Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_
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1 Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_ Darstellung der Akkreditierungsumfänge Wien, im März 2019
2 Impressum Medieninhaber, Verleger und Herausgeber: Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Stubenring 1, 1010 Wien Stand: 20.März.2019 Copyright und Haftung: Auszugsweiser Abdruck ist nur mit Quellenangabe gestattet, alle sonstigen Rechte sind ohne schriftliche Zustimmung des Medieninhabers unzulässig. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben in dieser Publikation trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Bundeskanzleramtes und der Autorin/des Autors ausgeschlossen ist. Rechtausführungen stellen die unverbindliche Meinung der Autorin/des Autors dar und können der Rechtssprechung der unabhängigen Gerichte keinesfalls vorgreifen. Rückmeldungen: Ihre Überlegungen zu vorliegender Publikation übermitteln Sie bitte an
3 Inhalt Vorwort Anwendungsbereich Internationale Vorgaben Grundsätzliche Festlegungen Darstellung der Art der gewährten Flexibilität in Akkreditierungsumfängen Typ I: Verfahren mit angeführtem Ausgabedatum Typ II: Verfahren ohne angeführtes Ausgabedatum Typ III: Verfahren, die in einem vorgegebenen Rahmen und unter Erfüllung der Voraussetzungen modifiziert werden können Anspruch auf Gewährung von flexiblen Verfahren des Typ II und Typ III in Akkreditierungsumfängen Inanspruchnahme gewährter flexibler Verfahren Spezifische Anwendungsregeln für einzelne Akkreditierungsarten und Bereiche Laboratorien sowie medizinische Laboratorien (Prüfstellen) Sonstige Akkreditierungsarten Antrag auf Akkreditierung von Verfahren des Typ II und Typ III Konsequenzen, wenn eine Konformitätsbewertungsstelle die Grenzen der gewährten Flexibilisierung verletzt...17 Abkürzungen...18 Änderungen zur Vorgängerversion sind grau hinterlegt. Soweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Leitfaden nur in der männlichen bzw. weiblichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung dieses Leitfadens ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweilige geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.
4 Vorwort Mit diesem Dokument legt Akkreditierung Austria, die österreichische nationale Akkreditierungsstelle von Konformitätsbewertungsstellen gemäß Verordnung (EG) 765/2008, Anforderungen fest, die der einheitlichen Erfüllung normativer Vorgaben dienen und damit für die Betroffenen sowohl Aufwand reduzieren als auch Klarheit über erforderliche Vorgehensweisen bieten. Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_
5 1 1 Anwendungsbereich Der Akkreditierungsumfang stellt die formelle und genaue Beschreibung der Tätigkeiten dar, für die eine Konformitätsbewertungsstelle (KBS) ihre Kompetenz gegenüber der Akkreditierung Austria (AA) nachgewiesen hat. Die Kompetenz einer Stelle muss für die Akkreditierungsstelle, die KBS selbst, ihre Kunden und alle interessierten Kreise jederzeit klar definiert und beschrieben sein. Es ist durch die Darstellung des Akkreditierungsumfanges daher wichtig sicherzustellen, dass dieser möglichst genau die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle eindeutig und nachvollziehbar abbildet. Im Folgenden werden unterschiedliche Typen der Darstellung von Verfahren in Akkreditierungsumfängen mit und ohne Flexibilität beschrieben, die jedoch bezüglich der Fachkompetenz der KBS bezogen auf die aufgeführten Verfahren gleichwertig sind: Fixer Akkreditierungsumfang Typ I: Akkreditierung basierend auf einzeln festgelegten Verfahren Flexibler Akkreditierungsumfang Typ II: Akkreditierung basierend auf festgelegten Verfahren, die von der KBS bezüglich des Revisions- bzw. Ausgabestandes modifiziert werden können Flexibler Akkreditierungsumfang Typ III: Flexibilität in der Erweiterung von Verfahren z.b. aus horizontalen Normen oder SOPs im medizinischen Bereich. In diesem Dokument werden - die Akkreditierungsarten und Bereiche für die ein Flexibler Akkreditierungsumfang der Typen II bzw. III angeboten wird - die jeweils zugehörigen Anforderungen, die zu einer Flexibilisierung des Akkreditierungsumfanges zu erfüllen sind festgelegt. Sind für eine Akkreditierungsart bzw. ein Bereich nicht explizit andere Möglichkeiten angeführt, kommt grundsätzlich wie bisher die Darstellung der Akkreditierung gemäß Typ I zur Anwendung. Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_
6 35 36 Dieses Anforderungsdokument gilt für alle akkreditierten / zu akkreditierenden Konfor- mitätsbewertungsstellen. Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_
7 37 2 Internationale Vorgaben Gemäß internationaler Vereinbarungen können Akkreditierungsstellen Akkreditierungen mit fixem Akkreditierungsumfang oder mit flexiblem Akkreditierungsumfang ("Flexible Scope") oder mit Mischungen aus beiden anbieten Flexibel ist ein Akkreditierungsumfang dann, wenn er innerhalb genau festgesetzter Gren- zen von der akkreditierten KBS selbst verändert werden kann, ohne dass es der vorheri- gen Zustimmung von AA bedarf. 44 Es sind folgende internationale Dokumente zu berücksichtigen: EN ISO/IEC 17011:2017 EA-2/15 M: EA requirements for the accreditation of flexible scopes EA-4/17 M: EA position paper on the description of scopes of accreditation of medical laboratories EA-4/22 G: EA Guidance on Accreditation of Pesticide Residues Analysis in Food and Feed ILAC G 18: Guidance for the Formulation of Scopes of Accreditation for Laboratories Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_
8 52 3 Grundsätzliche Festlegungen Darstellung der Art der gewährten Flexibilität in Akkreditie- rungsumfängen Im Akkreditierungsumfang wird für Verfahren mit flexiblem Akkreditierungsumfang des Typ II bzw. Typ III von AA die Angabe des angewendeten Typs für jedes Verfahren separat gekennzeichnet, daher können unterschiedliche Verfahren in einem Akkreditierungsumfang unterschiedliche Darstellungstypen aufweisen Der so gekennzeichnete Akkreditierungsumfang wird auf der Internetseite der Akkredi- tierung Austria veröffentlicht Typ I: Verfahren mit angeführtem Ausgabedatum Bei diesem Typ der Darstellung des Akkreditierungsumfangs basiert die Definition des Geltungsbereiches auf eindeutig festgelegten, bevorzugt genormten Verfahren. Gibt es keine genormten Verfahren, können auch selbst entwickelten Verfahren (SOPs) akkreditiert werden. Sämtliche Verfahren werden im Akkreditierungsumfang einzeln unter Angabe des Revisionsstandes (Ausgabedatums) angeführt. Die korrekte Anwendung dieser Verfahren wird anlässlich der Begutachtungen umfassend geprüft Jede Aufnahme von Modifikationen dieser Verfahren (auch die Änderung des Ausgabedatums) sowie von neuen Verfahren in den Geltungsbereich der Akkreditierung muss durch die KBS bei Akkreditierung Austria beantragt werden. Vor der Aufnahme in den Geltungsbereich der Akkreditierung muss eine positiv beurteilte Begutachtung dieser Verfahren erfolgen (Ermittlungsverfahren). Ab dem am Akkreditierungsumfang angeführten Datum kann das Verfahren im Bereich der Akkreditierung angewendet werden Konformitätsbewertungsstellen werden von Akkreditierung Austria bis dato gemäß die- ser Darstellungsart akkreditiert. Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_
9 Typ II: Verfahren ohne angeführtes Ausgabedatum Bei diesem Typ der Darstellung des Akkreditierungsumfangs basiert die Definition des Geltungsbereiches auf eindeutig festgelegten, bevorzugt genormten Verfahren. Gibt es keine genormten Verfahren, können auch selbst entwickelten Verfahren (SOPs) akkreditiert werden. Sämtliche Verfahren werden im Akkreditierungsumfang einzeln angeführt. Die Verfahren, für die Typ II gewährt wird, werden ohne Angabe des Revisionsstandes (Ausgabedatums) angeführt. Die KBS kann diese Verfahren nach Erfordernis ohne vorherigen Antrag bei AA selbstständig aktualisieren und im Rahmen der gewährten Akkreditierung anwenden. Voraussetzungen für die Gewährung des Typs II sind a. schriftlicher Antrag b. die vorhandene und in einer Begutachtung vor Ort zuvor durch Akkreditierung Austria überprüfte Kompetenz c. schriftliche Festlegung von Verfahren, Verantwortlichkeiten und erforderlichen Kompetenzen für die Aktualisierung von Verfahren des Typ II d. Für jedes flexible Verfahren des Typs II hat die KBS Aufzeichnungen a. der Gap-Analyse durch die KBS: o was hat sich geändert o wie werden die Änderungen beurteilt o Analyse, ob eine neue Validierung/Verifizierung erforderlich ist/war und wenn ja Datum der Validierung/Verifizierung (muss unbedingt vor der erstmaligen Anwendung des geänderten Verfahrens im Rahmen der Akkreditierung durchgeführt & abgeschlossen worden sein) o Datum & Ort der Durchführung der Gap-Analyse o Name der fachlich kompetenten Person der KBS, die die Gap-Analyse durchgeführt hat sowie Nachweis der Freigabe - und damit die Einhaltung der angeführten Regelungen - durch diese Person b. mit zumindest den Inhalten gem. EN ISO/IEC 17011: tagesaktuell zu halten e. Der Öffentlichkeit ist durch die KBS eine Liste aller Verfahren des Typ II, aus welcher der jeweils aktuelle Revisionsstand der Verfahren sowie der Geltungsbeginn der Anwendung in der KBS tagesaktuell und dauerhaft ersichtlich sind, über Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_
10 die Internetseite der KBS tagesaktuell und einfach für die Allgemeinheit zugänglich zu veröffentlichen. Die zu veröffentlichende Liste muss o auf einen Blick den aktuellen Umfang der Akkreditierung erkennen lassen, o ist ab Gewährung einer Flexibilisierung des Typ II für ein Verfahren kontinuierlich fortgeführt darzustellen o zumindest folgende Punkte in übersichtlicher Darstellung enthalten: - Titel: Liste des/r Verfahren, für die eine Flexibilisierung des Typ II im Akkrediterungsumfang angeführt ist - Revisionsstand und Datum der KBS internen Freigabe für jedes Verfahren des Akkreditierungsumfangs mit Typ II Die Liste gemäß d. sowie alle geänderten Listen gemäß e sind zusammen mit dem Jahresbericht an Akkreditierung Austria zu übermitteln sind nach Aufforderung unmittelbar Akkreditierung Austria oder durch Akkreditierung Austria beauftragten Begutachtern in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine Flexibilisierung des Typ II darf jedoch von der KBS nicht - zur Einführung von neuen Konformitätsbewertungsverfahren in Anspruch genommen werden. Die Einführung neuer Konformitätsbewertungsverfahren muss weiterhin durch die KBS bei AA beantragt werden. Vor der Aufnahme neuer Verfahren in den Geltungsbereich der Akkreditierung muss eine Begutachtung dieser Verfahren erfolgen (Ermittlungsverfahren) und ein Änderungsbescheid ausgestellt werden. Die Begutachtung revidierter Verfahren bildet einen der Schwerpunkte der laufenden Überwachung von akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen mit Verfahren des Typ II. Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_
11 Typ III: Verfahren, die in einem vorgegebenen Rahmen und unter Erfüllung der Voraussetzungen modifiziert werden können Bei diesem Typ der Akkreditierung basiert die Definition des Geltungsbereiches auf den Prüfverfahren, für deren Anwendung die KBS ihre Kompetenz nachgewiesen hat und gilt für Erweiterung von i. Materialien oder Produkte, die geprüft werden (für chemische Laboratorien: Matrices ) ii. Komponenten, Parameter oder Merkmale, die geprüft werden (für chemische Laboratorien: Analyten ) iii. durchgeführte Prüfungen oder Arten von Prüfungen und, wo zutreffend, die verwendeten Techniken, Methoden und/oder Ausrüstung (für chemische Laboratorien: Prüfarten ), wenn ein und dasselbe Prüfverfahren für alle Materialien oder Produkte (i.) und/oder Komponenten, Parameter oder Merkmale, die geprüft werden (ii.) angewendet wird und wenn Änderungen von i. und ii. keine Änderung des Prüfverfahrens oder der Kompetenz des Personals erfordern. Aktualisierungen von Verfahren gemäß Typ II sind im Typ III beinhaltet. Voraussetzung für diesen Typ der Akkreditierung ist die vorhandene und begutachtete Kompetenz zur Einführung von neuen Komponenten, Parameter oder Merkmale, die geprüft werden (ii.) zu bereits akkreditierten Prüfverfahren, einschließlich der Beurteilung der entsprechenden Risiken und die Validierung der neuen Komponenten, Parameter o- der Merkmale, die geprüft werden (ii.) und/oder Materialien oder Produkte, die geprüft werden (i.). Eine solche Beurteilung setzt voraus, dass die charakteristischen Qualitätsmerkmale eines Prüfverfahrens bekannt sind. In diesem Sinne wird von der KBS auch erwartet, dass sie die Fragestellung des Kunden versteht und kompetent ist, den Prüfauftrag mit einem geeigneten Prüfverfahren abzuwickeln. Voraussetzungen für die Gewährung des Typs III sind a. schriftlicher Antrag inklusive Darstellung des Bedarfes b. die vorhandene und in einer Begutachtung vor Ort zuvor überprüfte Kompetenz zur Abschätzung der mit den vorgenommenen Erweiterungen verbunde- nen Risiken. Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_
12 zur Einführung von o neuen Komponenten, Parametern oder Merkmalen, die geprüft werden (i.e. Analyten) zu bereits akkreditierten Prüfverfahren, o Materialien oder Produkte, die geprüft werden (i.e. Matrices) einschließlich der Beurteilung der entsprechenden Risiken und die Validierung der Änderungen c. die schriftliche Festlegung von Prozessen und Verantwortlichkeiten für die Aktualisierung von Verfahren sowie für die Einführung von neuen Materialien oder Produkte, die geprüft werden (i.) und/oder Komponenten, Parameter oder Merkmale, die geprüft werden (ii.) und deren Validierung für den konkreten Einsatz. d. Für jedes Prüferfahren des Typs III hat die KBS Unterlagen mit zumindest den folgenden Inhalten tagesaktuell zu halten: o alte Ausgabe des Verfahrens: Titel Ausgabedatum Prüfverfahren Materialien oder Produkte, die geprüft werden (i.) und/oder Komponenten, Parameter oder Merkmale, die geprüft werden (ii.) o Neue Ausgabe des Verfahrens: Titel Ausgabedatum / Geltungsbeginn Prüfverfahren Materialien oder Produkte, die geprüft werden (i.) und/oder Komponenten, Parameter oder Merkmale, die geprüft werden (ii.) o Ergebnis der Gap-Analyse durch die KBS: was hat sich geändert wie werden die Änderungen beurteilt Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_
13 Bestätigung durch Unterschrift, dass aus fachlicher Sicht keine technisch relevanten Unterschiede des Prüfverfahrens gegenüber der Vorversion vorliegen o Datum & Ergebnis der durchgeführten Validierung vor der Anwendung für jede neue Komponente, Parameter oder Merkmal, die geprüft werden (ii.) o Gap-Analyse sowie Erweiterung der Materialien oder Produkte, die geprüft werden (i.) und/oder Komponenten, Parameter oder Merkmale, die geprüft werden (ii.) durchgeführt von einer Person, die fachlich für das Verfahren kompetent ist o Name der fachlich kompetenten Person der KBS bzgl. der Beurteilung Der Gap-Analyse der Validierung / Verifizierung o Datum der Freigabe durch diese Person e. Der Öffentlichkeit ist durch die KBS eine Liste aller Prüfverfahren, aus welcher der jeweils aktuelle Revisionsstand der Verfahren sowie der Geltungsbeginn der Anwendung in der KBS tagesaktuell und dauerhaft ersichtlich sind über die Internetseite der KBS tagesaktuell einfach für die Allgemeinheit zugänglich zu veröffentlichen. Die zu veröffentlichende Liste muss auf einen Blick den aktuellen Umfang der Akkreditierung erkennen lassen und zumindest folgende Punkte in übersichtlicher Darstellung enthalten: Titel des Verfahrens/der Verfahren mit flexiblen Akkreditierungsumfang des Typ III Revisionsstand und Datum der Freigabe Änderungen zur Vorversion müssen leicht erkennbar sein Verweis auf die dafür gewährte Akkreditierung (Typ) validierte Komponenten, Parameter oder Merkmale, die geprüft werden (ii.) mit Geltungsbeginn validierte Materialien oder Produkte, die geprüft werden (i.) bzw. Produktgruppen mit Geltungsbeginn Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_
14 durchgeführte Prüfungen oder Arten von Prüfungen und, wo zutreffend, die verwendeten Techniken, Methoden und/oder Ausrüstung (iii.) Die Liste gemäß d. sowie alle geänderten Listen gemäß e sind zusammen mit dem Jahresbericht an AA zu übermitteln sind nach Anforderung unmittelbar Akkreditierung Austria oder durch Akkreditierung Austria beauftragten Begutachtern in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine Flexibilisierung des Typ III darf von der KBS nicht - für neue Prüfverfahren bzw. durchgeführte Prüfungen oder Arten von Prüfungen und, wo zutreffend, die verwendeten Techniken, Methoden und/oder Ausrüstung (iii.) - zur Einführung von neuen Messprinzipien in Anspruch genommen werden. Die Einführung neuer oder technisch veränderter Prüfverfahren muss weiterhin durch die KBS bei AA beantragt werden. Vor der Aufnahme neuer Prüfverfahren in den Geltungsbereich der Akkreditierung muss eine Begutachtung dieser Verfahren erfolgen (Ermittlungsverfahren) und ein Änderungsbescheid ausgestellt werden. Die Begutachtung revidierter Prüfverfahren mit neu eingeführten neuen Materialien oder Produkte, die geprüft werden (i.) und/oder Komponenten, Parameter oder Merkmale, die geprüft werden (ii.) bildet einen der Schwerpunkte der laufenden Überwachung von akkreditierten Prüfstellen mit Verfahren des Typ III Anspruch auf Gewährung von flexiblen Verfahren des Typ II und Typ III in Akkreditierungsumfängen Auch wenn für eine Akkreditierungsart und einen Bereich eine Darstellung des Akkreditierungsumfangs gemäß der Typen II. bzw. III. in diesem Dokument angeführt sind hat eine KBS keinen Anspruch auf Gewährung eines Akkreditierungsumfanges des Typ II bzw. Typ III Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_
15 Inanspruchnahme gewährter flexibler Verfahren Eine Konformitätsbewertungsstelle darf nur dann eine Flexibilisierung gem. des Typ II oder Typ III in Anspruch nehmen, wenn zuvor im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens und der Bescheiderlassung der Konformitätsbewertungsstelle diese Flexibilisierung ausdrücklich gewährt wurde. Die Konformitätsbewertungsstelle ist bei einer Gewährung dieser Flexibilisierung (Typ III) berechtigt, ab dem Datum der erfolgten Analyse bzw. Validierung und nachweislichen Freigabe der geänderten Verfahren die aktualisierten Verfahren unter der Akkreditierung anzuwenden. Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_
16 Spezifische Anwendungsregeln für einzelne Akkreditierungsarten und Bereiche Laboratorien sowie medizinische Laboratorien (Prüfstellen) Der Geltungsbereich der Akkreditierung (Akkreditierungsumfang) muss für Prüfstellen (einschließlich medizinischer Laboratorien) gemäß ISO/IEC 17011: d) mindestens folgende Angaben enthalten: a) Materialien oder Produkte, die geprüft werden (für chemische Laboratorien: Matrices ) b) Komponenten, Parameter oder Merkmale, die geprüft werden (für chemische Laboratorien: Analyten ) c) durchgeführte Prüfungen oder Arten von Prüfungen und, wo zutreffend, die verwendeten Techniken, Methoden und/oder Ausrüstung (für chemische Laboratorien: Prüfarten ) Hinweis: Bei sogenannten horizontalen Prüfnormen werden häufig die zu untersuchenden Matrices, die Analyten bzw. die Analysetechniken nur generisch beschrieben wie z.b.: Wasseruntersuchung - Bestimmung von ausgewählten Elementen mit ICP-OES, Mikrobiologie der Lebensmittelkette - Horizontales Verfahren für den Nachweis und die Zählung von Listeria monocytogenes und von Listeria spp oder Lebensmittel Nachweis von Lebensmittelallergenen mit molekularbiologischen Verfahren. Im Anwendungsbereich wird oft nur allgemein auf die Materialien oder Produkte bzw. Komponenten, Parameter oder Merkmale bzw. auf die anzuwendende Analysentechnik verwiesen wie z.b. Dieses Dokument beschreibt ein horizontales Verfahren zum Nachweis von XY in Lebensmitteln (einschließlich Milch und Milcherzeugnissen), Futtermitteln, Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärproduktion oder Dieser Teil von ISO xxx legt ein Verfahren zur Bestimmung der Elemente XYZ in Wasser (z. B. Trinkwasser, Oberflächenwasser, Grundwasser, Abwasser und Eluate) fest. Unter Berücksichtigung der spezifischen und zusätzlich auftretenden Störungen können diese Elemente auch in wässrigen Aufschlüssen von Schlämmen und Sedimenten (z. B. nach Aufschlüssen) bestimmt werden oder Dieses Dokument legt den Gesamtrahmen für den Nachweis von Sequenzen, die Arten entsprechen, die Allergene enthalten, durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR) fest. 312 Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_
17 Eine Flexibilität des Typ II wird derzeit nur Prüfstellen (Laboratorien, medizinische Laboratorien) in den Bereichen Humangenetik Pestizide in Lebens-/Futtermitteln elektromagnetische Verträglichkeit Dopingkontrolle gewährt Anträge auf Gewährung einer Flexibilisierung des Typs II können frühestens ab 01.XX.20XX behandelt werden Eine Flexibilität des Typ III wird derzeit nur für horizontale Prüfverfahren in den Bereichen Humangenetik Pestizide in Lebens-/Futtermitteln elektromagnetische Verträglichkeit Dopingkontrolle gewährt Anträge auf Gewährung einer Flexibilisierung des Typs III können frühestens ab 01.XX.20XX behandelt werden Sonstige Akkreditierungsarten Für alle Akkreditierungsarten außer Prüfstellen kommt derzeit ausschließlich die Darstel- lung des Typs I zur Anwendung. 335 Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_
18 Antrag auf Akkreditierung von Verfahren des Typ II und Typ III Mit dem Antrag auf flexible Akkreditierung Typ II und Typ III ist der Bedarf durch die KBS glaubhaft zu machen. Der Antrag auf flexible Akkreditierung ist gemäß Leitfaden L05 einzubringen Dem Antrag sind sämtliche für die Beurteilung notwendigen Unterlagen beizulegen, darunter insbesondere folgende: a) dokumentiertes Verfahren der Aktualisierung, Analyse und Bewertung der Unterschiede zur Vorversion b) Verfahren der Lenkung von Dokumenten c) jeweils verantwortliche Personen d) zumindest drei aktuelle Beispiele konkret durchgeführter Aktualisierungen nach dem dokumentierten Verfahren e) Liste der Prüfverfahren, jeweils mit Angabe des Typs I, II oder III f) Zusätzlich für Typ III: dokumentiertes Verfahren für die Validierung und Freigabe neuer Komponenten, Parameter oder Merkmale, die geprüft werden (Analyten) und/oder Materialien oder Produkte, die geprüft werden (Matrices) g) Zusätzlich für Typ III: zumindest drei aktuelle Beispiele der Freigabe neuer Komponenten, Parameter oder Merkmale, die geprüft werden (Analyten) und/oder Materialien oder Produkte, die geprüft werden (Matrices) h) Zusätzlich für Typ III: Ergebnisse von Teilnahmen an Eignungsprüfungen zu neuen oder vergleichbaren (mit Nachweis der Vergleichbarkeit) Komponenten, Parameter oder Merkmale, die geprüft werden (Analyten) und/oder Materialien oder Produkte, die geprüft werden (Matrices) i) Zusätzlich für Typ III: dokumentiertes Verfahren der Prüfung von Anfragen Angeboten und Verträgen unter Berücksichtigung des flexiblen Scopes Akkreditierung Austria bestellt für Begutachtung des beantragten flexiblen Akkreditierungsbereiches Sachverständige und führt ein Ermittlungsverfahren durch. Auf Basis der Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_
19 sachverständigen Beurteilung wird die flexible Akkreditierung im Umfang des Antrages gewährt, eingeschränkt oder abgelehnt. Es ist damit zu rechnen, dass bei einer gewährten Flexibilisierung die Begutachtungsdauer zu erhöhen sein wird. Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_
20 Konsequenzen, wenn eine Konformitätsbewertungsstelle die Grenzen der gewährten Flexibilisierung verletzt Verletzt eine Konformitätsbewertungsstelle die Grenzen der gewährten Flexibilisierung gem. Pkt. 3.3 und 3.4 hat dies ausnahmslos den sofortigen Entzug der Flexibilität für diese KBS für zumindest 5 Jahre zur Folge. Weiters kann bis auf Weiteres eine deutlich erhöhte Begutachtungsfrequenz oder bei nachweisbarer Betrugsabsicht der komplette Entzug der Akkreditierung erfolgen. 382 Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_
21 383 Abkürzungen 384 AA Art. BGBl. EA Hosp. ILAC KBS SV TE Akkreditierung Austria Artikel Bundesgesetzblatt European Co-operation for Accreditation Hospitant International Laboratory Accreditation Corporation Konformitätsbewertungsstelle Sachverständiger Technischer Experte Akkreditierung Austria_Leitfaden LXX_Akkreditierungsumfang von Konformitätsbewertungsstellen _Draft 1_
22 Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Stubenring 1, 1010 Wien akkreditierung@bmdw.gv.at bmdw.gv.at
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