STATUTEN (Ausgabe 1999)
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- Gitta Goldschmidt
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1 STATUTEN (Ausgabe 1999) I. Name, Sitz und Zweck Art.1 Unter dem Namen HAUSEIGENTÜMER-VERBAND ST.GALLEN (im folgenden HEV St.Gallen genannt) besteht ein im Handelsregister eingetragener Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in St.Gallen. Art. 2 Der HEV St.Gallen ist eine Sektion des Kantonalen Hauseigentümer-Verbandes St.Gallen und des Hauseigentümerverbandes Schweiz. Das Sektionsgebiet besteht aus der Stadt St.Gallen und den umliegenden Gemeinden, wobei auf das Einzugsgebiet weiterer HEV-Sektionen Rücksicht genommen wird. Art. 3 Der HEV St.Gallen bezweckt die Förderung, Wahrung und Vertretung der Interessen der Haus-, Stockwerk- und Grundeigentümer. Er tritt für die Erhaltung und den Schutz des Privateigentums ein. Er fördert und unterstützt die breite Streuung des Grundeigentums. Diese Aufgaben nimmt der HEV St.Gallen wahr insbesondere durch: a) Stellungnahmen zu bestehenden und neuen Rechtserlassen; b) Bekämpfung der fiskalischen Belastung; c) Beratung der Verbandsmitglieder; d) Regelmässige Information der Verbandsmitglieder; e) Veranstaltungen und Vorträgen im Rahmen des HEV-Info-Treffs; f) Herausgabe und Verkauf von Drucksachen und Fachliteratur; g) Weitere Dienstleistungen, insbesondere im Immobilienbereich. Der HEV St.Gallen ist im Rahmen seiner Zielsetzungen zur Führung von Prozessen und zum Ergreifen von Rechtsmitteln im eigenen Namen und zur Wahrung der allgemeinen Interessen seiner Mitglieder berechtigt. I. Mitgliedschaft Art. 4 Jede natürliche und juristische Person, die den Vereinszweck unterstützt, kann Mitglied des HEV St.Gallen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsleitenden Ausschuss, wobei diese Aufgabe delegiert werden kann. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. 1
2 Art. 5 Jedes Mitglied ist zur Leistung eines jährlichen Beitrags verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Im Jahresbeitrag inbegriffen sind die Abgaben an die übergeordneten Instanzen sowie das Abonnement von Verbandspublikationen. Art. 6 Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden, wobei aber die finanziellen Verpflichtungen des laufenden Jahres erfüllt werden müssen. Ein Austretender hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Art. 7 Mitglieder, welche gegen Vereinsinteressen verstossen oder das Ansehen des HEV St.Gallen in Misskredit bringen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Den Betroffenen steht das Beschwerderecht an die nächste Mitgliederversammlung zu, welche endgültig entscheidet. Wer trotz Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird von der Mitgliederliste gestrichen. II. Organisation und Verwaltung Art. 8 Die Organe sind: a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand; c) der geschäftsleitende Ausschuss (GLA); d) die Revisionsstelle. Mitgliederversammlung Art. 9 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie besteht aus den Mitgliedern und wird vom Präsidenten oder, in seinem Verhinderungsfall, vom einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmvertretung ist nicht erlaubt. Art.10 Über die Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung beschliesst der Vorstand. Diese findet einmal jährlich, in der Regel in der ersten Jahreshälfte, statt. Der Termin wird mindestens zwei Monate vorher bekannt gegeben. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen oder von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt werden. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Traktanden mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mittels uneingeschriebenem Brief an die Mitglieder oder durch Veröffentlichung in den Verbandspublikationen oder in den durch den Vorstand 2
3 bezeichneten Tageszeitungen. Falls Jahresrechnung und Bericht der Revisionsstelle nicht zugestellt oder veröffentlicht werden, können sie von den Mitgliedern während zehn Tagen vor der Mitgliederversammlung am Sitz des HEV St.Gallen eingesehen werden. Art.11 In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen folgende Geschäfte: a) Erlass und Änderung der Statuten; b) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisionsstelle; c) Festsetzung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Budgets; d) Abnahme des Jahresberichtes; e) Genehmigung der Jahresrechnung; f) Entlastung von Vorstand und geschäftsleitendem Ausschuss; g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder; h) Beschlussfassung über Beschwerden von ausgeschlossenen Mitgliedern; i) Auflösung oder Fusion des Vereins. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung weitere Geschäfte vorlegen oder darüber informieren. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand sechs Wochen vor der Versammlung einzureichen. Art.12 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, vorbehältlich anderslautender Statutenbestimmungen, mit einfacher Mehrheit der Stimmenden. Sie kann nur über Geschäfte beschliessen, die mit der Einladung bekannt gegeben worden sind. Art.13 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht die Mitgliederversammlung auf Antrag geheime Stimmabgabe beschliesst oder der Vorsitzende diese anordnet. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr. Der Vorsitzende stimmt mit. Ihm steht der Stichentscheid zu. Vorstand Art.14 Der Vorstand besteht aus 13 bis 19 Vereinsmitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; sie entspricht der Amtsdauer der Gemeindebehörden im Kanton St.Gallen. Wiederwahl ist zulässig. 3
4 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn vier Vorstandsmitglieder es verlangen. Die Einladung hat, vorbehältlich dringender Fälle, mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit. Ihm steht der Stichentscheid zu. Die Vorstandsmitglieder beziehen ein Sitzungsgeld und erhalten Spesenersatz. Der Vorstand kann im Rahmen des Budgets zusätzlich Entschädigungen ausrichten. Art.15 Dem Vorstand obliegt die Leitung und die strategische Führung des HEV St.Gallen. Er hat alles in dessen Interesse Erforderliche vorzukehren. Der Vorstand ist für folgende Geschäfte zuständig: a) Wahl des Geschäftsleitenden Ausschusses aus seiner Mitte und Aufsicht ü- ber dessen Tätigkeit; b) Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung; c) Beschlussfassung über die Geschäftsführung, sei es durch eine eigene Geschäftsstelle, die Beteiligung an einer bestehenden Lösung oder im Auftragsoder Mandatsverhältnis, sowie Wahl, Anstellung oder Beauftragung der notwendigen Personen und Firmen; d) Einsetzung von temporären Arbeitsgruppen für spezielle Aufgaben, in die auch externe Personen berufen werden können; e) Langfristige Finanzgeschäfte, insbesondere Kauf und Verkauf von Liegenschaften sowie die Beteiligung an Unternehmungen; f) Bezeichnung der Unterschriftsberechtigten; g) Beschlussfassung über eigene Verbandspublikationen; h) Abordnungen und Wahlvorschläge des HEV St.Gallen, auch als Standesorganisation; i) Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art.7 Abs.1 der Statuten; Geschäftsleitender Ausschuss (GLA) Art.16 Der Geschäftsleitende Ausschuss (im folgenden GLA genannt) besteht aus dem Präsidenten und vier bis sechs Vorstandsmitgliedern. Die Bestimmungen von Art.14 Abs. 3, 4 und 5 gelten auch für den GLA, wobei zwei Mitglieder eine Sitzung verlangen können. Art.17 Dem GLA obliegt, vorbehältlich der Zuständigkeit des Vorstandes, die operative Führung des HEV St.Gallen. Der GLA ist insbesondere für folgende Geschäfte zuständig: 4
5 a) Tagesgeschäfte im Rahmen des Budgets; b) Vernehmlassungen; c) Abstimmungsparolen und Wahlempfehlungen; d) Aufsicht über die Geschäftsführung; e) Vorbereitung der Geschäfte des Vorstands. Revisionsstelle Art.18 Die Revisionsstelle des Vereins ist eine anerkannte schweizerische Revisionsund Treuhandgesellschaft, welche die Rechnungsprüfung vornimmt. Die Revisionsstelle hat an der ordentlichen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. III. Geschäftsjahr, Finanzen, Haftung Art.19 Das Geschäfts- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Art.20 Die Einnahmen des HEV St.Gallen bestehen insbesondere aus: a) Jahresbeiträgen der Mitglieder; b) Vermögenserträgen; c) Erträgen aus Dienstleistungen und der Verbandszeitung; d) freiwilligen Zuwendungen. Art.21 Für die Verbindlichkeiten des HEV St.Gallen haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. IV. Schlussbestimmungen Art.22 Statutenänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Art.23 Über die Auflösung des HEV St.Gallen beschliesst eine zu diesem Zweck schriftlich einberufene Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der stimmenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Die Mitgliedervesammlung, welche die Auflösung beschliesst, befindet auch über die Verwendung des Vermögens. 5
6 Art.24 Diese Statuten sind durch die Generalversammlung vom 10. Mai 1999 beschlossen worden. Sie ersetzen diejenigen vom 24. März 1969 und treten sofort in Kraft, wobei der Vorstand im Jahre 2001 neu gewählt wird. HAUSEIGENTÜMER-VERBAND ST.GALLEN Christoph Solenthaler Präsident Karl Güntzel Geschäftsführer St.Gallen, 10. Mai
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