Referat anlässlich der Informationsveranstaltung zum ÖREB-Kataster vom 13. November 2018 in Bern. Dr. iur. Amir Noah Moshe

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Referat anlässlich der Informationsveranstaltung zum ÖREB-Kataster vom 13. November 2018 in Bern. Dr. iur. Amir Noah Moshe"

Transkript

1 «Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch betreffend die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie die Wirkung und Haftung des ÖREB-Katasters - Problematik und Kritik» Referat anlässlich der Informationsveranstaltung zum ÖREB-Kataster vom 13. November 2018 in Bern Dr. iur. Amir Noah Moshe Grundbuchverwalter des Kantons Basel-Stadt und Leiter Recht Grundbuch- und Vermessungsamt, Lehrbeauftragter der Universität Basel

2 Übersicht 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch betreffend öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen Ausgangslage Anpassung von Art. 962 ZGB im Rahmen der Revision zum Immobiliarsachenrecht Einführung von Art. 16 GeoIG im Rahmen der Inkraftsetzung des neuen Geoinformationsgesetzes Komplementarität des ÖREB-Katasters zum Grundbuch Art. 129 Abs. 2 GBV - Schnittstellen zwischen ÖREB-Kataster und Grundbuch Begründung des Dualismus durch Gesetzgeber und Lehre Kritik am Dualismus Massnahmen de lege lata (vom Standpunkt des geltenden Rechts aus) und de lege ferenda (nach zukünftigem Recht, nach einem noch zu erlassenden Recht) 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 2

3 Übersicht (2) 2. Funktion und Rechtswirkung von Art. 17 GeoIG Funktion und Wirkung von Art. 970 Abs. 4 ZGB für das Grundbuch Funktion und Wirkung von Art. 17 GeoIG für den ÖREB-Kataster 3. Haftung gemäss Art. 18 GeoIG Einleitung Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 GeoIG Insbesondere die «ÖREB-Katasterführung» Insbesondere der Kausalzusammenhang 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 3

4 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch Ausgangslage Auf dem öffentlichen Recht basierende öffentliche Eigentumsbeschränkungen konnten dem Grundbuch nicht oder nicht im befriedigenden Masse entnommen werden Den Kantonen stand es frei öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken Aufgrund des unterschiedlichen Gebrauchs der Kantone war es umständlich, sich einen verlässlichen Überblick zu verschaffen Reaktion der Gesetzgebung: Ausgestaltung des Grundbuchs zu einem zeitgemässen Bodeninformationssystem durch die Überarbeitung von Art. 962 ZGB Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Schaffung eines Katasters für öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 4

5 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (2) Anpassung von Art. 962 ZGB im Rahmen der Revision zum Immobiliarsachenrecht Art. 962 ZGB Anmerkungen; Von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen 1 Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen. 2 Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, so muss das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen. Bleibt das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe untätig, so kann das Grundbuchamt die Anmerkung von Amtes wegen löschen. 3 Der Bundesrat legt fest, in welchen Gebieten des kantonalen Rechts die Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden müssen. Die Kantone können weitere Anmerkungen vorsehen. Sie erstellen eine Liste der Anmerkungstatbestände und teilen sie dem Bund mit. Neu seit dem 1. Januar 2012: Eintragungs- und Löschungspflicht des Gemeinwesens für bestimmte Eigentumsbeschränkungen, welche von den Behörden mittels individuell-konkreter Verwaltungsverfügung oder verwaltungsrechtlichem Vertrag verfügt bzw. veranlagt werden 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 5

6 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (3) Einführung von Art. 16 GeoIG im Rahmen der Inkraftsetzung des neuen Geoinformationsgesetzes (seit 1. Oktober 2009 in Kraft) Diskussion in der Politik hinsichtlich der Schaffung eines «Informations-Tools» bereits seit mehreren Jahren Da das Grundbuch lediglich einen Teil der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Bereich des Grundeigentums abbildet, erschuf der Gesetzgeber mit Art. 16 ff. GeoIG einen eigenständigen Kataster unter Berücksichtigung der Revision des Art. 962 ZGB Gegenstand des Katasters sind die übrigen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die sich aus rechtskräftigen generell-konkreten oder allenfalls aus rechtskräftigen generell-abstrakten Beschlüssen (Gesetz, Verordnung oder Plan) ergeben Aktuell bestehen zwei Gefässe bzw. Register für öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 6

7 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (4) Komplementarität des ÖREB-Katasters zum Grundbuch Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sind sowohl Gegenstand des Grundbuches als auch des ÖREB-Katasters Scharnierbestimmung von Art. 16 Abs. 1 GeoIG: Gegenstand des Katasters können nur öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen sein, welche nach den Vorschriften des ZGB nicht im Grundbuch angemerkt werden «Nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches» meint wohl Art. 962 Abs. 1 ZGB Irreführende Formulierung von Art. 16 Abs. 1 GeoIG, weil die neu im Grundbuch obligatorisch anzumerkenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen nicht ausschliesslich im Zivilgesetzbuch, sondern auch in weiteren kantonalen und bundesrechtlichen Erlassen zu finden sind (z.b. Art. 32d bis Abs. 4 USG) ÖREB-Kataster ist komplementär zum Grundbuch, da Art. 16 Abs. 1 GeoIG eine das Grundbuch begünstigende Formulierung beinhaltet Systemwidrigkeit der Komplementarität des ÖREB-Katasters (zugänglich machen von Informationen) im Verhältnis zum Grundbuch (Begründung/Änderung/Löschung von dinglichen Rechten) In den Materialien zur ZGB-Revision und zum GeoIG finden sich keine Gründe für die Komplementarität 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 7

8 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (5) Art. 129 Abs. 2 GBV - Schnittstellen zwischen ÖREB-Kataster und Grundbuch Art. 129 Abs. 2 GBV Öffentliche-rechtliche Eigentumsbeschränkungen 2 Bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die im Grundbuch angemerkt werden sollen und gleichzeitig Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind, besteht die Anmerkung im Grundbuch in einem Hinweis auf den Kataster. - Trotz der beiden «Scharnierbestimmungen» von Art. 962 ZGB und Art. 16 Abs. 1 GeoIG wurde aufgrund der Befürchtung von Abgrenzungsschwierigkeiten zusätzlich die Kollisionsnorm von Art. 129 Abs. 2 GBV (mit Inkrafttreten am 1. Januar 2012) geschaffen - Teil der Lehre sieht die Bestimmung als «Freipass» für die Kompetenz der Kantone zu weiteren Anmerkungstatbeständen im Grundbuch hinsichtlich generell-abstrakter Eigentumsbeschränkungen des ÖREB-Katasters (zustimmend auch die Botschaft zur Revision des Immobiliarsachenrechts) 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 8

9 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (6) Kritik: - Die beiden Scharnierbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 GeoIG und Art. 962 ZGB wirken als eine auf Bundesrecht basierende abschliessende Zuweisungsregelung (keine Zulassung von Lücken) - Aufgrund der gemäss Art. 49 BV vorherrschenden Normenhierarchie sind Ausnahmen lediglich und ausschliesslich durch ein derogierendes Bundesgesetz möglich, z. B. Art. 32d bis Abs. 4 USG Art. 32d bis Abs. 4 USG Die kantonale Behörde kann im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück die Eintragung im Kataster anmerken lassen. Systemwidrige Doppelspurigkeit führt zu einer vermehrten Rechtsunsicherheit 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 9

10 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (7) Begründung des Dualismus durch Gesetzgeber und Lehre Aktuell bestehen i. S. öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen zwei sich ergänzende und zum Teil wiederholende Gefässe bzw. Register In den Gesetzesmaterialien zum GeoIG wird der Dualismus nur sehr kursorisch behandelt Aus der Botschaft und dem Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches: «Es gibt zurzeit auch kein Register, aus dem alle öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen umfassend ersichtlich wären. Der in der Botschaft zum Geoinformationsgesetz vorgesehene Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Art E-GeoIG) wird vorerst nur ein paar wenige generell-abstrakte öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen des Bundesrechts erhalten. ( ) Zudem sollen auch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die in einem bestimmten Gebiet alle Grundstücke gleichermassen betreffen, wie z.b. Nutzungszonen, Planungs- und Beitragszonen, Einbezug in ein Unternehmen einer Bodenverbesserung, nicht durchwegs im Grundbuch angemerkt werden.» (BBl 2007, S. 5332) Keine Auseinandersetzung in der Lehre Die Notwendigkeit des dualen Systems ohne Angabe von Gründen vorausgesetzt 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 10

11 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (8) Kritik am Dualismus 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 11

12 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (9) Kritik am Dualismus - Indem die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen neu in zwei unterschiedlichen Registern geführt werden, entsteht eine latente Rechtsunsicherheit - Bereits im Vorfeld wurde in der Lehre die Aufnahme von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in das Grundbuch kritisiert (vgl. etwa LIVER und FRIEDRICH) - Spurgetreue Bewirtschaftung der beiden Kataster kann sowohl in zeitlicher als auch in materieller Hinsicht (unterschiedliche Kognition der Registerführer) nicht gewährleistet werden - Die Zuweisungskriterien, individuell-konkret für das Grundbuch und generell-konkret für den ÖREB- Kataster, sind unglücklich, da in einigen Fällen keine eindeutige Zuweisung möglich ist (vgl. z.b. 19 Abs. 1 Verordnung betreffend die Denkmalpflege des Kantons Basel-Stadt (DPV BS) und im Falle eines Wechsels von individueller Verfügung zu Allgemeinverfügung oder vice versa konsequenterweise die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom Grundbuch in den ÖREB-Kataster oder umgekehrt überführt werden müssten, was schlichtweg nicht praktikabel ist) 19 Abs. 1 DPV BS - Grundbucheintragungen Nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses, der Unterschutzstellungsverfügung oder des Bebauungsplans veranlasst die Kantonale Denkmalpflege die Eintragung der Anmerkung «Denkmalschutz» im Grundbuch. 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 12

13 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (10) Kritik am Dualismus (Fortsetzung) - Im ÖREB-Kataster werden im Unterschied zum Grundbuch rechtskräftige ÖREB sowie projektierte Zustände wiedergegeben - Öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen basierend auf Bundesrecht müssen im Grundbuch nicht zwingend angemerkt werden, indes im ÖREB-Kataster als solche geführt werden - Der ÖREB-Kataster verfügt zum eigentlichen Inhalt, den rechtskräftigen bzw. vollstreckbaren öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, auch über Zusatzinformationen - Das Grundbuch ist im Unterschied zum ÖREB-Kataster nur bedingt öffentlich - Unentgeltlichkeit des ÖREB-Katasters versus Entgeltlichkeit des Grundbuchs - In Anbetracht der beiden Vorschriften von Art. 16 Abs. 3 GeoIG einerseits und Art. 129 Abs. 3 GBV andererseits, die es den Kantonen erlauben, weiter sowohl im Grundbuch als auch im ÖREB-Kataster auf kantonalem Recht basierende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen zuzulassen, fehlt eine koordinierende Institution, zumal die Kantone, die über die bundesrechtlich vorgeschriebenen und weiteren kantonalen Anmerkungstatbestände zu erstellende Liste vom EGBA nicht wie ursprünglich geplant genehmigen lassen müssen. Da keine Gleichwertigkeit der beiden Register gegeben ist und keine befürwortenden Gründe ersichtlich sind, ist der Dualismus abzulehnen 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 13

14 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (11) Massnahmen de lege lata (vom Standpunkt des geltenden Rechts aus): - Lead-Funktion des ÖREB-Katasters zum Zwecke der Vereinfachung der umfassenden Suche in einem Register für Rechtssuchende, mit Ausnahme von Anmerkungen, denen eine grundbuchrechtliche Wirkung zukommt - Als Beispiel etwa 9 der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des Kantons Basel-Stadt (KÖREBKV-BS): 9 KÖREBKV-BS 1 Grundsätzlich werden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im ÖREB-Kataster geführt. 2 Die im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sollen zwecks Vollständigkeit auch im ÖREB-Kataster geführt und im Katasterauszug auf das Grundbuch hingewiesen werden. - Zur Steigerung der Nutzerfreundlichkeit wird der ÖREB-Katasterauszug des Kantons Basel-Stadt die Dualität mit dem Grundbuch durchschlagen und direkt mittels elektronischer Verknüpfung die Anmerkungen öffentlich-rechtlicher Natur aus dem Grundbuch beinhalten 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 14

15 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (12) Massnahmen de lege ferenda (nach zukünftigem Recht, nach einem noch zu erlassenden Recht): - Gesetzesanpassung der Vorschrift von Artikel 16 GeoIG, um den ÖREB-Kataster als einziges und ausschliessliches Gefäss für die Registrierung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu positionieren, sodass auch die weiteren genannten Nachteile des Dualismus behoben werden können - Die Revision von Art. 962 ZGB und der Grundbuchverordnung Art. 129 GBV ist aufgrund der allgemeinen Grundsatzes der Normenkollision «lex posterior derogat legi priori» («Das jüngere Gesetz hebt das ältere Gesetz auf») nicht zwingend erforderlich - Bei der Formulierung einer neuen Norm ist auch auf den Grundsatz «lex posterior generalis non derogat legi priori speciali» (ein neueres generelles Gesetz kann ein älteres spezialisiertes Gesetz nicht aufheben) zu achten, um sicherzustellen, dass mit der neuen Regelung das alte Recht ausser Kraft gesetzt wird 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 15

16 1. Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch (13) Massnahmen de lege ferenda (nach zukünftigem Recht, nach einem noch zu erlassenden Recht): - Vorschlag eines revidierten Art. 16 GeoIG: nart. 16 GeoIG Gegenstand und Form 1 Gegenstand des Katasters sind auf einem Grundstück oder Gebiet lastende Eigentumsbeschränkungen des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder Pflicht auferlegen. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Geobasisdaten des Bundesrechts Gegenstand des Katasters sind. 3 Die Kantone können zusätzliche eigentümerverbindliche Geobasisdaten bezeichnen, die zum Bestand des Katasters gehören. 4 Der Kataster wird im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht. 5 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an den Kataster hinsichtlich Organisation, Führung, Datenharmonisierung, Datenqualität, Methoden und Verfahren fest. - Neu mitumfasst wären die in Artikel 962 ZGB referenzierten grundstücksbezogenen Anmerkungen öffentlichrechtlicher Natur - Infolgedessen müssten diese auch als Geobasisdaten erklärt werden und im Anschluss in die GeoIV (Geoinformationsverordnung) integriert werden 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 16

17 2. Funktion und Rechtswirkung von Art. 17 GeoIG im Vergleich zu Art. 970 Abs. 4 ZGB Funktion und Wirkung von Art. 970 Abs. 4 ZGB für das Grundbuch Kritik: Art. 970 Abs. 4 ZGB - Auskunftserteilung und Einsichtnahme Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. Grundbuch ist für jedermann zugänglich, welcher ein Interesse an der Einsicht glaubhaft macht Aufgrund dieser allgemeinen öffentlichen Zugänglichkeit wird die Kenntnis des Grundbucheintrags fingiert (=positive Rechtskraft des Grundbuchs) Daraus leitet sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs ab: Wer sich in gutem Glauben auf den Eintrag verlässt, ist auch dann in seinem Rechtserwerb zu schützen, wenn der Grundbuch-Eintrag ungerechtfertigt war (Art. 973 Abs. 1 ZGB) Unumstritten gilt dies für dingliche und beschränkte dingliche Rechte sowie für Realobligationen Umstritten gilt dies für deskriptive Anmerkungen von Eigentumsbeschränkungen Die Einwendung gemäss Art. 970 Abs. 4 ZGB, eine Anmerkung nicht gekannt zu haben, ist im Gegensatz zu den konstitutiv und deklaratorisch wirkenden Rechten und Realobligationen ausgeschlossen, da öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen kraft Art. 680 Abs. 1 ZGB unabhängig von der Eintragung im Grundbuch bestehen 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 17

18 2. Funktion und Rechtswirkung von Art. 17 GeoIG (2) Funktion und Wirkung von Art. 17 GeoIG für den ÖREB-Kataster Art. 17 GeoIG - Rechtswirkung Der Inhalt des Katasters gilt als bekannt. - Art. 17 GeoIG wiederholt Art. 970 Abs. 4 ZGB, jedoch mit unterschiedlicher Marginalie (Art. 970 ZGB: Öffentlichkeit des Grundbuchs, Auskunftserteilung und Einsichtnahme) - Art. 17 GeoIG als gesetzliche Fiktion der Kenntnis des ÖREB-Kataster-Eintrags und somit Teilnahme am öffentlichen Glauben? - Abzulehnen weil: Keine konstitutiven Einträge im ÖREB-Kataster (entgegen einem Teil der Lehre) Der ÖREB-Kataster beinhaltet nur öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, welche gemäss Art. 680 Abs. 1 ZGB unabhängig von der Eintragung im Grundbuch bzw. im ÖREB-Kataster bestehen Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen nehmen aufgrund ihrer Rechtsnatur nicht am öffentlichen Glauben teil Stets eine zeitliche Diskrepanz zwischen dem Eintritt der Rechtskraft einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung und dem Registereintrag (ÖREB-Kataster/Grundbuch) 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 18

19 3. Haftung gemäss Art. 18 GeoIG Einleitung Art. 18 GeoIG - Haftung Die Haftung für die Führung des Katasters richtet sich nach Artikel 955 des ZGB. Art. 955 Abs. 1 ZGB - Haftung Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht. - Art. 18 GeoIG keine eigentliche selbständige Haftungsnorm, sondern Verweis auf die Haftung im Grundbuch und somit sinngemässe Geltung der Voraussetzungen von Art. 955 ZGB - Noch keine Praxis zu Art. 18 GeoIG - Art. 955 Abs. 1 ZGB ist eine spezialgesetzliche abschliessende Kausalhaftung des Kantons (Sondernorm), somit keine subsidiäre Anwendung der allgemeinen Staatshaftung - Primäre, ausschliessliche und vollumfängliche Haftung, unabhängig von einem Verschulden des fehlbaren Staatsangestellten durch rechtswidrige Grundbuchführung - Strenge Kausalhaftung, da geringste Versäumnisse schwerwiegende Vermögensverluste zur Folge haben können - In der Botschaft zum GeoIG und im erläuternden Bericht zur ÖREBKV ist von einer Vertrauenshaftung und gerade nicht von einer Kausalhaftung die Rede 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 19

20 3. Haftung gemäss Art. 18 GeoIG (2) Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 GeoIG - Sinngemässe Geltung der Voraussetzungen von Art. 955 ZGB: Schaden Grundbuchführung bzw. «ÖREB-Katasterführung» Kausalzusammenhang Rechtswidriges Verhalten - In der Lehre und in den Gesetzesmaterialien ist der Tatbestand der «ÖREB-Katasterführung» umstritten - Im Hinblick auf die Rechtsnatur der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ist der Kausalzusammenhang von besonderem Interesse 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 20

21 3. Haftung gemäss Art. 18 GeoIG (3) Insbesondere die «ÖREB-Katasterführung» - Bezieht sich grds. auf die gesamte Tätigkeit betreffend die Führung des Katasters (d.h. aktives Tun oder Unterlassen) - In der Lehre und in den Gesetzesmaterialien ist umstritten, welche Tätigkeiten unter die «Katasterführung» subsumiert werden können (fehlende Praxis und Erfahrungswerte) - Umstritten, ob inkorrekte Daten durch das Fachamt unter die «Katasterführung» fallen - Ablehnend Ständerat und Lehre (welche die allgemeine Staatshaftung für inkorrekte Daten vorsehen) - Bejahend die Ausführungen in der Botschaft zum GeoIG: «Diejenige Person, welche Einsicht in den Kataster genommen hat, kann aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Schadenersatzforderungen auf Grund der mangelhaften Information geltend machen, sofern sie im berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit des Katasters Dispositionen getroffen hat und durch die mangelhafte Auskunft nachweislich einen Schaden erleidet. ( )Die eventuelle Entschädigung beschränkt sich in jedem Fall auf gutgläubige Nutzerinnen und Nutzer und kann sich nur auf tatsächlich erlittene Schäden beziehen, die auf den Umstand einer falschen oder unvollständigen Information zurückzuführen sind.» (BBl 2006, S f.) 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 21

22 3. Haftung gemäss Art. 18 GeoIG (4) Kritik: - Die Meinungen von Ständerat und Lehre sind abzulehnen, da sie sich irrtümlicherweise am Haftungssubjekt orientieren und ferner zwischen der Haftung der Katasterführenden Stelle und jener des Fachamtes unterscheiden - Vereitelung des Ziels eine einheitlichen Haftungsregelung zu statuieren - Das Haftungsobjekt ist in beiden Fällen (Art. 18 GeoIG oder allgemeinen Staatshaftung) stets der Kanton bzw. der Bund, welchen ein Regressrecht im Sinne von Art. 955 Abs. 2 ZGB auf die Katasterführende Stelle oder auf das Fachamt zukommt Nicht unter die «ÖREB-Katasterführung» fallen sämtliche Handlungen der Fachämter und der Katasterführenden Stelle, die im Zusammenhang des ÖREB-Katasters in seiner Funktion als fakultatives Publikationsorgan erfolgen 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 22

23 3. Haftung gemäss Art. 18 GeoIG (5) Insbesondere der Kausalzusammenhang - Erfordernis eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der rechtswidrigen Katasterführung durch die Katasterführenden Stelle/ das Fachamt und dem Schadenseintritt - Gemäss Art. 680 Abs. 1 ZGB entstehen öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen ohne Eintrag im ÖREB-Kataster und nehmen somit nicht am öffentlichen Glauben teil - Folglich besteht keine gesetzliche Vermutung, dass im ÖREB-Kataster eingetragene öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen tatsächlich und rechtlich bestehen bzw. dass versehentlich nicht geführte Beschränkungen keine Gültigkeit haben - Massgebend für das rechtsgültige Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ist nicht deren Aufnahme im ÖREB-Kataster oder im Grundbuch, sondern deren rechtskräftige Publikation (Amts- bzw. Kantonsblatt oder im ÖREB-Kataster in Gestalt des Publikationsorgan) 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 23

24 3. Haftung gemäss Art. 18 GeoIG (6) «Gemäss der Bestimmung von Art. 973 Abs. 1 ZGB, auf welche sich die Beschwerdeführer berufen, ist derjenige, der sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, in seinem Rechtserwerb geschützt. Anmerkungen nehmen an der Wirkung des öffentlichen Glaubens jedoch nicht teil. Der Erwerber eines Grundstücks kann somit weder auf den wirklichen Bestand eines angemerkten Rechtsverhältnisses vertrauen noch aus dem Fehlen einer Anmerkung auf den Nichtbestand eines anmerkungsfähigen Rechtsverhältnisses schliessen.» (BGer 1C_150/2010 E. 2.3) Mangels eines Kausalzusammenhanges, eventualiter mangels guten Glaubens des Geschädigten, wird die Haftung in den allermeisten Fällen entfallen 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 24

25 Haben Sie noch Fragen? 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 25

26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 13. November 2018 Dualismus Grundbuch und ÖREB-Kataster, Wirkung und Haftung Dr. A. Moshe 26

Referat anlässlich der Grundbuchinspektorenkonferenz vom 24./25. Mai 2018 in Zug. Dr. iur. Amir Noah Moshe. Lehrbeauftragter der Universität Basel

Referat anlässlich der Grundbuchinspektorenkonferenz vom 24./25. Mai 2018 in Zug. Dr. iur. Amir Noah Moshe. Lehrbeauftragter der Universität Basel «Dualismus von ÖREB-Kataster und Grundbuch betreffend die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie die Wirkung und Haftung des ÖREB-Katasters - Problematik und Kritik» Referat anlässlich der

Mehr

«ÖREB-Kataster first»

«ÖREB-Kataster first» «ÖREB-Kataster first» Workshop anlässlich der Informationsveranstaltung zum ÖREB-Kataster vom 13. November 2018 in Bern Simon Rolli Leiter Grundbuch- und Vermessungsamt Dr. iur. Amir Noah Moshe Grundbuchverwalter

Mehr

ÖREB-Kataster Basel-Stadt

ÖREB-Kataster Basel-Stadt Kanton Basel-Stadt ÖREB-Kataster Basel-Stadt Informationsveranstaltung vom 20. Juni 2018 Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt Agenda Einführung ins Thema 17:30 Simon Rolli, Leiter Grundbuch- und Vermessungsamt

Mehr

252 Kantonale Grundbuchverordnung

252 Kantonale Grundbuchverordnung 5 Kantonale Grundbuchverordnung (Änderung vom 3. November 00) Das Obergericht beschliesst: Die Verordnung des Obergerichts über die Geschäftsführung der Grundbuchämter und die Einführung des eidgenössischen

Mehr

Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Kanton Zürich Baudirektion Amt für Raumentwicklung Geoinformation Referenz-Nr.: AREI-A6QMNK / ARE 16-017 31. März 016 1/15 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Mehr

ÖREB = Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

ÖREB = Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen ÖREB: Umsetzung im Kanton Thurgau Andreas Niklaus, Vorstandsmitglied GIV ÖREB = Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen 2 ÖREB-Kataster: Ausgangslage neues Geoinformationsgesetz (GeoIG) mit der Pflicht

Mehr

Juristische Aspekte betreffend ÖREB-Kataster, insbesondere Publikationsorgan

Juristische Aspekte betreffend ÖREB-Kataster, insbesondere Publikationsorgan Kanton Basel-Stadt Juristische Aspekte betreffend ÖREB-Kataster, insbesondere Publikationsorgan Informationsveranstaltung ÖREB-Kataster 2017 Donnerstag, 27. April 2017 Dr. iur. Amir Moshe Grundbuchverwalter

Mehr

ÖREB-Kataster Basel-Stadt

ÖREB-Kataster Basel-Stadt Kanton Basel-Stadt ÖREB-Kataster Basel-Stadt Stand der Arbeiten Adrian Moser Agenda 1. Um was geht es überhaupt? 2. Projektplan / - stand 3. Publikationsorgan 4. Aktuelle Fragestellungen 03.05.2017 GeoForum

Mehr

Vorlesung Grundbuchrecht

Vorlesung Grundbuchrecht Vorlesung Grundbuchrecht Lehrstuhl für Privatrecht mit Schwerpunkt Sachenrecht Prof. Dr. iur. Ruth Arnet Christoph Rengel, Notar Hörsaal: KOL-F-117 Organisatorisches Ablauf und Leistungskontrolle Block

Mehr

Schlussbericht zum Schwergewichtsprojekt i. S. ÖREB-Kataster Nr. SGP17-BS (Publikationsorgan)

Schlussbericht zum Schwergewichtsprojekt i. S. ÖREB-Kataster Nr. SGP17-BS (Publikationsorgan) Grundbuch- und Vermessungsamt Schlussbericht zum Schwergewichtsprojekt i. S. ÖREB-Kataster Nr. SGP17-BS (Publikationsorgan) Basisinformationen zum Projekt Titel: Projekt-Nr.: Auftraggeber/Verantwortliche

Mehr

vom 2. September 2009 (Stand am 1. Oktober 2009) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Geltungsbereich

vom 2. September 2009 (Stand am 1. Oktober 2009) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Geltungsbereich Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) 510.622.4 vom 2. September 2009 (Stand am 1. Oktober 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 949

Mehr

An den Grossen Rat BVD/P180600/P180601

An den Grossen Rat BVD/P180600/P180601 An den Grossen Rat 8.0600.0 8.060.0 BVD/P80600/P8060 Basel,. Mai 08 Regierungsratsbeschluss vom. Mai 08 Ratschlag betreffend Anpassung des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) sowie des Gesetzes über den Natur-

Mehr

Was sind ÖREB? Ziele und Vorgaben für den ÖREB-Kataster Woraus besteht der ÖREB-Kataster? Die Herausforderungen

Was sind ÖREB? Ziele und Vorgaben für den ÖREB-Kataster Woraus besteht der ÖREB-Kataster? Die Herausforderungen Ziele des ÖREB-Katasters Workshop ÖREB-Kataster und Nutzungsplanung der KPK 03. Juli 2013 in Bern Bernhard Künzler Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Agenda Was sind ÖREB? Ziele und Vorgaben

Mehr

Modul XII Staats- und Beamtenhaftung

Modul XII Staats- und Beamtenhaftung Modul XII Staats- und Beamtenhaftung A. Öffentliches Entschädigungsrecht Das Verwaltungshandeln kann Schäden verursachen oder anderweitige Auswirkungen auf das Vermögen haben, die im Rechtsstaat abzugelten

Mehr

Übersicht über die Haftung für waldtypische Gefahren

Übersicht über die Haftung für waldtypische Gefahren Übersicht über die Haftung für waldtypische Vortrag für die Waldregion 4 Tom Zuber-Hagen Leiter Rechtsdienst VD 1 Allgemeine Haftungsvoraussetzungen Vertragliche Haftung Ausservertragliche Haftung 1. Anspruchsgrundlage

Mehr

Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) vom 2. September 2009 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 949 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs 1 und

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 214.33 Jahrgang 2018 Nr. 81 ausgegeben am 3. Mai 2018 Gesetz vom 2. März 2018 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB- Katastergesetz;

Mehr

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) 170.512 vom 18. Juni 2004 (Stand am 14. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) 7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Vom 7. Februar 0 (Stand. Juni 06) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) von

Mehr

ÖREB-Kataster Basel-Stadt

ÖREB-Kataster Basel-Stadt Kanton Basel-Stadt ÖREB-Kataster Basel-Stadt 2. Sitzung des Steuerungsausschusses Adrian Moser, Amir Moshe 04.08.2017 ÖREB-Kataster Basel-Stadt 2 04.08.2017 ÖREB-Kataster Basel-Stadt 3 04.08.2017 ÖREB-Kataster

Mehr

2. Kapitel: GRUNDSÄTZE DER GRUNDBUCHFÜHRUNG. dem öffentlichen Gebrauch dienen, werden in das Grundbuch aufgenommen.

2. Kapitel: GRUNDSÄTZE DER GRUNDBUCHFÜHRUNG. dem öffentlichen Gebrauch dienen, werden in das Grundbuch aufgenommen. GESETZ über das Grundbuch (GBG) (vom 26. September 2004 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 der Kantonsverfassung 2 und auf Artikel 52 des Schlusstitels des Schweizerischen

Mehr

Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung. Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen. 2. Voraussetzungen Staatshaftung

Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung. Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen. 2. Voraussetzungen Staatshaftung Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen 2. Voraussetzungen Staatshaftung 3. Fallbeispiel 4. Rechtsschutz Staats und Beamtenhaftung Haftungsform

Mehr

Änderung der Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches

Änderung der Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches Änderung der Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches GS 04, 49 Änderung vom. November 04 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 5 Absatz, 949 Absatz und 95 des

Mehr

Gesetz über Geoinformation

Gesetz über Geoinformation Fassung der Gesetzgebungsund Redaktionskommission Gesetz über Geoinformation vom I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand 1. Dieses Gesetz regelt: 1. den Vollzug des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz,

Mehr

Verordnung über das Alpregister im Grundbuch

Verordnung über das Alpregister im Grundbuch 1 211.640 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch vom 22. November 2004 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 59 Abs. 3 und Art. 949 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Denkmalschutz Schutzverfügung oder Schutzvertrag?

Denkmalschutz Schutzverfügung oder Schutzvertrag? 44 DAS DETAIL Maja Saputelli Denkmalschutz Schutzverfügung oder Schutzvertrag? I. Ausgangslage «Eigentümer, welche nicht wissen, wie es um ihre Baute steht, können nicht entscheiden, ob sie sanieren, umbauen

Mehr

Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) I. Grundlagen. II. Kantonaler Mehrwertausgleich. vom 2. Juli Der Kantonsrat Schaffhausen

Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) I. Grundlagen. II. Kantonaler Mehrwertausgleich. vom 2. Juli Der Kantonsrat Schaffhausen 700.00 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) vom. Juli 08 Der Kantonsrat Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Grundlagen Art. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Dezember 979 (Raumplanungsgesetz,

Mehr

ASF 2016_142. Gesetz. zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung)

ASF 2016_142. Gesetz. zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung) Gesetz vom 3. November 2016 Inkrafttreten:... zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht

Mehr

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) 7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) Von der Regierung erlassen am 7. Februar

Mehr

Kompetenzverteilung Bund/Kantone. Übersicht. Grundsatz von Art. 3 BV (1/3) Staatsrecht II Vorlesung vom 30. März 2010

Kompetenzverteilung Bund/Kantone. Übersicht. Grundsatz von Art. 3 BV (1/3) Staatsrecht II Vorlesung vom 30. März 2010 Kompetenzverteilung Bund/Kantone Vorlesung vom 30. März 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Grundsätzliche Regelung der Kompetenzausscheidung Überblick über die Kompetenzen des

Mehr

ÖREB-Kataster Basel-Stadt

ÖREB-Kataster Basel-Stadt Kanton Basel-Stadt ÖREB-Kataster Basel-Stadt 19. GeoForum Basel-Stadt Adrian Moser ÖREB-Kataster kurz erklärt Der Kataster macht die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, welche ein Grundstück

Mehr

Neuerungen im Immobiliarsachenrecht

Neuerungen im Immobiliarsachenrecht Neuerungen im Immobiliarsachenrecht Prof. Dr. iur. Christina Schmid-Tschirren Veranstaltung des St.Galler Juristenvereins Mittwoch, 20. Juni 2012, St.Gallen Überblick 1. Einleitung 2. Hauptinhalt der Immobiliarsachenrechtsrevision

Mehr

Verwaltungsschule des Kantons Schwyz. III. Das Grundbuch. Grundsatz der Öffentlichkeit des Grundbuches. Vorlesung im Sachenrecht

Verwaltungsschule des Kantons Schwyz. III. Das Grundbuch. Grundsatz der Öffentlichkeit des Grundbuches. Vorlesung im Sachenrecht Verwaltungsschule des Kantons Schwyz Vorlesung im Sachenrecht III. Das Grundbuch lic.iur. Samuel Droxler, Rechtsanwalt III. Das Grundbuch Publizitätsmittel für dingliche Rechte an Grundstücke (vgl. Art.

Mehr

ÖREB-Kataster Basel-Stadt

ÖREB-Kataster Basel-Stadt Kanton Basel-Stadt ÖREB-Kataster Basel-Stadt Sitzung Begleitgruppe vom 17. Mai 2017 Adrian Moser, Hans-Jörg Stark, Bettina Gissler Traktanden 04.08.2017 ÖREB-Kataster Basel-Stadt 1. Protokoll der letzten

Mehr

Verwaltungsschule des Kantons Schwyz

Verwaltungsschule des Kantons Schwyz Verwaltungsschule des Kantons Schwyz Vorlesung im Sachenrecht III. Das Grundbuch lic.iur. Samuel Droxler, Rechtsanwalt III. Das Grundbuch Publizitätsmittel für dingliche Rechte an Grundstücke (vgl. Art.

Mehr

vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)

vom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013) Nr. Haftungsgesetz (HG) vom. September 988 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen * Zweck

Mehr

Grundstück-Auszug Terravis Beschreibung

Grundstück-Auszug Terravis Beschreibung Grundstück-Auszug Terravis Beschreibung Version 1.1 vom 07. September 2017 TERRAVIS als zentrale Plattform für den schweizweiten Zugang zu Grundstückinformationen und den elektronischen Geschäftsverkehr

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung) Vorentwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom, beschliesst:

Mehr

Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Bundesamt für Landestopografie swisstopo Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Mehr

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer (UIDG) vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 65 Absatz 2, 77 Absatz 2, 80 Absätze 1 und

Mehr

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB)

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) 0.00 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Graubünden, gestützt auf Abs. der Kantonsverfassung, nach Einsicht in die Botschaft der Regierung

Mehr

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Geleitwort... 9 Inhaltsverzeichnis... 11 Abkürzungsverzeichnis... 19 Literaturverzeichnis... 27 1 Das Grundbuch... 29 1.1 Die Rechtsgrundlagen...

Mehr

Fall 6 «Sicherheitsfirmen»

Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Übungen im Öffentlichen Recht I FS16 Gruppen A-C und N-P Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Prof. Dr. Thomas Gächter / lic. iur. Arlette Meienberger Seite 1 Themen dieser Übung Verschiedene Fragen zum Rechtsetzungsverfahren

Mehr

AMTLICHE GESETZESSAMMLUNG

AMTLICHE GESETZESSAMMLUNG AMTLICHE GESETZESSAMMLUNG Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) ) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes Von der Regierung

Mehr

Staatshaftungsrecht. Dr. Christoph Meyer, LL.M. Advokat und Lehrbeauftragter Universität Basel. Basel, 29. Oktober 2012

Staatshaftungsrecht. Dr. Christoph Meyer, LL.M. Advokat und Lehrbeauftragter Universität Basel. Basel, 29. Oktober 2012 Staatshaftungsrecht Dr. Christoph Meyer, LL.M. Advokat und Lehrbeauftragter Universität Basel Basel, 29. Oktober 2012 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 2. Haftung gegenüber Dritten 3. Haftung für rechtmässig

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Kantonsratsbeschluss betreffend die Umsetzung der Teilrevision des schweizerischen Zivilgesetzbuches

Vorlage an den Kantonsrat Kantonsratsbeschluss betreffend die Umsetzung der Teilrevision des schweizerischen Zivilgesetzbuches Kantonsratsbeschluss betreffend die Umsetzung der Teilrevision des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vom.) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Mehr

Kantonales Geoinformationsgesetz (kgeoig)

Kantonales Geoinformationsgesetz (kgeoig) 723.1 Kantonales Geoinformationsgesetz (kgeoig) vom 26. März 2012 (Stand 1. November 2012) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über on 1) sowie

Mehr

Departement Volkswirtschaft und Inneres Vorsteher

Departement Volkswirtschaft und Inneres Vorsteher Departement Volkswirtschaft und Inneres Vorsteher Dr. iur. Urs Hofmann, Regierungsrat Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Telefon 062 835 14 00 Fax 062 835 14 25 E-Mail urs.hofmann@ag.ch Adressaten gemäss

Mehr

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG)

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) Vernehmlassungsvorlage 825.1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,

Mehr

Geoinformationsgesetz, Vernehmlassung

Geoinformationsgesetz, Vernehmlassung VERBAND SCHWEIZERISCHER GRUNDBUCHVERWALTER SOCIÉTÉ SUISSE DES CONSERVATEURS DU REGISTRE FONCIER SOCIETÀ SVIZZERA DEGLI UFFICIALI DEL REGISTRO FONDIARIO www.grundbuchverwalter.ch www.registre-foncier.ch

Mehr

Begründung von Stockwerkeigentum und nachträgliche Änderungen insbesondere aus der Sicht des Notars

Begründung von Stockwerkeigentum und nachträgliche Änderungen insbesondere aus der Sicht des Notars Weiterbildungstagung des Verbands bernischer Notare und des Instituts für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern 25./26. Oktober 2017 und nachträgliche Änderungen insbesondere aus

Mehr

Kantonale Verordnung über Geoinformation (KVGeoi) 1

Kantonale Verordnung über Geoinformation (KVGeoi) 1 Kantonale Verordnung über Geoinformation (KVGeoi) 4.00 (Vom 4. Juni 00) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Geoinformation (GeoIG), nach Einsicht in Bericht und

Mehr

ÖREB-Kataster Basel-Stadt

ÖREB-Kataster Basel-Stadt Kanton Basel-Stadt ÖREB-Kataster Basel-Stadt Stand der Arbeiten und Ausblick Adrian Moser, Projektleiter ÖREB-Kataster Basel-Stadt Agenda 1. Stand der Arbeiten Überblick Gesetzliche Grundlagen des Katasters

Mehr

GESETZ ZUR EINFÜHRUNG DES NEUEN IMMOBILIARSACHEN- RECHTS (REGISTER-SCHULDBRIEF UND WEITERE ÄNDERUNGEN IM SACHENRECHT)

GESETZ ZUR EINFÜHRUNG DES NEUEN IMMOBILIARSACHEN- RECHTS (REGISTER-SCHULDBRIEF UND WEITERE ÄNDERUNGEN IM SACHENRECHT) KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT Dorfplatz 2, 6371 Stans, 041 618 79 02, www.nw.ch GESETZ ZUR EINFÜHRUNG DES NEUEN IMMOBILIARSACHEN- RECHTS (REGISTER-SCHULDBRIEF UND WEITERE ÄNDERUNGEN IM SACHENRECHT) BERICHT

Mehr

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29.

Stellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29. Stellungnahme zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung Kontakt: Ruth Claßen Telefon: +49 30 2021-2312 Telefax: +49 30 2021-192300 E-Mail: classen@bvr.de

Mehr

Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April

Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April 141.1 Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz) vom 19. April 2000 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. AMTLICHE PUBLIKATIONSORGANE

Mehr

INHALT. Fünftes Kapitel Die Wirkungen des Grundbuches

INHALT. Fünftes Kapitel Die Wirkungen des Grundbuches INHALT Inhaltsübersicht zur 1. Abteilung Abkürzungsverzeichnis Konkordanztabelle XIX XXI XXV Fünftes Kapitel Die Wirkungen des Grundbuches Erster Abschnitt Die Wirkungen der im Grundbuch vorgenommenen

Mehr

Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Zug

Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Zug .(9) Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Zug Zug, 3. Januar 0 3. Band Nr. 00 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug Änderung vom

Mehr

wir sehen uns veranlasst, die Auswirkungen der Bereinigung der Flurwegverzeichnisse durch die Gemeinden auf die Grundbuchführung näher darzustellen.

wir sehen uns veranlasst, die Auswirkungen der Bereinigung der Flurwegverzeichnisse durch die Gemeinden auf die Grundbuchführung näher darzustellen. Verw.-Komm.Nr. 310 (Zirk.) K R EIS S C H R E I BEN DES VERWALTUNGS KOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Grundbuchämter über die grundbuchliche Behandlung der Flurwege vom 19. März 1984

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 11. Juli , beschliesst:

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 11. Juli , beschliesst: Nr. Haftungsgesetz vom. September 988* (Stand. Juli 00) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Zweck

Mehr

GeoForum BL Umsetzung Geoinformationsgesetz GeoIG Zwischenstand und Ausblick

GeoForum BL Umsetzung Geoinformationsgesetz GeoIG Zwischenstand und Ausblick GeoForum BL Umsetzung Geoinformationsgesetz GeoIG Zwischenstand und Ausblick Jean-Marc Buttliger Sissach, 24. Mai 2012 1 Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG) in Kraft seit 1.7.2008 bezweckt die breite

Mehr

Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich. Heutige Stunde. Tragweite Art. 49 BV Willkürverbot Art. 9 BV Treu und Glauben Art. 9 BV

Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich. Heutige Stunde. Tragweite Art. 49 BV Willkürverbot Art. 9 BV Treu und Glauben Art. 9 BV Heutige Stunde Tragweite Art. 49 BV Willkürverbot Art. 9 BV Treu und Glauben Art. 9 BV Nachtrag zu 5.3.08 Handlungsinstrumente des Parlaments Aufträge Art. 171 BV Motion Postulat Interpellation Anfrage

Mehr

Auf den für die Alp vorhandenen Grundbuchblättern ist in der Grundstückbeschreibung zu vermerken, dass für die Alp ein Seybuch besteht.

Auf den für die Alp vorhandenen Grundbuchblättern ist in der Grundstückbeschreibung zu vermerken, dass für die Alp ein Seybuch besteht. 5.33 Verordnung über das Seybuch (SeyV) vom 0..00 (Stand 0..00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 04 Absatz des Gesetzes vom 8. Mai 9 betreffend die Einführung des Schweizerischen

Mehr

EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF D a t e n s c h u t z r e g l e m e n t

EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF D a t e n s c h u t z r e g l e m e n t EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF D a t e n s c h u t z r e g l e m e n t 23 Datenschutzreglement 1986.04 Seite 2 von 7 INHALTSVERZEICHNIS Text Artikel Seite Geltungsbereich 1 4 Zweck 2 4 Begriffe 3 4 Grundsatz

Mehr

Änderung der Kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessunq (KVAV BSG )

Änderung der Kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessunq (KVAV BSG ) VORTRAG der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern 2 3 7 3 an den Regierungsrat betreffend Änderung der Kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessunq (KVAV BSG 215.341.1) Art. 12 KVAV

Mehr

Gesetzgebung und der Rechtsanwendung

Gesetzgebung und der Rechtsanwendung Kanton Zürich Spielräume der Kantone in der Gesetzgebung und der Rechtsanwendung VUR-Jahrestagung, 16. Juni 2016 Dr. iur. Jeannette Kehrli, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Auftrag zur Festlegung

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Sachenrecht HS17

Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Sachenrecht HS17 Vorlesung Sachenrecht HS17 Lehrstuhl für Privatrecht mit Schwerpunkt Sachenrecht Prof. Dr. iur. Ruth Arnet A. Grundlagen und Systematik I. Systematik II. Sachbegriff und dingliche Rechte ZGB Vierter Teil:

Mehr

Anforderungen an Dienstbarkeitspläne im Sinne von Art. 732 Abs. 2 ZGB

Anforderungen an Dienstbarkeitspläne im Sinne von Art. 732 Abs. 2 ZGB DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Abteilung Register und Personenstand Inkrafttreten: 1. November 2013 / Änderungen: 1. Juli 2014 WEISUNG Anforderungen an Dienstbarkeitspläne im Sinne von Art. 732

Mehr

LDP Liberal-demokratische Partei Basel-Stadt

LDP Liberal-demokratische Partei Basel-Stadt Herrn Walter Oswald Leiter Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt Münsterplatz 11 4001 Basel Basel, den 24. August 2012 Vernehmlassung betreffend Änderung der Verordnung über das Grundbuch

Mehr

Gliederungen des positiven Rechts

Gliederungen des positiven Rechts Gliederungen des positiven Rechts I. Gliederung aufgrund der Normenhierarchie 1. Verfassung 2. Gesetz (im formellen Sinn) 3. Verordnung II. III. IV. Gliederung aufgrund der Hierarchie der Gemeinwesen 1.

Mehr

Kanton Bern. Ausscheidung von dauernden Bodenverschiebungen in der Gemeinde Grindelwald

Kanton Bern. Ausscheidung von dauernden Bodenverschiebungen in der Gemeinde Grindelwald Ausscheidung von dauernden Bodenverschiebungen in der Gemeinde Grindelwald Thomas Hardmeier, Kantonsgeometer Wyss + Früh AG Christoph Wyss, Nachführungsgeometer Agenda 1. Ziele der amtlichen Vermessung

Mehr

Bundesverwaltungsrecht Enteignungsrecht

Bundesverwaltungsrecht Enteignungsrecht Bundesverwaltungsrecht Enteignungsrecht 12. Oktober 2018 1 Vorbereitung Skript, 7 Botschaft zur Änderung des BG über die Enteignung vom 1. Juni 2018, BBl 2018 4713 ff. BGE 112 Ib 531 ff. BGE 119 II 411

Mehr

Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz)

Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) C5 Per E-Mail Bern, 25.09.2015 valerie.werthmueller@bsv.admin.ch Bundesamt für Sozialversicherungen Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen (ABEL) Effingerstrasse 20 3003 Bern Vernehmlassung

Mehr

Kanton St.Gallen Baudepartement PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht

Kanton St.Gallen Baudepartement PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht Natur- und Heimatschutz Inhalt 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Baudenkmäler und archäologische Denkmäler 2.1 Zweistufige Unterschutzstellung 2.2 Unterschutzstellung

Mehr

s Bundespersonalgesetz. Änderung

s Bundespersonalgesetz. Änderung Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Gesetzgebung. Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic Seite 1

Rechtswissenschaftliches Institut. Gesetzgebung. Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic Seite 1 Gesetzgebung Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 24.10.2016 Seite 1 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Verfassungsrevision 3. Gesetzesbegriff 24.10.2016

Mehr

agriexpert Fachtagung Sachenrecht Dienstbarkeitsvertrag

agriexpert Fachtagung Sachenrecht Dienstbarkeitsvertrag agriexpert Fachtagung Sachenrecht Dienstbarkeitsvertrag www.studer-law.com Einleitung Folie 2 1 Einleitung Folie 3 Agenda 1. Definition / Inhaltliche Gestaltung 2. Begründung / Ausdehnung / Untergang 3.

Mehr

2. Geobasisdatenkatalog Basel-Stadt (GBDK BS)

2. Geobasisdatenkatalog Basel-Stadt (GBDK BS) 2. Geobasisdatenkatalog Basel-Stadt (GBDK BS) Geobasisdaten ein neuer Begriff mit weit reichender Wirkung Problemstellung aus der Entstehung des Geoinformationsgesetzes: Es gibt unzählige räumliche Datensätze

Mehr

2. Wenn Sie einzelne Tabellen im Formular löschen möchten, so können Sie unter "Extras/Dokumentenschutz aufheben" den Schreibschutz aufheben.

2. Wenn Sie einzelne Tabellen im Formular löschen möchten, so können Sie unter Extras/Dokumentenschutz aufheben den Schreibschutz aufheben. Stellungnahme von Name / Firma / Organisation : Abkürzung der Firma / Organisation : Amt für Gesundheit Adresse : Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf Kontaktperson : Beat Planzer Telefon : 041 875 21 57 E-Mail

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Kantonale Grundbuchverordnung * (KGBV) Vom 18. März 2009 (Stand 1. Oktober 2015) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Kantonale Grundbuchverordnung * (KGBV) Vom 18. März 2009 (Stand 1. Oktober 2015) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, 7.5 Kantonale Grundbuchverordnung * (KGBV) Vom 8. März 009 (Stand. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 6, 45 und 70 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Mehr

Dienstbarkeiten und das Bauen

Dienstbarkeiten und das Bauen Schweizerische Baurechtstagung 2015 Dienstbarkeiten und das Bauen Von praktisch wichtigen Schnittstellen Prof. Jörg Schmid, Luzern Inhalt I. Grundlagen II. Dienstbarkeiten, die das Bauen erleichtern III.

Mehr

Möglichkeiten zur Absicherung der raumplanerischen Instrumente im Grundbuch

Möglichkeiten zur Absicherung der raumplanerischen Instrumente im Grundbuch Möglichkeiten zur Absicherung der raumplanerischen Instrumente im Grundbuch Vortrag an der Tagung der Vereinigung für Landesplanung (VLP) "Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus mit den Instrumenten

Mehr

Begriff der Verantwortlichkeit der Organe Abgrenzung der Organverantwortlichkeit gegenüber der

Begriff der Verantwortlichkeit der Organe Abgrenzung der Organverantwortlichkeit gegenüber der Aktienrechtliche Verantwortlichkeit Begriff der Verantwortlichkeit der Organe Abgrenzung der Organverantwortlichkeit gegenüber der Haftung der Gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten (siehe Art. 620 OR)

Mehr

Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG)

Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) Vorentwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 Absatz

Mehr

Kanton St.Gallen Baudepartement PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht

Kanton St.Gallen Baudepartement PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht Verfahren und Vollzug Teil II Inhalt 1. Einspracheverfahren 2. Vollzug 3. Ablaufschema Vollzug 4. Strafen Seite 2 1. Einspracheverfahren Allgemeines Sachgemäss

Mehr

Schweizer Bürgerrecht. 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011

Schweizer Bürgerrecht. 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.

Mehr

Nr. 281 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) vom 16. Mai 2002 (Stand 1. Juni 2013)

Nr. 281 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) vom 16. Mai 2002 (Stand 1. Juni 2013) Nr. 8 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte (AAV) vom 6. Mai 00 (Stand. Juni 03) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die 9 und 0 des Gesetzes über das Anwaltspatent

Mehr

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS armasuisse Bundesamt für Landestopografie swisstopo Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Häufig gestellte

Mehr

1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich. sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und Ansprüche)

1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich. sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und Ansprüche) Prüfschema zur Zulässigkeit von Eingriffen in Freiheitsrechte 1 (Art. 36 BV) 1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und

Mehr

Fall 9: Grundlagen der KG

Fall 9: Grundlagen der KG Fall 9: Grundlagen der KG Die beiden Studenten B und K beschlossen im Januar 2007 ihr Studium in Zukunft mit der Reparatur von Fahrrädern zu finanzieren. Da beide zwar über die notwendigen technischen

Mehr

Beschlüsse der Bundesversammlung

Beschlüsse der Bundesversammlung Beschlüsse der Bundesversammlung Bundesverfassung (Art. 140 Abs. 1 lit. a) Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1) (Art. 163 Abs. 1) Bundesbeschluss (Art. 163 Abs. 2) Ausnahme: dringlich (Art. 165) Regel: nicht

Mehr

Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) 1. Amtliche Publikationsorgane. 2. Amtsblatt

Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) 1. Amtliche Publikationsorgane. 2. Amtsblatt Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) Vom 3. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2012) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 78 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1. Amtliche

Mehr

Gliederungen des positiven Rechts

Gliederungen des positiven Rechts Gliederungen des positiven Rechts I. Gliederung aufgrund der Normenhierarchie 1. Verfassung 2. Gesetz (im formellen Sinn) 3. Verordnung II. III. IV. Gliederung aufgrund der Hierarchie der Gemeinwesen 1.

Mehr

Parlamentarische Initiative Erneute Verlängerung der kantonalen Zulassung von Arzneimitteln

Parlamentarische Initiative Erneute Verlängerung der kantonalen Zulassung von Arzneimitteln 12.471 Parlamentarische Initiative Erneute Verlängerung der kantonalen Zulassung von Arzneimitteln Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. April 2013 Sehr

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht III (Gruppen D F und Q S) Fall 2 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht III - Frühjahrssemester 2017 Folie 2

Übungen im Öffentlichen Recht III (Gruppen D F und Q S) Fall 2 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht III - Frühjahrssemester 2017 Folie 2 Übungen im Öffentlichen Recht III (Gruppen D F und Q S) Fall 2 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht III - Frühjahrssemester 2017 Folie 2 I. Anfechtbarkeit des Entscheids des Rektors auf kantonaler

Mehr