GZ.: BMI-EE1500/0017-II/2/a/2013 Wien, am 22. Februar 2013

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "GZ.: BMI-EE1500/0017-II/2/a/2013 Wien, am 22. Februar 2013"

Transkript

1 GZ.: BMI-EE1500/0017-II/2/a/2013 Wien, am 22. Februar 2013 An alle Landespolizeidirektionen das Bundeskriminalamt das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung das EKO Cobra nachrichtlich: Bundesministerium für Justiz, Abteilung IV-3 BM.I Abteilungen I/1, I/9-SIAK, II/1, II/3, II/6, II/8, II/9, II/10 sowie das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung und den Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim BM.I im Hause Oberst Alexander Terlecki BMI II/2/a (Referat II/2/a) Minoritenplatz 9, 1014 Wien Tel.: +431 (53126) Pers. Org.- DVR: Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.- - Adresse. Betreff: Exekutiv- und Einsatzangelegenheiten; Kriminaldienst Körperliche Untersuchung Blutabnahme gem. 123 StPO. Körperliche Untersuchung Blutabnahme gem. 123 StPO. In ihrer täglichen Arbeit im Dienste der Strafjustiz sind viele Menschen, insbesondere Exekutivbedienstete, aber auch Personen in Gesundheitsberufen mit dem Umstand konfrontiert, dass sie von Menschen verletzt werden, die ansteckende Krankheiten übertragen können. Für die Betroffenen bedingt das neben den gewöhnlichen Folgen einer Verletzung mitunter eine lange Zeit der Ungewissheit im Hinblick auf eine mögliche Infektion mit einer ansteckenden und gefährlichen Krankheit. Zu dem daraus resultierenden Bedürfnis der Betroffenen, durch eine medizinische Untersuchung des möglichen Infektionsüberträgers allenfalls durch eine Blutabnahme rasch Gewissheit zu erlangen, ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage Folgendes auszuführen: Jede körperliche Untersuchung muss zunächst ihrem Zweck nach im Sinne des 123 Abs. 1 StPO zulässig sein. Dies trifft zu, wenn

2 1. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Spuren hinterlassen hat, deren Sicherstellung und Untersuchung für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind, 2. aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Gegenstände im Körper verbirgt, die der Sicherstellung unterliegen, oder 3. Tatsachen, die für die Aufklärung einer Straftat oder die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit von maßgebender Bedeutung sind, auf andere Weise nicht festgestellt werden können. 123 Abs. 3 StPO regelt die formellen Voraussetzungen einer körperlichen Untersuchung. Demnach ist eine körperliche Untersuchung von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Untersuchung auch auf Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, doch hat die Staatsanwaltschaft in diesem Fall anschließend unverzüglich die gerichtliche Bewilligung einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung sofort zu widerrufen und das Ergebnis der körperlichen Untersuchung vernichten zu lassen. Einen Mundhöhlenabstrich kann die Kriminalpolizei jedoch von sich aus abnehmen. Gemäß 123 Abs. 4 StPO sind operative Eingriffe und alle Eingriffe unzulässig, die eine Gesundheitsschädigung von mehr als dreitägiger Dauer bewirken könnten. Andere Eingriffe dürfen vorgenommen werden, wenn die zu untersuchende Person nach vorheriger Aufklärung über die möglichen Folgen ausdrücklich zustimmt. Eine Blutabnahme oder ein vergleichbarer geringfügiger Eingriff, bei dem der Eintritt von anderen als bloß unbedeutenden Folgen ausgeschlossen ist, darf nach Abs. 4 leg. cit. auch ohne Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden, wenn 1. die Person im Verdacht steht a) eine Straftat nach 178 StGB oder (neu seit mit BGBl I Nr 103/2011) b) eine Straftat gegen Leib und Leben durch Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit in alkoholisiertem oder sonst durch ein berauschendes Mittel beeinträchtigtem Zustand begangen zu haben, oder 2. die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Aufklärung einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Straftat oder eines Verbrechens nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches erforderlich ist. Während es daher schon bisher möglich war, eine Blutabnahme oder einen vergleichbar geringfügigen Eingriff ohne Einwilligung des Betroffenen durchzuführen, wenn der Verdacht bestand, der Beschuldigte habe durch Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels eine gegen Leib und Leben gerichtete Straftat begangen oder diese sei zur Aufklärung einer mit mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe - 2 -

3 bedrohten strafbaren Handlung oder eines Sexualverbrechens erforderlich, stellt die Einfügung der Z 1 lit. a in Abs. 4 die Schaffung einer Blutabnahmemöglichkeit mit gerichtlicher Bewilligung bei Personen dar, die möglicherweise mit ansteckenden Krankheiten infiziert sind und im Verdacht stehen, eine Straftat nach 178 StGB begangen zu haben. Kann die vermutete Infektion eines Betroffenen nicht auf andere rechtlich zulässige und weniger in die Rechte des Betroffenen eingreifende Weise (insbesondere durch die freiwillige Zustimmung zur Blutabnahme oder die Sicherstellung bzw. Herausgabe entsprechender medizinischer Unterlagen) bestätigt oder ausgeräumt werden, so ist der Anknüpfungspunkt für eine Blutabnahme (oder einen vergleichbar geringfügigen Eingriff) ohne Einwilligung des Betroffenen das Vorliegen des Verdachts einer Straftat nach 178 StGB (Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten). Nach 178 StGB strafbar ist, wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört. Für die Erwirkung einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung zur Blutabnahme ohne Einwilligung des Betroffenen wird es daher notwendig sein, - gegebenenfalls nach Durchführung entsprechender Ermittlungshandlungen - das Vorliegen eines Tatverdachts nach 178 StGB entsprechend zu begründen und im Anlassbericht zu dokumentieren. Dafür kommen neben den Aussagen des Beschuldigten und allfälliger Zeugen natürlich in erster Linie geeignete medizinische Unterlagen in Betracht. Auch eine allfällige Speicherung in der Personeninformation "Ansteckende Krankheit", aber auch die Zugehörigkeit zur Suchtmittelszene kann Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen sein oder in Summe einen hinreichenden Tatverdacht nach 178 StGB begründen. Für die Begründung eines Tatverdachts wird auch auf die innere Tatseite (bedingter Vorsatz) einzugehen sein. Der bedingte Vorsatz wird in aller Regel voraussetzen, dass der Beschuldigte vor der Tathandlung Kenntnis von seiner ansteckenden Krankheit und der möglichen Übertragung bei der Tathandlung hatte oder dies wenigstens billigend in Kauf genommen hat. Sollten die diesbezüglichen Ermittlungen bereits ausreichende Beweise für das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit erbracht haben (z.b. eindeutige medizinische Atteste oder - 3 -

4 Gutachten) wäre allerdings sorgsam zu prüfen, ob die Durchführung der Blutabnahme überhaupt noch im Sinne der 123 Abs. 1 und Abs. 4 dritter Satz erforderlich bzw. zulässig ist. Wird eine Anordnung mit gerichtlicher Bewilligung erteilt oder wird die körperliche Untersuchung bei Gefahr im Verzuge auf bloße Anordnung der Staatsanwaltschaft vorgenommen, so sind Zwangsmaßnahmen im Sinne des 93 StPO zulässig. Eine solche Zwangsmaßnahme wird in erster Linie darin bestehen, den Betroffenen einem Arzt vorzuführen, der die Blutabnahme unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes isd Abs. 5 leg. cit. vornimmt. Inwieweit eine freiwillige Blutabnahme ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft zulässig ist und das durch die (freiwillige) Blutabnahme gewonnene Untersuchungsergebnis im Strafverfahren Verwendung finden darf, wird vom BMJ wie folgt erläutert: Da es sich bei einer Blutabnahme grundsätzlich um einen geringfügigen Eingriff handelt, der einwilligungsfähig ist, kann eine freiwillige Untersuchung unter den im Abs. 4 leg. cit. angeführten Voraussetzungen (Aufklärung) durch einen Arzt jederzeit vorgenommen werden, wenn der Beschuldigte zustimmt. An die Einwilligung zur körperlichen Untersuchung sind die allgemeinen Anforderungen zu stellen. Da es sich um einen Akt der Selbstbestimmung handelt, muss der Einwilligende die Tragweite seiner Entscheidung voll überblicken und somit über die mit der körperlichen Untersuchung einher gehenden Risiken Bescheid wissen. Die Einwilligung muss frei von Willensmängeln (Zwang, Furcht, Irrtum) sein (vgl. Birklbauer, WK-StPO 123 Rz 32). 123 Abs. 6 StPO trifft Verwendungsbeschränkungen hinsichtlich der Ergebnisse einer nach strafprozessualen Vorschriften durchgeführten körperlichen Untersuchung. Voraussetzung für deren Verwendung in einem Strafverfahren ist, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Untersuchung ( 123 Abs. 1, 2 und 4) vorgelegen sind und die Untersuchung auch formell rechtmäßig ( 123 Abs. 3) angeordnet wurde. Überdies muss die Verwendung zum Nachweis einer Straftat, derentwegen die körperliche Untersuchung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können, dienen. Dies gilt gleichermaßen für Zufallsfunde. Entsteht z.b. bei der Untersuchung einer im Zuge eines Sexualdelikts zwangsweise abgenommenen Blutprobe der Verdacht auf Suchtmittelkonsum, darf dieses Ergebnis nicht zur Verfolgung wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften ( 27 SMG) verwendet werden, weil für solche strafbare Handlungen keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren angedroht ist (vgl. Birklbauer, WK-StPO 123 Rz 54)

5 Gemäß 123 Abs. 7 StPO dürfen Ergebnisse einer Untersuchung, die aus nichtstrafprozessualen Gründen (etwa im Rahmen einer medizinischen Versorgung oder nach den Vorschriften des SPG bzw. der StVO) durchgeführt wurden nur als Beweismittel verwendet werden, wenn dies zum Nachweis einer Straftat, derentwegen die körperliche Untersuchung angeordnet werden hätte können, erforderlich ist. Bei einer freiwilligen Blutabnahme sind keine Beweisverbote der StPO berührt. Es scheint jedoch sinnvoll im Zuge der ohnehin notwendigen Aufklärung über die möglichen Folgen den Beschuldigten auch über diesen Umstand (Bestandteil des Berichtes und somit später auch Aktenbestandteil) zu informieren. Die Landespolizeidirektionen werden eingeladen, gewonnene Erfahrungen in der Anwendung der zitierten Bestimmungen im Rahmen der eingerichteten StPO- Gesprächsplattformen zu thematisieren und dem BM.I über die Ergebnisse zu berichten. Für die Bundesministerin: GenMjr Robert Strondl elektronisch gefertigt - 5 -

ANORDNUNG DER ÜBERWACHUNG VON NACHRICHTEN UND ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

ANORDNUNG DER ÜBERWACHUNG VON NACHRICHTEN UND ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG REPUBLIK ÖSTERREICH STAATSANWALTSCHAFT (Bitte in allen Eingaben anführen) Tel.: Fax: Sachbearbeiter/in: Personenbezogene Ausdrücke in diesem Schreiben umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. ANORDNUNG

Mehr

ANORDNUNG DER ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

ANORDNUNG DER ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG REPUBLIK ÖSTERREICH KURSSTAATSANWALTSCHAFT 22 St 32/12z ((Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: +43 1 50150 270 Fax: +43 1 50150 271 Sachbearbeiter: Dr. Franz Müller Polizeiinspektion

Mehr

ANORDNUNG DER ÜBERWACHUNG VON NACHRICHTEN UND INFORMATIONEN UND ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

ANORDNUNG DER ÜBERWACHUNG VON NACHRICHTEN UND INFORMATIONEN UND ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG REPUBLIK ÖSTERREICH STAATSANWALTSCHAFT (Bitte in allen Eingaben anführen) Tel.: Fax: ANORDNUNG DER ÜBERWACHUNG VON NACHRICHTEN UND INFORMATIONEN UND ERTEILUNG EINER AUSKUNFT ÜBER DATEN EINER NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

Mehr

Strafprozessrechtsa nderungsgesetz 2017 Ministerialentwurf

Strafprozessrechtsa nderungsgesetz 2017 Ministerialentwurf Strafprozessrechtsa nderungsgesetz 2017 Ministerialentwurf Univ. Ass. Mag. Jakob Tschachler Am 21. August 2017 endete die Begutachtungsfrist für den Ministerialentwurf (ME) 1 zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz

Mehr

S y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)

S y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG

Mehr

VL Strafverfahrensrecht SS Ermittlungsmaßnahmen. Ermittlungsmaßnahmen. Hubert Hinterhofer

VL Strafverfahrensrecht SS Ermittlungsmaßnahmen. Ermittlungsmaßnahmen. Hubert Hinterhofer VL Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer Allgemeine Entscheidungskompetenzen Kripo selbstständig ( aus eigenem ) Bsp: Identitätsfeststellung Durchführung durch Kripo auf Anordnung der StA Bsp:

Mehr

Impfmüdes Österreich. Noch 6 Monate bis zur nächsten Grippewelle Das Gesundheitspolitische Forum. Wilhelm Frank

Impfmüdes Österreich. Noch 6 Monate bis zur nächsten Grippewelle Das Gesundheitspolitische Forum. Wilhelm Frank Impfmüdes Österreich Noch 6 Monate bis zur nächsten Grippewelle Das Gesundheitspolitische Forum Wilhelm Frank Der Beruf des Arztes 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen. (2) Die Ausübung

Mehr

ANORDNUNG DER FESTNAHME

ANORDNUNG DER FESTNAHME REPUBLIK ÖSTERREICH KURSSTAATSANWALTSCHAFT 22 St 20/17x (Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: +43 1 50150 270 Fax: +43 1 50150 271 Sachbearbeiter: Dr. Franz Müller Polizeiinspektion

Mehr

Die neue Strafprozessordnung eine kurze Zusammenfassung

Die neue Strafprozessordnung eine kurze Zusammenfassung Die neue Strafprozessordnung eine kurze Zusammenfassung Dr. Klaus Hellwagner Einleitung: Mit 1.1.2008 ist eine grundlegende Änderung der Strafprozessordnung in Kraft getreten (Bundesgesetz mit dem die

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 20. Mai 2011 Teil I 33. Bundesgesetz: Änderung der Strafprozessordnung 1975 und des Sicherheitspolizeigesetzes (NR: GP

Mehr

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vom 10. Februar 2010 zum 1. Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) und zur 2. Zuständigkeit der KStA isd 26 Abs. 3,

Mehr

Beschluss vom 2. Oktober 2013

Beschluss vom 2. Oktober 2013 OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat 2 VAs 78/13 5 Zs 564/13 Antrag des... auf gerichtliche Entscheidung gem. 23 ff EGGVG Beschluss vom 2. Oktober 2013 Der Antrag des J.S. auf gerichtliche Entscheidung

Mehr

Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben

Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben 218. Schwangerschaftsabbruch (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren

Mehr

GZ.: BMI-OA1000/0047-II/1/b/2010 Wien, am 23. April 2010

GZ.: BMI-OA1000/0047-II/1/b/2010 Wien, am 23. April 2010 GZ.: BMI-OA1000/0047-II/1/b/2010 Wien, am 23. April 2010 An die Sektionen I, III und IV Abteilungen II/2, II/3, II/4, II/5, II/6, II/7.BK, BVT An Albert Grasel BMI II/1/b (Referat II/1/b) Minoritenplatz

Mehr

E n t wurf. Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 5. Abschnitts des 8.

E n t wurf. Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. 1 von 7 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018) Der Nationalrat

Mehr

Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden

Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden Vortrag vom 29.10.2014 FhöVPR Güstrow Oberstaatsanwalt Henke Generalstaatsanwaltschaft Rostock Überblick

Mehr

4. Interdisziplinäres Symposium zur Suchterkrankung. Die Weitergabe patientenbezogener Daten im Spannungsfeld

4. Interdisziplinäres Symposium zur Suchterkrankung. Die Weitergabe patientenbezogener Daten im Spannungsfeld 4. Interdisziplinäres Symposium zur Suchterkrankung Die Weitergabe patientenbezogener Daten im Spannungsfeld zwischen dem Persönlichkeitsschutz psychiatrisch Kranker und dem Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft

Mehr

Konsequenzen illegalen Sprayens

Konsequenzen illegalen Sprayens Konsequenzen illegalen Sprayens 303 StGB: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder eine Sache unbefugt, nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehend im Erscheinungsbildes verändert, wird

Mehr

Am 1. Jänner 2016 werden Änderungen des Suchtmittelgesetzes (SMG) durch folgende zwei Gesetze in Kraft treten:

Am 1. Jänner 2016 werden Änderungen des Suchtmittelgesetzes (SMG) durch folgende zwei Gesetze in Kraft treten: BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Einführungserlass vom 24. Dezember 2015 zur Änderung des Suchtmittelgesetzes (SMG) durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 und das Budgetbegleitgesetz 2016 Am 1. Jänner 2016

Mehr

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017) Änderung der Strafprozessordnung 1975

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017) Änderung der Strafprozessordnung 1975 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017) Der Nationalrat hat beschlossen: Änderung der Strafprozessordnung 1975 Die Strafprozessordnung

Mehr

Staatsanwaltschaft erwirkt Haftbefehl gegen den Unfallverursacher

Staatsanwaltschaft erwirkt Haftbefehl gegen den Unfallverursacher Staatsanwaltschaft Bremen - Pressestelle - Freie Hansestadt Bremen Bremen, den 16.06.2016 P r e s s e m i t t e i l u n g 7 / 2016 Staatsanwaltschaft erwirkt Haftbefehl gegen den Unfallverursacher vom

Mehr

Reform des Sexualstrafrechts

Reform des Sexualstrafrechts Reform des Sexualstrafrechts Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2011 (BGBl. Teil I 2016, S. 2460) Hintergrund

Mehr

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Bundesrat Drucksache 463/16 02.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Der Deutsche Bundestag

Mehr

Polizeiarbeit und Substitutionsbehandlung

Polizeiarbeit und Substitutionsbehandlung Polizeiarbeit und Substitutionsbehandlung Faktum: Opiatabhängigkeit ist eine behandlungsbedürftige, schwere chronische Erkrankung Missbräuchliche Verwendung von Substitutionsmittel Folgewirkung: Verstärkte

Mehr

Examensklausurenkurs Klausur vom

Examensklausurenkurs Klausur vom Examensklausurenkurs Klausur vom 29.11.2017 Prof. Dr. Mark A. Zöller WS 2017/2018 20 Statistik Notenverteilung 18 16 14 12 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 0 0 6 18 10 7 1 7

Mehr

4791/AB. vom zu 4951/J (XXV.GP)

4791/AB. vom zu 4951/J (XXV.GP) 4791/AB vom 08.07.2015 zu 4951/J (XXV.GP) BMJ-Pr7000/0132-Pr 1/2015 1 von 6 REPUBLIK ÖSTERREICH DER BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ Museumstraße 7 1070 Wien Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at Frau

Mehr

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. 15 Os 18/18p Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die

Mehr

Substitutionsbehandlung und Strafrecht. Ao. Univ. Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Universität Salzburg

Substitutionsbehandlung und Strafrecht. Ao. Univ. Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Universität Salzburg Substitutionsbehandlung und Strafrecht Ao. Univ. Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Universität Salzburg Themenstellung Darstellung der strafrechtlichen Rahmenbedingungen einer Substitutionsbehandlung Aus der

Mehr

L Beweisrecht. (Art StPO)

L Beweisrecht. (Art StPO) L 17 20 Beweisrecht (Art. 139 195 StPO) Begriff Beweis / Beweismittel Begründung der Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache bei einem Beurteiler Tatsache: jeder in Zeit und Raum bestimmte

Mehr

Erlass vom 10. Februar 2009 über die Aufnahme des Dienstbetriebs der Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA)

Erlass vom 10. Februar 2009 über die Aufnahme des Dienstbetriebs der Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA) Erlass vom 10. Februar 2009 über die Aufnahme des Dienstbetriebs der Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA) Die zentrale Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA) am Sitz des Oberlandesgerichts Wien hat mit 1.

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/1151 15. Wahlperiode 01-08-24 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Heiner Garg (FDP) und Antwort der Landesregierung Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend

Mehr

Rechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation

Rechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation Rechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation Nationale Tagung 2013: Freiwillige Partnerinformation Bern, 24. September 2013 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter, Universität

Mehr

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017) Änderung der Strafprozessordnung 1975

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017) Änderung der Strafprozessordnung 1975 325/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2017) Der Nationalrat hat

Mehr

(Schlepp)netzfahndung

(Schlepp)netzfahndung (Schlepp)netzfahndung 163d: Computergestützte Fahndungsmaßnahme Ausdrückliche gesetzliche Grundlage notwendig, um in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ( Volkszählungsurteil NJW 84, 419) eingreifen

Mehr

Inhalt. Sinn und Zweck des Strafprozesses Rechtsquellen des Strafprozesses Das Strafverfahren in der Gerichtsbarkeit

Inhalt. Sinn und Zweck des Strafprozesses Rechtsquellen des Strafprozesses Das Strafverfahren in der Gerichtsbarkeit Inhalt Basiswissen StPO Lektion 1: Grundlagen 7 Sinn und Zweck des Strafprozesses Rechtsquellen des Strafprozesses Das Strafverfahren in der Gerichtsbarkeit Lektion 2: Grundsätze des Verfahrens im Strafprozess

Mehr

Prof. Dr. Holger Matt

Prof. Dr. Holger Matt Honorarprofessor an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Rechtsanwaltskanzlei Mainluststraße 12, 60329 Frankfurt am Main Telefon: 069/ 90 555 20 Telefax: 069/90 555 222 E-Mail: kanzlei@dr-matt.de www.dr-matt.de

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

Aktuelle Kriminalpolitik

Aktuelle Kriminalpolitik Aktuelle Kriminalpolitik Wintersemester 2016/2017 Dr. Martin Stricker Strafbestimmungen SMG 27. (1) Wer vorschriftswidrig 1. Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem

Mehr

GZ: BMASK /0143-VII/A/4/2017 Wien, Betreff: Neuregelung der Ermächtigung gemäß 56 ASchG.

GZ: BMASK /0143-VII/A/4/2017 Wien, Betreff: Neuregelung der Ermächtigung gemäß 56 ASchG. Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Angelika Zapfel Tel: (01) 711 00 DW 862191 Fax: +43 (1) 71894702597

Mehr

GESETZESTEXT. BGBl. I 110/ Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird - 2. Ärztegesetz-Novelle

GESETZESTEXT. BGBl. I 110/ Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird - 2. Ärztegesetz-Novelle GESETZESTEXT BGBl. I 110/2001-110. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird - 2. Ärztegesetz-Novelle ÄRZTEGESETZ 1998 Anmerkung: 54 Abs.1-3 blieben nach der 2. Ärztegesetznovelle 2001 unverändert

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches 1 von 6 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden Strafbare Handlungen im Ausland, die

Mehr

109/AB. vom zu 109/J (XXVI.GP) GZ: BMI-LR2220/0022-II/1/2018 Wien, am 28. Februar 2018

109/AB. vom zu 109/J (XXVI.GP) GZ: BMI-LR2220/0022-II/1/2018 Wien, am 28. Februar 2018 109/AB vom 12.03.2018 zu 109/J (XXVI.GP) 1 von 4 Herrn Präsidenten des Nationalrates Mag. Wolfgang Sobotka Parlament 1017 Wien HERBERT KICKL HERRENGASSE 7 1010 WIEN TEL +43-1 53126-2352 FAX +43-1 53126-2191

Mehr

Der daraus gewonnene gemeinsame Rechtsstandpunkt lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der daraus gewonnene gemeinsame Rechtsstandpunkt lässt sich wie folgt zusammenfassen: An alle Sicherheitsdirektionen Bundespolizeidirektionen Landesgendarmeriekommanden das Einsatzkommando COBRA das Bildungszentrum Traiskirchen Dr. Eminger Abteilung II/1 RA Minoritenplatz 9 A-1010 WIEN

Mehr

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 123/10p

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 123/10p IM NAMEN DER REPUBLIK 11 Os 123/10p 2 11 Os 123/10p Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die

Mehr

Neue Fahndungsmethoden zur Bekämpfung organisierter Kriminalität

Neue Fahndungsmethoden zur Bekämpfung organisierter Kriminalität Neue Fahndungsmethoden zur Bekämpfung organisierter Kriminalität von Dr. Christoph Aichinger Universitätsassistent in Wien Wien 1997 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Vorwort Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Das Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen aus der Sicht der Forschung

Das Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen aus der Sicht der Forschung Das Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen aus der Sicht der Forschung 8. September 2006 Peter Propping Institut für Humangenetik Universität Bonn 26: Einwilligung (1) Eine genetische Untersuchung

Mehr

Aktuelle Rechtslage hinsichtlich der Ausweisung straffälliger Ausländer

Aktuelle Rechtslage hinsichtlich der Ausweisung straffälliger Ausländer Aktuelle Rechtslage hinsichtlich der Ausweisung straffälliger Ausländer Nach geltender Rechtslage ist eine Ausweisung straffälliger Ausländer ohne rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung möglich, wenn

Mehr

Bedeutung und Stellenwert des Geständnisses im Strafprozess, erläutert auch anhand konkreter Kriminalfälle

Bedeutung und Stellenwert des Geständnisses im Strafprozess, erläutert auch anhand konkreter Kriminalfälle Bedeutung und Stellenwert des Geständnisses im Strafprozess, erläutert auch anhand konkreter Kriminalfälle Referat Zürcherischer Juristenverein vom 15. Januar 2015 im Zunfthaus Kämbel zur Haue 1 I Begriff,

Mehr

«Titel» «Vorname» «Nachname» «zh»

«Titel» «Vorname» «Nachname» «zh» GZ BMVIT-450.060/0009-II/V1/2005 Bitte Antwortschreiben unter Anführung der Geschäftszahl an die oben angeführte e-mail-adresse richten. «Titel» «Vorname» «Nachname» «zh» 16.03.2005 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes

Mehr

MA 40 Post Gesendet am: :03:52

MA 40 Post Gesendet am: :03:52 Von: An: MA 40 Post Gesendet am: 05.10.2017 09:03:52 Betreff: Stellungnahme zum Entwurf eines Wiener Landesgesetzes, mit dem das Gesetz zur Bedarfsorientierten

Mehr

Einstellungsverfügungen

Einstellungsverfügungen Einstellungsverfügungen - Kurzübersicht / Seite 1 Einstellungsverfügungen A. Einstellung gem. 170 II StPO Bei prozessualer Tat i.s.v. 155, 264 StPO, die nicht nachweisbar ist, nicht strafbar ist oder für

Mehr

Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung

Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität

Mehr

vom 06. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Dezember 2018)

vom 06. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Dezember 2018) Drucksache 18 / 17 239 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten June Tomiak und Georg Kössler (GRÜNE) vom 06. Dezember 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Dezember

Mehr

Finn Mengler Strafprozessrecht Einheit 1

Finn Mengler Strafprozessrecht Einheit 1 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Einführung ins > Gegenstand des Strafverfahrensrechts: Regelungen zur Durchführung eines Strafverfahrens > Nach Maßgabe der

Mehr

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien

Strafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien Strafrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Tatbestand - Rechtswidrigkeit

Mehr

GZ.: BMI-WA1340/0001-III/6/2017 Wien, am 20. Dezember 2017

GZ.: BMI-WA1340/0001-III/6/2017 Wien, am 20. Dezember 2017 GZ.: BMI-WA1340/0001-III/6/2017 Wien, am 20. Dezember 2017 an alle Gemeinen (im Weg der Bezirkswahlbehörden) per E-Mail Sabine Kersch BMI - III/6 (Abteilung III/6) Herrengasse 7, 1010 Wien Tel.: +43 1

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch Schweizerisches Strafgesetzbuch Entwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 30.

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 57-IV-01 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluß In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Notars K. - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Prof. Dr. Jürgen Rath Besonderer Teil III: Delikte gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit. Vortäuschen einer Straftat 145 d StGB

Prof. Dr. Jürgen Rath Besonderer Teil III: Delikte gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit. Vortäuschen einer Straftat 145 d StGB Vortäuschen einer Straftat 145 d StGB Schutzrichtung Verhinderung unberechtigter Inanspruchnahme staatlicher Behörden der damit verbenen Schwächung ihrer Funktionsfähigkeit Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Nr. 1 Abs.

Mehr

Rechtsfragen der DNA-Analyse zum Zwecke der DNA-Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren

Rechtsfragen der DNA-Analyse zum Zwecke der DNA-Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Markus Neuser Rechtsfragen der DNA-Analyse zum Zwecke der DNA-Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 21 A. Einführung in die Problematik

Mehr

ANORDNUNG DER AUSKUNFTERTEILUNG BANKKONTEN UND BANKGESCHÄFTE

ANORDNUNG DER AUSKUNFTERTEILUNG BANKKONTEN UND BANKGESCHÄFTE REPUBLIK ÖSTERREICH KURSSTAATSANWALTSCHAFT 22 UT 64/16m (Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: +43 1 50150 270 Fax: +43 1 50150 271 Sachbearbeiter: Dr. Franz Müller Österreichische

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches 1 von 7 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden Strafbare Handlungen im Ausland, die

Mehr

Anforderungen an die zahnärztliche Dokumentation

Anforderungen an die zahnärztliche Dokumentation Anforderungen an die zahnärztliche Dokumentation aus Sicht des ermittelnden Staatsanwalts Zahnärztliche Dokumentation aber rechtssicher! BDIZ EDI Zahnärztehaus München 02.12.2017 Wer schreibt, der bleibt.

Mehr

ANORDNUNG DER AUSKUNFTERTEILUNG BANKKONTEN UND BANKGESCHÄFTE

ANORDNUNG DER AUSKUNFTERTEILUNG BANKKONTEN UND BANKGESCHÄFTE REPUBLIK ÖSTERREICH KURSSTAATSANWALTSCHAFT 22 UT 64/18m (Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: +43 1 50150 270 Fax: +43 1 50150 271 Österreichische Rabattbank Stadtplatz 17 1030

Mehr

Das Bankgeheimnis im gerichtlichen Strafverfahren

Das Bankgeheimnis im gerichtlichen Strafverfahren Das Bankgeheimnis im gerichtlichen Strafverfahren von Margarethe Flora 1. Auflage Das Bankgeheimnis im gerichtlichen Strafverfahren Flora schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

Jugend / junge Erwachsene und Polizei

Jugend / junge Erwachsene und Polizei Jugend / junge Erwachsene und Polizei Rausch und Recht, 11.05.2016 Thomas Schwarzenbrunner, Sucht- und Drogenkoordinator OÖ Ein gesundes Oberösterreich ist unser Ziel! Die Abteilung Gesundheit Fallbeispiel

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug) Stand 26.02.2013 KZVB-Vertragsmappe A I/2 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Auszug - in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und

Mehr

Zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren

Zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren Zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren Vortrag am 7. Dezember 2011 Folie # 1 Ziele des Adhäsionsverfahrens Prozessökonomie: Vermeidung mehrerer Gerichtsverfahren in derselben Angelegenheit mit möglicherweise

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Kapitell. Einführung 1

Inhaltsverzeichnis. Kapitell. Einführung 1 IX Inhaltsverzeichnis Kapitell. Einführung 1 Kapitel II. Bedeutung der DNA-Information 7 A. Definition von DNA und DNA-Information 7 1. Gen und DNA 7 2. Exons und Introns 10 3. Begriff der DNA-Information

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Bayerisches Staatsministerium der Justiz Bayerisches Staatsministerium der Justiz Bayerisches Staatsministerium der Justiz 80097 München An die Präsidentin des Bayerischen Landtags Frau Barbara Stamm Maximilianeum 81627 München Sachbearbeiter

Mehr

Übung Strafrecht. Das wird ihm eine Lehre sein!

Übung Strafrecht. Das wird ihm eine Lehre sein! Übung Strafrecht Das wird ihm eine Lehre sein! WS 2014/15 3. November 2014 03.11.2014 Dr. Alois Birklbauer Folie 1 Problemübersicht 1. HA: Telefonanruf durch A Strafbarkeit des A wegen 107 StGB 2. HA:

Mehr

Ärzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer

Ärzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Ärzte im Fokus der Strafverfolgung Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Teil 1: Quer durch das StGB und das Nebenstrafrecht Teil 2: Der Arzt als Beschuldigter und sonst Beteiligter Folie 2 132a Mißbrauch

Mehr

Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens

Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Möglichkeit der Abschiebung während eines laufenden Strafverfahrens Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

Patientenrechtegesetz

Patientenrechtegesetz Patientenrechtegesetz RAin Dr. Sylvia Ruge Fachanwältin für Medizinrecht Justiziarin der PTK Berlin 1 Behandlungsvertrag 630 a BGB Behandler schuldet grundsätzlich Behandlung, die den allgemeinen fachlichen

Mehr

GZ.: BMI-LR1315/0006-II/1/2007 Wien, am 05. Februar 2007

GZ.: BMI-LR1315/0006-II/1/2007 Wien, am 05. Februar 2007 GZ.: BMI-LR1315/0006-II/1/2007 Wien, am 05. Februar 2007 An alle 1) Bundespolizeidirektionen 2) Sicherheitsdirektionen 3) Landespolizeikommanden Dr. Peter Trabitsch BMJ - II 3 (Straflegislativsektion Abteilung

Mehr

Videofall: Ärztliche Aufklärungspflicht. Arbeitsblatt 1

Videofall: Ärztliche Aufklärungspflicht. Arbeitsblatt 1 Videofall: Ärztliche Aufklärungspflicht Arbeitsblatt 1 1. Gehen folgende Aussagen aus dem Sachverhalt hervor? Sehen Sie sich bitte den Sachverhalt an, kreuzen Sie die richtigen Antworten an und fassen

Mehr

GZ.: BMI-LR1600/0053-II/10/a/2013 Wien, am 02. Mai 2013

GZ.: BMI-LR1600/0053-II/10/a/2013 Wien, am 02. Mai 2013 4779/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Beilage 2 1 von 6 GZ.: BMI-LR1600/0053-II/10/a/2013 Wien, am 02. Mai 2013 An alle Landespolizeidirektionen (mde um Information der Bezirksverwaltungsbehörden) nachrichtlich:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 30/16w

IM NAMEN DER REPUBLIK. 11 Os 30/16w IM NAMEN DER REPUBLIK 11 Os 30/16w 2 11 Os 30/16w Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des

Mehr

LVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017

LVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-411953/2/ER Linz, 20. Juni 2017 Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

Einstellungsverfügungen

Einstellungsverfügungen Einstellungsverfügungen - Kurzübersicht / Seite 1 Einstellungsverfügungen A. Einstellung gem. 170 II StPO Bei prozessualer Tat i.s.v. 155, 264 StPO, die für die Verfahrenshindernis besteht nicht nachweisbar

Mehr

Aus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz. Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht. 7. Februar 2013

Aus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz. Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht. 7. Februar 2013 Aus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht 7. Februar 2013 Patientenrechtegesetz 2004 Patientenbeauftragter bestellt 2011: 2012: Referentenentwurf,

Mehr

Merkblatt zum Auskunftsersuchen nach dem Meldegesetz und zum Verhalten bei der Beschlagnahme von Patientenunterlagen (Aktualisierte Auflage 2011)

Merkblatt zum Auskunftsersuchen nach dem Meldegesetz und zum Verhalten bei der Beschlagnahme von Patientenunterlagen (Aktualisierte Auflage 2011) Merkblatt zum Auskunftsersuchen nach dem Meldegesetz und zum Verhalten bei der Beschlagnahme von Patientenunterlagen (Aktualisierte Auflage 2011) Vorwort Immer wieder werden Mitarbeiter im Krankenhaus

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 7 Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für

Mehr

das Strafgesetzbuch und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafprozessreformbegleitgesetz I) - Begutachtungsverfahren

das Strafgesetzbuch und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafprozessreformbegleitgesetz I) - Begutachtungsverfahren Präsident: A.Univ.Prof. Dr. Walter Rabl A-6020 Innsbruck, Müllerstrasse 44 Tel.: +43 512 9003-70600, Fax: -73600 www.oeggm.com, email: walter.rabl@i-med.ac.at Österr. Gesellschaft f. Gerichtliche Medizin

Mehr

BMJ-S /0005-IV 3/2014 REPUBLIK ÖSTERERICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Museumstraße Wien

BMJ-S /0005-IV 3/2014 REPUBLIK ÖSTERERICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Museumstraße Wien BMJ-S425.005/0005-IV 3/2014 REPUBLIK ÖSTERERICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Museumstraße 7 1070 Tel.: +43 1 52152 2753 E-Mail: team.s@bmj.gv.at Sachbearbeiter/in: Mag. Karina Gamperl-Stecker Herr Präsident

Mehr

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von

Mehr

Zentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt

Zentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt Zentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt Anordnung von Pflichtberatung Möglichkeiten und Praxis im Kanton Luzern Daniel Burri, Oberstaatsanwaltschaft Kanton Luzern

Mehr

Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO

Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO www.wpk.de/mitglieder/praxishinweise/kfqk/ Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach 57e Abs. 7 WPO A. Allgemeines I. Aufsicht über Prüfer für

Mehr

9: Aussetzung ( 221 StGB)

9: Aussetzung ( 221 StGB) I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.

Mehr

3 Ob 175/10x. gefasst:

3 Ob 175/10x. gefasst: 3 Ob 175/10x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag.

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 3

Lösungsvorschlag Fall 3 Lösungsvorschlag Fall 3 I. Strafbarkeit der A wegen Niederstoßen des Z Fahrlässige schwere Körperverletzung ( 88 Abs 4 2. Fall) Verkürzte Prüfung: A ist aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage,

Mehr

Erlass vom 31. Oktober 2017 über die Verständigungspflichten in Strafverfahren gegen Fremde

Erlass vom 31. Oktober 2017 über die Verständigungspflichten in Strafverfahren gegen Fremde BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vom 31. Oktober 2017 über die Verständigungspflichten in Strafverfahren gegen Fremde Das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 - FrÄG 2017, BGBl I Nr. 145/2017, tritt am

Mehr