V e r t r a g über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegebetten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "V e r t r a g über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegebetten"

Transkript

1 V e r t r a g über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegebetten zwischen der Landesinnung für Orthopädietechnik in Sachsen-Anhalt Albrechtstr. 48, Dessau (nachfolgend Leistungserbringer genannt) - einerseits - und der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Straße 4, Magdeburg den Pflegekassen beim BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt Universitätsplatz 12, Magdeburg den Pflegekassen des IKK- Landesverbandes Sachsen-Anhalt Umfassungsstr. 85, Magdeburg der Pflegekasse bei der Landwirtschaftlichen Pflegekasse Mittel- und Ostdeutschland Hoppegartener Str. 100, Hönow (nachfolgend Pflegekasse genannt) - andererseits - Seite 1 von 22

2 Präambel Da bislang keine Einigung bei den Verhandlungen zwischen den Spitzenverbänden der Pflegekassen und den Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene über eine Anhebung der Versorgungspauschalen und über eine Vergütung für die Nachrüstungen an Pflegebetten/- Einlegerahmen erzielt worden ist, schließen die Vertragspartner zur Sicherstellung der Versorgung der Versicherten mit Pflegebetten und Einlegerahmen den vorliegenden Vertrag ( 12 Abs. 1, Satz 1 SGB XI). Dieser Vertrag gilt. 1 Geltungsbereich a) für die Pflegekassen laut Rubrum, b) für Mitglieder der Landesinnung für Orthopädietechnik, sofern sie die Anerkenntniserklärung (Anlage 1) unterzeichnen und ihnen eine Zulassung gemäß 126 SGB V erteilt worden ist, c) für Leistungserbringer, die nicht Mitglied der Landesinnung für Orthopädietechnik sind, sofern sie die Anerkenntniserklärung (Anlage 1) nach vorheriger Abstimmung mit den Pflegekassen unterzeichnen und ihnen eine Zulassung gemäß 126 SGB V erteilt worden ist. 2 Gegenstand des Vertrages (1) Der Vertrag regelt die zuzahlungsfreie Versorgung der Pflegebedürftigen mit den in der Anlage 2 zu diesem Vertrag aufgeführten Pflegebetten gemäß 78 Abs. 1 SGB XI einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen auf der Basis einer pauschalen Vergütung bei Standardversorgungen. Bei Schwerlast- und Kinderbetten erfolgt die Versorgung auf der Grundlage der in Anlage 2 aufgeführten Vertragspreise. (2) Die Versorgung erfolgt ausschließlich mit Pflegebetten, die den gesetzlichen Anforderungen an Medizinprodukte, den sicherheitstechnischen Auflagen der Aufsichtsbehörden sowie den technischen und pflegerischen Anforderungen des Pflegehilfsmittelverzeichnisses gemäß 78 Abs. 2 SGB XI i.v.m. 40 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, geprüft und dort gelistet sind. (3) Die Aufnahme weiterer Produktarten erfolgt in beiderseitigem Einvernehmen und bedarf jeweils keines weiteren gesonderten Vertrages. Sie werden in den jeweiligen Anlagen zu diesem Vertrag schriftlich und einvernehmlich geregelt. Sie sind ebenfalls Gegenstand dieses Vertrages. (4) Das Nähere zu dem Vertragsinhalt ist in den Anlagen zu diesem Vertrag geregelt. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages. 3 Grundsätze der Leistungserbringung (1) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Pflegebedürftigen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Vertrages mit Pflegebetten zu versorgen und dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot des 29 Abs. 1 SGB XI zu beachten. Seite 2 von 22

3 (2) Vor Beginn der Versorgung ist die Zustimmung der zuständigen Pflegekasse einzuholen, es sei denn, dem Leistungserbringer liegt ein konkreter Auftrag der Pflegekasse vor. Der Leistungserbringer hat keinen Anspruch auf eine Auftragsvergabe. (3) Der Leistungserbringer liefert das Pflegebett an den Pflegebedürftigen leihweise aus und überlässt es ihm in Erfüllung seiner gegenüber der Pflegekasse vertraglichen Verpflichtung zur Nutzung und gewährleistet die einwandfreie Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit während der Versorgungsdauer. (4) Der Leistungserbringer bleibt auch während der Versorgung Eigentümer der nach diesem Vertrag abgegebenen Pflegebetten, sofern diese im Rahmen von Versorgungspauschalen abgegeben werden (Standardversorgungen= S). (5) Jede Vertragspartei bestreitet, Betreiber von Pflegebetten im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG) zu sein. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, innerhalb der Versorgungsdauer Überprüfungen nach Herstellervorgaben und der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) durch entsprechendes Fachpersonal (gemäß der geltenden Bestimmungen) durchzuführen. Die sicherheitstechnischen Kontrollen sind zu dokumentieren und es ist ein Bestandsverzeichnis zu führen. Die Protokolle über die sicherheitstechnischen Kontrollen sind der Pflegekasse bei Bedarf unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, etwaige Vorkommnisse an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu melden. Darüber hinaus verpflichtet er sich den Pflegekassen gegenüber nicht, weitere Verpflichtungen aus der MPBetreibV zu übernehmen. (6) Die Regelversorgung ist das Pflegebett, hierüber klärt der Leistungserbringer den Pflegebedürftigen auf. Wünscht der Pflegebedürftige trotz schriftlicher Aufklärung die Versorgung mit einem Einlegerahmen und erfolgt während der Versorgungsdauer eine Umversorgung mit einem Pflegebett, gehen die dadurch ggf. entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten. (7) Der Leistungserbringer hat jedes nach diesem Vertrag ausgelieferte Pflegehilfsmittel individuell eindeutig zu kennzeichnen. Der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des Leistungserbringers ist auf dem Pflegehilfsmittel anzugeben. (8) Die Auslieferung der Pflegebetten ist grundsätzlich ohne Verzögerung am Tag der Auftragserteilung durch die Pflegekasse auszuführen, soweit die Auslieferung nicht durch Einflüsse verhindert wird, die der Leistungserbringer nicht zu vertreten hat. Als Verhinderungsgründe gelten beispielsweise - es ist kein Versicherungsschutz/Mitgliedschaft bzw. keine Pflegebedürftigkeit des Antragstellers festzustellen, - der Antragsteller befindet sich zurzeit der geplanten Auslieferung in stationärer Behandlung, - es ist noch nicht geklärt, ob die örtlichen/räumlichen Voraussetzungen für den Einsatz des Pflegebettes ausreichend sind. Ist die Auslieferung am gleichen Tag jedoch nicht zwingend notwendig, kann in Abstimmung mit dem Pflegebedürftigen die Lieferung auch nach Vereinbarung erfolgen. (9) Der Leistungserbringer hat die Versorgung inklusive aller unter 4 Abs. 2 geregelten Dienst- und Serviceleistungen bis zum Ende der Versorgungsdauer sicherzustellen, auch wenn der Vertrag durch Kündigung oder aus sonstigen Gründen endet. Die Versorgungsdauer endet durch Tod oder bei Kostenträgerwechsel oder Ende der Pflegebedürftigkeit. (10) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, den Pflegebedürftigen und die von ihm bevollmächtigte Person in den Gebrauch des Pflegebettes und des Zubehörs einzuweisen und Seite 3 von 22

4 die entsprechenden Gebrauchsanweisungen auszuhändigen. Der Pflegebedürftige erhält außerdem eine Empfangsbestätigung gemäß Anlage 4 des Vertrages. 4 Produkt- und Leistungsbeschreibung (1) Das zum Einsatz kommende Pflegebett entspricht den technischen und pflegerischen Anforderungen der entsprechenden Produktuntergruppe des Pflegehilfsmittelverzeichnisses nach 78 Abs. 2 SGB XI sowie den Vorgaben der für Medizinprodukte zuständigen Obersten Landesbehörden (vgl. 2 Abs. 2) und umfasst sämtliche für die Versorgung notwendigen Zubehörteile und Zurüstungen entsprechend der Anlage 2 zu diesem Vertrag. (2) Sofern eine notwendige Reparatur eines Pflegebettes nicht unmittelbar durchgeführt werden kann, stellt der Leistungserbringer einen adäquaten Ersatz unentgeltlich zur Verfügung. (3) Ein Versorgungsfall, der über den in den Anlage 3a bis 3d zu diesem Vertrag vereinbarten Gewährleistungszeitraum der Produktarten zeitlich hinausgeht, wird der Pflegekasse vom Leistungserbringer zwei Monate vor Ablauf des Zeitraumes zur Prüfung vorgelegt. Die Pflegekasse prüft dann, ob der Pflegebedürftige das Pflegehilfsmittel weiterhin benötigt. Ist dies weiterhin erforderlich, hat der Leistungserbringer für den folgenden vereinbarten Gewährleistungszeitraum Anspruch auf die Folgeversorgungspauschale gemäß Anlage 3a bis 3d. (4) Der Leistungserbringer informiert den Pflegebedürftigen und die von ihm beauftragte Person über seinen Eigentumsvorbehalt sowie die leistungsrechtlichen Modalitäten entsprechend dem Muster in der Anlage 4 zu diesem Vertrag und lässt sich den Empfang des gebrauchs- und funktionsfähigen Pflegehilfsmittel vom Pflegebedürftigen und/oder der von ihm beauftragten Person schriftlich bestätigen. 5 Qualitätssicherung (1) Der Leistungserbringer befindet sich in Besitz der Zertifizierung ISO oder Zur Sicherung der Versorgung der Versicherten mit technisch einwandfreien und qualitativ hochwertigen Hilfsmitteln weist der Leistungserbringer bis zu nach Vertragsabschluss sein innerbetriebliches Qualitätsmanagement über ein entsprechendes aktuelles ISO-Zertifikat von einer technischen Prüforganisation nach. Wird durch den Leistungserbringer das Qualitätsmanagement nicht nachgewiesen, so hat die Pflegekasse das Recht, den Vertrag gemäß 12 Abs. 3 zu kündigen. (2) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, alle technischen und fachlichen Voraussetzungen zur Durchführung von sicherheitstechnischen Wartungen der Pflegebetten zu schaffen. (3) Der Leistungserbringer verpflichtet sich zur Durchführung von Sichtkontrollen und Funktionsprüfungen der beweglichen Teile an Pflegebetten/Einlegerahmen sowie einer elektrotechnischen Messung nach VDE im Turnus von 6 Monaten (bei statistischem Nachweis einer Fehlerquote unter 2% gelten die gesetzlichen Bestimmungen). Am Pflegebett/Einlegerahmen ist eine Prüfplakette mit Angabe des nächsten Prüftermins anzubringen. Die Überprüfungen sind lt. MPG in einem Gerätebuch (Buch- oder EDV gerecht) aktuell zu erfassen. (4) Zur Überprüfung der Qualität der Versorgung ist die Pflegekasse berechtigt, Stichproben durchzuführen. Seite 4 von 22

5 (5) Erfüllt ein Leistungserbringer die aufgeführten Qualitätsvoraussetzungen nicht, so hat die Pflegekasse das Recht, den Vertrag nach 12 außerordentlich zu kündigen. 6 Vergütungsregelung (1) Die Höhe der Vergütung ist in den Anlagen 3a bis 3e zu diesem Vertrag geregelt. (2) Bei Versorgungspauschalen ist der in den 2 und 3 dieses Vertrages beschriebene Leistungsumfang abgegolten. Die Pauschale kann je Versorgungsfall einmal abgerechnet werden. Eine nochmalige Abrechnung der Pauschale ist auch bei einem Kassenwechsel nicht zulässig. Lediglich bei einem Wohnortwechsel außerhalb eines Umkreises von 200 km ist eine zweite Pauschale zu übernehmen, wenn die Auslieferung länger als 3 Monate zurückliegt. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Versorgung in diesem Sinne sicherzustellen. Eventuell anfallende Umzugskosten sind vom Pflegebedürftigen zu tragen. (3) Eine Zuzahlung nach 40 Abs. 3 SGB XI ist bei der Bereitstellung der in den Anlagen 3a bis 3e zu diesem Vertrag genannten Pflegehilfsmittel nicht zu erheben. Sofern der Pflegebedürftige eine Versorgung über die in den Anlagen 3a ff. genannte Ausstattung wünscht und dies schriftlich bestätigt, ist eine Aufzahlung zulässig. (4) Reparaturen für Pflegehilfsmittel im Eigentum der Pflegekasse bis zu einem Betrag von 150 Euro zzgl. MwSt. bedürfen keiner Genehmigung. (5) Pflegebedürftige, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte ( 28 Abs. 2 SGB XI); dies gilt auch für Pflegehilfsmittel. In diesen Fällen zahlt die soziale Pflegeversicherung nur die Hälfte der jeweils vertraglich vereinbarten Pauschale. Die andere Hälfte der Pauschale ist Zug um Zug bei Leistungserbringung vom Pflegebedürftigen zu entrichten. Der Pflegebedürftige ist darauf hinzuweisen, sich bezüglich der Restkostenerstattung an die zuständige Beihilfestelle zu wenden. (6) Kann der Leistungserbringer infolge des Ablebens des Versicherten das leihweise zur Verfügung gestellte Pflegehilfsmittel nicht mehr vorfinden, muss der Leistungserbringer der Pflegekasse nachweisen, dass er ernsthaft bemüht war, das Pflegehilfsmittel in sein Eigentum zurückzuführen. Sollte nach mehrmaligem Versuch keine Rückholung möglich sein, erstattet die Pflegekasse dem Leistungserbringer eine Folgeversorgungspauschale gemäß Anlage 3a bzw. 3d. (7) Für die Abrechnung von Folgepauschalen aus den Verträgen vom bis sowie vom bis gilt der Abrechnungsbetrag in Höhe von 440,80 Euro Brutto unabhängig von einer Mehrwertsteuererhöhung ab Diese Folgepauschale gilt dann generell für einen Gewährleistungszeitraum von 5 Jahren. (8) Für die AOK Sachsen-Anhalt gilt zusätzlich die Anlage 7 des Vertrages. 7 Abrechnungsverfahren (1) Die Einzelheiten des Abrechnungsverfahrens sind in den Richtlinien nach 105 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung geregelt und entsprechend umzusetzen. Sollten in den Richtlinien nach 105 SGB IX Regelungen getroffen werden, die über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens hinausgehen (wie z. B. die Zahlungsfrist), sind hierzu vertragliche Regelungen zu treffen. Seite 5 von 22

6 (2) Die Abrechnung erfolgt gemäß der Anlage 5 mindestens einmal monatlich je Leistungserbringer für alle im Vormonat abgeschlossenen Versorgungen. Dies gilt auch, wenn die Abrechnung über ein Abrechnungszentrum erfolgt. (3) Die Bezahlung der Rechnungen durch die Pflegekassen erfolgt grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der kompletten Abrechnungsunterlagen bei der von der Pflegekasse benannten Abrechnungsstelle. Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung. Als Zahltag gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang bei der von der Pflegekasse jeweils benannten Abrechnungsstelle gewährt der Leistungserbringer ein Skonto von 2 v.h. (4) Überträgt ein zugelassener Leistungserbringer die Abrechnung an eine Abrechnungsstelle, so hat er die Pflegekasse unverzüglich schriftlich zu informieren. Beginn und Ende der Abrechnung und der Name der beauftragten Abrechnungsstelle sind mitzuteilen. Eine Erklärung, dass die Zahlungen der Pflegekasse an die beauftragte Abrechnungsstelle mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt, ist beizufügen. Der Leistungserbringer ist verpflichtet selbst dafür zu sorgen, dass mit dem der Pflegekasse mitgeteilten Ende der Abrechnung keine diesen Zeitpunkt überschreitende Inkassovollmacht oder Abtretungserklärung zugunsten der Pflegekasse gemeldeten Abrechnungsstelle mehr besteht. Die Abrechnungsstelle ist Erfüllungsgehilfe des Zugelassenen ( 278 BGB). (5) Die Zahlung an zentrale Abrechnungsstellen hat befreiende Wirkung gegenüber dem Leistungserbringer und erfolgt ebenfalls unter Vorbehalt einer sachlichen und rechnerischen Prüfung. Die schuldbefreiende Wirkung tritt auch ein, wenn die Rechtsbeziehung zwischen Abrechnungsstelle und dem Leistungserbringer mit einem Rechtsmangel behaftet ist. (6) Sofern die Rechnungslegung einer Abrechnungsstelle gemäß Abs. 4 übertragen werden soll, ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Maßgaben dieses Vertrages und des 6 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch den Leistungserbringer auszuwählen. (7) Die erbrachten Leistungen werden nach Anlage 3a bis 3d vergütet. Die genannten Preise sind Höchstpreise. Mit den Vergütungen sind sämtliche Kosten für verordnete Leistungen nach dieser Vereinbarung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer abgegolten, soweit nichts anderes geregelt ist. (8) Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen informiert die Pflegekasse den Leistungserbringer bzw. das entsprechende Abrechnungszentrum. (9) Im Falle von Rechnungsbeanstandungen durch die Pflegekasse hat der Leistungserbringer die Wiedereinreichung der Rechnung innerhalb von 12 Monaten nach Zugang des Differenzprotokolls vorzunehmen. Vom Differenzprotokoll abweichende Forderungen können nach Ablauf dieser Frist nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt auch bei Einschaltung eines Abrechnungszentrums. (10) Der Leistungserbringer oder die beauftragte Abrechnungsstelle erhält bei Rechnungsberichtigungen eine schriftliche Mitteilung in Form eines Differenzprotokolls. (11) Forderungen des Leistungserbringers aus Vertragsleistungen verjähren jeweils nach einem Jahr, gerechnet ab Datum des Abschlusses der Leistungserbringung. Der Erstattungsanspruch der Pflegekasse verjährt nach einem Jahr, gerechnet ab Posteingangsdatum der Rechnung. Dies gilt nicht, wenn Leistungen abgerechnet wurden, die nicht nach den ver- Seite 6 von 22

7 traglichen Vorgaben erbracht wurden. Für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen gelten die Verjährungsvorschriften des BGB. (12) Stellt sich im Rahmen der Rechnungsprüfung heraus, dass die Pflegekasse nicht oder nur teilweise leistungspflichtig ist, kann sie bereits geleistete Zahlungen bzw. Überzahlungen vom Leistungserbringer zurückfordern oder bei der nächsten Zahlung absetzen. Der Sachverhalt ist dem Leistungserbringer unverzüglich mitzuteilen. Rückgeforderte Beträge, die nicht verrechnet werden, sind innerhalb von vier Wochen, beginnend mit dem Zugang des Rückforderungsverlangens beim Leistungserbringer, fällig und in diesem Zeitraum vom Leistungserbringer zu begleichen. 8 Werbung Werbemaßnahmen des Leistungserbringers dürfen sich nicht auf die Leistungspflicht der Pflegekasse beziehen. Eine gezielte Beeinflussung des Pflegebedürftigen, insbesondere hinsichtlich der Beantragung bestimmter Leistungen, ist nicht zulässig. 9 Datenschutz (1) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die ihm im Rahmen dieses Vertrages bekannt werdenden Daten und persönlichen Verhältnisse Betroffener nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. (2) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, bei der Abwicklung des Vertrages die nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere hat er die zur Durchführung dieses Vertrages von ihm beauftragten Personen über die Beachtung der Datenschutzvorschriften zu informieren und zu belehren. (3) Der Leistungserbringer darf die an ihn überlassenen Sozialdaten nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie an ihn übermittelt wurden. Die Daten dürfen vom Leistungserbringer nicht anderweitig verwendet und nicht länger gespeichert werden, als es für die Auftragserfüllung bzw. Abrechnung erforderlich ist. (4) Die Geheimhaltungspflicht des Leistungserbringers und seiner für die Auftragsabwicklung eingesetzten Mitarbeiter reicht über das Vertragsende hinaus. 10 Maßnahmen bei Vertragsverstößen, Wiedergutmachung des Schadens (1) Bei Verstößen gegen die aus diesem Vertrag erwachsenden Pflichten kommen als Vertragsmaßnahme nach Anhörung des Betroffenen eine Verwarnung, bei schweren Vertragsverstößen die Zahlung eines Geldbetrages bis zu Euro und/oder fristlose Kündigung des Vertrages in Betracht. (2) Unabhängig von den Maßnahmen nach Abs. 1 ist der durch die Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen. Seite 7 von 22

8 11 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen. 12 In-Kraft-Treten und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am in Kraft. Für die durch Anerkenntniserklärung nach Anlage 1 beigetretenen Leistungserbringer gilt er ab Datum der Anerkenntniserklärung. Maßgebend für die Abrechnung der Preise und Gewährleistungszeiträume nach den Anlagen 3a 3d ist der Tag der Leistungsabgabe für alle Neuversorgungen. (2) Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende von den Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden, erstmals zum Mit der Kündigung des Vertrages gelten auch die Anlagen des Vertrages als gekündigt. (3) Die Pflegekasse kann dem Leistungserbringer gemäß 5 Abs. 5 dieses Vertrages außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. (4) Der Vertrag wird vorbehaltlich bundeseinheitlicher Regelungen geschlossen. Seite 8 von 22

9 Unterschriftsseite zum Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegebetten Magdeburg, den Magdeburg, den Leistungserbringer (Stempel, Unterschrift) Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt Magdeburg, den BKK-Landesverband Ost Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt Magdeburg, den Pflegekassen des IKK Landesverbandes Sachsen-Anhalt Hönow, den Pflegekasse bei der Landwirtschaftlichen Pflegekasse Mittel- und Ostdeutschland Seite 9 von 22

10 Anlagenverzeichnis Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3a Anlage 3b Anlage 3c Anlage 3d Anlage 3e Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anerkenntniserklärung Produktbeschreibung Preis Pflegebett motorisch verstellbar Preis Schwerlastbett Preis Kinder-/Kleinwüchsigenbett Preis Einlegerahmen Preis Betttisch Muster Empfangsbestätigung Abrechnung über Datenträger Ausfallbürgschaft der Landesinnung für Orthopädietechnik Zusatzvereinbarung mit der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt Seite 10 von 22

Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln (Pflegebetten) gemäß 78 Abs. 1 SGB XI. zwischen der

Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln (Pflegebetten) gemäß 78 Abs. 1 SGB XI. zwischen der Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln (Pflegebetten) gemäß 78 Abs. 1 SGB XI zwischen der Pflegekasse der AOK Bremen/Bremerhaven und der Pflegekasse der Handelskrankenkasse

Mehr

Vertrag über die Versorgung mit behindertengerechten Betten und Pflegebetten

Vertrag über die Versorgung mit behindertengerechten Betten und Pflegebetten Vertrag über die Versorgung mit behindertengerechten Betten und Pflegebetten zwischen der AOK Sachsen-Anhalt und Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39106 Magdeburg - nachfolgend AOK

Mehr

Anlage 1 zu dem Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln gemäß 78 Abs. 1 SGB XI vom

Anlage 1 zu dem Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln gemäß 78 Abs. 1 SGB XI vom Anlage 1 zu dem Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln Produktbeschreibung: Produktgruppe 50 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege Produktart motorisch verstellbare

Mehr

Produkt- und Leistungsbeschreibung

Produkt- und Leistungsbeschreibung Anlage 3 Produkt- und 3.1 Produktbeschreibung Für alle in der Anlage 3 aufgeführten Zubehörteile und Zurüstungen gelten die Qualitätsstandards des Hilfsmittelverzeichnisses nach 139 SGB V sowie die Vorgaben

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt

Mehr

1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom in der Fassung vom

1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom in der Fassung vom 1. Nachtrag zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege vom 04.06.1998 in der Fassung vom 21.10.1998 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen des Freistaates Thüringen, vertreten

Mehr

über die Kostenabgeltung zu saugenden Inkontinenzhilfsmitteln (Produktgruppe 15) für Bewohner in Alten- und Pflegeheimen

über die Kostenabgeltung zu saugenden Inkontinenzhilfsmitteln (Produktgruppe 15) für Bewohner in Alten- und Pflegeheimen V e r e i n b a r u n g über die Kostenabgeltung zu saugenden Inkontinenzhilfsmitteln (Produktgruppe 15) für n zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Straße 4 39106 Magdeburg - nachfolgend AOK genannt

Mehr

Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung Vertrag über die Abrechnung von Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung MVZ Praxisadresse, Hausnummer PLZ, Ort und Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Nachtragsvereinbarung. zum. Dienstleistungsvertrag. Versorgungspauschalen

Nachtragsvereinbarung. zum. Dienstleistungsvertrag. Versorgungspauschalen Nachtragsvereinbarung vom 01.06.2014 zum Dienstleistungsvertrag Versorgungspauschalen vom 01.11.2006 in der Fassung vom 15.03.2014 Nachtragsvereinbarung zum Dienstleistungsvertrag Versorgungspauschalen

Mehr

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege

V E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege Zwischen als Träger - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse als

Mehr

Vertrag. gemäß 127 Abs. 2 SGB V. zwischen der. AOK Bayern - Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str München (nachfolgend AOK) und

Vertrag. gemäß 127 Abs. 2 SGB V. zwischen der. AOK Bayern - Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str München (nachfolgend AOK) und Vertrag gemäß 127 Abs. 2 SGB V zwischen der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse Carl-Wery-Str. 28 81739 München (nachfolgend AOK) und Anschrift Fa. + IK (nachfolgend Leistungserbringer) zur Versorgung mit

Mehr

Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 (Blutdruckmessgeräte) zwischen. einerseits

Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 (Blutdruckmessgeräte) zwischen. einerseits Seite 1 von 5 Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 (Blutdruckmessgeräte) zwischen einerseits der Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken, St.

Mehr

Anlage 1 zu dem Vertrag über eine 5- jährige Versorgungspauschale Krankenfahrzeuge

Anlage 1 zu dem Vertrag über eine 5- jährige Versorgungspauschale Krankenfahrzeuge Anlage 1 zu dem Vertrag über eine 5- jährige Versorgungspauschale mit Krankenfahrzeugen Produktbeschreibung: Produktgruppe 18 Krankenfahrzeuge Produktarten Standardrollstühle/Leichtgewichtrollstühle Hilfsmittelpositionsnummern

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER

Mehr

Vertrag nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe. (Bandagen)

Vertrag nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe. (Bandagen) Vertrag nach 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 05 (Bandagen) zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39106 Magdeburg - nachfolgend AOK genannt - und Landesinnung

Mehr

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren und Akupunktur gem. 73c SGB V zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Str. 4 39104 Magdeburg (AOK) und der Kassenärztlichen

Mehr

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI für Leistungen der Tagespflege zwischen der teilstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) in Trägerschaft von Tagespflegeeinrichtung Straße

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für vollstationäre Dauerpflege Der Träger des Pflegeheimes: und die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen BKK - Landesverband Hessen IKK Hessen Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen -

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen - Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen - Zwischen der Name des Trägers als Träger des Name der Einrichtung - nachfolgend Pflegedienst genannt - - einerseits - und der AOK Westfalen-Lippe

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

Allgemeines zu Versorgungspauschalen

Allgemeines zu Versorgungspauschalen Allgemeines zu Versorgungspauschalen Soweit die Durchführung der Versorgung im Rahmen einer Versorgungspauschale vorgesehen ist, sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten. Sind in den jeweiligen Preisvereinbarungen

Mehr

Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte

Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte zwischen der Saarländischen Pflegegesellschaft e.v., Saarbrücken - für die beigetretenen

Mehr

Anlage 2 Abrechnung von Hebammenleistungen zum Vertrag nach 134a SGB V

Anlage 2 Abrechnung von Hebammenleistungen zum Vertrag nach 134a SGB V Anlage 2 Abrechnung von Hebammenleistungen zum Vertrag nach 134a SGB V Präambel Diese Anlage zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach 134a SGB V regelt Näheres zu den Voraussetzungen der

Mehr

Anlage 2 Abrechnung von Hebammenleistungen zum Vertrag nach 134a SGB V Lesefassung nach Änderungsvereinbarung vom zum

Anlage 2 Abrechnung von Hebammenleistungen zum Vertrag nach 134a SGB V Lesefassung nach Änderungsvereinbarung vom zum Anlage 2 Abrechnung von Hebammenleistungen zum Vertrag nach 134a SGB V Lesefassung nach Änderungsvereinbarung vom 11.12.2017 zum 01.01.2018 Präambel Diese Anlage zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Mehr

Vereinbarung über die Kostenabgeltung von Inkontinenzhilfsmitteln

Vereinbarung über die Kostenabgeltung von Inkontinenzhilfsmitteln V e r e i n b a r u n g über die Kostenabgeltung zu saugenden Inkontinenzhilfsmitteln (Produktgruppe 15) für Bewohner in Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege nach 43 SGB XI und stationären Einrichtungen

Mehr

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI zwischen Herrn TRÄGER - Mustermann Straße der Muster 25 04000 Musterstadt und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen im Einvernehmen mit

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G

V E R S O R G U N G S V E R T R A G V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über teilstationäre Pflege Zwischen dem/der als Träger der/des - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und - einerseits - der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse

Mehr

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt dem IKK-Landesverband

Mehr

zwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) Lüneburger Str Magdeburg und der

zwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) Lüneburger Str Magdeburg und der Vereinbarung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern im Rahmen des Vertrages über die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung ( Hausarztvertrag ) gem. 73b SGB V zwischen der AOK

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G

V E R S O R G U N G S V E R T R A G V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege Zwischen dem/der als Träger der/des - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - - einerseits - und der AOK

Mehr

der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart

der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart Zwischen der der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart und deren Pflegekassen - nachfolgend Leistungsträger genannt - und dem Fachverband Orthopädie-Technik,

Mehr

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse

Mehr

Dienstleistungsvertrag

Dienstleistungsvertrag Dienstleistungsvertrag zwischen TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG Schwerborner Straße 30 99087 Erfurt - im Weiteren TEN - und - im Weiteren Lieferant - 1 I 5 Präambel Mit Veröffentlichung der Kooperationsvereinbarung

Mehr

Vertrag über eine Dienstleistung

Vertrag über eine Dienstleistung Vertrag über eine Dienstleistung Dienstleistungsvertrag.doc Seite 1 von 7 Vertrag über eine Dienstleistung Zwischen...... (Auftraggeber) und...... (Auftragnehmer) wird folgender Dienstleistungsvertrag

Mehr

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK

Mehr

Beratungsvertrag. Zwischen (Auftraggeber) und. BostenConsult GbR Am Molenkopf Köln. (Auftragnehmer)

Beratungsvertrag. Zwischen (Auftraggeber) und. BostenConsult GbR Am Molenkopf Köln. (Auftragnehmer) Beratungsvertrag Zwischen (Auftraggeber) und BostenConsult GbR Am Molenkopf 1 50735 Köln (Auftragnehmer) wird folgender Beratungsvertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand (1) Der Auftraggeber erteilt hiermit

Mehr

Beratungsvertrag. (Muster) zwischen. - nachfolgend Auftraggeber genannt - und. - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis

Beratungsvertrag. (Muster) zwischen. - nachfolgend Auftraggeber genannt - und. - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis Beratungsvertrag zwischen (Muster) - nachfolgend Auftraggeber genannt - und - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis 1 Vertragsgegenstand 2 Leistungen des Auftragnehmers 3 Vergütung 4 Aufwendungsersatz

Mehr

B e r a t e r v e r t r a g

B e r a t e r v e r t r a g B e r a t e r v e r t r a g Zwischen _ Herrn / Frau / Firma (Auftraggeber) und 1a Aussicht Berner Str. 11 97084 Würzburg (Berater) wird folgender Beratungsvertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand 1. Der

Mehr

Beratungsvertrag. Zwischen (Auftraggeber) und. Pflegeconsulting Heike Ulatowski. Langenfelder Damm 33 in Hamburg,

Beratungsvertrag. Zwischen (Auftraggeber) und. Pflegeconsulting Heike Ulatowski. Langenfelder Damm 33 in Hamburg, Zwischen 1 (Auftraggeber) und Heike Ulatowski Langenfelder Damm 33 in 20257 Hamburg, Tel.: 040 / 25 77 75 71 E-Mail: pflegeconsulting.hamburg@yahoo.de (Auftragnehmerin) wird folgender geschlossen: 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,,,,,,,,, der Bundesknappschaft

Mehr

Vertrag. Zwischen. Dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - im Folgenden Auftraggeber - Und

Vertrag. Zwischen. Dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - im Folgenden Auftraggeber - Und Vertrag Zwischen Dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - im Folgenden Auftraggeber - Und Vorname, Name Str./Hausnummer PLZ Ort - im Folgenden Auftragnehmer/in

Mehr

Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art 28 DSGVO

Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art 28 DSGVO Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art 28 DSGVO 1 Vertragspartner Verantwortliche (im Folgenden Auftraggeber) gem. 28 Abs. 1: Firmenbezeichnung: Vertreten durch: Adresse: Ort / Postleitzahl: Auftragsverarbeiter

Mehr

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege zwischen dem Pflegeheim IK-Nr. in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - dem

Mehr

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege. zwischen

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege. zwischen Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege zwischen dem Pflegeheim IK: in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - dem BKK

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - nachstehend KV Nordrhein genannt - einerseits und der DAK-Gesundheit

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - nachstehend KV Nordrhein genannt - einerseits und der DAK-Gesundheit Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen gem. Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie mit einem quadrivalenten Grippeimpfstoff zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vereinbarung. zur Durchführung des Rehabilitationssports. als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i.v.m. 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. vom

Vereinbarung. zur Durchführung des Rehabilitationssports. als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i.v.m. 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. vom Vereinbarung zur Durchführung des Rehabilitationssports als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i.v.m. 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX vom 01.01.2016 zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) Ruhrstr.

Mehr

Höchstpreisvereinbarung. gültig ab und dem

Höchstpreisvereinbarung. gültig ab und dem Anlage 3 c zum Rahmenvertrag über die Durchführung von podologischen en (RV-P) vom 26.06.2002, in der Fassung vom 13.11.2015, gültig ab 01.01.2016 serbringergruppenschlüssel 71 Tarifkennzeichen 13001 Höchstpreisvereinbarung

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß 36 SGB XI) Name des Trägers Strasse/Nr des Pflegedienstes PLZ und Ort des Pflegedienstes $ Name des Pflegedienstes Strasse/Nr des Pflegedienstes

Mehr

Vertrag gemäß 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V. BKK Novitas Schifferstraße Duisburg. (im folgenden BKK genannt)

Vertrag gemäß 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V. BKK Novitas Schifferstraße Duisburg. (im folgenden BKK genannt) Vertrag gemäß 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V zwischen der BKK Novitas Schifferstraße 92-100 47059 Duisburg (im folgenden BKK genannt) und den Innungen für Orthopädie-Technik Nord, Niedersachsen/Bremen

Mehr

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde - Auftraggeber - und snapaddy GmbH Juliuspromenade 3 DE 97070 Würzburg - Auftragnehmer - schließen nachfolgende Vereinbarung über die Verarbeitung von

Mehr

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege zwischen dem Pflegeheim IK: in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - dem BKK

Mehr

im folgenden KVBW - dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart

im folgenden KVBW - dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart Vertrag über die Versorgung mit Schutzimpfungen gem. 132 e Abs.1 SGB V i.v.m. 20d Abs. 2 SGB V (Vereinbarung über Schutzimpfungen als Satzungsleistung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg

Mehr

Preisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005

Preisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005 Vereinbarung gemäß 127 SGB V über Höchstpreise für Leistungen im Orthopädietechnikerhandwerk Preisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005 zwischen der Landesinnung für Orthopädie-Technik Sachsen

Mehr

P r e i s v e r e i n b a r u n g

P r e i s v e r e i n b a r u n g Anlage 3 zum Rahmenvertrag gemäß 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in Rheinland-Pfalz vom 10.09.2003 zwischen dem dem Deutschen Bundesverband für Logopädie e.v.,

Mehr

P F L E G E V E R T R A G. über pflegerische Dienste und Versorgung im häuslichen Bereich

P F L E G E V E R T R A G. über pflegerische Dienste und Versorgung im häuslichen Bereich P F L E G E V E R T R A G über pflegerische Dienste und Versorgung im häuslichen Bereich Zwischen der Kirchlichen Sozialstation Nördlicher Breisgau e.v. im Folgenden Sozialstation genannt, vertreten durch

Mehr

Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische Leistungen in Hessen

Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische Leistungen in Hessen Anlage 2 zum Rahmenvertrag über die Versorgung Berechtigter der Versicherungsträger mit ergotherapeutischen Leistungen in Hessen vom 22.10.2002 Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische

Mehr

Vereinbarung. zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports. als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i. V. m. 44 Abs. 1 Nr.

Vereinbarung. zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports. als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i. V. m. 44 Abs. 1 Nr. Vereinbarung zur Durchführung und Vergütung des Rehabilitationssports als ergänzende Leistung nach 28 SGB VI i. V. m. 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX vom 01.07.2012 zwischen der dem Deutschen Rentenversicherung

Mehr

Vertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen

Vertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und den nachfolgend benannten Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit

Mehr

Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegebetten und Pflegebetttischen / Bettnachttischen mit verstellbarer Platte.

Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegebetten und Pflegebetttischen / Bettnachttischen mit verstellbarer Platte. AC/TK 15 06 221 AC/TK 19 06 221 Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegebetten und Pflegebetttischen / Bettnachttischen mit verstellbarer Platte zwischen AOK - Die Gesundheitskasse

Mehr

Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI.

Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI. Zusatzvereinbarung über Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf nach 87 b SGB XI für die Pflegeeinrichtung: Pflegeeinrichtung Der Träger der Pflegeeinrichtung:

Mehr

Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern. zwischen

Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in MecklenburgVorpommern. zwischen Muster Vergütungsvereinbarung gemäß 89 SGB XI für ambulante Pflegedienste in Mecklenburg"Vorpommern zwischen den Kostenträgern im Land MecklenburgVorpommern: AOK Nordost Die Gesundheitskasse BKKARGE Pflege

Mehr

PROVISIONSVEREINBARUNG

PROVISIONSVEREINBARUNG PROVISIONSVEREINBARUNG zwischen FBG eg Firmen fördern nach biblischen Grundsätzen Haynauer Str. 72a 12249 Berlin vertreten durch den Vorstand im Folgenden Vermittler genannt, und im Folgenden Empfehlenswerter

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V

Vertrag nach 73 c SGB V Vertrag nach 73 c SGB V über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder zwischen der Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26-28 28209 Bremen -vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden-

Mehr

V e r t r a g. g e m ä ß A b s. 2 S G B V über die Versorgung mit saugenden Inkontinenzhilfsmitteln (Produktgruppe 15)

V e r t r a g. g e m ä ß A b s. 2 S G B V über die Versorgung mit saugenden Inkontinenzhilfsmitteln (Produktgruppe 15) V e r t r a g g e m ä ß 1 2 7 A b s. 2 S G B V über die Versorgung mit saugenden Inkontinenzhilfsmitteln (Produktgruppe 15) zwischen der AOK Sachsen-Anhalt Lüneburger Straße 4 39106 Magdeburg - nachfolgend

Mehr

Vertrag gemäß 127 Sozialgesetzbuch V über eine 5- jährige Versorgungspauschale mit Krankenfahrzeugen Standard und Leichtgewicht

Vertrag gemäß 127 Sozialgesetzbuch V über eine 5- jährige Versorgungspauschale mit Krankenfahrzeugen Standard und Leichtgewicht Vertrag gemäß 127 Sozialgesetzbuch V über eine 5- jährige Versorgungspauschale mit Krankenfahrzeugen Standard und Leichtgewicht zwischen der AOK Die Gesundheitskasse im Saarland - im Folgenden AOK Saarland

Mehr

V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI gen. in Wahrnehmung der Aufgaben des Landesverbandes der Pflegekasse gemäß 52 Abs.

V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI gen. in Wahrnehmung der Aufgaben des Landesverbandes der Pflegekasse gemäß 52 Abs. V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über ambulante a Pflegeleistungen gen Zwischen,, als Träger,, - nachfolgend Pflegedienst genannt - und - einerseits - den Landesverbänden der Pflegekassen

Mehr

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen

Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen Versorgungsvertrag für ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen Träger - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.

Mehr

Vertrag über die Heilmittelabgabe in Kindergärten/Kindertagesstätten für Kinder in der inklusiven Förderung in Nordrhein

Vertrag über die Heilmittelabgabe in Kindergärten/Kindertagesstätten für Kinder in der inklusiven Förderung in Nordrhein Vertrag über die Heilmittelabgabe in Kindergärten/Kindertagesstätten für Kinder in der inklusiven Förderung Zwischen als Träger - nachstehend Leistungserbringer genannt - einerseits und der AOK Rheinland/Hamburg

Mehr

Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.

Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns. Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 15.01.2019 Version: 201901-01 SEITE 2 VON 5 Teil 1 Vermietungen 1 Übergabe und Rückgabe (1) Das Mietverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Mietvertrages, sofern

Mehr

Rahmenvertrag. zwischen der

Rahmenvertrag. zwischen der Rahmenvertrag zwischen der Innung für Orthopädie-Technik-Hamburg, Landesinnung für Orthopädie-Technik Mecklenburg-Vorpommern, Innung für Orthopädie-Technik-Bremen und Niedersachsen-West, Innung für Orthopädie-Technik-Hannover

Mehr

Anlage 4 zum Vertrag vom 08. Juli 2014, gültig ab 01. Juli 2018 Vertragsschlüssel (AC/TK) je BL: siehe Anlage. Preisvereinbarung

Anlage 4 zum Vertrag vom 08. Juli 2014, gültig ab 01. Juli 2018 Vertragsschlüssel (AC/TK) je BL: siehe Anlage. Preisvereinbarung Anlage 4 zum Vertrag vom 08. Juli 2014, gültig ab 01. Juli 2018 Vertragsschlüssel (AC/TK) je BL: siehe Anlage Preisvereinbarung für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz,

Mehr

Anlage 1. Vollmacht handelnd für ihre Mitglieder - Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg v. d. H. Regionaldirektion Hessen, Frankfurt am Main

Anlage 1. Vollmacht handelnd für ihre Mitglieder - Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg v. d. H. Regionaldirektion Hessen, Frankfurt am Main Anlage 1 zum Rahmenvertrag vom 23. März 2015 über die Versorgung Berechtigter der Versicherungsträger mit Leistungen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in Hessen Die Vereinbarung über Vergütungssätze

Mehr

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen -

Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen - - 1 - Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI - Ambulante Pflegeleistungen - Zwischen «Träger» «Träger_Straße» «Träger_PLZOrt» «Träger_Ort» als Träger des Pflegedienstes «Name_der_Einrichtung» «Straße» «PLZOrt»

Mehr

Vertrag. gem. 127 Abs. 2 SGB V. zwischen der. Novitas BKK

Vertrag. gem. 127 Abs. 2 SGB V. zwischen der. Novitas BKK Vertrag gem. 127 Abs. 2 SGB V zwischen der Novitas BKK vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Ernst Butz Hermann-Blohm-Str. 3 20457 Hamburg (im folgenden Krankenkasse genannt) und Leistungserbringer

Mehr

Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI

Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI Versorgungsvertrag Kurzzeitpflege 725GB XI (Träger der Einrichtung) und AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse - BKK-Landesverband NORD IKK-Landesverband Nord Knappschaft Landwirtschaftliche Krankenkasse

Mehr

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und Nutzungsvertrag Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, (nachfolgend Kirchengemeinde genannt) und der Katholische Kindertageseinrichtungen

Mehr

ÜBERWACHUNGSGEMEINSCHAFT TECHNISCHE ANLAGEN DER SHK-HANDWERKE E.V. Rathausallee Sankt Augustin. Überwachungsvertrag

ÜBERWACHUNGSGEMEINSCHAFT TECHNISCHE ANLAGEN DER SHK-HANDWERKE E.V. Rathausallee Sankt Augustin. Überwachungsvertrag ÜBERWACHUNGSGEMEINSCHAFT TECHNISCHE ANLAGEN DER SHK-HANDWERKE E.V. Rathausallee 6 53757 Sankt Augustin Überwachungsvertrag als geprüfter Energieberater des SHK-Handwerks für die Ausstellung von Energieausweisen

Mehr

Anlage 5b "Abrechnungsregelungen" nach 302 SGB V zum Vertrag Sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen - gilt nur für Ersatzkassen -

Anlage 5b Abrechnungsregelungen nach 302 SGB V zum Vertrag Sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen - gilt nur für Ersatzkassen - Anlage 5b "Abrechnungsregelungen" nach 302 SGB V zum Vertrag Sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen - gilt nur für Ersatzkassen - Verwendung des Institutionskennzeichens 1. Jede sozialmedizinische Nachsorgeeinrichtung

Mehr

Leitfaden für Vertragsbeitritte gemäß 127 Abs. 2a SGB V

Leitfaden für Vertragsbeitritte gemäß 127 Abs. 2a SGB V Leitfaden für Vertragsbeitritte gemäß 127 Abs. 2a SGB V 1. Allgemeines... 2 2. Hinweise zum Vertragsbeitritt... 2 3. Spezielle Hinweise zu bestimmten Verträgen... 3 3.1 Verträge mit verschiedenen Verbänden...

Mehr

Rahmenvertrag gemäß 125 SGB V über die Versorgung mit stimm-, sprech- und sprachtherapeutischen Leistungen

Rahmenvertrag gemäß 125 SGB V über die Versorgung mit stimm-, sprech- und sprachtherapeutischen Leistungen Rahmenvertrag gemäß 125 SGB V über die Versorgung mit stimm-, sprech- und sprachtherapeutischen Leistungen zwischen dem Deutschen Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen - Lehrervereinigung

Mehr

(5) Die Auslieferung/Übergabe des Hilfsmittels ist unverzüglich nach der Genehmigung beziehungsweise der Übergabe der vertragsärztlichen Verordnung vo

(5) Die Auslieferung/Übergabe des Hilfsmittels ist unverzüglich nach der Genehmigung beziehungsweise der Übergabe der vertragsärztlichen Verordnung vo (5) Die Auslieferung/Übergabe des Hilfsmittels ist unverzüglich nach der Genehmigung beziehungsweise der Übergabe der vertragsärztlichen Verordnung vorzunehmen. (6) Für die ggf. erforderliche Anpassung

Mehr

Muster: Vertragsvereinbarung über ambulante pflegerische Versorgung nach SGB XI/120 Pflegevertrag. Frau / Herr...

Muster: Vertragsvereinbarung über ambulante pflegerische Versorgung nach SGB XI/120 Pflegevertrag. Frau / Herr... Muster: Vertragsvereinbarung über ambulante pflegerische Versorgung nach SGB XI/120 Pflegevertrag Zwischen Pflegebedürftige[r] Frau / Herr... und dem Pflegedienst... wird vereinbart : Vorbemerkung : Ziel

Mehr

Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V

Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V Vereinbarung zur Abrechnung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung gemäß 116b Abs. 6 SGB V in Verbindung mit 295 Abs. 1b Satz 1 SGB V zwischen dem Auftraggeber xxx und der KVSH

Mehr

Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ)

Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ) Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ) I. Allgemeines Das Angebot der teilstationären Pflege in Bayern soll im Sinne des Sicherstellungsauftrages nach 69

Mehr

Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag)

Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB) und der Techniker

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002 Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der E.ON Energie 01/2002 1. Allgemeines 2. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 3. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber,

Mehr