Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegebetten und Pflegebetttischen / Bettnachttischen mit verstellbarer Platte.

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1 AC/TK AC/TK Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegebetten und Pflegebetttischen / Bettnachttischen mit verstellbarer Platte zwischen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen Pflegekasse Basler Straße Bad Homburg v.d.h. - im folgenden Pflegekasse genannt- und der Landesinnung Hessen für Orthopädie-Technik Benzstraße Mörfelden-Walldorf sowie dem Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.v. Fachgruppe Sanitätsfachhandel Flughafenstraße 4a Frankfurt am Main - im folgenden Leistungserbringer genannt- Präambel Da bislang keine Ein igung bei den Verha ndlungen zw ischen den Spitzen verbänden der Pflegeversicherung und den Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene über eine Anhebung der Versorgungspauschalen und über eine Vergütung für die N achrüstungen an Pflegebetten/ Ein legera hmen erz ielt w orden ist, schließen die Vertragspartner zur Sicherstellung der Versorgung der Versicherten mit Pflegebetten und Einlegerahmen, sowie Pflegebetttischen und Bettnachtschränken mit verstellbarer Platte nachfolgenden Vertrag nach 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit 78 Abs. 1 SGB XI Version Stand: Seite 1 von 17

2 1 Gegenstand des Vertrages (1) Der Vertrag regelt die Versorgung der Pflegebedürftigen mit den in der Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführten Pflegehilfsmitteln gemäß 78 Abs. 1 SGB XI einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen auf der Basis einer pauschalen Vergütung. Die Versorgung erfolgt ausschließlich mit Pflegehilfsmitteln, die die Qualitätsstandards des Pflegehilfsmittelverzeichnisses gemäß 78 Abs. 2 SGB XI i.v.m. 40 SGB XI sowie die jeweils gültigen Anforderungen der für Medizinprodukte zuständigen obersten Landesbehörden erfüllen. (2) Die Aufnahme weiterer Produktarten erfolgt in beiderseitigem Einvernehmen und bedarf jeweils keines weiteren gesonderten Vertrages. Sie werden in den jeweiligen Anlagen zu diesem Vertrag schriftlich und einvernehmlich geregelt. Sie sind ebenfalls Gegenstand dieses Vertrages. (3) Andere Leistungserbringer können an diesem Vertrag teilnehmen, wenn sie schriftlich eine entsprechende Erklärung nach der Anlage 4 dieses Vertrages gegenüber der Pflegekasse abgeben. (4) Das Nähere zu dem Vertragsinhalt ist in den Anlagen zu diesem Vertrag geregelt. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages. 2 Grundsätze der Leistungserbringung (1) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Pflegebedürftigen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Vertrages mit Pflegehilfsmitteln zu versorgen und dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot des 29 Abs. 1 SGB XI zu beachten. (2) Vor Beginn der Versorgung ist die vorherige Zustimmung der zuständigen Pflegekasse einzuholen, es sei denn, dem Leistungserbringer liegt ein konkreter Auftrag der Pflegekasse vor. Den Wünschen des Pflegebedürftigen soll bei der Versorgung und der Auswahlentscheidung des Leistungserbringers entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. (3) Der Leistungserbringer liefert das Pflegehilfsmittel an den Pflegebedürftigen leihweise aus und überlässt es ihm - in Erfüllung seiner gegenüber den Pflegekassen vertraglichen Verpflichtung - zur Nutzung und gewährleistet die einwandfreie Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit während des Versorgungszeitraumes, soweit sie nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig durch den Pflegebedürftigen beeinträchtigt wurde. (4) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, einen Erhebungsbogen zur Qualitätssicherung der Versorgung nach dem Muster der Anlage 3 zu diesem Vertrag mit der Auslieferung des Pflegehilfsmittels an den Pflegebedürftigen oder eine von ihm beauftragte Person auszuhändigen. Die Pflegekasse ist jederzeit berechtigt, die Versorgung in der ihr geeignet erscheinenden Form nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. (5) Der Leistungserbringer bleibt auch während der Versorgung Eigentümer der nach diesem Vertrag abgegebenen Pflegehilfsmittel. (6) Der Leistungserbringer hat jedes nach diesem Vertrag ausgelieferte Pflegehilfsmittel individuell eindeutig zu kennzeichnen. Der Name des Leistungserbringers ist auf dem Pflegehilfsmittel anzugeben. (7) Die Auslieferung der Pflegehilfsmittel ist grundsätzlich ohne Verzögerung am Tag der Auftragserteilung durch die Pflegekasse auszuführen, soweit die Auslieferung nicht durch Einflüsse verhindert wird, die der Leistungserbringer nicht zu vertreten hat. Ist die Auslieferung am gleichen Tag jedoch nicht zwingend notwendig (z. B. wegen einer Krankenhausentlassung), kann in Abstimmung mit dem Pflegebedürftigen die Lieferung auch nach Vereinbarung erfolgen. Version Stand: Seite 2 von 17

3 (8) Der Leistungserbringer hat die Versorgung einschließlich aller Dienst- und Serviceleistungen bis zum Ende der Versorgungsdauer sicherzustellen, auch wenn der Vertrag durch Kündigung oder aus sonstigen Gründen endet. (9) Der Leistungserbringer erhält eine Mitteilung von der zuständigen Pflegekasse, wenn für einen nach diesem Vertrag versorgten Pflegebedürftigen die Leistungspflicht der Pflegekasse (z. B. beim Tod des Pflegebedürftigen) entfällt. Die Rückholung des Pflegehilfsmittels ist unverzüglich vorzunehmen. 3 Produkt- und Leistungsbeschreibung (1) Das zum Einsatz kommende Pflegehilfsmittel entspricht den technischen und pflegerischen Anforderungen der entsprechenden Produktuntergruppe des Pflegehilfsmittelverzeichnisses nach 78 Abs. 2 SGB XI und umfasst sämtliche für die Versorgung notwendigen Zubehörteile und Zurüstungen entsprechend der Anlage 1 zu diesem Vertrag. (2) Die im Rahmen der Pflegehilfsmittelversorgung zu erbringenden Leistungen beinhalten neben der fachgerechten Versorgung mit einem Pflegehilfsmittel gemäß der Produktbeschreibung alle damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Hierzu zählen insbesondere: Beratung, Anlieferung, Montage, Anpassung, Prüfung, Reparatur und Abholung des Pflegehilfsmittels sowie eine umfassende Einweisung des Pflegebedürftigen oder einer von ihm beauftragten Person in den sachgerechten Gebrauch des Pflegehilfsmittels. Die Um- beziehungsweise Aufrüstung und die Umversorgung mit einem gleichartigen Pflegehilfsmittel sind während der Versorgungsdauer kostenfrei sicherzustellen. AUSNAHME: Herzpatienten (Herzinsuffizienz), die einer besonderen Lagerung bedürfen. Bei jeder Versorgung ist eine neue Matratze zu verwenden; der Wiedereinsatz von Matratzen ist nicht zulässig. (3) Sofern eine notwendige Reparatur eines Pflegehilfsmittels nicht unmittelbar durchgeführt werden kann, stellt der Leistungserbringer einen adäquaten Ersatz unentgeltlich zur Verfügung. (4) Ein Versorgungsfall, der über den in den Anlagen zu diesem Vertrag vereinbarten Nutzungszeitraum der Produktarten zeitlich hinausgeht, wird der Pflegekasse vom Leistungserbringer zwei Monate vor Ablauf des Zeitraumes zur Prüfung (kann auch gleich als Rechnungsstellung erfolgen) mittels Anlage 3a vorgelegt. Die Pflegekasse prüft dann, ob der Pflegebedürftige das Pflegehilfsmittel weiterhin benötigt. Ist die Verwendung des Pflegehilfsmittels weiterhin erforderlich, hat der Leistungserbringer für den folgenden vereinbarten Gewährleistungszeitraum Anspruch auf eine weitere Pauschale. (4) Der Leistungserbringer informiert den Pflegebedürftigen über seinen Eigentumsvorbehalt sowie die leistungsrechtlichen Modalitäten entsprechend dem Muster in der Anlage 3a zu diesem Vertrag und lässt sich den Empfang des gebrauchs- und funktionsfähigen Pflegehilfsmittels vom Pflegebedürftigen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich bestätigen. 4 Preisgestaltung (1) Die Höhe der Versorgungspauschale ist in Anlage 2 zu diesem Vertrag geregelt. Mit der Versorgungspauschale ist der in den 2 und 3 dieses Vertrages beschriebene Leistungsumfang abgegolten. Ergeben sich aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften bauartbedingte Änderungen bei der technischen Ausführung der Pflegebetten beziehungsweise erhöhte und ausgeweitete Anforderungen für Überprüfung und Wartung der beim Versicherten vorhandenen Systeme, die nachweislich mit Kostensteigerungen bei den Produkten oder bei der Umsetzung dieser Maßnahmen während des Versorgungsgeschehens einhergehen, werden die Vertragspartner zeitnah über die Anpassung des Vertrages in Gespräche eintreten. Die Pauschale kann je Versorgungsfall nur einmal abgerechnet werden. Eine nochmalige Abrechnung der Pauschale ist auch bei einem Wechsel der Pflegekasse nicht zulässig. Lediglich Version Stand: Seite 3 von 17

4 bei einem Wohnortwechsel des Pflegebedürftigen außerhalb eines Umkreises von 200 km kann nach Einzelfallentscheidung der Pflegekasse eine zweite Pauschale in Betracht kommen. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Versorgung in diesem Sinne sicherzustellen, wobei eine zusätzliche Abrechnung von Transportkosten nicht in Betracht kommt. (2) Eine Zuzahlung ist ab nach Maßgabe des 33 Absatz 8 SGB V in Verbindung mit 40 Absatz 5 Satz 7 sowie den 61 und 62 SGB V zu erheben. (3) Pflegebedürftige, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für Pflegehilfsmittel. Daher leistet die soziale Pflegeversicherung einen Betrag in Höhe der Hälfte der vertraglich vereinbarten Pauschale. (4) Mit den vereinbarten Entgelten ist gleichzeitig die Rückholung als auch die Aussonderung und Entsorgung eines nicht mehr nachrüstbaren Pflegebettes abgegolten. 5 Abrechnungsverfahren (1) Die von den Spitzenverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer festgelegten Verfahren über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches gemäß 105 Abs. 2 SGB XI sind - in der jeweils gültigen Fassung - Bestandteil dieses Vertrages. (2) Vorübergehend - bis zum Inkrafttreten der Regelungen gemäß 105 SGB XI - müssen die Abrechnungen folgende Angaben enthalten: Bei der Einzelabrechnung: a) Institutionskennzeichen der Pflegekasse (Kassennummer), b) Name der Pflegekasse, c) Versichertennummer gemäß 101 SGB XI, d) Name, Vorname und Anschrift des Pflegebedürftigen, e) Geburtsdatum des Pflegebedürftigen, f) Rechnungsnummer mit Belegnummer, g) gegebenenfalls Genehmigungskennzeichen der Pflegekasse und/oder Datum der Genehmigung bei Kostenvoranschlag, h) Gesamtsumme (brutto), ggf. inklusive Mehrwertsteuer je Abrechnungsfall, i) Institutionskennzeichen des Leistungserbringers gemäß 103 Abs. 1 SGB XI, j) Art der abgegebenen Leistung (Abrechnungspositionsnummer entsprechend dem Pflegehilfsmittelverzeichnis gemäß 78 Abs. 2 SGB XI i.v.m. 128 SGB V), k) gegebenenfalls Kennzeichen für Pflegehilfsmittel, l) reduzierte Gesamtsumme (Beihilfeberechtigung gemäß 28 Abs. 2 SGB XI), m) Anzahl der Pflegehilfsmittel/Menge der abgegebenen Leistungen (Faktor), n) Einzelbetrag der Leistung, o) gegebenenfalls Mehrwertsteuer je Einzelbetrag, p) Datum/Daten der Leistungserbringung. Bei der Gesamtaufstellung: a) Rechnungsdatum, b) Rechnungsnummer, c) Institutionskennzeichen des Leistungserbringers, d) Name und Anschrift des Leistungserbringers, e) Institutionskennzeichen der Pflegekasse, f) Summe der Gesamtbruttobeträge der Pflegebedürftigen, (gegebenenfalls inklusiv Mehrwertsteuer), g) Gesamtrechnungsbetrag (gegebenenfalls inklusiv Mehrwertsteuer). Änderungen teilen die Verbände der Pflegekassen dem Leistungserbringer mit. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, diese zu übernehmen. Version Stand: Seite 4 von 17

5 (3) Leistungserbringer, die Leistungen für unterschiedliche Kostenträger (Krankenversicherung/Pflegeversicherung) erbringen, müssen diese Leistungen mit getrennten Rechnungen abrechnen. (4) Die Rechnungslegung erfolgt je Leistungserbringer für alle Versorgungs-/ Abrechnungsfälle monatlich einmal. (5) Die rechnungsbegründenden Unterlagen, wie Leistungszusagen der Pflegekasse und die Empfangsbestätigung des Pflegebedürftigen sind jeweils zeitgleich mit der Rechnungslegung im Original an die Pflegekasse oder eine von ihr benannte Stelle zu liefern. (6) Bei Differenzen beziehungsweise begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann die Pflegekasse dem Leistungserbringer die eingereichten Unterlagen zur Prüfung beziehungsweise. zur Korrektur zurückgeben. (7) Beanstandungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungseingang geltend gemacht werden. Rückforderungen können mit der nächsten Abrechnung verrechnet werden. Spätere Rückforderungen können nur mit dem Einverständnis des Leistungserbringers verrechnet werden, es sei denn, es lag eine unerlaubte Handlung beziehungsweise eine nicht vertragskonforme Leistung des Leistungserbringers vor. 6 Zahlungsweise (1) Die Bezahlung der Rechnung erfolgt spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang bei der Pflegekasse oder einer von ihr benannten Abrechnungsstelle. Bei Zahlung durch Überweisung gilt die Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb dieser Frist dem Geldinstitut erteilt wird. Sollten Rechnungen später als 12 Monate nach Leistungserbringung eingereicht werden, kann die Pflegekasse die Zahlung verweigern. (2) Überträgt der Leistungserbringer die Abrechnung einer Abrechnungsstelle, so hat er die Pflegekasse unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Pflegekasse sind der Beginn und das Ende der Abrechnung und der Name der beauftragten Abrechnungsstelle mitzuteilen. Es ist eine Erklärung des Leistungserbringers beizufügen, dass die Zahlung der Pflegekasse an die beauftragte Abrechnungsstelle mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, selbst dafür zu sorgen, dass mit dem der Pflegekasse mitgeteilten Ende der Abrechnung keine diesen Zeitpunkt überschreitende Inkassovollmacht oder Abtretungserklärung zugunsten der Pflegekasse gemeldeten Abrechnungsstelle mehr besteht. (3) Sofern die Rechnungslegung einer Abrechnungsstelle gemäß Abs. 2 übertragen werden soll, ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der von ihm getroffenen technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Maßgaben und des 6 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz durch den Leistungserbringer auszuwählen. Die getroffene Vereinbarung über Datenschutz und Datensicherung beim Auftragnehmer (Abrechnungsstelle) ist der Pflegekasse vorzulegen. 7 Werbung Werbemaßnahmen des Leistungserbringers dürfen sich nicht auf die Leistungspflicht der Pflegekasse beziehen. Eine gezielte Beeinflussung des Pflegebedürftigen, insbesondere hinsichtlich der Beantragung bestimmter Leistungen, ist nicht zulässig. 8 Datenschutz Version Stand: Seite 5 von 17

6 (1) Die Versicherten- und Leistungsdaten der vertraglich erbrachten Leistungen dürfen nur im Rahmen der in 104 SGB XI genannte Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Der Leistungserbringer beziehungsweise die von ihr beauftragte Abrechnungsstelle verpflichten sich, den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen. (2) Der Leistungserbringer sowie die von ihm beauftragte Abrechnungsstelle unterliegen hinsichtlich der Person des Pflegebedürftigen der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber der leistungspflichtigen Pflegekasse und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pflegekasse erforderlich sind. Der Leistungserbringer hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten. Die 35, 37 SGB I sowie die 67 bis 85 a SGB X bleiben unberührt. 9 Zusammenarbeit (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle unterschiedlichen Auffassungen aus der Anwendung dieses Vertrages - insbesondere in Fällen des 11 dieses Vertrages - gemeinsam zu klären. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über die notwendigen Neuregelungen. 10 Maßnahmen bei Vertragsverstößen, Wiedergutmachung des Schadens (1) Bei Verstößen gegen die aus diesem Vertrag erwachsenden Pflichten kommen als Vertragsmaßnahme - nach Anhörung der Vertragspartner - eine Verwarnung, bei schweren Vertragsverstößen die Zahlung eines Geldbetrages bis ,00 uro und/oder fristlose Kündigung des Vertrages in Betracht. (2) Unabhängig von den Maßnahmen nach Abs. 1 ist der durch die Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen. 11 Gerichtsstand Für Streitigkeiten sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gemäß 51 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuständig. Es wird vereinbart, dass örtlich das Sozialgericht Frankfurt zuständig sein soll. 12 Inkrafttreten und Kündigung (1) Der Vertrag tritt zum 01. Januar 2017 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.. (2) Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden, erstmals zum 30. Juni Mit der Kündigung des Vertrages gelten auch die Anlagen des Vertrages als gekündigt, sofern in den Anlagen keine gesonderten Kündigungsfristen genannt sind. (3) Der Vertrag sowie die vereinbarten Höchstpreise und Vergütungen gelten bis zum Abschluss (längstens für sechs Monate) einer neuen Vereinbarung weiter. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Kündigung unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen. Version Stand: Seite 6 von 17

7 (4) Sollten Festbeträge gemäß 36 i.v. mit 33 Abs. 2 SGB V unterhalb der vereinbarten Vertragspreise festgesetzt werden, gelten die entsprechenden vertraglich vereinbarten Höchstpreise als aufgehoben, ohne dass es hierzu einer besonderen Kündigung bedarf. (5) Grobe Verstöße gegen diesen Vertrag führen zu einer sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses. (6) Ergeben sich Änderungen im Ablauf dieses Vertrages, können diese einvernehmlich kurzfristig geändert werden. Sie bedürfen der Schriftform. (7) Sofern die Spitzenverbände vor Ablauf dieser Vereinbarung zu einem einvernehmlichen Vertrag (( 78 Abs. 1 SGB XI) kommen, tritt diese Regelung mit sofortiger Wirkung an die Stelle dieser Vereinbarung ohne dass es einer Kündigungsfrist bedarf. Bad Homburg Mörfelden-Walldorf, den Frankfurt am Main AOK Die Gesundheitskasse in Hessen Pflegekasse Landesinnung Hessen für Orthopädie-Technik gez. Unterschrift gez. Unterschrift Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.v. gez. Unterschrift Version Stand: Seite 7 von 17

8 Anlage 1 zu dem Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln gemäß 78 Abs. 1 SGB XI vom 1. Januar 2009 Produktbeschreibung: Produktgruppe 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege Produktart motorisch verstellbare Pflegebetten, Maße: 90/100 x 200 cm Pflegehilfsmittelpositionsnummer Produktanforderungen gemäß den Qualitätsstandards (technischen und pflegerischen Anforderungen) der Produktuntergruppe der Produktgruppe 50 des Pflegehilfsmittelverzeichnisses nach 78 Abs. 2 SGB XI sowie den jeweils gültigen 1 Anforderungen der für Medizinprodukte zuständigen obersten Landesbehörden erfüllen Leistungsbeschreibung gemäß 3 Abs. 1 und 2 Zubehör und Zurüstungen (bei Bedarf) für die folgenden Pflegehilfsmittel gelten die Qualitätsstandards des Pflegehilfsmittelverzeichnisses: Bettgalgen, Matratze, Seitengitter, Aufrichthilfen, Bettverkürzungen, Bettverlängerungen. Preis siehe Übersicht Anlage 2 Nutzungszeitraum siehe Übersicht Anlage 2 Produktgruppe 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege Produktart manuell verstellbare Pflegebetten, Maße: 90/100 x 200 cm Pflegehilfsmittelpositionsnummer Produktanforderungen gemäß den Qualitätsstandards (technischen und pflegerischen Anforderungen) der Produktuntergruppe der Produktgruppe 50 des Pflegehilfsmittelverzeichnisses nach 78 Abs. 2 SGB XI sowie den jeweils gültigen 1 Anforderungen der für Medizinprodukte zuständigen obersten Landesbehörden erfüllen Leistungsbeschreibung gemäß 3 Abs. 1 und 2 Zubehör und Zurüstungen (bei Bedarf) für die folgenden Pflegehilfsmittel gelten die Qualitätsstandards des Pflegehilfsmittelverzeichnisses: Bettgalgen, Matratze, Seitengitter, Aufrichthilfen, Bettverkürzungen, Bettverlängerungen. Preis siehe Übersicht Anlage 2 Nutzungszeitraum siehe Übersicht Anlage 2 Produktgruppe 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege Produktart motorisch bedienbare Einlegerahmen, Maße: 90/100 x 200 cm Pflegehilfsmittelpositionsnummer Version Stand: Seite 8 von 17

9 Produktanforderungen gemäß den Qualitätsstandards (technischen und pflegerischen Anforderungen) der Produktuntergruppe der Produktgruppe 50 des Pflegehilfsmittelverzeichnisses nach 78 Abs. 2 SGB XI sowie den jeweils gültigen 1 Anforderungen der für Medizinprodukte zuständigen obersten Landesbehörden erfüllen Leistungsbeschreibung gemäß 3 Abs. 1 und 2 Zubehör und Zurüstungen (bei Bedarf) für die folgenden Pflegehilfsmittel gelten die Qualitätsstandards des Pflegehilfsmittelverzeichnisses: Bettgalgen, Matratze, Aufrichthilfen, Bettverkürzungen. Preis siehe Übersicht Anlage 2 Nutzungszeitraum siehe Übersicht Anlage 2 Produktgruppe 50 Produktart Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege Pflegebetttische oder Bettnachtschränke mit verstellbarer Tischplatte zur Erleichterung der Pflege Pflegehilfsmittelpositionsnummer Preis Nutzungszeitraum 150,00 Netto So lange erforderlich, Wiedereinsatz möglich Mit den vereinbarten Pauschalen/Preisen sind alle unerlässlichen Leistungen, die für den Einzelfall notwendig sind, abgegolten. Wird anlässlich einer Versorgung mit einer Anti-Dekubitus-Matratze eine Erhöhung des Seitengitters notwendig, so ist auch diese Erhöhung mit der gezahlten Pauschale abgegolten. Werden Bett und Anti-Dekubitus-Matratze von verschiedenen Leistungserbringern geliefert, ist der Leistungserbringer für die Seitengittererhöhung zuständig, der auch das Pflegebett geliefert hat. Insofern ist der Leistungserbringer, der die Anti-Dekubitus-Matratze geliefert hat verpflichtet, die AOK Hessen unverzüglich über die benötigte Seitengittererhöhung zu informieren. Wird für einen gelieferten Pflegerahmen eine Anti-Dekubitus-Matratze sowie ein Seitengitter benötigt, so ist kostenfrei auf ein Pflegebett um zu versorgen. Werden Einlegerahmen und Anti-Dekubitus-Matratze von verschiedenen Leistungserbringern geliefert, ist der Leistungserbringer für die Umversorgung mit einem Pflegebett zuständig, der den Einlegerahmen geliefert hat. Insofern ist der Leistungserbringer, der die Anti-Dekubitus-Matratze liefert verpflichtet, die AOK Hessen unverzüglich über die notwendige Umversorgung zu informieren. Kinder-/Kleinwüchsigen-Pflegebetten (PG ) sowie Überbreiten/ Überlängen (Standardmaß ist 90/100 cm x 200 cm) sind von diesem Vertrag nicht umfasst. Version Stand: Seite 9 von 17

10 Anlage 2 zu dem Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln nach 78 Abs. 1 SGB XI vom 1. Januar 2009 Pauschale Vergütung der Anspruch auf die nachstehend genannten Vergütungsbeträge besteht nur, sofern der Versicherte auch Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält a) Für die in der Anlage 1 zu diesem Vertrag beschriebenen Pflegebetten und Einlegerahmen einschließlich der Matratze und der bei Bedarf notwendigen Zubehörteile und Zurüstungen und Prüfungen nach Vorgaben des Herstellers sowie der Leistungen gemäß den 2 und 3 dieses Vertrages Netto 435,00 uro für die in der Anlage 1 zu diesem Vertrag beschriebenen Pflegebetten und Einlegerahmen einschließlich der Matratze und der bei Bedarf notwendigen Zubehörteile und Zurüstungen und Prüfungen nach Vorgaben des Herstellers sowie der Leistungen gemäß den 2 und 3 dieses Vertrages beträgt der Nutzungszeitraum 2 Jahre. b) Ist nach Ablauf des Nutzungszeitraumes weiterhin eine Versorgung des Pflegebedürftigen mit dem Pflegehilfsmittel erforderlich, beträgt die pauschale Vergütung für einen weiteren 2- jährigen Nutzungszeitraum Netto 435,00 uro c) Die Pflegekasse bei der AOK Hessen vergütet die vereinbarten Beträge für Pflegebetten, Pflegebetttische und Bettnachtschränke mit verstellbarer Platte nur dann, wenn tatsächlich ein Anspruch auf Pflegeleistungen besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Rechnung abgesetzt. Der Vertragspartner kann sich zur Sicherheit den Bescheid der Pflegekasse durch den Versicherten vorlegen lassen oder/und die vertraglich vereinbarten Sicherheiten/Pauschalen vom Versicherten zunächst einbehalten. Bestätigt der Versicherte beziehungsweise sein Vertreter auf dem Antrag, dass Pflegegeld seitens der Pflegekasse im Pflegegrad 3 bis 5 gezahlt wird, kann die Rechnung mittels beigefügtem Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung direkt bei der bekannten Abrechnungsstelle eingereicht werden. d) Kann diese Bestätigung nicht gegeben werden ist davon auszugehen, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse besteht und somit auch nicht auf das Pflegebett. Der Versicherte beziehungsweise sein Vertreter ist aufzufordern einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse zu stellen. e) Erhält ein Versicherter Leistungen aus der Pflegeversicherung nach Pflegegrad 1 und 2 ist vor Leistungserbringung und Abrechnung ein Kostenvoranschlag erforderlich. f) Benötigt der Versicherte vor der Entscheidung der Pflegekasse trotzdem ein Pflegebett kann dieses vom Leistungserbringer in Form einer gegebenenfalls monatlichen Pauschale zur Verfügung gestellt werden. g) wird über den Pflegegeldantrag von der Pflegekasse positiv entschieden erhält der Versicherte einen entsprechenden Bescheid. Nach Vorlage dieses Bescheides beim Leistungserbringer ist ihm die monatliche Pauschale/Kaution für die Überlassung des Pflegebettes bis zur Pflegeeinstufung zurück zu zahlen, sofern die Pflegeeinstufung rückwirkend zum Liefertermin des Pflegebettes erfolgt ist: Der Leistungserbringer erhält dann seine Vergütung von der Pflegekasse entsprechend des Pflegebettenvertrages. Version Stand: Seite 10 von 17

11 h) wird der Pflegegeldantrag wegen fehlender Voraussetzungen negativ entschieden, ist das weitere Procedere im Innenverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Leistungserbringer zu regeln. i) Eine Zuzahlung ist nach 33 Absatz 8 SGB V bei Leistungserbringung zu erheben (vgl. 4 Abs. 2 dieses Vertrages). j) Den Netto-Pauschal-Vergütungen ist der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz hinzuzurechnen. Version Stand: Seite 11 von 17

12 Anlage 3 zu dem Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln gemäß 78 Abs. 1 SGB XI vom 1. Januar 2009 Erhebungsbogen zur Qualitätssicherung der Versorgung Vom Leistungserbringer auszufüllen Bitte ausfüllen und an den Pflegebedürftigen oder eine von ihm beauftragte Person weitergeben. (Name des Leistungserbringers) (Anschrift des Leistungserbringers) (Hersteller des Pflegebettes/Einlegerahmens/Pflegebetttisches/Bettnachtschrankes) (Typ, Bezeichnung des Pflegebettes/Einlegerahmens, Pflegebetttisches/Bettnachtschrankes) (Positionsnummer des Pflegehilfsmittelverzeichnisses - zehnstellig -) (Kennzeichnung des Pflegebettes/Einlegerahmens, Pflegebetttisches/ Bettnachtschrankes durch den Leistungserbringer) Ort/ Lieferdatum Unterschrift Leistungserbringer Erklärung zum Erhalt des Pflegebettes/Einlegerahmens, Pflegebetttisches/Bettnachtschrankes Vom Pflegebedürftigen oder einer von ihm beauftragten Person auszufüllen Erfolgte eine ausführliche und verständliche Einweisung in den Gebrauch des Pflegebettes/ Einlegerahmens / Pflegebetttisches / Bettnachtschrankes? ja nein Befindet sich das/der Pflegebett/ Einlegerahmen/ Pflegebetttisch / Bettnachtschrank in einem augenscheinlich guten Zustand? ja nein Mängel: Version Stand: Seite 12 von 17

13 Haben Sie das Pflegebett/ den Einlegrahmen / Pflegebetttisch / Bettnachtschrank mit allen notwendigen Zubehörteilen und Zurüstungen erhalten? ja nein Haben Sie eine wirtschaftliche Aufzahlung geleistet? ja nein ICH WURDE EINGEHEND ÜBER DI E VERSORGUNG MIT EI NEM EINLEGERAHMEN UND DI E FOLGEKOST EN FÜR EINE EVENTUELLE UMVERSORGUNG MIT EI NEM PFLEGEBETT, DI E VON MIR ZU TRAGEN SI ND, I NFORMI ERT. DIES GILT AUCH FÜR EINEN VON MIR GEWÜNSCHT EN AUST AUSCH DES P FLEGEBETTES GEGEN EINEN EINLEGER AHMEN. ja nein Ort/ Datum Unterschrift Versicherter/ Bzw. Beauftragten Datenschutzhinweis: Die Daten werden zur Erfüllung der Aufgaben der AOK Hessen nach 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V und 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI zum Zwecke der Versorgung mit einem Hilfsmittel nach 33 Abs. 1 SGB V erhoben und verarbeitet. Ihr Mitwirken ist nach 60 SGB I erforderlich. Fehlende Mitwirkung kann zu Nachteilen bei den Leistungsansprüchen führen. Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung und zu Ihren Rechten finden Sie unter: Version Stand: Seite 13 von 17

14 Anlage 3a zu dem Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln gemäß 78 Abs. 1 SGB XI vom 1. Januar 2009 Antrag für eine Folgepauschale (nur Für Pflegebetten und Einlegrahmen) Die Abrechnung kann erst nach Ablauf des vorangegangenen Versorgungszeitraumes erfolgen. Der Abrechnung ist das aktuelle Prüfprotokoll beizufügen! Vom Leistungserbringer auszufüllen Bitte ausfüllen und an den Pflegebedürftigen oder eine von ihm beauftragte Person weitergeben. Name des Versicherten: KV-Nummer: (Name des Leistungserbringers) (Anschrift des Leistungserbringers) (Hersteller des Pflegebettes/Einlegerahmens) (Typ, Bezeichnung des Pflegebettes/Einlegerahmens) (Positionsnummer des Pflegehilfsmittelverzeichnisses - zehnstellig -) (Kennzeichnung des Pflegebettes/Einlegrahmens durch den Leistungserbringer) Lieferdatum Unterschrift Leistungserbringer Erklärung zum Erhalt des Pflegebettes/Einlegerahmens Vom Pflegebedürftigen oder einer von ihm beauftragten Person auszufüllen Das/der oben bezeichnete Pflegebett/Einlegerahmen muss weiterhin von mir genutzt werden ja nein ich beziehe Pflegegeld ja nein Ort, Datum Unterschrift des Versicherten/ Bzw. Beauftragten Datenschutzhinweis: Die Daten werden zur Erfüllung der Aufgaben der AOK Hessen nach 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 9 SGB V und 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 SGB XI zum Zwecke der Abrechnung von einem Hilfsmittel nach 33 Abs. 1 SGB V erhoben und verarbeitet. Ihr Mitwirken ist nach 60 SGB I erforderlich. Fehlende Mitwirkung kann zu Nachteilen bei den Leistungsansprüchen führen. Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung und zu Ihren Rechten finden Sie unter: Version Stand: Seite 14 von 17

15 Anlage 4 zu dem Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln gemäß 78 Abs. 1 SGB XI vom 1. Januar 2009 Annahme - Erklärung Leistungserbringer (Name, Firmenbezeichnung) IK-Nummer Inhaber/Geschäftsführer Betriebssitz (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) Hiermit nehme(n) ich/wir das mir/uns ausgehändigte Vertragsangebot der Spitzenverbände der Pflegekassen nach 78 Abs. 1 SGB XI über die Versorgung der Pflegebedürftigen m i t P f l e g e b e t t e n v o m 1. J u n i / 1. J a n u a r a n. Die Versorgungsverpflichtung des Leistungserbringers erstreckt sich auf folgende Gemeinde(n): Stadt/Städte: Region(en): Ich/wir bin/sind damit einverstanden, dass spätere Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages mir/uns gegenüber ohne weitere Anerkennung verbindlich werden, soweit ich/wir diese Annahme- Erklärung nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich widerrufe(n). Ich/wir verpflichte(n) mich/uns, meinen/unseren Erfüllungsgehilfen die Bestimmungen des Vertrages zur Kenntnis zu bringen und deren Beachtung durch sie in geeigneter Weise zu überwachen. Ort/ Datum Unterschrift des Leistungserbringers Version Stand: Seite 15 von 17

16 Name des Leistungserbringers Ottmar Mustermann Musterstraße Musterstadt Name des Versicherten Straße PLZ Wohnort KV-Nummer: Geburtsdatum ANTRAG AUF EIN PFLEGEBETT/EINLEGERAHMEN AUS DER PFLEGEVERSICHERUNG ERKLÄRUNG DES VERSICHERTEN Bezeichnung Hilfsmittel-Nr.: Ich beantrage die Lieferung des vg. Pflegebettes/Einlegerahmens zu Lasten der Pflegeversicherung. Gleichzeitig erkläre ich, dass ich Mitglied des vg. Kostenträgers bin und Leistungen aus der Pflegeversicherung durch die AOK Hessen Pflegekasse erhalte. Ja Nein Ich habe einen Beihilfeanspruch Ja Nein Ich hatte bisher schon ein Pflegebett oder Einlegerahmen Ja Nein wenn JA, wann erfolgte die Versorgung? Mir ist bekannt, dass ich auf Grund falscher Angaben verpflichtet bin, die Kosten gegebenenfalls selbst zu tragen. Ort/ Datum Unterschrift des Versicherten oder des gesetzlichen Vertreters Datenschutzhinweis Die Daten werden zur Erfüllung der Aufgaben der AOK Hessen nach 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V und 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI zum Zwecke der Versorgung mit einem Hilfsmittel nach 33 Abs. 1 SGB V erhoben und verarbeitet. Ihr Mitwirken ist nach 60 SGB I erforderlich. Fehlende Mitwirkung kann zu Nachteilen bei den Leistungsansprüchen führen. Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung und zu Ihren Rechten finden Sie unter: Version Stand: Seite 16 von 17

17 Name des Leistungserbringers Ottmar Mustermann Musterstraße Musterstadt Name des Versicherten Straße PLZ Wohnort Versicherungsnummer Geburtsdatum ANTRAG AUF EIN PFLEGEBETTTISCH/BETTNACHTSCHRANK MIT VERSTELLBARER TISCHPLATTE AUS DER PFLEGEVERSICHERUNG ERKLÄRUNG DES VERSICHERTEN Bezeichnung Hilfsmittel-Nr.: Ich beantrage die Lieferung des vg. Pflegebetttisches/Nachtschrank mit verstellbarer Tischplatte zu Lasten der Pflegeversicherung. Gleichzeitig erkläre ich, dass ich Mitglied des vg. Kostenträgers bin und Leistungen aus der Pflegeversicherung durch die AOK Hessen Pflegekasse erhalte. Ja Nein Ich habe einen Beihilfeanspruch Ja Nein Mir ist bekannt, dass ich auf Grund falscher Angaben verpflichtet bin, die Kosten gegebenenfalls selbst zu tragen. Ort/ Datum Unterschrift des Versicherten oder des gesetzlichen Vertreters Datenschutzhinweis Die Daten werden zur Erfüllung der Aufgaben der AOK Hessen nach 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V und 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI zum Zwecke der Versorgung mit einem Hilfsmittel nach 33 Abs. 1 SGB V erhoben und verarbeitet. Ihr Mitwirken ist nach 60 SGB I erforderlich. Fehlende Mitwirkung kann zu Nachteilen bei den Leistungsansprüchen führen. Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung und zu Ihren Rechten finden Sie unter: Version Stand: Seite 17 von 17

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