemeinden und Städten im Freistaat Thüringen wie folgt aus: Gemeinden und Städte insgesamt unter bis bis mit Einwohner bis bis bis bis und mehr Gegenwärtig gibt es im Freistaat Thüringen 85 Verwaltungsgemeinschaften mit insgesamt 691 Mitgliedsgemeinden. Darüber hinaus existieren 36 Gemeinden, die als erfüllende Gemeinden für weitere 101 Gemeinden die einer Verwaltungsgemeinschaft obliegenden Aufgaben übernehmen. Von den 951 am 31. Juli 2010 in Thüringen existierenden Gemeinden und Städten verfügten 173 über einen hauptamtlichen Bürgermeister, während 778 einen ehrenamtlichen Bürgermeister hatten. Kreisverbände Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat als unselbständige Untergliederungen - entsprechend der Struktur der 17 Landkreise - 17 Kreisverbände. In den Kreisverbänden bündeln die Ober/Bürgermeister/innen und die Gemeinschaftsvorsitzenden die (regionalen) Anliegen ihrer Gemeinden, Städte und Verwaltungsgemeinschaften und teilen der Landesgeschäftsstelle, insbesondere bei der Erarbeitung der Verbandsstellungnahmen, deren Vorstellungen mit. 8

9 Organisation des Verbandes In Mitgliederversammlungen wählen die Ober/Bürgermeister/innen und die Gemeinschaftsvorsitzenden eines jeden Kreisverbandes aus ihrer Mitte einen Kreisverbandsvorstand, dem ein Kreisverbandsvorsitzender vorsteht. Kreisverband Vorsitzender Altenburger Land Bürgermeister Wolfgang Scholz Gößnitz Eichsfeld Bürgermeister Gerd Reinhardt Leinefelde - Worbis Gotha Oberbürgermeister Knut Kreuch Gotha Greiz Bürgermeister Stephan Büttner Berga/Elster Hildburghausen Bürgermeister Willi Büttner St. Kilian Ilm-Kreis Bürgermeister Horst Brandt Langewiesen Kyffhäuserkreis Bürgermeister Joachim Kreyer Sondershausen Nordhausen Bürgermeister Matthias Ehrhold Ellrich Saale-Holzland-Kreis Bürgermeister Harald Kramer Stadtroda Saale-Orla-Kreis Bürgermeisterin Heidemarie Walther Schleiz Saalfeld-Rudolstadt Bürgermeister Matthias Graul Saalfeld Schmalkalden-Meiningen Bürgermeister Christian Endter Steinbach-Hallenberg Sömmerda Bürgermeister Matthias Bogk Bilzingsleben Sonneberg Bürgermeister Reinhard Zehner Schalkau Unstrut-Hainich-Kreis Bürgermeister Bernhard Schönau Bad Langensalza Wartburgkreis N. N. Weimarer Land Bürgermeister Johannes Hertwig Bad Sulza Die Funktionen in den Kreisverbänden werden neben dem kommunalen Wahlamt ehrenamtlich ausgeübt. Für die im Kreisverband anfallenden Kosten (Fotokopier-, Telefonund Portokosten) kann grundsätzlich von den Kreisverbandsmitgliedern eine geringe Umlage erhoben werden. 9

10 Organisation des Verbandes Verbandsorgane Mitgliederversammlung ordentliche Mitglieder Gemeinden, Städte, Verwaltungsgemeinschaften außerordentliche Mitglieder - Kommunaler Versorgungsverband Thüringen (KVT) - Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen (SGVHT) Landesausschuss - Mitglieder des Präsidiums - Vorsitzende der Kreisverbände - Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Vorsitzende der Fachausschüsse - Präsident - Vizepräsident - ein Vertreter der kreisfreien Städte Präsidium - ein Vertreter der Großen kreisangehörigen Städte - ein Vertreter der Verwaltungsgemeinschaften - ein Vertreter der Gemeinden ab Einwohner - ein Vertreter der Gemeinden unter Einwohner - vier weitere Beisitzer - Geschäftsführendes Vorstandsmitglied Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen und trifft alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie tagt einmal im Jahr. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Zu den wichtigen Hauptaufgaben zählen: Grundsatzentscheidungen Satzungsänderungen Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes. Die konstituierende Mitgliederversammlung des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen - die Gründungsversammlung unseres Verbandes - fand am 29. März 1990 in der Stadt Bad Blankenburg statt. In der 1. Mitgliederversammlung am 09. Juli 1990, in Weimar, wurde erstmals ein Vorstand gewählt. Jede der nachfolgenden Mitgliederversammlungen wird in Anlehnung an aktuelle kommunalpolitisch bedeutsame Themen unter ein bestimmtes Motto gestellt. So stand die 20. Ordentliche Mitgliederversammlung 2009 unter dem Motto Kommunen in Thüringen Wir schauen nach vorne!. 10

11 Organisation des Verbandes Am 02. Dezember 2009 fand die 20. Ordentliche Mitgliederversammlung in Erfurt statt. Wie in den vergangenen Jahren gliederte sich die Mitgliederversammlung in einen nichtöffentlichen Teil, zu dem ausschließlich die Mitglieder des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen eingeladen wurden, sowie einen öffentlichen Teil. Den nichtöffentlichen Teil der 20. Ordentlichen Mitgliederversammlung eröffnete der Präsident des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen, Herr Bürgermeister Michael Brychcy. In Vertretung des Oberbürgermeisters der gastgebenden Landeshauptstadt Erfurt begrüßte im Anschluss der Beigeordnete Ingo Mljenek die Vertreter der Mitgliedskommunen auf der Messe Erfurt. Nach dem Bericht der Kassenprüfer wurden Vorstand und Präsidium für das Jahr 2008 entlastet und die Kassenprüfer neu gewählt. Danach informierte das Geschäftsführende Vorstandsmitglied, Herr Ralf Rusch, die anwesenden Mitglieder des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen über die wichtigsten Aktivitäten des Verbandes im Zeitraum 2008/2009. Im anschließenden öffentlichen Teil konnte der Präsident zahlreiche Gäste aus Politik und Wirtschaft begrüßen. Die Fraktionsvorsitzenden der im Thüringer Landtag vertretenen Parteien in haben in Grußworten kurz die kommunalpolitischen Schwerpunkte ihrer Fraktionen für die nächste Wahlperiode umrissen. Frau Ministerpräsidentin Christine Lieberknecht stellte aktuelle Vorhaben der neugewählten Landesregierung vor und sprach die Themen an, denen sich die Landesregierung besonders widmen möchte. Insbesondere ging Frau Ministerpräsidentin Lieberknecht auf das Problem der Finanzierung der Kommunen ein. Weitere Themen waren die Initiative für ein weltoffenes, tolerantes und demokratisches Thüringen und die angestrebte Reform des Kindertagesstättengesetzes. Die wesentlichen Ergebnisse und Erkenntnisse der 20. Ordentlichen Mitgliederversammlung fasste der Vizepräsident, Herr Oberbürgermeister Dr. Schröter, in seinem Schlusswort zusammen und dankte zum Abschluss nochmals allen Anwesenden für ihr Kommen. Landesausschuss Der Landesausschuss ist das höchste Beschlussgremium des Verbandes zwischen den jährlichen Mitgliederversammlungen. Die Zuständigkeit des Landesausschusses umfasst: a) Richtlinien für die Arbeit des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen zu beschließen, b) über Äußerungen und Anträge zu Gesetzentwürfen von grundsätzlicher Bedeutung an die Landesregierung und an den Landtag zu entscheiden, c) den Haushalts- und Stellenplan des Verbandes zu beschließen, d) die Beiträge der ordentlichen Mitglieder und der kommunalen Waldbesitzer festzusetzen, e) die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes, f) den Ausschluss der von der Mitgliederversammlung gewählten Präsidiumsmitglieder aus wichtigem Grund auszusprechen. Der Landesausschuss soll mindestens zweimal im Jahr tagen. In den Jahren 1990 bis 2010 hat der Landesausschuss insgesamt 61 mal getagt. Seit der letzten Mitgliederversammlung fanden am 11./12 März 2010 sowie am 22. September 2010 (terminiert) ordentliche Sitzungen des Landesausschusses statt. 11

12 Organisation des Verbandes Der Landesausschuss hat sich in diesen Sitzungen u. a. mit folgenden Themen beschäftigt: Finanzielle Ausstattung der Thüringer Kommunen 2010; Thüringer Finanzausgleichsgesetz; Novellierung des Kindertageseinrichtungsgesetzes; Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Das Präsidium besteht aus: Präsidium a) dem Präsidenten, b) dem Vizepräsidenten, c) je einem Vertreter der Mitgliedergruppen: kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte, Einheitsgemeinden ab Einwohner, die nicht Große kreisangehörige Städte sind und keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, Verwaltungsgemeinschaften, Gemeinden mit weniger als Einwohnern, d) vier weiteren Mitgliedern, e) dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied, f) weiteren Mitgliedern mit beratender Stimme, die der Landesausschuss in das Präsidium berufen kann. Zu Mitgliedern des Präsidiums können nur kommunale Wahlbeamte und Mitglieder des Gemeinde-/Stadtrates gewählt werden. Präsident kann nur ein kommunaler Wahlbeamter sein, der gleichzeitig auch Leiter einer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung ist. Die Mitglieder des Präsidiums, mit Ausnahme des hauptamtlichen Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds, werden für sechs Jahre gewählt. Die Mitglieder des Präsidiums wurden in der 17. Ordentlichen Mitgliederversammlung am 27. September 2006 in Erfurt neu gewählt. Michael Brychcy, Waltershausen, Präsident Dr. Albrecht Schröter, Jena, Vizepräsident Andreas Bausewein, Erfurt, Vertreter der kreisfreien Städte Barbara Rinke, Nordhausen, Vertreterin der Großen kreisangehörigen Städte Horst Brandt, Langewiesen, Vertreter der Einheitsgemeinden ab Einw. Uwe Melzer, VG Pleißenaue, Vertreter der Verwaltungsgemeinschaften Kurt Kästner, Seebach, Vertreter der Gemeinden unter Einw. Johannes Hertwig, Bad Sulza, weiterer Beisitzer Stefan Wolf, Weimar, weiterer Beisitzer Sibylle Abel, Sonneberg, weiterer Beisitzer Frank Steinwachs, Zeulenroda-Triebes, weiterer Beisitzer Ralf Rusch, Erfurt Geschäftsführendes Vorstandsmitglied. 12

13 Organisation des Verbandes Die Zuständigkeiten des Präsidiums sind im Wesentlichen: a) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeiten des Landesausschusses und der Mitgliederversammlung gegeben sind, b) die Beschlussfassung über wichtige Äußerungen und Anträge an die Landesregierung und den Landtag, c) die Berufung der vorberatenden Fachausschüsse sowie fachlichen Arbeitsgemeinschaften/ Arbeitskreise, d) die Entsendung kommunaler Wahlbeamter als Vertreter in die Spitzen- und Fachgremien der Bundesverbände, e) die Beschlussfassung über die Aufnahme außerordentlicher und fördernder Mitglieder sowie die Festsetzung der entsprechenden Beiträge, f) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Das Präsidium hat seit der letzten Mitgliederversammlung an folgenden Terminen Sitzungen durchgeführt: 143. Sitzung 08. Dezember 2009 in Erfurt 144. Sitzung 19. Januar 2010 in Erfurt 145. Sitzung 27. April 2010 in Erfurt 146. Sitzung 22. Juni 2010 in Erfurt 147. Sitzung 10. August 2010 in Erfurt 148. Sitzung 22. September 2010 in Erfurt (terminiert) In den Präsidiumssitzungen wurden u. a. die folgenden Themenbereiche erörtert: Kommunaler Finanzausgleich 2010; Thüringer Kindertagesstätteneinrichtungsgesetz; Einführung der Gemeinschaftsschule; Fortentwicklung des Straßenausbaubeitragsrechts; Wahlen der Bürgermeister Weiterhin hat das Präsidium zahlreiche Stellungnahmen des Verbandes zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen der Landesregierung beraten und beschlossen. Schließlich wurden in den Sitzungen des Präsidiums interne Verbandsangelegenheiten beraten und entschieden. Mit Vertretern der Landesregierung wurden von Seiten des Präsidiums bzw. durch Vertreter des Präsidiums, insbesondere durch den Präsidenten, Bürgermeister Michael Brychcy, den Vizepräsidenten, Oberbürgermeister Dr. Albrecht Schröter, und das Geschäftsführende Vorstandsmitglied, Ralf Rusch, zahlreiche Gespräche geführt. In diesen Gesprächen wurden insbesondere zentrale kommunale Anliegen mit der Ministerpräsidentin, den zuständigen Ministern und Staatssekretären erörtert. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB, der den Verband gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten hat, besteht aus dem Präsidenten und dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Die beiden allein vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder können in dringenden Fällen auch selbständig wichtige Stellungnahmen und Anträge gegenüber dem Landtag und der Landesregierung abgeben. Das Präsidium wird hierüber informiert. 13

14 Organisation des Verbandes Kommunale Arbeitsgemeinschaft Wasser/Abwasser Im Jahr 2002 haben sich unter dem Dach des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen 28 Aufgabenträger aus dem Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft Wasser/Abwasser konstituiert. Ziel der mittlerweile 42 Mitglieder umfassenden Arbeitsgemeinschaft ist es, die kommunalen Interessen im Bereich Wasser/Abwasser zu verstärken und zu konzentrieren, sowie Denkansätze zur stetigen Verbesserung und Sicherung der Wasserver- und Abwasserentsorgung zu entwickeln. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen bindet die kommunalen Aufgabenträger wie die ordentlichen Mitglieder in die Verbandsarbeit ein, wobei sie laut satzungsrechtlichen Beschränkungen keine ordentlichen Mitglieder des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen sind und daher kein Stimmrecht in den Gremien des Verbandes besitzen. Zu verschiedenen Gesetzesvorhaben, die den Bereich Wasser/Abwasser berühren, wird in enger Zusammenarbeit mit der AG Stellung genommen und so über den Gemeinde- und Städtebund Thüringen aktiv am Gesetzgebungsprozess mitgewirkt. Neben der fachlichen und rechtlichen Beratung in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gehört auch die Übersendung von aktuellen Informationen, Gesetzesvorlagen, Urteilen etc. zu den Aufgaben der kommunalen Arbeitsgemeinschaft Wasser/Abwasser. Die Prüfung von Kalkulationen sowie technischen Konzepten gehört hingegen nicht dazu. Die Arbeitsgemeinschaft stellt somit eine wichtige Informationsplattform für den Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder dar. In regelmäßigen Informationsveranstaltungen und Sitzungen werden aktuelle Themen aufgegriffen und gemeinsam mit den Teilnehmern diskutiert. Der Landesgeschäftsstelle ist es durch jahrelanges Engagement gelungen, regelmäßig Vertreter des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt sowie des Thüringer Innenministeriums zur Teilnahme an den Beratungen zu gewinnen. Nach nunmehr 8 Jahren hat sich die Arbeitsgemeinschaft Wasser/Abwasser als fester Bestandteil der Arbeit des Verbandes etabliert. In den vergangenen Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft wurden insbesondere die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, die Novellierung des Thüringer Wassergesetzes und der damit verbundenen Förderung von Kleinkläranlagen thematisiert. Schwerpunktmäßig wurde die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das Thüringer Kommunalabgabengesetz betreut, deren Ergebnisse dargestellt und die Erarbeitung der Richtlinie zur Umsetzung des 21 a Abs. 5 und 6 Thüringer Kommunalabgabengesetz begleitet. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat im vergangenen Jahr einen Rahmenvertrag mit der E.ON Thüringer Energie AG ausgehandelt, wonach den Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Wasser/Abwasser ab dem 01. September 2009 vergünstigte Konditionen für die Stromlieferung gewährt werden. Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise In den Gremien des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen werden unterschiedliche kommunale Fachthemen und Probleme erörtert und Lösungen zugeführt. Der Verband verfügt über Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise sowie Arbeitsgruppen. Diese Gremien treten in unterschiedlichen zeitlichen Abständen zusammen. Dies hängt insbesondere von den zu beratenden Themen und Problemstellungen ab. 14

15 Organisation des Verbandes Ausschüsse Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat verschiedene Fachausschüsse eingerichtet, die bestimmte Themenbereiche aufarbeiten bzw. Stellungnahmen für das Präsidium und den Landesausschuss vorbereiten. Die einzelnen Fachausschüsse sind: - Ausschuss für Umwelt - Ausschuss für Landwirtschaft und Forsten - Bau- und Planungsausschuss - Ausschuss für Kommunalwirtschaft, Energie und öffentliche Einrichtungen. Arbeitsgemeinschaften Neben den Fachausschüssen gibt es vier Arbeitsgemeinschaften. Dies sind im Einzelnen: - Arbeitsgemeinschaft der Kreisverbandsvorsitzenden - Arbeitsgemeinschaft der Oberbürgermeister/in - Arbeitsgemeinschaft der Bürgermeister/innen der Städte ab Einwohner - Arbeitsgemeinschaft der Gemeinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaften. Arbeitskreise - Arbeitskreis der Rechnungsprüfungsämter - Arbeitskreis Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen - Arbeitskreis Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht - Arbeitskreis der Umweltamtsleiter der kreisfreien Städte - Arbeitskreis der Planungsamtsleiter zum Stadtumbau Ost - Arbeitskreis der kommunalen Vermessungsamtsleiter - Arbeitskreis Kommunaler Waldbesitzerverband - Arbeitskreis der Sozialdezernenten - Arbeitskreis der Jugendamtsleiter - Arbeitskreis der Sozialamtsleiter - Arbeitskreis der Schulverwaltungsamtsleiter - Arbeitskreis Immobilienmanagement - Arbeitskreis für öffentliche Sicherheit, Straßen und Feuerwehr - Arbeitskreis EDV und Neue Medien. Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit Verbandszeitschrift Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen gibt seit seinem Bestehen eine eigene Verbandszeitung - die Gemeinde- und Städtebund Thüringen Nachrichten (GStB-Nachrichten) - heraus. In den GStB-Nachrichten werden wichtige kommunale Themen verständlich aufbereitet sowie verbandsinterne Mitteilungen veröffentlicht. 15

16 Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit In den beiden Jahrgängen 2009 und 2010 sind bisher folgende Hefte veröffentlicht worden: 18. Jahrgang März Heft 1 Beiträge 1-39 Juli Heft 2 Beiträge September Heft 3 Beiträge Dezember Heft 4 Beiträge Jahrgang April Heft 1 Beiträge 1-45 Juni Heft 2 Beiträge Die GStB-Nachrichten werden von der KDGT im Auftrag des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen erstellt und unmittelbar an jede/n Ober-/Bürgermeister/in und jede/n Gemeinschaftsvorsitzende/n versandt, der dieses wichtige Informationsblatt im Original bzw. in Auszügen an die jeweiligen Ämter seiner Verwaltung weiterleitet. Schriftenreihe des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen Schriftenreihe Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen gibt seit Bestehen des Verbandes eine eigene Schriftenreihe heraus, in der aktuelle Themen in einer für die kommunale Praxis geeigneten Form aufgearbeitet werden. Nach Gründung der Kommunalen Dienstleistungs-Gesellschaft Thüringen im Jahr 2002 hat diese die Erstellung, den Druck und den Vertrieb der Schriftenreihe im Auftrag des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen übernommen. Folgende Titel sind bisher erschienen: Gemeinde- und Städtebund Thüringen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Korruptionsverhütung in Städten und Gemeinden Kriminalitätsverhütung in Gemeinden und Städten Die Ortsschelle I bis V Kommunale Gebühren und Beiträge Thüringer Kommunalhandbuch Thüringer Kommunalabgabengesetz Thüringer Kommunalordnung. Des Weiteren gibt die KDGT eine eigene Schriftenreihe heraus, in der kommunale Themen behandelt werden. Die Schriftenreihe des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen und der Kommunalen Dienstleistungs-Gesellschaft Thüringen ist bis auf die Ausgaben der Ortsschelle II bis V und die Thüringer Kommunalordnung vollständig vergriffen. Thüringer Kommunalhandbuch Doppik Nachdem das Thüringer Gesetz über das neue kommunale Finanzwesen (ThürNKFG) am 28. November 2008 in Kraft getreten ist, haben zwischenzeitlich die ersten Kommunen in Thüringen auf die neuen haushaltsrechtlichen Regelungen umgestellt. Insgesamt bereiten sich über 100 Gemeinden und Städte in Thüringen auf die kommunale Doppik vor. 16

17 Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit An sie richtet sich in erster Linie das im 4. Quartal 2010 erscheinende Doppische Kommunalhandbuch, mit dem den Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitikern, aber auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den kommunalen Verwaltungen alle Grundlagen des neuen Gemeindehaushaltsrechts schnell und umfassend in einem Werk an die Hand gegeben werden. Es soll bei der Umsetzung der kommunalen Doppik vor Ort einen wichtigen Beitrag leisten, und es soll sich ebenso wie das große Thüringer Kommunalhandbuch schon nach kurzer Zeit als ein unverzichtbarer Ratgeber erweisen. Mustersatzungen Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat Anfang 1996 alle Mustersatzungen und Vertragsmuster, die von der Landesgeschäftsstelle erarbeitet worden waren, als Loseblattsammlung des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen unter dem Titel "Ortsrecht" kostenlos an jede Mitgliedskommune übergeben. Diese erste Sammlung mit Stand November 1995 umfasste insgesamt 33 Mustersatzungen und Vertragsmuster. Hierzu sind regelmäßig Ergänzungslieferungen ebenfalls kostenlos an die Mitglieder versandt worden. Seitdem nahezu alle Kommunen über einen Zugang zum Internet und auch zu dem geschützten Mitgliederbereich des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen im Internet besitzen, werden alle Mustersatzungen in ihrer aktuellen Fassung im Mitgliederbereich des Internetangebotes des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen veröffentlicht. Einige der Mustersatzungen befinden sich in Überarbeitung, wobei umfangreiche Abstimmungen mit dem Innenministerium und den fachlich zuständigen Ministerien notwendig sind. Zuletzt wurden die Satzung über die Freiwilligen Feuerwehr(en) Feuerwehrsatzung, die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung(en) in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten sowie die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung(en) aktualisiert. Pressearbeit des Verbandes Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat seit der letzten Mitgliederversammlung eine intensive Pressearbeit zu aktuellen kommunalen Themen geleistet. Insgesamt wurden zahlreiche persönliche, aber auch telefonische Gespräche mit Vertretern von Presse, Funk und Fernsehen geführt und kommunale Anliegen und Themen erörtert. Die Zusammenarbeit und auch das Medienecho können für den Berichtszeitraum als ausgezeichnet beurteilt werden. Zu einzelnen herausragenden Themen hat der Verband auch Pressemitteilungen herausgegeben. Die Pressemitteilungen des Verbandes werden auf den Internetseiten des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen eingestellt. Internetangebot des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen ist schon seit einigen Jahren mit eigenen Seiten im Internet präsent. Auf der Internetseite des Verbandes können Informationen über alle unsere Mitgliedskommunen abgerufen werden. Weiterhin wird über den Verband, seine Struktur und seine Aufgaben informiert. Öffentlich abrufbar ist auch das Seminarangebot des Verbandes. Im umfangreichen Mitgliederbereich des Internetangebotes sind Informationen zu den einzelnen Themengebieten eingestellt und es können auch Gesetzentwürfe und Urteile abgerufen werden. Die Mustersatzungen und eine Übersicht zu den Terminen der Gremien des Verbandes runden das interne Angebot für die Mitgliedskommunen ab. 17

18 Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit Auf den Mitgliederbereich des Internetangebotes des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen haben nur die Mitgliedskommunen des Verbandes Zugriff. Die entsprechenden Zugangsdaten können bei der Landesgeschäftsstelle des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen erfragt werden. Der Internetauftritt des Verbandes wird derzeit überarbeitet und soll künftig den Mitgliedern noch zielgerichteter Informationen bereitstellen. Seminare, Veranstaltungen, Tagungen Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen führt seit 1990 eigene Fortbildungsveranstaltungen durch. Diese Veranstaltungen richten sich sowohl an kommunale Wahlbeamte wie auch an die Mitarbeiter/innen der kommunalen Verwaltungen. Seit 1995 ist Dank der finanziellen Unterstützung des Freistaates Thüringen die Entsendung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Mitglieder des Verbandes kostenfrei. Zum 01. Januar 2003 hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen die Kommunale Dienstleistungs-Gesellschaft (KDGT) mit der Organisation und Durchführung seiner Fortbildungsveranstaltungen beauftragt. Seminarprogramm des Verbandes für hauptamtliche Kommunalbedienstete Die Fortbildungsveranstaltungen des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen für hauptamtlich Bedienstete werden in den Räumlichkeiten der KDGT in Erfurt sowie in der Landessportschule in Bad Blankenburg durchgeführt. An den 142 eintägigen Seminaren in Erfurt im Jahr 2009 nahmen mehr als Mitarbeiter/innen der Verwaltungen teil. In Bad Blankenburg fanden 60 eintägige, 35 zweitägige, sowie 10 dreitägige Seminare statt. Insgesamt nutzten im Jahr 2009 über Personen die Fortbildungsangebote des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen. Das sind gegenüber dem Vorjahr fast 600 Personen weniger. Jedoch kommen fast 200 Personen, die an insgesamt 11 ein- bis dreitägigen Seminaren sowohl in Erfurt wie in Bad Blankenburg zum neuen kommunalen Finanzwesen Thüringen teilgenommen haben, hinzu. Nach der geltenden Rechtslage besteht für die Kommunen im Freistaat Thüringen die Möglichkeit, die kameralen Haushalte auf die kommunale Doppik umzustellen. Die Kommunale Dienstleistungs-Gesellschaft Thüringen hat aus diesem Grund in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Innenministerium und der Mittelrheinischen Treuhand GmbH hierzu Fortbildungsveranstaltungen zum neuen kommunalen Finanzwesen in Thüringen angeboten und spezielle Lehrgangsangebote entwickelt. Diese Lehrgangsangebote umfassen sowohl ein- bis dreitägige Seminare wie auch Lehrgänge mit einem Stundenumfang von 224 Stunden bis 387 Stunden. Bisher wurden drei IHK-Zertifikatslehrgänge Kommunaler Buchhalter (387 Stunden), ein Lehrgang Kommunal-Kassen- Buchhalter (240 Stunden) sowie ein Lehrgang Grundlagen des NKF für Rechnungsprüfer (224 Stunden) durchgeführt. Bis auf einen IHK-Zertifkatslehrgang, der am 22. November 2010 mit dem Abschlusstest endet, wurden alle Lehrgänge inzwischen abgeschlossen. An diesen 5 Lehrgängen haben 106 Personen aus 65 Verwaltungen teilgenommen. Alle 106 Teilnehmer dieser Lehrgänge wurden in der Tagungsstätte der KDGT in Erfurt geschult. Bereits seit einigen Wochen haben die Planungen für einen weiteren IHK-Zertifikatslehrgang Kommunaler Buchhalter und einen Lehrgang Kommunal-Kassen-Buchhalter begonnen, die beide im Januar 2011 starten sollen. Das entsprechende Fortbildungsprogramm soll im September dieses Jahres allen Verwaltungen zugehen. 18

19 Seminare, Veranstaltungen, Tagungen Für das Jahr 2010 wurden 3 halbtägige Veranstaltung sowie 177 eintägige Veranstaltungen in Erfurt sowie 68 eintägige, 55 zweitägige, 10 dreitägige Veranstaltungen, 2 viertägige und 1 fünftägige Veranstaltung in Bad Blankenburg geplant. Bis August 2010 haben sich fast Personen hierfür angemeldet. Zusätzlich wurden zum bestehenden Fortbildungsprogramm u. a. Seminare zum Thema Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von ehrenamtlich Tätigen, Personalratswahlen wie auch zum Thema Aktuelle Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes zum Erschließungsbeitrags- und Straßenausbaubeitragsrecht angeboten und von den Verwaltungen in großer Zahl angenommen. Seminarprogramm des Verbandes für ehrenamtliche kommunale Mandatsträger Die Kommunalakademie Thüringen hatte für ehrenamtliche Mandatsträger im Jahr 2009 zunächst 6 Fortbildungsveranstaltungen vorgesehen. Bei diesen Veranstaltungen handelte es sich um Veranstaltungen die drei Themenkomplexe umfassten und von Freitag Nachmittag bis Samstag Nachmittag im InterCity Hotel in Erfurt stattfanden. Aufgrund der am 07. Juni 2009 durchgeführten Kommunalwahlen in Thüringen war der Schulungsbedarf für ehrenamtliche Gemeinde- und Stadträte erwartungsgemäß größer und wurde entsprechend der Nachfrage angepasst bzw. erweitert. So wurden insgesamt 12 Kompaktseminare mit je 3 Themenkomplexen und 2 halbtägige Veranstaltungen durchgeführt. Ingesamt haben fast 300 ehrenamtliche Mandatsträger das Angebot zur Fortbildung wahrgenommen. Obwohl für das Jahr 2010 insgesamt 11 Kompaktseminare und 2 halbtägige Veranstaltungen geplant wurden, mussten weitere 3 Kompaktseminare und 3 halbtägige Veranstaltungen mit den Dozenten vereinbart werden, da bis Anfang August bereits 430 Anmeldungen vorlagen. Des Weiteren wurden in fast 700 Gemeinden des Freistaats Thüringen am 06. Juni 2010 die ehrenamtlichen Bürgermeister neu gewählt. Hierbei wurden 181 Bürgermeister neu ins Amt berufen, so dass zusätzlicher Schulungsbedarf entstanden ist, der durch die zusätzlichen Seminartermine abgedeckt werden konnte. Auf der am 14. August 2010 durchgeführten Informationsveranstaltung für neu gewählte Bürgermeister wurde über das Fortbildungsangebot des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen informiert und auf die Internetseite des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen hingewiesen, wo auch die zusätzlichen Fortbildungsveranstaltungen eingestellt sind. Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung und Europa Änderungen im Thüringer Kommunalrecht Veränderungen im Kommunalrecht, insbesondere bei den Vorschriften über gemeindliche Strukturen, haben bereits im letzten Berichtszeitraum begonnen. So wurde im Oktober 2008 als politische Kompromisslösung ein neues Gemeindemodell, die Landgemeinde, in der Thüringer Kommunalordnung verankert. Darüber hinaus wurden die Voraussetzungen für Bestandsänderungen von Verwaltungsgemeinschaften (VG) modifiziert. Seither kann die Bestandsänderung schon dann beantragt werden, wenn sie von der Mehrheit der Mitgliedsgemeinden der VG, in denen die Mehrheit der Einwohner der VG wohnt (sog. doppelte Mehrheit), beschlossen wird. 19

20 Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa Zudem wurden Gemeinden, die sich selbst verwalten und in drei aufeinanderfolgenden Jahren weniger als Einwohner haben, verpflichtet, innerhalb von zwei weiteren Jahren eine gemeindliche Neugliederung zu beantragen. Als Möglichkeiten der gemeindlichen Neuorganisation nennt das Gesetz den Beitritt zu einer benachbarten Verwaltungsgemeinschaft, die Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde mit einer Nachbargemeinde, die Eingliederung in eine benachbarte oder den Zusammenschluss mit einer benachbarten Gemeinde. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Neuorganisation für untermaßige Gemeinden hatte der Gemeinde- und Städtebund Thüringen bereits in seiner Stellungnahme vom 4. September 2008 den Thüringer Landtag darauf hingewiesen, dass damit ein Wertungswiderspruch zu 28 Abs. 2 ThürKO entsteht, den es zu lösen gilt. Denn gemäß 28 Abs. 2 ThürKO kann Gemeinden unter Einwohnern in begründeten Einzelfällen [noch] eine Ausnahmegenehmigung für die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters erteilt werden. Auf der anderen Seite werden aber gerade diese Gemeinden zur Neuorganisation verpflichtet. Dass unsere Bedenken berechtigt waren und im Interesse der Rechtssicherheit auch vom Land hätten aufgegriffen werden müssen, zeigte sich im Folgenden. Das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) hatte in der Vergangenheit einer nicht unerheblichen Zahl von Gemeinden mit weniger als Einwohnern eine Ausnahmegenehmigung für einen hauptamtlichen Bürgermeister erteilt. Zwar stand die Zulassung der Ausnahme schon immer im Ermessen des TLVwA aber es hatten sich konkrete Zulassungskriterien herausgebildet, die aus Gleichbehandlungsgründen grundsätzlich für alle beantragten Ausnahmegenehmigungen als Entscheidungsmaßstab angewandt wurden. Solche Kriterien waren unter anderem: die Nähe der tatsächlichen Einwohnerzahl zur Einwohnergrenze, der Aufgabenumfang, die besondere Struktur und besondere Probleme der Gemeinde sowie die Finanzlage, Haushaltssituation und Verschuldung. Das Hauptaugenmerk legte das TLVwA auf die finanzielle Situation der Gemeinde, denn die Finanzierung der hauptamtlichen Tätigkeit des Bürgermeisters sollte nicht zu Lasten der Erfüllung von Pflichtaufgaben gehen. Dadurch war bis Oktober 2008 eine solide Rechtslage entstanden, an der sich die Gemeinden und die Mandatsträger orientieren konnten. Im März 2010 hatte nun das TLVwA zum ersten Mal seit der gesetzlich eingeführten Pflicht zur Neuorganisation für Gemeinden unter Einwohnern über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für einen hauptamtlichen Bürgermeister in einer solchen untermaßigen Gemeinde zu entscheiden. Trotz stabiler Haushaltssituation der Gemeinde wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Gemeinde aufgrund der sich abzeichnenden Bevölkerungsentwicklung voraussichtlich eine Neuorganisation vornehmen bzw. ab dem 1. Januar 2013 dulden müsse. Es sei nicht ersichtlich, dass in der bis dahin verbleibenden Übergangszeit die Aufgaben des Bürgermeisters nicht von dem im Regelfall vorgesehenen ehrenamtlichen Bürgermeister wahrgenommen werden könnten. Im daraufhin von der Gemeinde beantragten vorläufigen Rechtsschutz hatte zunächst das Verwaltungsgericht Meiningen der Gemeinde Recht gegeben und das TLVwA verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Im Eilverfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht unterlagt die Gemeinde dann aber, so dass im Juni 2010 die Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters durchgeführt wurde. Der juristische Streit um die Auslegung des 28 Abs. 2 ThürKO ist damit aber nicht beendet, denn die Gemeinde möchte ihren Standpunkt noch im Hauptsacheverfahren geklärt haben. Mittlerweile hat das Thüringer Innenministerium reagiert und den Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vorgelegt. Ein Regelungsvorschlag betrifft die fragliche Ausnahmegenehmigung für Gemeinden mit weniger als Einwohner auf Zulassung eines hauptamtlichen Bürgermeisters. 20

21 Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa Die Möglichkeit einer solchen Ausnahmegenehmigung soll nach dem Willen der Landesregierung völlig gestrichen werden, so dass künftig alle untermaßigen Gemeinden einen Bürgermeister im Ehrenamt haben. Auch in erfüllenden Gemeinden mit weniger als Einwohnern soll es nur noch ehrenamtliche Bürgermeister geben. Diese untermaßigen erfüllenden Gemeinden sollen zudem verpflichtet werden, sich innerhalb bestimmter Fristen neu zu organisieren. Es ist zudem angedacht, die Verpflichtung zur Neuorganisation auch für Verwaltungsgemeinschaften mit weniger als Einwohnern einzuführen. Die Mitgliedsgemeinden dieser untermaßigen Verwaltungsgemeinschaften sollen sich vorrangig zu Landgemeinden zusammenschließen. Hinzukommt, dass neue Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllende Gemeinden gar nicht mehr gebildet werden sollen. Auf Grundlage der Stellungnahmen seiner Mitglieder hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen eine Verbandsstellungnahme zu dem Gesetzentwurf gegenüber dem Thüringer Innenministerium abgegeben. Die Praktikabilität der angedachten Neuregelungen zu den kommunalen Strukturen erscheint uns allerdings dadurch eingeschränkt, dass es an einem Konzept des Landes fehlt, mit dem verbindliche Leitlinien für künftige Strukturen festgelegt werden. Auch das Tabu bei den Landkreisgrenzen und die Festsetzung von starren Einwohnergrenzen wird von uns kritisch bewertet. Freiwillige Gemeindeneugliederungen Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen unterstützt kommunale Strukturänderungen auf freiwilliger Basis. So begleitete der Verband in den letzten Jahren Gemeinden, Städte und Verwaltungsgemeinschaften auf ihrem Weg zu freiwilligen Neugliederungen durch Information und Beratung in rechtlichen und politischen Fragen. Im zurückliegenden Jahr hat die Landesgeschäftsstelle eine Vielzahl von Beratungen durchgeführt, insbesondere um über die neu eingeführte Landgemeinde zu informieren. In den Berichtszeitraum fällt die Gründung der ersten Landgemeinde Thüringens. Die vier Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Nesse-Apfelstädt haben sich freiwillig mit Wirkung zum 1. Dezember 2009 zur Landgemeinde Nesse-Apfelstädt zusammengefunden. Im Mai 2010 legte das Thüringer Innenministerium den Referentenentwurf für ein Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2010 vor. Damit sollen für 17 kreisangehörige Gemeinden und zwei Verwaltungsgemeinschaften gemeindliche Neugliederungen auf freiwilliger Basis realisiert werden. Dazu gehört auch die Bildung von zwei weiteren Landgemeinden. Der Thüringer Landtag hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 17. Juni 2010 in erster Lesung beraten und an den Innenausschuss überwiesen. Nach den derzeitigen Plänen soll in der Sommerpause die Anhörung der betroffenen Gemeinden, Städte und Verwaltungsgemeinschaften stattfinden. Die vorgesehenen freiwilligen Neugliederungen sollen zum 1. Dezember 2010 in Kraft treten. Nach Informationen aus dem Thüringer Innenministerium wird auch im Jahr 2011 ein Gesetz für freiwillige Gemeindeneugliederungen auf den Weg gebracht. Zu den konkreten Antragsfristen für die Aufnahme von Neugliederungen in das Neugliederungsgesetz 2011 will das Innenministerium nochmals gesondert informieren. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre geht der Verband davon aus, dass für die Aufnahme in das Neugliederungsgesetz 2011 die vollständigen Antragsunterlagen bis Anfang des Jahres 2011 beim Innenministerium eingegangen sein müssen. Der Freistaat Thüringen unterstützt freiwillige Gemeindeneugliederungen durch eine finanzielle Förderung außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs ( 36 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes - ThürFAG). Bereits im letzten Berichtszeitraum hatte der Thüringer Landtag die Förderbedingungen geändert. 21

22 Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa Die Bildung oder Vergrößerung von Gemeinden mit mindestens Einwohnern kann mit 100 Euro je Einwohner gefördert werden. Erreicht die neu gebildete oder vergrößerte Gemeinde eine Größe von mindestens Einwohnern beträgt der Fördersatz 30 Euro je Einwohner. Durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und anderer Gesetzes vom 4. Mai 2010 wurde die zeitliche Befristung des 36 ThürFAG aufgehoben. Damit wird die finanzielle Förderung durch das Land auch über das Jahr 2009 hinaus ermöglicht. Ob und in welchem Umfang freiwillige Neugliederungen von Gemeinden gefördert werden, hängt nunmehr davon ab, welche Mittel das Land hierfür in den Landeshaushalt einstellt. Für das Jahr 2010 wurden vom Land Fördermittel i. H. v. 3 Mio. Euro bereit gestellt. Zur möglichen Fördersumme für freiwillige Neugliederung im Jahr 2011 liegen unserem Verband bis zum Redaktionsschluss für diesen Geschäftsbericht noch keine näheren Angaben vor. Aufwandsentschädigungen von ehrenamtlichen Bürgermeistern Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen arbeitet weiter intensiv daran, die Situation der ehrenamtlichen Bürgermeister zu verbessern, die durch die mittlerweile eingetretene Sozialversicherungspflicht eine Schwächung erfahren haben. Im letzten Berichtszeitraum war der Gemeinde- und Städtebund Thüringen bereits mit zahlreichen Schreiben an die Thüringer Staatskanzlei herangetreten. Im September 2009 ist der Forderungskatalog der Thüringer Gemeinden und Städte an den neu gewählten Landtag und die Landesregierung erarbeitet worden, in dem die notwendige Stärkung der ehrenamtlichen Mandatsträger angemahnt wird. So haben wir den Freistaat Thürigen aufgefordert, sich auf Bundesebene für eine gesetzliche Klarstellung einzusetzen, dass ehrenamtliche Bürgermeister und ihre Stellvertreter nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Durch dieses beharrliche Vorgehen konnte der Verband die höchsten politischen Entscheidungsträger in Thüringen für die schwierige Situation der ehrenamtlichen Bürgermeister sensibilisieren. So findet sich dann auch im Koalitionsvertrag von CDU und SPD die Zielvorgabe, das Ehrenamt des Bürgermeisters zu stärken, indem die Landesregierung eine Bundesratsinitiative erarbeiten will, mit der die Sozialversicherungsfreiheit der ehrenamtlichen Bürgermeister gesichert wird. Aus Verbandssicht ist die gesetzliche Klarstellung der Sozialversicherungsfreiheit von ehrenamtlichen Bürgermeistern die einzige Lösung, mit der alle wesentlichen Probleme gelöst werden können, die sich aus der Sozialversicherungspflicht der ehrenamtlichen Bürgermeister ergeben. Um den Gemeinden kurzfristig die Möglichkeit zu geben, auf die eingetretene Sozialversicherungspflicht der ehrenamtlichen Bürgermeister reagieren und etwaige finanzielle Einbußen ausgleichen zu können, hat die Landesregierung die Höchstbeträge für die Aufwandsentschädigung angehoben. Die Änderung der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO GVBl. S. 782) ist am 29. Dezember 2009 in Kraft getreten. Die Anhebung der Höchstbeträge der Aufwandsentschädigung kann jedoch nur als Zwischenlösung angesehen werden, da sie zu Lasten der kommunalen Haushalte geht. Zudem vermag man damit nicht die weiteren Probleme zu lösen, die sich aus einer Sozialversicherungspflicht ergeben, wie zum Beispiel die Anrechnung der Aufwandsentschädigung auf das Arbeitslosengeld. Für die am 6. Juni 2010 gewählten Bürgermeister stellt sich die Frage bereits konkret, ob und in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Die Vertrauensschutzregelung für die vor September 2007 im Amt befindlichen ehrenamtlichen Mandatsträger ist mit der Neu- oder Wiederwahl ausgelaufen. 22

23 Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa Die Beurteilung, welche Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abzuführen sind, ist eine sehr schwierige Aufgabe. Jeder Einzelfall ist hierbei gesondert zu prüfen, denn nicht nur die Höhe des steuerpflichtigen Teils der Aufwandsentschädigung sondern auch der Hauptberuf des ehrenamtlichen Mandatsträgers werden hierbei relevant. Hinzu kommt, dass das Sozialversicherungsrecht eine äußerst komplexe und unübersichtliche Rechtsmaterie ist. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen steht seinen Mitgliedern mit Informationen und Rat zur Seite. Ehrensold für ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeister Seit einigen Jahren gibt es vermehrt Gemeinden, die ihren ehrenamtlichen Bürgermeistern, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeistern Ehrensold zahlen. Rechtsgrundlage hierfür ist 8 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (ThürKWBG). Einige Mitglieder sind mit der Frage an den Verband herangetreten, wie die Ehrensoldzahlungen steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind. Zu dieser Problematik hat sich der Gemeindeund Städtebund Thüringen an die Landesregierung gewandt. Nach Auffassung der Landesregierung ist steuerrechtlich zwischen den ehrenamtlichen Bürgermeistern auf der einen und den Ortsteil- bzw. Ortschaftsbürgermeistern auf der anderen Seite zu unterscheiden. Ehrenamtliche Bürgermeister beziehen während ihrer aktiven Tätigkeit Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ehrensold, der an ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister nach deren Ausscheiden gezahlt wird, gehört daher zu den Versorgungsbezügen gemäß 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG und ist daher grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Jedoch sind Versorgungsbezüge und damit auch der Ehrensold an ehemalige Bürgermeister nach Maßgabe des 19 Abs. 2 EStG steuerfrei. Auf der anderen Seite beziehen Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeister während ihrer aktiven Tätigkeiten Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne von 18 Abs. 2 Nr. 3 EStG. Damit unterliegen deren Ehrensoldzahlungen als Einkünfte gemäß 24 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG in vollem Umfang der Einkommensteuerpflicht. Zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung des Ehrensoldes führt die Landesregierung aus, dass keine Sozialversicherungspflicht besteht. Die Zahlungen werden erst nach dem Ausscheiden aus der ehrenamtlichen Tätigkeit gewährt, so dass keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu Grunde liegen kann. Allenfalls bei freiwilliger Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung kann der Ehrensold aufgrund satzungsrechtlicher Regelung der Krankenkasse bei der Berechnung der Beiträge des freiwilligen Mitglieds herangezogen werden. Neues beim Dienstrecht für Beamte Beim Wechsel eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn wird künftig wohl ein versorgungsrechtlicher Gesichtspunkt in den Vordergrund treten, der bislang ein Schattendasein geführt hat: der Versorgungslastenausgleich. Hintergrund des Versorgungslastenausgleichs ist die Tatsache, dass der letzte Dienstherr eines Beamten nach dem geltenden Versorgungsrecht die volle Versorgungslast trägt; d. h. dem Beamten gegenüber ist er der alleinige Schuldner des Versorgungsanspruchs, der auch Dienstzeiten bei einem früheren Dienstherrn umfassen kann. 23

24 Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa Da dies jedenfalls bei einem einvernehmlichen Dienstherrnwechsel nicht sachgerecht ist, gibt es einen Ausgleich der Versorgungslasten zwischen den verschiedenen Dienstherrn. Dieser Versorgungslastenausgleich wurde in der Vergangenheit erst bei Eintritt des Versorgungsfalles durchgeführt. Dieser sog. nachgelagerte Versorgungslastenausgleich war auf ein einheitliches Besoldungs- und Versorgungsrecht ausgerichtet, das seit der Föderalismusreform I mit der Möglichkeit von 17 verschiedenen Besoldungs- und Versorgungsgesetzen nicht mehr gewährleistet ist. Daher haben der Bund und die Länder einen Staatsvertrag ausgehandelt, der den Ausgleich der Versorgungslasten bei einem bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechsel sicherstellen soll. Neu an dem im Staatsvertrag geregelten System ist, dass der Versorgungslastenausgleich unmittelbar nach dem einvernehmlichen Dienstherrnwechsel (innerhalb von 6 Monaten) durch Zahlung einer einmaligen Abfindungssumme stattfinden soll. Für die Kommunen in Thüringen soll der Versorgungslastenausgleich wie bisher auch durch den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen abgewickelt werden. Den Versorgungslasten-Staatsvertrag bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechsel haben Bund und Länder am 16. Dezember 2009 unterzeichnet. Derzeit berät der Thüringer Landtag über das notwendige Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag. Bei entsprechender Zustimmung soll der Versorgungslasten-Staatsvertrag am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Für die Kommunen von größerer praktischer Relevanz ist die Frage, wie der Versorgungslastenausgleich bei einem Dienstherrnwechsel innerhalb Thüringens aussehen wird. Eine Regelung hierfür soll nach den Plänen der Landesregierung im künftigen Thüringer Beamtenversorgungsgesetz getroffen werden. Die Geltungsdauer der Thüringer Arbeitszeitverordnung, die eine Regelarbeitszeit für Beamte von wöchentlich 42 Stunden vorsieht, ist zunächst für ein Jahr bis zum 31. Juli 2011 verlängert worden. Inhaltliche Änderungen der Arbeitszeitverordnung könnten noch Gegenstand des in Aussicht gestellten zweiten Schrittes einer Dienstrechtsreform sein. In einem ersten Schritt hatte der Thüringer Landtag mit Wirkung ab 1. April 2009 das Thüringer Beamtengesetz an das neue Beamtenstatusgesetz des Bundes angepasst. In einem zweiten Schritt hat die Thüringer Landesregierung angekündigt, die Handlungsmöglichkeiten durch die Föderalismusreform I für eine umfassende Novellierung des Dienstrechts in Thüringen zu nutzen. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses zu diesem Geschäftsbericht lag dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen noch kein entsprechender Gesetzentwurf vor. Unser Verband geht davon aus, dass das zu erwartende Gesetzesvorhaben unter anderem folgende Regelungsbereiche umfasst: Veränderungen bei der Lebensarbeitszeit (wöchentliche Arbeitszeit und Regelaltersgrenze), Neuerungen im Beamtenversorgungsrecht und Ausgleich der Versorgungslasten beim Wechsel von Beamten innerhalb Thüringens. Kommunalwahlen Am 06. Juni 2010 wurden in 684 Gemeinden und Städten im Freistaat Thüringen neue ehrenamtliche Bürgermeister gewählt. Außerdem standen in 5 Kommunen neue hauptamtliche Bürgermeister zur Wahl. Die Wahlbeteiligung lag bei 53,2 % und damit erfreulicherweise um 2,6 % höher als In 209 Kommunen haben zwei oder mehr Bewerber zur Wahl gestanden. 508 Bürgermeisterinnen und Bürgermeister wurden von den Wählerinnen und Wählern wiedergewählt und bestätigen so das hohe Vertrauen in die gewählten kommunalen Mandatsträger. In 181 Gemeinden und Städten wird in den nächsten 6 Jahren eine neue Bürgermeisterin / ein neuer Bürgermeister die Entwicklung lenken. Insbesondere für diese neugewählten Mandatsträger hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen am 14. August 2010 eine Veranstaltung auf der Messe Erfurt durchgeführt, auf der der Verband vorgestellt und erste Einblicke in die neue Arbeit gegeben wurden. 24

25 Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa Zensus 2011 Im Jahr 2011 soll in Deutschland ein Zensus durchgeführt werden. Damit soll erstmals seit 1981 (neue Länder) und 1987 (alte Länder) eine amtliche Ermittlung der Einwohnerzahlen stattfinden. Beim registergestützten Zensus werden in erster Linie die Melderegister ausgewertet und diese mit Daten der Bundesagentur für Arbeit sowie mit Dateien zum Personalbestand der Öffentlichen Hand abgeglichen. Außerdem ist eine postalische Befragung der rund 17,5 Mio. Gebäude- und Wohnungseigentümer zur Gewinnung der Wohnungs- und Gebäudedaten geplant. Abgesichert werden soll der registergestützte Zensus durch Stichproben bei etwa 10 % der Bevölkerung. Als 5. Element ist eine Befragung der Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen (Sonderbereiche) vorgesehen. Die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen erfolgt zum Stichtag 09. Mai Im Vorfeld des Zensus zur Gewinnung von Daten für das Gebäude- und Wohnungsregister und zur Stichprobenziehung erfolgen Datenabfragen bei den Kommunen. Dies betrifft insbesondere die Meldestellen und die Grundsteuerstellen. Die Datenabfragen aus dem Melderegister erfolgen auch zum Stichtag und zur Validierung der Daten im August Für die Durchführung der Stichprobenbefragung und die Erhebung in den Sonderbereichen sind die kreisfreien Städte und Landkreise gemäß des Entwurfs für ein Zensusausführungsgesetz zuständig. Die ursprünglich vorgesehene Zuständigkeit auch der Städte über Einwohnern wurde nach ersten Gesprächen vom Thüringer Innenministerium (TIM) verworfen. Das TIM hat nunmehr den Entwurf für eine Thüringer Zensusverordnung vorgelegt, mit der die Kostenerstattung geregelt werden soll. Die vorgesehene Kostenerstattung entspricht jedoch auch aus unserer Sicht nicht den verfassungsmäßigen Vorgaben für einen angemessenen Mehrbelastungsausgleich. Hierzu finden derzeit Gespräche mit dem TIM statt, um eine angemessene Kostenerstattung zu erreichen. Personenstandswesen Mit dem Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) vom 19. Februar 2007 wurde das bislang geltende Personenstandsrecht grundlegend reformiert. Insbesondere werden elektronische Möglichkeiten der Registerführung und der Kommunikation mit dem Bürger sowie mit Behörden und anderen Stellen eingeführt. Insbesondere wird durch die Umstellung der Personenstandsbeurkundungen von Papierbüchern auf elektronische Register mit Arbeitserleichterungen und Verbesserungen des Bürgerservices gerechnet. Der Freistaat Thüringen hat mit dem Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 18. September 2008 die Aufgaben des Personenstandswesens auf die Gemeinden übertragen. Die bisherigen Zuständigkeiten bleiben damit erhalten. Die damit einhergehende Frage der Finanzierung der Aufgabe Personenstandswesen im übertragenen Wirkungskreis konnte noch nicht geklärt werden. Das Thüringer Innenministerium hat sich für die Einrichtung eines zentralen landeseinheitlichen Personenstandsregisters sowie des erforderlichen Zweitregisters entschieden. Weiter wird auch eine zentrale Vermittlungsstelle vom Land geschaffen und betrieben. Der Betrieb des Verfahrens für das Personenstandswesen bleibt jedoch nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen weiter in der Hand der Kommunen. Aufgrund der Komplexität des künftigen Verfahrens (Datenaustausch mit den Registern und anderen Standesämtern), hat sich zumindest ein Verfahrenshersteller nach dem derzeitigen Stand jedoch entschieden, zukünftig vorrangig zentral gehostete Verfahren zu unterstützen. Vorschläge zur Umsetzung dieses Ansatzes werden derzeit von der KIV-Thüringen als Vertriebspartner für dieses Verfahren in Thüringen erarbeitet. 25

26 Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa Einführung des neuen Personalausweises Die Bundesregierung plant die Einführung eines neuen Personalausweises ab dem 01. November Der neue Personalausweis soll scheckkartengroß sein und neben den derzeitigen Informationen auch neue Funktionen wie beispielsweise den elektronischen Identitätsnachweis enthalten. Da die Feldtests noch nicht abgeschlossen sind und teilweise Probleme aufgetreten sind, ist der vorgesehene Zeitplan als sehr ambitioniert einzuschätzen. Die Einführung des neuen Personalausweises erfordert die Ausstattung der Kommunen mit der neuen Technik in erforderlichem Umfang, die Schulung der Mitarbeiter sowie die notwendige Umorganisation des bisherigen Ablaufs der Beantragung und Ausgabe der Personalausweise. Hierbei könnten vor allem in größeren Kommunen auch bauliche Veränderungen notwendig sein. Auch die technischen Vorgaben, insbesondere das Sicherheitskonzept für die Personalausweisbehörden, führen zu erheblicher Verunsicherung in den Kommunen. Weiterhin ist aus kommunaler Sicht die Frage der Gebühren nicht zufriedenstellend geklärt. Das Bundesinnenministerium hat in einer Pressemitteilung von Juni 2010 das neue Gebührenmodell für den Personalausweis vorgestellt. Die Gebühr für den neuen Personalausweis soll nach der Pressemittelung 28,80 Euro betragen. In diesem Betrag ist eine Verwaltungspauschale für die Kommunen in Höhe von 6,00 Euro enthalten. Weiterhin hat der Verordnungsentwurf noch verschiedene Gebührenermäßigungs- und Gebührenbefreiungstatbestände enthalten. Laut der Pressemitteilung wären auch künftig die Erstausstellung des Personalausweises (16 und 17 Jahre) und der Personalausweis für Bedürftige kostenfrei. Für die Ausstellung für unter 24-jährige war eine ermäßigte Gebühr von 19,80 Euro vorgesehen. Wie bisher auch, tragen in diesen Fällen die Kommunen die Herstellungskosten bei der Bundesdruckerei. Diese Gebührengestaltung verbunden mit den wesentlich höheren Herstellungskosten der Personalausweise durch die Bundesdruckerei führt dazu, dass die Gebühren aus kommunaler Sicht nicht auskömmlich sind. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat daher die Thüringer Landesregierung darum gebeten, dem entsprechenden Verordnungsentwurf der Bundesregierung im Bundesrat nicht zuzustimmen. Der Bundesrat hat schließlich in seiner Sitzung am 09. Juli 2010 dem Verordnungsentwurf mit der Maßgabe zugestimmt, die ermäßigte Gebühr für unter 24-jährige aufzugeben, verschiedene Gebührenbefreiungstatbestände zu streichen und eine Evaluierung nach einem Zeitraum von 2 Jahren vorzunehmen. Breitbandversorgung im Freistaat Thüringen Unternehmen, Bürger und Bildungseinrichtungen in den Gemeinden und Städten im Freistaat Thüringen fragen zunehmend Breitbandverbindungen zum Internet nach. Breitbandige Internetanschlüsse sind damit ein wichtiger Standortfaktor für die Wirtschaft aber auch für die Bevölkerungsentwicklung. Eine flächendeckende Versorgung mit Breitbandanschlüssen ist in Thüringen aber bei weitem noch nicht erreicht. Die unterversorgten Gebiete liegen zu einem großen Teil im ländlichen Raum, aber auch in den größeren Städten ist keinesfalls eine flächendeckende Versorgung mit Breitbandanschlüssen gewährleistet. Breitbandanschlüsse gehören nicht zum sog. Universaldienst, den die Deutsche Telekom in allen Regionen in Deutschland anbieten muss. Eine gesetzliche Handhabe für eine flächendeckende Breitbandversorgung besteht somit nicht und die Netzbetreiber, dies ist im Freistaat Thüringen vor allem die Telekom, entscheiden anhand wirtschaftlicher Überlegungen über den weiteren Netzausbau. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat gegenüber der Landesregierung deutlich gemacht, dass eine Änderung der Vorschriften für den Universaldienst aus seiner Sicht geboten scheint. Auch auf der europäischen Ebene wird das Thema Breitbandversorgung und Universaldienst derzeit diskutiert. 26

27 Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) stehen gemäß eines Beschlusses des Bundes und der Länder vom 04. Dezember 2007 seitens des Bundes bis 2010 jährlich 10 Mio. Euro zum Ausbau der Breitbandversorgung zur Verfügung gestellt werden. Die notwendigen ergänzenden Landesmittel stellt das TMLNU im Rahmen der Programme zur Dorferneuerung zur Verfügung. Angesichts des sehr hohen Bedarfs in Thüringen sehen wir jedoch die Landesregierung in der Pflicht, zusätzliche Mittel für die Verbesserung der Breitbandversorgung zur Verfügung zu stellen oder aber selbst den Aufbau der Infrastruktur vornehmen. Auf der einen Seite sind die Mittel bei weitem nicht ausreichend, aber auch die Finanzierung des Eigenanteils der Kommunen ist angesichts der finanziellen Lage für viele Kommunen nicht möglich. Die flächendeckende Versorgung mit Breitbandanschlüssen ist nicht eigene Aufgabe der Kommunen. Die Kosten für den freiwilligen Ausbau von Breitbandanbindungen sind nicht in den Finanzzuweisungen an die Kommunen berücksichtigt und mindern damit die Mittel für andere freiwillige Aufgaben. Die aktuellen Erfahrungen zeigen außerdem, dass die Kommunen Unterstützung beim Antragsverfahren benötigen. Insbesondere die Beschaffung der für die Antragstellung notwendigen Informationen ist für die kommunalen Verwaltungen sehr problematisch. Auch hier fordert der Gemeinde- und Städtebund Thüringen von der Landesregierung, die Beratung der Kommunen vor Ort zu verbessern. Die Bundesregierung verspricht sich insbesondere durch die Nutzung der sog. digitalen Dividende, also die Nutzung nicht mehr gebrauchter analoger Rundfunkfrequenzen, eine nachhaltige Verbesserung der Versorgung mit Breitbandanschlüssen. Neben anderen Frequenzblöcken wurden diese Frequenzen im Frühjahr 2010 versteigert, mit der Maßgabe, diese vorrangig und zuerst für die Versorgung von Gemeinden und Städten im ländlichen Raums mit Breitband zu nutzen. Die Vorgabe sieht vor, dass zunächst die Mehrzahl der Kommunen bis Einwohner versorgt sein müssen, bevor eine Nutzung auch in größeren Kommunen möglich ist. Es gibt jedoch auch größere Kommunen bis hin zu den kreisfreien Städten, die insbesondere ländlich strukturierte Ortsteile haben, die nicht mit Breitband versorgt sind. Weiterhin sichert aus unserer Sicht die Anbindung der Orte bzw. Ortsteile vor allem kabelgebunden mit Glasfaserkabeln auch die künftige Ausbaufähigkeit hinsichtlich der Teilnehmerzahl und der Bandbreite. Europaarbeit und internationale Partnerschaften Auch im zurückliegenden Jahr hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen in gemeinsamen Bemühungen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene sowie im ständigen Kontakt mit der Thüringer Landesregierung wichtige kommunale Positionen in die alltägliche Praxis der nationalen Umsetzung europäischer Rechtsakte eingebracht. So hat der Gemeindeund Städtebund Thüringen insbesondere im Zusammenhang mit zentralen europäischen Rechtsakten, wie etwa der EG-Verordnung Nr. 1370/2007 über öffentliche Personennahverkehrsdienste auf Schiene und Straße immer wieder darauf hingewirkt, dass deren Umsetzung auf nationalstaatlicher und kommunaler Ebene sich an sachgerechten und effizienten Maßstäben orientiert, die auch weiterhin eine ortsnahe und effektive Gewährleistung eines flächendeckenden und verlässlichen ÖPNV-Angebots sicherstellt. Auch die Ausführung des Operationellen Programms (OP) zur Durchführung der europäischen Strukturfonds-Förderperiode in Thüringen hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen im zurückliegenden Jahr weiterhin intensiv begleitet. Im Rahmen der dabei vorgenommenen Schwerpunktsetzung konnten deutliche kommunale Akzente gesetzt werden. 27

28 Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa Insbesondere aber der Abschluss der unmittelbaren Umsetzungsphase der sog. EU-Dienstleistungsrichtlinie auf kommunaler Ebene wurde vom Gemeinde- und Städtebund Thüringen ebenso konstruktiv wie kritisch begleitet. Die erforderliche Umsetzung der Richtlinie in Thüringen bis zum 28. Dezember 2009 wurde hierbei insbesondere im Hinblick auf die Anpassung der kommunalen Rechtsvorschriften als auch bezüglich des notwendigen Aufbaus elektronischer Kommunikationsstrukturen zwischen den Behörden und den sog. Einheitlichen Stellen wesentlich vom Gemeinde- und Städtebund Thüringen mitgeprägt. Normenscreening Die notwendige Überprüfung aller Rechtsnormen auf Landes- und Kommunalebene zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie wurde vom Gemeinde- und Städtebund Thüringen gemeinsam mit der Landesregierung im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie gestaltet. Die Landesgeschäftsstelle konnte in intensiven Beratungen mit dem federführenden Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit ein möglichst schlankes Verfahren zur Überprüfung des Kommunalrechts in Thüringen durchsetzen. Insbesondere konnte die Anzahl der vordringlich als anpassungsbedürftig erachteten gemeindlichen Satzungen in diesen Gesprächen und Vereinbarungen weiter reduziert werden. Hierzu wurde den Gemeinden und Städten zur Anpassung ihres Ortsrechts eine mit der Landesregierung einvernehmlich vereinbarte Empfehlung im Rahmen der Mustersatzungen des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen zur Verfügung gestellt. Im bundesweiten Vergleich erweist sich diese einvernehmliche Verfahrensweise mit dem TMWTA als beispielgebend sowohl im Hinblick auf die zeitliche Abwicklung als auch hinsichtlich des für die Kommunen entstehenden Prüfaufwandes. In intensiven Beratungen und Untersuchungen mit der Landesregierung konnte aus kommunaler Sicht insbesondere herausgestellt werden, dass durch gemeindliches Recht kaum spezifische Anforderungen an die Aufnahme und Erbringung von Dienstleistungen begründet werden können, ohne dass diese bereits durch höherrangiges (Bundes- oder Landes-)Recht vorgeprägt wären. Hinsichtlich der darüber hinaus auch für die Zukunft bestehenden dauerhaften Berichtspflichten hat sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen intensiv gegenüber der Thüringer Landesregierung sowie gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene gegenüber der Bundesregierung und der Europäischen Kommission dafür eingesetzt, die Kommunen weitgehend von unnötiger Bürokratie zu entlasten. Insbesondere hat sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen dabei im zurückliegenden Jahr gegen ein von Bund und Ländern vorgeschlagenes Verfahren gewandt, nach dem neben der laufenden Überprüfung kommunaler Satzungen durch die Kommunalaufsicht ein weiteres, verwaltungsaufwändiges Kontrollsystem im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Europarecht etabliert würde. Die Europäische Kommission hat hierauf bereits signalisiert, insoweit auf europäischer Ebene vorgesehene Verfahren einer erneuten Überprüfung unterziehen zu wollen. Rahmenvereinbarung über Telefondienstleistungen Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat am 12. Dezember 2006 mit der T-Systems Business Services GmbH eine Rahmenvereinbarung hinsichtlich der Erbringung von Telefondienstleistungen zu Sonderkonditionen für die Kommunen im Freistaat Thüringen abgeschlossen. Den T-VPN Kommunen Thüringen können alle Gemeinden, Städte und Verwaltungsgemeinschaften, die Mitglied im Gemeinde- und Städtebund Thüringen sind, sowie deren Eigenbetriebe und wirtschaftliche Unternehmen, an denen sie mit mehr als 50 % beteiligt sind, mittels einer Beitrittserklärung nutzen. Den Landkreisen wurde die Beitrittsmöglichkeit ebenfalls eröffnet. 28

29 Kommunalrecht, Allgemeine Verwaltung, Europa Wesentlicher Inhalt dieser neuen Rahmenvereinbarung ist ein Pauschalpreissystem. Die Nutzung der monatlichen Pauschalpreise (Portpreise) für T-ISDN Anlagen-/Mehrgeräte und Primärmultiplexanschlüsse ist nach dem Beitritt zum T-VPN Kommunen Thüringen möglich. Das Modell Portpreis beinhaltet eine Anschlusspauschale bestehend aus: dem monatlichen Grundpreis für den T-ISDN Anschluss (T-ISDN Anlagen/Mehrgeräte als Lokationszugang N2 bzw. dem Primärmultiplexanschluss als Lokationszugang N30) inklusive aller abgehenden City, German und der internationalen Verbindungen inklusive aller abgehenden Verbindungen zu T-Mobile, Vodafone D2, E-Plus und O2 Die bisherige Rahmenvereinbarung TDN Kommunen Thüringen bleibt zudem weiterhin bestehen. Bis Juli 2010 haben 294 Einrichtungen die Beitrittsmöglichkeit genutzt. Rahmenvereinbarung über die Nutzung der juris Online-Dienste Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat am 11. Februar 2005 nach langen Verhandlungen mit der juris GmbH eine Rahmenvereinbarung für Online-Dienste zu Sonderkonditionen für die Kommunen abgeschlossen. Diese Rahmenvereinbarung können alle Gemeinden, Städte und Verwaltungsgemeinschaften, die Mitglied im Gemeinde- und Städtebund Thüringen sind, nutzen. Wesentlicher Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung sind die Pauschalen für die Nutzung der Online-Dienste. Diese richtet sich nach der Einwohnerzahl der Kommune. Es erlaubt den Nutzern die unbegrenzte Recherche in den im Rahmenvertrag aufgenommenen wichtigsten Datenbanken. Die Online-Dienste umfassen dabei die Recherche in der Datenbank Rechtsprechung, in verschiedenen Vorschriftendatenbanken (u.a. Bundesrecht, Landesrecht Thüringen) sowie in Aufsätzen. Der Vertrag hatte zunächst eine Laufzeit bis zum 31. Dezember Nach mehreren Verhandlungsgesprächen im Jahr 2007 konnte eine Verlängerung der Vertragslaufzeit zu unveränderten Konditionen bis zum 31. Dezember 2008 erreicht werden. Im März 2009 wurde eine neue Rahmenvereinbarung unterzeichnet. Die aktuellen Konditionen können im Mitgliederbereich des Internetangebotes des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen abgerufen werden. Finanzen und Kommunalwirtschaft Finanzlage der Gemeinden und Städte Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat sich auch über seine Dachverbände, den Deutschen Städte- und Gemeindebund und den Deutschen Städtetag, massiv für die Verbesserung der finanziellen Ausgangssituation unserer Gemeinden und Städte eingesetzt. Im Juni hat das Präsidium des Deutschen Städte- und Gemeindebundes dann eine Resolution des folgenden Inhaltes beschlossen: 29

30 Finanzen und Kommunalwirtschaft Rettet die lokale Demokratie! Städte und Gemeinden stärken, Reformen anpacken, Schuldensumpf trockenlegen Resolution des Präsidiums des Deutschen Städte- und Gemeindebundes vom 15. Juni 2010 Kommunen gestalten das Leben vor Ort. Sie sollen die Kinderbetreuung verbessern, Schulen sanieren, Kultur und Sport fördern, die Jugendarbeit verbessern, Abwasser beseitigen, Sozialhilfe zahlen und mit weiteren Investitionen das örtliche Handwerk stärken. Dies alles jedoch mit immer weniger finanziellen Mitteln. Die Finanzlage der Städte und Gemeinden ist katastrophal. Sie werden von wegbrechenden Einnahmen und explodierenden Sozialausgaben in die Zange genommen. Im laufenden Jahr ist mit einem Finanzierungsdefizit von rund -15 Milliarden Euro zu rechnen. Auch die Jahre 2011 bis 2013 lassen nach der jüngsten Steuerschätzung keine Besserung erwarten. Die Sozialausgaben (2010 über 41 Milliarden Euro) werden weiter steigen. Damit geraten die Kommunen endgültig in eine strukturelle Unterfinanzierung. Ihnen droht der Verlust der Handlungsfähigkeit. Das hat gravierende Folgen für das Leben der Menschen vor Ort und führt zwangsläufig zu weniger Investitionen, zum Verfall der Infrastruktur und dazu, dass wichtige Vorhaben wie der Weg in die Bildungsrepublik, eine bessere Kinderbetreuung und die Integrationsförderung nicht im nötigen Umfang vorangetrieben werden können. Die freiwilligen Aufgaben werden zunehmend in Frage gestellt. Damit ist nicht nur die kommunale Selbstverwaltung, sondern auch die lokale Demokratie gefährdet. Sie ist die Basis unseres Staates. Der Bürger begegnet dem Staat in erster Linie in seiner Stadt und Gemeinde. Wenn dort nicht mehr ansatzweise das Notwendigste geleistet werden kann, wird die Politikverdrossenheit weiter steigen, die Partizipation und die Bereitschaft, sich für die Allgemeinheit einzusetzen, sinken. Die Politik muss sich bewusster werden, dass ohne die Stadt kein Staat zu machen oder auch nur zu bewahren ist. Deshalb brauchen wir jetzt Reformen und eine Neuausrichtung unserer Gesellschaft. Die Reformen müssen dazu beitragen, dass der Sozialstaat finanzierbar bleibt und zukunftsfest wird. Gleichzeitig muss dem demographischen Wandel Rechnung getragen und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands erhöht werden. Dies wird nur mit starken Städten und Gemeinden verwirklicht werden können. Nur wer die Handlungsfähigkeit der Städte und Gemeinden sichert, ihre Gestaltungsmöglichkeiten erweitert und die kommunale Kompetenz sinnvoll nutzt, sichert auch die lokale Demokratie. 1. Kommunale Einnahmesituation verbessern! Gewerbesteuer reformieren: Bewährte Elemente bewahren und stärken. Schwachstellen durch Verbreiterung der Bemessensgrundlage - insbesondere durch Einbeziehung der Selbständigen - kurzfristig und ohne bürokratischen Aufwand beseitigen. Gemeindlichen Umsatzsteueranteil erhöhen. Grundsteuerreform vorantreiben, Aufkommen verbessern. 2. Ausgaben reduzieren! Nicht hinnehmbar ist, dass die Kommunen mit den Sozialausgaben in großem Maße gesamtstaatliche und gesamtgesellschaftliche Aufgaben finanzieren und im Wesentlichen keinen Einfluss auf diese Ausgaben haben. 30

31 Finanzen und Kommunalwirtschaft Die Kommunen müssen insbesondere bei den Kosten der Unterkunft für Hartz IV- Empfänger, der Eingliederungshilfe für Behinderte und bei der Grundsicherung im Alter entlastet werden. Kosten der Unterkunft: Faire Lastentragung zwischen Bund und Kommunen! Keine Absenkung, sondern Erhöhung der Bundesbeteiligung. Änderung der Anpassungsformel unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kosten. Zusammenlegung von Unterkunftskosten und Wohngeld. Pauschalierung vorsehen, Bürokratiekosten einsparen. Eingliederungshilfe für Behinderte: Versicherungslösung mit bundesfinanziertem Leistungsgesetz Das Risiko einer Behinderung ist ebenso wie die Pflegebedürftigkeit ein allgemeines Lebensrisiko. Daher sollte zur teilweisen Abdeckung dieses Risikos ein Versicherungsschutz des Einzelnen eingeführt werden, der organisatorisch mit der Pflegeversicherung verbunden wird. Als gesamtgesellschaftliche Aufgabe brauchen wir ergänzend ein bundesfinanziertes Leistungsgesetz für behinderte Menschen. Grundsicherung im Alter: Renten armutsfest machen! Vorgelagerte Sicherungssysteme stärken. Lebensarbeitszeit verlängern, Eigenvorsorge ausbauen. 3. Kinderbetreuung solide finanzieren! Betreuungsbedarf realistisch feststellen. Bundes- und Länderbeteiligung an den tatsächlichen Bedarf anpassen. Wirtschaft stärker einbinden. Vorrang für Investitionen in die Infrastruktur statt Erhöhung von Transferleistungen. 4. Arbeitsmarktpolitik Fördern und Fordern konsequent anwenden. Kommunale Kompetenz in den neuen Jobcentern dauerhaft sichern. Kreisangehörige Gemeinden in die Entscheidungsprozesse einbinden. Bundesvorgaben reduzieren, Spielraum des Jobmanagers vor Ort erhöhen. Bezahlte Bürgerarbeit ausbauen. 5. Mitwirkung und Gesetzesfolgenabschätzung Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände verfassungsrechtlich absichern. Gesetzesfolgenabschätzung zwingend vorschreiben. Planspiele für den Gesetzesvollzug ausbauen. Bürokratiekosten solide feststellen und minimieren. 31

32 Finanzen und Kommunalwirtschaft Finanzen der Thüringer Kommunen im Jahr 2009 Im Jahr 2009 sind die Ausgaben der Thüringer Kommunen angestiegen, die Einnahmen hingegen gesunken. Hauptgründe für die Mehrausgaben waren höhere Personalkosten, der gestiegene laufende Sachaufwand, gestiegene Sachinvestitionen sowie höhere Ausgaben für soziale Leistungen. Niedrigere Einnahmen verbuchten die Kommunen insbesondere aufgrund gesunkener Steuereinnahmen. Die Ausgaben der Thüringer Kommunen beliefen sich nach Mitteilung des Thüringer Landesamtes für Statistik im Jahr 2009 auf 4,75 Mrd. Euro. Es wurden 235 Mio. Euro mehr ausgegeben als im Jahr Die Personalausgaben stiegen gegenüber dem Vorjahr um 71 Mio. Euro auf insgesamt 1,26 Mrd. Euro. Für den laufenden Sachaufwand mussten die Kommunen gegenüber dem Vorjahr 40 Mio. Euro mehr und damit insgesamt 846 Mio. Euro aufbringen. Diese Mehrausgaben traten vor allem bei der Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken und baulichen Anlagen auf bzw. basierten auf höheren Mieten und Pachten. Die Ausgaben für die Sachinvestitionen stiegen, bedingt durch das Konjunkturpaket II, um 97 Mio. Euro. Insgesamt wurden 786 Mio. Euro für Sachinvestitionen ausgegeben, davon 695 Mio. Euro für Baumaßnahmen und weitere 91 Mio. Euro für den Erwerb von Sachvermögen. Für soziale Leistungen wurden mit 1,07 Mrd. Euro 13 Mio. Euro mehr ausgegeben. An Einnahmen flossen im Jahr 2009 knapp 4,77 Mrd. Euro in die kommunalen Kassen. Das waren 27 Mio. Euro weniger als Den größten Anteil bildeten die laufenden und investiven Finanzzuweisungen vom Land mit einem Volumen von knapp 2,82 Mrd. Euro bzw. einem Anteil von 59,1 Prozent an den Gesamteinnahmen. Im Jahr 2008 waren es knapp 2,65 Mrd. Euro. Als laufende Zuweisungen und Zuschüsse sowie Erstattungen vom Land wurden 2,45 Mrd. Euro - vorwiegend als Schlüsselzuweisungen und zur Deckung der sozialen Leistungen - gezahlt. Das waren 120 Mio. Euro mehr als Die Zuweisungen für Investitionen vom Land betrugen 370 Mio. Euro und damit 43 Mio. Euro weniger als im Jahr Die Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Einnahmen beliefen sich auf 1,0 Mrd. Euro und waren damit um 161 Mio. Euro niedriger als im Jahr zuvor, was vor allem auf Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Höhe von 30 Mio. Euro und aus der Gewerbesteuer (netto) in Höhe von 130 Mio. Euro zurückzuführen ist. Aus Verwaltung und Betrieb nahmen die Kommunen im Jahr 2009 mit 599 Mio. Euro 6 Mio. Euro mehr ein. Verfassungsbeschwerde zum Thüringer Finanzausgleichsgesetz In seiner Sitzung am 12. Januar 2008 in Erfurt hat der Landesausschuss des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen einstimmig beschlossen, die am 01. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelungen des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes rechtlich überprüfen zu lassen. Die Landesgeschäftsstelle des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen wurde ermächtigt, ein entsprechendes Überprüfungsverfahren in die Wege zu leiten und hat daraufhin Herrn Prof. Dr. Matthias Dombert, Potsdam, mit der Begutachtung beauftragt. In der Sondersitzung des Landesausschusses am 21. August 2008 wurde eine Zusammenfassung des Prüfergebnisses von Herrn Prof. Dr. Dombert vorgelegt und beraten. Danach hat er einer kommunalen Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussichten auf Erfolg beigemessen und führte aus, dass er den Gemeinde- und Städtebund Thüringen nur darin bestärken kann, das ThürFAG zur Überprüfung durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof zu stellen. 32

33 Finanzen und Kommunalwirtschaft Basierend auf dieser rechtlichen Begutachtung hat der Landesausschuss einstimmig beschlossen, Verfassungsbeschwerde gegen das ThürFAG zu erheben. Neben der Entscheidung, ob eine Klage eingereicht werden soll oder nicht, musste darüber hinaus festgelegt werden, wer als Kläger auftreten soll. Da der Gemeinde- und Städtebund Thüringen mangels Klagebefugnis selbst vor Gericht nicht auftreten kann, musste stellvertretend mindestens eine Gemeinde oder Stadt die Klage einreichen. Aus dem Kreis der Mitglieder des Landesausschusses wurden drei geeignete Städte ausgewählt und gebeten, in ihren Stadträten einen Ratsbeschluss über eine entsprechende Klageerhebung herbeizuführen. Es bestand innerhalb des Gremiums übereinstimmende Auffassung, dass es bei der rechtlichen Überprüfung des kommunalen Finanzausgleichs allein um die Frage geht, ob die gewählten Verfahrensschritte und die dadurch berechnete angemessene Finanzausstattung verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Zwar bestehe durchweg Einigung darüber, dass man den kommunalen Finanzausgleich hätte anders gestalten können, allerdings sei die Frage offen geblieben, ob man ihn auch hätte anders gestalten müssen. Daher sei es sowohl im Interesse der Gemeinden und Städte, aber auch im Interesse des Freistaates Thüringen, in einer solch wichtigen Frage wie der kommunalen Finanzausstattung, langfristig Rechtssicherheit zu erlangen. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat am 18. März 2010 (Az.: VerfGH 52/08) die Verfassungsbeschwerden der Städte Gera und Bad Langensalza sowie der Gemeinde Straufhain gegen das Thüringer Finanzausgleichsgesetz leider als unzulässig zurückgewiesen. Stellvertretend für die thüringischen Gemeinden und Städte hatten diese 3 Kommunen die Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung gerügt und vorgetragen, das Verfahren zur Ermittlung der Finanzausstattung habe verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Mit dieser Entscheidung bleiben die Richter hinter ihrer Entscheidung vom 21. Juni 2005 zurück, in der sie eine Verrechtlichung des kommunalen Finanzausgleichs angemahnt haben. Die Kommunen haben somit nicht die Möglichkeit, abstrakt durch den Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen, ob das von ihm geforderte Berechnungsverfahren durch das Land auch ordnungsgemäß umgesetzt wurde. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtes ist eine Kommune im Verfahren der kommunalen Verfassungsbeschwerde darauf beschränkt, die Verletzung des eigenen Selbstverwaltungsrechts geltend zu machen. Eine Prozessstandschaft für andere Gemeinden oder die Gesamtheit aller Thüringer Kommunen findet im Gesetz keine Grundlage. Im Weiteren kann eine Kommune mit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde geltend machen, dass dem Gesetzgeber bei der Berechnung der Finanzausgleichsmasse Verfahrensoder Abwägungsfehler unterlaufen sind, die sich auf ihre verfassungsrechtlich garantierte Finanzausstattung negativ auswirkten. Zur Begründung einer derartigen Rüge hat sie allerdings ihre konkrete Haushaltslage darzulegen und anzugeben, wie die ungenügende Zuweisung von Finanzmitteln sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in verfassungswidriger Weise einschränkt. Mangels Entscheidung in der Sache ist die Verfassungsmäßigkeit des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes somit nach wie vor nicht geklärt. Die FDP-Fraktion im Thüringer Landtag hat vor diesem Hintergrund entschieden, die Verfassungsmäßigkeit des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes im Wege einer abstrakten Normenkontrolle überprüfen zu lassen und hat am 13. Juli 2010 eine Normenkontrollklage beim Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar eingereicht. Über den weiteren Verlauf wird die Landesgeschäftsstelle informieren. 33

34 Finanzen und Kommunalwirtschaft Reform des Thüringer Gemeindehaushalts- und Rechnungswesens: Einführung der Doppik in Thüringen Mit Kabinettsbeschluss vom 24. Januar 2006 wurde im Freistaat Thüringen die Grundsatzentscheidung für die Reform des Gemeindehaushaltsrechts und die Einführung der Doppik in den thüringischen Gemeinden, Städten und Landkreisen getroffen. Nach dem umfangreichen Projekt zur Einführung der Doppik im Freistaat Thüringen wurde das Thüringer Gesetz über das Neue Kommunale Finanzwesen am 27. November 2008 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 12, S. 381 ff. veröffentlicht. Die Reform des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens ermöglicht es reforminteressierten Kommunen im Freistaat, seit 01. Januar 2009 das doppische Rechnungswesen umzustellen; alle übrigen Kommunen führen ohne festen Endtermin das bisherige kameralistische Haushaltssystem fort. Nachdem das Thüringer Gesetz über das Neue Kommunale Finanzwesen (ThürNKFG) am 28. November 2008 in Kraft getreten ist, hat die Stadt Leinefelde-Worbis im Jahr 2009 als erste Kommune in Thüringen auf das doppische Haushaltsrecht umgestellt. Der Stadt folgte der Eichsfeldkreis zum 01. Januar 2010 sowie die Stadt Nordhausen, die Gemeinde Tabarz sowie die Verwaltungsgemeinschaft Ershausen-Geismar. Insgesamt bereiten derzeit über 100 Kommunen in Thüringen die Umstellung auf die Doppik vor. Nach bisherigen Einschätzungen und Erfahrungen, insbesondere durch die verbindliche Einführung der Doppik in anderen Bundesländern, bleibt festzuhalten, dass die Umstellung auf das doppische Rechnungswesen auch im Freistaat Thüringen mit einem hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden sein wird. Um reforminteressierte Kommunen auf diesen Prozess optimal vorzubereiten hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen sein Fortbildungsangebot erweitert. In Zusammenarbeit mit der Kommunalen Dienstleistungs-Gesellschaft Thüringen und der Mittelrheinischen Treuhand wurde ein Fortbildungsprogramm erarbeitet, das neben Zertifikatslehrgängen auch mehrtägige Seminare zu ausgewählten Themenbereichen anbietet. Die Landesgeschäftsstelle wird das Fortbildungsprogramm bedarfsgerecht weiterentwickeln und ggf. ausweiten. An den von der Kommunalen Dienstleistungs-Gesellschaft Thüringen angebotenen Lehrgängen haben bisher 106 Mitarbeiter aus 65 Kommunen teilgenommen. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat es sich zur Aufgabe gemacht, den Umstellungsprozess auch weiterhin zu begleiten und die Erfahrungen der ersten doppisch buchenden Kommunen auszuwerten. Als Plattform eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches wurden die NKF-Konferenzen ins Leben gerufen, die vom NKF-Gemeinschaftsprojekt des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen, des Thüringischen Landkreistags und des Thüringer Innenministeriums veranstaltet und von der Mittelrheinischen Treuhand GmbH maßgeblich unterstützt werden. Am 26. Mai 2010 und 30. Juni 2010 fanden die ersten NKF-Konferenzen der Thüringer Umstellungskommunen sowie der Kommunen, die die Umstellung von der Kameralistik auf die Doppik ab dem Haushaltsjahr 2012 oder später planen, in Erfurt statt. Ziel dieser NKF-Konferenzen ist es, die in der Praxis auftretenden Fragen zum Neuen Kommunalen Finanzwesen zu erörtern und zu klären und somit zur Unterstützung des Umstellungsprozesses in den Kommunen beizutragen. Schwerpunkte der zuvor von Kommunen eingereichten Fragen waren bisher die Vermögenserfassung, die Bewertung von Gebäuden, Straßen, Eigenbetrieben, Zweckverbänden sowie der nicht rechtsfähigen Stiftungen. Ebenfalls thematisiert wurde die Bildung von Produkten, Rückstellungen und Sonderposten. Weiterführende Informationen zum Projekt sowie aktuelle Gesetzes- und Verordnungstexte, Richtlinien und Arbeitshilfen werden unter zur Verfügung gestellt. 34

35 Finanzen und Kommunalwirtschaft 35

36 Finanzen und Kommunalwirtschaft Personal der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen Das Thüringer Landesamt für Statistik informiert jährlich über die Personalentwicklung im öffentlichen Dienst. Gesetzliche Grundlage für die jährlich am 30. Juni durchzuführende Personalstandstatistik ist das Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. März 2000 (BGBl. I S. 206). Zum Personal-Ist-Bestand zählen alle Beschäftigten, die am 30. Juni in einem unmittelbaren Dienst- bzw. Arbeitsvertragsverhältnis zu einer auskunftspflichtigen Dienststelle stehen und in der Regel Gehalt, Vergütung oder Lohn aus Haushaltsmitteln der Berichtsstelle beziehen. Hierzu gehören die Dauerbeschäftigten, die Beschäftigten in Ausbildung, mit Zeitvertrag sowie nach 260 ff. Arbeitsförderungs-Reformgesetz. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände ergibt sich zum 30. Juni 2009 folgendes Bild: Personal der Gemeinden und Gemeindeverbände Körperschaftsgruppe Gemeindegrößenklasse Kreisfreie Städte Beschäftigte insgesamt Beschäftigte insgesamt Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte unter Einw Einw Einw Einw Zusammen Kreisangehörige Gemeinden unter Einw Einw Einw Einw Einw Einw Zusammen Verwaltungsgemeinschaften Landkreise Gemeinden/ Gemeindeverbände insgesamt Im Jahr 2009 erhöhte sich die Zahl der Beschäftigten der Gemeinden und Gemeindeverbände um 812 auf nunmehr , was vorrangig auf die Kommunalisierung von Landesaufgaben zurückzuführen ist. Die Personalausgaben stiegen, u.a. bedingt durch die weitere Ost-West- Angleichung im Vergleich zum Vorjahr um 71 Millionen Euro. 36

37 Finanzen und Kommunalwirtschaft Im Vergleich zu 1992 bleibt festzuhalten, dass das Personal von ehemals Beschäftigten um etwa 68 % auf nunmehr gesunken ist. Während die Zahl der Teilbeschäftigten von auf leicht angestiegen ist, sank die Zahl der Vollbeschäftigten von ehemals um 79 % auf Konjunkturpaket II Die Bundesregierung hat am 05. November 2008 ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung der Konjunkturschwäche und für die Sicherung von Arbeitsplätzen beschlossen. Mit dem Konjunkturprogramm sollen die Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf die Wirtschaftsentwicklung abgemildert werden, indem seitens des Staates gezielt Impulse für Investitionen gesetzt werden. Anfang 2009 fanden die ersten Sondierungsgespräche zwischen den Vertretern der kommunalen Spitzenverbände und der Landesregierung über die Umsetzung des Konjunkturpakets II im Freistaat Thüringen statt. Hierbei wurden insbesondere die Eckpunkte der landesrechtlichen Umsetzung diskutiert, die im Rahmen einer Sondersitzung des Thüringer Landtages am 19. Februar 2009 beschlossen wurden. Von dem auf Thüringen entfallenden Gesamtvolumen des Konjunkturprogramms II in Höhe von 424,1 Mio. Euro wurden 80 % für kommunalbezogene Investitionen (339,2 Mio. Euro) zur Verfügung gestellt, wobei die Kommunen im Freistaat einen in den vorgenannten Summen bereits enthaltenen Mitleistungsanteil von 25 %, übernehmen sollen, was vom Gemeinde- und Städtebund Thüringen mit Blick auf die finanzielle Situation der Kommunen abgelehnt worden ist. Entsprechend den Vorgaben des Zukunftsinvestitionsgesetzes und der Verwaltungsvereinbarung wurden die Mittel zu 65 % auf den Bereich Bildung und 35 % auf den Bereich Infrastruktur pauschal verteilt. Damit profitieren im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern alle thüringischen Gemeinden und Städte von den Mitteln des Konjunkturpaketes II und tragen flächendeckend durch eine zügige Umsetzung und Auftragserteilung der genehmigten Investitionsmaßnahmen zum gewünschten Erfolg dieses Programmes bei. In dem Bereich Bildung stehen demnach 220,5 Mio. Euro zur Förderung von Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur oder Schulinfrastruktur zur Verfügung. Diese Mittel wurden nach dem Schlüssel 75 % Einwohner und 25 % Fläche auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt. Hierin enthalten ist auch ein Anteil für Maßnahmen der freien Träger im Bereich der Schulen und Kitas. Für die Infrastruktur werden inkl. Mitleistungsanteil insgesamt 119 Mio. Euro aus dem Konjunkturprogramm II bereit gestellt, wobei das Land vorab für kommunale Krankenhäuser einen Betrag von 25 Mio. Euro abgezogen hat, was von den kommunalen Spitzenverbänden nicht mitgetragen wurde. Die restliche Summe in Höhe von 94 Mio. Euro wurde nach dem Schlüssel 70 % Einwohner, 15 % Arbeitslosigkeit und 15 % demografische Entwicklung an Landkreise und kreisfreie Städte verteilt und für Maßnahmen zur Förderung des Städtebaus, der ländlichen Infrastruktur, Informationstechnologie, Lärmschutz und sonstiger Infrastrukturinvestitionen eingesetzt. Die Landesgeschäftsstelle hat während der Gespräche mit dem Land stets den hohen Eigenanteil der Kommunen kritisiert, auch unter Hinweis darauf, dass in einzelnen Bundesländern Eigenanteile von lediglich 12,5 % gefordert wurden. Das ausgewiesene Fördervolumen für den Freistaat Thüringen ist demnach lediglich zu 75 % als Zuschuss zu verstehen, die verbleibenden 25 % müssen aus Eigenmitteln der Kommunen bereitgestellt werden. 37

38 Finanzen und Kommunalwirtschaft Bei Investitionen der freien Träger übernimmt der Freistaat Thüringen diesen 25 %igen Mitleistungsanteil mit der Maßgabe, dass die freien Träger einen Mindestanteil in Höhe von 5 % der jeweiligen Investitionsmaßnahme zu tragen haben. Zudem wurde der Landesausgleichsstock um 13 Mio. Euro erhöht, um finanzschwache Gemeinden und Städte bei der Leistung des Mindestanteils zu unterstützen. Die Projektauswahl der kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden erfolgte nach eigener Prioritätensetzung innerhalb des für jede einzelne Kommune errechneten und vom Land mitgeteilten Investitionsrahmens, wobei das Landesverwaltungsamt bzw. die Landkreise lediglich die rechtliche Prüfung vorgenommen haben, ob die Projekte mit den Vorgaben des Bundes in Einklang steht. In den Fällen, in denen eine Gemeinde den ihr zur Verfügung stehenden Investitionsrahmen für die beiden Investitionsschwerpunkte Bildung und Infrastruktur innerhalb angemessener Frist nicht in Anspruch nehmen konnte, bestand für sie die Möglichkeit, diese Mittel auf eine andere Gemeinde innerhalb des Kreisgebietes bzw. ggf. auf ihre Verwaltungsgemeinschaft zu übertragen. Nicht in Anspruch genommene Mittel sollten dem Landkreis zufallen, der sie für eigene Zwecke verwenden konnte. Die Umsetzung des Konjunkturpaketes II wurde vom Thüringer Innenministerium mit sieben Rundschreiben begleitet, wobei insbesondere die Förderschwerpunkte, die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen sowie das Bewilligungsverfahren und die Verwendungsnachweisprüfung erläutert wurden. Die Kommunen im Freistaat Thüringen haben die ihnen zustehenden Bundesmittel bereits zu 99 v. H. ausgeschöpft. Zum Stand 21. Dezember 2009 waren bereits Finanzhilfen für 3240 der von den Landkreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden beantragten Einzelvorhaben genehmigt. Davon entfallen 673 Projekte auf die Landkreise und kreisfreien Städte und 2567 Projekte auf die kreisangehörigen Gemeinden. Für diese 3240 Einzelvorhaben wurden Bundesmittel in Höhe von 233,139 Mio. Euro bewilligt. Das sind 99 v. H. der den Kommunen insgesamt zur Verfügung stehenden Bundesmittel. Von diesen bislang bewilligten Bundesmitteln in Höhe von 233,139 Mio. Euro entfallen 164,5 Mio. Euro auf den Förderbereich Bildung. Das sind 99,5 v. H. der für diesen Bereich zur Verfügung stehenden Bundesmittel. Für den Bereich Infrastruktur wurden bislang Bundesmittel in Höhe von 68,6 Mio. Euro bewilligt, was rund 96,8 v. H. der insgesamt dafür zur Verfügung stehenden Bundesmittel von 70,9 Mio. Euro bedeutet. Zudem wurden Landesmittel für freie Träger von Kindertageseinrichtungen und Schulen in Höhe von 10,97 Mio. Euro sowie für finanzschwache Kommunen in Höhe von 7,19 Mio. Euro bewilligt. Zur Finanzierung der bislang bewilligten Vorhaben stellen die Kommunen insgesamt Eigenmittel in Höhe von 79,18 Mio. Euro bereit. Dazu kommen die von freien Trägern für eigene Maßnahmen aufgebrachten Eigenmittel in Höhe von insgesamt 8,72 Mio. Euro. Bei Redaktionsschluss waren bereits 715 Projekte abgeschlossen. Novellierung Thüringer Kommunalabgabengesetz Die Koalitionspartner haben im Koalitionsvertrag festgelegt, dass im Bereich der Straßenausbaubeiträge für die Zukunft eine gesetzliche Regelung gefunden werden muss, die bürgerfreundlich, juristisch einwandfrei und für das Land finanzierbar sein soll. Hierzu wurde von der Thüringer Landesregierung ein Rechtsgutachten zur Weiterentwicklung des Straßenausbaubeitragsrechts bei Herrn Prof. Dr. Michael Brenner, Universität Jena, in Auftrag gegeben. Am 19. Januar 2010 wurden die Ergebnisse dieses Rechtsgutachtens vorgestellt und in einer Regierungsmedienkonferenz über das weitere Vorgehen informiert. 38

39 Finanzen und Kommunalwirtschaft Im weiteren Verlauf wurde angekündigt, das Thüringer Kommunalabgabengesetz im Laufe des Jahres unter dem Blickwinkel der Bürgerfreundlichkeit nachzujustieren. Alle interessierten Bürger/innen, Bürgerinitiativen, Organisationen, Verbände pp. waren aufgefordert, dem Thüringer Innenministerium bis Ende März entsprechende Vorschläge zu übermitteln. Im Mai/Juni d. J. wurden die eingegangenen Vorschläge durch eine interministerielle Arbeitsgruppe bewertet und eigene Vorschläge erarbeitet. Im Ergebnis dessen hat das Kabinett am 29. Juni 2010 einem Eckpunktepapier zur Weiterentwicklung des Straßenausbaurechts zugestimmt, auf dessen Grundlage das Thüringer Innenministerium nun einen Gesetzentwurf erstellt hat, mit dem sich das Kabinett voraussichtlich im Herbst befassen wird. Zudem hat das Kabinett beschlossen, dass bis zu einer abschließenden Entscheidung der Landesregierung über eine Novellierung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes rechtsaufsichtliche Eingriffe gegenüber den betroffenen Gemeinden zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung unterbleiben sollen. Bei Redaktionsschluss lag der Landesgeschäftsstelle der Gesetzentwurf zur Novellierung des Thüringer Kommunalabgabenrechtes vor. Die Verbandsstellungnahme wird nach umfangreicher Beratung in den Verbandsgremien zusammen mit den Mitgliedern des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen erarbeitet. Die Gesetzesänderung wird nach Auskunft des Thüringer Innenministeriums voraussichtlich Anfang des kommenden Jahres in Kraft treten. Gemeindefinanzreform 2010 Ein Zwischenstand im Sommer 2010 Seit März dieses Jahres gibt es wieder eine Gemeindefinanzkommission. Die Bundesregierung hat sie eingesetzt, um über eine Neuordnung der Gemeindefinanzierung und über Möglichkeiten zu beraten, die kommunale Handlungsfähigkeit zu verbessern. Das klingt auf den ersten Blick nicht schlecht, doch steckt dahinter auch das Ziel, die Gewerbesteuer abzuschaffen und durch ein Zuschlagsmodell bei der Einkommen- und der Körperschaftsteuer zu ersetzen. Das klingt weit weniger gut! Nach zwei Kommissionssitzungen im März und im Juli bietet sich ein Blick auf die bisherigen Arbeiten der Kommission an. Kurz gesagt, es gibt noch keine Ergebnisse, aber viele Papiere. Und eine durchaus wichtige Veränderung ist feststellbar: Der Bund scheint nunmehr auch zu Lastenverschiebungen zwischen den Ebenen bereit zu sein. Während in dem Kabinettsbeschluss zur Einsetzung der Gemeindefinanzkommission noch dargelegt wurde, es dürfe nicht zu Lastenverschiebungen zwischen dem Bund einerseits und Ländern/Kommunen andererseits kommen, hielt Bundesfinanzminister Schäuble diese Haltung in der zweiten Sitzung nicht mehr aufrecht! Die Kommission hat drei Arbeitsgruppen, von denen die AG Kommunalsteuern wiederum drei Arbeitskreise eingesetzt hat. Schauen wir auf die einzelnen Gremien der Kommission: I. Arbeitsgruppe Kommunalsteuern Diese AG und die ihr zugeordneten Arbeitskreise haben sich im Wesentlichen mit der Prüfung des von der FDP vorgeschlagenen Modells befasst, wie es sich im Koalitionsvertrag findet. Dieses Koalitionsmodell wird in seiner jetzigen Form von niemandem in der Arbeitsgruppe als möglicher Ersatz der Gewerbesteuer angesehen. Selbst die Befürworter des Modells gestehen angesichts der Ergebnisse der ersten Berechnungen die ein Milliardendefizit für die öffentlichen Haushalte insgesamt ausweisen! ein, dass das Modell in der jetzigen Form nicht brauchbar ist; man hat allerdings die Hoffnung, durch Veränderungen am Modell zu anderen Ergebnissen zu gelangen. In die weitere Arbeit der Arbeitsgruppe wird nunmehr auch das Kommunalmodell einbezogen. Zudem sollen Teile des Modells der Stiftung Marktwirtschaft geprüft werden. 39

40 Finanzen und Kommunalwirtschaft Arbeitskreis Administrierbarkeit Der Zwischenbericht kommt zu dem Ergebnis, dass das Prüfmodell administrativ umsetzbar ist. Allerdings kann dies frühestens im Jahr 2014 geschehen, die Mehrheit im Arbeitskreis hält eine Umsetzung frühestens im Jahr 2016 für realistisch. Der administrative Aufwand bei der Steuerverwaltung und bei Arbeitgebern wird nach dem Ergebnis der Untersuchung erheblich ansteigen. Es ist unstreitig, dass für die Umsetzung des Koalitionsmodells eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich ist, so dass die Koalition 2/3-Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat braucht! Arbeitskreis Quantifizierung Der Zwischenbericht dieses Arbeitskreises ist das derzeit wohl wichtigste Dokument in der Gemeindefinanzkommission. Zentrales Ergebnis der Arbeiten ist die Darstellung der finanziellen Auswirkungen des zu prüfenden Modells; zu finden ist diese Tabelle auf Seite 8 des Zwischenberichts. Die Berechnungen kommen zum Ergebnis, dass die Umsetzung des Prüfmodells zu einem Gesamtdefizit bei Bund und Ländern von -5 bis -6 Mrd. Euro jährlich führen würde. Hinzu kommt, dass die kommunale Steuerbasis grundlegend verändert werden würde: Bezogen auf das Jahr 2010 würde die Abschaffung der Gewerbesteuer zu einem Einnahmeverlust von -25,92 Mrd. Euro führen, während der Kommunalzuschlag zur Körperschaftsteuer lediglich +5,72 Mrd. Euro ausmachen würde. Der Wegfall des heutigen Einkommensteueranteils würde zu Mindereinnahmen von - 20,95 Mrd. Euro führen, während der Zuschlag zur Einkommensteuer +27,11 Mrd. Euro Mehreinnahmen brächte. Der sich daraus ergebende negative Saldo in Höhe von -14,05 Mrd. Euro im Jahr 2010 müsste über einen zusätzlichen Umsatzsteueranteil der Städte und Gemeinden ausgeglichen werden. Damit würde das sogenannte Prüfmodell zu einem deutlichen Absinken des Beitrags der Unternehmen zur kommunalen Steuerbasis und zu einem Anstieg des Beitrags der Arbeitnehmer (Einkommensteuer) und Verbraucher (Umsatzsteuer) führen. Die Analyse der interkommunalen Verschiebungen ist ausgesprochen komplex, hier sind erste Ergebnisse frühestens Ende August 2010 zu erwarten. Absehbar aber ist bereits, dass die Verschiebungen zwischen den Betriebsstätten- und den Wohnsitzgemeinden in diesem Modell ganz erheblich wären. Arbeitskreis Strukturanalyse Im Arbeitskreis Strukturanalyse hatte das BMF nach mehreren Sitzungen den Entwurf eines Zwischenberichts vorgelegt, der für die Kommunen in keiner Weise akzeptabel war: der Bericht überhöhte die Möglichkeiten, durch Gebührensteigerung oder Änderung von Verwaltungsstrukturen zu einer nennenswerten finanziellen Entlastung der Kommunalhaushalte zu kommen, relativierte die Bedeutung der kommunalen Sozialausgaben und enthielt positive Einschätzungen zum Prüfmodell der Koalition, die in keiner Weise den bisherigen Diskussionsverlauf im Arbeitskreis widerspiegelten. Wir haben von kommunaler Seite daraufhin angekündigt, ein abweichendes Votum in die Kommission einzubringen; dem haben sich die Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen angeschlossen. Im Ergebnis enthält das Positionspapier des Arbeitskreises zur Steuerseite nunmehr eine synoptische Darstellung, die verdeutlicht, dass der Bund mit seiner Einschätzung zum Prüfmodell und zur derzeitigen Gewerbesteuer alleine ist! 40

41 Finanzen und Kommunalwirtschaft II. Arbeitsgruppe Standards Der Zwischenbericht der Arbeitsgruppe Standards gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil befasst sich mit den Standards; der zweite - umfangreichere - Teil beinhaltet eine Darstellung der finanziellen Belastungen der Kommunen durch Sozialausgaben. Überprüfung von Standards Die Arbeitsgruppe Standards soll Entlastungsmöglichkeiten der Kommunen auf der Ausgabenseite, insbesondere durch die Flexibilisierung von Standards, prüfen. Hierzu hatte die Arbeitsgruppe eine entsprechende Erhebung durchgeführt, an der sich auch die große Mehrzahl unserer Mitgliedsverbände beteiligt hat. Die gemeldeten Standards wurden dann in drei Gruppen eingeteilt: Kategorie I: Standards ohne Lastenverschiebung, Kategorie II: Standards mit Lastenverschiebung zwischen den Ebenen, Kategorie III: Standards in laufenden Gesetzgebungsverfahren. Die Kategorien I und II wurden im Hinblick auf die Vorgabe im Kabinettsbeschluss, wonach Aufkommensverschiebungen insbesondere zwischen dem Bund auf der einen und Ländern und Kommunen auf der anderen Seite zu vermeiden sind, gewählt. Die Kategorie III soll an den Gesetzgeber appellieren, laufende Gesetzgebungsvorhaben nochmals aus dem Blickwinkel Vermeidung von Standards auf ihre Notwendigkeit oder zumindest ihren Umfang hin zu überprüfen. Die in den Kategorien I und II zusammengefassten Meldungen sollen nun im Einzelnen inhaltlich bewertet werden. Kommunale Sozialausgaben Das BMF war von Beginn an bestrebt, die Auseinandersetzung um das Thema Sozialausgaben zu verzögern. Dieses Thema war erst auf Drängen der Kommunen und mit Hilfe der Länder gegen den Willen des Bundes in der konstituierenden Sitzung der Kommission auf die Tagesordnung gesetzt worden. Dementsprechend wollte das BMF diese Frage auch erst nach der Sommerpause behandelt sehen. Wir konnten aber durchsetzen, dass bereits der Zwischenbericht (Seite 5 ff) eine umfangreiche Bestandsaufnahme der Sozialausgaben der Kommunen enthält. Dabei wird die Entwicklungsdynamik der wichtigsten Ausgabenblöcke dargestellt. Dargestellt wird zudem die Entwicklung der unmittelbaren Ausgaben für soziale Leistungen nach kommunalen Ebenen; in dieser Tabelle ist kenntlich gemacht, dass indirekte Belastungen durch die Kreisumlage nicht berücksichtigt wurden, dass diese Belastungen aber unter finanzpolitischen Aspekten nicht vernachlässigt werden dürfen. Es ist fiskalisch gleichbedeutend, ob eine Kommune die Kosten sozialer Leistungen unmittelbar trägt oder ob sie als kreisangehörige Gemeinde über die Kreisumlage damit belastet wird. Der Zwischenbericht kommt sachgerecht zu dem Ergebnis, dass die Ausgabensteigerungen für soziale Leistungen alle kommunalen Ebenen betreffen und nicht wie in Unkenntnis der Funktionsweise der Kreisumlage gelegentlich behauptet allein die kreisfreien Städte und die Landkreise. Die Arbeitsgruppe stellt darüber hinaus einvernehmlich fest, dass die Belastung der Kommunen durch Sozialausgaben eine Dimension erreicht hat, die sich nicht durch eine Flexibilisierung von Standards kompensieren lässt! Die kommunalen Spitzenverbände und die in der Arbeitsgruppe vertretenen Länder sind zudem geschlossen der Auffassung, dass sich eine signifikante und nachhaltige Verbesserung der kommunalen Finanzen nur durch Maßnahmen im Bereich der Sozialausgaben erreichen lässt. 41

42 Finanzen und Kommunalwirtschaft III. Arbeitsgruppe Rechtsetzung Die Arbeitsgruppe Rechtsetzung soll sich mit der Beteiligung der Kommunen an der Gesetzgebung des Bundes sowie an der EU-Rechtsetzung befassen und Handlungsempfehlungen zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung erarbeiten. Die Forderung der Bundesvereinigung nach einer Änderung des Grundgesetzes zur Stärkung der kommunalen Beteiligung an der Gesetzgebung wurde von Bund und Ländern von Beginn an zurückgewiesen. Die Arbeitsgruppe hat nunmehr Handlungsempfehlungen erarbeitet, die sich auf Seite 24 des Zwischenberichts wiederfinden. Danach sollen ergänzende Regelungen zur kommunalen Klagebefugnis bei Kommunalverfassungsbeschwerden nicht weiter behandelt werden; bei der Beteiligung der Kommunen an der EU-Rechtsetzung enthält der Bericht ausgesprochen weiche Empfehlungen und Prüfaufträge. Von zentraler Bedeutung ist die Beteiligung der Kommunen an der Rechtsetzung des Bundes. Hier werden Änderungen der gesetzlichen Grundlagen des Normenkontrollrats und der gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung vorgeschlagen und vorsichtige Empfehlungen für die Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates gemacht. Hinsichtlich des Normenkontrollrates wird die Frage der Darstellung des sogenannten Erfüllungsaufwandes diskutiert; darunter versteht man den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen Vorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen. Diese Prüfbefugnis des Normenkontrollrates würde bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung greifen und weit über die derzeitige Prüfung der Bürokratiekosten hinausgehen; eine Ausdehnung auf Gesetzentwürfe des Bundesrates oder aus der Mitte des Parlaments auf Antrag wird erwogen. Der Bund bietet zudem an zu prüfen, ob 44 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, der Aussagen zu den Gesetzesfolgen enthält, so überarbeitet werden sollte, dass die Kostenbelastung bzw. Einnahmeverminderung beim Bund und bei den einzelnen Ländern einschließlich ihrer jeweiligen Kommunalebene bereits im Gesetzgebungsverfahren möglichst präzise eingeschätzt werden kann. IV. Und nun? Der Zwischenstand der Kommission besteht also aus vielen Prüfaufträgen, die den Sommer hindurch abgearbeitet werden sollen. Im Oktober ist dann eine weitere Sitzung der Kommission geplant. Eine akzeptable Alternative zur Gewerbesteuer ist bisher ebenso wenig in Sicht wie Entlastungen bei den kommunalen Sozialausgaben. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Städtetag erwarten von der Gemeindefinanzkommission konkrete Vorschläge zur Entlastung der Kommunen und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums, heißt es in einer gemeinsamen Resolution der Präsidien beider Verbände im Juni Bis diese Erwartung erfüllt wird, dürfte noch viel Arbeit vor uns liegen! (Helmut Dedy, Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des DStGB in Berlin) 42

43 Finanzen und Kommunalwirtschaft Unzulässige Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren durch private Geschäftsbesorgungsgesellschaft Der Zweckverband Gotha und Landkreisgemeinden zog einen Grundstückseigentümer zu Wasser- und Abwassergebühren für 2004 und 2005 heran. Während des Zeitraums hatte eine private GmbH im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages sämtliche Geschäfte des Zweckverbandes geführt. Die GmbH hat neben den Abrechnungen und Kalkulationen auch die Gebühren- und Beitragsbescheide erstellt. Der Zweckverband selbst beschäftigte bis 2009 keine eigenen Mitarbeiter. Erst 2009 gründete der Zweckverband einen Eigenbetrieb. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Eigentümer Klage beim VG. Er hat zur Begründung vorgetragen, dass die GmbH einen Gebührenbescheid erlassen habe, ohne hierzu befugt zu sein; denn grundsätzlich habe eine Behörde ihre Aufgaben durch eigene Mitarbeiter zu erledigen. Sie könne sich zwar auch bei der Gebührenerhebung privater Dritter bedienen, die abschließende Entscheidungskompetenz müsse aber beim Träger der öffentlichen Verwaltung bleiben. Da der Zweckverband keine Mitarbeiter im Abrechnungszeitraum hatte, habe er keine Letztentscheidungskompetenz ausüben können. Der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts kam mit Urteil vom 14. Dezember 2009 zu dem Schluss, dass die Erhebung von Kommunalabgaben durch eine private Geschäftsbesorgungsgesellschaft rechtswidrig ist. Damit wurde die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geäußerte vorläufige Rechtsauffassung bestätigt (Beschluss vom 19. Oktober 2009, Az.: 4 EO 26/09). Der Zweckverband hat gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Über den Ausgang des Verfahrens werden wir zu gegebener Zeit berichten. Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht Erlösauskehransprüche des Bundes gegenüber den Kommunen verjähren in 30 Jahren neue Problematik von Abführungsbescheiden Da dem Bund kraft der gesetzlichen Vorgaben des Einigungsvertrages das Vermögen des Zentralstaates der DDR grundsätzlich bereits spätestens zum 3. Oktober 1990 zum Eigentum übertragen worden war, konnte er sodann ab Bestandskraft der Zuordnungsbescheide theoretisch Klage auf Auszahlung der Verkaufserlöse erheben. Aufgrund der innerorganisatorischen Schwierigkeiten (Auflösung der BvS, VK-GmbH, Abschmelzen von Personal etc.) hatte der Bund vielfach in den Jahren seit Erlass der Zuordnungsbescheide seine Forderungen nicht geltend gemacht. Im Frühjahr 2008 und im Jahre 2009 wurden zu dieser Problematik von unserem Verband eine größere Anzahl von Seminaren bei der KDGT durchgeführt, um das Grundverständnis in dieser komplexen Materie bei unseren Mitgliedern auf einen einheitlichen Wissensstand zu bringen. Weitergehende Informationen befinden sich auf den Mitgliederseiten unseres Verbandes im Internet (Mitgliederinformationen; Informationen aus den Bereichen Soziales, Bau, Umwelt; Rubrik Einigungsvertrag/Vermögenszuordnung, Stichwort: Erlösauskehr des Bundes... Aktenvermerk ) und in den GStB-Nachrichten, z. B. in Artikel Nr. 65, Heft 2/2006. Im Internet befindet sich - neben einer Liste der bisher ergangenen wichtigsten Gerichtsentscheidungen aller Instanzen (Zivil- u. Verwaltungsgerichte, VGs, BVerwG, BGH, OLGs) - auch ein Aktenvermerk, der kontinuierlich fortgeschrieben wurde. 43

44 Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Dezember 2008 (Az. 3 C 37.07) mittlerweile abschließend entschieden, dass der Erlösauskehr-Herausgabeanspruch nach 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG erst in 30 Jahren verjährt. Eine analoge Anwendung der 195 und 199 BGB in der neuen Fassung, die eine dreijährige Verjährungsfrist vorsehen, wurde ausdrücklich abgelehnt. Damit hatte sich das Bundesverwaltungsgericht gegen die bisherigen erstinstanzlichen Urteile gewendet. Dies wird insbesondere vom Gericht (Rand-Nr.17) damit begründet, dass der Bund aufgrund der Verkürzung der Verjährungsfrist, die gemäß Artikel Abs. 4 EGBGB am 01. Januar 2002 zu laufen begonnen habe, gezwungen gewesen wäre, in tausenden von Fällen gleichzeitig zu prüfen, ob er Ansprüche auf Erlösauskehr besitzt. Letztlich führt das Bundesverwaltungsgericht aus: der Umstand, dass die zuständige Behörde zu einer kurzfristigen Geltendmachung aller in Betracht kommenden Ansprüche nicht ohne weiteres in der Lage wäre, lässt jedoch den Schluss zu, dass eine analoge Heranziehung der neuen Verjährungsbestimmung nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre.... Damit stellt sich die Problematik im Rahmen der Erlösauskehrverlangen der BVVG bzw. der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben derzeit dergestalt dar, dass sowohl die BVVG als auch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bei Vorliegen eines bestandskräftigen Zuordnungsbescheides (Beweislast Gläubiger) den Erlös gemäß 8 VZOG verlangen kann bzw. die Kommune kann dem allenfalls durch die Beantragung der Zuordnung eines qualitativ gleichwertigen Ersatzgrundstückes auf den Bund nach 8 Abs. 5 VZOG entgehen. Beachtenswert ist im Rahmen der Verjährung jedoch die nunmehr eingetretene Rechtszersplitterung, da der Bundesgerichtshof als höchste Zivilinstanz bereits festgelegt hatte, dass Ansprüche aus Mieten und Pachten (die ja auch zurückgefordert werden) in der üblichen 3-Jahresfrist des BGB verjähren (BGH III ZR 217/99). In diesem Zusammenhang stellt sich ab 2009 das neue Problem der sog. Abführungsbescheide nach dem Entschädigungsgesetzt (EntschG) durch das BADV. Dem liegt der Sachverhalt zugrunde, dass vom ursprünglichen politischen Grundsatz der Rückgabe vor Entschädigung nach dem Willen des Einigungsvertrages gegenüber den Alteigentümern einige wenige sachgerechte Ausnahmen gemacht worden waren. Grundsätzlich wollte man ja den privaten Eigentümern nach dem Vermögensgesetz (VermG) deren vormals verstaatlichtes Vermögen in natura als Restitutionsvermögen zurückgeben. Dies wäre jedoch dort sinnwidrig gewesen, wo die öffentlichen Stellen das Vermögen zur allgemeinen Verwaltung/Daseinsfürsorge noch benötigen (sog. Verwaltungsvermögen i. S. des Artikels 21 EV; Bsp.: umgebaute Villa ist heute Rathaus, Bibliothek etc.) oder wo sie die Grundstücke bereits an redliche, private Häuslebauer mit entsprechender Nutzungsurkunde nach dem 27. Juli 1990 verkauft hatten. In solchen Fällen erhielten die Betroffenen einen Bescheid, dass ihnen stattdessen eine Entschädigung zusteht. Der hierfür gegründete Entschädigungsfonds refinanziert sich jedoch wiederum zum Teil über die öffentlichen Körperschaften, die ja solche Grundstücke behalten bzw. weiterverkaufen dürfen, obwohl sie eigentlich hätten zurückgegeben werden müssen. Deshalb wurde im 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 11 EntschG eine Erlösabführungsklausel statuiert, wonach die Kommunen einen verringerten Zeitwert ( Einheitswert ) bzw. Verkaufserlöse an den Entschädigungsfonds abzuführen haben. Jedoch stellt sich auch hier die Frage einer möglichen Verjährung, die derzeit rechtlich völlig ungeklärt ist. Erst während den Gesetzesberatungen 2004 wurde offenbar, dass die Bundesregierung plante, eine Verjährungsregelung unter dem Eindruck der massiven Änderungen der Verjährung im Zivilrecht einzuführen; gerade zu einem Zeitpunkt, nach dem alte zivilrechtliche Ansprüche nach dem BGB und dessen Einführungsgesetz verjähren sollten (s.o. Ausführungen zur Erlösauskehr). 44

45 Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht Während der Rechtsausschuss des Deutschen Bundesrates noch eindeutige Regelungen mit den Begriffen der Verjährung einführen wollte, wurde stattdessen der Wortlaut aufgeweicht und die jetzige Problematik geschaffen. So bestimmt 12 Absatz 2 Satz 3, dass der o. g. Abführungsbetrag für Fälle des 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 innerhalb von 5 Jahren festgesetzt werden muss, nachdem dem Alteigentümer die Höhe der Entschädigung per Bescheid mitgeteilt worden ist. Sofern dies bereits vor dem 16. Dezember 2004 geschah, sollte der Abführungsbescheid bis zum 31. Dezember 2009 gegenüber der Kommune festgesetzt werden. Bezüglich der Verkäufe nach 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG stellt sich diese Sachlage jedoch weitaus komplizierter dar. Durch den neu eingefügten 12 Abs. 3 EntschG wurde im Dezember 2004 statuiert, dass die verfügungsbefugte Kommune dem Entschädigungsfonds unverzüglich den Abschluss der Kaufverträge mitzuteilen hat. Dies gilt auch für die Ziehung von Nutzungsentgelten (Miete/Pacht). In 12 Abs. 3 Satz 3 ist sodann festgelegt, dass der Abführungsbetrag gegenüber der Kommune innerhalb von 5 Jahren nach Eingang einer solchen Mitteilung festzusetzen ist; sofern diese vor dem 16. Dezember 2004 erfolgte, spätestens bis zum 31. Dezember Damit entsteht zunächst das erste Problem, für welche Kaufverträge die Mitteilungspflicht gilt. Hier ist die Auffassung der kommunalen Spitzenverbände und der Literatur (vgl. Kimme, Offene Vermögensfragen) die, dass es sich nur auf solche Kaufverträge beziehen kann, welche ab dem Inkrafttreten des Gesetzes (17. Dezember 2004) abgeschlossen worden waren. Es stellt sich damit die Frage, was dann für die anderen Verträge gilt. Wurde z. B. gegenüber dem Restitutionseigentümer ein Entschädigungsbescheid über die Höhe in den 90-er Jahren mitgeteilt, so könnte man möglicherweise von einer Verjährung ausgehen, wenn erst jetzt das BADV einen (zweiten) Abführungsbescheid gegenüber der Kommune erlässt. Dies würde sich auch dann begründen lassen, wenn man auf Grund einer fehlenden, ausdrücklichen, gesetzlichen Grundlage sich auf die allgemeine Verjährung des 195 BGB beziehen würde, die drei Jahre beträgt. Ob sich diese Rechtsauffassung durchsetzt, kann letztendlich rechtssicher nur in einem Prozess durch alle Instanzen geklärt werden. Somit entsteht heute das Problem, dass man in jedem konkreten Einzelfall darüber streiten könnte, wann eine mögliche Verjährung eingetreten ist. Dies beinhaltet jedoch die weitere Schwierigkeit, dass die Abführungsbescheide als Verwaltungsakte vom BADV festgesetzt werden und die Kommunen, um letztendlich Rechtsklarheit zu bekommen, ein Klageverfahren bis hin zum Bundesverwaltungsgericht anstrengen müssten. Andererseits könnte das BADV jedoch auch die Verjährung dahingehend beeinflussen, dass es erst jetzt die Höhe der Entschädigung gegenüber dem Alteigentümer festsetzt und parallel dann einen Bescheid gegenüber der Kommune erlässt. Deshalb steht unser Verband in engem Kontakt mit dem DStGB auf Bundesebene sowie den Schwesterverbänden in den neuen Bundesländern. Garagengrundstücke in den neuen Ländern Nach dem Auslaufen der Ankaufsmöglichkeit von Grundstücken nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG) am 30. Juni 2007 ist dort zunächst einmal eine Beruhigung eingetreten. In Zukunft kann erwartet werden, dass die Grundstückseigentümer auf die Kommunen zukommen werden und sich das Problem stellen wird, wie der Ankaufspreis zu berechnen ist. Unser Verband wird diese Thematik also weiter begleiten. Im Gegensatz hierzu haben die Anfragen im Bereich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG), insbesondere bezüglich der Garagengrundstücke (Eigentümergaragen), in der Landesgeschäftsstelle zugenommen. Dies ist keinen weiteren Neuerungen des Gesetzes geschuldet, sondern hängt im weitesten Sinne mit dem allgemeinen Problem der Demografie im Freistaat zusammen: 45

46 Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht Durch den Wegzug jüngerer Leute bzw. der Überalterung werden von den ursprünglichen Erbauern solche Garagen immer mehr an Dritte verkauft, ohne im Vorfeld die Kommunen, die Grundstückseigentümer sind, zu beteiligen. Dies führt zu der Problematik, dass dann die Neuerwerber mangels Nutzungsvertrages die Grundstücke ohne gesonderte Erlaubnis nicht betreten dürfen, was ihnen oftmals nicht bewusst ist. Kündigt umgekehrt der Erbauer vorher seinen Nutzungsvertrag, fällt jedoch die Garage kraft Gesetzes in das Eigentum der Kommune und kann gar nicht mehr ohne Beteiligung der Gemeinde an Dritte übereignet werden. Diese Problematik und weitere Detailfragen des SchuldRAnpG sowie der NutzungsentgeltVO wurden in Seminaren ausführlich dargestellt und werden die Gemeinden und Städte noch Jahre begleiten. Dabei ist auch die Angemessenheit des Nutzungsentgelts ein Problem im Bereich der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung der Gemeinden und Städte. Verkauf von ehemals volkseigenen Grundstücken durch den Bund Der Arbeitskreis der Vermögensreferenten der neuen Bundesländer, der sich unter dem Dach des DStGB seit Anbeginn mit den Problemen des Einigungsvertrages und dessen Folgegesetze beschäftigt, hat in der letzten Zeit zur Kenntnis genommen, dass sowohl die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als auch die BVVG, die beide im Interesse des Bundes Grundstücke vermarkten, die dieser treuhänderisch über Artikel 22 EV zugeordnet bekommen hatte, bei ihren Ausschreibungen Kommunen nicht beteiligt hatten bzw. diesen solche Grundstücke -teilweise- zu einem höheren Marktwert (aufgrund eigener Berechnungen) anboten, als gegenüber privaten Dritten. Teilweise fühlten sich Kommunen auch unter Druck gesetzt, da bei einer Verweigerungshaltung die Privatisierung im Raum stand. Hier soll auf Bundesebene versucht werden, dass solche Grundstücke, ähnlich dem sog. PMO-Vermögen, zu sozialen und dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Zwecken den Gemeinden und Städten vergünstigt oder zumindest generell zuerst zum Verkauf nach den Bodenrichtwerten analog dem Vorkaufsrecht nach BauGB angeboten werden. Dabei ist sicherlich auch der Umstand berücksichtigungsfähig, dass bei Großvorhaben des Bundes (BAB/Bahnprojekte) die Kommunen bisher auch schnell und reibungslos entgegenkommend ihre Flächen zur Verfügung gestellt haben. Stadtumbau im Freistaat Thüringen Zum Stadtumbau wurde im Freistaat Thüringen ein Konzept der Begleitforschung zum Stadtumbau ins Leben gerufen, das mit einer eigenen Homepage ( die jeweils aktuellen Daten und Erkenntnisse von 42 führenden Kommunen im Bereich des Stadtumbaus interdisziplinär auswertet, verallgemeinert und im Internet und in Konferenzen zur Diskussion stellt. Die erste Fachkonferenz hierzu fand bereits im Juni 2003 in Leinefelde statt, einer Stadt, die mittlerweile auch den höchsten Preis der Vereinten Nationen für ihr Stadtumbaukonzept erhalten und damit weltweite Anerkennung erzielt hat. Zu bedenken ist bei den derzeit erreichten Zielen, dass zwar ein Ansteigen des Wohnungsleerstandes kaum noch zu verzeichnen ist, die Gemeinden, Städte und Wohnungsunternehmen aber von einer spürbaren tatsächlichen Reduzierung der Leerstände aufgrund der geringen Fördermittel und der kaum noch aufzubringenden Komplementärmittel im Städtebau abrücken mussten. 46

47 Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht Bei einem fachpolitischen Dialog des Bundesbauministeriums im Frühjahr 2008 wurde von Minister Tiefensee nochmals bekräftigt, dass der Stadtumbau Ost auch über 2009 hinausgeht und man von Bundesseite an den gebündelten städtebaulichen und wohnungspolitischen Zielen festhalte. Eine hierzu eingesetzte Expertenkommission, zu der auch ein Vertreter der Stadt Gera gehörte, hat festgestellt, dass bis zum Jahre 2016 zwingend noch weitere Tsd. Wohnungen abgerissen werden müssen. Dies ergänzt sich mit einem Untersuchungsbericht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, das von einem städtebaulichen Investitions- und Förderbedarf bis 2013 von rund 64 Mrd. Euro ausgeht, wovon 47 % auf die neuen Bundesländer entfallen. Auf Landesebene hatte das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien (TMBLM) zur Leerstandproblematik, die sich heute gerade auch in Gründerzeitvierteln der Innenstädte bemerkbar macht, im letzten Jahr wieder flankierend den Landeswettbewerb Genial zentral: Aktive Innenstadt ausgelobt; die Geschäftsstelle unseres Verbandes war dort mit einem Jury-Mitglied vertreten; die Preisverleihung erfolgte im Rahmen der Stadtumbaukonferenz im Jahre 2009 in Meiningen (Preisträger: Apolda, Eisenberg, Geisa, Saalfeld und Sondershausen). Umso bedenklicher sind die derzeitigen Äußerungen des amtierenden Bundesbauministers, die Städtebauförderung im kommenden Jahr halbieren zu wollen. Dem haben alle am Stadtumbau Betroffene energisch widersprochen. Neben dem völlig unstreitigen Sachverhalt, dass die nächste Leerstandswelle auf die Kommunen zurollt wird nicht beachtet, dass mit jedem Euro Fördermittel rund acht Euro Folgeinvestitionen, gerade bei der heimischen Bauwirtschaft, ausgelöst werden. Damit handelt es sich bei den geplanten Kürzungen letztendlich um ein negatives Konjunkturpaket. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hatte sich in dieser Angelegenheit auch an die Ministerpräsidentin des Freistaates gewandt und um Unterstützung auf Bundesebene gebeten. Stellungnahmen zum Entwurf eines Thüringer Vergabe- Mittelstandsgesetzes Zunächst hatte eine Fraktion im Thüringer Landtag hierzu (wiederum) einen Gesetzentwurf eingebracht, in dem sog. vergabefremde Aspekte sozialer Natur in das Vergabewesen eingeführt werden sollten. Dem folgte später im Jahre 2010 ein erster Kabinettsentwurf der Landesregierung mit ähnlichen Zielvorstellungen, wobei die Rechte der Unternehmer dadurch deutlich gestärkt werden sollten, dass auch unterhalb der sog. EU-Schwellenwerte förmliche Überprüfungsverfahren eingeführt werden sollten. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hatte wegen des zu erwartenden erhöhten Bürokratieaufwandes und mit dem Hinweis auf die bewährte Mittelstandrichtlinie des Freistaates die Entwürfe abgelehnt (ebenso in diesem Sinne votierten der Landkreistag, der DGB und der Bauindustrieverband zum Erstentwurf auf Landtagsebene). Mittlerweile beschäftigt sich auch der Bund mit einer Regelung und hat ein Diskussionspapier eingebracht, so dass unter dem Aspekt der Einheitlichkeit in den Ländern (ähnlich wie bei den Bauordnungen) die dortigen Ergebnisse abgewartet werden sollten. Die in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Erfahrungen aus Sachsen zeigen, dass im Jahre 2008 von 126 Beschwerdeverfahren lediglich eine einzige Erfolg hatte. Setzt man dem den Verwaltungs- und Zeitaufwand (verspätete und verteuerte Investitionen) entgegen, bleibt kein Raum mehr für solche Regelungen; zumal die sozialen Belange bereits heute mit den neuen Vergabeverordnungen im Lichte der EU-Rechtsprechung Berücksichtigung finden können. 47

48 Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht Friedhofs- und Bestattungswesen Im Frühjahr 2009 und 2010 tagte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Friedhofsverwaltungen der Landesgruppe Sachsen/Sachsen-Anhalt und Thüringen, bei der die Landesgeschäftsstelle Ausführungen zur EU-Dienstleistungsrichtline machen konnte (Auswirkungen auf die Friedhofssatzungen). Aufgrund der o. g. Richtlinie wurde die Friedhofsmustersatzung in den Genehmigungsbereichen in enger Zusammenarbeit mit dem für Thüringen zuständigen Wirtschaftsministerium unter Beteiligung der obersten Kommunalaufsicht und einiger Thüringer Friedhofsamtsleiter modifiziert. Ebenfalls beteiligt war der Verband bei der geplanten Novellierung des Gräbergesetzes zur Ruherechtsentschädigung von Kriegsgräbern. Hier wurde u. a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich, bei genauer Betrachtung, z. B. im Bereich der Pflege eigentlich um eine Aufgabe der Länder handele und deshalb entsprechende Mittel für beides (Entschädigung und Pflege) bereitgestellt werden müssten. Grundsatzurteil zu Kirchenbaulasten Das Verwaltungsgericht Meiningen hatte in einem seit dem Jahre 1998 anhängigen Gerichtsverfahren erstmals in einem Urteil entschieden, dass eine Stadt nicht verpflichtet ist, gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Kirche eine Kirchenbaulast zu bedienen (Az: 1 K 915/98.Me). Dem lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Kirche die Auffassung vertritt, dass die heutigen politischen Gemeinden die Verträge aus der Zeit vor der DDR bzw. die (teilweisen) Zahlungen während der DDR sich zurechnen lassen müssten und heute weiter zu bedienen hätten. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, dass die betroffene Stadt weder Rechts- noch Funktionsnachfolgerin der ursprünglichen Gemeinde bzw. des Rates der Gemeinde gewesen ist. Der siebte Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 11. Dezember 2008 auch in dritter Instanz zugunsten der Stadt Hildburghausen entschieden, dass vor Gründung der DDR vertraglich vereinbarte Kirchenbaulasten nicht auf die Gemeinden und Städte übergegangen sind, die 1990 durch die Kommunalverfassung im Mai als selbstständige Gebietskörperschaft neu errichtet worden waren (Az. 7 C 1.08). Vielmehr seien diese regelmäßig mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erloschen bzw. ggf. auf den Bundesstaat übergegangen. Zu den näheren Ausführungen zum Tatbestand verweisen wir auf unsere GStB-N 83/2007 sowie auf den Mitgliederbereich des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen, dort Mitgliederinformationen, Bau- und Planungsrecht, Rubrik: Bestattungsrecht. Mittlerweile werden von diesem Problemkreis auch die übrigen Lasten zugunsten der Kirchen erfasst, d.h. andere Forderungen der Kirchgemeinden aus alter Zeit werden unter Berufung auf die Grundsätze des BVerwG ebenfalls in Frage gestellt. Tourismus in Thüringen Der neue Thüringer Wirtschaftsminister hat zum Beginn seiner Amtszeit unter anderem auch das Thema Tourismus als Schwerpunkt in seine Agenda aufgenommen. Hierzu hat die Landesgeschäftsstelle unseres Verbandes den zuständigen Fachreferenten in den sich neu konstituierenden Tourismusbeirat am 26. April 2010 entsandt. Hauptanliegen ist es, das Tourismuskonzept aus dem Jahre 2004 zu evaluieren und über ein Spezialkonzept Kulturtourismus zu beraten. Grundlage hierzu war auch eine repräsentative Umfrage der Firma tns-infratest; vgl. hierzu die Informationen im Internet, in unserem Mitgliederbereich. 48

49 Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht Thüringer Kataster- und Vermessungsverwaltung (TKVV) Im Rahmen der redaktionellen Änderungen der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für das Vermessungswesen wurde von Verbandsseite wiederum auf die enormen Kosten für Katastervermessungen hingewiesen (z. B. gerade im Bereich der Splittergrundstücke nach dem VerkFlBerG im Vergleich zu deren Ankaufskosten); ein weiteres Thema ist auch immer wieder die Versagung der amtlichen Messberechtigung für eigene kommunale Grundstücke in einigen wenigen großen Kommunen. Die seinerzeit vorgenommene Umstrukturierung der Kataster- und Vermessungsverwaltung hat zur Folge, dass viele Grundstücke im Bereich der Verkehrsflächenbereinigung nicht mehr trennvermessen wurden, um einen Ankauf durchzuführen, sondern stattdessen die günstigere Variante der Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch gewählt wird. Damit ist jedoch bereits absehbar, dass die vom Freistaat für das Jahr 2009 endlich fertiggestellte flächendeckende Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) für Thüringen in Teilen unrichtig sein wird. Im Rahmen der Umsetzung von EU-Richtlinien auf Bundes- und Landesebene zur Abgabe und zur Verfügungstellung von Geodaten in den kommenden Jahren (Stichwort u. a. INSPIRE ) fand bereits ein fachlicher Gedankenaustausch mit dem zuständigen Ministerium unter Einbindung des Arbeitskreises der kommunalen Vermessungs- und Liegenschaftsamtsleiter unseres Verbandes statt. Weiterhin fanden konstruktive und offene Fachgespräche mit dem Thüringer Landesamt für Vermessung und Geoinformation statt, in denen neben grundlegenden Verfahrensweisen zur Handhabung des erfolgreichen Rahmenvertrages zur kostenfreien Abgabe von Geo-Daten auch die Befliegungen und besondere Einzelfallprobleme von Mitgliedern des Verbandes zur Sprache kamen und zufriedenstellend gelöst werden konnten. Mittlerweile sind von Seiten der Landesregierung und des Landtages alle Weichen zur Umstellung des Katasterwesens auf die europäischen Vorgaben gestellt und mit den zuständigen Stellen eine umfassende Informationskampagne abgestimmt worden. In Anpassung hierzu werden auch der Rahmenvertrag und insbesondere die Abrufscheine ( Leistungsscheine ) von Zeit zu Zeit redaktionell dem Sachstand angepasst. Raumordnung- und Landesentwicklung Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen als Gesamtverband aller kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte ist mit Herrn VG Vorsitzenden Dieter Fischer (VG Triptis) sowie Herrn VG Vorsitzenden Ulrich Müller (VG Ilmtal-Weinstraße, bis ) im Landesplanungsbeirat beim TMBLM vertreten, in dem Grundsatzfragen der Landesplanung mit dem Minister erörtert werden. Daneben hat der Verband das Benennungsrecht für die Mitglieder aus den kreisangehörigen Kommunen in den Regionalen Planungsbeiräten und ein Vorschlagsrecht für die Planungsversammlungen, die wichtige Funktionen in den vier Planungsregionen wahrnehmen. Während also die Fortschreibung der Regionalpläne in den Händen der Gemeinden und Städte vor Ort liegt, fertigt der Verband Stellungnahmen gegenüber dem Landtag und dem Fachministerium dort, wo verallgemeinerungsfähige Punkte im Interesse aller Kommunen Thüringens zur Sprache kommen. Dies geschah z. B. bei dem Entwurf zur ÄnderungsVO zum LEP (Windkraft) und zu Empfehlungen des Ministeriums zur Anpassung der Mustersatzungen der Planungsgemeinschaften. 49

50 Einigungsvertragsrecht / Bau- und Planungsrecht Fortschreibung des Demografieberichts 2011 Zur Fortschreibung dieses wichtigen Berichts aus dem Jahre 2006 hat der Verband eine Stellungnahme abgegeben. Die dort für die Zukunft festzustellenden bevölkerungsspezifischen Auswirkungen (z. B. Wegzüge, Geburtenrate und Altersdurchschnitt) betreffen den Freistaat in seiner Gesamtheit für mehrere Legislaturperioden; zum Beispiel durch die städtebauliche Umformung der Kommunen oder die Veränderung der sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten. Grundlage für die Fortschreibung ist der Beschluss des Thüringer Landtags vom 19. Juni 2009 (Drs. 4/5354), mit dem die Landesregierung gebeten worden war, zunächst die Kernpunkte des alten Berichts vorzustellen und auf eine Vielzahl von besonderen Handlungsfeldern einzugehen. Innerhalb der Landesregierung wurde zwischenzeitlich im Jahre 2010 auch eine interministerielle Arbeitsgruppe gebildet. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat sich gegenüber dem Ministerium vorbehalten, vor Abschluss des Berichtes im Jahre 2011 nochmals die Gremien des Verbandes mit diesem wichtigen Thema befassen zu wollen. Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) Die arbeitsmarktpolitische Diskussion war geprägt von der Ende 2007 ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, das dem Bundesgesetzgeber bis Ende des Jahres 2010 aufgegeben hat, die bisherige Zusammenarbeit der Kommunen und Agenturen für Arbeit in Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) neu zu regeln. Das Bundesverfassungsgericht sieht in den ARGEn eine verfassungswidrige Mischverwaltung, bei der nicht hinreichend klar sei, wer für welche Zuständigkeiten und Entscheidungen die Verantwortung trage. Damit verstoße diese Form der Zusammenarbeit unter anderem gegen das Demokratieprinzip. Bei der geltenden Verfassungslage müssten die beiden Leistungsträger im SGB II jedoch ihre Aufgaben eigenverantwortlich mit eigenen Sachmitteln und eigenem Personal wahrnehmen. Ebenfalls neu zu regeln war in diesem Zusammenhang die Weiterführung bzw. Ausweitung des Optionsmodells, das für die zugelassenen kommunalen Träger nur eine 6-jährige Befristung vorsah. Optionskommunen in Thüringen sind die Stadt Jena und der Landkreis Eichsfeld. Nach langen politischen Diskussionen hat der Bundestag am 18. Juni 2010 mit der notwendigen 2/3-Mehrheit der Änderung des Grundgesetzes zur verfassungsrechtlichen Absicherung der Mischverwaltung aus Kommunen und Agenturen für Arbeit in gemeinsamen Einrichtungen zugestimmt. Darüber hinaus wurde als Ausnahmeregelung die kommunale Option verfassungsrechtlich abgesichert. Das Regel-Ausnahmeverhältnis wird dadurch dokumentiert, dass bundesweit 110 kommunale Optionen zugelassen werden sollen (im Vergleich zu bisher 69). Verfassungsrechtlich wurde normiert, dass die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben für Bundesleistungen in den Optionskommunen durch den Bund getragen werden. Letztendlich hat am 9. Juli 2010 der Bundesrat das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende beschlossen. Mit diesen Gesetzen ist nunmehr sichergestellt, dass die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von Agenturen für Arbeit und Kommunen fortgesetzt werden kann. Die Erbringung der Leistung aus einer Hand wird damit auch zukünftig gewährleistet. 50

51 Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen Durch die Erweiterung des Optionsmodells können in Thüringen zwei weitere kommunale Träger zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen werden. Der Antrag auf Zulassung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der entsprechenden Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger (Kreistag bzw. Stadtrat) und ist bis zum mit Wirkung zum zu stellen. Die Eignungsfeststellung erfolgt durch den Freistaat Thüringen. Auch im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens wird sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen intensiv einbringen. Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und anderer Gesetze Mit der Bildung der neuen Regierung nach der Landtagswahl im August 2009 wurde im Koalitionsvertrag der regierenden Parteien CDU und SPD festgelegt, dass die Koalitionspartner bis Ende Januar 2010 einen Gesetzentwurf in den Thüringer Landtag einbringen, der die Ziele des Volksbegehrens für eine bessere Familienpolitik bis zum Beginn des Kindergartenjahres 2010/2011 umsetzt. Bereits im Rahmen der Verhandlungen zwischen den Koalitionsfraktionen Ende 2009/Anfang 2010 zur Erarbeitung eines gemeinsamen Gesetzentwurfes konnte der Gemeinde- und Städtebund Thüringen erreichen, dass für die Kommunen wichtige Regelungen, insbesondere die Übergangsbestimmungen zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung ab dem vollendeten ersten Lebensjahr und zur Umsetzung der gesetzlichen Mindestpersonalstandards, in den Gesetzentwurf aufgenommen wurden. Wären keine Übergangsregelungen getroffen worden, hätten die im Gesetz neu festgelegten Personalschlüssel unmittelbar seitens der Kommunen/freien Träger umgesetzt werden müssen. Tatsächlich hätten jedoch die dann notwendigen knapp Vollzeitstellen an pädagogischem Personal weder durch die Aufstockung bzw. teilweise Aufstockung der Stundenanteile der bereits in den Kindertageseinrichtungen beschäftigten pädagogischen Fachkräfte noch durch Neueinstellungen geschaffen werden können. Ende Januar 2010 wurde uns der von den Koalitionspartnern verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG) und anderer Gesetze zur offiziellen Stellungnahme übermittelt. Neben der Änderung des ThürKitaG ist für die Kommunen insbesondere die Änderung des Thüringer Erziehungsgeldgesetzes (ThürErzGG) von großer Relevanz. Während die Änderung des ThürErzGG durch uns grundsätzlich begrüßt wurde, da hiermit unserer schon seit Langem geäußerten Forderung nach Bürokratieabbau Rechnung getragen wird (keine Abtretungserklärung gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung mehr erforderlich und kein Anspruch mehr auf Erziehungsgeld, wenn es sich um das erste Kind der Familie handelt und dieses mehr als fünf Stunden in einer Kindertageseinrichtung betreut wird), haben wir zur Änderung des ThürKitaG sowohl im Rahmen unserer schriftlichen Stellungnahme vom 25. Februar 2010, als auch im Rahmen der mündlichen Anhörung am 18. März 2010 zahlreiche Kritikpunkte vorgebracht. 1. Finanzierung der Kindertagesbetreuung durch das Land Zu den wichtigsten Punkten zählt unsere Kritik an der nicht auskömmlichen Finanzierung der Neuregelungen durch das Land. So liegt die Prognose des Landes zu den Gesamtkosten (Personal- und sonstige Betriebskosten) für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Thüringen für das Jahr 2010 in Höhe von insgesamt 449,5 Mio. Euro deutlich unter der Prognose unseres Verbandes in Höhe von rund 490 Mio. Euro. 51

52 Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen Berücksichtigt man, dass die Gesamtkosten im Jahr 2008 bereits bei 420,5 Mio. Euro gelegen haben und es von 2007 auf 2008 eine Steigerung der Gesamtkosten um 20,5 Mio. Euro gegeben hat, so ist es unwahrscheinlich, dass es bei steigender Zahl der zu betreuenden Kinder (insbesondere im Alter von ein bis zwei Jahren), Tarifsteigerungen im Jahr 2009 und dem Inkrafttreten der Neuregelungen des ThürKitaG zum 1. August 2010 nur zu einer realen Steigerung der Gesamtkosten um 29 Mio. Euro kommt (im Vergleich zum Jahr 2008, da für 2009 im Juli 2010 noch keine Zahlen vorlagen). Darüber hinaus operiert das Land aus unserer Sicht fehlerhaft bei der Ermittlung der Kostendeckung. So wird z. B. eine Deckung aus direkten Landeszuschüssen (Zuweisungen nach 19 ThürKitaG sowie Infrastrukturpauschale nach 21 ThürKitaG) mit 145,3 Mio. Euro zugrunde gelegt, obwohl die Landespauschalen (ohne die vordergründig für Investitionen gedachte Infrastrukturpauschale) nur knapp 118 Mio. Euro im Jahr 2010 betragen dürften. Auch die Einnahmen aus Erziehungsgeldabtretungen setzt das Land in seiner Prognoserechnung mit 19 Mio. Euro, was den Einnahmen der vergangenen Jahre entspricht, viel zu hoch an, denn diese fallen durch das neue ThürKitaG zum 1. August 2010 vollständig weg. Nach unserer Berechnung liegen die Einnahmen hieraus im Jahr 2010 dann nur noch bei rund 11 Mio. Euro. Eine Ursache für die unterschiedlichen Prognosen liegt auch darin, dass das Land bei seiner Berechnung von weniger zu betreuenden Kindern ausgeht, als wir. Die Prognosen des Landes zur Höhe der Gesamtkosten für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen im Jahr 2010 und auch zur Deckung der Kosten führen aus unserer Sicht dazu, dass den Kommunen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs zwischen 50 und 60 Mio. Euro allein für den Bereich der Kindertagesbetreuung zu wenig seitens des Landes bereitgestellt werden. Werden zudem die Mittel aus der Infrastrukturpauschale nicht als Mittel zur Deckung der Betriebskosten angesehen ( 21 Abs. 2 ThürKitaG regelt, dass eine Verwendung der Infrastrukturpauschale für die Finanzierung der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen nur bis 31. Dezember 2010 möglich ist), erhöht sich dieser Betrag nochmal um rund 17 Mio. Euro. Zwar hat der Landesgesetzgeber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Neuregelung des 23 a ThürKitaG (Kostenerstattung für das Haushaltsjahr 2010) aufgenommen, wonach den Kommunen einmalig die angemessenen Kosten für das Jahr 2010 im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs im Jahr 2012 erstattet werden sollen, jedoch wird es einer Rechtsverordnung überlassen, zu definieren, was angemessene Kosten sind. 2. Weitere Kritikpunkte Auf unsere Kritik hin wurde klargestellt, dass der im Gesetzentwurf enthaltene Anspruch auf zehnstündige Betreuung nicht als individueller Anspruch gewertet werden kann (z. B. Anspruch auf Betreuung von 9.00 Uhr Uhr), sondern dass ein solcher Anspruch allenfalls im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung besteht. Auch die angedachten Neuregelungen zur räumlichen Ausstattung wurden unsererseits kritisiert. Für Kinder im Alter von zwei Jahren wurde die notwendige Mindestfläche praktisch verdoppelt. Zwar sollten Ausnahmen für vor dem 1. August 2010 bestehende Einrichtungen möglich sein. Allerdings bedarf es hierzu eines Antrages, wodurch zumindest bürokratischer Mehraufwand auf die Träger/Gemeinden zukommt. Erreicht werden konnte, dass zusätzlich auch vor dem 1. August 2010 genehmigte oder im Bau befindliche Einrichtungen entsprechende Ausnahmeanträge stellen können. 52

53 Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen Hinsichtlich der Personalausstattung haben wir dargelegt, dass unter Zugrundelegung der im Gesetzentwurf festgelegten neuen Personalschlüssel der Personalmehrbedarf bei nahezu zusätzlichen Vollzeitstellen liegen würde. Der Volksbegehrens-Gesetzentwurf ging jedoch von nur knapp über zusätzlichen Stellen aus. Außerdem wurde kritisiert, dass der Personalbedarf für kleine Einrichtungen laut Gesetzentwurf bei mindestens 2,0 VBE liegen sollte und der angedachte Leitungsanteil von 0,1 VBE je Kind bei großen Einrichtungen (über 100 Kinder) auf max. 1,0 VBE begrenzt werden müsste. Diese beiden Forderungen wurden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigt. Keine Berücksichtigung fand jedoch unsere Forderung, über die notwendige Mindestpersonalausstattung sowie die Qualifikation des Personals (auch Einsatz sogenannter Assistenzkräfte, z. B. Kinderpfleger/-innen sollte ermöglicht werden) noch einmal gänzlich neu zu debattieren. 3. Überarbeitung der Muster einer Benutzungssatzung und einer Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen Angesichts der Neuregelung des ThürKitaG hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen auch seine Mustersatzungen und Vereinbarungen überarbeitet. Am 16. Juni 2010 wurde die überarbeitete Benutzungssatzung sowie die Gebührensatzung an alle hauptamtlich geführten Gemeinden in Thüringen versandt und im Mitgliederbereich auf unserer Internetseite eingestellt. Mit der neuen Gebührensatzung, die auch für Einrichtungen in freier Trägerschaft Anhaltspunkte für die Staffelung der Elternbeiträge gibt, empfehlen wir, die Staffelung der Elternbeiträge künftig noch stärker als bislang nach dem Betreuungsumfang vorzunehmen. Dies ermöglicht letztlich eine genauere Personalbedarfsplanung und entspricht auch dem Sinn der gesetzlichen Regelung. 20 Abs. 2 ThürKitaG schreibt vor, dass der Betreuungsumfang bei der Festlegung der Elternbeiträge zu berücksichtigen ist. Auch bislang wurde schon nach Halb- und Ganztagsbetreuung unterschieden, so dass aus unserer Sicht nichts dagegen spricht, beispielsweise noch eine weitere Staffelungsstufe (z. B. Betreuung bis 8 Stunden) einzuführen und den Personalbedarf einer Kindertageseinrichtung auf dieser Grundlage zu ermitteln. Etablierung der Gemeinschaftsschule im Thüringer Schulsystem Im Koalitionsvertrag der regierenden Parteien CDU und SPD vom Oktober 2009 haben sich die Koalitionspartner darauf verständigt, das Thüringer Schulsystem für längeres gemeinsames Lernen bis Klasse 8 zu öffnen. Hierzu soll die Thüringer Gemeinschaftsschule durch gesetzliche Festschreibung als vollwertiges und gleichberechtigtes Angebot in der Thüringer Schullandschaft etabliert werden. Die Thüringer Gemeinschaftsschule soll den Erwerb aller allgemeinbildenden Schulabschlüsse ermöglichen und grundsätzlich die Klassenstufen 1 bis 12 umfassen bzw. durch Kooperationen mit einer oder mehreren Grundschulen und einem Gymnasium entstehen können. Am 24. Februar 2010 fand in Erfurt die Auftaktveranstaltung zum Start des Pilotprojekts Thüringer Gemeinschaftsschule im Aufbau statt. Das Pilotprojekt hat zum Ziel, bereits ab dem Schuljahr 2010/2011 die Gründung von Gemeinschaftsschulen als sogenannte Pilotschulen zu ermöglichen. In einem danach beim Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK) eingerichteten Beirat Thüringer Gemeinschaftsschule, in dem neben Vertretern der Lehrer, Schüler, Eltern, Schulleitungen, Wissenschaftler usw. auch der Gemeinde- und Städtebund Thüringen vertreten war, wurde über inhaltliche Grundlagen der neuen Thüringer Gemeinschaftsschule diskutiert. 53

54 Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen Den Aufbau der Thüringer Gemeinschaftsschule will das Land in diesem Jahr mit gut Euro unterstützen; auch für die Folgejahre ist eine sogenannte Anschubfinanzierung geplant. Den im Juni 2010 seitens des TMBWK vorgelegten Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Thüringer Gemeinschaftsschulen im Aufbau haben wir mit unserer Stellungnahme vom 15. Juli 2010 kritisch gewürdigt. So sollen beispielsweise mit der Förderrichtlinie Ausgaben (des Schulträgers) für pädagogisch qualifiziertes und geeignetes sonstiges Personal (z. B. Sozialpädagogen) zur Umsetzung der Entwicklungsziele der Thüringer Gemeinschaftsschulen im Aufbau gefördert werden können, womit die klassische Verantwortung des Landes gemäß 34 des Thüringer Schulgesetzes für das pädagogische Personal aufgeweicht würde. Auch die Höhe der Förderung wird unseres Erachtens den voraussichtlich notwendigen tatsächlichen Aufwendungen der Schulträger zum Aufbau von Gemeinschaftsschulen nicht gerecht. Dies gilt ebenso für die Art der Förderung als sogenannte Anschubfinanzierung. Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 wurde uns seitens des TMBWK der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen übersandt. Hiermit sollen insbesondere die notwendigen Regelungen zur Einführung der Schulart Gemeinschaftsschule getroffen werden, aber auch weitere Änderungen (z. B. zur Festlegung der Einzugsbereiche von Berufsschulen) sind beabsichtigt. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen wird nach umfassender Diskussion mit seinen Mitgliedern hierzu bis Anfang September 2010 Stellung nehmen. Die parlamentarische Befassung mit dem Gesetz ist ab September 2010 vorgesehen und wird uns daher auch noch über den Redaktionsschluss hinaus beschäftigen. Neuregelung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes Das Thüringer Rettungsdienstgesetz, das seit dem Jahr 1992 unverändert im Freistaat Thüringen galt, wurde durch das Thüringer Gesetz zur Neuregelung des Rettungswesens zum 1. Juli 2009 abgelöst. Der Rettungsdienst dient der Sicherstellung einer bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung im Rahmen der Notfallrettung und des Krankentransports. Die kreisfreien Städte und Landkreise hatten in der Vergangenheit erhebliche Probleme den ihnen obliegenden Sicherstellungsauftrag für die notärztliche Versorgung zu gewährleisten. Da sie selbst nur vereinzelt über Notärzte verfügten, mussten diese Leistungen, insbesondere im ländlichen Bereich zum Teil sehr teuer eingekauft werden. Die Krankenkassen wiederum finanzierten nur den jeweils konkreten Notarzteinsatz, ohne dabei die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Daher hatten sich die kommunalen Spitzenverbände seit vielen Jahren bereits für die Übertragung des notärztlichen Sicherstellungsauftrages auf die Kassenärztliche Vereinigung ausgesprochen. Nach langen, auch kontrovers geführten Diskussionen, wurde letztlich mit der Novelle des Rettungsdienstgesetzes der Sicherstellungsauftrag für die notärztliche Versorgung im bodengebundenen Rettungsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KVT) zugewiesen. Diese Regelung hat sich im zurückliegenden Jahr bewährt, da die KVT die notärztliche Versorgung flächendeckend, über die Kreisgrenzen hinweg, organisieren kann. Es sind sogar landesübergreifende Lösungen mit den Ländern Bayern und Sachsen-Anhalt möglich, da auch dort die kassenärztliche Vereinigung den Sicherstellungsauftrag für die notärztliche Versorgung wahrnimmt. Andererseits gibt es Synergien mit dem originären Auftrag der Kassenärztlichen Vereinigung, für die Sicherstellung der niedergelassenen Ärzte zu sorgen. 54

55 Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen Daneben hat die KVT den Auftrag, den kassenärztlichen Notfalldienst sicherzustellen, das bedeutet, einen ärztlichen Dienst außerhalb der regulären Sprechzeiten der niedergelassenen Ärzte zu organisieren. Auch hier lassen sich Synergien mit dem notärztlichen Rettungsdienst erzielen. Neben weiteren Regelungen wurde auf Anregung der kommunalen Spitzenverbände insbesondere die Regelung zur Kostenerstattung detaillierter geregelt um gegenüber den Krankenkassen einen möglichst vollständigen Anspruch auf Erstattung der erbrachten Leistungen durch die Träger des Rettungsdienstes zu erreichen. Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder Nach langen Verhandlungen zwischen den Trägern der Krankenkassen in Thüringen, dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (TMSFG) sowie den kommunalen Spitzenverbänden hatten sich die Vereinbarungspartner auf eine gemeinsame Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Kinder bis zur Einschulung) verständigt, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Mit der Rahmenvereinbarung haben sich die Vertreter der Kostenträger (Krankenkassen, kommunale Spitzenverbände) für die Erbringung von Komplexleistungen im Sinne der Frühförderungsverordnung (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und heilpädagogische Leistungen) auf Rahmenbedingungen zur Erbringung der Leistungen, deren Qualität und der Abrechnung/Vergütung der Leistungen in Thüringen verständigt. Außerdem wurden Regelungen zur Anerkennung von sogenannten interdisziplinären Frühförderstellen durch die Arbeitsstelle Frühförderung im TMSFG getroffen. Nach aufkommender Kritik an der Landesrahmenvereinbarung durch Vertreter der VIFF Thüringen (Vereinigung für interdisziplinäre Frühförderung e. V.) und der LIGA der freien Wohlfahrtspflege fanden bereits Mitte und Ende 2008 Evaluierungsgespräche hierzu statt. Einige Änderungsvorschläge wurden seitens der Vereinbarungspartner zwar als berechtigt angesehen. Hinter den meisten Änderungsvorschlägen verbargen sich jedoch lediglich andere Formulierungsvorschläge ohne inhaltliche Änderungen. Teilweise standen den Vorschlägen auch bundesrechtliche Regelungen entgegen. Die Verhandlungen zu einer Änderung der Landesrahmenvereinbarung haben sich letztlich bedingt auch durch die langwierigen Verhandlungen der Krankenkassen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen zur Höhe der Vergütung der Kinderärzte für die Ausstellung und Unterzeichnung der Förder- und Behandlungspläne bis Mai 2010 hingezogen. Danach konnten schon zahlreiche Frühförderstellen als interdisziplinäre Frühförderstellen durch die Arbeitsstelle Frühförderung im TMSFG anerkannt werden. Öffentliche Sicherheit und Verkehr Brand- und Katastrophenschutzrecht Auch im zurückliegenden Jahr hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen sein besonderes Augenmerk darauf gelegt, das untergesetzliche Brand- und Katastrophenschutzrecht gemeinsam mit der Thüringer Landesregierung weiter auszugestalten und dabei zentrale kommunale Forderungen umzusetzen. Die vollständige Verwirklichung der im Gesetz verankerten Qualifikation des Katastrophenschutzes als staatliche Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wurde auch im Rahmen der kommunalen Stellungnahme zur Verwaltungsvorschrift der Thüringer Landesregierung zum bereits errichteten Katastrophenschutzfonds von Seiten der Landesgeschäftsstelle in den Mittelpunkt der Bemühungen gerückt. 55

56 Öffentliche Sicherheit und Verkehr Unterstützung des Ehrenamtes in der Feuerwehr Aufgrund des anhaltenden demographischen Wandels im Freistaat Thüringen stehen auch und vor allem die Feuerwehren im Hinblick auf ihre Einsatzfähigkeiten weiter im Vordergrund der Bemühungen des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen um effektive Brandschutzstrukturen. Vor dem Hintergrund eines weiter sinkenden Mitgliederbestandes der freiwilligen Feuerwehren hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen daher seine Bemühungen verstärkt, gemeinsam mit der Landesregierung Wege für eine verstärkte Kooperation kommunaler Aufgabenträger ohne Aufgabe der gemeindlichen Selbständigkeit zu finden. Auf der Grundlage der bereits in der Vergangenheit vom Gemeinde- und Städtebund Thüringen erarbeiteten Mustervereinbarung für Kooperationslösungen im Brandschutz nach dem Thüringer Gesetz für die kommunale Gemeinschaftsarbeit konnten kooperative Ansätze gemeinsam mit dem Thüringer Innenministerium weiter befördert werden. Als ein weiteres Instrument zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in den freiwilligen Feuerwehren begleitete der Gemeinde- und Städtebund Thüringen auch die gesetzliche Einführung einer sog. Feuerwehrrente in Thüringen ebenso konstruktiv wie kritisch. Im zurückliegenden Jahr stand vor allem deren Ausgestaltung als Rentenanspruch sowie deren Verwaltung unter dem Dach des Kommunalen Versorgungsverbandes Thüringen durch untergesetzliche Vorschriften im Vordergrund der Bemühungen. Insbesondere durch die Qualifikation der Feuerwehrrente als Pflichtaufgabe sowie die Beauftragung des KVT mit der Verwaltung kann die konkrete Ausgestaltung der Feuerwehrrente im Rahmen der Erarbeitungs- und Anhörungsphase aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen kommunale Erfolge vorweisen. Allerdings hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen im Rahmen seiner endgültigen Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf wie auch in weitergehenden Initiativen gegenüber der Landesregierung deutlich darauf hingewiesen, dass über dieses eher langfristig angelegte Instrument hinaus weitere unterstützende Maßnahmen notwendig sind, um dem Mitgliederrückgang in den Feuerwehren durch zusätzliche, auch kurzfristig wirkende Anreize intensiv entgegenzuwirken. So hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen die Landesregierung aufgefordert, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten arbeitsrechtlichen Instrumente zur Förderung des Ehrenamtes in den Feuerwehren möglichst weitgehend auszuschöpfen und den kommunalen Feuerwehrträgern entsprechende rechtssichere Empfehlungen zur Anwendung vor Ort an die Hand zu geben. Auch die Einführung des sog. Feuerwehrführerscheins durch eine entsprechende Änderung der Führerscheinverordnung auf Bundesebene wird als weiteres Mittel zur kurzfristigen Sicherung der Tageseinsatzbereitschaft vom Gemeindeund Städtebund Thüringen gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesund Landesebene ebene weiterhin konstruktiv begleitet und mitgestaltet werden. Allgemeines Ordnungsrecht Ein in vielen Kommunen ernstzunehmendes Problem im Rahmen des allgemeinen Ordnungsrechts stellt weiterhin der Vandalismus und sonstiges störendes Verhalten auf öffentlichen Straßen und Plätzen dar häufig in Verbindung mit übermäßigem Alkoholgenuss. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen behält diese Problematik im Rahmen seiner Gremien im Blick und konnte auf der Grundlage der dortigen Diskussionen verschiedene Lösungsansätze empfehlen, die Problematik in den Griff zu bekommen. Zum einen handelt es sich insoweit offenbar um ein Vollzugsproblem, da örtlich vorhandene Brennpunkte mit den bei den Gemeindeverwaltungen zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Mitteln z. T. nicht zufriedenstellend beherrschbar scheinen. 56

57 Öffentliche Sicherheit und Verkehr Die Landesgeschäftsstelle hat sich auch im vergangenen Geschäftsjahr gegenüber der Landesregierung vor allem dafür eingesetzt, dass die Thüringer Kommunen den insoweit zunehmenden Problemen in Teilen der Innenstädte auch weiterhin durch eine entsprechende Gestaltung des kommunalen Ortsrechts insbesondere der sog. Stadtordnungen sowie durch den gezielten Einsatz ergänzender Maßnahmen an Brennpunkten begegnen können. Auf der Grundlage der Beratungen mit der Landesregierung konnten interessierten Gemeinden somit rechtssichere Wege aufgezeigt werden, ergänzende Optionen wie etwa den Einsatz von Videoüberwachung oder die ergänzende Beauftragung privater Sicherheitsdienste sinnvoll und rechtskonform zu gestalten. Vor allem aber tritt der Gemeinde- und Städtebund Thüringen nach wie vor der Gefahr eines evtl. drohenden weiteren Abbaus der Vollzugspolizei in der Fläche entgegen. In Anknüpfung an die von der Landesregierung vielfach getroffene Aussage, dass sich der flächendeckende Einsatz von Kontaktbereichsbeamten bewährt habe, besteht der Gemeinde- und Städtebund Thüringen entschieden darauf, dass auch in der neuen Legislaturperiode weiterhin anstehende Strukturreformen im Bereich des Polizeivollzugsdienstes nicht zu einer Verringerung der Polizeipräsenz in der Fläche und im Ergebnis zu einer Erhöhung der Gefährdungslage in den Gemeinden und Städten im Freistaat führen dürfen. Für entsprechende kooperative Lösungen hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen mehrfach seine umfassende Gesprächsbereitschaft erklärt und wird sich weiterhin intensiv in die Diskussion einbringen. Gesetz zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Tiere Seit Erlass der sog. Gefahrenhundeverordnung im Jahre 2000 hatte sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen für eine effektivere Ausgestaltung der darin vorgesehenen ordnungsbehördlichen Befugnisse zur Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung insbesondere durch gefährliche Hunde eingesetzt. Diesen Bemühungen wurde im Berichtsjahr letztlich durch einen vom Thüringer Innenministerium vorgelegten Gesetzentwurf Rechnung getragen: Durch den im Juni 2010 vorgelegten Entwurf für ein Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren soll die bisherige Thüringer Gefahrenhundeverordnung in die Form eines Gesetzes überführt und der Anwendungsbereich dabei zugleich auf sämtliche Tiere wildlebender Art erweitert werden, die wegen ihrer spezifischen Veranlagung oder unberechenbaren Verhaltensweisen Menschen verletzen oder Schaden zufügen können. Entsprechend den langjährigen Forderungen der kommunalen Ordnungsbehörden weist der Regelungsgehalt des Entwurfs insbesondere in Bezug auf gefährliche Hunde gegenüber der bisherigen Verordnung z. T. erhebliche Verschärfungen auf: So soll etwa die Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden künftig nicht mehr ausschließlich nach erfolgten Beißattacken möglich sein, sondern für bestimmte, als gefährlich einzustufende Rassen generell vermutet werden. Hierzu enthält der Gesetzentwurf selbst ( 2 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1) eine Liste von 4 sog. Kampfhundearten, für die die Eigenschaft als gefährlicher Hund offenbar unwiderleglich (vgl. 10 Abs. 4) vermutet werden soll. Zusätzlich soll das TIM die Möglichkeit erhalten, diese Vermutung der Gefährlichkeit durch Verordnung für weitere Rassen aufgrund ihrer genetischen Veranlagung zu erweitern. Hierdurch würden die für den Vollzug zuständigen kommunalen Ordnungsbehörden zumindest in Bezug auf diese Rassen von der schwierigen Beweislast für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Tieres weitgehend entlastet. Auch versetzt die grundsätzlich bestehende Erlaubnispflicht dieser Rassen die Behörden durch die äußerliche Erkennbarkeit der Hunderassen leichter in die Lage, in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich eine Bestandsaufnahme potentiell gefährlicher Hunde durchzuführen und so notwendige Maßnahmen frühzeitig einzuleiten. 57

58 Öffentliche Sicherheit und Verkehr Darüber hinaus soll das Thüringer Innenministerium durch eine Regelung im Rahmen des Sachkundenachweises ( 4 Abs. 5) dazu ermächtigt werden, anhand der beim Landesverwaltungsamt geführten statistischen Beißhäufigkeit der verschiedenen Hunderassen durch Verordnung eine weitere Rasseliste aufzustellen, deren Halter den erforderlichen Sachkundenachweis zu erbringen haben. Auch dies entspricht einer langjährigen Forderung des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen. Die Halter gefährlicher Hunde sollen nun den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, eine elektronische Kennzeichnung des Tiers mittels Microchip sowie persönlich die erforderliche Sachkunde zur Haltung nachweisen. Hunde der unwiderleglich als gefährlich eingestuften Kampfhunderassen sind nach dem Entwurf darüber hinaus unfruchtbar zu machen, um ihre Fortpflanzung zu verhindern. Auf der Grundlage der langjährigen kommunalen Forderungen stellt der Gesetzentwurf insgesamt gegenüber der bisher geltenden Regelung der Thüringer Gefahrenhundeverordnung für die zuständigen Ordnungsbehörden eine wesentliche Verbesserung dar. Eine Vielzahl der seit dem Erlass der Thüringer Gefahrenhundeverordnung vom Gemeinde- und Städtebund Thüringen geforderten Regelung haben in dem Entwurf Berücksichtigung gefunden. Ein Einschreiten gegen potentiell gefährliche Hunde wurde den Ordnungsbehörden erleichtert, mögliche Maßnahmen zur Verhinderung von potentiellen künftigen Gefahren auf eine rechtssichere Grundlage gestellt. Bestehende Vollzugsdefizite und hindernisse wurden weitgehend beseitigt. Dies würde aus kommunaler Sicht einen großen Erfolg darstellen. Bei Redaktionsschluss stand noch nicht fest, ob das Gesetz tatsächlich in der Entwurfsfassung in Kraft getreten ist. Unsere Mitglieder werden über die weitere Entwicklung selbstverständlich informiert. ÖPNV-Finanzierung Auch im zurückliegenden Jahr hat sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen intensiv für eine ausreichende Finanzierung der Aufgabenträger im Öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt. Nachdem in gemeinsamen Bemühungen mit den städtischen Aufgabenträgern eine weitgehend verträgliche Lastenverteilung nach erfolgter Kürzung der sog. Regionalisierungsmittel erreicht werden konnte, stand nunmehr die rechtskonforme Umsetzung der EU-Verordnung 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße im Vordergrund der Beratungen. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen setzt sich hier im Rahmen der notwendigen Anpassung nationaler Rechtsvorschriften dafür ein, dass die auf dieser Basis gewährten Gestaltungsspielräume der kommunalen Aufgabenträger im ÖPNV umfassend genutzt werden können und zugleich ein auch angesichts demographisch bedingt rückläufiger Fahrgastzahlen angemessenes Fahrplanangebot sowie dessen Finanzierung gesichert werden kann. Angesichts der zum Ende der vergangenen Legislaturperioden auf Bundes- und Landesebene leider noch immer nicht erfolgten Anpassung der entsprechenden nationalen Rechtsgrundlagen (Personenbeförderungsgesetz, Thüringer ÖPNV-Gesetz) konzentrierten sich die Bemühungen dabei zunächst darauf, einvernehmlich mit den Aufsichts- und Genehmigungsbehörden der Thüringer Landesregierung geeignete Übergangslösungen zu erarbeiten, die eine rechtskonforme Umsetzung der EU-Verordnung garantieren, zugleich aber bestehende Handlungsspielräume zugunsten der Aufgabenträger möglichst weitgehend nutzen. Aber auch im Hinblick auf eine nunmehr offenbar zeitnah anstehende Novellierung insbesondere des Personenbeförderungsgesetzes unter Berücksichtigung der kommunalen Belange zeichnen sich mittlerweile erste Erfolge ab. 58

59 Umwelt Umwelt Behördenstrukturreform und Mehrbelastungsausgleich Mit dem Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2008/2009 vom 20. Dezember 2007 waren zum 1. Mai 2008 zahlreiche staatliche Aufgaben auf die kreisfreien Städte übertragen worden. Die Grundsätze der mit dieser Aufgabenübertragung verbundenen Verpflichtung des Freistaates Thüringen zum Mehrbelastungsausgleich (Art. 93 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf), insbesondere für die besonders umfangreichen Aufgaben der Sozial- und Umweltverwaltung, richten sich nach Art. 14 des ThürHBeglG 2008/2009. In einem ersten Schritt erhielten die Kommunen danach für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 eine pauschale Personal-, Sach- und Raumkostenerstattung, die nach Ablauf des Kalenderjahres mit den tatsächlichen angemessenen Kosten nach Vorlage geeigneter Nachweise verrechnet werden. Ab dem Jahre 2010 sollte der Mehrbelastungsausgleich ursprünglich für alle mit der Behördenstrukturreform übertragenen Aufgaben auf der Grundlage der Erfahrungen der ersten zwei Jahre ausschließlich im Rahmen der Auftragskostenpauschale nach 26 ThürFAG erfolgen. Eine sachgerechte Festsetzung der Höhe der Auftragskostenpauschale für die kommenden Jahre erfordert daher eine umfassende und kritische Auswertung der bisherigen Erfahrungen mit der Aufgabenwahrnehmung sowie der darauf basierenden Spitzabrechnungen für die Jahre 2008 und Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat die kreisfreien Städte in diesem Zusammenhang intensiv beraten und im Rahmen einer Bestandsaufnahme darauf hingewirkt, dass erkannte Defizite im Bereich des Mehrbelastungsausgleichs erkannt und geltendgemacht werden konnten. Dabei hatten einzelne Städte einen z. T. erheblichen Mehrbedarf bei den langfristig anfallenden regelmäßigen Personal- und Sachkosten zu verzeichnen. Schließlich hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen sich im Rahmen der Gespräche über die künftige Höhe der Auftragskostenpauschale gegenüber der Landesregierung für einen umfassenden Mehrbelastungsausgleich eingesetzt, der einen angemessenen Ausgleich der durch die Aufgabenübertragung entstandenen finanziellen Lasten langfristig sicherstellt. Soweit noch kein geeigneter Verteilungsschlüssel und wegen fehlender Daten auch keine hinreichend gesicherte Kostenprognose ermittelt werden kann, wurde darauf gedrungen, dass das in 2008 und 2009 praktizierte unmittelbare Erstattungsverfahren verlängert und die für die folgenden Jahre vorgesehene Überführung in die Auftragskostenpauschale verschoben wird. Diese Bemühungen waren letztlich erfolgreich: Der Verordnungsgeber hat im Rahmen der Neuregelung der Verordnung über die Auftragskostenpauschale nach 26 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2010 die vorstehende umfassende Erstattung aller anfallenden Kosten auch für dieses Jahr fortgeschrieben. Abfallrecht Bei den Regelungen für Grünschnittabfälle, insbesondere den Sondervorschriften für deren ausnahmsweise Verbrennung im Rahmen der Pflanzenabfallverordnung hat der Gemeindeund Städtebund Thüringen wesentliche Verbesserungen erreichen können. Durch zwei im Laufe des Berichtsjahrs erfolgte Änderungen der Verordnung konnten wesentliche kommunale Forderungen umgesetzt werden. Durch die erfolgten Änderungen wurden vielfach kritisierte Punkte aufgenommen und weitgehend behoben. Den hierzu letztlich gewählten Ansatz eines flexibleren und orts- sowie praxisnäheren Vollzuges der Vorschriften hatte der Gemeinde- und Städtebund Thüringen stets gefordert und nunmehr durchgesetzt. 59

60 Umwelt So wurde etwa die ständige Forderung, die Zulässigkeit von Verbrennungen nicht pauschal nach dem Kriterium Außen-/ Innenbereich bereits durch die Verordnung selbst zu regeln, mit der Neuregelung umgesetzt. Danach ermöglicht der Verordnungsentwurf den zuständigen Behörden nunmehr die Entscheidung, ob sie die Verbrennung im Innenbereich im Falle eines funktionierenden Entsorgungssystems generell untersagen oder nur besonders sensible Bereiche in ihrem Gemeindegebiet von der Verbrennung ausnehmen wollen. Im Sinne einer weitergehenden Flexibilisierung ist die Verbrennung künftig zudem nicht mehr auf einen Korridor für einen zweiwöchigen Verbrennungszeitraum beschränkt sondern vielmehr zeitlich freigestellt, so dass sie vor Ort allein nach den meteorologischen Verhältnissen zugelassen werden kann, wodurch eine Entzerrung von Rauchbelästigungen auf einen längeren Zeitraum ermöglicht und allzu starke Rauchkonzentrationen in der Luft verhindert werden können. Allerdings hat sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen bei aller Flexibilisierung dieser ergänzenden Entsorgungsmöglichkeit stets deutlich für die Stärkung alternativer Verwertungsangebote wie etwa die zentrale Sammlung und Verwertung von Biomasse durch die Entsorgungsträger ausgesprochen. In diesem Zusammenhang sehen vor allem die kreisangehörigen Gemeinden und Städte zu Recht die Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in der Pflicht, eine nach Möglichkeit flächendeckende getrennte Erfassung von Bioabfällen zu gewährleisten. Diese Verpflichtung im Interesse der Umwelt wird aber offenbar nicht von allen Landkreisen mit der notwendigen Konsequenz verfolgt. Während die kreisfreien Städte in Thüringen bereits in beachtlichem Maß Bio- und Grünabfälle sammeln, zeigen sich gerade bei den Landkreisen offenbar z. T. erhebliche Defizite. So betreiben nach offiziellen Angaben einzelne Landkreise offenbar keine oder nur in äußerst geringem Maß Bio- und Grünabfallerfassung. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat sich diesbezüglich im Rahmen der Novellierung mit der Forderung an die Landesregierung gewandt, sich als oberste Abfallbehörde gegenüber den Landkreisen dafür einzusetzen, dass diese dem positiven Beispiel der kreisfreien Städte folgen und ihre Anstrengungen zur getrennten Bio- und Grünabfallerfassung erhöhen, um auf diesem Wege die Notwendigkeit für die feinstaubträchtige Verbrennung von Pflanzenabfällen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Bei Redaktionsschluss stand noch nicht fest, ob die Verordnung tatsächlich in der Entwurfsfassung in Kraft getreten ist. Unsere Mitglieder werden über die weitere Entwicklung selbstverständlich informiert. EU-Wasserrahmen-Richtlinie Für die Kommunen sind im Bereich der Gewässerunterhaltung und der Abwasserentsorgung mit der Veröffentlichung der Verwaltungsvorschrift nach 32 (3) Satz 4 und (4) Satz 3 des Thüringer Wassergesetzes zur Verbindlicherklärung der Teilbereiche der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne (ThürStAnz. SD-Nr. 5/2009) zur Umsetzung der Wasserrichtlinie wichtige Rahmenbedingungen in Kraft getreten. Die Kommunen als Träger der Bauleitplanung, als Unterhaltungspflichtige und als Träger der Wasserver- und Abwasserentsorgung haben im Rahmen einer sechsmonatigen Anhörung zu den Entwürfen der Bewirtschaftungspläne Stellung genommen. In den vorangegangenen Anhörungen und Veranstaltungen hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen die Anregungen der Mitgliedskommunen aufgenommen und die Landesbehörden gebeten, bereits im Entwurfsstadium kostengünstigere Lösungen und Ausnahmen grundsätzlich mit zu prüfen. 60

61 Umwelt In einigen Bereichen wurden in den Anhörungsunterlagen die ursprünglichen Planungsansätze zurückgenommen. Somit werden beispielsweise im ersten Bewirtschaftungszeitraum von bei Maßnahmen für die Herstellung der Gewässerstruktur nur Teile des Landes betroffen sein. Dies entlastet die Kommunen für den 1. Bewirtschaftungszeitraum deutlich. Weiterhin wurde der Hinweis einer hinreichenden Bereitstellung von konkreten Anhörungsunterlagen berücksichtigt. Jede Kommune hat eigene Anhörungsunterlagen erhalten. Damit entfiel der Weg zu den Anhörungsstellen. Darüber hinaus haben wir im Rahmen der Anhörung das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz gebeten, auch die geänderten Finanzbeziehungen des Landes mit den Kommunen im novellierten Finanzausgleichsgesetz zu überprüfen und entsprechend zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zu ergänzen. Die geplante Gewässerentwicklung und beispielsweise der geforderte Flächenankauf zur Sicherung der Uferlandschaft, erfordern deutlich höhere Ausgaben für Personal- und Sachkosten, die bislang bei der Gewässerunterhaltung nicht notwendig waren und beispielsweise auch im Kommunalen Finanzausgleich noch nicht berücksichtigt wurden. Die Maßnahmen des Artenschutzes für die Fischfauna in den Gewässern II. Ordnung sind nicht Aufgabe der Kommunen. Daher müssen insbesondere die Kosten für diese Maßnahmengruppen oder Maßnahmenanteile vom Land übernommen werden. Die Anregung des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen wurde aufgegriffen und im Kommunalen Finanzausgleich 2010 zumindest in der Höhe von 2 Millionen berücksichtigt. Mit der Änderung des Thüringer Wassergesetzes vom 20. März 2009 haben sich für die betroffenen Kommunen neue Aufgaben ergeben, die noch nicht hinreichend in den Anhörungsunterlagen und in den Bewirtschaftungsplänen berücksichtigt wurden. Nunmehr sollen beispielsweise die Träger der Abwasserentsorgung innerhalb von 12 Monaten für ihr gesamtes Gebiet detaillierte Abwasserbeseitigungskonzepte darstellen. Hierzu sind die betroffenen staatlichen Behörden zu beteiligen und deren Stellungnahmen dem Abwasserbeseitigungskonzept beizufügen. Diese Träger öffentlicher Belange konnten jedoch bislang nicht rechtlich und finanziell verbindliche Aussagen zu den geplanten Maßnahmen, dem Zeitpunkt hinsichtlich der finanziellen Beteiligung (Landesstraßen u.a.m.) oder entgegenstehenden Vorgaben (Naturschutz etc.) treffen. Mit Blick auf die Anhörungsunterlagen zu den Entwürfen der Bewirtschaftungspläne war es somit den Anzuhörenden gleichfalls nicht möglich, hinreichend konkretisiert Stellung zu nehmen. Diese Umstände dürfen zukünftig den Betroffenen nicht bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zum Nachteil gereichen. Wir haben daher das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz im Interesse unserer Mitglieder vorsorglich um Unterstützung gebeten. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat zur Unterstützung der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in den Kommunen in das Fortbildungsprogramm ergänzende Seminare integriert. In einer Arbeitsgruppe der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie wurde die Erstellung eines Handbuches zur Gewässerunterhaltung, der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und des vorsorgenden Hochwasserschutzes begleitet. Hierfür ist dem Vertreter der Arbeitsgruppe Abwasser/ Wasser des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen, Herrn Thiemt, Abwasserzweckverband Bode-Wipper und Herrn Peter Höfer, Verwaltungsgemeinschaft Münchenbernsdorf, zu danken. Darüber hinaus beabsichtigt das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz mit der Einsetzung von Regionalen Managern über die Thüringer Aufbaubank die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in den Kommunen zu begleiten. 61

62 Umwelt Bei der Aufgabe der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie werden in den nächsten Jahren auch die Umsetzung der europäischen und bundesgesetzlichen Vorgaben im Hochwasserschutz noch integriert werden müssen. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen wird die Kommunen im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorgaben und finanziellen Leistungsfähigkeit als Unterhaltungspflichtige, als Träger der Wasserver- und Abwasserentsorgung und als Planungsträger bei der anstehenden Umsetzung der Bewirtschaftungspläne auch für eine angemessene, tragfähige und auch für den Bürger transparente Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie unterstützen. Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes Wasserhaushaltsgesetz Durch die Föderalismusreform hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 2009 auf der Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 72 Abs. 1 Grundgesetz ein geändertes Wasserrecht geschaffen. Hierdurch sind eine Vielzahl von wasserwirtschaftlichen Sachverhalten, die bisher im Landesrecht enthalten waren, nunmehr im Bundesrecht geregelt. Weiterhin finden für bestimmte Bereiche des Wasserrechts die bestehenden landesrechtlichen Regelungen weiter Anwendung. Bei diesem Nebeneinander von neuem Wasserhaushaltsgesetz und bestehenden Thüringer Wassergesetz entstanden in der Vollzugspraxis offene Fragen. Hierfür hat das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz erste Hinweise zur Anwendung der wasserwirtschaftlichen Vorschriften erarbeitet. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat das Ministerium vorsorglich gebeten, über die Hinweise des Ministeriums zu den wassergesetzlichen Änderungen hinausgehende notwendige Hilfestellungen und Klarstellungen für die Praxis und den Vollzug zu prüfen und umzusetzen. Die unteren Wasserbehörden der kreisfreien Städte wurden bereits in Seminaren geschult. In das Seminarprogramm des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen wurde für die Mitglieder hierzu vorsorglich ein Seminar integriert. Im Juni 2010 hat das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz aufgrund der Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Vollzugsvorschriften des Thüringer Wassergesetzes vorgelegt. Dem Land und insbesondere den kreisfreien Städten und Landkreisen entstehen durch Bundesrecht veranlasste neue Zuständigkeiten zusätzliche Kosten und ein geringfügiger Mehrbedarf an Personal. Derzeit nicht abschätzbar sind die Mehrbelastungen für die Kommunen durch die Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken. Bundesnaturschutzgesetz Auch das Bundesnaturschutzgesetz wurde im Zuge der Förderrealismusreform geändert. Hierzu hat das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz gleichfalls einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Vollzuges vorgestellt. Die neue Schutzgebietskategorie Nationale Naturmonumente wird insbesondere in das Thüringer Naturschutzgesetz eingeführt. Für die Kommunen sollen keine zusätzlichen Kosten entstehen. Abwasserbeseitigungskonzepte für zentrale und dezentrale Anlagen Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes vom 19. März 2009 hat der Thüringer Landtag verbindlichere Abwasserbeseitigungskonzepte für die zentralen und dezentralen Anlagen beschlossen. Die bisherigen Abwasserbeseitigungskonzepte waren mit den Kommunen langfristig abgestimmt. 62

63 Umwelt Die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung sollten ursprünglich im ersten Gesetzentwurf in sechs, nunmehr in 12 Monaten, ein verbindliches und wirtschaftlich begründetes Abwasserbeseitigungskonzept für die Gebiete mit zentralen und dezentralen Bereichen aufstellen, das in vielen Bereichen die Qualität einer parzellenscharfen Bauleitplanung anstrebt. Gleichfalls wurde für sanierte Kleinkläranlagen nach deren Inbetriebnahme ein Bestandsschutz von maximal 15 Jahren eingeführt und der Träger der Abwasserentsorgung ist gehindert, einen Kanalanschluss vorzuschreiben, wenn das Grundstück nicht innerhalb der nächsten 15 Jahre nach der Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzeptes an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden soll und eine Befreiung des Trägers der Abwasserversorgung von der Abwasserbeseitigungspflicht besteht. Ein Bestandsschutz von 15 Jahren wird auch gewährt, wenn eine Behörde die Sanierung der Kleinkläranlage angeordnet hat. Damit sollen die Betreiber der optimierten und überwachten Kleinkläranlagen die Gewissheit haben, die sanierten oder neu gebauten Anlagen in einem wirtschaftlich zumutbaren Umfang nutzen zu können. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hatte bereits im Anhörungsverfahren deutlich auf den erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung und die kurze Frist zur Aufstellung hingewiesen. Die Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen ist erst am 01. Oktober 2009 und die für die Erstellung der Abwasserbeseitigungskonzepte zentrale Kleinkläranlagenverordnung nebst Kleinkläranlagen-erlass erst am 14. Mai 2010 bekannt gemacht worden. Die gesetzlich vorgegebene Frist von 12 Monaten zur Aufstellung eines umfassenden Abwasserbeseitigungskonzeptes konnte daher nur in wenigen Fällen von den Aufgabenträgern der Abwasserentsorgung eingehalten werden. Problematisch hierbei ist, dass aus Sicht des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz die Aufgabenträger ohne ein hinreichendes Abwasserbeseitigungskonzept jedoch nicht vollumfänglich Fördermittel zur Anschlussgraderhöhung und die Betreiber von Kleinkläranlagen keine Förderung zur Erneuerung von Anlagen erhalten sollen. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat im Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz einen angemessenen Umgang mit den Trägern der Abwasserentsorgung eingefordert. Anforderungen an Wartung und Kontrolle von Kleinkläranlagen Nach Angaben des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt wird das Abwasser von ca Thüringer Bürgern in der Regel noch immer in unzureichenden Kleinkläranlagen behandelt. Die überwiegende Zahl der Kleinkläranlagen (Indirekteinleiter) leiten nach einer Vorbehandlung das Abwasser über einen Überlauf in eine Teilortskanalisation ein. Bei den Direkteinleitern wird nach der Vorbehandlung in der Kleinkläranlage das Abwasser in ein Gewässer eingeleitet oder in das Grundwasser versickert. Mit der Novellierung des Thüringer Wassergesetzes im Jahr 2009 soll auch der Betrieb der Kleinkläranlagen optimiert werden. Hierzu ist den Trägern der Abwasserentsorgung die Kontrolle des Betriebs sowie der Wartung der Anlagen für die Indirekteinleiter, mit einem erheblichen Datenverwaltungsaufwand, übertragen worden. Nach Maßgabe der novellierten Kleinkläranlagenverordnung (GVBl. Nr Mai 2010) sollen die Träger der Abwasserentsorgung bis zum 14. Mai 2012 die erste Kontrolle der Kleinkläranlagen (Direkteinleiter) durchführen. Für die Neuerrichtung von Kleinkläranlagen, die direkt einleiten, müssen beispielsweise der Dichtigkeitsnachweis, die wasserrechtliche Erlaubnis sowie weitere Nachweise vor der Inbetriebnahme vorgelegt werden. 63

64 Umwelt Die Betreiber von Kleinkläranlagen haben durch regelmäßige Sichtkontrolle festzustellen, dass die Kleinkläranlage ordnungsgemäß funktioniert, nicht offensichtlich undicht oder in sonstiger Weise baufällig ist. Diese Nachweise der Eigenkontrollen müssen zukünftig in einem Betriebsbuch festgehalten werden. Bei Kleinkläranlagen, die Abwasser in einen öffentlichen Kanal einleiten, bleiben ergänzende satzungsrechtliche Vorgaben dem Abwasserbeseitigungspflichtigen vorbehalten. Das Thüringer Innenministerium sowie das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz stimmen eine entsprechende Änderung der Mustersatzung des Thüringer Innenministeriums ab. Weiterhin wird je nach Anlagentyp dem Betreiber mit den Messungen aufgezeigt, ob die Anlage ohne Änderungen, mit Optimierungen oder komplett erneuert werden muss. Dies wird auch Auswirkungen auf die Zielrichtung der Grundstückseigentümer hinsichtlich der Wahl des zentralen oder dezentralen Anschlusses haben. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hatte bereits im Gesetzgesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass eine ausreichende Aufklärung über die anfallenden Kosten bei Betreibung einer dezentralen Lösung notwendig ist. Unser Verband forderte insofern Kostenvergleiche, die sowohl eine Beitragspflicht bzw. eine Teilbeitragspflicht bei dezentralen Lösungen berücksichtigen, aber auch beachten müssen, dass in vielen Fällen eine Optimierung einer Altanlage nicht möglich und somit der Neubau einer Anlage erforderlich ist, um den geforderten Stand der Technik zu erreichen. Die künftigen Anordnungen zur Erfüllung der Kontroll- und Wartungspflichten von Kleinkläranlagen sollen jedoch die unteren Wasserbehörden weiterhin übernehmen. Inwieweit die unteren Wasserbehörden mögliche Anordnungen für die Optimierung der Kleinkläranlagen umsetzen können, ist derzeit nicht abzusehen. Klimaschutz Im Forderungskatalog des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen an den neuen Landtag und die neue Landesregierung vom September 2009 wurden der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Klimawandels, die Unterstützung des Landes für eine Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen sowie die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs als Klimaschutzelement angeregt. Einzelne Punkte des Forderungskataloges wurden in der Koalitionsvereinbarung berücksichtigt. Die neue Thüringer Landesregierung setzt auf der Grundlage der Koalitionsvereinbarung neue Akzente im Bereich des Klimaschutzes. Hierzu soll im Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie in gemeinsamer Verantwortung mit dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz eine Thüringer Energie-, Klima- und Green-Tech-Agentur als ein zentrales Informations- und Demonstrationszentrum für erneuerbare Energien und grüne Technologien errichtet werden. Dieses Zentrum soll Sicherheit insbesondere bei kommunalen Investitionen herstellen und in eine Strategie für den ländlichen Raum eingepasst werden. Derzeit sind erste Schritte in eine industrienahe Thüringer Energie-, Klima- und Green-Tech-Agentur in Vorbereitung. Im Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz sollen Klimaschutz und die Integration des Klimaanpassungsprogramms einen Schwerpunkt der Landesumweltpolitik bilden. Für eine tatsächliche Umsetzung der anspruchsvollen Ziele aus der Koalitionsvereinbarung zum Thema der Klimaschutzmaßnahmen in den Kommunen fehlt jedoch landesseitig die hinreichende Unterstützung für zusätzliches qualifiziertes Personal und der entsprechende Eigenanteil für die Klimaschutzinvestitionen. 64

65 Umwelt Eine zentrale Thüringer Energie-, Klima- und Green-Tech-Agentur sowie die Thüringer Bioenergieberatung (BIOBETH) können nur allgemeine vorwettbewerbliche Informationen zur Verfügung stellen. Die Vergabemaßnahmen von neuen und innovativen Klimaschutztechniken setzt jedoch eine qualifizierte Ausschreibungserstellung und Anpassung an die kommunalen Voraussetzungen voraus. Hierzu bedarf es zumindest befristet der Einstellung eigenen Personals, sonst sind die Kommunen bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf externe Fachbüros angewiesen. Der Deutsche Bundestag hat im Bundeshaushalt 2010 den Haushaltstitel, aus dem die Nationale Klimaschutzinitiative finanziert wird, entgegen den Forderungen der kommunalen Spitzenverbände und des BMU gekürzt und mit einer qualifizierten Haushaltssperre belegt. Davon ist auch die Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen der Nationalen Klimaschutzinitiative betroffen. Somit ist eines der wenigen Förderprogramme, die tatsächlich zur Begleitung der Umsetzung von komplexen Klimaschutzmaßnahmen Personal zeitlich befristet finanzieren, deutlich eingeschränkt. Naturschutz Im Freistaat Thüringen wurden bereits auf rund einem Drittel der Landesfläche ein Nationalpark, zwei Biosphärenreservate, fünf Naturparke, ein Grünes Band, dem ehemaligen Grenzstreifen, neben den bestehenden umfangreichen Fauna-Flora-Habitatgebieten, Landschaftsschutzgebieten und dem Biotopverbundnetz eingerichtet. In der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU und SPD wurden für den Bereich Naturschutz darüber hinaus anspruchsvolle Zielsetzungen formuliert. Biosphärenreservat Vessertal Nach den Vorgaben der Koalitionspartner soll das Biosphärenreservat Vessertal innerhalb der nächsten 20 Jahre auf einer Fläche von bis zu ha zu einem Entwicklungsnationalpark umgestaltet werden. Hierzu wird bis 2012 ein moderierter Diskussionsprozess durchgeführt, in den Regionen, Wissenschaft, Wirtschaft und Tourismus einbezogen werden. Anschließend ist über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Entwicklungsnationalpark zu entscheiden. Im bisherigen Biosphärenreservat Vessertal hatten sich die Kommunen und die Bürgerinnen und Bürger in den letzten zwanzig Jahren bereits im Einklang von Natur und Mensch über die weitere Entwicklung insbesondere im Tourismus geeinigt. Die Eckpunkte im Koalitionsvertrag insbesondere zu dem Begriff Entwicklungsnationalpark führten aus dem Thüringer Wald zu Anfragen an das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz hinsichtlich der Lage und der Folgen. Der Begriff Entwicklungsnationalpark löste nunmehr vor Ort Unbehagen aus. Nachdem diese Anfragen vom Ministerium nicht vor Ort beantwortet wurden, ergriffen Kommunalpolitiker insbesondere Herr Oberbürgermeister Dr. Jens Triebel die Initiative und organisierten sachliche Informationsveranstaltungen zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Schutzkategorien. Die Sprecher für Naturschutz der CDU und der SPD im Thüringer Landtag erklärten nach ersten Diskussionsrunden mit den kommunalen Vertretern, dass der im Koalitionsvertrag vorgesehene Entwicklungsnationalpark Vessertal nicht zwingend als Vorstufe zu einem Nationalpark zu verstehen ist. Jedoch besteht Handlungsbedarf für eine Erweiterung des Biosphärenreservates mit dem Ziel die Region in einer Biosphärenregion zum Wohle von Mensch und Natur weiterzuentwickeln und dabei touristische und forstwirtschaftliche Belange genauso zu berücksichtigen wie den Naturschutz. 65

66 Umwelt Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat sich in den Beratungen mit den Kommunen für eine sachliche Diskussion eingesetzt, die sowohl die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des ländlichen Raums als auch die Belange des staatlichen Naturschutzes berücksichtigt. Bislang sind die vorgestellten Zielstellungen des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz stark vom Schutz, dem Zurückdrängen der forstlichen Nutzung und nicht von der möglichen touristischen Förderung und Entwicklung geprägt. Die bisherige Entwicklung des Nationalpark Hainich belegt dies. Der Schutz des Nationalparks Hainich, ein Produkt der ehemaligen CDU-SPD-Koalition, wurde hervorragend hergestellt. Die touristische Infrastruktur im östlichen Nationalpark Hainich wurde jedoch maßgebend über die Stadt Bad Langensalza, Bürgermeister Schönau, geprägt, während Investitionen des Landes in die touristische Infrastruktur beispielsweise im westlichen Nationalpark Hainich noch sehr stark ausbaufähig sind. Naturparke Für die großflächigen staatlichen Naturparke Eichsfeld-Hainich-Werratal sowie Südharz wurden vom Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz die Anhörungsverfahren eingeleitet. In Südharz haben auf Initiative der Landwirtschaft einzelne Kommunen gebeten, nicht Teil des geplanten Naturparkes zu werden. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat den Kommunen für das Ausweisungsverfahren empfohlen, die langfristigen Auswirkungen auf die Bauleitplanung und die kommunalen Beteiligungs- und Steuerungsmöglichkeiten sorgfältig zu prüfen. Naturschutzgroßprojekt Hohe Schrecke Der ehemalige russische Truppenübungsplatz auf der Hohen Schrecke verhinderte über 50 Jahre, dass die Bürgerinnen und Bürger zwischen Wiehe, Heldrungen, Kölleda und Rastenberg sowie die Naherholungssuchenden bis nach Halle die Flächen betreten konnten. Neben der militärischen Nutzung entwickelte sich eine einzigartige Natur- und Wildflora. Die Initiativen der Kommunen in eine touristische Erschließung mit Unterstützung des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen und für eine naturschutzgerechte Entwicklung in einem Naturschutzgroßprojekt wurden vom ehemaligen Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Naturschutz, dass staatsnahe jagd- und forstwirtschaftliche Lösungen favorisierte, nicht hinreichend berücksichtigt. Diese Fehleinschätzung kommunaler Interessen führte zwischen den engagierten Kommunen und dem Land zu Auseinandersetzungen bis hin zu Verwaltungsstreitigkeiten. Die Koalitionspartner sind sich nunmehr einig, das Naturschutzgroßprojekt Hohe Schrecke unter Beilegung der Verwaltungsstreitigkeiten und der Lösung der Eigentumsfragen im Einklang mit den Kommunen und dem teilweise neu ausgerichteten Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz zu entwickeln. Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung Förderfähigkeit der Mehrwertsteuer in der integrierten ländlichen Entwicklung Aufgrund einer Initiative des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen aus dem Jahr 2007 wurde im März 2010 in der Richtlinie Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ThürStAnz Nr. 12/2010 S. 327) insbesondere die Mehrwertsteuer wieder als förderfähig eingestuft. Die Refinanzierung erfolgt aus dem nationalen Teil der Förderung und somit ohne eine Belastung des Landeshaushaltes. Für die Ämter für Landentwicklung und Flurneuordnung entsteht jedoch leider ein Mehraufwand beim Nachweis und der Kontrolle der Mehrwertsteuer hinsichtlich des Fördermittelursprungs. Weiterhin wurde insbesondere die Förderhöhe von 60 % auf 65 % angehoben. Diese Änderung in der Förderrichtlinie bedeutet für Kommunen im ländlichen Raum bis in die Ortsteile der kreisfreien Städte zur Umsetzung von Fördervorhaben künftig einen geringeren Eigenanteil und somit eine Stärkung ihrer Handlungsfreiheit. 66

67 Umwelt In diesem Zusammenhang gilt es auf die Unterstützung der Ministerpräsidentin Lieberknecht in ihrer ehemaligen Funktion als Fraktionsvorsitzende CDU im Thüringer Landtag, des agrarpolitischen Sprechers der CDU Landtagsfraktion Primas, der Fraktion der SPD in der vorherigen Legislaturperiode, von Minister Reinholz und dem ehemaligen Minister Dr. Volker Sklenar, dem Abteilungsleiter (Ländlicher Raum und Klima) Drissen und ehemaligen Abteilungsleiter Prof. Dr. Thöne sowie den zuständigen Mitarbeitern des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz und auf die gute Zusammenarbeit diesbezüglich im Verband mit dem Kreisverbandsvorsitzenden Brandt und dem Ausschussvorsitzenden Bürgermeister Georg Juchheim sowie den Ausschussmitgliedern für Landentwicklung, Landwirtschaft und Forsten hinzuweisen. Änderungen im Fischereirecht Mit der vom Thüringer Landtag am 05. Juni 2008 beschlossenen Änderung des Thüringer Fischereigesetzes wurde zur Förderung des Tourismus eine Ausnahme von der Fischereischeinpflicht (Touristenfischereischein) ermöglicht. Dadurch soll es Touristen und Einheimischen ermöglicht werden, für einen begrenzten Zeitraum ohne eine Ausbildung angeln zu können. Die gesetzlichen Regelungen konnten bislang jedoch noch nicht hinreichend umgesetzt werden, weil der erhebliche landesinterne Abstimmungsbedarf noch nicht abgeschlossen, die notwendige Rechtsverordnung noch nicht bekannt gemacht und entsprechende Schulungen noch nicht durchgeführt sind. Im Entwurf der Thüringer Fischereiverordnung wurden vollzugserleichternde Hinweise des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen berücksichtigt. Beirat für Nachhaltige Entwicklung Zur Beratung der Thüringer Landesregierung im Bereich der Nachhaltigkeitspolitik wurden die Mitglieder des Thüringer Beirates zur nachhaltigen Entwicklung berufen. Aufbauend auf den vielfältigen Erfahrungen und Initiativen in Kommunen, Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen soll der Beirat eine Nachhaltigkeitsstrategie und Veranstaltungen erarbeiten sowie vernetzend und motivierend wirken. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen konnte dafür Sorge tragen, dass mit Herrn Bürgermeister Frank Steinwachs, Zeulenroda-Triebes, ein aktiver Kommunalpolitiker im Beirat vertreten ist. Weitere Aktivitäten des Verbandes Kommunaler Waldbesitzerverband Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen ist auch Kommunaler Waldbesitzerverband und vertritt in dieser Funktion die Interessen der ca. 900 waldbesitzenden Kommunen mit rund ha Wald. Weltwirtschaftskrise und Holzmarkt Die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise haben auch die holzverarbeitenden Betriebe im Freistaat Thüringen nicht verschont. In einigen Fällen führte dies zu einer stark schwankenden Marktbewegung, einer sinkenden Holznachfrage und daher auch zu sinkenden Einnahmen aus dem Holzverkauf für die Kommunen. Im Jahresverlauf 2010 zeigten sich jedoch der Fichtenstammholz- und der Brennholzmarkt sowie das Energieholz als aufnahmefähig und mit Tendenz zu höheren Preisen. 67

68 Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle Holzverkauf in den Bundesländern Das Bundeskartellamt hat in einigen Bundesländern ausgehend von einem Verwaltungsverfahren aus dem Jahr 2003 das Wettbewerbsverhalten der staatlichen, kommunalen und privaten Forstunternehmen beim Vertrieb von Rundholz untersucht. Hintergrund dieser Ermittlungen war der Verdacht der Zusammenfassung der zur Vermarktung anstehenden Rohholzmengen aus staatlichen, privaten und kommunalen Wäldern und der damit verbundenen möglichen flächendeckenden Preisgestaltung. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde im Freistaat Thüringen auch der Gemeinde- und Städtebund Thüringen von der Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes um umfassende Auskünfte nachgefragt. Die thüringischen Kommunen vermarkten auf stete Anregungen des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen - bereits große Teile ihres Holz selbst oder übertragen nur für einzelne Holzmengen den Holzverkauf auf die betreuenden Forstämter gegen Entgelt. Im Ergebnis der Untersuchungen, Abstimmungen und verbindlichen Festlegungen des Bundeskartellamtes mit dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, dem privaten Thüringer Waldbesitzerverband und der holzverarbeitenden Industrie ergeben sich jedoch auch indirekt für die waldbesitzenden Kommunen insbesondere zur Stärkung der eigenen Vermarktung von Holz einige Änderungen über die der Verband in den Seminaren informieren wird. Forstliche Förderung Die Förderung der kommunalen Forstwirtschaft hat mit Blick auf die Ergebnisse des Testbetriebsnetz Forst und den Nachholbedarf im Bereich Wegebau, Naturschutz, Waldpflege und insbesondere in der Walderholung noch eine herausgehobene Bedeutung. Die fast ausschließlich über Mittel der Europäischen Union und des Bundes finanzierte forstliche Förderung zeigte in den Jahren große Probleme aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes und zahlreicher EDV-, Kontroll-, Rückforderungs- und Bürokratiehemmnisse auf. Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz hat daraufhin zumindest eine Arbeitsgruppe Forstförderung für Privat- und Körperschaftswald unter Beteiligung des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen eingerichtet. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat in der Arbeitsgruppe mit Blick auf den hohen Verwaltungsaufwand die Zielrichtung einer Waldflächenprämie, Erfolgsprämien und die Förderung des Waldtourismus mit unterstützt und teilweise zur Prüfung im Bundeslandwirtschaftsministerium vorgeschlagen. Weiterhin wurden zumindest bei der Förderung der Waldumweltmaßnahmen eine Initiative des Verbandes aus dem Jahr 1997 Bewilligungsbescheide für die antragstellenden Kommunen überreicht. Kostenerstattung für kommunales Forstpersonal Mit der Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes hat das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt die zweckgebundenen Zuschüsse für die Durchführung des forsttechnischen Betriebes im Körperschaftswald ab 800 ha durch eigenes Personal eingestellt. Damit wird die Chancengleichheit zwischen der staatlichen und kommunalen Beförsterung der Kommunalwälder deutlich eingeschränkt. Die betroffenen Kommunen wurden vom Land auf die Möglichkeit der staatlichen Beförsterung hingewiesen. Gleichfalls wurde dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen mitgeteilt, dass nicht alle Kommunen tatsächlich staatlich beförstert werden können, da nicht alle Reviere mit staatlicher Beförsterung auf absehbare Zeit mit Personal besetzt werden können. 68

69 Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt seit dem Jahr 2007 gebeten, für die betroffenen Kommunen insbesondere im Thüringer Waldgesetz eine entsprechende Neuregelung zu schaffen. Einen Vorschlag des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen für eine entsprechende Neuregelung im Thüringer Waldgesetz hatte der Thüringer Landtag bisher nicht aufgegriffen. Änderung der Forststruktur Die zweistufige Landesforstverwaltung besteht nach zahlreichen Reformen im Forstbereich aus 28 Forstämtern und 299 Revieren. Neben dem wirtschaftlichen Kernbetrieb im Staatswald und der Rohstoffversorgung der heimischen holzverarbeitenden Industrie beinhalten die Forstaufgaben beispielsweise die Staatsjagd, Gewässerpflege, Arten- und Naturschutz sowie die Betreuung des Privat- und Kommunalwaldes. Weiterhin verwaltet die Landesforstverwaltung Sonderaufgaben (Nationalpark Hainich, Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei, Jugendwaldheime, Forstliches Bildungszentrum). Hierfür werden der Landesforstverwaltung im Haushaltsplan des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz für die Beschäftigen bei 100 Millionen Ausgaben und 55 Millionen Einnahmen 45 Millionen zugeführt. Aufgrund des Abbaupfades aus der Behördenstrukturreform der Jahre 2005 bis 2020 sollen die derzeit Beschäftigten auf zurückgeführt werden. Nach der verwaltungs-internen Auffassung gefährdet die schwindende Personalausstattung die Erfüllung der Aufgaben. Zum Jahresbeginn 2010 hatte das Ministerium in den Medien den Vorschlag der Ausgliederung der rund 800 Waldarbeiter in eine GmbH vorgetragen. Nach Demonstrationen der Beschäftigten der Landesforstverwaltung vor der Staatskanzlei wurde der Vorschlag wieder zurückgezogen. Herr Minister Reinholz hat eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe am 16. Februar 2010 eingesetzt, die eine Entscheidungsvorlage mit der Tendenz zu einer möglichen Änderung der Forststruktur in eine Anstalt des öffentlichen Rechts vorbereitet hat. Eine Beteiligung oder offizielle Verbandsanhörung ist bislang nicht erfolgt. Die Vorlage ist den kommunalen Mitgliedern des Landesforstausschusses zugeleitet und erstmals am 17. Juni 2010 vorgestellt worden. Die verwaltungsinterne Entscheidungsvorlage ist einerseits aufgrund der noch nicht abgeschlossenen landesinternen Abstimmungsprozesse zu einem möglichen Errichtungsgesetz oder Änderungen des Thüringer Waldgesetzes und andererseits wegen einiger Fragen zu Daten und getroffenen Vergleichen, fehlenden Aussagen zur inneren künftigen Struktur, sowie den Standorten der behördlichen Einrichtungen und hinreichenden Aussagen zur Betreuung der kommunalen und privaten Forstbetriebe noch nicht entscheidungsreif. Die Landesgeschäftsstelle hat vorsorglich das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz gebeten, im Interesse der waldbesitzenden Kommunen vorab die maßgebliche Rechtsverordnung über die Kostenbeiträge für die staatlichen Betreuung abzustimmen. Dies ist bislang nicht erfolgt. Holzabsatzfonds Der Forstabsatzfonds und anschließend der Holzabsatzfonds hatten als Anstalt des öffentlichen Rechts seit 1990 die Aufgabe, den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Forstwirtschaft und der Holzwirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland zu fördern. Zu diesem Zweck flossen dem Holzabsatzfonds zur Durchführung Abgaben zu. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hatte sich stets dafür eingesetzt, dass die aus Thüringen entrichteten Abgaben zumindest wieder für Absatzmaßnahmen der waldbesitzenden Kommunen zurückfließen. 69

70 Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle Beispielsweise wurden Veranstaltungen der Stadt Mühlhausen zur Holzvermarktung oder die Publikums- und Fachmesse in der Stadt Jena oder der Holzpavillion der Bundesgartenschau in der Stadt Gera mit Mitteln des Holzabsatzfonds unterstützt. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 12. Mai 2009, dass die Regelungen des Holzabsatzfondsgesetzes zur Abgabenerhebung mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig sind. Die Verbände der holzverarbeitenden Industrie und die Waldbesitzerverbände auf Bundesebene haben eine Nachfolgegesellschaft Zukunft Holz GmbH unter dem Dach des Deutschen Forstwirtschaftsrates und des Deutschen Holzwirtschaftsrates zur Marktberichterstattung, zum Informationsdienst Holz und zur Fachberatung Holz errichtet. Kommunale Dienstleistungs-Gesellschaft Thüringen mbh (KDGT) Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat Mitte 2002 die Kommunale Dienstleistungs- Gesellschaft Thüringen mbh (KDGT) gegründet. Mit der KDGT wurden sämtliche Aktivitäten des Verbandes, die eine wirtschaftliche Ausrichtung hatten, in dieser kommunalen Dienstleistungsgesellschaft gebündelt. Dies erfolgte, damit der Gemeinde- und Städtebund Thüringen sich noch stärker auf seine zentralen Aufgaben als Interessenverband der Gemeinden, Städte und Verwaltungsgemeinschaften konzentrieren konnte. Zudem sollten hiermit steuerrechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Die KDGT ist in unterschiedlichen Bereichen wirtschaftlich tätig, wobei sie Dienstleistungen für den Gemeinde- und Städtebund Thüringen, für Kommunen und auch für sonstige Dritte erbringt. Geschäftsführer Thomas Lenz Sekretariat Marion Finkelmeyer Stefanie Preikschat Telefon: 0361 / Telefon: 0361 / m.finkelmeyer@kdgt.de Telefon: 0361 / s.preikschat@kdgt.de Kathleen Romberger Telefon: 0361 / k.romberger@kdgt.de Postanschrift: Alfred-Hess-Straße Erfurt Telefon: 0361 / Telefax: 0361 / info@kdgt.de Ramona Sever Sekretariat Stefanie Exner Telefon: 0361 / r.sever@kdgt.de Telefon: 0361 / s.exner@kdgt.de 70

71 Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle So organisiert und betreut die KDGT das Fortbildungsprogramm des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen mit zahlreichen Seminaren und führt Fortbildungsveranstaltungen für Dritte. Seit 2006 plant und organisiert die KDGT auf Anfrage Inhouse-Veranstaltungen. Eine Vielzahl von Verwaltungen hat dieses zusätzliche Angebot bereits in Anspruch genommen. Weiterhin hat die KDGT die Aufgabe übernommen, die Druckerzeugnisse des Verbandes herzustellen und zu vertreiben. Daneben gibt die KDGT eine eigene Schriftenreihe zu kommunalen Themen heraus. Im Jahr 2010 wird das Thüringer Kommunalhandbuch Doppik in der 1. Auflage erscheinen. Der kommunale Energie Pool (Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen Aktiengesellschaft - KEBT AG) wird von der KDGT betreut. Die Jahre 2009 und 2010 waren besonders geprägt durch die Betreuung der Kommunen in Hinsicht auf die vorbereiteten Maßnahmen zum Abschluss neuer Konzessionsverträge. Weiterhin erledigt die KDGT die Aufgaben der Geschäftsstelle für den Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen. KEBT Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen Aktiengesellschaft (KEBT AG) Kommunaler Energiepool ( Gegenstand des Unternehmens KEBT AG (kommunaler Energie-Pool) Die KEBT AG beschäftigt sich mit dem Erwerb sowie mit der Verwaltung von Geschäftsanteilen an der E.ON Thüringer Energie AG. Sie befasst sich mit der Wahrnehmung aller Gesellschafterrechte und -pflichten, die sich aus der Beteiligung an der E.ON Thüringer Energie AG für die Kommunen ergeben. Die KEBT kümmert sich um alle unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, insbesondere um die Wahrnehmung und Sicherung der kommunal- und gesellschaftsrechtlich zulässigen Interessenvertretung der kommunalen Aktionäre bei der Beteiligungsgesellschaft. Vorgänger-Pools des kommunalen Energie-Pools Im Jahr 1996 wurde die Gesellschaft der kommunalen Strom-Aktionäre in Thüringen mbh (GkSA) vom Gemeinde- und Städtebund Thüringen gegründet, um die Beteiligungen der damals rd Gemeinden und Städte an dem regionalen Stromversorger, der damaligen TEAG Thüringer Energie AG, zu bündeln. Diese große Zahl von kommunalen Anteilseignern verringerte sich in den folgenden Jahren bis Mitte 2010 durch Gemeindezusammenschlüsse auf rd. 845 Kommunen. Im Jahr 1999 wurde die Kommunale Gasversorgungsbeteiligungsgesellschaft mbh (KGVT) vom Gemeinde- und Städtebund Thüringen gegründet, um die Beteiligung an dem regionalen Gasversorger, der damaligen Gasversorgung Thüringen GmbH (GVT), zu bündeln und aufzustocken. Im Jahr 2003 wurde die KGVT GmbH in eine Aktiengesellschaft, die KGVT AG, umgewandelt, um eine unmittelbare Beteiligung der Kommunen zu gewährleisten. An der KGVT AG wurden in der Folge die sogenannten 109 alt- und 213 neugasversorgten Kommunen im Versorgungsgebiet der GVT als Aktionäre beteiligt. Im Jahr 2005 wurde die KGVT AG als bisherige reine Gasversorgungsbeteiligungsgesellschaft in die Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen AG (KEBT AG) als Beteiligungsgesellschaft für Strom und Gas umgewandelt. 71

72 Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle Grundkapital und Aktien der KEBT AG Das Grundkapital betrug bei der Gründung der Gesellschaft zunächst Euro und war eingeteilt in Stückaktien zu je einem Euro. Durch die Aufnahme der weiteren kommunalen Aktionäre in den Jahren 2007 und 2008 erhöhte sich das Grundkapital in mehreren Schritten. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt aktuell Euro. Wert der Aktien der KEBT AG Der Wert der ETE-Aktien bestimmt sich ausschließlich nach dem Wert des Unternehmens, der E.ON Thüringer Energie AG. Diese ETE-Aktien sind nicht an der Börse notiert. Folglich kann der Wert der ETE-Aktien nur durch eine entsprechende Unternehmensbewertung ermittelt werden, die durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen jeweils zu einem bestimmten Stichtag unter Berücksichtung aller wesentlichen Unternehmensfaktoren erfolgt. Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen KPMG hat aufgrund einer solchen Unternehmensbewertung einen Wert von 299,66 Euro für eine ETE-Aktie zum 30. Juni 2008 ermittelt. Die KEBT AG ist eine reine Beteiligungsgesellschaft der Kommunen. Der alleinige Gesellschaftszweck ist die Bündelung und die Verwaltung von ETE-Aktien. Diese stellen auch das alleinige Vermögen der KEBT AG dar. Folglich ermittelt sich der Wert der KEBT AG und ihrer Aktien ausschließlich nach dem jeweiligen aktuellen Wert der E.ON Thüringer Energie AG und ihrer Aktien. Verändert sich der Wert der ETE-Aktien, so verändert sich damit auch unmittelbar der Wert der KEBT-Aktien. Das Umtauschverhältnis ist 1 ETE-Aktie zu 2 KEBT-Aktien. Bei einem Wert von 299,66 Euro je ETE-Aktie hat eine KEBT-Aktie einen Wert von 149,83 Euro. Neben dem Geldwert einer KEBT-Aktie in Euro ist besonders zu berücksichtigen, dass die kommunale Beteiligung am Unternehmen die Arbeitsplätze in Thüringen, die Investitionen in die Infrastruktur in Thüringen sowie die überwiegende Auftragsvergabe an Thüringer Unternehmen absichert. Der aktuelle Anteil einer KEBT-Aktie am Grundkapital der KEBT Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen AG beträgt weiterhin 1,00 Euro. Aufsichtsrat der KEBT AG Der Aufsichtsrat der KEBT AG wurde auf der Hauptversammlung der KEBT AG am 06. Oktober 2008 gewählt und besteht aus sechs Mitgliedern ( 6 Abs. 1 der Satzung der KEBT AG). Dies sind zurzeit: Herr Horst Brandt (Vorsitzender), Bürgermeister der Stadt Langwiesen, Herr Reinhard Zehner (stellvertr. Vorsitzender), Bürgermeister der Stadt Schalkau, Herr Steffen Harzer, Bürgermeister der Stadt Hildburghausen. Herr Johannes Hertwig, Bürgermeister der Stadt Bad Sulza, Herr Jürgen Hohberg, Bürgermeister der Gemeinde Sollstedt (bis 29. September 2010), Frau Heidemarie Walther, Bürgermeisterin der Stadt Schleiz. Der Aufsichtsrat ist bis zur Hauptversammlung der KEBT AG im Herbst 2013 bestellt. Im Geschäftsjahr 2009/2010 hat der Aufsichtsrat fünf Sitzungen durchgeführt. Im aktuellen Geschäftsjahr 2010/2011 hat bisher eine Sitzung stattgefunden. In der Hauptversammlung am 29. September 2010, soll für Herrn Jürgen Hohberg, Bürgermeister a.d. der Gemeinde Sollstedt, ein/eine Nachfolger/in in den Aufsichtsrat der KEBT AG gewählt werden. 72

73 Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle Dividendenausschüttung Für das Geschäftsjahr 2009/2010 wird die KEBT AG Ende Oktober 2010 eine Dividende in Höhe von 3,00 /KEBT-Aktie abzüglich Steuern an die kommunalen Aktionäre des Energie- Pools ausschütten. Aufgaben des kommunalen Energie-Pools Die Gesellschaft unterstützt ihre kommunalen Aktionäre insbesondere bei deren Aufgaben zur Sicherung einer wirtschaftlich sinnvollen Daseinsvorsorge und der Darbietung einer sicheren Energieversorgung. Hierzu hat die KEBT AG insbesondere darauf hinzuwirken, dass die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile und die sich daraus ergebenden Stimmrechte in der Hauptversammlung der ETE bestmöglich vertreten werden; in Angelegenheiten des gemeinsamen Interesses der Aktionäre tätig zu werden; die Interessen der Aktionäre in den Fragen der Versorgung ihrer Gebiete wie auch des angemessenen Einsatzes heimischer Energieträger zu koordinieren, soweit dies erforderlich ist, und diese gegenüber der ETE, den staatlichen Stellen, anderen Verbänden und der Öffentlichkeit zu vertreten; die Aktionäre in allen Fragen der Energieversorgung zu beraten. Die KEBT AG auch wird künftig entsprechend der in der Satzung festgelegten Aufgaben dafür Sorge tragen, dass die Interessen der energieversorgten Kommunen im Freistaat Thüringen wirksam und effektiv vertreten werden. Konzessionsverträge Die Mehrzahl der Gemeinden und Städte in Thüringen - wie auch in den übrigen jungen Bundesländern - haben die ersten Konzessionsverträge im Zeitraum abgeschlossen, so dass bei einer Laufzeit von genau 20 Jahren, diese Konzessionsverträge im Zeitraum enden. Von den ursprünglich rd Konzessionsverträgen sind nach Gemeindezusammenschlüssen nunmehr rd. 850 Konzessionsverträge in Thüringen neu abzuschließen. Das Auslaufen dieser Konzessionsverträge ist in der Mehrzahl bereits bekannt gemacht worden. Bis Mitte des Jahres 2010 wurden bereits rd. 100 Konzessionsverträge neu abgeschlossen. Fast alle neu abgeschlossenen Konzessionsverträge wurden wieder mit dem bisherigen Konzessionsvertragspartner E.ON Thüringer Energie AG abgeschlossen. Kommunalbau Thüringen GmbH Seit 1990 ist der Gemeinde- und Städtebund Thüringen gemeinsam mit dem Thüringischen Landkreistag und der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbh an der Kommunalbau Thüringen GmbH beteiligt. Gegenstand des Unternehmens sind Dienst- und Werkleistungen auf dem Gebiet der Bauträgerschaft und der Baubetreuung für kommunale Gebietskörperschaften und ihre Gesellschaften, Sparkassen sowie öffentlich-rechtliche, kirchliche und karitative Institutionen einschließlich der Durchführung und Vermittlung von Finanzierungen und aller sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. 73

74 Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle Das Unternehmen bietet kommunalen und privaten Auftraggebern ein breites Leistungsangebot und eine hohe Kompetenz von der Projektentwicklung über die Planung bis zur Projektsteuerung. Ebenso werden Bauleistungen als Generalübernehmer, Generalunternehmer, insbesondere auch in Verbindung mit alternativen Finanzierungen der Projekte angeboten. Besondere Kompetenz besteht im Umgang mit Fördermitteln der verschiedenen Programme von der Antragstellung bis zum Verwendungsnachweis. Die professionelle Steuerung komplexer Bauvorhaben trägt entscheidend zur Kosten- und Terminsicherheit, zur Sicherung hoher Ausführungsqualität und zur langfristigen Wirtschaftlichkeit öffentlicher Bauinvestitionen bei, nicht zuletzt durch die gezielte Optimierung der Baunachfolgekosten durch vorausschauende Einbeziehung aller Gesichtspunkte des nachhaltigen Bauens. Höhepunkt im Bereich der Sanierung denkmalgeschützter Gebäude bildete die Sanierung und der Umbau des Stadtschlosses in Stadtroda zum Amtsgericht als Generalübernehmer. Im Bereich des Wohnungsbaues stellt das Mehrgenerationenhaus in Arnstadt sicherlich ein herausragendes Projekt dar. Auch solche Spezialprojekte, wie die Toskana Therme in Bad Sulza und der Baumkronenpfad im Hainich zeigen das vielfältige Leistungsbild, welches die Kommunalbau zu bieten hat. Mit der Kommunalbau Thüringen GmbH steht den Kommunen und ihren Gesellschaftern ein komplexer Dienstleister rund um das Bauen mit langjähriger Erfahrung zur Verfügung. Dem Aufsichtsrat der Kommunalbau Thüringen GmbH gehören für den Gemeinde- und Städtebund Thüringen als Mitglieder Oberbürgermeister Matthias Doht, Eisenach, und Gemeinschaftsvorsitzender Ulrich Müller, VG Ilmtal-Weinstraße, an. Kommunale Informationsverarbeitung Thüringen GmbH - KIV Thüringen - Die Kommunale Informationsverarbeitung Thüringen (KIV Thüringen) wurde im Frühjahr 1993 gemeinsam vom Gemeinde- und Städtebund Thüringen und vom damaligen Kommunalen Gebietsrechenzentrum Gießen (heute: ekom21, Hessen) gegründet. Die KIV Thüringen GmbH liefert Komplettlösungen rund um die kommunale Informationsund Kommunikationstechnik. Der Kundenstamm ist auf mittlerweile 250 Kunden angewachsen. Auch beim Umsatz hat sich die positive Entwicklung fortgesetzt: 2009 wurden 2,5 Millionen Euro erwirtschaftet. Möglich ist dies nur mit versiertem und motiviertem Personal; heute sind 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der KIV Thüringen GmbH beschäftigt. Der Tätigkeitsschwerpunkt der Firma liegt auf der individuellen Beratung und Betreuung der Verwaltungen. Von den Kunden wird das umfangreiche Serviceangebot gerne angenommen und ist seit Jahren Basis für eine vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit. So konnte der Anteil von eigenen Dienstleistungen am Gesamtumsatz von 15% im Gründungsjahr auf heute 65% gesteigert werden. Das Softwareangebot des Unternehmens umfasst heute alle wichtigen Bereiche einer Kommunalverwaltung, wie zum Beispiel Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen, kaufmännische Buchführung (Doppik), Vollstreckung, Standesamtsverwaltung, Einwohnermeldewesen, kommunales Beitragswesen, Liegenschaftsmanagement, Friedhofsverwaltung, grafische Datenverarbeitung sowie Datenschutz und Datensicherheit. Die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und Lohnabrechnungen im Kundenauftrag sind fester Bestandteil des Serviceportfolios der KIV Thüringen GmbH. Erwähnenswert sind die Dienstleistungen bei der Erstellung von Haushaltsabschlüssen oder bei der Erstellung von Ausbau- und Erschließungsbeiträgen. 74

75 Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle Besondere Erfahrung besteht in der Konzeption, Realisierung und Betreuung von komplexen IT-Netzen. Rund 60 solcher umfangreichen Netzwerke betreut die KIV Thüringen GmbH bei ihren Kunden. Als neue Dienstleistung bietet die KIV Thüringen GmbH ihren Kunden die Erarbeitung von Sicherheitskonzepten entsprechend dem Thüringer Datenschutzgesetz an. Diese Dienstleistung wurde bisher von 15 Thüringer Kommunen in Anspruch genommen. Neben diesen dezentralen Lösungen werden auch zwei Zentralrechnerverfahren betreut. Hierbei arbeitet das Unternehmen mit dem Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ) im Bereich des Personalwesens zusammen. Durch die Umsetzung des neuen Personenstandsgesetzes mit dem Übergang zur elektronischen Registerführung und der elektronischen Datenübermittlung zwischen den Standesämtern sowie zu den Meldeämtern und anderen öffentlichen Stellen ergeben sich auch neue Anforderungen an das Fachverfahren. Da diese neuen Funktionen lassen in den meisten Fällen am besten mit einer zentralen Installation des Fachverfahrens in einem Rechenzentrum realisieren. Die KIV Thüringen hat sich dieser Aufgabe gestellt und bietet einen Rechenzentrumsbetrieb für das Fachverfahren der Thüringer Standesämter an. Vom Rechenzentrum der KIV Thüringen erfolgt der direkte Zugang zum elektronischen Register im TLRZ. Dem Aufsichtsrat der KIV Thüringen gehören für den Gemeinde- und Städtebund Thüringen als Mitglieder Bürgermeister Michael Brychcy, Waltershausen, (Vorsitzender des Aufsichtsrates), und Bürgermeister Horst Brandt, Langewiesen, an. 75

76 Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle Landesgeschäftsstelle Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen unterhält eine Landesgeschäftsstelle, die vom hauptamtlichen Geschäftsführenden Vorstandsmitglied Ralf Rusch geleitet wird. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Organisation der Landesgeschäftsstelle kann dem Geschäftsverteilungsplan auf den Seiten 77 und 78 entnommen werden. Alfred-Hess-Haus in Erfurt Nachdem der Verband und damit auch die Landesgeschäftsstelle zunächst 1990 seinen Sitz in Weimar und dann später ab 1991 in Gotha gefunden hatte, erfolgte 1994 der Umzug in das Alfred-Hess-Haus in Erfurt. Am 01. März 1995 wurde die Landesgeschäftsstelle offiziell unter der Schirmherrschaft des Ministerpräsidenten a. D. Dr. Bernhard Vogel eingeweiht. Erbaut wurde das Gebäude der Landesgeschäftsstelle von Alfred Hess, einem Kunstmäzen, in den zwanziger Jahren. Alfred Hess wurde am 10. Mai 1879 in Erfurt geboren und wuchs in einer jüdischen Kaufmannsfamilie auf. Er wurde auch Kaufmann und war Inhaber einer größeren Schuhfabrik in Erfurt. Mit großem Interesse wandte er sich der zeitgenössischen Kunst zu, sammelte diese gemeinsam mit seiner Frau und unterstützte zahlreiche Maler. Alfred Hess verlor seine Firma während der Weltwirtschaftskrise und verstarb Beigesetzt ist Alfred Hess auf dem jüdischen Friedhof von Erfurt. Die Straße, die an seinem ehemaligen Wohnhaus, dem heutigen Sitz der Landesgeschäftsstelle des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen vorbeiführt, wurde nach ihm in Alfred-Hess-Straße umbenannt. Erfurt, im September 2010 Ralf Rusch Geschäftsführendes Vorstandsmitglied 76

77 Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle Geschäftsverteilungsplan der Landesgeschäftsstelle des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen Geschäftsführendes Vorstandsmitglied Ralf Rusch Stellvertretender Geschäftsführer Finanzverfassungsrecht, Steuern, Gebühren und Beiträge, HKR, AG Wasser/Abwasser, Sparkassenwesen Bernhard Schäfer Tel.: Tel.: Sekretariat Sekretariat Sekretariat Sekretariat Anja Schlöffel Sandra Haubenschild Kerstin Ehrhardt Diana Winkler Tel.: Fax: a.schloeffel@gstb-th.de z. zt. In Elternzeit Tel.: Fax: k.ehrhardt@gstb-th.de Tel.: Fax: d.winkler@gstb-th.de Büroleitung, Organisation, Informationssysteme Joachim Born Energieversorgung, Telekommunikation, Wahlen, Neue Medien, wirtschaftliche Betätigung Michael Hohberg Tel.: j.born@gstb-th.de Tel.: m.hohberg@gstb-th.de 77

78 Weitere Aktivitäten des Verbandes / Landesgeschäftsstelle Kommunalrecht, Beamtenrecht, Öffentliches Dienstrecht Katja Pelz Abfallentsorgung, Altlasten, Immissionsschutz, Europa, Öffentliche Sicherheit, Verkehr Axel Kunze Tel.: k.pelz@gstb-th.de Tel.: a.kunze@gstb-th.de Ländlicher Raum, Naturschutz, Landwirtschaft, Forsten, Wasserwirtschaft Martin Weigand Einigungsvertragsrecht, Bau- und Planungsrecht, Raumordnung Alex Peter Tel.: m.weigand@gstb-th.de Tel.: a.peter@gstb-th.de Jugend, Soziales, Gesundheit und Schulen Stephen Krumrey Sachbearbeiterin Silke Völlmeke Tel.: s.krumrey@gstb-th.de Tel.: s.voellmeke@gstb-th.de Sachbearbeiter, AG Wasser / Abwasser Robert Scherf Tel.: r.scherf@gstb-th.de Postanschrift: Telefon: Fax: Internet: Richard-Breslau-Str Erfurt 0361/ / gstb-thueringen@t-online.de 78

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