Vernehmlassung. Fragebogen. Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften. Stellungnahme eingereicht durch:
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- Ludo Meyer
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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK R Vernehmlassung Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften Fragebogen Stellungnahme eingereicht durch: Kanton: Schwyz Verband, Organisation, Übrige: Absender: Staatskanzlei des Kantons Schwyz Bahnhofstrasse 9 Postfach Schwyz Bitte den ausgefüllten Fragebogen wenn möglich elektronisch im Word-Format (*.doc oder *.docx) zurücksenden an raphael.kraemer@astra.admin.ch a-2019-SiD-Änderung-Verkehrsregeln-Signalisationsvorschriften-Fragebogen.docx
2 Fragen Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften Allgemeine Fragen 1. Haben Sie Bemerkungen allgemeiner Art zur vorgeschlagenen Revision? JA NEIN. 2. Sind Sie damit einverstanden, wenn die neuen Vorschriften ca. 6 Monate nach dem Beschluss des Bundesrates in Kraft treten? JA NEIN Verkehrsregeln a) Verkehrsregelnverordnung (VRV) 1. Sind Sie grundsätzlich mit dem Vorschlag zur Änderung VRV einverstanden? 2. Sind Sie mit Art. 1 Abs. 10 E-VRV einverstanden? 2/14
3 3. Sind Sie mit Art. 3 Abs. 3 E-VRV einverstanden? 4. Sind Sie mit Art. 3a Abs. 4 E-VRV einverstanden? 5. Sind Sie mit der Aufhebung von Art. 4 Abs. 2 und 3 VRV einverstanden? JA NEIN NICHT BETROFFEN Im Grundsatz kann dieser Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit für leichte Motorwagen mit Anhänger auf Autobahnen und Autostrassen auf neu 100 km/h zugestimmt werden. Im Sinne der Verkehrssicherheit muss jedoch sichergestellt sein, dass nur Anhänger, welche typengeprüft und technisch (Anti-Schlinger-Kupplung, Spurstabilisierung etc.) für diesen Geschwindigkeitsbereich entsprechend ausgerüstet sind, für diese Höchstgeschwindigkeit zugelassen werden. 6. Sind Sie mit Art. 5 Abs. 2 E-VRV einverstanden JA NEIN NICHT BETROFFEN Je nach Anhängermodell kann sich die Unfallgefahr bei Tempo 100 km/h deutlich gegenüber 80 km/h erhöhen. Der Kanton Schwyz würde eine anhängertypen-abhängige Geschwindigkeitsbegrenzung für PW mit Anhänger vorziehen. Die vorliegende Gesetzesänderung geht zu stark zu Lasten der Verkehrssicherheit und bewirkt relativ wenig in Sachen Verkehrsfluss. 7. Sind Sie mit der Aufhebung von Art. 7 VRV einverstanden? 3/14
4 8. Sind Sie mit Art. 8 Abs. 5 E-VRV einverstanden? 9. Sind Sie mit Art. 13 Abs. 1 E-VRV einverstanden? 10. Sind Sie mit Art. 14 Abs. 4 E-VRV einverstanden? 11. Sind Sie mit Art. 27 Abs. 6 E-VRV einverstanden? 12. Sind Sie mit Art. 36 Abs. 5 E-VRV einverstanden? Wenn das Rechtsvorbeifahren künftig im Sinne von Art. 36 Abs. 5 E-VRV gestattet ist, um den Verkehr auf Autobahnen mit einer Reduktion der Fahrstreifenwechsel zu verflüssigen, liegt die Hauptverantwortung für gefahrlose Fahrstreifenwechsel vom Überholauf den Normalstreifen künftig beim Linksfahrer. Dieser muss jederzeit damit rechnen, dass rechts an ihm vorbeigefahren wird. Er muss deshalb entsprechend aufpassen. Rechtsüberholen, das ja weiterhin verboten bleiben soll, wäre damit kein Verhalten mehr, welches eine zusätzliche Gefahr schafft (eine solche zusätzliche Gefahr ergibt sich dann höchstens noch durch zu geringen Abstand auf das überholte Fahrzeug im Zeitpunkt des Wiedereinbiegens, was als eigenständige Widerhandlung bislang 4/14
5 schon strafbar war und es ja auch bleiben soll). Dementsprechend wäre es folgerichtig, wenn das reine Rechtsüberholen auf der Autobahn künftig ebenfalls erlaubt wird, solange der Abstand beim Wiedereinbiegen ausreichend ist (damit könnten die absehbaren Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen erlaubtem Rechtsvorbeifahren und verbotenem Rechtsüberholen vermieden werden) oder wenn es verboten bleiben soll wenn das reine Rechtsüberholen lediglich noch mit Ordnungsbusse geahndet würde und kein Verzeigungsverfahren mehr zur Folge hätte. Wenn mit dem Rechtsüberholen (mit gebotener Vorsicht) keine Gefährdung geschaffen wird, dann ist wohl auch eine Warnungsmassnahme, die ja regelmässig die Schaffung einer mindestens erhöhten abstrakten Gefährdung voraussetzt, weder nötig noch möglich. 13. Sind Sie mit Art. 36 Abs. 7 E-VRV einverstanden? 14. Sind Sie mit Art. 41 Abs. 4 E-VRV einverstanden? JA NEIN NICHT BETROFFEN Das Sicherheitsbedürfnis gerade für diese Gruppe von Radfahrenden ist unbestritten. Das Befahren von Trottoirs birgt aber gewisse Gefahren, insbesondere für Kinder. So sind die vorhandenen Sichtweiten wohl an vielen Stellen unzureichend. Ausserdem gestaltete sich die polizeiliche Kontrolle des Befahrens des Trottoirs als äusserst schwierig. Wie soll einem 13 Jahre alten Kind erklärt werden, dass es nicht mehr mit seinem 12 Jahre alten Schulkamerad gemeinsam auf dem Trottoir fahren darf? Für die Freigabe des Trottoir für Radfahrende im Allgemeinen besteht mit Art. 65 Abs. 8 SSV im Übrigen bereits heute eine Möglichkeit, Schulwege sicherer zu gestalten. 15. Sind Sie mit Aufhebung von Art. 44 VRV einverstanden? 5/14
6 16. Sind Sie mit der Aufhebung von Art. 55 Abs. 3 VRV einverstanden? 17. Sind Sie mit Art. 58 Abs. 2, 2 bis und 4 E-VRV einverstanden? 18. Sind Sie mit Art. 91a Abs. 1 Bst. k und l E-VRV einverstanden? JA NEIN NICHT BETROFFEN Wir erachten einzig Art. 91a Abs. 1 Bst. l E-VRV und die damit verbundene Ausnahmeregelung für Blutspendefahrzeuge als sinnvoll. Eine Ausnahmeregelung für das sonntägliche und nächtliche Fahren von Veteranen-LKW (Bst. k) erachten wir als nicht angemessen. Er dient lediglich der Ausübung einer Freizeitbeschäftigung und steht somit nicht im allgemeinen öffentlichen Interesse. 19. Sind Sie mit Art. 92 Abs. 6 E-VRV einverstanden? JA NEIN NICHT BETROFFEN Hierzu fehlen in den Unterlagen der angepasste Gesetzesartikel sowie die entsprechenden Erläuterungen. 20. Sind Sie mit Art. 97a E-VRV einverstanden? JA NEIN NICHT BETROFFEN 6/14
7 b) Nationalstrassenverordnung (NSV) 21. Sind Sie mit Art. 6 Abs. 2 und 3 E-NSV einverstanden? Signalisationsvorschriften a) Signalisationsverordnung (SSV) 1. Sind Sie grundsätzlich mit dem Vorschlag zur Änderung der SSV einverstanden? 2. Sind Sie mit der Aufhebung von Art. 1 Abs. 9 und 10 SSV einverstanden? 3. Sind Sie mit der Aufhebung von Art. 6 Abs. 2 SSV einverstanden? 4. Sind Sie mit Art. 19 Abs. 1 Bst. d E-SSV einverstanden? 7/14
8 5. Sind Sie mit Art. 21 Abs. 1 und 2 E-SSV einverstanden? 6. Sind Sie mit Art. 26 Abs. 2 E-SSV einverstanden? 7. Sind Sie mit der Aufhebung von Art. 31 Abs. 3 SSV einverstanden? 8. Sind Sie mit Art. 33 Abs. 1 E-SSV einverstanden? 9. Sind Sie mit Art. 36 Abs. 8 E-SSV einverstanden? 8/14
9 10. Sind Sie mit Art. 48, 48a und 48b E-SSV einverstanden? 11. Sind Sie mit Art. 55 Abs. 2 bis E-SSV einverstanden? 12. Sind Sie mit Art. 65 Abs. 13 und 14 E-SSV einverstanden? 12a. Bevorzugen Sie die in der Erläuterung erwähnte Variante (grüne Markierung, Parkieren generell erlaubt)? JA NEIN NICHT BETROFFEN Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Elektrofahrzeuge in den nächsten Jahren stark ansteigen wird. Dies bedeutet einen grossen Bedarf an Parkplätzen mit Ladevorrichtung. Parkplätze mit Ladevorrichtung sollen einen möglichst grossen Nutzen bewirken, indem sie nur für den eigentlichen Ladevorgang für E-Fahrzeuge vorgesehen sind. Eine Schaffung eines speziellen Parkraums für E-Fahrzeuge rechtfertigt sich hingegen nicht. Insbesondere in der Übergangszeit von Verbrennungs- zu Elektromotorfahrzeugen bestünde ein zusätzlicher Parkplatzbedarf aufgrund der Schaffung einer neuen Parkplatz-Kategorie und/oder ein erhöhter Suchverkehr. Der Parkraum und somit weitestgehend der öffentliche Raum werden von Elektrofahrzeugen gleichermassen beansprucht wie von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Die Schaffung einer speziellen Parkplatzkategorie rechtfertigt sich daher nicht. Ansonsten müsste dies konsequenterweise auch für andere Fahrzeuge mit alternativen Antrieben (z.b. Wasserstoff) vorgesehen werden. Im Weiteren stellt sich die Frage, welche Parkfelder mit Hybrid-Fahrzeugen benutzt werden dürften. 9/14
10 13. Sind Sie mit von Art. 69a E-SSV einverstanden? Die verschiedenen Folgen und die Wirkung dieser Massnahme werden genau zu analysieren sein, bevor in diesem Zusammenhang allfällige weitergehende Forderungen beurteilt werden. 14. Sind Sie mit Art. 71 Abs. 1 Bst. c und e, 3 und 4 E-SSV einverstanden? 15. Sind Sie mit Art. 73 Abs. 7 E-SSV einverstanden? 16. Sind Sie mit Art. 74a Abs. 1, 3 und 7 Bst. b, f und g E-SSV einverstanden? 17. Sind Sie mit Art. 75 Abs. 6 und 7 E-SSV einverstanden? 10/14
11 18. Sind Sie mit Art. 77 Abs. 3 E-SSV einverstanden? 19. Sind Sie mit Art. 79 E-SSV einverstanden? 20. Sind Sie mit Art. 79a E-SSV einverstanden? 21. Sind Sie mit Art. 99 Abs. 1 E-SSV einverstanden? Die Änderung, dass für die Bewilligung von Reklamen auf dem Grundeigentum des Bundes entlang des Nationalstrassennetzes neu das ASTRA zuständig sein soll, erachten wir im Grundsatz als sinnvoll. Damit kann besser sichergestellt werden, dass die entsprechenden Bewilligungskriterien auf dem ganzen Nationalstrassennetz einheitlich und gleichbleibend umgesetzt werden. Wir geben jedoch zu bedenken, dass für die Erteilung von Bewilligungen von Reklamen mitunter nicht nur entscheidend sein kann, wem der Grund, auf dem die Reklame steht, gehört, sondern von wo bzw. von welchen Strassen aus die Reklame auch wahrgenommen wird. Befindet sich eine Reklame auf dem Grundeigentum des Bundes, wird aber von den Fahrzeuglenkern auf der daneben liegenden Kantons- oder Gemeindestrasse (z.b. im Bereich von Anschlusswerken) wahrgenommen, ist es jedenfalls angezeigt, dass das ASTRA die für diese Strassen zuständige Bewilligungsbehörde entsprechend in den Prozess einbezieht (Anhörung). Mit Blick auf Art. 100 SSV zu beantworten ist auch, ob bzw. wann neben der primär sicherheitstechnische Aspekte betreffenden Bewilligung des ASTRA auch noch eine Baubewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde erforderlich ist. 11/14
12 22. Sind Sie mit Art. 102 Abs. 2 und 5 E-SSV einverstanden? 23. Sind Sie mit Art. 107 Abs. 3 E-SSV einverstanden? 24. Sind Sie mit Art. 109 Abs. 2 und 3 E-SSV einverstanden? 25. Sind Sie mit der Übergangsbestimmung von Art. 115a E-SSV einverstanden? 26. Sind Sie mit den Änderungen im Anhang 1 E-SSV einverstanden? 12/14
13 27. Sind Sie mit den Änderungen im Anhang 2 E-SSV einverstanden? 28. Zusatzfrage zu den Lichtsignalanlagen: Sollten die Vorgaben der Behindertengleichstellungsgesetzgebung im Strassenverkehrsrecht dahingehend konkretisiert werden, dass Lichtsignalanlagen zwingend mit akustischer und/oder taktiler Vorrichtung ausgestattet werden müssen? JA NEIN NICHT BETROFFEN Die Bestimmung in Art. 22 BehiG ist ausreichend. b) Ordnungsbussenverordnung (OBV) 29. Sind Sie mit den Änderungen in der OBV einverstanden (vgl. beiliegenden Erläuterungsbericht zur SSV)? c) Verordnung des UVEK vom 12. Juni 2007 über die auf die Signalisation von Strassen, Fussund Wanderwegen anwendbaren Normen 30. Sind Sie mit der Aufhebung der UVEK-VO einverstanden? JA NEIN NICHT BETROFFEN 13/14
14 d) Weisungen des UVEK über besondere Markierungen auf der Fahrbahn 31. Sind Sie mit der Markierung «Strassenbahn» (Ziffer 7) einverstanden? 32. Sind Sie mit der Markierung «Füessli» (Ziffer 8) einverstanden? 33. Sind Sie mit der Markierung «Hinweis auf die Verwendung der Parkscheibe» (Ziffer 9) einverstanden? 14/14
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