Steuerliche Rahmenbedingungen für Start-up- Unternehmen Stellungnahme Konsultation

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1 Steuerliche Rahmenbedingungen für Start-up- Unternehmen Stellungnahme Konsultation

2 Inhalt 1. Hintergrund 2. Steuerliche Hindernisse für Start-up Unternehmen im geltenden Recht 3. Geeignete Massnahmen zur Problemlösung 4. Abgrenzung Start-up Unternehmen 5. Kontaktpersonen 6. Legal Partner

3 Hintergrund Die meisten Start-ups haben weder Zeit noch Ressourcen für politische Prozesse und Teilhabe an Meinungsbildung Im Vordergrund stehen Kunden, Investoren, Produkt Administration muss so einfach und verständlich wie möglich sein Faire Besteuerung, wenn tatsächlich Geld fliesst, wird angestrebt Start-up Standort wird nicht nach Steuergesetzgebung ausgewählt, aber Gefahr, dass Start-ups auf Investorendruck wegziehen, wenn die Rahmenbedingungen nicht gut genug sind bzw. es keine Rechtssicherheit gibt Gefahr, dass gerade die erfolgreichen Start-ups wegziehen Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass auch im Bereich Sozialversicherungen Handlungsbedarf besteht, wenn man die Gründung von Start-ups und das Unternehmertum in der Schweiz attraktiver gestalten möchte SFS ist als Verband auf pro bono Unterstützung angewiesen. Verständnis und Unterstützung von Seiten der Verwaltung ist gewünscht SFS hat 1% des Budgets der Bankiervereinigung Dank an PrimeTax und unsere Legal Partner

4 Steuerliche Hindernisse für Start-up Unternehmen im geltenden Recht (1/3) a. Stufe Gesellschaft: Verlustverrechnung Steuerlich verfallen Verlustvorträge, wenn sie nicht in den sieben auf den Verlust folgenden Geschäftsjahren mit Gewinnen verrechnet werden können Die Verlustphase bei Start-ups dauert i.d.r. deutlich länger (Fokus auf Wachstum statt Gewinn, bzw. hohe Aufwendungen in der Aufbauphase) Bevor das erste Mal Gewinne erzielt werden, sind die Verlustvorträge steuerlich ggf. verfallen und nicht mehr mit Gewinn verrechenbar b. Stufe Anteilsinhaber: Vermögensbewertung Anteile an Jungunternehmen werden für Zwecke der Vermögenssteuer teilweise zum Verkehrswert der letzten Finanzierungsrunde bewertet Daraus ergeben sich hohe Vermögenssteuern und entsprechende Liquiditätsprobleme auf Stufe der Gründerinnen und Gründer sowie Business Angels Die Problematik verschärft sich, wenn das Unternehmen noch keine Gewinne erzielt und dementsprechend keine hohen Löhne & Dividenden ausbezahlt werden können

5 Steuerliche Hindernisse für Start-up Unternehmen im geltenden Recht (2/3) c. Stufe Anteilsinhaber: Einkommenssteuer Gründer Teilweise Umqualifikation von steuerfreiem privaten Kapitalgewinn in steuerbares Erwerbseinkommen bei den Gründern, weil Lohn nach Auffassung der Steuerbehörden nicht marktgerecht ausgestaltet Zur Bestimmung des Marktlohns wird die Phase, in der sich die Unternehmung befindet, nicht berücksichtigt d. Stufe Mitarbeiter: Einkommenssteuer Mitarbeiterbeteiligungen Anteile an Jungunternehmen sind i.d.r. nicht handelbar bzw. können nicht versilbert werden Die Erhebung der Einkommenssteuer bei Mitarbeiterbeteiligungen zum Zeitpunkt der Zuteilung bzw. beim Erwerb führt zu entsprechenden Liquiditätsproblemen auf Stufe der Mitarbeiter, insbesondere falls zur Bewertung der Einkommenskomponente Preise herangezogen werden, welche bei Investitionsrunden bezahlt wurden Besteuerung eines späteren «Übergewinns» ist nicht gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt des Rechtserwerbs kein echter Drittpreis vorliegt, da in diesem Fall der Verkehrswert dem Formelwert entspricht

6 Steuerliche Hindernisse für Start-up Unternehmen im geltenden Recht (3/3) e. Stufe Gesellschaft: Emissionsabgabe Kapitalbedarf bei Start-ups in der Regel sehr hoch Typischerweise Beteiligung der Investoren an Kapital Fremdkapitalfinanzierung hat geringere Bedeutung bei Start-ups Eigenkapitalfinanzierung durch Erhebung der EA bestraft f. Stufe Investoren: Verrechnungssteuer Verrechnungssteuer grosses Hindernis des Schweizer Kapitalmarkts Je nach Investor nur teilweise Rückerstattung möglich In jedem Fall hoher administrativer Aufwand

7 Geeignete Massnahmen zur Problemlösung (1/4) a. Stufe Gesellschaft: Verlustverrechnung Idealfall: Abschaffung der zeitlichen Beschränkung der Verlustverrechnung Alternative: Schaffung steuerlicher Korrekturnormen. Steuerliche Aktivierungsfähigkeit von handelsrechtlich nicht aktivierbaren immateriellen Vermögenswerten, welche über eine gewisse Dauer steuerlich abgeschrieben werden können, bis die Steuerbilanz wieder der Handelsbilanz entspricht b. Stufe Anteilsinhaber: Vermögensbewertung Auch nach der jüngsten Änderung im KS 28 haben die Kantone weiterhin die Möglichkeit, die bei einer Finanzierungsrunde bezahlten Preise als Verkehrswert heranzuziehen Vorschlag der Einführung eines 6ten Absatzes zu A 2 im KS 28 mit folgendem Wortlaut: «Hat für Titel gemäss Absatz 4 eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten oder eine Finanzierungsrunde bzw. Kapitalerhöhung stattgefunden, dann ist mindestens solange weiterhin der Substanzwert als Bewertungsgrundlage heranzuziehen, als dass sich die Gesellschaft noch im Aufbau befindet bzw. noch keine repräsentativen Geschäftsergebnisse vorliegen.»

8 Geeignete Massnahmen zur Problemlösung (2/4) b. Stufe Anteilsinhaber: Vermögensbewertung (Fortsetzung) Durch unterschiedliche Praxen der Kantone zur Definition des Begriffs der «repräsentativen Geschäftsergebnisse» ist eine einheitliche Definition des Begriffs nötig Vorschlag: Ein repräsentatives Geschäftsergebnis liegt vor, wenn eine Gesellschaft, welche neu gegründet wurde oder bei der eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit stattgefunden hat, in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren Gewinne erzielt hat (das zweite Gewinnjahr gilt dann als das erste Jahr, in welchem repräsentative Geschäftsergebnisse vorliegen) c. Stufe Anteilsinhaber: Einkommenssteuer Gründer Bei der Bestimmung des Marktlohns der Gründer soll die Phase, in der sich die Unternehmung befindet, berücksichtig werden Abschlag auf Lohndaten von etablierten Unternehmen

9 Geeignete Massnahmen zur Problemlösung (3/4) d. Stufe Mitarbeiter: Einkommenssteuer Mitarbeiterbeteiligungen Preise, welche Kapitalgeber bei einer Investitionsrunde zahlen, können u.e. dann nicht als Verkehrswerte für die Mitarbeiterbeteiligungen herangezogen werden, wenn sich die Gesellschaft noch im Aufbau befindet Die Investitionen in der Aufbauphase sind üblicherweise an weitere Bedingungen (bspw. Sitz im VR, Mitsprache bei der Strategie, Vorkaufsrechte etc.) gebunden, welche durch einen Mitarbeiterbeteiligungsinhaber nicht gefordert werden können Eine Übergewinnbesteuerung beim Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip ist zumindest dann nicht angemessen, wenn bei Erwerb der Mitarbeiterbeteiligung noch kein eigentlicher Verkehrswert vorliegt Vorschlag der Ergänzung in Punkt im KS 37: Eine Kapitalerhöhung, an welcher sich ein Drittinvestor beteiligt, ist zur Ermittlung des Verkehrswertes für Einkommenssteuerzwecke unbeachtlich, soweit diese vorgenommen wird, während sich die Gesellschaft im Aufbau befindet und noch keine repräsentativen Geschäftsergebnisse vorliegen. Entsprechend käme in diesem Fall auch nicht die Bestimmung zum Tragen, wonach trotz Vorliegen eines Verkehrswertes im Einzelfall auf entsprechenden Antrag auf einen Formelwert abgestellt werden kann, weil ja definitionsgemäss noch kein Verkehrswert vorliegt und der Verkehrswert daher dem Formelwert entspricht. Somit muss der Gesellschaft auch kein unbedingtes Rückkaufsrecht gewährt werden.

10 Geeignete Massnahmen zur Problemlösung (4/4) d. Stufe Mitarbeiter: Einkommenssteuer Mitarbeiterbeteiligungen (Fortsetzung) Ein allfälliger späterer Übergewinn sollte in diesem Fall nicht zusätzlich besteuert werden. Dies könnte durch folgende Präzisierung in Punkt in KS 37 festgehalten werden: Erfolgt der Rechtserwerb von Mitarbeiterbeteiligungen zu einem Zeitpunkt, zu welchem es an einem Verkehrswert fehlt, weil sich die Gesellschaft noch im Aufbau befindet, wird ein allfälliger Mehrwert, welcher sich durch einen Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip ergibt, nicht besteuert. Dies wäre u.e. korrekt, da in diesem Fall der Verkehrswert dem Formelwert entspricht e. Stufe Gesellschaft: Emissionsabgabe Abschaffung der Emissionsabgabe f. Stufe Investoren: Verrechnungssteuer Ständiges politisches Thema Entwicklungen in dieser Sache werden von SFS mit grossem Interesse verfolgt Reform der VST würde von Seiten der SFS begrüsst

11 Abgrenzung Start-up Unternehmen von anderen Unternehmen Diese Massnahmen sollen unabhängig von der Art des Geschäftsmodells für alle Unternehmen in der Aufbauphase Anwendung finden. Eine Beschränkung auf bspw. Kapitalgesellschaften mit einem innovativen, üblicherweise technologiegetriebenen und skalierbaren Geschäftsmodell, wie dies der Kanton Zürich vorsieht, sehen wir aufgrund des Prinzips der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen als problematisch an.

12 Kontakt Kontakt für Rückfragen: Christina Kehl, Swiss Finance Startups SFS Vorstand und Geschäftsführung Rebecca Schwarzenbach, PrimeTax AG, Manager

13 Danksagung Swiss Finance Startups (SFS) dankt der freundlichen Unterstützung bei der Ausarbeitung dieser Stellungnahme: Rebecca Schwarzenbach, PrimeTax AG Seestrasse 356 CH-8038 Zürich / Christian Meisser & Julian Lindt LEXR AG Mythenquai 26 CH-8002 Zürich / Patrick von Arx, Rechtsanwalt, LL.M. Zürichstrasse 38 CH-8306 Brüttisellen Tel vonarx@vonarxlegal.ch

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