Vorlage der Landesregierung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorlage der Landesregierung"

Transkript

1 1 von 10 Nr 282 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 16. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über die Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung (Änderungsvereinbarung) Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: Die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung wird wie folgt geändert: 1. Der Präambel werden folgende zwei Teilstriche angefügt: Im Zuge der Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung der am 19. Oktober 2015 kundgemachten Verordnung des Bundesministers für Finanzen hat sich rasch herausgestellt, dass diese in ihrer damaligen Fassung, insbesondere aufgrund ihres fehlerhaften Kontenplans, nicht vollziehbar war. Angesichts des Novellierungsbedarfs fanden daraufhin laufend Gespräche zwischen dem Bund, dem Rechnungshof, den Ländern, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund statt und wurde zudem im Dezember 2016 das VR-Komitee durch den Österreichischen Städtebund einberufen. Als Ergebnis dieser intensiven Gespräche und Verhandlungen wurde am 23. Jänner 2018 eine novellierte Verordnung des Bundesministers für Finanzen kundgemacht. Die Länder wollen weiterhin, ungeachtet der Frage des Umfangs der Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen, den Rechtsrahmen für das neue Haushaltsrecht einheitlich und verbindlich festlegen, sodass die ursprüngliche Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung inhaltlich an die novellierte Verordnung des Bundesministers für Finanzen anzupassen ist. 2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung der Überschrift des Art. 2 24: 24 Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte 3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach Art. 6 folgender Art. 7 angefügt: Artikel 7 Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung 4. Der letzte Satz des Art. 2 1 Abs. 2 lautet: Soweit vorgesehen sind die Beilagen zum Voranschlag und zum Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft mit den Angaben dieser Einheiten zu erstellen. 5. In Art. 2 5 Abs. 1 erhalten die Z 3 bzw. 4 die Ziffernbezeichnung 4 bzw. 5 ; nach Z 2 wird folgende Z 3 (neu) eingefügt: 3. dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß 6 Abs. 7, sofern die Gliederung des Voranschlags nach 6 Abs. 3 erfolgt, 6. Art. 2 5 Abs. 3 lautet: (3) Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten: 1. einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (Anlage 6a), 2. einen Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b), 3. einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlage 6c),

2 2 von einen Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f). 7. In Art. 2 6 entfällt Abs. 8, erhalten die Abs. 9 bzw. 10 die Absatzbezeichnung (8) bzw. (9) und wird Abs. 8 (neu) folgender Satz angefügt: Je nach Sachverhalt sind aus den in den Anlagen 3a und 3b angegebenen Mittelverwendungs- und aufbringungsgruppen für die Finanzierungsrechnung die jeweils zutreffenden zu verwenden. 8. Art Abs. 7 lautet: (7) Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind nach Anlage 1b folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen: 1. Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden, 2. Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten, 3. Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen, 4. Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden, 5. Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten und 6. Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen. 9. In Art Abs. 1 Z 6 wird der Beistrich, nach der Wortfolge berechtigt ist durch einen Punkt. ersetzt. Art Abs. 1 Z 7 entfällt. 10. Der letzte Satz des Art Abs. 3 lautet: Am Ende des Finanzjahres offene Salden sind in der Beilage zum Rechnungsabschluss nachzuweisen (Anlage 6t). 11. Dem Art Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze für Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Mittelaufbringung oder Mittelverwendung erfolgt. Bei Rückersätzen von Abgaben und von Mittelverwendungen für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig. 12. In Art Abs. 1 wird nach dem Wort Rechnungsabschlussstichtag der Klammerausdruck (31.12.) eingefügt. 13. In Art erhalten die Abs. 2, 3 und 4 die Absatzbezeichnungen (3), (4) und (5) ; Abs. 1 und 2 (neu) lauten: (1) Der Rechnungsabschluss besteht aus: 1. der Ergebnis- (Anlage 1a), Finanzierungs- (Anlage 1b) und Vermögensrechnung (Anlage 1c), 2. der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß 6 Abs. 7 darzustellen ist, sofern nicht 6 Abs. 2 zur Anwendung kommt, 3. der Nettovermögensveränderungsrechnung (Anlage 1d) und 4. den Beilagen gemäß 37. (2) Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung gemäß Abs. 1 Z 1 ist im Gesamthaushalt um die internen Vergütungen zu bereinigen ( 7 Abs. 5). 14. Art Abs. 5 letzter Satz entfällt; Art Abs. 1 lautet: (1) Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets und enthalten die internen Vergütungen nach 7 Abs Art Abs. 1 letzter Satz lautet: In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu erfassen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln, Sonderposten erhaltene Investitionszuschüsse und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu entsprechen hat. 16. Art Abs. 3 letzter Satz lautet: Als kurzfristiges Vermögen sind zumindest liquide Mittel, kurzfristige Forderungen, Vorräte und aktive Finanzinstrumente/kurzfristiges Finanzvermögen auszuweisen. 17. In Art Abs. 9 erster Satz wird der Klammerausdruck (Anlage 6m) durch (Anlage 6k) ersetzt.

3 3 von In der Überschrift des Art sowie in dessen Abs. 2 dritter Satz, Abs. 4 und Abs. 5 wird der Ausdruck Anlagenwerte durch den Ausdruck Vermögenswerte und in dessen Abs. 2 erster Satz der Ausdruck Anlagenwerten durch den Ausdruck Vermögenswerten ersetzt. 19. Dem Art wird folgender Abs. 9 angefügt: (9) Es wird zwischen dem Grundstück (keine lineare Abschreibung) und der Grundstückseinrichtung (Abschreibung) unterschieden. Diese sind getrennt auszuweisen. Unter Grundstückseinrichtungen sind Infrastrukturanlagen, insbesondere befestigte und unbefestigte Straßen, Schienen-, Flug- und Hafenanlagen, zu verstehen. 20. Art Abs. 2 letzter Satz lautet: Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlage 6h zu erfassen. 21. In Art Abs. 1 Z 1 und Z 2 wird der Ausdruck Stichtag der Abschlussrechnung durch den Ausdruck Rechnungsabschlussstichtag ersetzt. 22. Art Abs. 2 letzter Satz lautet: Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag oder einem marktüblichen Zinssatz zu erfolgen. 23. Art Abs. 2 letzter Satz lautet: Der Zinssatz für die Ermittlung des Barwertes hat der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag oder einem marktüblichen Zinssatz zu entsprechen. 24. In Art Abs. 2 wird nach dem Wort Geldverbindlichkeiten der Klammerausdruck (Kassenstärker) eingefügt. 25. Art lautet: Nettovermögen 35 Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Rechnungsabschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus: 1. den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden, 2. der Nacherfassung von Vermögenswerten, 3. den Änderungen der erstmaligen Eröffnungsbilanz ( 38 Abs. 8), 4. den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten, 5. den Veränderungen aus der Folgebewertung von Beteiligungen, 6. den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum Rechnungsabschlussstichtag des Finanzjahres, 7. dem Nettoergebnis des Finanzjahres vor Zuweisung und Entnahme von Haushaltsrücklagen und 8. der Zuweisung und Entnahme von Haushaltsrücklagen. 26. Art Abs. 1 lautet: (1) Dem Rechnungsabschluss sind die folgenden Anlagen beizufügen: 1. Rechnungsquerschnitt, welcher den Finanzierungssaldo der Gebietskörperschaft gemäß Österreichischem Stabilitätspakt ausweist (Anlage 5a bzw. 5b). 2. Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (Anlage 6a), 3. Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 6b), 4. Nachweis über den Stand der Finanzschulden sowie über den Schuldendienst mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c und 6d), 5. Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und -betriebsgesellschaften der Länder (Anlage 6e), 6. Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f),

4 4 von Anlagenspiegel (Anlage 6g) und Liste der nicht bewerteten Kulturgüter (Anlage 6h), 8. Leasingspiegel (Anlage 6i), 9. Beteiligungsspiegel (Anlagen 6j und 6k), 10. Nachweis über verwaltete Einrichtungen (Anlage 6l), 11. Nachweise über aktive Finanzinstrumente (Anlagen 6m und 6n), 12. Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft (Anlage 6o), 13. Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten (Anlage 6p), 14. Rückstellungsspiegel (Anlage 6q), 15. Haftungsnachweise (Anlage 6r), 16. die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger sowie pensionsbezogene Aufwendungen für Bedienstete der Gebietskörperschaft für die nächsten 30 Jahre, unabhängig davon, ob eine Pensionsrückstellung in der Vermögensrechnung dargestellt wird (Anlage 6s). 17. Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gemäß 12 (Anlage 6t), 18. Personaldaten laut letztgültigem Österreichischen Stabilitätspakt (Anlage 4). 27. Art Abs. 2 lautet: (2) Die vorhandenen Vermögenswerte sind einzeln zu erfassen und gemäß der Anlage 6g in den Anlagenspiegel und die Vermögensrechnung aufzunehmen beziehungsweise überzuleiten. Abweichend zu 19 Abs. 10 kann für einen bereits erfassten Vermögenswert mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren die Restnutzungsdauer beibehalten werden, wenn dieser aufgrund einer von der Gebietskörperschaft festgelegten oder vorgegebenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben wurde. In diesem Fall sind die für die Berechnung der Abschreibung in der Anlage 7 festgelegten Nutzungsdauern nicht heranzuziehen. 28. In Art erhalten die Abs. 1 bis 5 die Absatzbezeichnungen (2) bis (6) und wird folgender Abs. 1 (neu) eingefügt: (1) Für die erstmalige Erstellung des Voranschlags (t) zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Art. 15a Abs. 2 B-VG Vereinbarung angewendet wird, werden nur die Voranschlagswerte des betreffenden Jahres dargestellt. Im Folgejahr (t+1) werden zusätzlich die Voranschlagswerte des vorangegangenen Finanzjahres (t) dargestellt. 29. Art Abs. 6 lautet: (6) Abweichend von 24 Abs. 4 kann eine Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden: 1. mittels Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder 2. nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder 3. mittels sonstiger Nachweise wie zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen, sofern weder fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, noch Unterlagen gemäß Z 1 und 2 herangezogen werden können. Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungsbzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen. 30. Nach Art. 6 wird folgender Art. 7 angefügt: Artikel 7 Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung (1) Die Änderungsvereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem alle Vertragsparteien der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung erfüllt sind, in Kraft. (2) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Änderungsvereinbarung mit. (3) Die Bestimmungen der Änderungsvereinbarung sind spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.

5 5 von 10 (4) Die Bestimmungen des Art. 5 bleiben unberührt. Die Vereinbarung und die Änderungsvereinbarung können ausschließlich gemeinsam gekündigt werden. (5) Die Urschrift der Änderungsvereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Änderungsvereinbarung zu übermitteln. (6) Der Depositar hat die Änderungsvereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen. (7) Alle die Änderungsvereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen. 31. Die Anlagen lauten: (siehe gesondertes Dokument im RIS abrufbar)

6 6 von 10 A. Allgemeines: Erläuterungen 1. Die von Herrn Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer am 23. November 2018 unterzeichnete Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über die Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B- VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung (im Folgenden als Änderungsvereinbarung bezeichnet) ist vor dem Hintergrund der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (im Folgenden als VRV 2015 bezeichnet) und den verfassungsrechtlichen Bedenken, denen einzelne Bestimmungen dieser (Bundes-)Verordnung begegnen, zu sehen: 16 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 21. Jänner 1948 über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz- Verfassungsgesetz 1948 F.-VG. 1948) ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften [= Bund, Länder und Gemeinden] insoweit zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister für Finanzen mit der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl Nr 313/2015, sowie mit der im BGBl II unter der Nr 17/2018 kundgemachten Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 Gebrauch gemacht. Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 gilt gemäß ihrem 1 für alle Länder und Gemeinden sowie deren wirtschaftlichen Unternehmungen, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Zwischen dem Bund und den Ländern bestehen seit jeher Auffassungsunterschiede über die Reichweite der im 16 Abs. 1 F-VG 1948 enthaltenen Ermächtigung und dem folgend an der (Finanz-)Verfassungskonformität einzelner Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung Dennoch sind die Länder auch an diese aus ihrer Sicht (finanz-)verfassungswidrigen Bestimmungen bis zu deren allfälliger Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof gebunden. Umgekehrt und das leuchtet auch aus dem letzten Teilstrich der ergänzten Präambel hervor haben die Länder wiederholt und ungeachtet der Frage des Umfangs der Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen ihr Interesse an einer einheitlichen und verbindlichen Festlegung des Rechtsrahmens für ihr Haushaltsrecht bekundet und zu diesem Zweck die im LGBl unter der Nr 87/2016 kundgemachte Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung (im Folgenden als Stammfassung der Vereinbarung bezeichnet) abgeschlossen. 2. Übergeordnetes Ziel der nunmehr vorliegenden Änderungsvereinbarung ist, die Inhalte der Stammfassung der Vereinbarung an die im BGBl II unter der Nr 17/2018 kundgemachten Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 anzupassen, um so weiterhin eine Einheitlichkeit und Verbindlichkeit der Grundsätze der Haushaltsführung zwischen den Ländern sicherzustellen. 3. Die zentralen Inhalte der Änderungsvereinbarung sind: im Verordnungstext: Klarstellungen zb hinsichtlich der Bestandteile des Voranschlags ( 5 Abs. 1 Z 3); Reduzierung der Anlagen zum Voranschlag ( 5 Abs. 2); Einfügung einer Übergangsbestimmung für Vermögen unter 10 Jahren Nutzungsdauer. in den Anlagen: Reduzierung der Komplexität von Anlagen (Leasingspiegel); Einfügung von Konten zur Abdeckung diverser Sachverhalte, wie zb in den Bereichen der aktiven Finanzinstrumente, Vorräte, Wertberichtigungen und Darlehen; Richtigstellen der Verknüpfungen der Konten mit dem Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt (MVAG/-Codes); Vereinfachungen bei den Nutzungsdauern und Anpassungen der Nutzungsdauern in den Bereichen der Abwasserentsorgung, Wasserversorgung und der Abfallwirtschaft. B. Verfassungsrechtliche Grundlage: Art. 50 L-VG. Gemäß Art. 50 Abs. 1 L-VG dürfen Vereinbarungen, die auch den Landtag binden sollen, nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden. Eine solche Genehmigung ist daher dann erforderlich, wenn zur Umsetzung der Vereinbarung Landesgesetze zu erlassen oder sonstige Landtagsbeschlüsse zu fassen sind oder Verwaltungsakte zu setzen sind, die einer Mitwirkung des Landtages bedürfen (Thienel, Kommentar zum B-VG, Rz 81 zu Art. 15a).

7 7 von 10 Die Vereinbarung erfordert dann eine Umsetzung durch Landesgesetze, wenn einzelne Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, welche kraft (finanz-)verfassungsgesetzlicher Anordnung unmittelbar auch für die Länder und Gemeinden gelten, in einem allfälligen Verfahren gemäß Art. 139 B-VG vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden. Der Abschluss der Änderungsvereinbarung bedarf daher auch der Genehmigung des Landtages. C. Finanzielle Auswirkungen: Der Abschluss der Änderungsvereinbarung hat keine finanziellen Auswirkungen auf das Land Salzburg und dessen Gemeinden. D. EU-Konformität: Es besteht kein diesbezügliches Unionsrecht. E. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Art. 2, 1 Abs. 2: Im Abs. 2 wird klargestellt, dass Angaben zu den wirtschaftlichen Unternehmungen, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen gemäß 1 Abs. 2 zu machen sind, soweit sie in den Anlagen zur VRV 2015 vorgesehen und aus den UGB-Abschlüssen ersichtlich sind. Zu Art. 2, 5: 1. Abs. 1 stellt klar, dass alle Gemeinden und jene Länder, die ihren Voranschlag nicht nach der Gliederung gemäß 6 Abs. 2 erstellen, den Detailnachweis auf Kontenebene als Bestandteil des Voranschlages aufzunehmen haben. Jene Länder, die eine Gliederung des Voranschlags nach 6 Abs. 2 wählen, stellen sicher, dass die Informationen eines Detailnachweises auf Kontenebene verfügbar sind. 2. Zu Abs. 3: Dem Voranschlag sind nunmehr 4 Anlagen beizulegen. Im Vergleich zur geltenden Z 1 entfällt in der neuen Z 1 die Wortfolge und nach Ansätzen, da eine solche Gliederung in der Anlage 6a nicht zweckmäßig ist. Gemäß der Z 3 ist nur die Anlage 6c Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gemäß 32 Abs. 1 und 2 (Länder inkl. Wien) bzw. Anlage 6c Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gemäß 32 Abs. 1 und 2 (Gemeinden) dem Voranschlag beizulegen. Zu Z 4: Die bisherige Anlage 6g ( Nachweis über die veranschlagten haushaltsinternen Vergütungen ) wird nunmehr als Anlage 6f ( Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen ) bezeichnet; nicht mehr beizulegen sind die Anlage 4 (die Personaldaten gemäß dem letztgültigen Österreichischen Stabilitätspakt), da in 5 Abs. 1 Z 4 vorgesehen ist, dass der Stellenplan für den Gesamthaushalt ein Bestandteil des Voranschlags ist; die Anlage 6d (Nachweis über Kassenstärker), da diese in die neue Anlage 6c ( Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gemäß 32 Abs. 1 und 2 (Länder inkl. Wien) ) bzw. in die Anlage 6c ( Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gemäß 32 Abs. 1 und 2 (Gemeinden) ) integriert wurde. Die Angaben in Anlage 6c zu Finanzschulden aus aufgenommenen Kassenstärkern sind nur für den Rechnungsabschluss darzustellen; die Anlage 6e (Einzelnachweis über Geldverbindlichkeiten), die nunmehr als Anlage 6d ( Einzelnachweis über Finanzschulden gem. 32 Abs. 3 ) bezeichnet wird, da zum Zeitpunkt der Erstellung des Voranschlages nicht planbar ist, was an Forderungskauf und Kaufpreisstundungen im Einzelnen zu erwarten ist; sowie die Anlage 6f (Nachweis über Finanzschulden von Krankenanstalten oder -betriebsgesellschaften der Länder (einschließlich Wien)), nunmehr Anlage 6e (Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und -betriebsgesellschaften der Länder), da zum Zeitpunkt der Erstellung des Voranschlages der Rechnungsabschluss der ausgegliederten Krankenanstalten und -betriebsgesellschaften noch nicht vorliegt. Zu Art. 2, 6: 1. Der bisherige Abs. 8 entfällt: Wird eine Gliederung nach 6 Abs. 2 vorgenommen, kann der Detailnachweis auf Kontenebene entfallen. 2. Die Anfügung des neuen zweiten Satzes im Abs. 8 (neu) erfolgt vor dem Hintergrund der folgenden Überlegungen: Es sind nicht immer alle angegebenen MVAG-Codes bei jedem Buchungsschritt zwingend heranzuziehen, etwa bei Vorräten. Dies soll durch die Ergänzung ermöglicht werden.

8 8 von 10 Wird der Finanzierungshaushalt bei bestimmten Sachverhalten nicht angesprochen, sind die angegebenen MVAG-Codes der 2 und 3. Spalte MVAG Ebene 2 FFH Einz. und MVAG Ebene 2 FFH Ausz nicht zu verwenden. Für diesen Fall erfolgt in den Kontenplänen der Länder (Anlage 3a) bzw. der Gemeinden (Anlage 3b) eine Ergänzung, indem die Spalten MVAG Ebene 2 FFH Einz. und MVAG Ebene 2 FFH Ausz. mit einer Fußnote versehen werden, bei dem auf 6 Abs. 8 verwiesen wird. Zu Art. 2, 11: Im Abs. 7 entfallen die bisherige die Z 2 (Einzahlungen aus der Aufnahme von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten) und die bisherige Z 6 (Auszahlungen aus der Tilgung von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten), weil 1. eine Darstellung der unterjährigen Kassenstärkern in der nicht voranschlagswirksamen Gebarung zu großen Volumina im Finanzierungshaushalt führen würde; deshalb ist die unterjährige Aufnahme von Kassenstärkern in der nicht voranschlagswirksamen Gebarung zu erfassen; und. 2. die bisherige Z 2 entspricht der Bezeichnung des MVAG 352 und die Z 6 des MVAG 362 der Anlage 1b (Finanzierungshaushalt). Mit dem Entfall der Ziffern 2 und 6 ist der Entfall der MVAGs 352 und 362 in Anlage 1b verbunden. Für die nicht voranschlagswirksame Verbuchung von unterjährigen Kassenstärkern (ausgenommen Kontokorrentkredite, das sind in Anlage 3a die Konten und in Anlage 3b die Gruppe 210) wurden folgende Konten/Gruppen eingefügt: Anl.3a: : Barvorlagen (MVAG-/Codes: 1524, 4130, 4230) Anl. 3b: 368: Barvorlagen (MVAG-/Codes: 1524, 4130, 4230) Über den Jahresultimo hinausgehende Barvorlagen (Kassenstärker) sind auf folgende Finanzschuldenkonten umzubuchen und in Anlage 6c auszuweisen: Anl. 3a: 3552 Kurzfristige Finanzschulden aus Barvorlagen (Code 1511) Anl. 3b: 358 Kurzfristige Finanzschulden aus Barvorlagen (Code 1511) Zu Art. 2, 12: 1. Abs. 1 wird durch den Entfall der Wortfolge auf Namen und Rechnung anderer Rechtsträger bei der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur aufgenommene Darlehen bzw. abgeschlossene derivative Finanzinstrumente an den 2 Abs. 4 Bundesfinanzierungsgesetz angepasst. 2. Im Einzelnachweis der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (Anl. 6t) sind alle Konten der nicht voranschlagswirksamen Gebarung darzustellen, wenn ein offener Saldo am besteht. Bestand im Vorjahr ein Saldo auf einem nicht voranschlagswirksamen Konto, dann ist es in Anlage 6t darzustellen, auch wenn es im laufenden Finanzjahr keinen Umsatz auf diesem Konto gab. Wurde auf einem Konto der nicht voranschlagswirksamen Gebarung im laufenden Finanzjahr ein Soll- oder Habenumsatz gebucht, ist das Konto ebenfalls in Anlage 6t darzustellen. Zu Art. 2, 13: Im Abs. 2 wird die Reglung des 12 Abs. 2 VRV 1997 zu den Rotabsetzungen, terminologisch an die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 angepasst, übernommen. Zur Rotabsetzung ist auszuführen: Bei Rückersätzen von Abgaben, zu denen auch Gebühren, Steuern und Interessentenbeiträge zählen, sowie von Ausgaben für Leistungen für Personal besteht keine zeitliche Beschränkung (unbedingte Absetzbarkeit). Diese Absetzbarkeit ist bei den Abgaben im Hinblick auf die Ermittlung einer korrekten Finanzkraft der Gemeinden und der daraus resultierenden Auswirkungen aus dem jeweils gültigen Finanzausgleich notwendig. Bei Leistungen für Personal ist die Absetzbarkeit zur korrekten Darstellung des Personalaufwandes infolge von notwendigen Berichtigungen in der Lohnverrechnung (z. B. Aufrollungen, Übergenüsse) erforderlich. Der Rotabsetzung muss ein konkreter Gebarungsfall zugrunde liegen. Zu Art. 2, 14: Durch die Einfügung des Klammerausdrucks (31.12.) wird klargestellt, dass der Rechnungsabschlussstichtag stets der ist. Zu Art. 2, 15: 1. Im Abs. 1 wird klargestellt, aus welchen Bestandteilen der Rechnungsabschluss besteht. 2. Im Abs. 2 wird klargestellt, dass es sich beim Gesamthaushalt um eine Nettodarstellung der Abschlussrechnungen (bereinigt um die internen Vergütungen), bei den Voranschlagsvergleichsrechnungen um eine Brutto-Darstellung (einschließlich der internen Vergütungen) handelt.

9 9 von 10 Zu Art. 2, 16: Die Voranschlagsvergleichsrechnungen sind brutto darzustellen. Die Präzisierung dient der Klarstellung, dass in den Voranschlagsvergleichsrechnungen auf allen Ebenen die internen Vergütungen darzustellen sind. Der bisherige letzte Satz des 16 Abs. 5 entfällt, da auch 6 Abs. 8 entfallen ist. Zu Art. 2, 18: 1. Abs. 1 wird durch die Einfügung der Wortfolge Sonderposten erhaltene Investitionszuschüsse im 2. Satz an die Gliederung der Vermögensrechnung angepasst. 2. Für Sachverhalte, bei denen aktive Finanzinstrumente/kurzfristiges Finanzvermögen angesprochen waren, werden in den Anlagen 3a und 3b (Kontenpläne) eigene Konten/Gruppen vorgesehen und in der Anlage 1c (Vermögenshaushalt) Code 116 und 1160 ( aktive Finanzinstrumente/kurzfristiges Finanzvermögen ) eingefügt. Abs. 3 wird an diese Änderungen in den Anlagen 3a, 3b und 1c angepasst. Zu Art. 2, 24: 1. Der Begriff der Anlagenwerte wird durch den Begriff der Vermögenswerte ersetzt. Im Bundeshaushaltsgesetz 2013 werden sowohl die Begriffe immaterielle Anlagenwerte als auch immaterielle Vermögenswerte verwendet, jedoch wird im Bundesrechnungsabschluss nur der Begriff der Vermögenswerte verwendet, weshalb dieser Begriff auch in der Änderungsvereinbarung verwendet werden soll. 2. Die bisher in der Übergangsbestimmung des 39 Abs. 5 enthaltene Übergangsbestimmung wird im Abs. 9 in das Dauerrecht übernommen und zugleich dahingehend präzisiert, wo eine Abschreibung vorzunehmen ist. Zu Art. 2, 32: Zur Klarstellung, dass es sich in Abs. 2 um Kassenstärker im Sinne der Anlage 6c (Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. 32 Abs. 1 und 2) handelt, wurde der Klammerausdruck (Kassenstärker) eingefügt. Kassenstärker sind Instrumente der kurzfristigen Liquiditätsvorsorge, um jederzeit die Erfüllung fälliger Verpflichtungen der Gebietskörperschaft gewährleisten zu können. Entsprechend der Definition im 78 Abs. 2 BHG 2013 stellen Kassenstärker nur insoweit Finanzschulden dar, soweit sie über den Jahresultimo (31.12.) gehen. Als Kassenstärker kommen zb Barvorlagen, Ausleihungen bei Versicherungsanstalten oder Kontokorrentkredite in Frage. Weisen die Konten bei Kreditinstituten am einen negativen Saldo auf, sind diese über die entsprechenden Codes in der Vermögensrechnung (Code 1511) den Finanzschulden zuzuordnen und in der Anlage 6c bei den Finanzschulden gemäß 32 Abs. 2 darzustellen. Zu Art. 2, 35: Der Begriff des Abschlussstichtags wird durch den Begriff des Rechnungsabschlussstichtags ersetzt, um eine einheitliche Verwendung sicherzustellen. In der Z 2 und 3 werden die Ergänzungen der Anlage 1d nachvollzogen. Die bisherige Z 4 entfällt, da bei Kulturgütern im Gegensatz zu der Folgebewertung von Beteiligungen ( 23) und bei zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten ( 33) keine Folgebewertung vorgesehen ist. Wurden Kulturgüter in der Liste der nicht bewerteten Kulturgüter erfasst und die Gebietskörperschaft erlangt Kenntnis über den Wert des Kulturguts, dann ist dieser mit dem jeweiligen Wert auf dem jeweiligen Anlagenkonto sowie auf dem Konto bzw. der Gruppe Nacherfassung von Vermögenswerten zu erfassen. War das Kulturgut bereits mit einem Wert in der Vermögensrechnung bewertet und ändert sich dieser Wert zb durch ein Schätzgutachten, dann ist der Wert des Kulturguts nicht anzupassen. In der Z 6 wird klargestellt, dass es beim Nettoergebnis um das Nettoergebnis vor Zuweisung und Entnahmen von Haushaltsrücklagen handelt. Dies entspricht dem Saldo SA0. Diese Klarstellung stellt auch die Konformität mit Anlage 1d her. Zu Art. 2, 37: Die Bezeichnung und Nummerierung der Anlagen werden wie folgt abgeändert: In der Z 2 ( Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (Anlage 6a) ) entfällt die Wortfolge und nach Ansätzen, da eine solche Gliederung für eine Budgetstruktur nach 6 Abs. 2 in Anlage 6a nicht zweckmäßig ist. Zu Z 4: Die Finanzschulden gemäß 32 werden bislang in den Anlagen 6c bis 6e dargestellt. Nunmehr wird die Anlage 6d ( Nachweis über Kassenstärker ) in die neue Anlage 6c ( Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gemäß 32 Abs. 1 und 2 (Länder inkl. Wien) und Einzelnachweis

10 10 von 10 über Finanzschulden und Schuldendienst gemäß 32 Abs. 1 und 2 (Gemeinden) ) integriert. Finanzschulden gem. 32 Abs. 3 werden in der neuen Anlage 6d dargestellt. In der Z 5 entfällt der Klammerausdruck (einschließlich Wien), da die Finanzschulden der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) in Anlage 1f dargestellt werden. Im Falle einer Änderung der Rechtsform des KAV (zb durch eine Ausgliederung) sind die Geldverbindlichkeiten des KAV in der Anlage 6e auszuweisen. Zu Art. 2, 38: Die im Abs. 2 enthaltene Übergangsbestimmung soll ein verwaltungsökonomisches Vorgehen der Länder und Gemeinden ermöglichen, indem die bislang festgelegten oder von dritter Seite vorgegebenen Nutzungsdauern beibehalten werden können. Zu den Anlagen: Die Inhalte der jeweiligen Anlagen werden an die doch sehr umfangreichen Änderungen angepasst. Die Landesregierung stellt sohin den der Salzburger Landtag wolle beschließen: Antrag, 1. Dem Abschluss der vorstehenden Vereinbarung wird die Genehmigung gemäß Art 50 Abs 1 L-VG erteilt. 2. Die Vereinbarungsvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen.

11 1 von 173 Anlage 1a Ergebnishaushalt (1) (2) (3) MVAG -Ebene Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. und 2. Ebene) MVAG -Code 1 Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit Erträge aus eigenen Abgaben Erträge aus Ertragsanteilen Erträge aus Gebühren Erträge aus Leistungen Erträge aus Besitz und wirtschaftlicher Tätigkeit Erträge aus Veräußerung und sonstige Erträge Nicht finanzierungswirksame operative Erträge Erträge aus Transfers Transferertrag von Trägern des öffentlichen Rechts Transferertrag von Beteiligungen Transferertrag von Unternehmen (mit Finanzunternehmen) Transferertrag von Haushalten und Organisationen ohne Erwerbscharakter Transferertrag vom Ausland Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und Betrieben der Gebietskörperschaft und der Gebietskörperschaft 2 Nicht finanzierungswirksamer Transferertrag Finanzerträge Erträge aus Zinsen Erträge aus Zinsen aus derivativen Finanzinstrumenten ohne Grundgeschäft Erträge aus Gewinnentnahmen von marktbestimmten Betrieben Sonstige Finanzerträge Erträge aus Dividenden/Gewinnausschüttungen Sonstige nicht finanzierungswirksame Finanzerträge 2136 SU Summe Erträge 21 1 Personalaufwand Personalaufwand (Bezüge, Nebengeb., Mehrleistungen) Gesetzlicher und freiwilliger Sozialaufwand Sonstiger Personalaufwand Nicht finanzierungswirksamer Personalaufwand Sachaufwand (ohne Transferaufwand) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, Handelswaren Verwaltungs- und Betriebsaufwand Leasing- und Mietaufwand Instandhaltung Sonstiger Sachaufwand Nicht finanzierungswirksamer Sachaufwand Transferaufwand (laufende Transfers und Kapitaltransfers) Transferaufwand an Träger des öffentlichen Rechts Transferaufwand an Beteiligungen

12 2 von Transferaufwand an Unternehmen (mit Finanzunternehmen) Transferaufwand an Haushalte und Organisationen ohne Erwerbscharakter Transferaufwand an das Ausland Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und Betrieben der Gebietskörperschaft und der Gebietskörperschaft 2 Nicht finanzierungswirksamer Transferaufwand Finanzaufwand Zinsen aus Finanzschulden, Finanzierungsleasing, Forderungskauf und derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft Zinsen und sonstige Aufwendungen aus derivativen Finanzinstrumenten ohne Grundgeschäft Gewinnentnahmen von Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gebietskörperschaft (innerhalb der Gebietskörperschaft) 2 Sonstiger Finanzaufwand Nicht finanzierungswirksamer Finanzaufwand 2245 SU Summe Aufwendungen 22 SA0 (0) Nettoergebnis (21 22) SA0 1 Entnahmen von Haushaltsrücklagen Entnahmen von Haushaltsrücklagen Zuweisung an Haushaltsrücklagen Zuweisung an Haushaltsrücklagen 2401 SU Summe Haushaltsrücklagen 23 SA00 Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahmen von Haushaltsrücklagen (SA 0 +/- SU23) SA

13 3 von 173 Anlage 1b Finanzierungshaushalt (1) (2) (3) MVAG- Ebene Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. und 2. Ebene) MVAG- Code 1 Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit Einzahlungen aus eigenen Abgaben Einzahlungen aus Ertragsanteilen Einzahlungen aus Gebühren Einzahlungen aus Leistungen Einzahlungen aus Besitz und wirtschaftlicher Tätigkeit Einzahlungen aus Veräußerung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) und sonstige Einzahlungen Einzahlungen aus Transfers (ohne Kapitaltransfers) Transferzahlungen von Trägern des öffentlichen Rechts Transferzahlungen von Beteiligungen Transferzahlungen von Unternehmen (inkl. Finanzunternehmen) Transferzahlungen von Haushalte und Organisationen ohne Erwerbscharakter Transferzahlungen vom Ausland Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und Betrieben der Gebietskörperschaft und der Gebietskörperschaft 1 Einzahlungen aus Finanzerträgen Einzahlungen aus Zinserträgen Einzahlungen aus Gewinnentnahmen von marktbestimmten Betrieben Sonstige Einzahlungen aus Finanzerträgen Einzahlungen aus Dividenden/Gewinnausschüttungen 3135 SU Summe Einzahlungen operative Gebarung 31 1 Auszahlungen aus Personalaufwand Auszahlungen für Personalaufwand Bezüge, Nebengebühren, und Mehrleistungsvergütungen) Auszahlungen für gesetzliche und freiwillige Sozialaufwendungen Auszahlungen aus sonstigem Personalaufwand Auszahlungen aus Sachaufwand (ohne Transferaufwand) Auszahlungen für Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, Handelswaren Auszahlungen für Verwaltungs- und Betriebsaufwand Auszahlungen für Leasing- und Mietaufwand Auszahlungen für Instandhaltung Sonstige Auszahlungen aus Sachaufwand Auszahlungen aus der Inanspruchnahme von Haftungen Auszahlungen aus Transfers (ohne Kapitaltransfers) Transferzahlungen an Träger des öffentlichen Rechts Transferzahlungen an Beteiligungen Transferzahlungen an Unternehmen (inkl. Finanzunternehmen) Transferzahlungen an Haushalte und Organisationen ohne Erwerbscharakter Transferzahlungen an das Ausland 3235

14 4 von Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und Betrieben der Gebietskörperschaft und der Gebietskörperschaft 1 Auszahlungen aus Finanzaufwand Auszahlungen für Zinsaufwand, für Finanzierungsleasing, für Forderungskauf, für Finanzschulden und derivative Finanzinstrumente mit 3241 Grundgeschäft 2 Auszahlungen für Zinsen aus derivativen Finanzinstrumenten ohne Grundgeschäft Auszahlung aus Gewinnentnahmen von marktbestimmten Betrieben Sonstige Auszahlungen aus Finanzaufwendungen 3244 SU Summe Auszahlungen operative Gebarung 32 SA1 Saldo (1) Geldfluss aus der Operativen Gebarung (31 32) SA1

15 5 von 173 (1) (2) (3) MVAG- MVAG- Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. und 2. Ebene) Ebene Code 1 Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit Einzahlungen aus der Veräußerung von immateriellem Vermögen Einzahlungen aus der Veräußerung von Grundstücken und Grundstückeinrichtungen Einzahlungen aus der Veräußerung von Gebäuden und Bauten Einzahlungen aus der Veräußerung von technischen Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen Einzahlungen aus der Veräußerung von Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung Einzahlungen aus der Veräußerung von Kulturgütern Einzahlungen aus der Veräußerung von Beteiligungen Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen Einzahlungen aus Darlehen an Träger des öffentlichen Rechts Einzahlungen aus Darlehen an Beteiligungen Einzahlungen aus Darlehen an Unternehmen und Haushalte Einzahlungen aus Vorschüssen und Anzahlungen Einzahlungen aus Kapitaltransfers Kapitaltransferzahlungen von Trägern des öffentlichen Rechts Kapitaltransferzahlungen von Beteiligungen Kapitaltransferzahlungen von Unternehmen Kapitaltransferzahlungen von Haushalten und Organisationen ohne Erwerbscharakter Kapitaltransferzahlungen vom Ausland 3335 SU Summe Einzahlungen investive Gebarung 33 1 Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit Auszahlungen für den Erwerb von immateriellem Vermögen Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Grundstückseinrichtungen Auszahlungen für den Erwerb von Gebäuden und Bauten Auszahlungen für den Erwerb von technischen Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen Auszahlungen für den Erwerb von Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung Auszahlungen für den Erwerb von Kulturgütern Auszahlungen für den Erwerb von Beteiligungen Auszahlungen von gewährten Darlehen sowie gewährten Vorschüssen Auszahlung von Darlehen an Träger des öffentlichen Rechts Auszahlung von Darlehen an Beteiligungen Auszahlung von Darlehen an Unternehmen und Haushalte Auszahlungen von Vorschüssen und Anzahlungen Auszahlungen aus Kapitaltransfers Kapitaltransferzahlungen an Träger des öffentlichen Rechts 3431

16 6 von Kapitaltransferzahlungen an Beteiligungen Kapitaltransferzahlungen an Unternehmen (Finanzunternehmen) Kapitaltransferzahlungen an Haushalte und Organisationen ohne Erwerbscharakter Kapitaltransferzahlungen an das Ausland 3435 SU Summe Auszahlungen investive Gebarung 34 SA2 Saldo (2) Geldfluss aus der Investiven Gebarung (33 34) SA2 SA3 Saldo (3) Nettofinanzierungssaldo (Saldo 1+ Saldo 2) SA3

17 7 von 173 (1) (2) (3) MVAG- MVAG- Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. und 2. Ebene) Ebene Code 1 Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden Einzahlungen aus empfangenen Darlehen von öffentlichen Körperschaften und Rechtsträgern Einzahlungen aus empfangenen Darlehen von Beteiligungen Einzahlungen aus empfangenen Darlehen von Unternehmen und privaten Haushalten Einzahlungen aus Finanzschulden (Finanzunternehmen) Einzahlungen infolge eines Kapitaltausch bei derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft Einzahlungen infolge eines Kapitaltausch bei derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft 1 Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzinstrumenten Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzinstrumenten 3550 SU Summe Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 35 1 Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden Auszahlungen aus empfangenen Darlehen von öffentlichen Körperschaften und Rechtsträgern Auszahlungen aus empfangenen Darlehen von Beteiligungen Auszahlungen aus empfangenen Darlehen von Unternehmen und privaten Haushalten Auszahlungen aus Finanzschulden Auszahlung aus der Rückzahlung von Leasingverbindlichkeiten Auszahlungen infolge eines Kapitaltausch bei derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft Auszahlungen infolge eines Kapitaltausch bei derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft Auszahlungen für den Erwerb von Finanzinstrumenten Auszahlungen für den Erwerb von Finanzinstrumenten 3650 SU Summe Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 36 SA4 Saldo (4) Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (35 36) SA4 SA5 Saldo (5) Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 3 + Saldo 4) SA5

18 8 von 173 (1) (2) (3) MVAG- MVAG- Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. und 2. Ebene) Ebene Code 1 Einzahlungen aus nicht voranschlagswirksamen Forderungen Einzahlungen aus nicht voranschlagswirksamen Forderungen Einzahlungen aus nicht voranschlagswirksamen Verbindlichkeiten Einzahlungen aus nicht voranschlagswirksamen Verbindlichkeiten Einzahlungen aus der Aufnahme von zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten (Barvorlagen) Einzahlungen aus der Aufnahme von zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten (Barvorlagen) SU Summe Einzahlungen aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung * 4130* 1 Auszahlungen aus nicht voranschlagswirksamen Forderungen Auszahlungen aus nicht voranschlagswirksamen Forderungen Auszahlungen aus nicht voranschlagswirksamen Verbindlichkeiten Auszahlungen aus nicht voranschlagswirksamen Verbindlichkeiten Auszahlungen zur Tilgung von zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten (Barvorlagen) 423* 2 Auszahlungen zur Tilgung von zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten (Barvorlagen) 4230* SU Summe Auszahlungen aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung 42 SA6 Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung SA6 1 SA7 Veränderung an Liquiden Mitteln (Saldo 5 + Saldo 6) SA7 1 Anfangsbestand liquide Mittel (115 zum xx (t-1)) Endbestand liquide Mittel (115 zum xx (t)) davon Zahlungsmittelreserven (1152 zum xx (t)) Fußnoten: 1 Der Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (SA6) und die Veränderung an liquiden Mittel (SA7) werden im Voranschlag und im Rechnungsabschluss in den Detailnachweisen und Bereichsbudgets nicht ausgewiesen, sondern nur auf Ebene des Gesamthaushalts. *) = Die Summe der MVAG 413 und 423 ergibt am Jahresende nur dann Null, sofern die zur Kassenstärkung eingegangen Geldverbindlichkeiten (Barvorlagen) innerhalb desselben Finanzjahres getilgt wurden. Eine Differenz zw. Ein- und Auszahlungen (MVAG 4130 bzw. 4230) kann nur deshalb entstehen, weil eine Tilgung nicht innerhalb desselben Finanzjahres erfolgt ist. Die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgten Kassenstärker sind als Finanzschulden auf die entsprechenden Konten bzw. Gruppen in der Vermögensrechnung umzubuchen.

19 9 von 173 Anlage 1c Vermögenshaushalt (1) (2) (3) (4) Ebene Position AKTIVA Code 0 A Langfristiges Vermögen 10 1 A.I Immaterielle Vermögenswerte A.I.1 Immaterielle Vermögenswerte A.II Sachanlagen A.II.1 Grundstücke, Grundstückseinrichtungen und Infrastruktur A.II.2 Gebäude und Bauten A.II.3 Wasser- und Abwasserbauten und -anlagen A.II.4 Sonderanlagen A.II.5 Technische Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen A.II.6 Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung A.II.7 Kulturgüter A.II.8 1 A.III Geleistete Anzahlungen für Anlagen und Anlagen in Bau Aktive Finanzinstrumente/Langfristiges Finanzvermögen A.III.1 Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente A.III.2 Zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente A.III.3 Partizipations- und Hybridkapital A.III.4 Derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft A.IV Beteiligungen A.IV.1 Beteiligungen an verbundenen Unternehmen A.IV.2 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen A.IV.3 Sonstige Beteiligungen A.IV.4 Verwaltete Einrichtungen, die der Kontrolle unterliegen A.V Langfristige Forderungen A.V.1 Langfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen A.V.2 Langfristige Forderungen aus gewährten Darlehen A.V.3 Sonstige langfristige Forderungen B Kurzfristiges Vermögen 11 1 B.I Kurzfristige Forderungen B.I.1 Kurzfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B.I.2 Kurzfristige Forderungen aus Abgaben B.I.3 Sonstige kurzfristige Forderungen 1133

20 10 von B.I.4 Sonstige kurzfristige Forderungen (nicht voranschlagswirksame Gebarung) B.II Vorräte B.II.1 Vorräte B.II.2 Gegebene Anzahlungen auf Vorräte B.III Liquide Mittel B.III.1 Kassa, Bankguthaben, Schecks B.III.2 Zahlungsmittelreserven B.IV. 2 B.IV.1 Aktive Finanzinstrumente/Kurzfristiges Finanzvermögen Aktive Finanzinstrumente/Kurzfristiges Finanzvermögen B.V. Aktive Rechnungsabgrenzung B.V.1 Aktive Rechnungsabgrenzung 1170 SU Summe Aktiva ( )

21 11 von 173 (1) (2) (3) (4) Ebene Position PASSIVA Code 0 C Nettovermögen (Ausgleichsposten) 12 1 C.I Saldo der Eröffnungsbilanz C.I Saldo der Eröffnungsbilanz C.II Kumuliertes Nettoergebnis C.II Kumuliertes Nettoergebnis C.III Haushaltsrücklagen C.III.1 Haushaltsrücklagen C.IV 2 C.IV.1 Neubewertungsrücklagen (Umbewertungskonto) Neubewertungsrücklagen (Umbewertungskonto) C.V Fremdwährungsumrechnungsrücklagen C.V.1 Fremdwährungsumrechnungsrücklagen D Sonderposten Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers) 1 D.I Investitionszuschüsse D.I.1 Investitionszuschüsse von Trägern öffentlichen Rechts D.I.2 Investitionszuschüsse von Beteiligungen D.I.3 Investitionszuschüsse von übrigen E Langfristige Fremdmittel 14 1 E.I Langfristige Finanzschulden, netto E.I.1 Langfristige Finanzschulden E.I.2 2 E.I.3 Langfristige Forderungen aus derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft (-) Langfristige Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft E.II Langfristige Verbindlichkeiten E.II.1 Langfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen E.II.2 Leasingverbindlichkeiten E.II.3 Sonstige langfristige Verbindlichkeiten E.III Langfristige Rückstellungen E.III.1 Rückstellungen für Abfertigungen E.III.2 Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen E.III.3 Rückstellungen für Haftungen E.III.4 Rückstellungen für Sanierungen von Altlasten E.III.5 Rückstellungen für Pensionen E.III.6 Sonstige langfristige Rückstellungen F Kurzfristige Fremdmittel 15 1 F.I Kurzfristige Finanzschulden, netto F.I.1 Kurzfristige Finanzschulden 1511

22 12 von F.I.2 2 F.I.3 Kurzfristige Forderungen aus derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft (-) Kurzfristige Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft F.II Kurzfristige Verbindlichkeiten F.II.1 Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen F.II.2 Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Abgaben F.II.3 Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten F.II.4 Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten (nicht voranschlagswirksame Gebarung) F.III Kurzfristige Rückstellungen F.III.1 Rückstellungen für Prozesskosten F.III.2 Rückstellungen für ausstehende Rechnungen F.III.3 Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube F.III.4 Sonstige kurzfristige Rückstellungen F.IV. Passive Rechnungsabgrenzung F.IV.1 Passive Rechnungsabgrenzung 1540 SU Summe Passiva ( )

23 13 von 173 Anlage 1d Nettovermögensveränderungsrechnung Angaben in Euro (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) Nettovermögensveränderungsrechnung Nettovermögen zum (t-1) 1. Änderungen der Ansatz- und Bewertungsmethoden 2. Nacherfassung von Vermögenswerten 3. Änderung der erstmaligen Eröffnungsbilanz (gem. 38 Abs. 8) Angepasstes Nettovermögen zum (t-1) 4. Veränderung aus der Bewertung von zur Veräußerung verfügbarer Finanzinstrumente 5. Veränderung aus der Bewertung von Beteiligungen 6. Veränderung aus der Umrechnung von Vermögen und Fremdmittel in fremder Währung Summe Nettoveränderung, die nicht in die Ergebnisrechnung eingegangen ist 7. Nettoergebnis des Finanzjahres (SA0) 8. Zuweisung und Entnahmen von Haushaltsrücklagen (SU23) Nettovermögen zum (t) Anmerkung: dunkelgraue Felder sind nicht zu befüllen bzw. nicht befüllbar Saldo der Eröffnungsbilanz Kumuliertes Nettoergebnis Haushaltsrücklagen Neubewertungsrücklagen Fremdwährungsumrechnungsrücklagen Summe Nettovermögen

Verordnung, mit der die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 VRV 2015 geändert wird. E r l ä u t e r u n g e n Allgemeiner Teil:

Verordnung, mit der die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 VRV 2015 geändert wird. E r l ä u t e r u n g e n Allgemeiner Teil: 1 von 6 Verordnung, mit der die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 VRV 2015 geändert wird E r l ä u t e r u n g e n Allgemeiner Teil: Die vorgeschlagene Novelle zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung

Mehr

Das neue Haushaltsrecht gemäß VRV 2015

Das neue Haushaltsrecht gemäß VRV 2015 Das neue Haushaltsrecht gemäß VRV 2015 St. Pölten, 25.10.2018, MA 12. Oktober 2018 Seite 1 Themen Rechtliche Grundlagen Buchungslogik Ausblick 12. Oktober 2018 Seite 2 VRV 2015 RECHTLICHE GRUNDLAGEN 12.

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 12 Inhaltsverzeichnis Textgegenüberstellung Inhaltsverzeichnis 1 bis 23 1 bis 23 24. Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte 24. Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte 25 bis 40 25 bis 40

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 12 Inhaltsverzeichnis Textgegenüberstellung Inhaltsverzeichnis 1 bis 23 1 bis 23 24. Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte 24. Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte 25 bis 40 25 bis 40

Mehr

an 331 Verbindlichkeiten Lieferungen/Leistungen 660 an 341 Investitionsdarlehen von Ländern 100 an 210 Guthaben bei Kreditinstituten 660

an 331 Verbindlichkeiten Lieferungen/Leistungen 660 an 341 Investitionsdarlehen von Ländern 100 an 210 Guthaben bei Kreditinstituten 660 V1- Lösungen Geschäftsfälle Buchungssätze 1. Sie übernehmen einen neuen 010 Gebäude und Bauten 660 Sportplatz mit AK 660 und erhalten dafür einen an 331 Verbindlichkeiten Lieferungen/Leistungen 660 Investitionszuschuss/eine

Mehr

VRV 2015 Was bringt sie für Politik und Verwaltung? Änderungen durch die Novelle 2017

VRV 2015 Was bringt sie für Politik und Verwaltung? Änderungen durch die Novelle 2017 VRV 2015 Was bringt sie für Politik und Verwaltung? Änderungen durch die Novelle 2017 Kommunalforen 2017 Mag. November 2017 Seite 1 Themen Eckpunkte der Haushaltsreform Welche Auswirkungen hat die Drei-Komponenten-Rechnung?

Mehr

Volksanwaltschaft. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 05 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen

Volksanwaltschaft. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 05 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 05 Volksanwaltschaft Eröffnungsbilanz 2013

Mehr

FISK-Workshop Wien, 22. März 2018 Clemens Hödl 21. März 2018 Seite 1

FISK-Workshop Wien, 22. März 2018 Clemens Hödl 21. März 2018 Seite 1 Bewertung des Gemeindevermögens in der Praxis FISK-Workshop Wien, 22. März 2018 21. März 2018 Seite 1 Themen Zentrale Eckpunkte VRV 2015 Inhalte und Gliederung Vermögenshaushalt Bewertung des Sachanlagevermögens

Mehr

Verfassungsgerichtshof

Verfassungsgerichtshof Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 03 Verfassungsgerichtshof Eröffnungsbilanz

Mehr

Rechnungshof. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 06 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen

Rechnungshof. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 06 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 06 Rechnungshof Eröffnungsbilanz 2013 Kurzfassung...

Mehr

Präsidentschaftskanzlei

Präsidentschaftskanzlei Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 01 Präsidentschaftskanzlei Eröffnungsbilanz

Mehr

Pensionen. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 23 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen

Pensionen. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 23 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 23 Pensionen Eröffnungsbilanz 2013 Kurzfassung...

Mehr

Landesbudget Steiermark 2018

Landesbudget Steiermark 2018 Landesbudget Steiermark 2018 Teilhefte 1 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 1 1. Allgemeine Hinweise... 2 1.1 Gliederung des Budgets... 2 1.1.1 Sach- und organorientierte Gliederung... 2 1.1.2 Wirkungsorientierung...

Mehr

Verkehr, Innovation und Technologie (Forschung)

Verkehr, Innovation und Technologie (Forschung) Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 34 Verkehr, Innovation und Technologie (Forschung)

Mehr

Eröffnungsbilanz 2013 Kurzfassung... 2 Eröffnungsbilanz 2013 Langfassung... 4 Allgemeine Erläuterungen... 6

Eröffnungsbilanz 2013 Kurzfassung... 2 Eröffnungsbilanz 2013 Langfassung... 4 Allgemeine Erläuterungen... 6 Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 16 Öffentliche Abgaben Eröffnungsbilanz 2013

Mehr

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 VRV 2015 BGBl. II Nr. 313/2015 Vermögen erfassen und bewerten Melk 1. September 2016 VRV 2015 Reform des öffentlichen Haushalts- und Rechnungswesens

Mehr

Gesundheit. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 24 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen

Gesundheit. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 24 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 24 Gesundheit Eröffnungsbilanz 2013 Kurzfassung...

Mehr

Finanzmarktstabilität

Finanzmarktstabilität Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 46 Finanzmarktstabilität Eröffnungsbilanz

Mehr

Arbeit. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 20 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen

Arbeit. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 20 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 20 Arbeit Eröffnungsbilanz 2013 Kurzfassung...

Mehr

Projektergebnisse Erfassung, Strukturierung und Bewertung von Gemeindevermögen anhand einer MUSTERGEMEINDE

Projektergebnisse Erfassung, Strukturierung und Bewertung von Gemeindevermögen anhand einer MUSTERGEMEINDE Projekt GemMIS Projektergebnisse Erfassung, Strukturierung und Bewertung von Gemeindevermögen anhand einer MUSTERGEMEINDE St. Pölten, 28. April 2015 Einleitung Allgemeines Vermögensrechnung (BILANZ) zeigt:

Mehr

VRV 2015 was ist konkret zu tun? 22. FLGÖ Landesfachtagung

VRV 2015 was ist konkret zu tun? 22. FLGÖ Landesfachtagung VRV 2015 was ist konkret zu tun? 22. FLGÖ Landesfachtagung St. Pölten 10. Oktober 2016 Gliederung der Vermögensrechnung 18 VRV 2015 Untergliederung des Vermögens und der Fremdmittel in kurz- und langfristige

Mehr

Allgemeine Erläuterungen zum Voranschlag 2019

Allgemeine Erläuterungen zum Voranschlag 2019 Allgemeine Erläuterungen zum Voranschlag 2019 Rechtsgrundlagen Gemäß Art. 61 des Landesverfassungsgesetzes vom 17. Mai 2017, LGBl. Nr. 53/2017, besteht der Landeshaushalt nunmehr aus den drei in der Voranschlags-

Mehr

Praktische Implikationen der VRV Neu

Praktische Implikationen der VRV Neu Praktische Implikationen der VRV Neu Mag. Veronika Meszarits Amt der Burgenländischen Landesregierung 1 Was bedeutet ein Umstieg auf die VRV Neu in der Praxis? Ausgangspunkt: Bundeserfahrungen bei der

Mehr

Familie und Jugend. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 25 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen

Familie und Jugend. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 25 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 25 Familie und Jugend Eröffnungsbilanz 2013

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, Fassung vom 02.03.2018 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Finanzen: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 19. Oktober 2015 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 19. Oktober 2015 Teil II 1 von 20 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 19. Oktober 2015 Teil II 313. Verordnung: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 VRV 2015 313. Verordnung

Mehr

Informationsveranstaltung zur Umsetzung der VRV 2015 Musterrechnungsabschluss Mustervoranschlag Pilotgemeinde Trofaiach

Informationsveranstaltung zur Umsetzung der VRV 2015 Musterrechnungsabschluss Mustervoranschlag Pilotgemeinde Trofaiach Informationsveranstaltung zur Umsetzung der VRV 2015 Musterrechnungsabschluss Mustervoranschlag Pilotgemeinde Trofaiach GF Mag. Maria BOGENSBERGER Quantum Institut für betriebswirtschaftliche Beratung

Mehr

14.45 h h: Block Allgemeines Verständnis/Voranschlag

14.45 h h: Block Allgemeines Verständnis/Voranschlag 14.45 h 16.45 h: Block Allgemeines Verständnis/Voranschlag 1. Übersicht über das doppische Verrechnungssystem des Bundes 2. Übersicht über den Voranschlag des Bundes auf Basis der verschiedenen Haushalte

Mehr

VRV 2015 Wie sehen künftig VA+RA aus? Was ist bis dahin zu tun? und was sollte nicht gemacht werden?

VRV 2015 Wie sehen künftig VA+RA aus? Was ist bis dahin zu tun? und was sollte nicht gemacht werden? VRV 2015 Wie sehen künftig VA+RA aus? Was ist bis dahin zu tun? und was sollte nicht gemacht werden? Informationsveranstaltung zur Umsetzung der VRV 2015 Leoben, 21. Juni 2017 14. Juni 2017 Seite 1 Themen

Mehr

Voranschlag. des Landes Tirol für das Jahr. Regierungsvorlage

Voranschlag. des Landes Tirol für das Jahr. Regierungsvorlage Voranschlag des Landes Tirol für das Jahr 2019 Regierungsvorlage Beschluss des Tiroler Landtages vom 13. Dezember 2018 über den Landesvoranschlag für das Jahr 2019 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes

Mehr

Nr 11 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung

Nr 11 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Nr 11 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art

Mehr

Anhang Teilheft. Bundesvoranschlag. Detailbudget : Dienststellen/Landwirtschaft

Anhang Teilheft. Bundesvoranschlag. Detailbudget : Dienststellen/Landwirtschaft Anhang Teilheft Bundesvoranschlag 2017 Detailbudget 42.02.04: Dienststellen/Landwirtschaft Inhalt Untergliederung 42 Land-, Forst- und Wasserwirtschaft Detailbudget 42.02.04 Dienststellen/Landwirtschaft...

Mehr

Bundesgesetzgebung. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 02 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen

Bundesgesetzgebung. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 02 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 02 Bundesgesetzgebung Eröffnungsbilanz 2013

Mehr

Anhang Teilheft. Bundesvoranschlag. Detailbudget : Dienststellen/Landwirtschaft

Anhang Teilheft. Bundesvoranschlag. Detailbudget : Dienststellen/Landwirtschaft Anhang Teilheft Bundesvoranschlag 2016 Detailbudget 42.02.04: Dienststellen/Landwirtschaft Inhalt Untergliederung 42 Land-, Forst- und Wasserwirtschaft Detailbudget 42.02.04 Dienststellen/Landwirtschaft...

Mehr

Äußeres. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 12 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen

Äußeres. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 12 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 12 Äußeres Eröffnungsbilanz 2013 Kurzfassung...

Mehr

Die neue VRV. 8. Kommunale Bildungskonferenz Bad Aussee, 21./22. Juli Helga Kraus, Rechnungshof

Die neue VRV. 8. Kommunale Bildungskonferenz Bad Aussee, 21./22. Juli Helga Kraus, Rechnungshof Die neue VRV 8. Kommunale Bildungskonferenz Bad Aussee, 21./22. Juli 2015 Helga Kraus, Rechnungshof Das neue Haushaltsrecht für Länder und Gemeinden Rolle des Rechnungshofes Handlungsbedarf Weitere Vorgangsweise

Mehr

ENDBERICHT FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN NACH DER VRV Auftraggeber Österreichischer Gemeindebund Löwelstraße Wien

ENDBERICHT FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN NACH DER VRV Auftraggeber Österreichischer Gemeindebund Löwelstraße Wien ENDBERICHT MUSTERVORANSCHLAG UND MUSTERRECHNUNGSABSCHLUSS FÜR STÄDTE UND GEMEINDEN NACH DER VRV 2015 (INKL. DER NOVELLE VOM 23.01.2018) Auftraggeber Österreichischer Gemeindebund Löwelstraße 6 1010 Wien

Mehr

Wissenschaft und Forschung. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 31 ERÖFFNUNGS- BILANZ

Wissenschaft und Forschung. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 31 ERÖFFNUNGS- BILANZ Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung Eröffnungsbilanz

Mehr

Allgemeine Information der Gemeindeaufsicht Steiermark

Allgemeine Information der Gemeindeaufsicht Steiermark .n Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau Allgemeine Information der Gemeindeaufsicht Steiermark Die (Erst-)Erfassung von Vermögenswerten für die Eröffnungsbilanz einer Gemeinde auf Basis

Mehr

Finanzausgleich. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013. Untergliederung 44 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen

Finanzausgleich. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013. Untergliederung 44 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 44 Finanzausgleich Eröffnungsbilanz 2013

Mehr

Andrea KETTINGER, Gerhard STEUER: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung. Abschlussrelevante Geschäftsfälle

Andrea KETTINGER, Gerhard STEUER: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung. Abschlussrelevante Geschäftsfälle : Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015: Abschlussrelevante Geschäftsfälle Inhalte Buchungen Anlagevermögen, Vorräte Zeitliche Abgrenzung Forderungsbewertung Rückstellungen Leasing Rücklagen

Mehr

Anhang Teilheft. Bundesvoranschlag. Detailbudget : Sektion III

Anhang Teilheft. Bundesvoranschlag. Detailbudget : Sektion III Anhang Teilheft Bundesvoranschlag 2019 Detailbudget 14.05.02: Sektion III Inhalt Untergliederung 14 Militärische Angelegenheiten Detailbudget 14.05.02 Sektion III... 1 Detailbudget 14.05.02.01 Sektion

Mehr

BGBl. II - Ausgegeben am 19. Oktober Nr Anlagen. Inhaltsverzeichnis

BGBl. II - Ausgegeben am 19. Oktober Nr Anlagen. Inhaltsverzeichnis 1 von 120 Anlagen Inhaltsverzeichnis Anlage 1a: Ergebnishaushalt Anlage 1b: Finanzierungshaushalt Anlage 1c: Vermögenshaushalt Anlage 1d: Nettovermögensveränderungsrechnung Anlage 1e: Darstellung - Ergebnishaushalt

Mehr

Erläuterungen. VRV 2015 idf der Novelle BGBl. II Nr. 17/2018. Besonderer Teil

Erläuterungen. VRV 2015 idf der Novelle BGBl. II Nr. 17/2018. Besonderer Teil 1 von 34 Erläuterungen VRV 2015 idf der Novelle BGBl. II Nr. 17/2018 Zu 1 (Geltungsbereich): Besonderer Teil Zu Abs. 1: Die VRV 1997 regelte ihrem Titel nach Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse

Mehr

Bundeskanzleramt. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 10 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen

Bundeskanzleramt. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 10 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 10 Bundeskanzleramt Eröffnungsbilanz 2013

Mehr

Anhang Teilheft. Bundesvoranschlag. Detailbudget : Service

Anhang Teilheft. Bundesvoranschlag. Detailbudget : Service Anhang Teilheft Bundesvoranschlag 2017 Detailbudget 14.01.02: Service Untergliederung 14 Militärische Angelegenheiten und Sport Inhalt Detailbudget 14.01.02 Service... 1 Detailbudget 14.01.02.01 Heerespersonalamt...

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Erleichterung einer möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage unter Berücksichtigung der Haushaltsregelungen nach den Grundsätzen

Mehr

Inneres. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 11 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen

Inneres. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 11 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 11 Inneres Eröffnungsbilanz 2013 Kurzfassung...

Mehr

203 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

203 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP 1 von 6 203 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP Regierungsvorlage Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz geändert

Mehr

Die Eröffnungsbilanz des Bundes

Die Eröffnungsbilanz des Bundes Die Eröffnungsbilanz des Bundes Wie erfolgt die erstmalige Bewertung der Aktiva und Passiva des Bundes zum 1.1.2013 MMag. Günter Bauer, MBA, CPA, CISA Leiter der Abteilung 5A2 (Abschlussprüfungen, Bundesrechnungsabschluss)

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. TEIL Allgemeine Bestimmungen

Inhaltsverzeichnis. 1. TEIL Allgemeine Bestimmungen Kurztitel Bundeshaushaltsverordnung 2013 Kundmachungsorgan BGBl. II Nr. 266/2010 Inkrafttretensdatum 25.08.2010 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes

Mehr

Sozialversicherung. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013. Untergliederung 22 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen

Sozialversicherung. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013. Untergliederung 22 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 22 Sozialversicherung Eröffnungsbilanz 2013

Mehr

Umwelt. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 43 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen

Umwelt. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 43 ERÖFFNUNGS- BILANZ. erstellt vom Bundesministerium für Finanzen Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 43 Umwelt Eröffnungsbilanz 2013 Kurzfassung...

Mehr

Anlage 1 Muster 15 zu 53 GemHKVO Blatt 1

Anlage 1 Muster 15 zu 53 GemHKVO Blatt 1 Stadt Schöningen Vermögensrechnung (Bilanz) zum 31. Dezember EUR Anlage 1 Muster 15 zu 53 GemHKVO Blatt 1 ~ 1. 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 2.6. 2.7. 2.8. 2.9. 3. 3.1. 3.2.

Mehr

Aktueller Stand Haushaltsrechtsreform

Aktueller Stand Haushaltsrechtsreform Aktueller Stand Haushaltsrechtsreform NÖ Bürgermeistertag 2015 Chronologie 25. März 2013: Vorschlag Gemeindebund in Abstimmung mit Städtebund zu einer Novelle der VRV 1997 26. April 2013 und 11. Oktober

Mehr

93. Beilage im Jahre 2017 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Beilage 93/2017 Teil A: Vereinbarungstext

93. Beilage im Jahre 2017 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Beilage 93/2017 Teil A: Vereinbarungstext 93. Beilage im Jahre 2017 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 93/2017 Teil A: Vereinbarungstext R e g i e r u n g s v o r l a g e Aufgrund des Beschlusses

Mehr

Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2016

Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2016 Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2016 III-401 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Zahlenteil: UG 05 Volksanwaltschaft Rechnungshof GZ 105.192/064 1B1/2017 BRA

Mehr

Anhang Teilheft. Bundesvoranschlag. Detailbudget : Basisfinanzierung von Institutionen

Anhang Teilheft. Bundesvoranschlag. Detailbudget : Basisfinanzierung von Institutionen Anhang Teilheft Bundesvoranschlag 2019 Detailbudget 31.03.02: Basisfinanzierung von Institutionen Inhalt Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung Detailbudget 31.03.02 Basisfinanzierung von Institutionen...

Mehr

I n h a l t s v e r z e i c h n i s. Anlagen zum Finanzstatut ab der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald in Pforzheim

I n h a l t s v e r z e i c h n i s. Anlagen zum Finanzstatut ab der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald in Pforzheim I n h a l t s v e r z e i c h n i s Anlagen zum Finanzstatut ab 01.01.2015 der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald in Pforzheim Anlage I Anlage II Anlage II a Anlage III Anlage IV Anlage V Anlage

Mehr

Leitfaden zur Erstellung des ersten Voranschlags neue Praxistools

Leitfaden zur Erstellung des ersten Voranschlags neue Praxistools Praxisplaner 2017 Leitfaden zur Erstellung des ersten Voranschlags neue Praxistools Kommunalforen 2017 MMag. November 2017 Seite 1 Themen Anforderungen an Städte und Gemeinden Ziele Checkliste zum Erstellen

Mehr

- 1 - ERFOLGSPLAN der IHK Lahn-Dill Anlage I FS (ab 2014) Plan Plan Ist Lfd. Jahr Vorjahr Euro Euro Euro

- 1 - ERFOLGSPLAN der IHK Lahn-Dill Anlage I FS (ab 2014) Plan Plan Ist Lfd. Jahr Vorjahr Euro Euro Euro ERFOLGSPLAN der IHK Lahn-Dill Anlage I FS (ab 2014) 1. Erträge aus IHK-Beiträgen 2. Erträge aus Gebühren 3. Erträge aus Entgelten 4. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen

Mehr

Jahrgang 2018 Kundgemacht am 27. Dezember 2018

Jahrgang 2018 Kundgemacht am 27. Dezember 2018 Amtssigniert. SID2018121106613 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Jahrgang 2018 Kundgemacht am 27. Dezember 2018 151. Landesvoranschlag für das Jahr 2019 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes

Mehr

Unterricht, Kunst und Kultur. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 30 ERÖFFNUNGS- BILANZ

Unterricht, Kunst und Kultur. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 30 ERÖFFNUNGS- BILANZ Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 30 Unterricht, Kunst und Kultur Eröffnungsbilanz

Mehr

Voranschlagsquerschnitt VA-Querschnitt. I. Querschnitt

Voranschlagsquerschnitt VA-Querschnitt. I. Querschnitt I. Querschnitt Einnahmen der laufenden Gebarung 10 Eigene Steuern Unterklassen 83 bis 85 ohne Gruppen 852, 858 und 3.671.600 145.000 3.526.600 11 Ertragsanteile Gruppen 858 und 859 7.475.000 0 7.475.000

Mehr

Anlagen zum Finanzstatut der IHK Darmstadt. Anlage I-FS ERFOLGSPLAN (alternativ: Plan-GuV) Plan Plan Ist Lfd. Jahr Vorjahr Euro Euro Euro

Anlagen zum Finanzstatut der IHK Darmstadt. Anlage I-FS ERFOLGSPLAN (alternativ: Plan-GuV) Plan Plan Ist Lfd. Jahr Vorjahr Euro Euro Euro ERFOLGSPLAN (alternativ: Plan-GuV) 1. Erträge aus IHK-Beiträgen 2. Erträge aus Gebühren 3. Erträge aus Entgelten 4. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Leistungen 5. Andere

Mehr

von 234, ,-- und zum Stichtag von 286, ,-- (Gesamtrahmen: 600, ,--)

von 234, ,-- und zum Stichtag von 286, ,-- (Gesamtrahmen: 600, ,--) Tabelle 1) 31.12.2009 31.12.2010 31.12.2011 1) 1) 1) Aufgenommene Fremdmittel 988.440.432 1.343.666.532 1.595.863.632 Noch nicht aufgen. Fremdmittel: Innere Anleihen 95.418.870 78.134.575 78.134.575 Sollstellungen

Mehr

Militärische Angelegenheiten und Sport. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 14 ERÖFFNUNGS- BILANZ

Militärische Angelegenheiten und Sport. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 14 ERÖFFNUNGS- BILANZ Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 14 Militärische Angelegenheiten und Sport

Mehr

Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Gesamtergebnisrechnung Entwicklung des Eigenkapitals Kapitalflussrechnung

Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Gesamtergebnisrechnung Entwicklung des Eigenkapitals Kapitalflussrechnung HALBJAHRESGRUPPENFINANZINFORMATION FRANZ HANIEL 2011 Halbjahresgruppenfinanzinformation Franz Haniel 2011 Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Gesamtergebnisrechnung Entwicklung des Eigenkapitals Kapitalflussrechnung

Mehr

Nettovermögen des Bundes FISK-Workshop, 22. März Helga Kraus

Nettovermögen des Bundes FISK-Workshop, 22. März Helga Kraus Nettovermögen des Bundes FISK-Workshop, 22. März 2018 Helga Kraus Vermögensrechnung des Bundes Zielsetzung Entwicklung seit der Eröffnungsbilanz Transparenz und Aussagekraft 2 Vermögensrechnung Haushaltsrechtsreform

Mehr

Die Gemeindebilanz. als Schlüssel zu Transparenz im Spannungsfeld Kameralistik vs. Doppik

Die Gemeindebilanz. als Schlüssel zu Transparenz im Spannungsfeld Kameralistik vs. Doppik Die Gemeindebilanz als Schlüssel zu Transparenz im Spannungsfeld Kameralistik vs. Doppik Telfs, 28. Oktober 2015 Vermögensdarstellung Wozu Vermögenserfassung und bewertung? Kritik am öffentlichen Rechnungswesen

Mehr

Voranschlagsquerschnitt 2016 Bezeichnung

Voranschlagsquerschnitt 2016 Bezeichnung Voranschlagsquerschnitt 2016 Bezeichnung Zuordnung (Posten laut Postenverzeichnis Länder) I. Querschnitt Einnahmen der laufenden Gebarung 10 Eigene Steuern Unterklassen 83 und 84 ohne Gruppen 839 und 849

Mehr

Voranschlagsquerschnitt 2015 Bezeichnung

Voranschlagsquerschnitt 2015 Bezeichnung Voranschlagsquerschnitt 2015 Bezeichnung Zuordnung (Posten laut Postenverzeichnis Länder) I. Querschnitt Einnahmen der laufenden Gebarung 10 Eigene Steuern Unterklassen 83 und 84 ohne Gruppen 839 und 849

Mehr

HEISS GNEIST. Ein Überblick für Gemeinden

HEISS GNEIST. Ein Überblick für Gemeinden HEISS GNEIST Ein Überblick fr Gemeinden Stand 30. Juni 2016 VRV 2015 Ein Überblick fr Gemeinden Stand 30.06.2016 von Dr. Raimund Heiss Dr. Heiss SteuerberatungsgesmbH René Gneist, B.A. M.A. Finanzdirektor

Mehr

IHK-BEKANNTMACHUNG. DEZEMBER 2014 w.news. Plan Plan Veränderungen Ist laufendes Jahr Plan zu Plan Vorjahr laufendes Jahr Euro Euro Euro Euro

IHK-BEKANNTMACHUNG. DEZEMBER 2014 w.news. Plan Plan Veränderungen Ist laufendes Jahr Plan zu Plan Vorjahr laufendes Jahr Euro Euro Euro Euro Plan-GuV 1. Erträge aus IHK-Beiträgen 2. Erträge aus Gebühren 3. Erträge aus Entgelten davon: - Verkaufserlöse 4. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Leistungen 5. Andere

Mehr

Pilotprojekt VRV 2015 auf Gemeindeebene Mag. a Veronika Meszarits

Pilotprojekt VRV 2015 auf Gemeindeebene Mag. a Veronika Meszarits HAUSHALTSREFORM Pilotprojekt VRV 2015 auf Gemeindeebene Mag. a Veronika Meszarits Erfahrungsaustausch im BMF 6. und 7. Juli 2016 Veranschlagungs- und Rechnungssystem laut VRV 2015 Ansatzverzeichnis: Gruppe

Mehr

ERFOLGSPLAN. Anlage I FS. Plan t+1 V-Ist t Plan t Ist t-1

ERFOLGSPLAN. Anlage I FS. Plan t+1 V-Ist t Plan t Ist t-1 Anlage I FS ERFOLGSPLAN Plan t+1 V-Ist t Plan t Ist t-1 1. Erträge aus IHK-Beiträgen 2. Erträge aus Gebühren 3. Erträge aus Entgelten 4. Erhöhung/Verminderung des Bestandes fertiger und unfertiger Leistungen

Mehr

Finanzierungen, Währungstauschverträge

Finanzierungen, Währungstauschverträge Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 58 Finanzierungen, Währungstauschverträge

Mehr

Gemeinde Havixbeck Jahresabschluss Inhaltsverzeichnis

Gemeinde Havixbeck Jahresabschluss Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Jahresabschluss 2009...3 1. Gesamtergebnisrechnung 2009...3 2. Gesamtfinanzrechnung 2009...4 3. Teilergebnisrechnungen 2009...5 4. Teilfinanzrechnungen 2009...21 5. Bilanz zum 31.12.2009...37

Mehr

Maastricht-Defizit (-) / Überschuss (+)

Maastricht-Defizit (-) / Überschuss (+) VA 2013 I. Querschnitt Einnahmen der laufenden Gebarung 10 Eigene Steuern 83, 84, - 839, - 849 165.788.500,00 0,00 165.788.500,00 11 Ertragsanteile 839, 849 2.195.440.000,00 0,00 2.195.440.000,00 12 Einnahmen

Mehr

KONZERN-ZWISCHENABSCHLUSS

KONZERN-ZWISCHENABSCHLUSS KONZERN-ZWISCHENABSCHLUSS Konzern-Gewinn-und-Verlust-Rechnung für 10/2010-12/2010 und 10/2009-12/2009 10/10-12/10 10/09-12/09 Umsatzerlöse 7.027 6.544 Sonstige Erträge 605 467 Auflösung der Investitionszuschüsse

Mehr

Kontenplan und Kontenzuordnungen Gemeinden

Kontenplan und Kontenzuordnungen Gemeinden 61 von 120 Kontenplan und Kontenzuordnungen Gemeinden Anlage 3b Klasse Gruppe Bezeichnung MVAG 2 im Ergebnis- und MVAG 2 MVAG 2 Querschnitt Unterklasse Vermögenshaushalt EFH AFH 0 Anlagen 00 Grundstücke

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2011 der Gemeinde Odenthal

Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2011 der Gemeinde Odenthal Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2011 der Gemeinde Odenthal Beschluss über die Feststellung des Jahressabschlusses zum 31.12.2011 der Gemeinde Odenthal und über die Entlastung des Bürgermeisters.

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2010 der Gemeinde Odenthal

Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2010 der Gemeinde Odenthal Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2010 der Gemeinde Odenthal Beschluss über die Feststellung des Jahressabschlusses zum 31.12.2010 der Gemeinde Odenthal und über die Entlastung des Bürgermeisters.

Mehr

Erfahrungen mit der Vermögensrechnung

Erfahrungen mit der Vermögensrechnung Erfahrungen mit der Vermögensrechnung Clemens Mungenast Finanzabteilung, Land Steiermark 22.3.2018 Fiskalrat, Wien Projekt Haushaltsreform Regierungsübereinkommen 2010-2015 zur Umsetzung einer Haushaltsreform

Mehr

Das neue Haushaltsrecht der Gemeinden und Städte

Das neue Haushaltsrecht der Gemeinden und Städte Das neue Haushaltsrecht der Gemeinden und Städte Die Umsetzung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 auf Gemeindeebene (Land Steiermark) Informationsveranstaltung zur Umsetzung der VRV

Mehr

Das neue Haushaltsrecht der Gemeinden und Städte

Das neue Haushaltsrecht der Gemeinden und Städte Das neue Haushaltsrecht der Gemeinden und Städte Die Umsetzung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 auf Gemeindeebene (Land Steiermark) Informationsveranstaltung zur Umsetzung der VRV

Mehr

Jahresabschluss 2012 der Industrie- und Handelskammer zu Rostock

Jahresabschluss 2012 der Industrie- und Handelskammer zu Rostock Jahresabschluss 2012 der Industrie- und Handelskammer zu Rostock Industrie- und Handelskammer zu Rostock Bilanz zum 31. Dezember 2012 Anlage 1/1 Aktiva 31.12.2012 31.12.2011 Passiva 31.12.2012 31.12.2011

Mehr

Jahresabschluss 2016 der Industrie- und Handelskammer zu Rostock

Jahresabschluss 2016 der Industrie- und Handelskammer zu Rostock Jahresabschluss 2016 der Industrie- und Handelskammer zu Rostock Industrie- und Handelskammer zu Rostock Bilanz zum 31. Dezember 2016 Anlage 1/1 Aktiva 31.12.2016 31.12.2015 Passiva 31.12.2016 31.12.2015

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr. 37 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung über den Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Jahr

Mehr

Österreichischer Rundfunk Konzernbilanz zum 31. Dezember 2009

Österreichischer Rundfunk Konzernbilanz zum 31. Dezember 2009 Österreichischer Rundfunk Konzernbilanz zum 31. Dezember 2009 2009 2009 2008 2009 2009 2008 AKTIVA EUR EUR TEUR PASSIVA EUR EUR TEUR A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Mehr

Anhang 1: Aufbau des Rechnungswesens (Art. 17)

Anhang 1: Aufbau des Rechnungswesens (Art. 17) Anhang : Aufbau des Rechnungswesens (Art. 7) (Stand. Januar 06). Finanzvermögen Das Finanzvermögen wird wie folgt unterteilt: a) flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen; b) Forderungen; c) kurzfristige

Mehr

ARA PUSTERTAL AG. mit Sitz in St. Lorenzen, Pflaurenz, Tobl 54. Gesellschaftskapital Euro ,00 zur Gänze eingezahlt

ARA PUSTERTAL AG. mit Sitz in St. Lorenzen, Pflaurenz, Tobl 54. Gesellschaftskapital Euro ,00 zur Gänze eingezahlt ARA PUSTERTAL AG mit Sitz in St. Lorenzen, Pflaurenz, Tobl 54 Gesellschaftskapital Euro 325.805,00 zur Gänze eingezahlt eingetragen im Handelsregister der Handelskammer Bozen Eintragungs- und Steuernummer

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2012 der Gemeinde Odenthal

Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2012 der Gemeinde Odenthal Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2012 der Gemeinde Odenthal Beschluss über die Feststellung des Jahressabschlusses zum 31.12.2012 der Gemeinde Odenthal und über die Entlastung des Bürgermeisters.

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2016 der Gemeinde Odenthal

Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2016 der Gemeinde Odenthal Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2016 der Gemeinde Odenthal Beschluss über die Feststellung des Jahressabschlusses zum 12.12.2016 der Gemeinde Odenthal und über die Entlastung des Bürgermeisters.

Mehr

Land-, Forst- und Wasserwirtschaft. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 42 ERÖFFNUNGS- BILANZ

Land-, Forst- und Wasserwirtschaft. Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner Untergliederung 42 ERÖFFNUNGS- BILANZ Eröffnungsbilanz des Bundes zum 1. Jänner 2013 erstellt vom Bundesministerium für Finanzen INFORMATION ERÖFFNUNGS- BILANZ A U S ER STER H A N D Untergliederung 42 Land-, Forst- und Wasserwirtschaft Eröffnungsbilanz

Mehr

Bürgerversammlung Bürgerversammlung. Bürgerversammlung

Bürgerversammlung Bürgerversammlung. Bürgerversammlung Bürgerversammlung 2015 Bürgerversammlung Bürgerversammlung Bürgerversammlung 2016 Bürgerversammlung 2015 2015 2015 Das Haushaltsjahr 2015 im Überblick Elemente des doppischen Haushalts: Ergebnisrechnung

Mehr

Theorie und Anwendung der VRV

Theorie und Anwendung der VRV Theorie und Anwendung der VRV 1. Übung zu Buchungen und Darstellung aller Haushalte und des Voranschlags- und Rechnungsquerschnitts für Hochschulzertifikat Abgabe per E-Mail bis 28.04.2017 Dipl. oec. Anke

Mehr

1681/A. vom (XXV.GP) ANTRAG. der Abgeordneten Rainer Hable, Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen

1681/A. vom (XXV.GP) ANTRAG. der Abgeordneten Rainer Hable, Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen 1681/A vom 18.05.2016 (XXV.GP) 1 von 4 ANTRAG der Abgeordneten Rainer Hable, Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948,

Mehr