Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3930. Gesetzentwurf. Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Hannover, den

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1 Gesetzentwurf Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Hannover, den Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz für ein zukunftsweisendes Naturschutzrecht für Niedersachsen Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes Das Niedersächsische Naturschutzgesetz in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S. 161), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung: Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ( 1 BNatSchG) 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ( 2 und 5 BNatSchG) 3 Allgemeine Pflicht ( 4 BNatSchG) 4 Begriffe ( 10 BNatSchG) Zweiter Abschnitt Landschaftsplanung 5 Allgemeine Vorgaben für die Landschaftsplanung ( 14, 17 BNatSchG) 6 Instrumente der Landschaftsplanung ( 15, 16 BNatSchG) Dritter Abschnitt Eingriffe in Natur und Landschaft 7 Eingriffe in Natur und Landschaft ( 18 BNatSchG) 8 Vermeidungsgrundsatz ( 19 Abs. 1 BNatSchG) 9 Geltungsbereich der 10 bis 13 ( 20 Abs.1 BNatSchG) 10 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ( 19 Abs. 2 BNatSchG) 11 Unzulässige Eingriffe ( 19 Abs. 3 BNatSchG) 12 Maßnahmenbevorratung ( 19 Abs. 4 BNatSchG) 13 Ersatzzahlung ( 19 Abs. 4 BNatSchG) 14 Verfahren in den Fällen des 9 Nr. 1 ( 18 Abs. 5 BNatSchG) 15 Verfahren in den Fällen des 9 Nr. 2 und 3 ( 18 Abs. 5 BNatSchG 15 a Verhältnis zum Baurecht 16 Kompensationsflächenkataster (18 Abs. 5 BNatSchG) 1

2 Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften über den Bodenabbau 17 Genehmigungsvorbehalt 17 a Unzulässigkeit des Abbaus von Gipsgestein in oberirdischen Lagerstätten 18 Genehmigungsantrag 19 Genehmigung 20 Vorbescheid 21 - gestrichen - 22 Verpflichtung zum Abbau 23 Betriebsplanpflichtige Abbauten Fünfter Abschnitt Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft 24 Naturschutzgebiete ( 23 BNatSchG) 25 Biotopverbund 26 Landschaftsschutzgebiete ( 26 BNatSchG) 27 Naturdenkmale ( 28 BNatSchG) 28 Geschützte Landschaftsbestandteile ( 29 BNatSchG) 28 a Besonders geschützte Biotope ( 30 BNatSchG) 28 b Besonders geschütztes Feuchtgrünland 28 c Gemeingebrauch an Gewässern 29 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen 30 Verfahrens- und Formvorschriften 31 Verzeichnis und Kennzeichnung geschützter Teile von Natur und Landschaft ( 22 Abs. 3 BNatSchG) 32 Einstweilige Sicherstellung ( 22 Abs. 3 BNatSchG) 33 Wallhecken 33 a Ödland und naturnahe Flächen 34 Naturparke ( 27 BNatSchG) Sechster Abschnitt Europäisches ökologisches Netz Natura a Allgemeine Vorschriften 34 b Ermittlung und Vorschlag der Gebiete 34 c Schutzgebietsausweisung 34 d Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen 34 e Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Siebter Abschnitt Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten 35 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen ( 41 BNatSchG) 36 - gestrichen - 37 Allgemeiner Biotopschutz 38 bis 40 - gestrichen - 41 Besondere Schutzanordnungen ( 40 Abs. 2 BNatSchG) 42 - gestrichen - 43 Kennzeichnung wildlebender Tiere 44 Aussetzen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen ( 41 Abs. 2 BNatSchG) 45 Zoo ( 51 BNatSchG) 45 a Inhalt der Genehmigung 45 b Überwachung des Zoos 45 c Tiergehege 2

3 Achter Abschnitt Ergänzende Vorschriften 46 Anzeigepflicht 47 Schutz von Bezeichnungen 48 Vorkaufsrecht 49 Enteignung 50 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen ( 5 Abs. 2 BNatSchG) 51 Ausgleichsverpflichtete, Art des Ausgleichs, Verfahren 52 Erschwernisausgleich, Härteausgleich 53 Befreiungen 53 a Baugenehmigungspflichtige Anlagen Neunter Abschnitt Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften 54 Naturschutzbehörden 55 Aufgaben und Zuständigkeit der Naturschutzbehörden 56 Zusammenarbeit der Naturschutzbehörden und anderer Behörden 56 a Grundflächen der öffentlichen Hand ( 7, 57 BNatSchG) 57 Fachbehörde für Naturschutz 58 Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege 59 Landschaftswacht 60 Anerkennung von Vereinen ( 59, 60 Abs. 1 BNatSchG) 60 a Mitwirkung von Vereinen ( 60 Abs. 2 BNatSchG) 60 b Verfahren 60 c Klagerecht von Verbänden 61 Beteiligung von Vereinen an Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege 62 Behördliche Untersuchungen und Kontrollen 62 a Begehung von Naturschutzgebieten 63 Maßnahmen der Naturschutzbehörde 64 Ordnungswidrigkeiten 65 Geldbuße 66 Einziehung Zehnter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten Elfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften 67 bis 70 - gestrichen - 71 Überleitungsvorschrift für das bisherige Naturschutzrecht 72 Übergangsvorschrift für Eingriffe 73 Übergangsvorschrift 74 Inkrafttreten 2. 1 erhält folgende Fassung: 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass 3

4 1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur- und Landschaft auf Dauer gesichert sind. (2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen erhält folgende Fassung: 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist: 1. Der Naturhaushalt ist als Wirkungsgefüge von Boden, Wasser, Luft, Klima, Tieren und Pflanzen in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden. 2. Bei der Nutzung der Naturgüter, welche die Natur beeinträchtigt, ist die Möglichkeit weniger beeinträchtigender Verfahren oder des Einsatzes von Substituten zu berücksichtigen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeutung zu; sie dürfen in Art und Umfang nur so genutzt werden, dass sie dauerhaft zur Verfügung stehen. 3. Mit dem Boden ist schonend umzugehen. Die verschiedenen Bodenformen sind mit ihren ökologischen Funktionen, ihrem natürlichen Nährstoffgehalt und übrigen chemischen, physikalischen, biologischen und auch natur- und kulturgeschichtlichen Eigenarten zu erhalten. Der natürliche Aufbau der Böden und ihre Pflanzendecke sind zu sichern. Für nicht land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermöglichen. Maßnahmen, die zu Bodenerosionen führen könnten, sind zu vermeiden. 4. Mit den Bodenflächen ist sparsam umzugehen. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit frei von baulichen Anlagen zu halten. Der Verbrauch von Landschaft, insbesondere durch Versiegelung, Abbau von Bodenbestandteilen oder Zerschneidungen durch Trassen und oberirdische Leitungen aller Art, ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Wiedernutzung von Gewerbe-, Industrie- und Infrastrukturflächen sowie die Bebauung innerörtlicher unbebauter Flächen, die nicht für Grünflächen vorgesehen oder geeignet sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von noch nicht zersiedelten Bereichen im Außenbereich. Nicht mehr benötigte Gewerbe-, Industrie- und Infrastrukturflächen sollen entweder wieder für bauliche Zwecke genutzt oder renaturiert werden. Mehrfachnutzungen von Bodenflächen, insbesondere für Zwecke von Freizeit und Erholung, sind anzustreben. 5. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind so zu mindern oder auszugleichen, dass eine natürliche Entwicklung gefördert wird; ausgebeutete Flächen sollen Zwecken des Naturschutzes zugeführt werden. 4

5 6. Mit Gewässern ist schonend umzugehen. Als Bestandteile des Naturhaushalts sind Gewässer mit ihren Uferzonen, ihrer Vegetation, ihren typischen Strukturen und Funktionen zu schützen. Ihre ökologische Funktionsfähigkeit, ihre natürliche Selbstreinigungskraft und ihre Hochwasserrückhaltefunktion sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Gewässer sind vor Nährstoffanreicherung und Schadstoffeintrag zu schützen. Naturnahe Wasserbaumaßnahmen haben Vorrang vor anderen wasserbaulichen Maßnahmen. Auch das Grundwasser ist durch Maßnahmen des Naturschutzes zu schützen. Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen. 7. Schädliche Umwelteinwirkungen wie Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten; Luftverunreinigungen sind insgesamt so weit zu verringern, dass auch empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts nicht nachhaltig geschädigt werden. 8. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes zu mindern oder auszugleichen. Zum Schutz des Klimas kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung durch die umwelt- und landschaftsverträgliche Nutzung der erneuerbaren Energien Wind, Biomasse, Sonne und der Einführung neuer Technologien zur Energiegewinnung und Speicherung eine besondere Bedeutung zu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. 9. Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln so weit wie möglich wiederherzustellen. Die Biotope sollen nach Lage, Größe und Struktur eine natürliche Häufigkeit der Tiere und Pflanzen sowie den Austausch der Populationen mit anderen Lebensräumen ermöglichen und so die innerartliche Vielfalt sicherstellen. Hierfür sind im erforderlichen Umfang zusammenhängende Biotopverbundsysteme zu bilden. Sie tragen auch zur Verbesserung der Kohärenz des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 bei. 10. Die Biotope sind nach wissenschaftlichen Grundsätzen als Grundlage für den Ökosystemschutz zu erfassen und zu bewerten. Der Gefährdungsgrad von Ökosystemtypen ist festzustellen. Die Biotope sind so zu schützen und zu entwickeln, dass alle Ökosystemtypen mit ihrer strukturellen und geographischen Vielfalt in einer repräsentativen Verteilung erhalten bleiben. Auch nicht mehr regenerierbare, aber gefährdete Ökosysteme dürfen nicht weiter beeinträchtigt werden. 5 Die Erhaltung vorhandener Biotope hat Vorrang vor der Schaffung neuer Biotope. 11. Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln. 12. Nicht genutzte oder bewirtschaftete Flächen sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten oder können soweit eine andere Zweckbestimmung nicht entgegensteht, für Zwecke des Naturschutzes bereitgestellt werden. Flächen, auf denen die Nutzung aus anderen Gründen beschränkt ist, insbesondere aus Gründen des Hochwasser- oder des Gewässerschutzes, oder deren Nutzung die Mitverwirklichung von Naturschutzzwecken nicht ausschließt, sollen für Zwecke des Naturschutzes mitgenutzt werden; dies gilt insbesondere für Gewässer-, Wege- und Straßenränder und für Flächen, die durch Energieleitungen oder Windkraftanlagen genutzt werden. 5

6 13. Ortsfeste bauliche Anlagen, Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sind Natur und Landschaft anzupassen; die natürlichen Landschaftsstrukturen sind zu berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sind so zusammenzufassen, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich gehalten werden. 14. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. 15. Historische Kulturlandschaften und charakteristische Kulturlandschaftsteile von besonderer Eigenart sind zu erhalten; dies gilt auch für die Umgebung der wegen ihrer Eigenart oder Schönheit geschützten oder schützenswerten Kultur-, Bau-, Garten- und Bodendenkmäler. 16. Landschaften oder Landschaftsteile mit erdgeschichtlich bedeutsamen geologischen und geomorphologischen Erscheinungsformen sind zu erhalten. 17. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen, den Umwelt- und Naturschutzverbänden und der interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten. (2) 1 Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen; sie dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes; Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ist entsprechend der guten fachlichen Praxis zu betreiben. 2 Der ökologische Landbau ergänzt in besonderer Weise Ziele des Naturschutzes. Der Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen in der Landwirtschaft gefährdet dagegen den Erhalt der Arten und der Lebensgemeinschaften in geschützten und schützenswerten Gebieten und der freien Landschaft. (3) 1 Das Land Niedersachsen unterstützt die internationalen Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 ist zu fördern. 2 Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. 3 Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz Natura 2000 angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. 4 Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes Natura 2000 sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen, soweit wie möglich, wiederherzustellen. (4) 1 Das Land errichtet, sichert und pflegt einen Biotopverbund an Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen, der mindestens 15 % der Landfläche des Landes umfasst. 2 Kernflächen sind Bereiche, die durch ihre Ausstattung mit belebten und unbelebten Elementen qualitativ und quantitativ geeignet sind, die nachhaltige Sicherung der standorttypischen Arten und Lebensräume sowie Lebensgemeinschaften zu gewährleisten. 3 Verbindungsflächen sind Bereiche, die vornehmlich natürlichen Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Populationen von Tier- und Pflanzenarten, deren Ausbreitung gemäß ihren artspezifischen Bedürfnissen, dem genetischen Austausch zwischen Populationen oder Wiederbesiedlungs- und Wanderprozessen dienen. 4 Verbindungselemente sind flächen-, punktoder linienförmig in der Landschaft verteilte Elemente wie Gehölze, Feldraine, Tümpel, einzelne Gebäude oder Höhlen, Bäume, Wasserläufe oder dergleichen, die von bestimmten Ar- 6

7 ten für ihre Ausbreitung, Wanderung benutzt werden und die mit dieser Eigenschaft den funktionalen Charakter des Biotopverbundes verdeutlichen. 4. In 3 Satz 1 werden nach dem Wort Jeder die Worte soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und eingefügt erhält folgende Fassung: (1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet: 1. Vogelschutz-Richtlinie 4 Begriffe Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 02. April 1979 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 2. FFH-Richtlinie Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, 3. Naturhaushalt seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkgefüge zwischen ihnen, 4. Biotope Lebensstätten und Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen, 5. prioritäre Biotope die im Anhang I der FFH-Richtlinie mit einem (*) gekennzeichneten Biotope, 6. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 der FFH-Richtlinie eingetragenen Gebiete, auch wenn sie noch nicht zu Schutzgebieten im Sinne dieses Gesetzes erklärt worden sind, 7. Europäische Vogelschutzgebiete Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie, 8. Europäisches ökologisches Netz Natura 2000 das kohärente Europäische ökologische Netz Natura 2000 gemäß Artikel 3 der FFH- Richtlinie, das aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten besteht, 9. Erhaltungsziele Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands a) der in Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, für deren Schutz das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt ist, b) der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, für deren Schutz das Europäischen Vogelschutzgebiet bestimmt ist, 10. Projekte und Pläne a) Projekte im Sinne des 34 d 7

8 aa) bb) cc) b) Pläne 11. Erholung Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets, sowie Vorhaben und Maßnahmen außerhalb dieser Gebiete, die unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäischen Vogelschutzgebiet haben können, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden, Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des 7 bei Vorliegen der Voraussetzungen des 9, nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Gewässerbenutzungen, die nach dem Niedersächsischen Wassergesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind. natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportliche Betätigung in der freien Natur, die die Verwirklichung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigen. (2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet: 1. Tiere a) wild lebende, gefangene oder gezüchtete sowie tote Tiere wild lebender Arten, b) Eier, auch im leeren Zustand, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten, c) ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten, 2. Pflanzen 3. Art a) wild lebende oder durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten, b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten, c) ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten, jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend, 4. Population eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl an Individuen, 5. heimische Art eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt, als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden 8

9 Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten, 6. gebietsfremde Art eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in dem Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, 7. prioritäre Arten die in Anhang II der FFH-Richtlinie mit einem (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten, 8. europäische Vogelarten in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Vogelschutz- Richtlinie, 9. besonders geschützte Arten a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 vom 1. August 2001 (ABl. EG Nr. L 209 S. 14) aufgeführt sind, b) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind, c) europäische Vogelarten, d) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach 52 Abs. 1 BNatSchG aufgeführt sind, 10. streng geschützte Arten besonders geschützte Arten, die a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, b) in Anhang IV der FFH-Richtlinie, c) in einer Rechtsverordnung nach 52 Abs. 2 BNatSchG aufgeführt sind, 11. Grundsätze der guten fachlichen Praxis Vorgaben für die Bewirtschaftung, die sich aus dem Recht der Land- Forst- und Fischereiwirtschaft und 17 Abs. 2 des Bundesbodenschutzgesetzes ergeben erhält folgende Fassung: 5 Allgemeine Vorgaben für die Landschaftsplanung (1) 1 Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in Landschaftsrahmenplänen und die örtlichen in Landschaftsplänen darzustellen. 2 Die Pläne stellen gutachtlich mit Text, Karte und zusätzlicher Begründung dar: 1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft, 2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte, 9

10 4. die Auswirkungen auf die in 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter, 5. die Erfordernisse und Maßnahmen a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, b) zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Fünften Abschnitts sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten, c) auf Flächen, die wegen ihres Zustandes, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnamen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbundes besonders geeignet sind, d) zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000, des länderübergreifenden Biotopverbundsystems einschließlich der zur Vernetzung erforderlichen linearen und punktförmigen Elemente, e) zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima, f) zur Enthaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen. 3 Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen. (2) 1 Bei der Aufstellung und Änderung von Plänen nach Absatz 1 ist eine strategische Umweltprüfung nach den Maßgaben des Dritten Abschnitts des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. 2 Ein gesonderter Umweltbericht ist nicht erforderlich. (3) 1 In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. 2 Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des 34 d heranzuziehen. 3 Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen. (4) Bei der Aufstellung der Pläne soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden. (5) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen bei der Erstellung der Pläne die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im Benehmen mit den benachbarten Ländern festgelegt werden. (6) Behörden, die über Informationen verfügen, die der Landschaftsplanung zweckdienlich sind, haben diese der für die Landschaftsplanung zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen erhält folgende Fassung: 6 Instrumente der Landschaftsplanung (1) 1 Die Naturschutzbehörde hat für ihr Gebiet einen Landschaftsrahmenplan auszuarbeiten und fortzuschreiben. Ist die Naturschutzbehörde eine Gemeinde, kann sie die überörtlichen und örtlichen Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemeinsam mit anderen Gemeinden in einem Landschaftsrahmenplan oder einem Landschaftsplan darstellen. 2 Der gemeinsame Plan ersetzt die jeweiligen örtlichen Landschaftsrahmenpläne. 10

11 (2) 1 Die für die Aufstellung des Flächennutzungsplans zuständige Gemeinde arbeitet auf der Grundlage des Landschaftsrahmenplanes einen Landschaftsplan zur Vorbereitung oder Ergänzung ihrer Bauleitplanung aus, schreibt ihn fort und führt ihn im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch. 2 Sie hat die Darstellungen aus dem Landschaftsrahmenplan zu berücksichtigen und kann anstelle eigener Planungen diese nachrichtlich in den Landschaftsplan übernehmen, soweit 1. keine planerischen Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde bestehen, 2. keine Änderungen des Zustands von Natur und Landschaft zu erwarten sind, 3. der Landschaftsrahmenplan ausreichende Informationen enthält oder 4. die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist. 3 Es können auch Teillandschaftspläne aufgestellt werden. 4 Die Gemeinde kann außerdem Grünordnungspläne zur Vorbereitung von Maßnahmen nach 28 sowie zur Gestaltung von Grünflächen, Erholungsanlagen und anderen Freiräumen aufstellen. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 6 Im Fall des Satzes 4 ist sie nicht an die Vorgaben des 5 gebunden wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Eingriffe in Natur und Landschaft. b) In Absatz 1 werden nach dem Wort Grundflächen die Worte oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels eingefügt sowie das Wort Leistungsfähigkeit durch die Worte Leistungs- und Funktionsfähigkeit ersetzt. c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) 1 Eine den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende land-, forstund fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen. 2 Dies gilt auch für die Wiederaufnahme der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung über Bewirtschaftungsbeschränkungen zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit diese innerhalb von fünf Jahren nach Auslaufen des Vertrages wieder entsprechend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis aufgenommen wird. 3 Die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerflächen bedarf der Genehmigung der Naturschutzbehörde wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Vermeidungsgrundsatz. b) Das Wort Leistungsfähigkeit wird durch die Worte Leistungs- und Funktionsfähigkeit" ersetzt. 10. In 9 werden in der Überschrift und im Halbsatz 1 die Angabe 12 b durch die Angabe 13 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. (1) Der Verursacher eines Eingriffs hat unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig im betroffenen 11

12 Naturraum auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). c) Dem Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: (2) 1 Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts im betroffenen Naturraum wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder hergestellt ist. 2 In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise im betroffenen Naturraum ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. d) Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. e) Im neuen Absatz 3 wird das Wort Ausgleichsmaßnahmen durch die Worte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ersetzt. f) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) bb) In Satz 1 werden die Worte zum Ausgleich durch die Worte zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ersetzt. In Satz 4 wird die Verweisung 13 Abs. 2 durch die Verweisung 14 Abs. 2 ersetzt. g) Dem Absatz 4 wird der Wortlaut des 12 a als neuer Absatz 5 angefügt und die Verweisung 10 Abs. 3 oder 12 Abs. 2 durch die Verweisung Absatz 4 ersetzt. h) Dem Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 angefügt: (6) 1 Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach 6 zu berücksichtigen. 2 Sind Flächen in einem Landschaftsplan oder Landschaftsrahmenplan als Flächen für Ausgleich oder Ersatz dargestellt, sind sie in der Regel als geeignete Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der den Plan erlassenden Behörde anzusehen. 3 Das Gleiche gilt für Ausgleichsflächen in einem Flächennutzungsplan, denen nicht nach 5 Abs. 2 a des Baugesetzbuchs Eingriffsflächen zugeordnet sind wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) bb) Das Wort Leistungsfähigkeit wird durch die Worte Leistungs- und Funktionsfähigkeit ersetzt. Nach dem Wort vermieden wird ein Komma eingefügt und die Worte und nicht nach 10 ausgeglichen durch die Worte in angemessener Zeit ausgeglichen oder sonstiger Weise kompensiert ersetzt. b) Dem Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 angefügt: (2) 1 Werden als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist erhält folgende Fassung: 12 Maßnahmenbevorratung (1) 1 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf die in 7 genannten Schutzgüter ausgehen, können dem Eingriffsverursacher als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen angerechnet werden, sofern diese ohne rechtliche Verpflichtung und vor oder mit Beginn des Eingriffs durchgeführt werden. 2 Hat ein 12

13 Dritter die Maßnahmen durchgeführt, bedarf die Anrechnung auf den Eingriff dessen Zustimmung. 3 Spätestens bei Anrechnung der Maßnahmen sind die in Anspruch genommenen Flächen in das Kataster nach 16 aufzunehmen. (2) Die Anrechnung der Maßnahmen setzt voraus, dass 1. die Maßnahme geeignet ist, die durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes ganz oder teilweise auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren, 2. eine Darstellung des Ausgangszustandes und des aktuellen Zustandes der aufgewerteten Fläche vorliegt und 3. die dauerhafte Inanspruchnahme der Grundstücke, auf denen Maßnahmen durchgeführt worden sind, als Grundstücke für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für den jeweiligen Eigentümer tatsächlich und rechtlich gesichert ist a wird gestrichen b wird 13 und wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 oder 12 Abs. 2 durch die Worte 10 Abs. 4 ersetzt wird 14 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) cc) In Nummer 1 wird das Wort Leistungsfähigkeit durch die Worte Leistungs- und Funktionsfähigkeit ersetzt. In Nummer 2 wird das Wort Ausgleichsmaßnahmen durch die Worte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen und die Verweisung 10 durch die Verweisung 10 Abs. 2 ersetzt. Nummer 4 wird gestrichen. dd) Die Nummern 5 und 6 werden Nummern 4 und 5. ee) In der neuen Nummer 4 wird die Verweisung 12 a durch die Verweisung 10 Abs. 6 ersetzt. ff) In der neuen Nummer 5 werden die Verweisung 12 b Abs. 1 durch die Verweisung 13 Abs. 1 und der Punkt durch ein Komma ersetzt sowie die folgenden Nummern 6 und 7 angefügt: 6. ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angerechnet werden ( 12), 7. bis zu welchem Zeitpunkt die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anzuzeigen ist (Abs. 5). b) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgende Nummer 3 angefügt: 3. das Ersatzgeld vor Ausführung des Vorhabens zahlt oder eine Sicherheit in dessen Höhe leistet. c) In Absatz 3 wird das Wort Leistungsfähigkeit durch die Worte Leistungs- und Funktionsfähigkeit ersetzt. 13

14 d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: 2 Werden die Antragsunterlagen von einem staatlich anerkannten Sachverständigen erstellt, kann sich die behördliche Prüfung auf eine Kontrolle der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Angaben beschränken. Dem Satz 2 wird der folgende Satz 3 angefügt: 3 Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, das Verfahren der Anerkennung privater Sachverständiger, die Anerkennungsvoraussetzungen in Hinblick auf Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit sowie die Pflichten der Sachverständigen durch Rechtsverordnung zu regeln. e) Dem Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 angefügt: (5) 1 Der Abschluss der Durchführung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Diese nimmt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ab. 3 Im Fall des Absatzes 4 Satz 2 bestätigt der Sachverständige die Durchführung der Maßnahme in einem Bericht. 4 Dieser enthält außerdem Angaben über unvorhergesehene Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bei der Bauausführung. 5 Der Bericht kann die Abnahme der Maßnahme durch die Behörde ersetzen wird 15 und wie folgt geändert: In der Überschrift werden nach den Worten Nr. 2 die Worte und 3 angefügt. a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) In Satz 5 wird die Verweisung 12 b Abs. 1 ersetzt durch die Verweisung 13 Abs. 1. bb) Nach Satz 5 wird der folgende Satz 6 eingefügt: 6 14 Abs. 2 Nr. 1 und 14 Abs. 5 gelten entsprechend. b) Nach dem neuen Absatz 1 wird der Wortlaut des bisherigen 15 als Absatz 2 angefügt und wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Verweisung 13 Abs. 1 ersetzt durch die Verweisung 14 Abs. 1. bb) In Satz 3 wird die Verweisung 9 durch die Verweisung 20 Abs. 3 ersetzt a erhält folgende Fassung: 15 a Verhältnis zum Baurecht (1) Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden. (2) 1 Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach 30 des Baugesetzbuchs, während der Planaufstellung nach 33 des Baugesetzbuchs und im Innenbereich nach 34 des Baugesetzbuchs sind die 7 bis 15 dieses Gesetzes nicht anzuwenden. 2 Für Vorhaben im Außenbereich nach 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt. (3) 1 Entscheidungen über Vorhaben nach 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuchs und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach 34 des Baugesetzbuchs ergehen im Benehmen mit den zuständigen Naturschutzbehörden. 2 Äußert sich in den Fällen des 34 des 14

15 Baugesetzbuchs die zuständige Naturschutzbehörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. 3 Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den 30 und 33 des Baugesetzbuchs und in Gebieten mit Satzungen nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs erhält folgende Fassung: 16 Kompensationsflächenkataster 1 Die für Ausgleich und Ersatz bestimmten Flächen werden in einem Kataster erfasst. 2 Die für die Genehmigung, Planfeststellung oder Durchführung des Eingriffs zuständige Behörde teilt der Naturschutzbehörde die Flächen sowie Art und Umfang der darauf durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit. 3 Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen über die Art und Weise der Mitteilungen und über die Führung des Flächenkatasters zu treffen. 20. Nach 17 wird der 17 a eingefügt: 17 a Unzulässigkeit des Abbaus von Gipsgestein in oberirdischen Lagerstätten Der Abbau von Gipsgestein in oberirdischen Lagerstätten ist nicht zulässig Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) 1 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. 2 Das Vorhaben ist mit dem Naturschutzrecht in der Regel insbesondere dann nicht vereinbar, wenn es einen Nationalpark, ein Naturschutzgebiet, ein Landschaftsschutzgebiet oder Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung beeinträchtigen kann. 3 Genehmigungen zum Abbau von Torf werden nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der Landesregierung erteilt; sie sind nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig. 4 Dabei muss das Abbauvorhaben in einem räumlichen Zusammenhang mit einem schon genehmigten Vorhaben stehen und den Belangen des Naturschutzes dienen. 5 Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein erhält folgende Fassung: 25 Biotopverbund (1) 1 Die Naturschutzfachbehörde legt im Benehmen mit den örtlich zuständigen Naturschutzbehörden ein landesweites Biotopverbundsystem fest. 2 Die Bestandteile des Biotopverbundes umfassen 1. mindestens 10 % Kernflächen mit absolutem Vorrang für Biotop- und Artenschutz nach dem Fünften Abschnitt dieses Gesetzes, soweit sie zum Erreichen der in 2 Abs. 2 genannten Ziele geeignet sind und 2. mindestens 5 % Ergänzungsflächen gemäß 5 Abs. 3 BNatSchG. (2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. (3) 1 Die zuständigen Naturschutzbehörden legen Schutzziele bis spätestens zum 31. Dezember 2012 fest. 2 Die zuständigen Naturschutzbehörden überwachen den Zustand des Biotopverbundes und legen der obersten Naturschutzbehörde alle fünf Jahre einen Ergebnisbericht vor. 15

16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: 1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder die Regenerationsfähigkeit oder nachhaltige Nutzbarkeit der Naturgüter zu erhalten, entwickeln oder wiederherzustellen ist,. b) In Nummer 2 werden nach dem Wort ist die Worte oder die Landschaft von besonderer kulturhistorischer Bedeutung ist eingefügt. c) In Absatz 2 wird die Angabe 1 Abs. 3 gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) 1 Einzelne Naturschöpfungen oder Flächen bis 5 ha, die 1. wegen ihrer Bedeutung für Wissenschaft, Natur- oder Heimatkunde oder 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit besonderen Schutzes bedürfen, können zu Naturdenkmalen erklärt werden. 2 Soweit erforderlich, kann auch die Umgebung des Naturdenkmals in den Schutz einbezogen werden. b) Nach Absatz 1 wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: (2) 1 In Gebieten nach 30 Abs. 1 und 2 und 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (Innenbereich) entscheidet die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis, in den übrigen Gebieten die Naturschutzbehörde. 2 Die Gemeinde ist in den übrigen Gebieten auch zuständig, solange und soweit die Naturschutzbehörde keine Regelungen nach Absatz 1 erlässt. 3 Die Naturschutzbehörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich Schutzanordnungen der Gemeinde durch eigene Anordnungen ersetzen. 4 Die Schutzanordnungen der Gemeinde ergehen als Satzung, die der Naturschutzbehörde als Verordnung. c) Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. d) In dem neuen Absatz 3 werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt: 2 Zulässig sind Maßnahmen, die der Feststellung oder Beseitigung einer von dem Naturdenkmal ausgehenden Gefahr dienen. 3 Spätestens drei Werktage vor der Durchführung sind die Maßnahmen der Naturschutzbehörde anzuzeigen, es sei denn, es handelt sich um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr. e) Im neuen Absatz 4 werden nach dem Wort Verordnung die Worte oder Satzung eingefügt. f) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt: (5) Die Unterschutzstellung entbindet den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung: 2. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes beitragen,. Am Ende der Nummer 3 werden nach dem Wort abwehren das Komma gestrichen und das Wort oder eingefügt. 16

17 cc) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt: 4. Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten haben,. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) 27 Abs. 2 gilt entsprechend a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) cc) dd) In Nummer 1 werden nach dem Wort Bergwiesen das Komma gestrichen und das Wort sowie eingefügt sowie die Worte naturnahe Bach- und Flussabschnitte, naturnahe Kleingewässer, Verlandungsbereiche stehender Gewässer durch die Worte natürliche und naturnahe Bach- und Flussabschnitte und natürliche und naturnahe Bereiche stehender Binnengewässer jeweils einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche ersetzt. In Nummer 2 werden nach dem Wort Block- ein Komma und das Wort Schutt- eingefügt, hinter dem Wort Geröllhalden werden ein Komma und die Worte Lehm- und Lößwände eingefügt, hinter dem Wort Zwergstrauch- werden ein Komma und das Wort Ginster- eingefügt. In Nummer 3 wird nach dem Wort Au- ein Komma und die Worte Hang-schutt-, Blockhalden- eingefügt. In Nummer 4 werden nach dem Wort Salzwiesen ein Komma und das Wort Strandseen eingefügt und am Ende die Worte Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sowie Kies- und Grobsandbereiche und artenreiche Schillbereiche im Meer- und Küstenbereich, angefügt. b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Satzungen nach den 27 und In 28 c werden nach den Worten 24 bis 28 die Worte oder 41 Abs. 2 eingefügt und die Worte nach 28 durch die Worte nach 27 und 28 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) 1 In Verordnungen nach den 24 bis 28 b sind erforderliche Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung der geschützten Teile von Natur und Landschaft zu bestimmen. 2 Dies kann für die nach 24 bis 28 b geschützten Teile von Natur und Landschaft auch im Einzelfall erfolgen. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe 24 bis die Angabe 28 a und eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte untere Naturschutzbehörde durch das Wort Naturschutzbehörde ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort für die Worte Naturdenkmale und eingefügt und die Angabe 28 durch die Angabe 27 und 28 ersetzt. 17

18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) bb) Satz 1 erhält folgende Fassung: 1 In den Verordnungen werden die geschützten Teile von Natur und Landschaft und die Geltungsbereiche von Vorschriften zeichnerisch in Karten bestimmt. Es wird der folgende Satz 7 angefügt: 7 Die Veröffentlichung erfolgt im amtlichen Verkündungsblatt der erlassenden Behörde oder im Niedersächsischen Ministerialblatt und durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung. b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: Die Absätze 1 bis 5 Satz 1 gelten entsprechend für Satzungen nach 27 und 28. c) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort Euro folgende Worte angefügt: und für Änderungen von Verordnungen, die dazu dienen, den Schutzzweck an die Anforderungen zum Schutz des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 anzupassen. 30. In 32 Abs. 2 wird die Angabe 28 durch die Angabe 27 und 28 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) 1 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht: 1. für Pflegemaßnahmen der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, 2. die bisher übliche Nutzung der Bäume und Sträucher, wenn deren Nachwachsen nicht behindert wird, 3. für Maßnahmen zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes, 4. für rechtmäßige Eingriffe im Sinne des 9. 2 Eine Maßnahmen nach Nummer 5 ist der Naturschutzbehörde spätestens einen Monat vor ihrer Durchführung anzuzeigen. b) Absatz 3 wird gestrichen. c) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und In 34 Nr. 4 werden nach dem Wort Raumordnung die Worte des Landes gestrichen. 33. Nach 34 wird ein neuer Abschnitt 6 eingefügt: Sechster Abschnitt Europäisches ökologisches Netz Natura Die bisherigen 34 a bis 34 c werden durch die folgenden 34 a bis 34 e ersetzt und erhalten folgende Fassung: 34 a Allgemeine Vorschriften Für den Aufbau und den Schutz des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die unmittelbar geltenden Vorschriften der 19 a bis 19 f des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen entsprechenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. 18

19 34 b Ermittlung und Vorschlag der Gebiete (1) Die Gebiete, die der Kommission von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zu benennen sind, werden nach den in dieser Vorschrift genannten naturschutzfachlichen Maßgaben durch die Naturschutzfachbehörde ermittelt. (2) 1 Die Naturschutzfachbehörde führt gemeinsam mit der zuständigen örtlichen Naturschutzbehörde über die ermittelten Gebiete eine Anhörung der Gemeinden, der örtlichen Naturschutzvereine, sowie der Betroffenen durch, fasst das Ergebnis der Anhörung zusammen und leiten es zusammen mit einer Stellungnahme sowie einer Schätzung der Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich ist, der obersten Naturschutzbehörde zu. 2 Die oberste Naturschutzbehörde bewertet nach Maßgabe von Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG die vorgelegten Gebietsvorschläge sowie die Kostenschätzung aus und führt vor Weiterleitung der Gebietsvorschläge an das zuständige Ministerium des Bundes einen Beschluss der Landesregierung herbei. (3) Für die Ermittlung und den Vorschlag der besonderen Schutzgebiete nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG gilt das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend. 34 c Schutzgebietsausweisung (1) 1 Die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung außerhalb der bestehenden Nationalparke und des Biosphärenreservats "Niedersächsische Elbtalaue" sind nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der 24, 26 bis 28 b zu erklären. 2 Die zuständige Naturschutzbehörde nimmt die Schutzgebietsausweisung und die Bestimmung der Erhaltungsziele für ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde vor. (2) 1 Die Schutzgebietsausweisung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. 2 Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. 3 Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. 4 Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. (3) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 1 und 2 kann unterbleiben, soweit durch vertragliche Vereinbarungen, nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften oder durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. (4) 1 Ist ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach 10 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz bekannt gemacht, sind darin alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig, sofern sich diese Verbote nicht bereits aus diesem Gesetz oder aus aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften ergeben. 2 In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig. (5) 1 Die im Niedersächsischen Ministerialblatt vom... (Nds. MinBl. S....) bekannt gemachten Europäischen Vogelschutzgebiete sind durch dieses Gesetz mit ihren dort jeweils aufgeführten Gebietsabgrenzungen und mit den dort genannten gebietsspezifischen Schutzzwecken unter Schutz gestellt. 2 Die Landesregierung wird ermächtigt, Anpassungen der jeweiligen Gebietsabgrenzung oder des Schutzzwecks des jeweiligen Gebietes durch Rechtsverordnung vorzunehmen, soweit dies erforderlich ist, um der tatsächlichen Entwicklung der Gebiete Rechnung zu tragen. 3 In Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG, auch in Verbindung 19

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