GZ.: BMI-OA1370/0003-II/1/2010 Wien, am 13. Oktober 2010

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1 GZ.: BMI-OA1370/0003-II/1/2010 Wien, am 13. Oktober 2010 An alle Landespolizeikommanden Sicherheitsdirektionen (ausg. Wien) Bundespolizeidirektionen An das Bundeskriminalamt Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung EKO-Cobra Nachrichtlich: An den Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens Erwin Benker BMI II/1/RA (Rechtliche Angelegenheiten) Minoritenplatz 9, 1014 Wien Tel.: +43(01)53126/3822 Pers. Org.- DVR: Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.- - Adresse. Betreff: Organisation; Dienstbetrieb; Zwangsmittelanwendungen - Dokumentation, Sachverhaltserhebung und Beurteilung bei Waffengebräuchen mit Todesfolgen oder unter besonderen Umständen Zur Gewährleistung einer möglichst objektiven Erhebung und Beurteilung von Waffengebräuchen und zur Vermeidung einer Anscheinsbefangenheit bei den Ermittlungen ergeht folgende ergänzende Regelung: Diese Regelung gilt bei allen Waffengebräuchen mit Todesfolgen bzw. dann, wenn in Einzelfällen aufgrund besonderer Umstände (z.b. Waffengebrauch gegen eine Person des öffentlichen Lebens, einsatztaktische Relevanz) eine derartige Vorgangsweise angebracht erscheint. Im Übrigen gelten die Richtlinien betreffend Dokumentation, Sachverhaltserhebung und Beurteilung von Zwangsmittelanwendungen, Erlass vom , GZ. BMI-OA1370/0002-II/1/b/2009. Für die Erhebung des Waffengebrauches werden Ermittlungsteams eingerichtet, die aufgrund ihrer Zusammensetzung eine unvoreingenommene und sachgerechte Erhebung durchführen sollen.

2 1. Ermittlungsteams: Für die Ermittlungstätigkeit wird in jedem Bundesland ein Ermittlungsteam gebildet. Dieses besteht aus 1. einem/einer Beamten/Beamtin der Verwendungsgruppe E1 mit Erfahrung in Waffengebrauchserhebung; 2. zumindest einem Ermittlungsbeamten/einer Ermittlungsbeamtin; 3. einem Einsatztrainer/einer Einsatztrainerin zur Abdeckung der taktischen Komponente; 4. einem Beamten/einer Beamtin der Tatortgruppe jenes LPK, welches das Ermittlungsteam stellt, als Bindeglied zur erhebenden Tatortgruppe. Im Falle der Aktivierung eines Ermittlungsteams wird diesem zumindest ein Beamter/eine Beamtin des BAK zur notwendigen Unterstützung/Begleitung der Erhebungen sowie Sicherstellung größtmöglicher Objektivität bzw. Transparenz beigegeben. Im Bedarfsfalle kann der Leiter des Ermittlungsteams (siehe Pkt. 2.) weitere Bedienstete beiziehen. Die Zusammensetzung der Ermittlungsteams sowie die Ersatzmitglieder können der Anlage 2 entnommen werden. 2. Leitung des Ermittlungsteams: Die Leitung des Ermittlungsteams obliegt grundsätzlich dem Beamten/der Beamtin der Verwendungsgruppe E1. Erfolgt durch die Staatsanwaltschaft eine Beauftragung des BAK mit den Ermittlungen, so kann sich dieses ebenfalls der Ermittlungsteams bedienen. In diesem Fall übernimmt ein Verantwortlicher/eine Verantwortliche des BAK die Leitung. 3. Zuständigkeiten: 3.1 Anlassdelikt: Die Abarbeitung des Anlassdeliktes erfolgt durch die örtlich und sachlich zuständige Dienststelle

3 3.2 Tatortarbeit im Zusammenhang mit dem Waffengebrauch: Für die Beweismittelsicherung ist grundsätzlich - abgesehen von den unaufschiebbaren Maßnahmen zur Sicherung unwiederbringlicher Beweise die Tatortgruppe des Landeskriminalamtes jenes LPK heranzuziehen, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Waffengebrauch erfolgte. Wurde der Waffengebrauch durch einen Angehörigen/eine Angehörige dieses Landeskriminalamtes gesetzt, so ist für die Tatortarbeit entsprechend Punkt 3.3 vorzugehen. Die Trennung von Tatortarbeit vom Ermittlungsteam stellt einen weiteren Objektivierungsfaktor dar. 3.3 Zuständigkeit des Ermittlungsteams: Die Zuständigkeit des Ermittlungsteams ergibt sich grundsätzlich aus der als Anlage 1 angefügten Tabelle. Die Anforderung des Ermittlungsteams bzw. erforderlichenfalls der Tatortgruppe hat im Falle eines Waffengebrauches mit Todesfolgen von der Dienstbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Waffengebrauch gesetzt wurde, im Wege des zuständigen LPK zu erfolgen. In den übrigen Fällen erfolgt die Entscheidung über den Einsatz des Ermittlungsteams durch das BM.I nach Berichterstattung gem. Pkt. 6 des gegenständlichen Erlasses. Das Ermittlungsteam und erforderlichenfalls die Tatortgruppe sind für die Dauer der Zwangsmittelerhebung/Beweissicherung jener Dienstbehörde zuzuteilen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Waffengebrauch gesetzt wurde. Darüber hinaus gilt der Erlass vom , GZ BMI-EE2500/0046-II/2/a/2006, betreffend Amtshandlungen außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches Zuteilungen Anpassung und Wiederverlautbarung. 3.4 Medienarbeit: Die Medienarbeit obliegt unter Verantwortung der tatortzuständigen Dienstbehörde in enger Abstimmung mit der zuständigen Staatsanwaltschaft (Mediensprecher/Mediensprecherin der Staatsanwaltschaft) einem Medienverantwortlichen/einer Medienverantwortlichen, welcher/welche in Abstimmung zwischen SID und LPK unverzüglich zu bestimmen ist. Dieser Verantwortliche/diese Verantwortliche ist in einer allfälligen Presseerstaussendung den Medien als Ansprechperson mit Erreichbarkeit bekanntzugeben und hat im Zweifel über den Umfang und Inhalt der weiterzugebenden Information mit der zuständigen - 3 -

4 Staatsanwaltschaft Rücksprache zu halten. Aussagen über eine Wertung eines Waffengebrauches während der laufenden Erhebungen haben jedenfalls zu unterbleiben. Im Falle eines Waffengebrauches durch eine zentrale Einheit (Pkt. 3.5) erfolgt die Namhaftmachung des Medienverantwortlichen durch das BM.I. 3.5 Waffengebrauch durch zentrale Einheiten Im Falle eines Waffengebrauches durch eine zentrale Einheit (BK, BVT, EKO-Cobra, BAK) ist für die Beweismittelsicherung die Tatortgruppe sowie das Ermittlungsteam jenes LPK heranzuziehen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Waffengebrauch gesetzt wurde. 3.6 Dienstbehördliche Maßnahmen Zur Gewährleistung allenfalls erforderlicher dienstbehördlicher Maßnahmen hat seitens des Ermittlungsteams eine laufende Information der tatortzuständigen Dienstbehörde (SID oder LPK) bzw. des Leiters der betroffenen Organisationseinheiten (Leiter BK, Leiter BVT, Leiter BAK, Leiter EKO-Cobra) zu erfolgen. 3.7 Sonstige Zuständigkeiten Das LPK, in dessen Bereich der Waffengebrauch gesetzt wurde, ist auch für die Angehörigenverständigung sowie weitere Maßnahmensetzungen wie z.b. Peer Support verantwortlich. 4. Betreuung: Die Betreuung des Ermittlungsteams bzw. der Tatortgruppe hat durch die Dienstbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Waffengebrauch gesetzt wurde, zu erfolgen (logistische Betreuung, Aufrechterhaltung der Verbindung zur Dienstbehörde/LPK uä). 5. Berichtsvorlage: Bei Waffengebräuchen mit Todesfolgen ist stets nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen und sind Berichte nach 100 StPO an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Eine Kopie dieser Berichte ist der Dienstbehörde zu übermitteln

5 Die Berichtsvorlage in den übrigen durch diesen Erlass umfassten Fällen hat jedenfalls, wie unter Pkt. 7. des eingangs angeführten Zwangsmittelerlass vorgesehen, im Wege der Dienstbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Waffengebrauch gesetzt wurde, bzw. des Leiters der betroffenen Organisationseinheit an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen. Ergeben sich im Zuge der Ermittlungen jedoch Verdachtsmomente auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, so sind auch hier die weiteren Ermittlungen und Berichterstattungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der StPO fortzuführen. Eine Kopie dieser Berichte nach der StPO ist der Dienstbehörde jedenfalls zu übermitteln. Diesfalls ist entsprechend des Erlasses vom , GZ. BMI-OA 1000/0047-II/1/b/2010 betreffend Misshandlungsvorwürfe, Dokumentation, Sacherverhaltserhebung, Meldungslegung an den Menschenrechtsbeirat; Organisation (Pkt 3.) vorzugehen. Sofern das BAK mit den strafprozessualen Ermittlungen beauftragt wird, werden dessen Berichte gem. 100 StPO auf direktem Weg der zuständigen Staatsanwaltschaft übermittelt. Auch in diesem Fall sind die relevanten Informationen der Dienstbehörde bekannt zu geben. 6. Berichterstattung: In der Meldung von lebensgefährdenden Waffengebräuchen im Sinne des Erlasses vom , GZ BMI-OA1000/0060-EKC/2009, an den Permanenzdienst des Einsatz- und Krisenkoordinationscenter (EKC) ist jedenfalls bei Waffengebräuchen mit Todesfolgen auch die Zusammensetzung des Ermittlungsteams zu melden. Steht dieses noch nicht fest, ist jedenfalls unverzüglich nach Bekanntwerden eine Nachtragsmeldung zu erstatten. Neben der Meldung der lebensgefährdenden Waffengebräuche sind auch Waffengebräuche, die aufgrund der besonderen Umstände möglicherweise ein Vorgehen nach diesem Erlass nach sich ziehen können, an den Permanenzdienst des EKC sowie an das BAK zu melden. Durch den EKC-Permanenzdienst wird eine Entscheidung des BM.I über die weitere Vorgangsweise ergehen. Sonstige Bestimmungen über die Berichterstattung der Bundespolizei, insbesondere Pkt. 3. lit c des Einführungserlasses zur Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom , GZ 2010/1/2010-Wien- BAK, sowie Verständigungspflichten werden durch diesen Erlass nicht berührt und sind unabhängig davon von der für den Vorfall zuständigen Dienststelle wahrzunehmen

6 7. Sonstiges: Dieser Erlass tritt mit Wirksamkeit vom 1. November 2010 in Kraft. Der Erlass wird in die Datenbank Information und Verwaltungsvorschriftensammlung (IVS) aufgenommen. Die Einberufung der Teammitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu einer Schulung/Workshop erfolgt mit gesondertem Erlass. Zusatz für die Sicherheitsdirektionen: Es wird ersucht, gegenständlichen Erlass den Leitern der Bezirksverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden zur Kenntnis zu bringen. Anlagen Für die Bundesministerin: GD Mag. Dr. Herbert Anderl elektronisch gefertigt - 6 -

7 Anlage 1 zu GZ BMI-OA1370/0003-II/1/2010 Zuständigkeit der Ermittlungsteams Waffengebrauch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus dem Bereich des Bundeslandes Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Erhebung durch Ermittlungsteam des Landespolizeikommandos Wien Salzburg Burgenland Niederösterreich Vorarlberg Oberösterreich Kärnten Tirol Steiermark - 7 -

8 Anlage 2 zu GZ BMI-OA1370/0003-II/1/2010 Ermittlungsteams Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg E1-Beamter Ermittlungsbeamter/In Einsatztrainer Tatortbeamter Emmerich SCHEDL, Obstlt, BPK Oberpullendorf Gerhard Ing. GRABEN- HOFER, KontrInsp, PI Lutzmannsburg; Klaus STIPSITS, GrInsp, PI Lutzmannsburg Erwin OHR, GrInsp, PI Deutschkreutz MBA MBA Wolfgang GABRUTSCH, Obst, OEA Manfred DÖRFLER, ChefInsp, Hans Peter WACHTER, BezInsp, API Klagenfurt Wolfgang WAKONIG, ChefInsp, Wolfgang NICHAM, Obst, BPK Mödling Pamela SORRÉ, BezInsp, PI Laxenburg Hannes SCHWEIGER, KontrInsp, OEA Ernst SCHAGL, KontrInsp, Erwin MEINDLHUMER, Obstlt, Adolf WÖSS, BezInsp, Robert HEHER, GrInsp, OEA Erwin KEPIC, ChefInsp, Albert STRUBER, Obst, Herbert HANETSEDER, ChefInsp, Martin NIEF, BezInsp, PI Alpenstraße Hans-Peter NOPPINGER, ChefInsp, Steiermark Tirol Vorarlberg Wien E1-Beamter Ermittlungsbeamter Einsatztrainer Tatortbeamter Erwin STRAMETZ, Obstlt, Peter NEUBAUER, KontrInsp, Richard LECHNER, KontrInsp, OEA Herbert HARB, ChefInsp, Dr. Christoph HUNDERT- PFUND, Obst, Manfred MOSER, ChefInsp, Herbert HASELWANTER, AbtInsp, PI Kaiserjägerstraße AGM Roger TEISSL, ChefInsp, Günther FRITSCH, Obst, OEA Norbert SCHWENDINGER, ChefInsp, Thomas SCHNEIDER, KontrInsp, OEA Veselko HAGEN, KontrInsp, Werner GRANIG, Obstlt, OEA Peter BACHMANN, BezInsp, Martin HOLLUNDER- HOLLUNDER, ChefInsp, ASE WEGA Friedrich UNGER, ChefInsp,

9 Ersatzmitglieder Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg E1-Beamter Ermittlungsbeamter Einsatztrainer Tatortbeamter Kurt SCHULLER, Obstlt, BPK Jennersdorf Johannes KRUKEN- FELLNER, BezInsp, PI Oberpullendorf; Siegfried JUD, KontrInsp, PI Jennersdorf; Siegfried SCHWEIGER, BezInsp, BPK Jennersdorf Thomas WAGNER, GrInsp, PI Jennersdorf Othmar LORENZ, GrInsp, PI Jennersdorf Christian MARTINZ, Obst, Johann REITER, AbtInsp, Max SANTNER, AbtInsp, PI Villacher Straße/Klagenfurt Gerhard DÖRINGER, BezInsp, Johannes JANTSCHY, Obstlt, BPK Mistelbach; Franz BÄUCHLER, Obst, SPK St. Pölten Bernhard LÖSCHL, RevInsp, PI Brunn/Geb. Thomas SCHALKO, GrInsp, OEA Johann PEULER, AbtInsp, Karl POGUTTER, Obst, SPK Linz Christian SCHUSTER, Obstlt, SPK Wels Thomas SCHMOLZ, AbtInsp, BPK Linz-Land Roland SCHWENDNER, GrInsp, OEA Johann LEITNER, KontrInsp, Karl WOCHERMAYER, Obstlt, SPK Salzburg Peter MEIXNER, BezInsp, Manfred OTTENBACHER, ChefInsp, OEA Gerald KUDERER, ChefInsp, Steiermark Tirol Vorarlberg Wien E1-Beamter Ermittlungsbeamter/In Einsatztrainer/In Tatortbeamter/In Rene KORNBERGER, Obstlt, Raimund SATTLER, BezInsp, Reinhard GMEINER, BezInsp, PI Riegersburg Christian HAAS, BezInsp, Markus WIDMANN, Obst, LVA Peter AßMAYR, GrInsp, OEA; Ingrid HECHER, BezInsp, Bernhard PICHLER, GrInsp, OEA; Nicola KNAPP, BezInsp, DHI-Innsbruck Robert KLINGENSCHMID, KontrInsp, Peter ILKO, Mjr, BPK Bregenz Bernd MARENT, BezInsp, Johannes HAMMERER, BezInsp, PI Bregenz Johann KÖB, ChefInsp, Christoph MEIXNER, Obstlt, ASE WEGA Rene PETER, BezInsp, Norbert STEINHAUSER, GrInsp, ASE WEGA Claudia BAMLITSCHKA, BezInsp, - 2 -

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