Lexinta Single Opportunity Fund. Prospekt und Vertragsbedingungen

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1 Anlagefonds nach liechtensteinischem Recht Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger Prospekt und Vertragsbedingungen 31. August 2015 Der (nachfolgend der Fonds") ist ein Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger nach Art. 23 des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (nachfolgend IUG ) in Verbindung mit Art. 28 und Art. 29 der Verordnung vom 23. August 2005 über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (nachfolgend IUV ). Dieser Fonds richtet sich ausschliesslich an einen oder mehrere qualifizierte Anleger. Er ist von der Bewilligungspflicht und den übrigen Pflichten nach Art. 28 Abs. 1 IUV befreit. Der rechtlich relevante Inhalt dieses Prospekts (nachfolgend der Prospekt") bildet die Vertragsbedingungen und ist gleichzeitig als Treuhandurkunde ausreichend. Mit dem Erwerb der Anteile gelten die Vertragsbedingungen als durch den Anleger genehmigt. Den qualifizierten Anlegern dieses Fonds stehen bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und bei allen Vertriebsberechtigten in den jeweils neuesten Fassungen auf Anfrage kostenlos zur Verfügung: Der Prospekt und die Vertragsbedingungen, Geschäftsberichte, die letzte Kursfestsetzung eines Fondsanteils. Gesetzliches Publikationsorgan ist die Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes (LAFV). Weitere Informationen zum Fonds sind bei der Valartis Fund Management (Liechtenstein) AG während den Geschäftszeiten erhältlich. Valartis Fund Management (Liechtenstein) AG Schaaner Strasse 27, FL-9487 Gamprin-Bendern Tel / Fax info@valartisfunds.li / 1

2 Inhaltsverzeichnis 1. Eckdaten des Fonds Organisation des Fonds Sitzstaat / Zuständige Aufsichtsbehörde Rechtsform Vermeidung von Interessenkonflikten FMA-Empfangsbestätigung und Gründungsdatum Administration des Fonds Depotbank des Fonds Vermögensverwaltung des Fonds Revisionsstelle des Fonds Wirtschaftliche Informationen zum Fonds Fondsstruktur Verwendung des Erfolgs Steuern Anlagefonds Natürliche Personen mit Steuerdomizil in Liechtenstein Personen mit Steuerdomizil ausserhalb von Liechtenstein EU-Zinssteuer Disclaimer Retrozessionen Kosten Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds Total Expense Ratio (TER) Historische Performance Beteiligung am Fonds und Wert der Fondsanteile Qualifizierte Anleger Direkt qualifizierte Anleger gemäss Art. 29 Abs. 1 IUV Indirekt qualifizierte Anleger gemäss Art. 29 Abs. 2 IUV Zeichnungsstellen Zeichnungsschein Verkaufsrestriktionen Market Timing Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei Nettoinventarwert Ausgabe von Anteilen Rücknahme von Anteilen Aussetzung der NAV-Berechnung, Ausgabe und Rücknahme der Anteile Allgemeine Informationen zu den Anteilen Anlagegrundsätze Anlageziel und Anlagepolitik Zugelassene Anlagen Anlagebeschränkungen Nicht zugelassene Anlagen Rechnungswährung Profil des typischen Anlegers Anlageinstrumente und -techniken Aufnahme und Gewährung von Krediten Derivative Finanzinstrumente

3 6.3. Wertschriftenleihe ( Securities Lending" und Securities Borrowing ) Pensionsgeschäfte Flüssige Mittel Anlagen in andere Investmentunternehmen Risikohinweis Allgemeine Risiken Spezifische Risiken Schlussbestimmungen Information an die Anleger Auflösung und Umstrukturierung des Fonds Auflösung Umstrukturierung Anwendbares Recht, Gerichtsstand, massgebende Sprache Anhang I

4 1. Eckdaten des Fonds Grundinformation Valoren Nr ISIN Nr. Dauer Kotierung Rechnungswährung 1 Mindestanlage bei Erstzeichnung Mindestanlage bei Folgezeichnungen LI Unbeschränkt Nein USD CHF oder Gegenwert in anderer Währung Keine Erstausgabepreis je Anteil USD Rundung Anteilspreis Stückelung Anteile Bewertungsintervall zur Berechnung des Nettoinventarwerts (NAV) Bewertungstag NAV Annahmeschluss für Anteilsgeschäft: Ausgabe Annahmeschluss für Anteilsgeschäft: Rücknahme Valuta Rechnungsjahr Gerundet auf zwei Dezimalstellen Volle Anteile Monatlich Monatsultimo Letzter Bankarbeitstag vor dem Bewertungstag, Uhr Ein Kalendermonat vor dem Bewertungstag, Uhr; Details siehe Ziffer 4.9 Abrechnungstag Bankarbeitstage 01. Januar Dezember Erfolgsverwendung Ausschüttend; Details siehe Ziffer Bei der Rechnungswährung handelt es sich um die Währung, in der die Performance und der Nettovermögenswert des Fonds berechnet werden. Der Abrechnungstag ist jener Tag, an welchem der NAV zum Bewertungstag festgestellt wird. Sein Eintritt ist abhängig von der Verfügbarkeit der Bewertungsgrundlagen. 4

5 Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger Ausgabekommission Max. 5% Rücknahmekommission Max. 5% Rücknahmekommission bei Auflösung des Fonds Max. 0.25% Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds Pauschale Administrations- und Verwaltungskommission 3 Es kommt ein vom Volumen unabhängiger Satz in der Höhe von 1.72% p.a. zur Anwendung. mindestens CHF p.a. Basis: Nettofondsvermögen vor Gebühren Bis CHF 25 Mio % p.a. Depotbankgebühr Ab CHF 25 Mio % p.a. (für den CHF 25 Mio übersteigenden Betrag) mindestens CHF p.a. Basis: Nettofondsvermögen vor Gebühren Performance-Fee 40% Hurdle-Rate High-Water-Mark (HWM) Keine Hurdle-Rate Details siehe Ziffer b) Das HWM-Prinzip findet keine Anwendung Details siehe Ziffer b) Sonstige Kosten Siehe Ziffer c) 3 Die effektiv belastete Kommission bzw. Gebühr wird im Geschäftsbericht ausgewiesen. 5

6 2. Organisation des Fonds 2.1. Sitzstaat / Zuständige Aufsichtsbehörde Liechtenstein / Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein ( Rechtsform Der wurde gemäss IUG als ein rechtlich unselbständiger offener Anlagefonds in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft aufgelegt Vermeidung von Interessenkonflikten Aufgrund der vielfältigen Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, ihrer Beauftragten und der mit diesen verbundenen Unternehmen können Interessenkonflikte auftreten. Bei der Verwaltung des Fonds sind die involvierten Parteien verpflichtet, durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen das Risiko der Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch Interessenkonflikte möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, bemühen sich die involvierten Parteien, den Konflikt nach besten Kräften mit der gebotenen Sachkenntnis angemessen beizulegen bzw. ihn nach Recht und Billigkeit zu behandeln FMA-Empfangsbescheinigung und Gründungsdatum Der Fonds hat im Zuge der Gründung die Empfangsbescheinigung der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein (nachfolgend FMA ) gemäss Art. 28 Abs. 3 IUV am 05. Februar 2015 erhalten. Der Fonds wurde im Anschluss am 09. Februar 2015 in das Handelsregister Liechtenstein eingetragen Administration des Fonds Valartis Fund Management (Liechtenstein) AG Schaaner Strasse 27 FL-9487 Gamprin-Bendern Tel Fax info@valartisfunds.li HReg.-Nr. FL Die Valartis Fund Management (Liechtenstein) AG ist zu 100% ein Tochterunternehmen der Valartis Bank (Liechtenstein) AG und verfügt über - eine Bewilligung der FMA gemäß Art. 55 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 56 IUG, - eine Bewilligung der FMA zur Verwaltung von Einzelportfolios und zur Anlageberatung gemäss Art. 24 Abs. 3 IUG, 6

7 - eine Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach Art. 13 ff. UCITSG, - eine Zulassung als Verwalter alternativer Investmentfonds gemäss Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), - eine Zulassung zur individuellen Verwaltung einzelner Portfolios, zur Anlageberatung und der Verwahrung und technischen Verwaltung von Anteilen gemäss Art. 29 Abs. 3 AIFMG. Als innovativer Finanzdienstleister mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein spezialisiert sich die Valartis Fund Management (Liechtenstein) AG auf die Auflage und Administration von massgeschneiderten Fondslösungen und bietet zusätzlich die Vermögensverwaltung für Einzelportfolios an. Auf dem Gebiet der Fondslösungen wird ein Komplettpaket von der Erstberatung bis zum final registrierten Investmentfonds mit internationaler Wertpapiernummer ISIN geboten. Das voll einbezahlte Aktienkapital der Valartis Fund Management (Liechtenstein) AG beträgt CHF 1.5 Mio. Verwaltungsrat: Präsident: Dr. Andreas Insam, Gamprin-Bendern (FL) Mitglieder: Dr. Gerhard Lackinger, Feldkirch (A) Dr. Hannes Leitgeb, Wien (A) Philipp Leibundgut, Zürich (CH) Dr. Michael Hanke, Triesenberg (FL) Geschäftsleitung: CEO: Mitglied: Franz Glatzl, Diepoldsau (CH) Dr. Walfried Kraher, Feldkirch (A) Revisionsstelle der Verwaltungsgesellschaft: Ernst & Young AG Zweigniederlassung Zürich, Maagplatz 1, CH-8010 Zürich, Schweiz 2.6. Depotbank des Fonds LGT Bank AG Herrengasse 12 FL-9490 Vaduz Tel Fax info@lgt.com HReg.-Nr. FL Als Depotbank fungiert die LGT Bank AG, Herrengasse 12, FL-9490 Vaduz, die seit 1921 besteht. Ihre Haupttätigkeit ist das internationale Private Banking. Die Depotbank verwahrt das Vermögen des Fonds im Rahmen eines banküblichen Depotgeschäfts und führt das Anteilsregister. Sie nimmt ferner alle Aufgaben wahr, die vom liechtensteinischen Gesetz über Investmentunternehmen vom 19. Mai 2005 in der jeweils geltenden Fassung (IUG) vorgeschrieben werden. Die Depotbank unterzieht sich den Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA- Abkommens sowie den entsprechen-den Ausführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz. 7

8 Revisionsstelle der Depotbank: PricewaterhouseCoopers AG, Birchstrasse 160, CH-8050 Zürich, Schweiz 2.7. Vermögensverwaltung des Fonds Lexinta AG Bahnhofstrasse 23 CH-6300 Zug Tel Fax HReg.-Nr. CHE Die Anlageentscheide sind vertraglich an die Lexinta AG delegiert. Die Lexinta AG wurde am gegründet und hat ihren Sitz in Bahnhofstrasse 23, 6300 Zug, Schweiz. Sie ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizerischem Recht und als Vermögensverwaltungsgesellschaft Mitglied der Schweizerischen Selbstregulierungsverein Polyreg ( Revisionsstelle der Vermögensverwalterin ist die Trevisca Wirtschaftsprüfungs-AG in Baar ( Neben den gesetzlichen Grundsätzen für den Umgang mit möglichen Interessenskonflikten (Conflict of Interest Policy) und für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten im Rahmen der Vermögensverwaltung (Executive Policy) hat sie ihre Mitarbeiter auf hohe ethische Standards verpflichtet; unter anderem auch den Grundsätzen und Standardrichtlinien des CFA Institutes Revisionsstelle des Fonds ReviTrust Grant Thornton AG Bahnhofstrasse 15, Postfach 663 FL-9494 Schaan Liechtenstein Tel Fax

9 3. Wirtschaftliche Informationen zum Fonds 3.1. Fondsstruktur Der Fonds ist unsegmentiert. Der Erwerb von Anteilen erfolgt auf Basis dieses Prospekts sowie des letzten Geschäftsberichts, sofern dessen Publikation bereits erfolgte. Gültigkeit haben nur die Informationen, die im Prospekt oder in einem darin genannten Dokument enthalten sind. Mit dem Erwerb der Anteile gelten diese als durch den Anleger genehmigt. Die Anleger sind nach Massgabe der von ihnen erworbenen Anteile an den Vermögen und den Erträgen des Fonds beteiligt. Das gesamte Nettovermögen des Fonds steht in ungeteiltem Miteigentum aller, ihren Anteilen entsprechend gleichberechtigt beteiligten Anlegern. Die Anlegeranteile verleihen jedoch keinerlei Stimm- oder andere Mitgliedschaftsrechte. Die Wertpapiere und sonstigen Vermögenswerte des Fonds werden von der Verwaltungsgesellschaft im Interesse und für Rechnung der Anleger verwaltet. Im Falle eines Konkurses der Verwaltungsgesellschaft fällt das zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermögen gemäss Art. 37 IUG nicht in die Konkursmasse Verwendung des Erfolgs Erwirtschaftete Erträge können auf Beschluss der Verwaltungsgesellschaft ganz oder teilweise an die Anleger ausgeschüttet werden, wobei insbesondere Ausschüttungen auf Basis unrealisierter Kapitalgewinne nur vorbehaltlich ausreichender Liquiditätsreserven erfolgen können. Bei voller oder partieller Thesaurierung erfolgt die weitere Veranlagung entsprechend den Anlagerichtlinien des Fonds Steuern Anlagefonds Alle liechtensteinischen Fonds nach dem IUG sind in Liechtenstein grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen der Ertragssteuer in der Höhe von 12.5% des steuerpflichtigen Reinertrags. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen jedoch steuerfreien Ertrag dar. a) Emissions- und Umsatzabgaben Die Begründung (Ausgabe) von Anteilen an einem solchen Fond unterliegt nicht der Emissions- und Umsatzabgabe. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anlegeranteilen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer 4 Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Anlegeranteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Der Fonds gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. 4 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuergesetz auch im Fürstentum Liechtenstein Anwendung. Im Sinne dieser Gesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland 9

10 b) Quellensteuern Der Fonds untersteht keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupon- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom Fonds erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten Natürliche Personen mit Steuerdomizil in Liechtenstein Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und diese unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des Fonds sind erwerbssteuerfrei. Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind erwerbssteuerfrei. Kapitalverluste können vom steuerpflichtigen Erwerb nicht abgezogen werden Personen mit Steuerdomizil ausserhalb von Liechtenstein Für Anleger mit Domizilland ausserhalb des Fürstentums Liechtenstein richtet sich die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anlegeranteilen nach den steuergesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Domizillandes sowie insbesondere in Bezug auf die EU-Zinsbesteuerung nach dem Domizilland der Zahlstelle EU-Zinssteuer In Bezug auf den Fonds bzw. allfällige Teilfonds (Segmente) des Fonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen des Fonds bzw. allfälliger Teilfonds (Segmente), und zwar sowohl bei Ausschüttung als auch bei Verkauf resp. Rückgabe der Anlegeranteile zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedsstaat geleistet werden (EU- Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts auf ausdrücklichen Antrag der nutzungsberechtigten Person ein Meldeverfahren vorsehen Disclaimer Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Sitz- bzw. Domizilland des Anlegers sowie insbesondere in Bezug auf die EU-Zinsbesteuerung nach dem Domizilland der Zahlstelle. Anleger werden aufgefordert, bezüglich der entsprechenden Steuerfolgen ihren eigenen professionellen Berater zu konsultieren. Weder die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank noch deren Beauftragte können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Anleger aus dem Kauf oder Verkauf bzw. dem Halten von Anteilen übernehmen Retrozessionen Im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für den Fonds stellen die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank sowie allfällige Beauftragte sicher, dass Vergütungen, insbesondere Retrozessionen, direkt oder indirekt dem Fonds zugute- 10

11 kommen. Die Depotbank ist berechtigt, für etwaige Dienstleistungen bei der Einforderung von Vergütungen auf die Bestände von Fonds und strukturierten Produkten eine Gebühr in Höhe von bis zu 20% der eingeforderten Bestandesvergütungen in Rechnung zu stellen Kosten Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger a) Ausgabekommission Zur Deckung der Kosten, die die Platzierung der Anteile verursacht, kann die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert der neu emittierten Anteile zu eigenen Gunsten und / oder zu Gunsten der Depotbank und / oder zu Gunsten des Vertriebs eine Ausgabekommission gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds" erheben. b) Rücknahmekommission Für die Auszahlung zurückgenommener Anteile kann die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert der zurückgegebenen Anteile zugunsten des Fondsvermögens eine Rücknahmekommission gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds" erheben. Die Rücknahmekommission gilt auch bei einer Rücknahmeabwicklung durch eine direkte Ausgabe / Übereignung / Andienung von Vermögenswerten des Fonds (falls diese Variante möglich ist; siehe Ziffer 4.9). c) Liquidationskosten, Rücknahmekommission bei Auflösung des Fonds Bei der Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert eine Rücknahmekommission zu ihren Gunsten und / oder zu Gunsten der Depotbank gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds" erheben. Zur Deckung der Liquidationskosten hält der Fonds dauerhaft flüssige Mittel in ausreichendem Ausmass Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds Sämtliche unter Ziffer aufgeführten Kosten dürfen einzelnen Anteilsklassen - sofern diese bei Gründung des Fonds vorhanden sind oder zu einem späteren Zeitpunkt geschaffen werden - nur verursachergerecht zugeordnet werden. Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. a) Pauschale Administrations- und Verwaltungskommission sowie Depotbankgebühr Dem Fonds werden jährliche Vergütungen gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds in Rechnung gestellt. Die Kosten werden zu jedem Berechnungszeitpunkt des NAV anteilmässig rückgestellt und quartalsweise dem Fondsvermögen belastet, wobei sie folgende Bereiche abdecken: - Die laufende Administration und die Wahrnehmung aller in der Fondsgesetzgebung (insbesondere IUG / IUV) aufgeführten Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft, - die Verwahrung des Fondsvermögens, das Führen des Anteilregisters, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in der Fondsgesetzgebung (insbesondere IUG / IUV) aufgeführten Aufgaben der Depotbank und - die Ausübung des Vermögensverwaltungsmandates. 11

12 Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt auf die pauschale Administrations- und Verwaltungskommission gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds zur Gänze oder in Teilen zu verzichten. b) Performance-Fee Die Verwaltungsgesellschaft erhebt zusätzlich eine jährliche Performance Fee gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds. Die Vermögensverwalterin des Fonds hat Anspruch auf eine erfolgsorientierte Zusatzvergütung bezogen auf die erzielten Wertsteigerungen des Fondsvermögens innerhalb einer Bewertungsperiode ( Performance Fee ). Überschreitet der Zuwachs des Nettoinventarwerts am NAV-Bewertungstag nach Abzug der Kosten gemäss Ziffer a) und c), aber vor Abzug einer allfälligen Performance Fee den Grenzkurs (=Nettoinventarwert am vorherigen NAV-Bewertungstag nach Abzug der Kosten gemäss Ziffer a) und c), aber vor Abzug einer allfälligen Performance Fee zuzüglich der festgelegten aliquoten Hurdle Rate), so erhält die Vermögensverwalterin von dem den Grenzkurs übersteigenden Wertzuwachs eine erfolgsabhängige Vergütung. Die jeweilige Performance Fee wird nur auf jenen Wertzuwachs angewandt, der die entsprechende Hurdle Rate übersteigt. Bei der Berechnung der Performance Fee wird das Prinzip der High Watermark nicht angewendet. Ein Rechenbeispiel findet sich im Anhang I auf Seite 32. Die Performance Fee wird zu jedem Berechnungszeitpunkt des NAV aliquot rückgestellt und quartalsweise dem Fondsvermögen belastet. Die Vermögensverwalterin ist berechtigt, die Performance Fee an im Prospekt benannte Beraterinnen auszuschütten. c) Sonstige Kosten Daneben werden aus dem Fondsvermögen die folgenden Aufwendungen getragen: - Ordentlicher Aufwand i. Kosten im Zusammenhang mit der Gründung des Investmentunternehmens (z.b. Konzessionsgebühren, Erstellung und Druck des Prospekts in allen notwendigen Sprachen). Sie werden, sofern sie nicht durch die Verwaltungsgesellschaft selbst oder eine Drittpartei beglichen werden, aktiviert und linear über fünf Jahre abgeschrieben; ii. Kosten für professionelle Übersetzungen relevanter Kauf- und Verkaufsdokumente und damit verknüpfter Aufwand der Verwaltungsgesellschaft; iii. Kosten für die Erstellung, den allfälligen Druck und den Versand der Geschäftsberichte sowie weiterer gesetzlich vorgeschriebener Publikationen in allen notwendigen Sprachen; iv. Kosten für allfällige Veröffentlichungen der an die Anleger gerichteten Mitteilungen des Fonds in den Publikationsorganen und evtl. zusätzlichen, von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitungen oder elektronischen Medien; v. allfällige Steuern, die auf das Fondsvermögen sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden; vi. Gebühren, die mit der steuerlichen Berichterstattung (z.b. steuerlicher Vertreter) und allfälligen Reportingpflichten anfallen, und damit verknüpfter Aufwand der Verwaltungsgesellschaft; 12

13 vii. angemessene allfällige Kosten für Drucksachen und Werbung, welche direkt im Zusammenhang mit dem Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen; viii. Kosten allfällig nötig werdender ausserordentlicher Dispositionen gemäss Fondsgesetzgebung (insbesondere IUG / IUV), z.b. für die Änderungen der Fondsdokumente, administrativer oder regulatorischer Anforderungen; ix. Kosten ausserordentlicher Dispositionen im Anlegerinteresse, z.b. für Änderungen der Fondsdokumente, und damit verknüpfter Aufwand der Verwaltungsgesellschaft; x. Kosten im Rahmen der Bewertung besonderer Investments (z.b. Gutachten) und damit verknüpfter Aufwand der Verwaltungsgesellschaft; xi. Kosten von Fachexpertisen und Fachberatungen im Rahmen des Ankaufs und Verkaufs von Vermögenswerten des Fonds im besten Interesse der Anleger, insbesondere im Bereich nicht kotierter Vermögenswerte und damit verknüpfter Aufwand der Verwaltungsgesellschaft; xii. Gebühren und Kosten für Bewilligungen und die Aufsicht über den Fonds in Liechtenstein und ausserhalb Liechtensteins (falls anwendbar); xiii. Kosten für potentielle Sub-Verwahrstellen des Fondsvermögens für den Fall, dass Teile davon nicht bei der Depotbank direkt verwahrt werden können; xiv. Honorare der Revisionsstelle des Fonds. - Ausserordentlicher Aufwand Wenn die Verwaltungsgesellschaft dies im Interesse der Anleger als nötig erachtet, können dem Fonds bei Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse nach Aufwand und marktüblichen Stundensätzen zusätzlich belastet werden: i. Revisionsstelle / Wirtschaftsprüfer: Kosten für ausserordentliche oder das vereinbarte Honorar übersteigende Aufwendungen der Revisionsstelle und ggf. sonstiger Wirtschaftsprüfer, die diesen aus Expertisen, die sie im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft oder aus einem anderen, rechtmässigen Anlass vorgenommen haben, entstanden sind; ii. Rechts-/Steuerberatung: Kosten für von der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank in Auftrag gegebene Rechts- oder Sachverständigengutachten. - Transaktionskosten Der Fonds trägt sämtliche aus der Verwaltung des Fondsvermögens erwachsenden Transaktionskosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Steuern, Abgaben, Success-Fees und Finder s-fees im direkten Zusammenhang mit verwirklichten Investitionen gemäss Ziffer 5. Die Verwaltungsgesellschaft kann eine Handling-Fee für alternative und Private-Equity Anlagen erheben. Die Verwaltungsgesellschaft des Fonds hat Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen sowie auf Entschädigung für eigene Prüf- und Abwicklungskosten, welche im Zusammenhang mit Anlagen des Fonds in alternative und Private-Equity Anlagen entstehen. Die Entschädigung wird von der Verwaltungsgesellschaft nach Aufwand pro Transaktion manuell berechnet. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. 13

14 Total Expense Ratio Die Gesamtkosten, die der Fonds auf einer Jahresbasis zu tragen hat (Total Expense Ratio, TER), werden im jeweiligen Geschäftsbericht ausgewiesen. Die TER wird nach allgemeinen, von der FMA anerkannten Grundsätzen berechnet und umfasst, mit Ausnahme der Transaktionskosten, alle Kommissionen und Kosten, die dem Fondsvermögen belastet werden Historische Performance Die historische Performance des Fonds ist jederzeit bei der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank erhältlich. Sofern die Homepage des liechtensteinischen Anlagefondsverbands (LAFV) unter als Publikationsorgan festgelegt ist, kann auch dort die historische Performance des Fonds abgerufen werden. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit die zusätzliche Publikation aktueller und historischer Kurse auf öffentlich einsehbaren Plattformen beschliessen. Die historische Wertentwicklung eines Anteils ist keine Garantie für die zukünftige Performance. In der gezeigten Wertentwicklung sind die bei der Ausgabe und Rücknahme anfallenden Kommissionen und Gebühren nicht berücksichtigt. 14

15 4. Beteiligung am Fonds und Wert der Fondsanteile 4.1. Qualifizierte Anleger Der Fonds richtet sich ausschliesslich an einen oder mehrere qualifizierte Anleger, welche unter eine der folgenden Kategorien fallen: Direkt qualifizierte Anleger gemäss Art. 29 Abs. 1 IUV Als qualifiziert gelten gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (IUG und IUV) folgende Anleger, sofern sie mindestens Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung in das Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger investieren: a) Unternehmen, welche einer Aufsicht unterstehen, die der liechtensteinischen gleichwertig ist, insbesondere Banken und Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Postinstitute, gemeinschaftliche Kapitalanlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften; b) kommerziell tätige Unternehmen, deren Eigenkapital im letzten Geschäftsjahr mehr als 20 Millionen Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung betragen hat; c) Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften, sonstige Gemeinschaften und Vermögenseinheiten, welche nicht kommerziell tätig sind und die im Zeitpunkt der Zeichnung direkt oder indirekt über Finanzanlagen im Wert von 1 Million Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung verfügen; d) Staaten, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, Zentralbanken, internationale und supranationale Institutionen und andere vergleichbare internationale Organisationen. Für die direkt qualifizierten Anleger gilt bei Erstzeichnung oben stehende Mindestzeichnungssumme, mindestens jedoch die Mindestzeichnungssumme gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds Indirekt qualifizierte Anleger gemäss Art. 29 Abs. 2 IUV Als qualifiziert gelten auch Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben mit Personen mit Sitz im In- oder Ausland, welche: a) hinsichtlich ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit einer entsprechenden Aufsicht unterliegen oder nachweislich einer durch die nationale Aufsichtsbehörde anerkannten Branchenorganisation angehören; und b) der aktuell im EWR geltenden Geldwäschereiregelung oder einer gleichwertigen Regelung unterstehen. Die FMA erlässt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen Zeichnungsstellen Anteile des Fonds können über die Depotbank sowie über jede weitere Bank mit Sitz im Inoder Ausland erworben werden, welche der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung und einer angemessenen Aufsicht untersteht. 15

16 4.3. Zeichnungsschein Der Erwerb eines Anteils an einem Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger setzt die Unterzeichnung eines Zeichnungsscheines durch den qualifizierten Anleger oder die Person, mit der der qualifizierte Anleger einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag nach Ziffer abgeschlossen hat, voraus. Der Unterzeichner des Zeichnungsscheines bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung die Anforderungen nach Ziffer 4.1 erfüllt sind. Anteile des Fonds können nur auf der Grundlage eines von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank gestalteten Zeichnungsscheins sowohl durch Bar- als auch durch Sacheinlage-Zeichnungen erworben werden. Grundsätzlich sind Sacheinlagen unter folgenden Bedingungen möglich: - die einzuliefernden Titel stehen im Einklang mit der Anlagepolitik; - die Anlagerichtlinien werden durch die Sacheinlagen nicht verletzt; - Sacheinlagen sind im Einzelfall explizit durch die Verwaltungsgesellschaft zu genehmigen; - die vorgenommenen Sacheinlagen sind durch die Revisionsstelle zu prüfen und zu bestätigen; - die durch Sacheinlagen notwendigen Prozesse dürfen dem Fonds keine Kosten verursachen Verkaufsrestriktionen Der Fonds ist nur im Fürstentum Liechtenstein zum öffentlichen Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses Fonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Anteile des Fonds wurden insbesondere nicht nach dem United-States-Securities-Act-of-1933 registriert und, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches dieses Gesetz nicht verletzt, können Anteile des Fonds weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten, Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, Kapitalgesellschaften oder anderen Rechtsgebilden, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten errichtet wurden oder verwaltet werden, angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. Der Begriff Vereinigte Staaten" umfasst im Sinne dieses Dokumentes die Vereinigten Staaten von Amerika, alle ihre Gliedstaaten, Territorien und Besitzungen sowie alle Gebiete, die ihrer Rechtshoheit unterstehen. Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die Wohnsitz ausserhalb der Vereinigten Staaten haben, sind berechtigt, wirtschaftliche Eigentümer der Anteile des Fonds nach Massgabe der Regulation S des Securities-Act Release-No (May 2, 1990) zu werden Market Timing Die Depotbank und die Verwaltungsgesellschaft erlauben kein "Market-Timing" (das unlautere Ausnutzen von Wertunterschieden bei Investmentunternehmen durch den kurzfristigen und systematischen Handel mit Fondsanteilen). Die Depotbank und die Verwaltungsgesellschaft behalten sich daher das Recht vor, die nach ihrem Ermessen verdächtigen Zeichnungs- und Umtauschanträge abzulehnen sowie angebrachte, dem Schutz der übrigen Anleger dienende Massnahmen zu ergreifen. 16

17 4.6. Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei Die inländischen Vertriebsberechtigten sind gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, die im Fürstentum Liechtenstein geltenden Vorschriften des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG), der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) sowie die bezugnehmenden Richtlinien der FMA in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Sofern die inländischen Vertriebsberechtigten Gelder von Anlegern selbst entgegennehmen, sind sie in ihrer Eigenschaft als Sorgfaltspflichtige verpflichtet, nach Massgabe des SPG und der SPV den zeichnenden Anleger zu identifizieren, die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen, ein Profil der Geschäftsbeziehung zu erstellen und alle für sie geltenden lokalen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäscherei zu befolgen Nettoinventarwert Der Nettoinventarwert (Net-Asset-Value, NAV) pro Anteil des Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft dem Bewertungsintervall entsprechend zum Bewertungstag (NAV-Tag, NAV-Date) sowie für jeden anderen Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungswährung ermittelt. Die Bewertung erfolgt nach den unten genannten Grundsätzen. Informationen zur Rechnungswährung, zum Bewertungstag und zum Bewertungsintervall sind der Ziffer 1 Eckdaten des Fonds" zu entnehmen. Der NAV eines Anteils ergibt sich aus dem Vermögen des Fonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen, dividiert durch die Anzahl der in Umlauf befindlichen Anteile. Das Vermögen des Fonds wird auf Basis der folgenden Grundsätze ermittelt: a) Anlagen, die an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, werden in der Regel zum Schlusskurs des Bewertungstages bewertet. Wird eine Anlage an mehreren Börsen oder Märkten gehandelt, ist vorbehaltlich Bst. b) der Kurs jenes Marktes massgebend, welcher der Hauptmarkt für diese Anlage ist. b) Bei Anlagen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten kann die Differenz zwischen Einstands- (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden und eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt. c) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Bst. a) oder b) oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch qualifizierte Beauftragte bestimmt wird. d) Die liquiden Mittel werden grundsätzlich auf der Basis des Nennwertes zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet. e) Anteile an nicht an einem geregelten Markt gehandelten Unternehmen werden durch ein Bewertungsgutachten anhand eines geprüften Jahresabschlusses, der nach anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellt und von einer qualifizierten Drittpartei testiert ist, bewertet. Die Verwaltungsgesellschaft zieht - sofern eine eigenständige Bewertung nicht durchgeführt werden kann - für die Bewertung eine fähige unabhängige Drittpartei bei, wobei hierbei die Revisionsstelle des Fonds vorab um Zustimmung gebeten wird. Der testierte Abschluss des zu bewertenden Unternehmens sollte hierbei nicht länger als drei Monate (im Hinblick auf den Bewertungstag des Fonds) zurückliegen. Bei Nichtverfügbarkeit eines aktuellen Abschlusses ist eine alternative Vorgehensweise mit der Re- 17

18 visionsstelle abzustimmen. Es wird nach gängigen Bewertungsgrundsätzen wie NAV, letzte Finanzierungsrunde bzw. Kapitalerhöhung oder vergleichbaren Transaktionen, Multiple-Analysen oder mittels Discounted-Cash-Flow (DCF) bewertet. Grundsätzlich werden somit Bewertungsmethoden angewendet, die den Marktwert des zu bewertenden Unternehmens ermitteln. In Ausnahmefällen (z.b. bei noch nicht fertig gestellten Bauvorhaben) kann alternativ at cost bewertet werden. Um die Stetigkeit der Bewertung zu fördern, ist von einer einmal gewählten Methodik in wesentlichem Umfang nur nach Rücksprache mit der Revisionsstelle abzuweichen mit der Ausnahme, dass bei Abschluss eines fertig gestellten Bauvorhabens automatisch von at cost auf eine Marktwertbetrachtung umgestellt wird. f) Für den Fonds werden die Anlagen, die nicht auf die Rechnungswährung des Fonds lauten, in die Rechnungswährung des Fonds zum Mittelkurs zwischen Kauf- und Verkaufspreis, der in Liechtenstein oder falls dort nicht erhältlich - auf dem für diese Währung repräsentativsten Markt erhältlich ist, umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Prinzipien zur Bewertung des Vermögens anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile der Fonds auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die allfällig notwendigen Verkäufe von Wertpapieren getätigt werden. In diesem Fall wird für alle fristkonform zum selben Bewertungstag eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt Ausgabe von Anteilen Anteile können zum NAV je Anteil gezeichnet werden. Die Abrechnung der Ausgabe erfolgt zum NAV zuzüglich der allfälligen Ausgabekommission und etwaiger Steuern. Die Höhe der jeweiligen maximalen Ausgabekommissionen bzw. Gebühren sind der Ziffer 1 Eckdaten des Fonds" zu entnehmen. Entsprechende Anträge müssen bei der Depotbank zum Annahmeschluss vorliegen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsberechtigen platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Depotbank in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können beim jeweiligen Vertriebsberechtigten direkt in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Annahmeschluss sind der Ziffer 1 Eckdaten des Fonds" zu entnehmen. Falls die Zahlung der Anteile in einer anderen als der Rechnungswährung erfolgt, wird die Zahlungswährung bei Zahlungseingang in die Rechnungswährung konvertiert und der resultierende Gegenwert abzüglich der Konvertierungsgebühren für den Erwerb der gezeichneten Anteile verwendet. Die Depotbank, die Verwaltungsgesellschaft und die Vertriebsberechtigten sind berechtigt, nach freiem Ermessen und ohne Angaben von Gründen Zeichnungsanträge abzulehnen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch die Ausgabe von Anteilen vollständig oder zeitweilig per Beschluss aussetzen, sofern Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. 18

19 4.9. Rücknahme von Anteilen Der Fonds unterliegt einer Beschränkung der Rücknahme gemäss Art. 54 Abs. 2 IUV. Vor dem Hintergrund der Anlagestrategie des Fonds sind Rücknahmen grundsätzlich unter Einhaltung des Annahmeschlusses gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds" möglich. Entsprechende Anträge müssen bei der Depotbank zum Annahmeschluss vorliegen. Falls ein Rücknahmeantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den nächst folgenden Bewertungstag unter Wahrung des Annahmeschlusses vorgemerkt. Es bleibt der Verwaltungsgesellschaft bei Zustimmung des betroffenen Anlegers jedoch vorbehalten, nach dem Annahmeschluss aber vor dem Abrechnungstag eintreffende Rücknahmeanträge so zu behandeln und abzurechnen als wären diese zeitgerecht eingetroffen, dies wiederum unter Wahrung der Gleichbehandlung aller rückgebenden Anleger. Die Abrechnung der Rücknahme von Anteilen des Fonds erfolgt zum NAV in Rechnungswährung abzüglich der allfälligen Rücknahmekommission und etwaiger Steuern. Um langfristige Planungen der Vermögensverwalterin zu erleichtern, unterliegen Rücknahmen zu Gunsten des Fondsvermögens einer Rücknahmekommission. Die Höhe der jeweiligen maximalen Rücknahmekommissionen bzw. Gebühren sind der Ziffer 1 Eckdaten des Fonds" zu entnehmen. Falls die Zahlung des Rücknahmepreises auf Verlangen des rückgebenden Anlegers in einer anderen Währung als der Rechnungswährung erfolgen soll, so berechnet sich der auszuzahlende Betrag aus der Konvertierung der Rechnungswährung in die gewünschte Zielwährung abzüglich anfallender Konvertierungsgebühren. Grundsätzlich werden Rücknahmen den Anlegern in der Rechnungswährung gemäss NAV des Bewertungstages abgegolten. Bei Rücknahmeanträgen, die unter Berücksichtigung vorliegender Zeichnungen die voraussichtlich zur Verfügung stehende Liquidität überschreiten, kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, diese Rücknahmeanträge erst zu demjenigen späteren Bewertungstag abzurechnen, zu dem durch den unverzüglichen Verkauf von Vermögenswerten ausreichende Liquidität für eine vollständige Bedienung aller auf diesen späteren Bewertungstag fristgerecht anstehenden Rücknahmeanträge vorliegt. Ist eine solche Massnahme notwendig, so werden alle auf diesen späteren Bewertungstag fristgerecht eingereichten Rücknahmeanträge zum selben NAV abgerechnet. Im Falle einer Liquidation des Fonds haben bereits zur Rücknahme aufgegebene, aber noch nicht ausbezahlte Rücknahmen, keinen Anspruch auf einen anderen Abrechnungsbetrag als den Liquidations-NAV. Alternativ kann die Verwaltungsgesellschaft auch Sachauslieferungen anstelle von Zahlungen in der Rechnungswährung erbringen. Die Sachauslieferung ist hierbei analog zur Sacheinlage gemäss Ziffer 4.3 abzuwickeln. Die Sachauslieferung erfolgt durch die teilweise oder vollständige Abrechnung eines Rücknahmeantrages mittels einer direkten Herausgabe von Vermögenswerten des Fonds. Der rückgebende Anleger erhält in diesem Fall eine dem Wert des eingereichten Rücknahmeantrages entsprechende Andienung von Vermögenswerten des Fonds. Die resultierende Übereignung der Vermögenswerte erfolgt in der Regel durch Depotübertrag auf das Depot, auf das bei Zahlung in Rechnungswährung überwiesen worden wäre. Ist eine Übereignung dieser Art technisch oder rechtlich nicht möglich, so ist auch eine physische Übergabe oder anderweitige vertragliche Übereignung möglich. Der rückgebende Anleger kann der Verwaltungsgesellschaft die Art der Übereignung vorschlagen, es steht jedoch im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, welche Art der Übereignung gewählt wird. Der rückgebende Anleger hat keinen Anspruch auf die Übereignung bestimmter Positionen des Fondsvermögens, sondern ihr Anspruch lautet auf anteilmässige Übereignung von Vermögensgegenständen des Fonds im Gegenwert des Rücknahmeantrages. 19

20 Wenn die Ausführung eines Rücknahmeantrages dazu führen würde, dass der Bestand des betreffenden Anlegers im Fonds unter die in Ziffer 1 Eckdaten des Fonds aufgeführte Mindestanlage fällt, kann die Verwaltungsgesellschaft nach freiem Ermessen und ohne weitere Mitteilung an den Anleger diesen Rücknahmeantrag so behandeln, als ob es sich dabei um einen Antrag auf Rücknahme aller von dem Anleger im Fonds gehaltenen Anteile handelt. Die Depotbank und die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, jederzeit selbständig die Rücknahme von Anteilen durchzuführen, wenn diese von Anlegern gehalten werden, die zum Erwerb oder zum Besitz dieser Anteile nicht berechtigt sind. Eine vorzeitige Rücknahme von Anteilen ist mit der in ihrem freien Ermessen liegenden Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft möglich. Die Verwaltungsgesellschaft kann ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass der betreffende Anleger einem von der Verwaltungsgesellschaft nach freiem Ermessen festzulegenden Zuschlag auf die Rücknahmekommission von bis zu 5% des NAV der zurückzunehmenden Anteile zustimmt. In keinem Fall darf die Gewährung einer vorzeitigen Rücknahme per Saldo zu einer zusätzlichen Kostenbelastung der verbleibenden Anleger führen (z.b. durch ein Absinken des Fondsvolumens unter eine Grenze, unter der es zur Anwendung von Minimumgebühren kommt) Aussetzung der NAV-Berechnung, Ausgabe und Rücknahme der Anteile Die Verwaltungsgesellschaft kann im Sinne von Art. 27 IUV die Rückzahlung unter gleichzeitiger Aussetzung der Ausgabe von Anteilen aufschieben, - wenn ein Markt, welcher die Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des Fonds bildet, unerwartet geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; - bei politischen, wirtschaftlichen und anderen Notfällen; oder - wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den Fonds undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft teilt den Aufschub unverzüglich der FMA, der Revisionsstelle und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Ist eine ordnungsgemässe Bewertung des Vermögens nicht möglich, so setzt die Verwaltungsgesellschaft die Veröffentlichung des NAV aus, hat unverzüglich die FMA zu informieren und Vorschläge über geeignete Massnahmen zu unterbreiten Allgemeine Informationen zu den Anteilen Die Anteile werden nur buchmässig geführt. Anteile werden nicht in Bruchstücken begeben oder zurückgenommen. 20

21 5. Anlagegrundsätze 5.1. Anlageziel und Anlagepolitik Der Fonds verfolgt eine Anlagestrategie mit einem überdurchschnittlichen Ertrags-Risiko- Profil gegenüber den Marktdurchschnitten, wobei der Fokus auf der Outperformance des jeweiligen MSCI World Sector Index Benchmarks, zum Beispiel MSCI World / Energy Index (MXW00EN), liegt. Zur Erreichung dieses Anlageziels verfolgt der Fonds zwei Anlagestile: Einerseits investiert der Fonds in global tätige Unternehmen oder in deren Zulieferer in unterbewerteten Sektoren. Dabei werden maximal 30 Aktienpositionen aufgebaut. Andererseits wird das Portfolio aktiv durch den Einsatz von Index- oder Commodities-Futures sowie Optionen bewirtschaftet. Das Derivat- als auch das Aktienportfolio wird laufend den Marktentwicklungen angepasst. Die Veranlagung des Fondsvermögens unterliegt keinen geographischen Einschränkungen, erfolgt aber ausschliesslich in liquide Anlagen und den in Punkt 5.2 aufgeführten zugelassenen Anlagen. Eine generelle Schwerpunktsetzung auf bestimmte Branchen / Sektoren erfolgt nicht. Die Schwerpunktsetzung liegt dabei jedoch in jeweils einer Branche / Sektor. (siehe auch Ziffer 7.2 Unterpunkt Konzentration auf wenige Anlagen und Ziffer 7.1 Sektorales Risiko )). Zur ständigen Abdeckung laufender und erwarteter Kosten sowie zur Bedienung allfälliger Rücknahmeanträge hält der Fonds stets ausreichend flüssige Mittel Zugelassene Anlagen Als Anlagen sind - sofern die Anlagebeschränkungen gemäss Ziffer 5.3 und Ziffer 5.4 eingehalten sind - zugelassen: a) Sämtliche Wertpapiere, Wertrechte und Geldmarktinstrumente, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; b) Wertpapiere aus Neuemissionen; c) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 36 Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des EWR oder in einem anderen Staat haben, wenn sie dort einer Aufsicht unterstehen, welche der liechtensteinischen gleichwertig ist; d) Anteile an anderen Investmentunternehmen; dies können auch Anteile an anderen, von derselben Verwaltungsgesellschaft oder Vermögensverwalterin verwalteten Investmentunternehmen sein; e) derivative Finanzinstrumente, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; f) derivative Finanzinstrumente, die in ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument eingebettet sind (strukturierte Finanzinstrumente); g) sämtliche frei konvertierbare Währungen als Kassa- oder Termingeschäft. 21

22 5.3. Anlagebeschränkungen a) Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 50% des NAV nicht überschreiten, wobei derivative Finanzinstrumente zu Absicherungs-, Anlage- oder Spekulationszwecken verwendet werden können. Indexbasierte derivative Finanzinstrumente werden als Einheit betrachtet, die einzelnen Indexbestandteile werden nicht separat berücksichtigt. Die Anrechnung von Derivaten bei der Berechnung der Positionsgrössen ermittelt sich aus dem Kontraktwert, also dem indirekt mit dem Derivat bewegten Vermögen. b) Das Gesamtrisiko (inkl. Kreditaufnahme) darf 200% des NAV nicht überschreiten. c) Beschränkungen der Kreditaufnahme und -gewährung finden sich unter Ziffer Nicht zugelassene Anlagen a) Wertpapiere, Wertrechte und Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; darunter können u.a. alternative Anlageinstrumente wie z.b. Hedge-Funds, Private-Equity- Funds etc. fallen, die direkt oder indirekt (z.b. über Zertifikate oder Beteiligungen) gehalten werden können, b) Direkte Immobilieninvestments, c) ungedeckte Wertpapiergeschäfte bzw. Leerverkäufe und Konstruktionen, welche einem Leerverkauf gleichkommen, d) Pensionsgeschäfte, e) aktive und passive Wertschriftenleihe (securities lending and borrowing), Die Verwaltungsgesellschaft darf im Interesse der Anteilsinhaber jederzeit weitere Anlagen als nicht zugelassen qualifizieren, soweit dies erforderlich ist, um den Gesetzen und Bestimmungen jener Länder zu entsprechen, in denen die Anteile angeboten und verkauft werden Rechnungswährung Bei der Rechnungswährung handelt es sich um die Währung, in der die Performance und der Nettovermögenswert des Fonds berechnet werden. Die Rechnungswährung wird in Ziffer 1 Eckdaten des Fonds" genannt Profil des typischen Anlegers Der Fonds eignet sich für qualifizierte Anleger mit einem mittel- bis langfristig orientierten Anlagehorizont, die im Rahmen ihrer persönlichen Vermögensdiversifikation Investitionen gemäss der unter Ziffer 5.1 definierten Anlagepolitik anstreben und konzentrierte hohe Veranlagungsrisiken zu tragen bereit sind. 22

23 6. Anlageinstrumente und -techniken 6.1. Aufnahme und Gewährung von Krediten a) Der Fonds darf Kredite bis maximal 50% seines Nettovermögens zu Investitionszwecken, aber auch zur Bedienung von Rückzahlungsverpflichtungen aus Rücknahmeanträgen aufnehmen, nicht jedoch für Dritte als Bürge einstehen. Das Limit ist zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kreditaufnahme einzuhalten und kann sich in der Folge während der Laufzeit in Abhängigkeit der Wertschwankungen des Fondsvermögens erhöhen. Sollte im Rahmen der Wertfeststellung des NAV das maximale Kreditlimit aufgrund von Wertschwankungen des Fondsvermögens überschritten sein, so sind entsprechende Massnahmen zu dessen Reduktion festzulegen. Der Abschluss von Kreditverträgen im Namen des Fonds obliegt der Verwaltungsgesellschaft. Die finale Entscheidung für oder gegen die Aufnahme von Krediten erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft unter Berücksichtigung der Interessen einer allfälligen externen Vermögensverwalterin, des Zwecks der Kreditaufnahme, der geplanten Besicherung des Kredits und der Rückzahlungsform des Kredites bei dessen Fälligkeit. b) Die zum Vermögen des Fonds gehörenden Sachen und Rechte dürfen nicht verpfändet werden, ausser zur Sicherung der zulässigen Kreditaufnahme, für die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten und für Investitionen, die eine vertragliche Verpfändung zu Gunsten des Vertragspartners oder zu Gunsten eines Dritten unabdingbar machen. c) Der Fonds hat gegenüber der Depotbank keinen Anspruch auf die Einräumung des maximal zulässigen Kreditrahmens. Die alleinige Entscheidung ob, auf welche Weise und in welcher Höhe ein Kredit von der Depotbank an den Fonds vergeben wird, obliegt der Depotbank entsprechend deren Kredit- und Risikopolitik. Diese Politik kann sich unter Umständen während der Laufzeit des Fonds ändern. d) Der Fonds selbst darf keine solchen Kredite gewähren, wie sie rechtlich den Banken vorbehalten sind Derivative Finanzinstrumente Als derivative Finanzinstrumente gelten Instrumente, deren Wert von einem Basiswert in Form eines anderen Finanzinstruments oder eines Referenzsatzes (Finanzindex, Zinssatz, Wechselkurs oder Währung, etc.) abgeleitet wird und die vertraglich geregelte Termin- oder Optionsgeschäfte sind. Zur effizienten Verwaltung kann der Fonds derivative Finanzinstrumente einsetzen, sofern mit solchen Transaktionen nicht von den Anlagegrundsätzen des Fonds gemäss Ziffer 5 abgewichen wird. Dies gilt auch dann, wenn ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument in ein derivatives Finanzinstrument eingebettet ist. Indexbasierte derivative Finanzinstrumente werden als Einheit betrachtet. Die einzelnen Indexbestandteile werden nicht berücksichtigt. Die Anrechnung von Derivaten bei der Berechnung der Positionsgrössen ermittelt sich aus dem Kontraktwert, also dem indirekt mit dem Derivat bewegten Vermögen. 23

24 Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 50% des Nettovermögens nicht überschreiten. Bei einer zulässigen Kreditaufnahme laut Ziffer 6.1 darf das Gesamtrisiko insgesamt 200 % des Nettovermögens nicht übersteigen Wertschriftenleihe ( Securities Lending" und Securities Borrowing ) Gemäss Ziffer 5.4 sind weder die aktive noch die passive Wertschriftenleihe zugelassen Pensionsgeschäfte Pensionsgeschäfte sind gemäss Ziffer 5.4 nicht zugelassen Flüssige Mittel Der Fonds darf zeitlich unbeschränkt flüssige Mittel halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben auf Sicht und Zeit mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten. Das Halten von liquiden Mitteln bei der Depotbank ist unbeschränkt möglich und fällt nicht unter die Bestimmungen der Ziffern 5.2 und Anlagen in andere Investmentunternehmen Der Fonds kann sein Vermögen in andere Investmentunternehmen bzw. in andere Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion unter Beachtung der Anlagebeschränkungen unter Ziffer 5.3 investieren. Die Anleger werden darauf aufmerksam gemacht, dass auf Stufe der indirekten Anlagen zusätzliche indirekte Kosten und Gebühren anfallen sowie Vergütungen und Honorare verrechnet werden, die jedoch direkt den einzelnen indirekten Anlagen belastet werden. Der Erwerb von Anteilen anderer Investmentunternehmen bzw. anderer Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion, die unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft oder der Vermögensverwalterin oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft oder die Vermögensverwalterin durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche (mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen) direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, ist ohne weitere Beschränkungen zulässig ausser die Investition wird nicht unter Beachtung und Wahrung der besten Interessen der Anleger des Fonds getätigt. 24

25 7. Risikohinweis Potenzielle Investoren müssen qualifizierte Anleger gemäss Art. 29 Abs. 1 IUV und gemäss Ziffer 4.1 sein, sollten sich über die mit einer Anlage in die Anteile verbundenen Risiken im Klaren sein und erst dann eine Anlageentscheidung treffen, wenn sie sich von ihren Rechts-, Steuer- und Finanzberatern, Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Experten umfassend über die Eignung einer Anlage in Anteile dieses Fonds unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Finanz- und Steuersituation, sonstiger persönlicher Umstände sowie die im vorliegenden Prospekt enthaltenen Informationen und die Anlagepolitik des Fonds haben beraten lassen. Der Fonds eignet sich nur für Anleger mit einer höheren Risikobereitschaft und einem mittelbis langfristigen Anlagehorizont. Eine ausführliche Darstellung der Risiken erfolgt unter Ziffern 7.1 und Allgemeine Risiken Alle Anlagen in Investmentunternehmen sind mit Risiken verbunden. Die Risiken können u.a. Aktien- und Anleihenmarkt-Risiken, Wechselkurs-, Zins-, Kredit- und Volatilitätsrisiken sowie politische Risiken umfassen bzw. damit verbunden sein. Jedes dieser Risiken kann auch zusammen mit anderen Risiken auftreten. Auf einige dieser Risiken wird in diesem Abschnitt kurz eingegangen. Es gilt jedoch zu beachten, dass dies keine abschliessende Auflistung aller möglichen Risiken ist. Der Wert der Anlagen ebenso wie das aus ihnen gewonnene Einkommen kann fallen oder steigen und kann nicht garantiert werden. Es gibt keine Garantie dafür, dass das Anlageziel des Fonds auch tatsächlich erreicht werden wird oder es zu einem Wertzuwachs der Anlagen kommen wird. Bei der Rückgabe von Anteilen kann der Anleger möglicherweise den ursprünglich in den Fonds investierten Betrag nicht zurückerhalten. Allgemeines Vertragsrisiko Bei der Umsetzung der Anlagestrategie werden die Verwaltungsgesellschaft oder eine allfällige Vermögensverwalterin für den Fonds u.u. eine Vielzahl von Verträgen abschliessen. Es ist denkbar, dass daraus entstehende Ansprüche nicht durchgesetzt werden können oder Verträge rückabgewickelt werden müssen. Dabei entstehende Kosten können zu geringeren Ausschüttungen an die Anleger führen. Beratungs- und sonstige Kostenrisiken Kosten, die durch eigene Beauftragung von Steuerberatern, Rechtsanwälten, Vermögensberatern oder sonstigen Beratern durch den Anleger selbst entstehen hat dieser unabhängig vom Ertrag der Fondsbeteiligung zu tragen. Bonitätsrisiko der gewählten Depotbank Für das in Wertpapieren veranlagte Vermögen des Fonds bei der gewählten Depotbank gilt das Aussonderungsrecht im Konkursfall. Diese Vermögenswerte des Fonds fallen somit bei einem Konkurs der Depotbank nicht in die Konkursmasse der Bank. Dies gilt aber z.b. nicht für Geldeinlagen. 25

26 Derivative Finanzinstrumente Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten ist mit spezifischen Risiken verbunden. Der Einsatz zu Absicherungszwecken kann das allgemeine Risikoprofil durch die Reduktion von Chancen und Risiken verändern. Der Einsatz zu Anlage- und Spekulationszwecken kann das allgemeine Risikoprofil durch die Schaffung zusätzlicher Chancen und Risiken erhöhen. Gegenparteienrisiko Das Risiko besteht darin, dass Geschäfte auf Rechnung des Fonds durch Liquiditätsschwierigkeiten oder Konkurs einer Gegenpartei nicht oder nur teilweise erfüllt werden. Geschäftsführung und Vermögensverwaltung Der Geschäftsführung des Fonds und der Vermögensverwaltung können bei der Geschäftsführung und der Investitionsentscheidung Fehler mit negativen finanziellen Auswirkungen unterlaufen und somit das Ergebnis für die Anleger verschlechtern. Grundsätzliches Rechtsrisiko Die Investitionsobjekte können (direkt und indirekt) Gesellschaften oder sonstige Rechtsträger sein, die einer ausländischen Rechtsordnung unterliegen können. Bei Auseinandersetzungen erfolgt die Rechtverfolgung im jeweiligen Investitionsland unter Umständen zu anderen Rechtsauffassungen und Geschäftsgepflogenheiten als den in Liechtenstein üblichen. Risiken ergeben sich dabei u.a. durch höhere Kosten für Rechtsstreitigkeiten, da Experten vor Ort eingeschaltet werden müssen, oder durch Kosten für erforderliche Übersetzungstätigkeiten. Zukünftige Änderungen von Gesetzen oder untergesetzlichen Normen wie z.b. Verordnungen oder Richtlinien bzw. der gängigen Rechtsprechung in den beteiligten Ländern, in denen investiert wird, sowie in Liechtenstein können negative Auswirkungen auf die Investitionen und die Zahlungsflüsse haben. Änderungen können z.b. zu mehr Verwaltungsaufwand bei der Verwaltungsgesellschaft und damit höheren Kosten führen. Für den Anleger bedeutet dies eine Reduzierung des Fondswertes. Unter Umständen kann auch der Bestand des Fonds gefährdet sein. Inflationsrisiko Die Inflation kann den Wert der Anlagen des Fonds mindern. Die Kaufkraft des investierten Kapitals sinkt, wenn die Inflationsrate höher ist als der Ertrag, den die Anlagen abwerfen. Kumulation von Risiken Sollten verschiedene Risiken zusammentreffen kann dies zur Insolvenz des Fonds führen. Die Anleger würden ihre geleisteten Einlagen verlieren. Länderrisiko Anlagen in Ländern mit politisch instabilen Verhältnissen unterliegen besonderen Risiken. Diese können zu signifikanten Wertschwankungen führen und beispielsweise Devisenbeschränkungen, Transferrisiken, Moratorien oder Embargos umfassen. Markt- und Emittentenrisiko Das Marktrisiko ist ein mit allen Anlagen verbundenes Risiko, da sich der Wert einer bestimmten Anlage zum Nachteil des Fonds verändern kann. Aufgrund der möglichen Investition in Schuldtitel unterliegt der Fonds auch einem Emittentenrisiko. Die Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder gar der Konkurs eines Emittenten 26

27 bedeuten einen mindestens teilweisen Verlust des Vermögens bis hin zum möglichen Totalverlust. Risiko von Interessenskonflikten Aufgrund der vielfältigen Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Vermögensverwalterin, ihrer Beauftragten und der mit diesen verbundenen Unternehmen können Interessenskonflikte auftreten. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank treffen Vorkehrungen, um das Risiko von Interessenkonflikten zu vermeiden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass im Einzelfall die Beeinträchtigung von Kundeninteressen nicht vollständig vermieden werden können. Sektorales Risiko Investments können von allgemeinen internationalen, nationalen oder lokalen wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen abhängen, sofern die Investments selbst von einem bestimmten Wirtschaftssektor oder einer bestimmten Branche abhängen. Settlement-Risiko Es handelt sich dabei um das Verlustrisiko des Fonds, weil ein abgeschlossenes Geschäft nicht wie erwartet erfüllt wird, da eine Gegenpartei nicht zahlt oder liefert, oder dass Verluste aufgrund von Fehlern im operationalen Bereich im Rahmen der Abwicklung eines Geschäfts auftreten können. Steuerrisiko Das Kaufen, Halten oder Verkaufen von Anlagen des Fonds kann steuergesetzlichen Vorschriften (z. B. Quellensteuerabzug) oder anderen Vorschriften ausserhalb des Domizillandes des Fonds unterliegen. Unternehmerrisiko Anlagen in Aktien und ähnlichen Vermögensgegenständen stellen eine direkte Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg bzw. Misserfolg eines Unternehmens dar. Im Extremfall - bei einem Konkurs - kann dies zum vollständigen Verlust des investierten Kapitals führen. Währungsrisiko / Wechselkursrisiko Hält der Fonds Vermögenswerte, die auf Fremdwährungen lauten, so ist er, soweit Fremdwährungspositionen nicht abgesichert werden, einem direkten Währungsrisiko ausgesetzt. Sinkende Devisenkurse können so zu einer Wertminderung der Fremdwährungsanlagen führen. Zinsänderungsrisiko Soweit der Fonds in zinstragende Wertpapiere investiert, ist er einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt. Steigen die Marktzinsen, kann der Marktwert der zum Fonds gehörenden zinstragenden Wertpapiere erheblich fallen. 27

28 7.2. Spezifische Risiken Der ist ein Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger. Die Risiken dieses Investmentunternehmens sind aufgrund seiner Anlagepolitik mit denjenigen von Investmentunternehmen für Wertpapiere nicht vergleichbar. Die Wertentwicklung der Anteile ist abhängig von der Anlagepolitik sowie von der Marktentwicklung und operationellen Performance der einzelnen Anlagen des Fonds. Der Wert der Anteile des Fonds kann gegenüber dem Ausgabepreis jederzeit steigen oder fallen. Es wird nicht garantiert, dass der Anleger sein gesamtes investiertes Kapital zurück erhält (Ungünstigster Fall: Totalverlust). Aus den Anlagegrundsätzen gemäss Ziffer 5 ergeben sich eine Reihe fondsspezifischer Risiken: Konzentration auf wenige Anlagen Der Fonds darf sein Vermögen bis zu 100% in einer Anlage konzentrieren. Die einen Fonds normalerweise auszeichnende direkte Diversifikation (Risikostreuung) fällt damit möglicherweise weg. Die Wertentwicklung des Fonds kann somit von der Wertentwicklung einer einzigen oder einiger weniger Vermögensanlagen abhängen. Der Fonds eignet sich daher nur für die Anlage eines begrenzten Teils des Vermögens eines Anlegers. Die Konzentration auf wenige Anlagen ist übrigens technisch auch dann gegebenen, wenn eine Vermögensanlage selbst wiederum diversifiziert ist (Beispiel: Der Fonds schafft Anteile an einem anderen Fonds ( Zielfonds ) an, wobei der Zielfonds diversifizierte Anlagen hat). Letzteres ermöglicht auf der Ebene des Zielfonds eine Diversifikation der Risiken, jedoch nicht direkt auf Ebene des Fonds. Kreditaufnahme Der Fonds kann auch Kredite aufnehmen. Ist die Zinslast der Kredite höher als der Ertrag aus den Anlagen, so fällt das Fondsvermögen. Im umgekehrten Fall wäre eine Zunahme des Fondsvermögens zu verzeichnen. 28

29 8. Schlussbestimmungen 8.1. Information an die Anleger Informationen über den Fonds (Prospekt und Geschäftsbericht) sind auf der Webseite des Liechtensteinischen Anlagefondsverbandes (LAFV) unter sowie auch auf der Website der Verwaltungsgesellschaft erhältlich. Wesentliche Änderungen des Prospekts, die gemäss Gesetz den Anlegern mitgeteilt werden müssen, werden entweder im offiziellen Publikationsorgan veröffentlicht oder die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass alle Anleger über diese Änderungen (z.b. über die Depotbank) informiert werden, insbesondere in folgenden Fällen: - Wechsel der Verwaltungsgesellschaft; - Wechsel der Depotbank; - Wechsel der externen Revisionsstelle; - Kündigung und Auflösung des Fonds; - Änderung der Anlagegrundsätze. Solche Änderungen treten nicht in Kraft, bevor die Information publiziert oder allen existierenden Anlegern auf anderem Weg mitgeteilt wurde und die in dieser Mitteilung genannte Frist zur allfälligen ausserordentlichen Rücknahme der Anteile abgelaufen ist. Für weitere Auskünfte im Rahmen der Anlegerrechte kann die Verwaltungsgesellschaft an deren Sitz kontaktiert werden Auflösung und Umstrukturierung des Fonds Auflösung Die Auflösung des Anlagefonds erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Verwaltungsgesellschaft ist jederzeit berechtigt, den Fonds oder allfällige Segmente aufzulösen. Der Beschluss über die Auflösung wird im Publikationsorgan veröffentlicht und vorgängig der FMA mitgeteilt. Vom Tage des Auflösungsbeschlusses an werden keine Anteile mehr ausgegeben oder zurückgenommen. Bei Auflösung des Fonds oder allfälliger Segmente darf die Verwaltungsgesellschaft die Aktiven des Fonds unverzüglich liquidieren. Die Verteilung des Fondsvermögens darf erst nach Zustimmung der FMA vorgenommen werden. Der Nettoliquidationserlös wird danach ohne Zeitverzug unter Abzug der Liquidationskosten an die Anleger verteilt. Im Übrigen erfolgt die Liquidation des Fonds gemäss den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) Umstrukturierung Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, Anteilsklassen zu bilden. Die Verwaltungsgesellschaft kann Klassen vereinigen oder aufheben. Die Anteilsklassen, die aufgelegt sind oder werden, sowie die anfallenden Gebühren und Vergütungen pro Anteilsklasse werden in Ziffer 1 Eckdaten des Fonds ersichtlich gemacht. 29

30 Die Verwaltungsgesellschaft hat das Recht, jederzeit eine Segmentierung des Fonds durch Schaffung von wirtschaftlich unabhängigen Segmenten gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 53 IUG i.v.m. Art. 63 IUV) herbeizuführen. Durch Beschluss der Verwaltungsgesellschaft kann der Fonds von einem allfällig segmentierten Zustand wieder in den unsegmentierten überführt werden. Ebenso können im segmentierten Zustand neue Segmente hinzugefügt werden. Des Weiteren können der Fonds bzw. dessen Segmente durch Beschluss der Verwaltungsgesellschaft und mit Zustimmung der Depotbank unter Beachtung der nachstehenden Vorschriften vereinigt, gespalten, in eine andere Rechtsform umgewandelt oder deren Vermögen auf einen anderen Fonds bzw. ein anderes Segment übertragen werden. Die Umwandlung des Fonds in eine andere Rechtsform sowie die Übertragung des Vermögens des Fonds oder eines seiner Segmente auf einen anderen Fonds bedürfen der Bewilligung der FMA. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Fonds bzw. dessen Segmente vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Fonds bzw. seiner Segmente in den übernehmenden Fonds überführt. Die Anleger des übertragenden Fonds bzw. Segments erhalten zum Zeitpunkt der Vereinigung Anteile am übernehmenden Fonds nach Massgabe des festgelegten Umtauschverhältnisses, und der übertragende Fonds bzw. das übertragende Segment wird ohne Liquidation aufgelöst. Die FMA kann einen Aufschub für die Rücknahme von Anteilen bewilligen, wenn die Vereinigung mehr als einen Tag in Anspruch nimmt. Die Verwaltungsgesellschaft meldet der FMA den formellen Abschluss der Vereinigung. Die externe Revisionsstelle bestätigt dies zuhanden der FMA. Der Fonds bzw. dessen Segmente dürfen unter Wahrung der gesetzlichen Vorschriften und der von der FMA festgelegten Voraussetzungen im Übrigen nur vereinigt werden, wenn a) die vollständigen Prospekte des übertragenden und des übernehmenden Fonds bzw. ihrer Segmente hinsichtlich der Anlagepolitik und der den Fonds bzw. ihrer Segmente belasteten Kosten nicht wesentlich voneinander abweichen; b) der übertragende und der übernehmende Fonds bzw. ihre Segmente zum Zeitpunkt der Vereinigung auf der gleichen Bewertungsgrundlage bewertet werden, das Umtauschverhältnis berechnet sowie die Aktiven und Passiven übernommen werden; c) den Anlegern die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Anteile innert angemessener Frist zurückzugeben; und d) den Anlegern und den Fonds bzw. ihren Segmenten durch die Vereinigung keine direkten Kosten entstehen. Unter sinngemässer Einhaltung der vorstehenden Bst. a) bis d) ist die Verwaltungsgesellschaft überdies berechtigt, den Fonds oder seine Segmente zu spalten bzw. zu übertragen Anwendbares Recht, Gerichtsstand, massgebende Sprache Der Fonds untersteht liechtensteinischem Recht. Ausschliesslich zuständig sind die für Gamprin-Bendern zuständigen Gerichte. Die deutschen Fassungen des Prospekts und der Vertragsbedingungen sind massgebend. Allfällige Übersetzungen des Prospekts dienen lediglich Informationszwecken. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Prospekts unwirksam oder undurchführbar sein oder nach der Errichtung des Fonds unwirksam oder undurchführbar werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Prospekts im Übrigen nicht berührt. 30

31 Der vorliegende Prospekt tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Gamprin-Bendern, Gamprin-Bendern, Die Verwaltungsgesellschaft: Die Depotbank: Valartis Fund Management (Liechtenstein) AG Schaaner Strasse 27 FL-9487 Gamprin-Bendern Liechtenstein LGT Bank AG Herrengasse 12 FL-9490 Vaduz Liechtenstein 31

ZEICHNUNGSSCHEIN Rinvest Alpha Fund

ZEICHNUNGSSCHEIN Rinvest Alpha Fund ZEICHNUNGSSCHEIN Rinvest Alpha Fund Teil A (S.1/2): Identifikation des Anlegers Teil B (S.3/4): Zeichnungsauftrag Teil C (S.5/6): Bestätigung der Drittbank Zeichnungen direkt bei der Depotbank: Teil A

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