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1 BETEILIGUNGSREGLEMENT der ToDo AG mit Sitz in Zürich [ - nachgenannt Arbeitgeberin - ] 1 Zweck des Beteiligungsplan Die ToDo AG ist ein IT Dienstleistungsunternehmen. Die Qualität der Dienstleistung basiert im Wesentlichen auf dem Know-How und der Einsatzbereitschaft der Mitarbeiter. Die ToDo AG beabsichtigt, bestimmte Mitarbeiter langfristig am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Zu diesem Zweck ermöglicht die ToDo AG bestimmten Mitarbeitern, Mitarbeiteraktien zu erwerben. Die langfristige Beteiligung bestimmter Mitarbeiter am Unternehmenserfolg betrachtet die ToDo AG als eine Investition in ein stetes Wachstum. Die Eintrittsschwelle für die Mitarbeiter soll tief sein; die ToDo AG hat kein Interesse daran, sich an den Mitarbeitern zu bereichern. Im Interesse eines nachhaltigen und aus eigener Kraft finanzierten Wachstums ist das Aktionariat gewillt, eine Wertverwässerung ihrer Aktien hinzunehmen. Gleichzeitig hat das bisherige Aktionariat der ToDo AG kein Interesse daran, dass die Mitarbeiter die bezogenen Aktien veräussern können. Vor dem Hintergrund einer langfristigen Investition in ein nachhaltiges Wachstum sind die Mitarbeiteraktien während mindestens 10 Jahren gesperrt. Zusammengefasst dient der Mitarbeiterbeteiligungsplan folgenden Interessen: - der direkten Beteiligung der Mitarbeiter an der Arbeitgeberin - der langfristigen Investition der Arbeitgeberin in ein nachhaltiges Wachstum - der Identifikationsförderung des Mitarbeiters - der Vermögensbildung beim Mitarbeiter als Folge ihres Einsatzes im Interesse der Arbeitgeberin 2 Definitionen Die nachstehenden Begriffe sind wie folgt zu verstehen: Arbeitgeber: ist die ToDo AG mit Sitz in Zürich. Formelwert: ist der Wert, welcher den Mitarbeiteraktien zugrunde liegt. Der Formelwert wird bestimmt aufgrund der Wegleitung zur Bewertung nicht kotierter Aktien der kantonalen Steuerkonferenz. Die Steuerverwaltung des Kantons Zürich stellt für die Berechnung des Ertragswertes auf die vorangegangenen 2 Geschäftsjahre ab. Mitarbeiter: ist eine Person (weiblich oder männlichen Geschlechts), die im ungekündigten Anstellungsverhältnis zur ToDo AG steht. Mitarbeiteraktie(n): ist eine / mehrere Namenaktie(n) zum Nominalwert von CHF 100 an der ToDo AG mit Sitz in Zürich. Vesting-Klausel: diese stellt eine vertragliche Vereinbarung zwischen der ToDo AG und dem Mitarbeiter dar, wonach die zugeteilten Mitarbeiteraktien verfallen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Vesting-periode beendet wird.

2 Vesting-Periode: ist die Frist, während welcher der Mitarbeiter eine Anwartschaft auf die zugeteilten Aktien hat. 3 Zurverfügungstellung der Mitarbeiteraktien Die Arbeitgeberin beabsichtigt, die Mitarbeiteraktien mittels einer bedingten Kapitalerhöhung bereit zu stellen. 4 Bezugsberechtigung Bezugsberechtigt sind Mitarbeiter folgender Funktionsstufen CEO CFO COO Mittleres Kader Der Mitarbeiter hat dem Verwaltungsrat einen schriftlichen Antrag zum Bezug der Mitarbeiteraktien zu unterbreiten. Darin hat er seine Motivation und die Anzahl der Mitarbeiteraktien, die er beziehen möchte, zu erklären. Der Antrag des Mitarbeiters ist vom Verwaltungsrat der Gesellschaft zu genehmigen. Der Verwaltungsrat eröffnet dem Mitarbeiter seinen Entscheid in schriftlicher Form. Stimmt der Verwaltungsrat dem Entscheid zu, legt er die Anzahl, den Bezugspreis und den Formelwert der zugeteilten Mitarbeiteraktien fest. 5 Vesting-Klausel Der bezugsberechtigte Mitarbeiter hat am des der Bezugsperiode folgenden Jahres in ungekündigter Stellung zur Arbeitgeberin zu stehen. Erfolgt innert der gesetzten Frist eine Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Mitarbeiter, hat der Mitarbeiter die bezogenen Aktien zurückzugeben. 6 Umfang des Bezugsanspruchs Der bezugsberechtigte Mitarbeiter hat die Anzahl Mitarbeiteraktien, die er beziehen will, schriftlich zu begründen. 7 Bezugspreis Der Bezugspreis pro Mitarbeiteraktie ist CHF 0. 8 Ausübung des Bezugsrechts Der für das vergangene Geschäftsjahr entstandene Bezugsrechtsanspruch ist ausübbar bis: Berechtigung zum Bezug der Dividende Die Dividendenberechtigung besteht mit Wirkung auf den des auf den Bezug der Mitarbeiteraktien folgenden Kalenderjahres.

3 10 Verfügungssperre Die Mitarbeiteraktien unterliegen einer Verfügungssperre von 10 Jahren. Während der Sperrdauer ist dem Mitarbeiter jede Art der Verfügung über die Mitarbeiteraktien untersagt; die Titel dürfen also weder veräussert noch verpfändet werden. Die Titel werden während der Sperrdauer ins Depot der Arbeitgeberin bei der..bank gelegt. Der Mitarbeiter kann während der Sperrfrist hingegen frei verfügen über: Dividenden Nach Ablauf der Verfügungssperre kann der Mitarbeiter frei über die Titel verfügen. 11 Rückgabepflichten Kündigt der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Die Vorschrift zur Rückgabe der Mitarbeiteraktien während der Vesting-Periode (Ziffer 5) bleibt vorbehalten Kündigung durch die Arbeitgeberin Kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis, ohne dass der Mitarbeiter dazu begründeten Anlass im Sinne der Bestimmung von Art. 340c Abs. 2 OR gegeben hat (Goodleaver), ist die Arbeitgeberin verpflichtet, die Mitarbeiteraktien des Mitarbeiters zum Formelwert basierend auf den 2 der Kündigung vorangegangenen Jahresrechnungen abzukaufen. Kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis und der Mitarbeiter hierzu eine berechtigte Veranlassung im Sinne der Bestimmung von Art. 340c Abs. 2 gesetzt (Badleaver), ist die Arbeitgeberin berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, die Mitarbeiteraktien des Mitarbeiters zum hälftigen Formelwert basierend auf den 2 der Kündigung vorangegangenen Jahresrechnungen abzukaufen. Im Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin steht es ihr allein zu, den Tatbestand von Art. 340c Abs. 2 OR (Badleaver) geltend zu machen (oder darauf zu verzichten), nicht jedoch dem Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin hat zusammen mit der schriftlichen Kündigung (allenfalls unter Berufung auf die Bestimmungen zum Badleaver ) die Übernahme der Mitarbeiteraktien zusammen mit dem Formelwert dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Der Übernahmepreis ist innert 30 Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe der Kündigung zu bezahlen Kündigung durch den Arbeitnehmer Kündigt der Arbeitnehmer das mit der Arbeitgeberin bestehende Arbeitsverhältnis und hat die Arbeitgeberin ihm hierzu eine berechtigte Veranlassung im Sinne der Bestimmung von Art. 340 C, Abs. 2 OR gesetzt (Goodleaver), gelten die Bestimmungen zum Goodleaver von Ziffer 11.1 Kündigt der Arbeitnehmer das mit der Arbeitgeberin bestehende Arbeitsverhältnis, ohne dass ihm die Arbeitgeberin hierfür eine berechtigte Veranlassung im Sinne der Bestimmung von Art. 340 C, Abs. 2 OR gesetzt hat (Badleaver), gelten die Bestimmungen zum Badleaver von Ziffer Im Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer steht es allein der Arbeitgeberin zu, den Tatbestand von Art. 340c Abs. 2 OR (Badleaver) geltend zu machen (oder darauf zu verzichten), nicht jedoch dem Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin hat innert 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung des Arbeitnehmers (allenfalls unter Berufung auf die Bestimmungen zum Badleaver ) dem Arbeitnehmer schriftlich die Übernahme der Mitarbeiteraktien zusammen mit dem Formelwert mitzuteilen. Der

4 Übernahmepreis ist innert 30 Tagen nach Versandt der obgenannten schriftlichen Bekanntgabe zu bezahlen Abwicklung der Rückgabe Die Übergabe der Mitarbeiteraktien hat innert der Zahlungsfrist Zug um Zug zu erfolgen. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, sämtliche Unterschriften und Handlungen zu leisten, die für die Übergabe der Namenaktien notwendig sind. 12 Betriebsübernahme / Fusion Im Fall eines Gesamt- oder Teilverkaufs der Aktien an der ToDo AG an einen Dritten oder einer Fusion mit einer anderen Gesellschaft richten sich die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters nach dem abzuschliessenden Aktionärsbindungsvertrag. 13 Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Die Mitarbeiteraktien sind vom Mitarbeiter nach den einschlägigen Regeln zu deklarieren und zu versteuern. Die Differenz zwischen dem Formelwert und dem Bezugspreis ist als steuerbares Einkommen zu deklarieren. Die Arbeitgeberin wird die bezogenen Mitarbeiteraktien im Lohnausweis und auf einem Beiblatt zum Lohnausweis vermerken. Die Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beteiligungswert sind von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen. 14 Konkurs oder Pfändung des Mitarbeiters Droht dem Arbeitnehmer ein Konkurs oder droht die Pfändung seines Vermögens, hat er die Arbeitgeberin unverzüglich zu informieren. Die Arbeitgeberin kann alle Mitarbeiteraktien zum Formelwert basierend auf den Jahresabschlüssen der 2 vorangegangenen Geschäftsjahren vom Arbeitnehmer erwerben und der Arbeitnehmer ist für diesen Fall verpflichtet, alle notwendigen Handlungen und Unterschriften zu leisten, die für diese Handänderung notwendig sind. Die Arbeitgeberin hat die Übernahme der Mitarbeiteraktien schriftlich unter Bekanntgabe des Formelwertes dem Arbeitnehmer anzuzeigen. Der Übernahmepreis ist innert 30 Tagen nach Versand der obgenannten schriftlichen Bekanntgabe zu leisten. 15 Änderungen des Reglementes Änderungen oder Ergänzungen dieses Beteiligungsreglementes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auch Änderungen dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform. 16 Bestandteilbildung zum Arbeitsvertrag Dieses Beteiligungsreglement bildet Bestandteil des Arbeitsvertrages: Arbeitnehmer: Funktion: Datum des Arbeitsvertrages:

5 17 Inkraftsetzung Ort: Datum: 18 Datum der individuellen Übernahme ins Arbeitsverhältnis Ort: Datum: Arbeitgeber: Arbeitnehmer: Anhang Arbeitsvertrag

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