V e r t r a g über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegebetten
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- Lioba Fromm
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1 V e r t r a g über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegebetten zwischen der Landesinnung für Orthopädietechnik in Sachsen-Anhalt Albrechtstr. 48, Dessau (nachfolgend Leistungserbringer genannt) - einerseits - und der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Straße 4, Magdeburg den Pflegekassen beim BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt Universitätsplatz 12, Magdeburg den Pflegekassen des IKK- Landesverbandes Sachsen-Anhalt Umfassungsstr. 85, Magdeburg der Pflegekasse bei der Landwirtschaftlichen Pflegekasse Mittel- und Ostdeutschland Hoppegartener Str. 100, Hönow (nachfolgend Pflegekasse genannt) - andererseits - Seite 1 von 22
2 Präambel Da bislang keine Einigung bei den Verhandlungen zwischen den Spitzenverbänden der Pflegekassen und den Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene über eine Anhebung der Versorgungspauschalen und über eine Vergütung für die Nachrüstungen an Pflegebetten/- Einlegerahmen erzielt worden ist, schließen die Vertragspartner zur Sicherstellung der Versorgung der Versicherten mit Pflegebetten und Einlegerahmen den vorliegenden Vertrag ( 12 Abs. 1, Satz 1 SGB XI). Dieser Vertrag gilt. 1 Geltungsbereich a) für die Pflegekassen laut Rubrum, b) für Mitglieder der Landesinnung für Orthopädietechnik, sofern sie die Anerkenntniserklärung (Anlage 1) unterzeichnen und ihnen eine Zulassung gemäß 126 SGB V erteilt worden ist, c) für Leistungserbringer, die nicht Mitglied der Landesinnung für Orthopädietechnik sind, sofern sie die Anerkenntniserklärung (Anlage 1) nach vorheriger Abstimmung mit den Pflegekassen unterzeichnen und ihnen eine Zulassung gemäß 126 SGB V erteilt worden ist. 2 Gegenstand des Vertrages (1) Der Vertrag regelt die zuzahlungsfreie Versorgung der Pflegebedürftigen mit den in der Anlage 2 zu diesem Vertrag aufgeführten Pflegebetten gemäß 78 Abs. 1 SGB XI einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen auf der Basis einer pauschalen Vergütung bei Standardversorgungen. Bei Schwerlast- und Kinderbetten erfolgt die Versorgung auf der Grundlage der in Anlage 2 aufgeführten Vertragspreise. (2) Die Versorgung erfolgt ausschließlich mit Pflegebetten, die den gesetzlichen Anforderungen an Medizinprodukte, den sicherheitstechnischen Auflagen der Aufsichtsbehörden sowie den technischen und pflegerischen Anforderungen des Pflegehilfsmittelverzeichnisses gemäß 78 Abs. 2 SGB XI i.v.m. 40 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, geprüft und dort gelistet sind. (3) Die Aufnahme weiterer Produktarten erfolgt in beiderseitigem Einvernehmen und bedarf jeweils keines weiteren gesonderten Vertrages. Sie werden in den jeweiligen Anlagen zu diesem Vertrag schriftlich und einvernehmlich geregelt. Sie sind ebenfalls Gegenstand dieses Vertrages. (4) Das Nähere zu dem Vertragsinhalt ist in den Anlagen zu diesem Vertrag geregelt. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages. 3 Grundsätze der Leistungserbringung (1) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Pflegebedürftigen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Vertrages mit Pflegebetten zu versorgen und dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot des 29 Abs. 1 SGB XI zu beachten. Seite 2 von 22
3 (2) Vor Beginn der Versorgung ist die Zustimmung der zuständigen Pflegekasse einzuholen, es sei denn, dem Leistungserbringer liegt ein konkreter Auftrag der Pflegekasse vor. Der Leistungserbringer hat keinen Anspruch auf eine Auftragsvergabe. (3) Der Leistungserbringer liefert das Pflegebett an den Pflegebedürftigen leihweise aus und überlässt es ihm in Erfüllung seiner gegenüber der Pflegekasse vertraglichen Verpflichtung zur Nutzung und gewährleistet die einwandfreie Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit während der Versorgungsdauer. (4) Der Leistungserbringer bleibt auch während der Versorgung Eigentümer der nach diesem Vertrag abgegebenen Pflegebetten, sofern diese im Rahmen von Versorgungspauschalen abgegeben werden (Standardversorgungen= S). (5) Jede Vertragspartei bestreitet, Betreiber von Pflegebetten im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG) zu sein. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, innerhalb der Versorgungsdauer Überprüfungen nach Herstellervorgaben und der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) durch entsprechendes Fachpersonal (gemäß der geltenden Bestimmungen) durchzuführen. Die sicherheitstechnischen Kontrollen sind zu dokumentieren und es ist ein Bestandsverzeichnis zu führen. Die Protokolle über die sicherheitstechnischen Kontrollen sind der Pflegekasse bei Bedarf unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, etwaige Vorkommnisse an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu melden. Darüber hinaus verpflichtet er sich den Pflegekassen gegenüber nicht, weitere Verpflichtungen aus der MPBetreibV zu übernehmen. (6) Die Regelversorgung ist das Pflegebett, hierüber klärt der Leistungserbringer den Pflegebedürftigen auf. Wünscht der Pflegebedürftige trotz schriftlicher Aufklärung die Versorgung mit einem Einlegerahmen und erfolgt während der Versorgungsdauer eine Umversorgung mit einem Pflegebett, gehen die dadurch ggf. entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten. (7) Der Leistungserbringer hat jedes nach diesem Vertrag ausgelieferte Pflegehilfsmittel individuell eindeutig zu kennzeichnen. Der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des Leistungserbringers ist auf dem Pflegehilfsmittel anzugeben. (8) Die Auslieferung der Pflegebetten ist grundsätzlich ohne Verzögerung am Tag der Auftragserteilung durch die Pflegekasse auszuführen, soweit die Auslieferung nicht durch Einflüsse verhindert wird, die der Leistungserbringer nicht zu vertreten hat. Als Verhinderungsgründe gelten beispielsweise - es ist kein Versicherungsschutz/Mitgliedschaft bzw. keine Pflegebedürftigkeit des Antragstellers festzustellen, - der Antragsteller befindet sich zurzeit der geplanten Auslieferung in stationärer Behandlung, - es ist noch nicht geklärt, ob die örtlichen/räumlichen Voraussetzungen für den Einsatz des Pflegebettes ausreichend sind. Ist die Auslieferung am gleichen Tag jedoch nicht zwingend notwendig, kann in Abstimmung mit dem Pflegebedürftigen die Lieferung auch nach Vereinbarung erfolgen. (9) Der Leistungserbringer hat die Versorgung inklusive aller unter 4 Abs. 2 geregelten Dienst- und Serviceleistungen bis zum Ende der Versorgungsdauer sicherzustellen, auch wenn der Vertrag durch Kündigung oder aus sonstigen Gründen endet. Die Versorgungsdauer endet durch Tod oder bei Kostenträgerwechsel oder Ende der Pflegebedürftigkeit. (10) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, den Pflegebedürftigen und die von ihm bevollmächtigte Person in den Gebrauch des Pflegebettes und des Zubehörs einzuweisen und Seite 3 von 22
4 die entsprechenden Gebrauchsanweisungen auszuhändigen. Der Pflegebedürftige erhält außerdem eine Empfangsbestätigung gemäß Anlage 4 des Vertrages. 4 Produkt- und Leistungsbeschreibung (1) Das zum Einsatz kommende Pflegebett entspricht den technischen und pflegerischen Anforderungen der entsprechenden Produktuntergruppe des Pflegehilfsmittelverzeichnisses nach 78 Abs. 2 SGB XI sowie den Vorgaben der für Medizinprodukte zuständigen Obersten Landesbehörden (vgl. 2 Abs. 2) und umfasst sämtliche für die Versorgung notwendigen Zubehörteile und Zurüstungen entsprechend der Anlage 2 zu diesem Vertrag. (2) Sofern eine notwendige Reparatur eines Pflegebettes nicht unmittelbar durchgeführt werden kann, stellt der Leistungserbringer einen adäquaten Ersatz unentgeltlich zur Verfügung. (3) Ein Versorgungsfall, der über den in den Anlage 3a bis 3d zu diesem Vertrag vereinbarten Gewährleistungszeitraum der Produktarten zeitlich hinausgeht, wird der Pflegekasse vom Leistungserbringer zwei Monate vor Ablauf des Zeitraumes zur Prüfung vorgelegt. Die Pflegekasse prüft dann, ob der Pflegebedürftige das Pflegehilfsmittel weiterhin benötigt. Ist dies weiterhin erforderlich, hat der Leistungserbringer für den folgenden vereinbarten Gewährleistungszeitraum Anspruch auf die Folgeversorgungspauschale gemäß Anlage 3a bis 3d. (4) Der Leistungserbringer informiert den Pflegebedürftigen und die von ihm beauftragte Person über seinen Eigentumsvorbehalt sowie die leistungsrechtlichen Modalitäten entsprechend dem Muster in der Anlage 4 zu diesem Vertrag und lässt sich den Empfang des gebrauchs- und funktionsfähigen Pflegehilfsmittel vom Pflegebedürftigen und/oder der von ihm beauftragten Person schriftlich bestätigen. 5 Qualitätssicherung (1) Der Leistungserbringer befindet sich in Besitz der Zertifizierung ISO oder Zur Sicherung der Versorgung der Versicherten mit technisch einwandfreien und qualitativ hochwertigen Hilfsmitteln weist der Leistungserbringer bis zu nach Vertragsabschluss sein innerbetriebliches Qualitätsmanagement über ein entsprechendes aktuelles ISO-Zertifikat von einer technischen Prüforganisation nach. Wird durch den Leistungserbringer das Qualitätsmanagement nicht nachgewiesen, so hat die Pflegekasse das Recht, den Vertrag gemäß 12 Abs. 3 zu kündigen. (2) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, alle technischen und fachlichen Voraussetzungen zur Durchführung von sicherheitstechnischen Wartungen der Pflegebetten zu schaffen. (3) Der Leistungserbringer verpflichtet sich zur Durchführung von Sichtkontrollen und Funktionsprüfungen der beweglichen Teile an Pflegebetten/Einlegerahmen sowie einer elektrotechnischen Messung nach VDE im Turnus von 6 Monaten (bei statistischem Nachweis einer Fehlerquote unter 2% gelten die gesetzlichen Bestimmungen). Am Pflegebett/Einlegerahmen ist eine Prüfplakette mit Angabe des nächsten Prüftermins anzubringen. Die Überprüfungen sind lt. MPG in einem Gerätebuch (Buch- oder EDV gerecht) aktuell zu erfassen. (4) Zur Überprüfung der Qualität der Versorgung ist die Pflegekasse berechtigt, Stichproben durchzuführen. Seite 4 von 22
5 (5) Erfüllt ein Leistungserbringer die aufgeführten Qualitätsvoraussetzungen nicht, so hat die Pflegekasse das Recht, den Vertrag nach 12 außerordentlich zu kündigen. 6 Vergütungsregelung (1) Die Höhe der Vergütung ist in den Anlagen 3a bis 3e zu diesem Vertrag geregelt. (2) Bei Versorgungspauschalen ist der in den 2 und 3 dieses Vertrages beschriebene Leistungsumfang abgegolten. Die Pauschale kann je Versorgungsfall einmal abgerechnet werden. Eine nochmalige Abrechnung der Pauschale ist auch bei einem Kassenwechsel nicht zulässig. Lediglich bei einem Wohnortwechsel außerhalb eines Umkreises von 200 km ist eine zweite Pauschale zu übernehmen, wenn die Auslieferung länger als 3 Monate zurückliegt. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Versorgung in diesem Sinne sicherzustellen. Eventuell anfallende Umzugskosten sind vom Pflegebedürftigen zu tragen. (3) Eine Zuzahlung nach 40 Abs. 3 SGB XI ist bei der Bereitstellung der in den Anlagen 3a bis 3e zu diesem Vertrag genannten Pflegehilfsmittel nicht zu erheben. Sofern der Pflegebedürftige eine Versorgung über die in den Anlagen 3a ff. genannte Ausstattung wünscht und dies schriftlich bestätigt, ist eine Aufzahlung zulässig. (4) Reparaturen für Pflegehilfsmittel im Eigentum der Pflegekasse bis zu einem Betrag von 150 Euro zzgl. MwSt. bedürfen keiner Genehmigung. (5) Pflegebedürftige, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte ( 28 Abs. 2 SGB XI); dies gilt auch für Pflegehilfsmittel. In diesen Fällen zahlt die soziale Pflegeversicherung nur die Hälfte der jeweils vertraglich vereinbarten Pauschale. Die andere Hälfte der Pauschale ist Zug um Zug bei Leistungserbringung vom Pflegebedürftigen zu entrichten. Der Pflegebedürftige ist darauf hinzuweisen, sich bezüglich der Restkostenerstattung an die zuständige Beihilfestelle zu wenden. (6) Kann der Leistungserbringer infolge des Ablebens des Versicherten das leihweise zur Verfügung gestellte Pflegehilfsmittel nicht mehr vorfinden, muss der Leistungserbringer der Pflegekasse nachweisen, dass er ernsthaft bemüht war, das Pflegehilfsmittel in sein Eigentum zurückzuführen. Sollte nach mehrmaligem Versuch keine Rückholung möglich sein, erstattet die Pflegekasse dem Leistungserbringer eine Folgeversorgungspauschale gemäß Anlage 3a bzw. 3d. (7) Für die Abrechnung von Folgepauschalen aus den Verträgen vom bis sowie vom bis gilt der Abrechnungsbetrag in Höhe von 440,80 Euro Brutto unabhängig von einer Mehrwertsteuererhöhung ab Diese Folgepauschale gilt dann generell für einen Gewährleistungszeitraum von 5 Jahren. (8) Für die AOK Sachsen-Anhalt gilt zusätzlich die Anlage 7 des Vertrages. 7 Abrechnungsverfahren (1) Die Einzelheiten des Abrechnungsverfahrens sind in den Richtlinien nach 105 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung geregelt und entsprechend umzusetzen. Sollten in den Richtlinien nach 105 SGB IX Regelungen getroffen werden, die über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens hinausgehen (wie z. B. die Zahlungsfrist), sind hierzu vertragliche Regelungen zu treffen. Seite 5 von 22
6 (2) Die Abrechnung erfolgt gemäß der Anlage 5 mindestens einmal monatlich je Leistungserbringer für alle im Vormonat abgeschlossenen Versorgungen. Dies gilt auch, wenn die Abrechnung über ein Abrechnungszentrum erfolgt. (3) Die Bezahlung der Rechnungen durch die Pflegekassen erfolgt grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der kompletten Abrechnungsunterlagen bei der von der Pflegekasse benannten Abrechnungsstelle. Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung. Als Zahltag gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang bei der von der Pflegekasse jeweils benannten Abrechnungsstelle gewährt der Leistungserbringer ein Skonto von 2 v.h. (4) Überträgt ein zugelassener Leistungserbringer die Abrechnung an eine Abrechnungsstelle, so hat er die Pflegekasse unverzüglich schriftlich zu informieren. Beginn und Ende der Abrechnung und der Name der beauftragten Abrechnungsstelle sind mitzuteilen. Eine Erklärung, dass die Zahlungen der Pflegekasse an die beauftragte Abrechnungsstelle mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt, ist beizufügen. Der Leistungserbringer ist verpflichtet selbst dafür zu sorgen, dass mit dem der Pflegekasse mitgeteilten Ende der Abrechnung keine diesen Zeitpunkt überschreitende Inkassovollmacht oder Abtretungserklärung zugunsten der Pflegekasse gemeldeten Abrechnungsstelle mehr besteht. Die Abrechnungsstelle ist Erfüllungsgehilfe des Zugelassenen ( 278 BGB). (5) Die Zahlung an zentrale Abrechnungsstellen hat befreiende Wirkung gegenüber dem Leistungserbringer und erfolgt ebenfalls unter Vorbehalt einer sachlichen und rechnerischen Prüfung. Die schuldbefreiende Wirkung tritt auch ein, wenn die Rechtsbeziehung zwischen Abrechnungsstelle und dem Leistungserbringer mit einem Rechtsmangel behaftet ist. (6) Sofern die Rechnungslegung einer Abrechnungsstelle gemäß Abs. 4 übertragen werden soll, ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Maßgaben dieses Vertrages und des 6 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch den Leistungserbringer auszuwählen. (7) Die erbrachten Leistungen werden nach Anlage 3a bis 3d vergütet. Die genannten Preise sind Höchstpreise. Mit den Vergütungen sind sämtliche Kosten für verordnete Leistungen nach dieser Vereinbarung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer abgegolten, soweit nichts anderes geregelt ist. (8) Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen informiert die Pflegekasse den Leistungserbringer bzw. das entsprechende Abrechnungszentrum. (9) Im Falle von Rechnungsbeanstandungen durch die Pflegekasse hat der Leistungserbringer die Wiedereinreichung der Rechnung innerhalb von 12 Monaten nach Zugang des Differenzprotokolls vorzunehmen. Vom Differenzprotokoll abweichende Forderungen können nach Ablauf dieser Frist nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt auch bei Einschaltung eines Abrechnungszentrums. (10) Der Leistungserbringer oder die beauftragte Abrechnungsstelle erhält bei Rechnungsberichtigungen eine schriftliche Mitteilung in Form eines Differenzprotokolls. (11) Forderungen des Leistungserbringers aus Vertragsleistungen verjähren jeweils nach einem Jahr, gerechnet ab Datum des Abschlusses der Leistungserbringung. Der Erstattungsanspruch der Pflegekasse verjährt nach einem Jahr, gerechnet ab Posteingangsdatum der Rechnung. Dies gilt nicht, wenn Leistungen abgerechnet wurden, die nicht nach den ver- Seite 6 von 22
7 traglichen Vorgaben erbracht wurden. Für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen gelten die Verjährungsvorschriften des BGB. (12) Stellt sich im Rahmen der Rechnungsprüfung heraus, dass die Pflegekasse nicht oder nur teilweise leistungspflichtig ist, kann sie bereits geleistete Zahlungen bzw. Überzahlungen vom Leistungserbringer zurückfordern oder bei der nächsten Zahlung absetzen. Der Sachverhalt ist dem Leistungserbringer unverzüglich mitzuteilen. Rückgeforderte Beträge, die nicht verrechnet werden, sind innerhalb von vier Wochen, beginnend mit dem Zugang des Rückforderungsverlangens beim Leistungserbringer, fällig und in diesem Zeitraum vom Leistungserbringer zu begleichen. 8 Werbung Werbemaßnahmen des Leistungserbringers dürfen sich nicht auf die Leistungspflicht der Pflegekasse beziehen. Eine gezielte Beeinflussung des Pflegebedürftigen, insbesondere hinsichtlich der Beantragung bestimmter Leistungen, ist nicht zulässig. 9 Datenschutz (1) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die ihm im Rahmen dieses Vertrages bekannt werdenden Daten und persönlichen Verhältnisse Betroffener nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. (2) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, bei der Abwicklung des Vertrages die nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere hat er die zur Durchführung dieses Vertrages von ihm beauftragten Personen über die Beachtung der Datenschutzvorschriften zu informieren und zu belehren. (3) Der Leistungserbringer darf die an ihn überlassenen Sozialdaten nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie an ihn übermittelt wurden. Die Daten dürfen vom Leistungserbringer nicht anderweitig verwendet und nicht länger gespeichert werden, als es für die Auftragserfüllung bzw. Abrechnung erforderlich ist. (4) Die Geheimhaltungspflicht des Leistungserbringers und seiner für die Auftragsabwicklung eingesetzten Mitarbeiter reicht über das Vertragsende hinaus. 10 Maßnahmen bei Vertragsverstößen, Wiedergutmachung des Schadens (1) Bei Verstößen gegen die aus diesem Vertrag erwachsenden Pflichten kommen als Vertragsmaßnahme nach Anhörung des Betroffenen eine Verwarnung, bei schweren Vertragsverstößen die Zahlung eines Geldbetrages bis zu Euro und/oder fristlose Kündigung des Vertrages in Betracht. (2) Unabhängig von den Maßnahmen nach Abs. 1 ist der durch die Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen. Seite 7 von 22
8 11 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen. 12 In-Kraft-Treten und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am in Kraft. Für die durch Anerkenntniserklärung nach Anlage 1 beigetretenen Leistungserbringer gilt er ab Datum der Anerkenntniserklärung. Maßgebend für die Abrechnung der Preise und Gewährleistungszeiträume nach den Anlagen 3a 3d ist der Tag der Leistungsabgabe für alle Neuversorgungen. (2) Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende von den Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden, erstmals zum Mit der Kündigung des Vertrages gelten auch die Anlagen des Vertrages als gekündigt. (3) Die Pflegekasse kann dem Leistungserbringer gemäß 5 Abs. 5 dieses Vertrages außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. (4) Der Vertrag wird vorbehaltlich bundeseinheitlicher Regelungen geschlossen. Seite 8 von 22
9 Unterschriftsseite zum Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegebetten Magdeburg, den Magdeburg, den Leistungserbringer (Stempel, Unterschrift) Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt Magdeburg, den BKK-Landesverband Ost Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt Magdeburg, den Pflegekassen des IKK Landesverbandes Sachsen-Anhalt Hönow, den Pflegekasse bei der Landwirtschaftlichen Pflegekasse Mittel- und Ostdeutschland Seite 9 von 22
10 Anlagenverzeichnis Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3a Anlage 3b Anlage 3c Anlage 3d Anlage 3e Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anerkenntniserklärung Produktbeschreibung Preis Pflegebett motorisch verstellbar Preis Schwerlastbett Preis Kinder-/Kleinwüchsigenbett Preis Einlegerahmen Preis Betttisch Muster Empfangsbestätigung Abrechnung über Datenträger Ausfallbürgschaft der Landesinnung für Orthopädietechnik Zusatzvereinbarung mit der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt Seite 10 von 22
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