Zwischenhaftung in der Praxis
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- Elisabeth Bachmeier
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1 Zwischenhaftung in der Praxis Dipl.-Ing. Gerth Walther DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH Gliederung 1. Ausgangssituation 2. Grundlagen der Ausschreibung 3. Zwischenreinigung 4. Schadensfälle zur Zwischenhaftung 5. Standpunkte der Farbhersteller 6. Nachweis der Zwischenhaftung 7. Vertragliche Würdigung 8. Schlussfolgerungen für Ausschreibungen 9. Schlussbemerkung 1
2 1. Ausgangssituation In letzter Zeit hat es zahlreiche Diskussionen zur Problematik der Zwischenhaftung, d. h. zur Haftung zwischen den aufeinander folgenden Schichten im Korrosionsschutzaufbau von Stahl- bzw. Stahlverbundbrücken gegeben. Hier sollen weniger die theoretischen Hintergründe, sondern die praktische Umsetzung hinsichtlich der Planung, Baudurchführung und der Abrechnung behandelt werden, und zwar ausschließlich auf dem Gebiet des Neubaues von Brücken in Stahlverbund- und Stahlbauweise. Das vertragliche Problem liegt darin, dass auch bei offensichtlich korrekter Ausschreibung entsprechend den geltenden Vorschriften von den Auftragnehmern Bedenken gegen die Ausführung angemeldet werden, die zu erheblichen vertragsrechtlichen Unsicherheiten und zu erheblichen Mehrkosten bei der Baudurchführung führen können. 2. Grundlagen der Ausschreibung Die DEGES ist als Vertreter öffentlicher Auftraggeber gehalten, die Planung und Ausschreibung entsprechend der geltenden Vorschriften durchzuführen. Letztere erfolgt nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) [1] Nach VOB Teil A 9 Allgemeines gilt: 1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Bedarfspositionen (Eventualpositionen) dürfen nur ausnahmsweise in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. 2. Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. 3. (1) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben. (2) Erforderlichenfalls sind auch der Zweck und die vorgesehene Beanspruchung der fertigen Leistung anzugeben. (3) Die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle z. B. Bodenund Wasserverhältnisse, sind so zu beschreiben, dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann. 2
3 Für die Ausschreibung von Stahlbrücken sind weiterhin im Besonderen die ZTV-ING Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau, Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten [2] und die TL/TP-KOR- Stahlbauten [3] bindend. Der Korrosionsschutz für große neue Stahlbrücken wird nach ZTV-ING Blatt 87 ausgeschrieben und wird im Regelfall bis auf die letzte Deckbeschichtung im Werk aufgebracht. 1. Grundbeschichtung EP- Zinkstaub im Werk 2. Grundbeschichtung EP Zinkphosphat im Werk 3. Zwischenbeschichtung EP-Eisenglimmer im Werk 4. Deckbeschichtung PUR-Eisenglimmer i. A. auf der Baustelle bzw. PUR-ohne Eisenglimmer Bei größeren Brücken werden die Grundbeschichtungen sowie die Zwischenbeschichtung jeweils im Werk aufgebracht. Die noch transportfähigen Bauteile werden aus Transport- und Montagegründen erst auf der Baustelle endmontiert. Die dadurch notwendigen Montagestöße führen dazu, dass ein optisch einheitlicher Farbton nur erreicht werden kann, wenn die Deckbeschichtung des gesamten Bauwerkes erst auf der Baustelle aufgebracht wird. Von der Beschichtung im Werk bis zur Deckbeschichtung auf der Baustelle ist die Zwischenbeschichtung bis zu zwei Jahre der Atmosphäre ausgesetzt. Daher sind Verunreinigungen der Zwischenbeschichtung auf dem Transportweg, bei der Lagerung sowie dem Einbau unvermeidlich. 3
4 3. Zwischenreinigung Aus diesem Grunde ist in der ZTV-ING Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau, Abschnitt 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten vor Aufbringen der Deckbeschichtung in Absatz 3.2 eine Zwischenreinigung wie folgt vorgeschrieben: Zwischenreinigung (1) Vor dem Aufbringen von Folgebeschichtungen hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die Oberfläche frei von Verunreinigungen und von zwischenzeitlich angelagerten Salzablagerungen aus atmosphärischer, industrieller und landwirtschaftlicher Einwirkung oder aus dem Winterdienst (Taumittel) ist. (2) Bei Verunreinigungen ist vor dem Aufbringen der Folgebeschichtung eine Zwischenreinigung durchzuführen. Das Zwischenreinigungsverfahren bedarf der Zustimmung des Auftraggebers! (3) Bei Verwendung von Beschichtungsstoffen nach den Blättern 87, 94 oder 97, die teilweise im Werk und auf der Baustelle appliziert werden, hat der Auftragnehmer das Zwischenreinigungsverfahren auf das Beschichtungssystem abzustimmen. (4) Die Zwischenreinigung ist eine besondere Leistung gemäß VOB. Zur Kalkulation der Zwischenreinigung sind entsprechend der VOB vom Auftraggeber die besonderen Anforderungen zu beschreiben, welche arbeitstechnisch berücksichtigt werden müssen; wie z. B.: ökologisch wertvolle Gebiete unter der Brücke Bebauung unter der Brücke Wasserschutzgebiet Diese Randbedingungen sind dem Entwurfsplaner bekannt und können in die Ausschreibung einfließen. Nicht bekannt sind ihm dagegen: die Fertigungs- und Beschichtungsstätte für den Stahlbau der Transport incl. Weg (Straße, Schiene) sowie die Zwischenstandszeit auf der Baustelle zwischen dem Aufbringen der Zwischenbeschichtung und der Deckbeschichtung. 4
5 Bei großen Bauvorhaben mit einer Zwischenbeschichtung im Werk und nach Zwischenstandzeiten von bis zu zwei Jahren kann die Deckbeschichtung auf der Baustelle erst nach einer Zwischenreinreinigung aufgebracht werden. Die Zwischenreinigung mittels Hochdruckwasserstrahlen unter Zusatz von Reinigungsmitteln als besondere Leistung ist eine besondere Leistungsposition. Die Art der Zwischenreinigung wurde bisher vom Auftraggeber vorgegeben. Für die Beurteilung der Ausführungsart und des Erfolges der Zwischenreinigung ist in der ZTV-ING keine Regelung enthalten. Zur Dokumentation der Ausführung der Beschichtung, d. h. für die VOB-Abnahme sind bei Brücken mit mehr als 1000 m² Beschichtungsfläche Kontrollflächen anzulegen. Kontrollprüfungen beschränken sich auf die Überprüfung der angelieferten Stoffe durch Vergleich mit den vertraglichen Angaben, auf das Übereinstimmungszeichen auf der Verpackung der Stoffe, auf die visuelle Prüfung ihres Anlieferungszustandes im Gebinde sowie auf die Verarbeitbarkeit unter den jeweils vorliegenden örtlichen Bedingungen. Für Kontrollprüfungen während und nach der Ausführung muss lt. ZTV-KOR 12/ lediglich die Haftfestigkeit der Deckbeschichtung auf der Zwischenbeschichtung mittels Kreuzschnitt- oder Gitterschnittmethode nachgewiesen werden. Dies bedeutet, dass lediglich ein ausreichendes Schnittbild gefordert wird. 4. Schadensfälle zur Zwischenhaftung Ein bei DEGES bekannter Schadensfall sind die zwei Überfliegerbauwerke an der A 4 bei Chemnitz (Bild). Die BASt führt z. Zt. eine Umfrage zur Erfassung aller bekannten Schadensfälle durch. Wegen dieser Schadensfälle, die sich in einem großflächigen Abblättern der Deckbeschichtung zeigen, haben in den letzten Jahren verschiedene Institute vermutet, dass die Mängel in der Problematik der Haftung der PUR- Beschichtung auf der Epoxidharzbeschichtung begründet sind. 5
6 5. Standpunkte der Farbhersteller Seit den Schadensfällen 2002 gibt es zurzeit zwei konträre Standpunkte bei den Farbherstellern zur Zwischenreinigung, die bis heute nicht aufgeklärt sind. Diese beiden gegensätzlichen Standpunkte machen es schwer, einen VOB-Leistungstext zu formulieren, der den Vorgaben der VOB 9 Absatz 1 genügt. Farbhersteller Sika erklärt: Die Ausschreibung wie oben beschrieben sei völlig in Ordnung und führte bisher zu einwandfreien Ergebnissen. Der Fa. Sika sind keine Mängel an Objekten bekannt, die mit Produkten der Fa. Sika ausgeführt wurden. [4] Farbhersteller Geholit + Wiemer, Hempel u.a Eine ausreichende Haftung der Deckbeschichtung sei bei Bauteilen nicht erreichbar, die einer längeren Freibewitterung ausgesetzt sind. Dieser Hinweis ist in das Produktdatenblatt G + W [5] folgendermaßen aufgenommen: Zinkstaub-Grundbeschichtungen bilden bei längerer Freibewitterung Zinkreaktionsprodukte, die haftungsmindernd sind. Epoxid-Beschichtungen bilden abhängig von der Dauer und der Intensität einer zwischenzeitlichen Freibewitterung mit UV-Belastung haftungsmindernde Abbauprodukte. Um dies sicher zu vermeiden, empfehlen wir die folgende(n) Beschichtungen(en) innerhalb weniger Tage aufzubringen. Liegen bereits bewitterte Epoxidharzbeschichtungen vor, müssen die Abbauprodukte restlos entfernt werden, um die Haftung nachfolgender Beschichtungen sicherzustellen. Dies ist nach derzeitigem Wissensstand nur durch eine abrasive Oberflächenvorbereitung (z. B. Sweepstrahlen) möglich (s. a. W. Ph. Oechsner, R. Schmidt: Auf der Suche nach optimaler Zwischenhaftung, Farbe und Lack 5/2007). Ist bereits in der Planungsphase absehbar, dass Epoxidbeschichtungen einer längeren Freibewitterung ausgesetzt sind, empfehlen wir den Einsatz von Zwischenbeschichtungen auf Basis 2K-Polyurethan, z. B WIEREGEN-M87-ZB. 6
7 6. Nachweis der Zwischenhaftung Die Beschichtungsstoffe müssen den TL/TP Kor Stahlbauten entsprechen und in der BASt-Liste der zertifizierten Beschichtungsstoffe aufgeführt sein. Für die Zulassung der Beschichtungssyteme muss der Verbund (Zwischenhaftung) bei Freibewitterung der Zwischenbeschichtung in einem Laborversuch nachgewiesen werden. Hier ist die Prüfung auf Beständigkeit gegen Feuchtigkeit (kontinuierliche Kondensation) nach DIN EN ISO unter einer Belastungsdauer von 720 Stunden nachzuweisen. Baustellennachweise sind mit Ausnahme von Kreuz- und Gitterschnittprüfungen nicht vorgesehen. In Analogie zu diesem Laborversuch hat das Institut für Stahlbau Leipzig GmbH (ISL) für die Baustellenprüfungen einen Kurzversuch [6] empfohlen bei dem ein Nässepolster aufgebracht wird, das 100 Stunden auf die Deckbeschichtung einwirkt. Anschließend werden die Haftzugfestigkeiten mit Prüfgeräten ermittelt. Im Ergebnis wird unter diesen Bedingungen kein ausreichender Haftverbund attestiert. Hieraus wird dann in den erstellten Gutachten die Notwendigkeit des Sweepens begründet. Allerdings ist dieser Versuch nicht in der ZTV-ING gefordert bzw. beschrieben und kann deshalb nicht als schlüssiger Beweis einer solchen Zusatzleistung herangezogen werden. 7. Vertragliche Würdigung Seit 2004/2005 werden von Institut für Stahlbau Leipzig die o. g. Versuche durchgeführt. Diese Versuche wurden nicht nur infolge gemeldeter Mängel, sondern auch zur Beurteilung der Haftfestigkeit der Deckbeschichtung während der Bauausführung im Rahmen von Gutachten gemacht. Dadurch sind Unsicherheiten bei laufenden Bauvorhaben entstanden. Diese Unsicherheiten wurden sehr schnell bekannt. In Kenntnis dieser Umstände hat deshalb der AN der Talbrücke Silbach (A 73 Suhl-Lichtenfels) bereits vor Ausführung der Beschichtungsarbeiten im Jahr 2005 Bedenken gegen die Ausführung entsprechend der ZTV-ING angemeldet und als Zwischenreinigungsverfah- 7
8 ren Sweepen gefordert. Kurz darauf haben die Dacharbeitsgemeinschaften Talbrücke Schleuse und Wiedersbach ebenfalls Bedenken gegen die Ausführung angemeldet. DEGES hat deshalb zur Klärung des Problems die BASt-gelistete ILF Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft Lacke und Farben, Magdeburg, beauftragt, die Notwendigkeit des Sweepens zu klären. Auch hier wurde vom Institut ILF der Baustellen-Kurzversuch mit Nässepolster durchgeführt. Die Empfehlung des beauftragten Institutes ILF Magdeburg lautete, dass zur Erreichung einer ausreichenden Haftzugfestigkeit Sweepen empfohlen wird, in diesem Fall bei Anwendung der Beschichtungsstoffe. Das Sweepen musste deshalb von DEGES als Zusatzleistung beauftragt werden, verbunden mit Mehrkosten in Höhe von 8 bis 10 /m², teurer als die eigentliche Deckbeschichtung. Diese Mehrkosten entstehen für zusätzliche Leistungen wie Einhausungen, geänderten Reinigungsvorgang mit Strahlmitteln und Entsorgung der Strahlmittel. Insgesamt wurden für die drei Brücken Talbrücke- Silbach, Talbrücke-Schleuse und Talbrücke-Wiedersbach über 400 T als Nachtragsleistung vergütet. Seit 2007 hat die BASt wegen der unkontrollierbaren Reduzierung der Schichtdicke der Zwischenbeschichtung und der Beschädigungen des Kantenschutzes gefordert, das Sweepstrahlen nicht anzuwenden. Im Vortrag zum Seminar Korrosionsschutz von Verkehrsbauten [7] in Lauterbach im Februar 2008 führte Herr Küchler aus: Die AG (BASt-AG) Arbeitsgemeinschaft Korrosionsschutz von Stahlbauten und die BASt lehnen Sweepstrahlen als generelle Präventivmaßnahme für eine Zwischenreinigung ab, weil das technisch und wirtschaftlich unvertretbar ist. Sweepstrahlen muss auf Ausnahmen beschränkt bleiben. Sofern Beschichtungsstoffe zum sicheren Verbund der Schichten gesweept werden müssen, können diese Stoffe nicht mehr zur Anwendung empfohlen werden. Im Fachsymposium von Geholit + Wiemer April 2008 hat sich G + W der Auffassung von Herrn Küchler angeschlossen und das Sweepen als Lösung des Problems ausgeschlossen [8]. In der gleichen Veranstaltung stellt G + W jedoch als Fazit fest: Melden Sie Bedenken an: Bei Verwendung von Beschichtungsstoffen nach Blatt 87 der TL/TP-KOR-Stahlbauten sind nach VOB/B 4 Bedenken gegen deren Güte anzumelden, wenn die Zwischenbeschichtung auf Epoxidharzbasis geplant oder ungewollt (z. B. durch Bauverzögerungen) vor der Deckbeschichtung der Bewitterung ausgesetzt sind. 8
9 8. Schlussfolgerungen für Ausschreibungen Aus vergaberechtlichen Gründen gemäß VOB sind die Beschichtungsstoffe entsprechend ZTV-KOR herstellerneutral auszuschreiben. Die Ausschreibung kann daher nur mit dem bisher üblichen Text für Zwischenreinigung mit dem Hinweis erfolgen, dass einer Reinigung mit Sweepen nicht zugestimmt wird. Die laufende Erhebung der Schadensfälle der BASt sollte ergeben, ob ein erhebliches Mängelrisiko besteht, wenn die bestehenden Regelungen der ZTV-KOR 12/2007 weiter unverändert angewendet werden. Wenn die Untersuchungen zeigen, dass ein sehr geringes Restrisiko besteht, sollten im Verlauf der Bauausführung diesbezügliche Bedenken der Auftragnehmer einheitlich zurückgewiesen werden, zumal der AN verpflichtet ist, ihm nachweislich bekannte Bedenken bereits bei der Angebotsbearbeitung zu melden. Für künftige Ausschreibungen wird folgender Ausschreibungstext empfohlen: Zwischenreinigung: Zwischenreinigung nach ZTVI-ING 3.2 durchführen. Die Art der Reinigung ist auf das Beschichtungssystem abzustimmen. Grossflächiges Sweepen wird nicht zugelassen. Alle für die Reinigung erforderlichen Materialien, Gerüste, Einhausungen sowie eventuelle Entsorgung von Schadstoffen sind in den Einheitspreis einzurechnen. Mit dem Angebot sollte zusätzlich unter den Bieterangaben das gewählte Beschichtungssystem einschließlich des abgestimmten Reinigungsverfahrens abgefordert werden. Vorhandene Schadensfälle sollten schnellstens umfassend geklärt werden. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, ob nicht auch andere Ursachen zum Mangel geführt haben könnten. Hier kommen z. B mangelnde Ausführungsqualität, Ausführung bei hohen Luftfeuchtigkeiten usw. in Frage. Sollte jedoch entsprechend der o. g. Erhebung das Restrisiko von der BASt als hoch eingestuft werden, müssen die in letzter Zeit vielfach diskutierten Alternativen ausgeschrieben werden. Diese sind jedoch in der ZTV-ING nicht vorgesehen und bedürfen der Zustimmung im Einzelfall. Diese Zustimmung sollte solange problemlos und kurzfristig erteilt werden, bis die technischen Fragen endgültig geklärt sind. 9
10 Diese Alternativen sind: 1. Aufbringen der Deckbeschichtung im Werk Diese Alternative scheidet bei großen und schweren Bauteilen aus, da Baustellenstöße und Ausbesserungsarbeiten des Korrosionsschutzes auf der Baustelle zwingend erforderlich sind. Ohne abschließende, auf der Baustelle applizierte Deckbeschichtung wird das optische Gesamterscheinungsbild der Brücke unbefriedigend. 2. Teilung der letzten PUR-Deckbeschichtung 50 % im Werk 50 % auf der Baustelle. Hier gibt es keine Probleme hinsichtlich der Zwischenreinigung mit Anlauger und Hochdruckwasserstrahlen, jedoch bedeutet es einen Arbeitsgang mehr, einen größeren Materialverbrauch bei der Deckbeschichtung und damit Mehrkosten. 3. Umstellung der 2. Deckbeschichtung von EP auf PUR Bei dieser Ausführungsart gibt es kein Problem mit der Zwischenreinigung. Mehrkosten sind hier lediglich wegen des Materialpreises zu erwarten. 9. Schlussbemerkung Ausschreibungen müssen zu eindeutigen, technisch richtigen und vergleichbaren Ergebnissen führen. Ausschreibungen sollten deshalb entsprechend dem vorgeschlagenen Text erfolgen. Ergänzende Bieterangaben zu den Beschichtungsstoffen sowie Art der Zwischenreinigung müssen abgefragt werden. Diese Vorgehensweise muss einheitlich bei allen öffentlichen Bauwerken, die nach ZTV-ING ausgeschrieben werden müssen, angewendet werden. Nur In begründeten Ausnahmefällen sollte die Deckbeschichtung entsprechend der o. g. Alternativen ausgeführt werden: -Teilung der PUR-Deckbeschichtung 50 % im Werk 50% auf der Baustelle -Ersatz der Zwischenbeschichtung durch PUR. Das heutige Expertengespräch sollte dazu beitragen, für die Frage der Zwischenhaftung eine technisch-vertragliche Klärung herbeizuführen. 10
11 Quellenangaben (1) VOB Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Ausgabe 2006 (2) ZTV-ING Teil 4 Stahlbau, Stahlverbundbau Ausgabe 12/07 (3) TL/TP KOR-Stahlbauten (4) Sika Korrosionsschutz, Symposium Januar 2008 in Göttingen (5) Geholit+Wiemer Planungshilfen gemäß TL/TP KOR-Stahlbauten Beschichtungsstoffe und -systeme für Korrosionsschutz von Stahlbauten Ausgabe 07/2007 (6) Andreas Gelhaar Andreas Schneider, Zur Problematik der Zwischenbewitterung von Epoxidharz-Teilbeschichtungen an Brückenbauwerken Stahlbau 76 (2007) Heft 2 (7) Chem.-Ing. Eberhard Küchler, Seminar Korrosionsschutz von Verkehrsbauwerken 2008 (8) Geholit+Wiemer Fachsymposium 2. April 2008 in Berlin (9) Bilder DEGES 11
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