Beschlußempfehlung. Drucksache 13/1960. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)

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1 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/ Beschlußempfehlung des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Jahresgesetz 1996 Drucksachen 13/901,13/1558,13/1800,13/177.9 Berichterstatter im Bundestag: Abgeordnete Ingrid MatthäusMaier Berichterstatter im Bundesrat: Minister KlausDieter Kühbacher Der Bundestag wolle beschließen: Das vom Deutschen Bundestag in seiner 42. Sitzung am 2. Juni 1995 beschlossene Jahresgesetz wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefaßten Beschlüsse geändert. Gemäß 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuß beschlossen, daß im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist. Bonn, den 7. Juli 1995 Der Vermittlungsausschuß Dr. Heribert Blens Vorsitzender Ingrid MatthäusMaier Berichterstatterin KlausDieter Kühbacher Berichterstatter

2 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Anlage Jahresgesetz 1996 Zu Artikel i (Änderung des gesetzes) 1. Nummer 0 b Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:,a) 2 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: (5) Das, vermindert um den Kinderfreibetrag nach 31 und 32, den Haushaltsfreibetrag nach 32 Abs. 7 und um die sonstigen vom abzuziehenden Beträge, ist das zu vernde ; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die. Soweit andere Gesetze an den Begriff des zu vernden s anknüpfen, ist für deren Zwecke das in allen Fällen des 32 um den Kinderfreibetrag zu vermindern. " ' 2. Nummer 0 b Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:,b) 2 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: (6) Die, vermindert um den Entlastungsbetrag nach 32 c, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach 34 c Abs. 5, die Nach nach 10 Abs. 5 und den Zuschlag nach 3 Abs. 4 Satz 2 des ForstschädenAusgleichsgesetzes, ist die festzusetzende. Wurde das in den Fällen des 31 um den Kinderfreibetrag vermindert, sind für die Ermittlung der festzusetzenden der Anspruch auf Kindergeld oder die anderen Leistungen im Sinne des 3 des Bundeskindergeldgesetzes der n hinzuzurechnen. " ' 3. Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:,d) Nummer 16 wird wie folgt gefaßt: 16. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes ihrem Arbeitgeber zur Erstattung Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die beruflich veranlaßten Mehraufwendungen, bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach 4 Abs. 5 Satz 1 5 und bei Familienheimfahrten mit dem eigenen oder außerhalb des Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs die Pauschbeträge nach 9 Abs. 1 Satz 3 4 nicht übersteigen. Vergütungen zur Erstattung Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind nur insoweit frei, als sie nach 9 Abs. 1 Satz 3 5 abziehbare Aufwendungen nicht übersteigen;"'. 4. Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:,b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: (wie Gesetzesbeschluß) b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: 6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 0,04 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des 6 Abs. 1 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach 9 Abs. 1 Satz 3 4 ergebenden Be trag und Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 0,00267 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des 6 Abs. 1 4 Satz 2 und dem sich nach 9 Abs. 1 Satz 3 5 Satz 3 und 4 ergebenden Betrag;". c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: 6 a. Mehraufwendungen wegen einer aus betrieblichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung, soweit die doppelte Haushaltsführung über die Dauer zwei Jahren beibehalten wird. 4 Abs. 5 5 und 6 bleibt unberührt; " d) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt: 10. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich der Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf Deutsche Mark begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.

3 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/ Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:,5. 6 Abs. 1 4 wird wie folgt gefaßt: 4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen. Die p rivate Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatz anzusetzen. Wird ein Wi rt schaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach 5 Abs. 1 9 des Körperschaftgesetzes der Körperschaft befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für begünstigte Zwecke im Sinne des 10 b Abs. 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden. Satz 3 gilt nicht für die Entnahme Nutzungen und Leistungen. " ' 6. Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:,8. Dem 7 f Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Die Abschreibungen nach den Absätzen 1 und 3 können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 bestellt oder herzustellen begonnen hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige den Bauantrag gestellt hat." ' 7. Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:,9. 7 g Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 4 wird wie folgt gefaßt: (wie Gesetzesbeschluß) b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: Die am Bilanzstichtag insgesamt nach Satz 1 gebildeten Rücklagen dürfen je Betrieb des Steuerpflichtigen den Be trag Deutsche Mark nicht übersteigen." ' 8. Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:,10. 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt 6 Abs. 1 4 Satz 2 entsprechend. Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 um 0,04 vom Hundert für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ein Wert für die Nutzung des Kraftfahrzeugs für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist nicht anzusetzen. Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach 17 Abs. 1 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend. Die Werte nach Satz 5 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, wenn sie für deren Sachbezüge nicht offensichtlich unzutreffend sind. Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewe rten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Deutsche Mark im Kalendermonat nicht übersteigen. " ' 9. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10 eingefügt:,10 a. 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 5 wird wie folgt gefaßt: 5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushalts führung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Abzug der Aufwendungen ist bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre begrenzt. Aufwendungen für Fahrten vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Bei Familienheimfahrten mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug ist je Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort Nummer 4 Satz 4 entsprechend anzuwenden. Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt." b) In Absatz 5 werden nach der Zahl 8 a" ein Komma und die Zahl 10" eingefügt.'

4 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode 10. Nummer 12 Buchstabe a wird wie folgt geändert: a) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefaßt:,bb) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: 8. Aufwendungen des Steuerpflichti gen zu Deutsche Mark im Kalenderjahr für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse, wenn auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Weitere Voraussetzung ist, daß zum Haushalt des Steuerpflichtigen a) zwei Kinder, bei Alleinstehenden ( 33 c Abs. 2) ein Kind im Sinne des 32 Abs. 1, die zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder b) ein Hilfloser im Sinne des 33 b Abs. 6 gehören. Leben zwei Alleinstehende, die jeweils die Voraussetzungen Buchstabe a oder Buchstabe b erfüllen, in einem Haushalt zusammen, können sie den Höchstbetrag insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Höchstbetrag nach Satz 1 um ein Zwölftel;" b) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefaßt:,cc) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: vom Hundert des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das ihm ein Kinderfreibetrag, Kindergeld oder andere Leistungen im Sinne 3 des Bundeskindergeldgesetzes zusteht, für den Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung." ' 11. Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:,16 a. 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Be trag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 2 und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach 4 Abs. 1 oder nach 5 zu ermitteln. Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mituntemehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn. Soweit in den Fällen des Absatzes 1 2 und 3 nur ein Teil des Anteils veräußert wird, gilt der Gewinn als laufender Gewinn. " b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: (4) Hat der Steuerpflichtige das 65. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn zur nur herangezogen, soweit er Deutsche Mark übersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn Deutsche Mark übersteigt. " ' 12. Nummer 17 wird wie folgt gefaßt:, wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: (wie Gesetzesbeschluß)' 13. Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20 Oa eingefügt:,20 Oa. 23 wird wie folgt gefaßt: 23 Spekulationsgeschäfte (1) Spekulationsgeschäfte ( 22 2) sind 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt: a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre, b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, nicht mehr als sechs Monate; 2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb. Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteili

5 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 gung an einer Personengesellschaft gilt auch für Zwecke dieser Vorschrift als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. (2) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Einkünften im Sinne des 2 Abs anzusetzen ist. 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 1 Buchstabe b vorliegen. Bei der Veräußerung Anteilscheinen an Geldmarkt, Wertpapier, Beteiligungs und GrundstücksSondervermögen sowie ausländischen Investmentanteilen gilt Satz 1 nur, soweit im Veräußerungspreis ein Zwischengewinn enthalten ist. (3) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Anschaffungs oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des 2 Abs abgezogen worden sind. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben frei, wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen nur zur Höhe des Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach 10 d abgezogen werden. " ' 14. Nummer 21 wird gestrichen. 15. Nummer 21 b wird wie folgt gefaßt:,21 b. In Abschnitt IV wird folgender 31 eingefügt: 31 Familienleistungsausgleich (1) Die liche Freistellung eines sbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes wird durch das Kindergeld oder die anderen Leistungen im Sinne 3 des Bundeskindergeldgesetzes bewirkt. Wird die gebotene liche Freistellung durch das Kindergeld oder die anderen Leistungen nicht in vollem Umfang bewirkt, so ist bei der Veranlagung zur ein Kinderfreibetrag nach 32 abzuziehen. In diesen Fällen erhöhen die Ansprüche auf das Kindergeld oder die anderen Leistungen die festzusetzende in der Weise, daß bei einem Kinderfreibetrag 261 Deutsche Mark ein Betrag in Höhe der Hälfte des Kindergeldes und bei einem Kinder freibetrag 522 Deutsche Mark des vollen Kindergeldes der n hinzugerechnet wird. Dies gilt unabhängig da, wem das Kindergeld oder die andere Leistung zusteht. In den Fällen des 32 Abs. 6 Satz 4 sind die vorstehenden Sätze sinngemäß anzuwenden. Bei mehreren Kindern ist Satz 2 auf die Gesamtheit der zu berücksichtigenden Kinder zu beziehen. (2) Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrages sind durch eine Bescheinigung nach 16 des Bundeskindergeldgesetzes nachzuweisen." ' 16. Nummer 21 c wird wie folgt gefaßt:,21 c. 32 wird wie folgt gefaßt: 32 Kinder, Kinderfreibetrag, Haushaltsfreibetrag (1) Kinder sind 1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Steuerpflichtige sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält). (2) Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, so kann es nur als Pflegekind berücksichtigt werden. (3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt. (4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung steht oder 2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten höchstens vier Monaten befindet oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder

6 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. In den Fällen des Satzes 1 1 und 2 werden Kinder nicht berücksichtigt, denen Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung ihres Unterhalts oder ihrer Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, in Höhe wenigstens Deutsche Mark im Kalenderjahr zustehen. Von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel er halten, bezogene Zuschüsse bleiben dabei zur Hälfte außer Ansatz. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Kinderfreibetrag nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 um ein Zwölftel. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2 und 3 nicht entgegen. Sind Beträge in ausländischer Währung zu zahlen, treten an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Grenzwerte die entsprechenden Werte, die sich bei Anwendung der jeweils für September des vorangegangenen Jahres vom Statistischen Bundesamt bekanntgegebenen Verbrauchergeldparität ergeben. (5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 1 oder 2 Buchstabe a wird ein Kind, 1. das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes, oder 2. das sich freiwillig für eine Dauer nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst oder zum Polizeivollzugsdienst, der an Stelle des gesetzlichen Grundwehr oder Zivildienstes geleistet wird, verpflichtet hat, für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des gesetzlichen Zivildienstes, oder 3. das eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des 1 Abs. 1 des EntwicklungshelferGesetzes ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höch stens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des gesetzlichen Zivildienstes, über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus be rücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 4 Satz 2 4 gilt entsprechend. Dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet worden ist, gleich. (6) Für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen wird ein Kinderfreibetrag 261 Deutsche Mark für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen vorgelegen haben, bei der Veranlagung zur vom abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den 26, 26 b zusammen zur veranlagt werden, wird ein Kinderfreibetrag 522 Deutsche Mark monatlich abgezogen, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Ein Kinderfreibetrag 522 Deutsche Mark monatlich wird auch abgezogen, wenn 1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommenpflichtig ist oder 2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht. Für ein nicht nach 1 Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkommenpflichtiges Kind kann ein Kinderfreibetrag nur abgezogen werden, soweit er nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen ist. Abweichend Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommenpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommt. (7) Ein Haushaltsfreibetrag Deutsche Mark wird bei einem Steuerpflichtigen, für den das SplittingVerfahren ( 32a Abs. 5 und 6) nicht anzuwenden und der auch nicht als Ehegatte ( 26 Abs. 1) getrennt zur zu veranlagen ist, vom abgezogen, wenn er einen Kinderfreibetrag, Kindergeld oder andere Leistungen im Sinne 3 des Bundeskindergeldgesetzes für mindestens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung im Inland gemeldet ist. Kinder, die bei beiden Elternteilen mit Wohnung im Inland gemeldet sind, werden dem

7 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im Kalenderjahr zuerst gemeldet waren, im übrigen der Mutter oder mit deren Zustimmung dem Vater; dieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur einheitlich ausgeübt und nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden. Als Wohnung im Inland im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Wohnung eines El ternteils, der nach 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommenpflichtig ist. ' 17. Nummer 25a wird wie folgt gefaßt:,25a. In 33 Abs. 3 wird der letzte Satz wie folgt gefaßt: Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die ihm ein Kinderfreibetrag, Kindergeld oder andere Leistungen im Sinne des 3 des Bundeskindergeldgesetzes zusteht. " ' 18. Nummer 26 wird wie folgt gefaßt:, a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, und zwar im Kalenderjahr 1. für eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für die der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag nach Absatz 2 erfüllt, zu Deutsche Mark, 2. für andere Personen zu Deutsche Mark. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, soweit bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Voraussetzung ist, daß weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindern sich die Be träge und Deutsche Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommenpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats der unterhaltenen Person notwendig und an gemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: (2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das ihm ein Kinderfreibetrag, Kindergeld oder andere Leistungen im Sinne des 3 des Bundeskindergeldgesetzes zusteht, so wird auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte je Kalenderjahr ein Ausbildungsfreibetrag wie folgt abgezogen: 1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Höhe Deutsche Mark, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist; 2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, in Höhe Deutsche Mark. Dieser Betrag erhöht sich auf Deutsche Mark, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist. Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Für ein nicht unbeschränkt einkommenpflichtiges Kind mindern sich die vorstehenden Be träge nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 4. Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag, so kann dieser insgesamt nur einmal abgezogen werden. Steht das Kind zu zwei Steuerpflichtigen, die zusammen die Voraussetzungen des 26 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält jeder die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 3. Steht das Kind zu mehr als

8 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode zwei Steuerpflichtigen in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält ein Elternpaar zusammen die Hälfte des Abzugsbetrags. Liegen im Fall des Satzes 6 bei einem Elternpaar die Voraussetzungen des 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vor, so erhält jeder Elternteil ein Viertel des Abzugsbetrags. Auf gemeinsamen Antrag eines Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, kann in den Fallen der Sätze 5 8 bei einer Veranlagung zur der einem Elternteil zustehende Anteil am Abzugsbetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden. " c) Absatz 3 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: b) wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes im Sinne des 32 Abs. 1 oder einer anderen zu seinem Haushalt gehörtgen unterhaltenen Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird, die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erforderlich ist," '. 19. In Nummer 26a wird Buchstabe a wie folgt gefaßt:,a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: (5) Steht der BehindertenPauschbetrag oder der HinterbliebenenPauschbetrag einem Kind des Steuerpflichtigen zu, für das ihm ein Kinderfreibetrag, Kindergeld oder andere Leistungen im Sinne des 3 des Bundeskindergeldgesetzes zusteht, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Steht für das Kind mehreren Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu, so gilt für die Übertragung des Pauschbetrags 33 a Abs. 2 Satz 5 7 sinngemäß. Abweichend hier kann auf gemeinsamen Antrag eines Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, bei einer Veranlagung zur der zu übertragende Pauschbetrag anders aufgeteilt werden; in diesem Fall kann eine Steuerermäßigung nach 33 wegen der Aufwendungen, für die der BehindertenPauschbetrag gilt, nicht gewährt werden." ' 20. Nummer 30 wird wie folgt gefaßt:, c Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 5 5 wird gestrichen. b) Satz 6 wird wie folgt gefaßt: Der allgemeinen Jahreslohntabelle ist eine dieser Vorschrift entsprechende Anleitung zur Ermittlung der Lohn für die Deutsche Mark übersteigenden Jahresarbeitslöhne anzufügen. " ' 21. Nummer 31 wird wie folgt gefaßt:, wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 3 a werden wie folgt gefaßt: (3) Die Gemeinde hat auf der Lohnkarte insbesondere einzutragen: 1. die Steuerklasse ( 38b) in Buchstaben, 2. die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I IV, und zwar für jedes nach 1 Abs. 1 unbeschränkt einkommenpflichtige Kind im Sinne des 32 Abs. 1 1 und 3 a) den Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag 261 Deutsche Mark nach 32 Abs. 6 Satz 1 zusteht, oder b) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag 522 Deutsche Mark zusteht, weil aa) die Voraussetzungen des 32 Abs. 6 Satz 2 vorliegen oder bb) der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahrs verstorben ist oder cc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat. (3 a) Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach 32 Abs oder 522 Deutsche Mark zustehen, die nicht nach Absatz 3 der Gemeinde auf der Lohnkarte einzutragen sind, ist die auf der Lohnkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge sowie im Fall des 38 b 2 die Steuerklasse vom Finanzamt auf Antrag zu ändern. Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer höchstens die auf seiner Lohnkarte für das vorangegangene Kalenderjahr eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge beantragt und versichert, daß sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Im Fall des 32 Abs. 6 1 Alternative 2 gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, daß die Voraussetzungen auch im Laufe des Kalenderjahrs bestehen bleiben. Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden." b) Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnkarte umgehend ändern zu lassen, wenn sich die der Eintragung zugrundeliegenden Verhältnisse zu seinen Ungunsten verändert haben;" '.

9 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/ Nummer 32 wird wie folgt gefaßt: 32. In 39a Abs. 1 wird am Ende der Nummer 5 das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 6 gestrichen." 23. Nummer 34 wird wie folgt gefaßt:,34. 40a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl 15" durch die Zahl 20" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: (wie Gesetzesbeschluß)' 24. Nach Nummer 34 wird folgende Nummer 34 a eingefügt:,34 a. 40 b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl 15" durch die Zahl 20" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Zahl 15" durch die Zahl 20" ersetzt.' 25. In Nummer 41 a wird vor dem Buchstaben a folgender Doppelbuchstabe Oa eingefügt:,0 a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe 16 Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe 16 Abs. 4" ersetzt.' 26. In Nummer 44 Buchstabe a wird in 51 Abs. 1 1 nach Buchstabe e folgender Buchstabe f angefügt: f) über eine Kurzveranlagung mit vereinfachter Erklärung und Ermittlung der Beungsgrundlagen. Die Kurzveranlagung soll mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1997 eingeführt werden;". 27. Nummer 44 a wird wie folgt gefaßt:,44 a. 51 a Abs. 2 und 2a wird wie folgt gefaßt: (2) Bemessungsgrundlage ist die, die abweichend 2 Abs. 6 unter Berücksichtigung Kinderfreibeträgen in allen Fällen des 32 festzusetzen wäre. (2 a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemessungsgrundlage die Lohn, die sich ergibt, wenn in die Hinzurechnung nach 38c Abs. 1 Satz 5 für die Steuerklassen I, II und III ein Kinderfreibetrag Deutsche Mark und für die Steuerklasse IV ein Kinderfreibetrag Deutsche Mark für jedes Kind einbezogen wird, für das eine Kürzung des Kinderfreibetrags nach 32 Abs. 6 Satz 4 nicht in Be tracht kommt. Das Bundesministerium der Finanzen hat in den nach 38c aufzustellenden Lohntabellen die Bemessungsgrundlage für Arbeitnehmer mit 0,5 6 Kinderfreibeträgen gesondert auszuweisen. 38d Abs. 1 Satz 6 gilt sinngemäß. Bei der Anwendung des 39 b für die Ermittlung der Zuschlagn ist die auf der Lohnkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend." ' 28. In Nummer 45 wird 52 wie folgt geändert: a) Absatz 11 wird wie folgt gefaßt: (11) 7 g Abs. 3 Satz 3 4 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. 7 g Abs. 3 Satz 5 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen." b) Absatz 19a wird wie folgt gefaßt: (19a) 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 erfolgen. 16 Abs. 2 Satz 4 ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 erfolgen. 16 Abs. 4 ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 erfolgen." c) Absatz 22 wird wie folgt gefaßt: (22) 23 Abs. 3 Satz 2 ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 1. Januar 1995 anschafft und veräußert." d) Nach Absatz 22 werden folgende Absätze 22 a 22 c eingefügt:,(22 a) 32 a Abs. 1 ist anzuwenden 1. für den Veranlagungszeitraum 1997 in der folgenden Fassung: Die bemißt sich nach dem zu vernden. Sie beträgt vorbehaltlich der 32 b, 34, 34 b und 34 c jeweils in Deutsche Mark für zu vernde Deutsche Mark (Grundfreibetrag): 0; Deutsche Mark Deutsche Mark: (91,95 y+2 590) y; Deutsche Mark Deutsche Mark: (151,94 z+3 449) z ; 4. ab Deutsche Mark an: 0,53 x y" ist ein Zehntausendstel des Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu vernden s. z" ist ein Zehntausendstel des Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu vernden s. x" ist das abgerundete zu vernde. "; 2. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der folgenden Fassung: Die bemißt sich nach dem zu vernden. Sie beträgt vorbehaltlich der 32 b, 34, 34 b und 34 c jeweils in Deutsche Mark für zu vernde

10 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Deutsche Mark (Grundfreibetrag): 0; Deutsche Mark Deutsche Mark: (96,89 y ) y; Deutsche Mark Deutsche Mark: (151,94 z+3 559) z ; 4. ab Deutsche Mark an: 0,53 x y" ist ein Zehntausendstel des Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu vernden s. z" ist ein Zehntausendstel des Deutsche. Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu vernden s. x" ist das abgerundete zu vernde."; 3. für den Veranlagungszeitraum 1999 und die folgenden Veranlagungszeiträume in der folgenden Fassung: Die bemißt sich nach dem zu vernden. Sie beträgt vorbehaltlich der 32b, 34, 34 b und 34 c jeweils in Deutsche Mark für zu vernde Deutsche Mark (Grundfreibetrag): 0; Deutsche Mark Deutsche Mark: (101,22 y+2 590) y; Deutsche Mark Deutsche Mark; (151,93 z+3669) z+16679; 4. ab Deutsche Mark an : 0,53 x y" ist ein Zehntausendstel des Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu vernden s. z" ist ein Zehntausendstel des Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu vernden s. x" ist das abgerundete zu vernde. (22 b) 32a Abs. 4 ist anzuwenden 1. für den Veranlagungszeitraum 1997 in der folgenden Fassung: Für zu vernde Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 3 berechnete aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Grundtabelle)."; 2. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der folgenden Fassung: Für zu vernde Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 3 berechnete aus der diesem Ge setz beigefügten Anlage 5 (Grundtabelle)."; 3. für den Veranlagungszeitraum 1999 und die folgenden Veranlagungszeiträume in der folgenden Fassung: Für zu vernde Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 3 berechnete aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 6 (Grundtabelle)." (22c) 32a Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden 1. für den Veranlagungszeitraum 1997 in der folgenden Fassung: Für zu vernde Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4a (Splittingtabelle). "; 2. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der folgenden Fassung: Für zu vernde Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 5a (Splittingtabelle)." ' e) Nach Absatz 28 wird folgender Absatz 28a eingefügt: (28a) 38c Abs. 1 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrags Deutsche Mark für die Jahreslohntabelle 1997 der Be trag Deutsche Mark, für die Jahreslohntabelle 1998 der Be trag Deutsche Mark und für die Jahreslohntabelle ab 1999 der Be trag Deutsche Mark tritt." 29. Nummer 46a wird gestrichen. 30. Nummer 48 wird wie folgt gefaßt:,48. a) Anlage 2 (zu 32a Abs. 4 EStG) wird wie folgt gefaßt: (Grundtabelle 1996 wie Gesetzesbeschluß) b) Anlage 3 (zu 32a Abs. 5 EStG) wird wie folgt gefaßt: (Splittingtabelle 1996 wie Gesetzesbeschluß) c) Anlage 4 (zu 52 Abs. 22b EStG) wird wie folgt gefaßt: (Grundtabelle 1997 gemäß Anlage zu Artikel 1) Vergleiche die Seiten d) Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) wird wie folgt gefaßt: (Splittingtabelle 1997 gemäß Anlage zu Artikel 1) Vergleiche die Seiten 53 72

11 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 e) Anlage 5 (zu 52 Abs. 22b EStG) wird wie folgt gefaßt: (Grundtabelle 1998 gemäß Anlage zu Artikel 1) Vergleiche die Seiten f) Anlage 5a (zu 52 Abs. 22c EStG) wird wie folgt gefaßt: (Splittingtabelle 1998 gemäß Anlage zu Artikel 1) Vergleiche die Seiten g) Anlage 5 b wird aufgehoben. h) Anlage 6 (zu 52 Abs. 22b EStG) wird wie folgt gefaßt: (Grundtabelle 1999 gemäß Anlage zu Artikel 1) Vergleiche die Seiten i) Anlage 6a (zu 52 Abs. 22 d EStG) wird wie folgt gefaßt: (Splittingtabelle 1999 gemäß Anlage zu Artikel 1) Vergleiche die Seiten k) Anlage 6 b wird aufgehoben.'

12 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Anlage 4 (zu 52 Abs. 22b EStG) Grundtabelle

13 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 4 (zu 52 Abs. 22b EStG) n o ch Grundtabelle

14 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 4 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

15 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 4 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

16 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 4 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

17 Deutscher Bundestag 13.Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 4 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

18 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 4 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle 1997 zu versteuemdes

19 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 4 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

20 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 4 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

21 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 4 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

22 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 4 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle 1997 zu versteuemdes

23 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 4 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle ,,

24 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 4 (zu j 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

25 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 4 (zu 52 Abs. 22b EStG) no ch Grundtabelle

26 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 4 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

27 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 4 (zu 52 Abs. 22b EStG) no ch Grundtabelle

28 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 4 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle 1997 lid ,

29 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 4 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

30 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 4 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

31 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 4 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

32 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) Splittingtabelle ,

33 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle

34 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle ,

35 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle

36 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle , ,

37 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) no ch Splittingtabelle

38 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) no ch Splittingtabelle

39 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) no ch Splittingtabelle ,

40 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle , ,

41 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) no ch Splittingtabelle ,

42 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle ,248

43 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle 1997 Ed

44 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noc h Splittingtabelle ,

45 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle 1997 lid ,

46 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode no ch Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch teuer Splittingtabelle 1997 lid , , ; ,

47 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle ,

48 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle ,

49 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) no c h Splittingtabelle 1997 lid. Nt ,

50 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle

51 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 4 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle 1997 fld

52 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Anlage 5 (zu Abs. 22b EStG) Grundtabelle 1998 lid. teuer teuer , s

53 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 5 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

54 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 5 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

55 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 5 (zu 52 Abs. 22b EStG) no ch Grundtabelle

56 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 5 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

57 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 5 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

58 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 5 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

59 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 5 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle 1998 lid

60 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 5 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

61 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 5 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

62 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 5 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle 1998 teuer lid s

63 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 5 (zu 52 Abs. 22 b EStG) noch Grundtabelle

64 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 5 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle ,

65 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 5 (zu 52 Abs. 22b EStG) no ch Grundtabelle

66 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 5 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle ,

67 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 5 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

68 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 5 (zu 52 Abs. 22b EStG) no ch Grundtabelle

69 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 5 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

70 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 5 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

71 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 5 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

72 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Anlage 5 a (zu 52 Abs. 22 c EStG) Splittingtabelle 1998 teuer teuer s

73 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 5a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle ' , ,

74 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 5 a (zu 52 Abs. 22c EStG) no ch Splittingtabelle

75 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 5 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle ,

76 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 5 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle

77 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 5 a (zu 52 Abs. 22c EStG) no ch Splittingtabelle , ,

78 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 5 a (zu 52 Abs. 22c EStG) no ch Splittingtabelle

79 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 5 a (zu 52 Abs. 22c EStG) n o ch Splittingtabelle

80 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 5a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle 1998 zu versteuemdes ,

81 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 5a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle

82 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 5 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle

83 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 5 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle 1998 zu versteuemdes

84 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13.Wahlperiode noch Anlage 5 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle , ,

85 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 5 a (zu 52 Abs. 22c EStG) no ch Splittingtabelle 1998 zu versteuemdes Q

86 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 5 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle Steuer

87 Deutscher Bundestag 13.Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 5 a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle

88 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13.Wahlperiode noch Anlage 5 a (zu 52 Abs. 22c EStG) n o ch Splittingtabelle

89 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 no ch Anlage 5 a (zu 52 Abs. 22c EStG) n o ch Splittingtabelle , ,

90 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 5 a (zu 52 Abs. 22c EStG) no ch Splittingtabelle

91 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 5a (zu 52 Abs. 22c EStG) noch Splittingtabelle

92 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Anlage 6 (zu 52 Abs. 22b EStG) Grundtabelle 1999 zu versteuemdes

93 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 6 (zu 52 Abs. 22b EStG) n o ch Grundtabelle ,

94 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 6 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle 1999 lid

95 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 6 (zu j 52 Abs. 22b EStG) n o ch Grundtabelle 1999 zu versteuemdes

96 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 6 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle ,

97 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 6 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle 1999 zu versteuemdes

98 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13.Wahlperiode noch Anlage 6 (zu 52 Abs. 22b EStG) n o ch Grundtabelle

99 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 6 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle ,

100 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 6 (zu 52 Abs. 22b EStG) n o c h Grundtabelle

101 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 6 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle 1999 teuer lid s

102 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13.Wahlperiode noch Anlage 6 (zu 52 Abs. 22b EStG) n o c h Grundtabelle ,

103 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 6 (zu 52 Abs. 22b EStG) n o ch Grundtabelle 1999 lid. zu versteuemdes ,

104 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 6 (zu 52 Abs. 22b EStG) n o ch Grundtabelle E i

105 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 6 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

106 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13: Wahlperiode noch Anlage 6 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle 1999 zu versteuemdes '

107 Deutscher Bundestag 13.Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 6 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle 1999 lid. zu versteuemdes

108 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 6 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle

109 Deutscher Bundestag 13.Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 6 (zu 52 Abs. 22b EStG) n o ch Grundtabelle ,

110 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 6 (zu 52 Abs. 22b EStG) noch Grundtabelle ,

111 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 6 (zu 52 Abs. 22b EStG) no ch Grundtabelle 1999 lid

112 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Anlage 6a (zu 52 Abs. 22d EStG) Splittingtabelle , ,

113 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 6a (zu 52 Abs. 22d EStG) noch Splittingtabelle

114 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 6 a (zu 52 Abs. 22d EStG) noch Splittingtabelle

115 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 6a (zu 52 Abs. 22d EStG) noch Splittingtabelle

116 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 6a (zu 52 Abs. 22d EStG) noch Splittingtabelle

117 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 6a (zu 52 Abs. 22d EStG) noch Splittingtabelle

118 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 6 a (zu 52 Abs. 22d EStG) noch Splittingtabelle A

119 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 6a (zu j 52 Abs. 22d EStG) noch Splittingtabelle 1999 zu versteuemdes

120 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 6a (zu 52 Abs. 22d EStG) noch Splittingtabelle 1999 lfd, zu versteuemdes

121 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 6a (zu 52 Abs. 22d EStG) noch Splittingtabelle

122 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 6 a (zu 52 Abs. 22d EStG) noch Splittingtabelle '

123 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 6 a (zu 52 Abs. 22d EStG) noch Splittingtabelle

124 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13.Wahlperiode noch Anlage 6a (zu 52 Abs. 22d EStG) noch Splittingtabelle

125 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 6 a (zu 52 Abs. 22d EStG) n o ch Splittingtabelle

126 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 6a (zu 52 Abs. 22d EStG) noch Splittingtabelle 1999 lid

127 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 6 a (zu 52 Abs. 22d EStG) noch Splittingtabelle

128 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 6 a (zu 52 Abs. 22d EStG) noch Splittingtabelle

129 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 6a (zu 52 Abs. 22d EStG) noch Splittingtabelle '

130 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode noch Anlage 6a (zu 52 Abs. 22d EStG) noch Splittingtabelle

131 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 noch Anlage 6a (zu 52 Abs. 22d EStG) noch Splittingtabelle 1999 Ed, I

132 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Zu Artikel 1a (Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes) Artikel 1 a wird wie folgt gefaßt:,artikel la Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes Bundeskindergeldgesetz (BKKG) (3) Ein Ausländer hat nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland entsandt ist, hat keinen Anspruch auf Kindergeld; sein Ehegatte hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nach 169c 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt. ERSTER ABSCHNITT Leistungen 1 Anspruchsberechtigte (1) Kindergeld nach diesem Gesetz für Kinder im Sinne des 2 erhält, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder 2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nach 1 Abs. 2 des gesetzes unbeschränkt einkommenpflichtig ist oder b) nach 1 Abs. 3 des gesetzes als unbeschränkt einkommenpflichtig behandelt wird oder 3. nach 1 Abs. 1 und 2 des gesetzes nicht unbeschränkt pflichtig ist und auch nicht nach 1 Abs. 3 des gesetzes als unbeschränkt pflichtig behandelt wird und a) eine der Beitragspflicht der Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nach 169c 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt oder b) als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des 4 Abs. 1 1 des EntwicklungshelferGesetzes erhält oder c) eine nach 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt. (2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer 1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, 2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und 3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist. 2 Abs. 4 und 5 sowie 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. Im Falle des 2 Abs. 4 Satz 1 3 wird Kindergeld längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. 2 Kinder (1) Als Kinder werden berücksichtigt 1. im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandte Kinder, 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes B and verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Ob huts und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Berechtigte sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält), 3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, 4. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. (2) Ist ein im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, so kann es nur als Pflegekind berücksichtigt werden. (3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt. (4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung steht oder 2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten höchstens vier Monaten befindet oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder

133 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/ wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. In den Fällen des Satzes 1 1 und 2 werden Kinder nicht berücksichtigt, denen Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung ihres Unterhalts oder ihrer Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, in Höhe wenigstens Deutsche Mark im Kalenderjahr zustehen. Von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogene Zuschüsse bleiben dabei zur Hälfte außer Ansatz. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung Kindergeld nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Be trag nach Satz 2 um ein Zwölftel. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2 und 3 nicht entgegen. Sind Beträge in ausländischer Währung zu zahlen, treten an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Grenzwerte die entsprechenden Werte, die sich bei Anwendung der jeweils für September des vorangegangenen Jahres vom Statistischen Bundesamt bekanntgegebenen Verbrauchergeldparität ergeben. (5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 1 oder 2 Buchstabe a wird ein Kind, 1. das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes, oder 2. das sich freiwillig für eine Dauer nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst oder zum Polizeivollzugsdienst, der an Stelle des gesetzlichen Grundwehr oder Zivildienstes geleistet wird, verpflichtet hat, für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des gesetzlichen Zivildienstes, oder 3. das eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des 1 Abs. 1 des EntwicklungshelferGesetzes ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des gesetzlichen Zivildienstes, über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 4 Satz 2 4 gilt entsprechend. Dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet worden ist, gleich. (6) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach 1 Abs. 1 3 b und c, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben. (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptberuflichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 6 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist. 3 Andere Leistungen für Kinder (1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre: 1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, 2. Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind, 3. Kinderzuschlag nach 56 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden n Vorschriften im Bereich des öffentlichen Dienstes, 4. Leistungen für Kinder, die einer zwischenoder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind. Übt ein Berechtigter eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nach 169 c 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer aus oder steht er in Deutschland in einem öffentlichrechtlichen Dienstoder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 4 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, daß sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 1 der Bruttobetrag der anderen Leistungen niedriger als das Kindergeld nach 5, wird Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt. Ein Unterschiedsbetrag unter 10 Deutsche Mark wird nicht geleistet. 4 Beginn und Ende des Anspruchs (1) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; es wird zum Ende des Monats ge

134 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode währt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. (2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. (3) Entsteht oder erhöht sich ein Anspruch auf Kindergeld durch eine mit Rückwirkung erlassene Rechtsverordnung, so gilt ein hierauf gerichteter Antrag als am Tage des Inkrafttretens der Rechtsverordnung gestellt, wenn er innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Rechtsverordnung verkündet ist. ZWEITER ABSCHNITT Organisation und Verfahren 7 Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit (1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung durch. (2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung Familienkasse''. 5 Höhe des Kindergeldes (1) Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind je 220 Deutsche Mark, für das dritte Kind 300 Deutsche Mark und für das vierte und jedes weitere Kind je 350 Deutsche Mark monatlich. Ab dem 1. Januar 1999 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind je 250 Deutsche Mark monatlich. (2) In den Fällen des 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 220 Deutsche Mark monatlich. 6 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. (2) Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht ge troffen, so bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat. (3) Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. 8 Aufbringung der Mittel durch den Bund (1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund. (2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes benötigt. (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesanstalt aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, in einem Pauschalbetrag, der zwischen der Bundesregierung und der Bundesanstalt vereinbart wird. 9 Antrag (1) Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach 14 oder 22 zuständigen Familienkasse gestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. (2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte anzeigt, daß die Voraussetzungen des 2 Abs. 4 oder Abs. 5 vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend. 10 Auskunftspflicht (1) 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden. (2) Soweit es zur Durchführung des 2 erforderlich ist, hat der jewei lige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der Lohnkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen.

135 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 (3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen. 11 Zahlung des Kindergeldes (1) Das Kindergeld wird monatlich gezahlt. (2) Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark abzurunden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennige nach unten, sonst nach oben. (3) 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. (4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 12 Überprüfung des Fortbestehens Anspruchs voraussetzungen durch MeldedatenÜbermittlung Die Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen Abständen den Familienkassen nach Maßgabe einer auf Grund des 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung die in 18 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes genannten Daten aller Einwohner, zu deren Personen im Melderegister Daten minderjährigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder, soweit die Daten nach ihrer Art für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezuges Kindergeld geeignet sind. 13 Aufrechnung 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch des nicht dauernd dem Erstattungspflichtigen getrennt lebenden Ehegatten entsprechend. 15 Bescheid (1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder das Kindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. (2) Von der Erteilung eines Bescheides kann abgesehen werden, wenn 1. der Berechtigte anzeigt, daß die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt sind, oder 2. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne daß eine Anzeige nach 9 Abs. 2 erstattet ist. 16 Kindergeldbescheinigung (1) Die zuständige Familienkasse stellt auf Antrag zur Geltendmachung des Kinderfreibetrags oder an derer kindbedingter Vergünstigungen nach Ablauf des Kalenderjahres eine Bescheinigung aus, die folgende Angaben enthält: Name, Anschrift und Geburtstag des Anspruchsberechtigten, Name, Anschrift und Geburtstag der jeweils berücksichtigten Kinder, Art des jewei ligen Kindschaftsverhältnisses, Grund der Berücksichtigung bei Kindern nach Vollendung des 18. Lebensjahrs, Höhe des jeweiligen Kindergeldanspruchs, Zeitraum, für den der jewei lige Kindergeldanspruch bestanden hat, Höhe der Einkünfte und Bezüge der Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahrs, Name, Anschrift und Geburtstag anderer Anspruchsberechtigter, denen für diese Kinder ein Anspruch auf Kindergeld zugestanden hat. (2) Soweit andere Stellen Leistungen für Kinder im Sinne des 3 gewähren, gilt Absatz 1 entsprechend. 14 Zuständige Familienkasse (1) Für die Entgegennahme des Antrags und die Entscheidungen über den Anspruch ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz in Deutschland, so ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist. In den übrigen Fällen ist die Familienkasse beim Arbeitsamt Nürnberg zuständig. (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der Leiter der Familienkasse. 17 Rechtsweg Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. DRITTER ABSCHNITT Bußgeldvorschriften 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

136 Drucksache 13/1960 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode 1. entgegen 60 Abs. 1 1 oder 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit 9 Abs. 1 auf Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt, 2. entgegen 60 Abs. 1 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt oder 3. entgegen 10 Abs. 2 oder Abs. 3 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des 36 Abs. 1 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Familienkassen. VIERTER ABSCHNITT Übergangs und Schlußvorschriften 19 Recht der Europäischen Gemeinschaft Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vorbehalten sind, haben Angehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. Auch im übrigen bleiben die Bestimmungen der genannten Verordnungen unberührt. 20 Anwendung des Sozialgesetzbuches Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzuwenden. 21 Übergangsvorschriften (1) Abweichend 2 Abs. 1 4 steht Berechtigten, die für Dezember 1995 für Enkel und Geschwister Kindergeld bezogen haben, das Kindergeld für diese Kinder zu, solange die Voraussetzungen nach 2 Abs. 1 3 in der zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, längstens zum 31. Dezember Sind diese Kinder auch bei anderen Personen zu berücksichtigen, gilt die Rangfolge nach 3 Abs. 2 in der zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung. (2) Auf ein Kind, das am 31. Dezember 1995 das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist zugunsten des Berechtigten, dem für dieses Kind ein Kindergeldanspruch zuerkannt war, 2 Abs. 2 in der zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung anzuwenden, solange die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen ununterbrochen weiter erfüllt sind, längstens zum 31. Dezember (3) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit geringerem der Anspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die 10, 11 und 11 a in der zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung Anwendung. (4) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind, werden nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des Bundeskindergeldgesetzes in der zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu Ende geführt. 22 Zahlung des Kindergeldes an Arbeitnehmer (1) Steht Personen, die 1. in einem öffentlichrechtlichen Dienst, Amts oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeamten, oder 2. Versorgungsbezüge nach beamten oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten oder 3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird es den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts festgesetzt und ausgezahlt. Der Bund stellt den Ländern nach Bedarf die Mittel bereit, die sie, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen; er stellt den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Bedarf die Mittel bereit, die sie zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen. Die genannten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind insoweit Familienkasse. Der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG obliegt die Durchführung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen Beamten und Versorgungsempfänger in Anwendung der Sätze 1 und 2. Der Bund stellt den Aktiengesellschaften nach Bedarf die Mittel bereit, die sie zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen. Die genannten juristischen Personen sind insoweit Familienkasse. a) Der nach 9 Abs. 1 erforderliche Antrag auf Kindergeld sowie die Anzeige nach 9 Abs. 2 sind an

137 Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/1960 die Stelle zu richten, die für die Festsetzung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zuständig ist. b) Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats aus dem Kreis der in Satz i 1 3 Bezeichneten aus oder tritt er im Laufe eines Monats in diesen Kreis ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat der Stelle gezahlt, die zum Ausscheiden oder Eintritt des Berechtigten zuständig war. Dies gilt nicht, soweit die Zahlung Kindergeld für ein Kind in Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt bei dem Berechtigten nach 1 zu berücksichtigen ist. Ist in einem Fall des Satzes 1 das Kindergeld bereits für einen folgenden Monat gezahlt worden, so muß der für diesen Monat Berechtigte die Zahlung gegen sich gelten lassen. c) Verwaltungskosten werden nicht erstattet. (2) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1) gegenüber einem Berechtigten, so ist für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig: i. bei Zusammentreffen Versorgungsbezügen mit anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechtsträger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder des Arbeitsentgelts obliegt; 2. bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge der Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Versorgungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften obliegt; 3. bei Zusammentreffen Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1 3) mit Bezügen aus einem der in Absatz 1 Satz i 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse der Rechtsträger, dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt; 4. bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Absatz 1 Satz i 3) der Rechtsträger, dem die Zahlung des höheren Arbeitsentgelts obliegt oder falls die Arbeitsentgelte gleich hoch sind, der Rechtsträger, zu dem das zuerst begründete Arbeitsverhältnis besteht. (3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder Arbeitsentgelt i. einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder 2. einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem solchen Verband angeschlossenen Einrichtwig oder Anstalt erhalten. (4) Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, die nach dem 31. Dezember 1995 voraussichtlich nicht länger als für sechs Monate in den Kreis der in Absatz 1 Satz i 1 3 Bezeichneten eintreten. (5) Den in Absatz i Satz bezeichneten Personen, die für Dezember 1974 Kinderzuschlag oder Leistungen nach 7 Abs. 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der zum 31. Dezember 1974 gel tenden Fassung bezogen haben und nicht zu einer der in Absatz 6 bezeichneten Personengruppen gehören, wird Januar 1975 an ohne Antrag, jedoch unter dem Vorbehalt der Rückforderung für dieselben Kinder Kindergeld in der sich aus 5 ergebenden Höhe gezahlt. (6) Soweit nach Absatz 5 Satz 1 verfahren wird und mehrere Personen für ein Kind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, steht das Kindergeld derjenigen ihnen zu, die die Voraussetzungen einer der Nummern 1 3 des Absatzes i Satz 1 erfüllt; trifft dies für mehrere Personen zu, so richtet sich die Anspruchsberechtigung nach 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung und ist insoweit erst für die Zeit vom Beginn des Monats an anzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter Antrag nach 9 Abs. i bei der Familienkasse oder bei der nach Absatz 2 zuständigen Stellen eingegangen ist. (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Festsetzung, Auszahlung und Bescheinigung des Kindergeldes näher zu regeln, soweit dies zur Vereinfachung des Verfahrens erf orderlich ist. "' Zu Artikel 1 b (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes) Artikel 1 b wird gestrichen. Zu Artikel 1 c (Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) Artikel i c wird wie folgt gefaßt:,artikel 1 c Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fas sung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Einleitungssatz wie folgt gefaßt: (1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich der Absätze 3 5,". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: 1. soweit eine Veranlagung zur oder Körperschaft vorzunehmen ist: nach der nach 51a Abs. 2 des gesetzes berechneten oder der Körperschaft, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaft, wenn ein positiver Betrag verbleibt; ".

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