Referat anlässlich der Informationsveranstaltung zum ÖREB-Kataster vom 13. November 2018 in Bern. Dr. iur. Amir Noah Moshe
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1 «Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch betreffend die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie die Wirkung und Haftung des ÖREB-Katasters - Problematik und Kritik» Referat anlässlich der Informationsveranstaltung zum ÖREB-Kataster vom 13. November 2018 in Bern Dr. iur. Amir Noah Moshe Grundbuchverwalter des Kantons Basel-Stadt und Leiter Recht Grundbuch- und Vermessungsamt, Lehrbeauftragter der Universität Basel
2 Übersicht 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch betreffend öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen Ausgangslage Anpassung von Art. 962 ZGB im Rahmen der Revision zum Immobiliarsachenrecht Einführung von Art. 16 GeoIG im Rahmen der Inkraftsetzung des neuen Geoinformationsgesetzes Komplementarität des ÖREB-Katasters zum Grundbuch Art. 129 Abs. 2 GBV - Schnittstellen zwischen ÖREB-Kataster und Grundbuch Begründung des Dualismus durch Gesetzgeber und Lehre Kritik am Dualismus Massnahmen de lege lata (vom Standpunkt des geltenden Rechts aus) und de lege ferenda (nach zukünftigem Recht, nach einem noch zu erlassenden Recht) 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 2
3 Übersicht (2) 2. Funktion und Rechtswirkung von Art. 17 GeoIG Funktion und Wirkung von Art. 970 Abs. 4 ZGB für das Grundbuch Funktion und Wirkung von Art. 17 GeoIG für den ÖREB-Kataster 3. Haftung gemäss Art. 18 GeoIG Einleitung Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 GeoIG Insbesondere die «ÖREB-Katasterführung» Insbesondere der Kausalzusammenhang 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 3
4 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch Ausgangslage Auf dem öffentlichen Recht basierende öffentliche Eigentumsbeschränkungen konnten dem Grundbuch nicht oder nicht im befriedigenden Masse entnommen werden Den Kantonen stand es frei öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken Aufgrund des unterschiedlichen Gebrauchs der Kantone war es umständlich, sich einen verlässlichen Überblick zu verschaffen Reaktion der Gesetzgebung: Ausgestaltung des Grundbuchs zu einem zeitgemässen Bodeninformationssystem durch die Überarbeitung von Art. 962 ZGB Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Schaffung eines Katasters für öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 4
5 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (2) Anpassung von Art. 962 ZGB im Rahmen der Revision zum Immobiliarsachenrecht Art. 962 ZGB Anmerkungen; Von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen 1 Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen. 2 Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, so muss das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen. Bleibt das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe untätig, so kann das Grundbuchamt die Anmerkung von Amtes wegen löschen. 3 Der Bundesrat legt fest, in welchen Gebieten des kantonalen Rechts die Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden müssen. Die Kantone können weitere Anmerkungen vorsehen. Sie erstellen eine Liste der Anmerkungstatbestände und teilen sie dem Bund mit. Neu seit dem 1. Januar 2012: Eintragungs- und Löschungspflicht des Gemeinwesens für bestimmte Eigentumsbeschränkungen, welche von den Behörden mittels individuell-konkreter Verwaltungsverfügung oder verwaltungsrechtlichem Vertrag verfügt bzw. veranlagt werden 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 5
6 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (3) Einführung von Art. 16 GeoIG im Rahmen der Inkraftsetzung des neuen Geoinformationsgesetzes (seit 1. Oktober 2009 in Kraft) Diskussion in der Politik hinsichtlich der Schaffung eines «Informations-Tools» bereits seit mehreren Jahren Da das Grundbuch lediglich einen Teil der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Bereich des Grundeigentums abbildet, erschuf der Gesetzgeber mit Art. 16 ff. GeoIG einen eigenständigen Kataster unter Berücksichtigung der Revision des Art. 962 ZGB Gegenstand des Katasters sind die übrigen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die sich aus rechtskräftigen generell-konkreten oder allenfalls aus rechtskräftigen generell-abstrakten Beschlüssen (Gesetz, Verordnung oder Plan) ergeben Aktuell bestehen zwei Gefässe bzw. Register für öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 6
7 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (4) Komplementarität des ÖREB-Katasters zum Grundbuch Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sind sowohl Gegenstand des Grundbuches als auch des ÖREB-Katasters Scharnierbestimmung von Art. 16 Abs. 1 GeoIG: Gegenstand des Katasters können nur öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen sein, welche nach den Vorschriften des ZGB nicht im Grundbuch angemerkt werden «Nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches» meint wohl Art. 962 Abs. 1 ZGB Irreführende Formulierung von Art. 16 Abs. 1 GeoIG, weil die neu im Grundbuch obligatorisch anzumerkenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen nicht ausschliesslich im Zivilgesetzbuch, sondern auch in weiteren kantonalen und bundesrechtlichen Erlassen zu finden sind (z.b. Art. 32d bis Abs. 4 USG) ÖREB-Kataster ist komplementär zum Grundbuch, da Art. 16 Abs. 1 GeoIG eine das Grundbuch begünstigende Formulierung beinhaltet Systemwidrigkeit der Komplementarität des ÖREB-Katasters (zugänglich machen von Informationen) im Verhältnis zum Grundbuch (Begründung/Änderung/Löschung von dinglichen Rechten) In den Materialien zur ZGB-Revision und zum GeoIG finden sich keine Gründe für die Komplementarität 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 7
8 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (5) Art. 129 Abs. 2 GBV - Schnittstellen zwischen ÖREB-Kataster und Grundbuch Art. 129 Abs. 2 GBV Öffentliche-rechtliche Eigentumsbeschränkungen 2 Bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die im Grundbuch angemerkt werden sollen und gleichzeitig Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind, besteht die Anmerkung im Grundbuch in einem Hinweis auf den Kataster. - Trotz der beiden «Scharnierbestimmungen» von Art. 962 ZGB und Art. 16 Abs. 1 GeoIG wurde aufgrund der Befürchtung von Abgrenzungsschwierigkeiten zusätzlich die Kollisionsnorm von Art. 129 Abs. 2 GBV (mit Inkrafttreten am 1. Januar 2012) geschaffen - Teil der Lehre sieht die Bestimmung als «Freipass» für die Kompetenz der Kantone zu weiteren Anmerkungstatbeständen im Grundbuch hinsichtlich generell-abstrakter Eigentumsbeschränkungen des ÖREB-Katasters (zustimmend auch die Botschaft zur Revision des Immobiliarsachenrechts) 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 8
9 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (6) Kritik: - Die beiden Scharnierbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 GeoIG und Art. 962 ZGB wirken als eine auf Bundesrecht basierende abschliessende Zuweisungsregelung (keine Zulassung von Lücken) - Aufgrund der gemäss Art. 49 BV vorherrschenden Normenhierarchie sind Ausnahmen lediglich und ausschliesslich durch ein derogierendes Bundesgesetz möglich, z. B. Art. 32d bis Abs. 4 USG Art. 32d bis Abs. 4 USG Die kantonale Behörde kann im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück die Eintragung im Kataster anmerken lassen. Systemwidrige Doppelspurigkeit führt zu einer vermehrten Rechtsunsicherheit 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 9
10 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (7) Begründung des Dualismus durch Gesetzgeber und Lehre Aktuell bestehen i. S. öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen zwei sich ergänzende und zum Teil wiederholende Gefässe bzw. Register In den Gesetzesmaterialien zum GeoIG wird der Dualismus nur sehr kursorisch behandelt Aus der Botschaft und dem Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches: «Es gibt zurzeit auch kein Register, aus dem alle öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen umfassend ersichtlich wären. Der in der Botschaft zum Geoinformationsgesetz vorgesehene Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Art E-GeoIG) wird vorerst nur ein paar wenige generell-abstrakte öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen des Bundesrechts erhalten. ( ) Zudem sollen auch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die in einem bestimmten Gebiet alle Grundstücke gleichermassen betreffen, wie z.b. Nutzungszonen, Planungs- und Beitragszonen, Einbezug in ein Unternehmen einer Bodenverbesserung, nicht durchwegs im Grundbuch angemerkt werden.» (BBl 2007, S. 5332) Keine Auseinandersetzung in der Lehre Die Notwendigkeit des dualen Systems ohne Angabe von Gründen vorausgesetzt 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 10
11 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (8) Kritik am Dualismus 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 11
12 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (9) Kritik am Dualismus - Indem die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen neu in zwei unterschiedlichen Registern geführt werden, entsteht eine latente Rechtsunsicherheit - Bereits im Vorfeld wurde in der Lehre die Aufnahme von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in das Grundbuch kritisiert (vgl. etwa LIVER und FRIEDRICH) - Spurgetreue Bewirtschaftung der beiden Kataster kann sowohl in zeitlicher als auch in materieller Hinsicht (unterschiedliche Kognition der Registerführer) nicht gewährleistet werden - Die Zuweisungskriterien, individuell-konkret für das Grundbuch und generell-konkret für den ÖREB- Kataster, sind unglücklich, da in einigen Fällen keine eindeutige Zuweisung möglich ist (vgl. z.b. 19 Abs. 1 Verordnung betreffend die Denkmalpflege des Kantons Basel-Stadt (DPV BS) und im Falle eines Wechsels von individueller Verfügung zu Allgemeinverfügung oder vice versa konsequenterweise die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom Grundbuch in den ÖREB-Kataster oder umgekehrt überführt werden müssten, was schlichtweg nicht praktikabel ist) 19 Abs. 1 DPV BS - Grundbucheintragungen Nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses, der Unterschutzstellungsverfügung oder des Bebauungsplans veranlasst die Kantonale Denkmalpflege die Eintragung der Anmerkung «Denkmalschutz» im Grundbuch. 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 12
13 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (10) Kritik am Dualismus (Fortsetzung) - Im ÖREB-Kataster werden im Unterschied zum Grundbuch rechtskräftige ÖREB sowie projektierte Zustände wiedergegeben - Öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen basierend auf Bundesrecht müssen im Grundbuch nicht zwingend angemerkt werden, indes im ÖREB-Kataster als solche geführt werden - Der ÖREB-Kataster verfügt zum eigentlichen Inhalt, den rechtskräftigen bzw. vollstreckbaren öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, auch über Zusatzinformationen - Das Grundbuch ist im Unterschied zum ÖREB-Kataster nur bedingt öffentlich - Unentgeltlichkeit des ÖREB-Katasters versus Entgeltlichkeit des Grundbuchs - In Anbetracht der beiden Vorschriften von Art. 16 Abs. 3 GeoIG einerseits und Art. 129 Abs. 3 GBV andererseits, die es den Kantonen erlauben, weiter sowohl im Grundbuch als auch im ÖREB-Kataster auf kantonalem Recht basierende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen zuzulassen, fehlt eine koordinierende Institution, zumal die Kantone, die über die bundesrechtlich vorgeschriebenen und weiteren kantonalen Anmerkungstatbestände zu erstellende Liste vom EGBA nicht wie ursprünglich geplant genehmigen lassen müssen. Da keine Gleichwertigkeit der beiden Register gegeben ist und keine befürwortenden Gründe ersichtlich sind, ist der Dualismus abzulehnen 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 13
14 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (11) Massnahmen de lege lata (vom Standpunkt des geltenden Rechts aus): - Lead-Funktion des ÖREB-Katasters zum Zwecke der Vereinfachung der umfassenden Suche in einem Register für Rechtssuchende, mit Ausnahme von Anmerkungen, denen eine grundbuchrechtliche Wirkung zukommt - Als Beispiel etwa 9 der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des Kantons Basel-Stadt (KÖREBKV-BS): 9 KÖREBKV-BS 1 Grundsätzlich werden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im ÖREB-Kataster geführt. 2 Die im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sollen zwecks Vollständigkeit auch im ÖREB-Kataster geführt und im Katasterauszug auf das Grundbuch hingewiesen werden. - Zur Steigerung der Nutzerfreundlichkeit wird der ÖREB-Katasterauszug des Kantons Basel-Stadt die Dualität mit dem Grundbuch durchschlagen und direkt mittels elektronischer Verknüpfung die Anmerkungen öffentlich-rechtlicher Natur aus dem Grundbuch beinhalten 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 14
15 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (12) Massnahmen de lege ferenda (nach zukünftigem Recht, nach einem noch zu erlassenden Recht): - Gesetzesanpassung der Vorschrift von Artikel 16 GeoIG, um den ÖREB-Kataster als einziges und ausschliessliches Gefäss für die Registrierung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu positionieren, sodass auch die weiteren genannten Nachteile des Dualismus behoben werden können - Die Revision von Art. 962 ZGB und der Grundbuchverordnung Art. 129 GBV ist aufgrund der allgemeinen Grundsatzes der Normenkollision «lex posterior derogat legi priori» («Das jüngere Gesetz hebt das ältere Gesetz auf») nicht zwingend erforderlich - Bei der Formulierung einer neuen Norm ist auch auf den Grundsatz «lex posterior generalis non derogat legi priori speciali» (ein neueres generelles Gesetz kann ein älteres spezialisiertes Gesetz nicht aufheben) zu achten, um sicherzustellen, dass mit der neuen Regelung das alte Recht ausser Kraft gesetzt wird 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 15
16 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (13) Massnahmen de lege ferenda (nach zukünftigem Recht, nach einem noch zu erlassenden Recht): - Vorschlag eines revidierten Art. 16 GeoIG: nart. 16 GeoIG Gegenstand und Form 1 Gegenstand des Katasters sind auf einem Grundstück oder Gebiet lastende Eigentumsbeschränkungen des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder Pflicht auferlegen. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Geobasisdaten des Bundesrechts Gegenstand des Katasters sind. 3 Die Kantone können zusätzliche eigentümerverbindliche Geobasisdaten bezeichnen, die zum Bestand des Katasters gehören. 4 Der Kataster wird im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht. 5 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an den Kataster hinsichtlich Organisation, Führung, Datenharmonisierung, Datenqualität, Methoden und Verfahren fest. - Neu mitumfasst wären die in Artikel 962 ZGB referenzierten grundstücksbezogenen Anmerkungen öffentlichrechtlicher Natur - Infolgedessen müssten diese auch als Geobasisdaten erklärt werden und im Anschluss in die GeoIV (Geoinformationsverordnung) integriert werden 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 16
17 2. Funktion und Rechtswirkung von Art. 17 GeoIG im Vergleich zu Art. 970 Abs. 4 ZGB Funktion und Wirkung von Art. 970 Abs. 4 ZGB für das Grundbuch Kritik: Art. 970 Abs. 4 ZGB - Auskunftserteilung und Einsichtnahme Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. Grundbuch ist für jedermann zugänglich, welcher ein Interesse an der Einsicht glaubhaft macht Aufgrund dieser allgemeinen öffentlichen Zugänglichkeit wird die Kenntnis des Grundbucheintrags fingiert (=positive Rechtskraft des Grundbuchs) Daraus leitet sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs ab: Wer sich in gutem Glauben auf den Eintrag verlässt, ist auch dann in seinem Rechtserwerb zu schützen, wenn der Grundbuch-Eintrag ungerechtfertigt war (Art. 973 Abs. 1 ZGB) Unumstritten gilt dies für dingliche und beschränkte dingliche Rechte sowie für Realobligationen Umstritten gilt dies für deskriptive Anmerkungen von Eigentumsbeschränkungen Die Einwendung gemäss Art. 970 Abs. 4 ZGB, eine Anmerkung nicht gekannt zu haben, ist im Gegensatz zu den konstitutiv und deklaratorisch wirkenden Rechten und Realobligationen ausgeschlossen, da öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen kraft Art. 680 Abs. 1 ZGB unabhängig von der Eintragung im Grundbuch bestehen 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 17
18 2. Funktion und Rechtswirkung von Art. 17 GeoIG (2) Funktion und Wirkung von Art. 17 GeoIG für den ÖREB-Kataster Art. 17 GeoIG - Rechtswirkung Der Inhalt des Katasters gilt als bekannt. - Art. 17 GeoIG wiederholt Art. 970 Abs. 4 ZGB, jedoch mit unterschiedlicher Marginalie (Art. 970 ZGB: Öffentlichkeit des Grundbuchs, Auskunftserteilung und Einsichtnahme) - Art. 17 GeoIG als gesetzliche Fiktion der Kenntnis des ÖREB-Kataster-Eintrags und somit Teilnahme am öffentlichen Glauben? - Abzulehnen weil: Keine konstitutiven Einträge im ÖREB-Kataster (entgegen einem Teil der Lehre) Der ÖREB-Kataster beinhaltet nur öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, welche gemäss Art. 680 Abs. 1 ZGB unabhängig von der Eintragung im Grundbuch bzw. im ÖREB-Kataster bestehen Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen nehmen aufgrund ihrer Rechtsnatur nicht am öffentlichen Glauben teil Stets eine zeitliche Diskrepanz zwischen dem Eintritt der Rechtskraft einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung und dem Registereintrag (ÖREB-Kataster/Grundbuch) 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 18
19 3. Haftung gemäss Art. 18 GeoIG Einleitung Art. 18 GeoIG - Haftung Die Haftung für die Führung des Katasters richtet sich nach Artikel 955 des ZGB. Art. 955 Abs. 1 ZGB - Haftung Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht. - Art. 18 GeoIG keine eigentliche selbständige Haftungsnorm, sondern Verweis auf die Haftung im Grundbuch und somit sinngemässe Geltung der Voraussetzungen von Art. 955 ZGB - Noch keine Praxis zu Art. 18 GeoIG - Art. 955 Abs. 1 ZGB ist eine spezialgesetzliche abschliessende Kausalhaftung des Kantons (Sondernorm), somit keine subsidiäre Anwendung der allgemeinen Staatshaftung - Primäre, ausschliessliche und vollumfängliche Haftung, unabhängig von einem Verschulden des fehlbaren Staatsangestellten durch rechtswidrige Grundbuchführung - Strenge Kausalhaftung, da geringste Versäumnisse schwerwiegende Vermögensverluste zur Folge haben können - In der Botschaft zum GeoIG und im erläuternden Bericht zur ÖREBKV ist von einer Vertrauenshaftung und gerade nicht von einer Kausalhaftung die Rede 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 19
20 3. Haftung gemäss Art. 18 GeoIG (2) Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 GeoIG - Sinngemässe Geltung der Voraussetzungen von Art. 955 ZGB: Schaden Grundbuchführung bzw. «ÖREB-Katasterführung» Kausalzusammenhang Rechtswidriges Verhalten - In der Lehre und in den Gesetzesmaterialien ist der Tatbestand der «ÖREB-Katasterführung» umstritten - Im Hinblick auf die Rechtsnatur der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ist der Kausalzusammenhang von besonderem Interesse 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 20
21 3. Haftung gemäss Art. 18 GeoIG (3) Insbesondere die «ÖREB-Katasterführung» - Bezieht sich grds. auf die gesamte Tätigkeit betreffend die Führung des Katasters (d.h. aktives Tun oder Unterlassen) - In der Lehre und in den Gesetzesmaterialien ist umstritten, welche Tätigkeiten unter die «Katasterführung» subsumiert werden können (fehlende Praxis und Erfahrungswerte) - Umstritten, ob inkorrekte Daten durch das Fachamt unter die «Katasterführung» fallen - Ablehnend Ständerat und Lehre (welche die allgemeine Staatshaftung für inkorrekte Daten vorsehen) - Bejahend die Ausführungen in der Botschaft zum GeoIG: «Diejenige Person, welche Einsicht in den Kataster genommen hat, kann aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Schadenersatzforderungen auf Grund der mangelhaften Information geltend machen, sofern sie im berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit des Katasters Dispositionen getroffen hat und durch die mangelhafte Auskunft nachweislich einen Schaden erleidet. ( )Die eventuelle Entschädigung beschränkt sich in jedem Fall auf gutgläubige Nutzerinnen und Nutzer und kann sich nur auf tatsächlich erlittene Schäden beziehen, die auf den Umstand einer falschen oder unvollständigen Information zurückzuführen sind.» (BBl 2006, S f.) 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 21
22 3. Haftung gemäss Art. 18 GeoIG (4) Kritik: - Die Meinungen von Ständerat und Lehre sind abzulehnen, da sie sich irrtümlicherweise am Haftungssubjekt orientieren und ferner zwischen der Haftung der Katasterführenden Stelle und jener des Fachamtes unterscheiden - Vereitelung des Ziels eine einheitlichen Haftungsregelung zu statuieren - Das Haftungsobjekt ist in beiden Fällen (Art. 18 GeoIG oder allgemeinen Staatshaftung) stets der Kanton bzw. der Bund, welchen ein Regressrecht im Sinne von Art. 955 Abs. 2 ZGB auf die Katasterführende Stelle oder auf das Fachamt zukommt Nicht unter die «ÖREB-Katasterführung» fallen sämtliche Handlungen der Fachämter und der Katasterführenden Stelle, die im Zusammenhang des ÖREB-Katasters in seiner Funktion als fakultatives Publikationsorgan erfolgen 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 22
23 3. Haftung gemäss Art. 18 GeoIG (5) Insbesondere der Kausalzusammenhang - Erfordernis eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der rechtswidrigen Katasterführung durch die Katasterführenden Stelle/ das Fachamt und dem Schadenseintritt - Gemäss Art. 680 Abs. 1 ZGB entstehen öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen ohne Eintrag im ÖREB-Kataster und nehmen somit nicht am öffentlichen Glauben teil - Folglich besteht keine gesetzliche Vermutung, dass im ÖREB-Kataster eingetragene öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen tatsächlich und rechtlich bestehen bzw. dass versehentlich nicht geführte Beschränkungen keine Gültigkeit haben - Massgebend für das rechtsgültige Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ist nicht deren Aufnahme im ÖREB-Kataster oder im Grundbuch, sondern deren rechtskräftige Publikation (Amts- bzw. Kantonsblatt oder im ÖREB-Kataster in Gestalt des Publikationsorgan) 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 23
24 3. Haftung gemäss Art. 18 GeoIG (6) «Gemäss der Bestimmung von Art. 973 Abs. 1 ZGB, auf welche sich die Beschwerdeführer berufen, ist derjenige, der sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, in seinem Rechtserwerb geschützt. Anmerkungen nehmen an der Wirkung des öffentlichen Glaubens jedoch nicht teil. Der Erwerber eines Grundstücks kann somit weder auf den wirklichen Bestand eines angemerkten Rechtsverhältnisses vertrauen noch aus dem Fehlen einer Anmerkung auf den Nichtbestand eines anmerkungsfähigen Rechtsverhältnisses schliessen.» (BGer 1C_150/2010 E. 2.3) Mangels eines Kausalzusammenhanges, eventualiter mangels guten Glaubens des Geschädigten, wird die Haftung in den allermeisten Fällen entfallen 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 24
25 Haben Sie noch Fragen? 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 25
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 26
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