Vereins-Statuten 04. März 2011
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1 Vereins-Statuten 04. März 2011
2 I. Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Unter dem Namen Fischereiverein Wartau besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, mit Sitz in Wartau. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Artikel 2 Der Verein fördert die Sportfischerei und Bewirtschaftung in den öffentlichen und Vereinseigenen Gewässer, unterstützen die Bestrebungen des Gewässer-und Naturschutzes, pflegt sportliche Kameradschaft und wacht über das korrekte Verhalten seiner Mitglieder am Wasser. II. Mitgliedschaft Artikel 3 Der Verein kennt folgende Arten der Mitgliedschaft: 3.1 das Aktivmitglied 3.2 das Passivmitglied 3.3 das Freimitglied 3.4 das Ehrenmitglied 3.5 das Jugendmitglied 3.6 das Gastmitglied 3.1 Aktivmitglied Das Aktivmitglied beteiligt sich aktiv am Vereinsgeschehen und ist im Besitz der Fischereiberechtigung, welche die Erlaubnis zum Fischen an sämtlichen durch das Fischereireglement freigegebenen Pachtgewässern des Vereins erteilt. 3.2 Passivmitglied Das Passivmitglied bezahlt den Jahres-Mitgliederbeitrag und ist berechtigt an allen vereinsinternen Anlässen teilzunehmen. 3.3 Freimitglied Wird von der Kommission bestimmt, und an der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen. 3.4 Ehrenmitglied Mitgliedern, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann auf Antrag der Kommission, von der Hauptversammlung die Ehrenmitgliedschaft zugesprochen werden. 3.5 Jugendmitglied Für Jugendliche zwischen dem 12. und dem vollendeten 17. Altersjahr besteht die Möglichkeit zur Aufnahme in den Verein als Jugendmitglied beizutreten. Für den Jugendfischer besteht anschliessend die Möglichkeit dem Verein als Aktivmitglied beizutreten. Die Jugendfischerei wird in einem Jugendfischer-Reglement geregelt. 3.6 Gastmitglied Gastmitglied wird jede Person, welche von der Kommission die Berechtigung zum Bezug der Fischereikarte für die Pachtgewässer des Vereins erhält, ohne dabei in den Verein aufgenommen zu werden. Es ist jedoch berechtigt an der Hauptversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen. Eine Aufnahme als Aktivmitglied in den Verein ist möglich, wenn die Bedingungen von Art. 4 erfüllt sind. Artikel 4 Mitglied kann jede gut beleumundete Person mit schweizerischem oder liechtensteinischem Wohnsitz werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt provisorisch durch den Vorstand und ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu genehmigen. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Statuten. Jugendmitgliedschaft setzt den Fischereigrundkurs voraus. Artikel 5 Personen, die sich um die Fischerei allgemein und um den Verein im Besonderen Verdient gemacht haben, können von der Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit. Im Übrigen haben sie gleiche Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder. Seite 2 von 5
3 Artikel 6 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen und Vorschriften des Vereins zu befolgen, Verstösse gegen fischereipolizeiliche Vorschriften und den Gewässerschutz sind unverzüglich dem Vorstand oder dem Fischereiaufseher zu melden und an den vereinseigenen Gewässern für Ordnung, Sauberkeit und korrektes Verhalten aller einzustehen. Artikel 7 Die Mitglieder des Vorstandes sind überdies verpflichtet, jede sich bietende Gelegenheit zur Übernahme eines Fischereigewässers im Raume der Gemeinde Wartau sorgfältig zu prüfen und der Vereinsversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Über die Übernahme entscheidet die Vereinsversammlung mit einfachem Mehr. Artikel 8 Die Mitgliedschaft erlischt durch: 8.1 Austritt, der vor der Vereinsversammlung dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen ist. 8.2 durch den Tod des Mitgliedes. 8.3 Ausschluss, Mitglieder, die den Vereinsvorschriften zuwiderhandeln oder gegen die fischereipolizeilichen Vorschriften verstossen, können durch die Vereinsversammlung ausgeschlossen werden, mit oder ohne Angabe der Gründe (Art. 72 ZGB).Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch am Vereinsvermögen und sind in den gepachteten Gewässern nicht mehr fischereiberechtigt. Sie haften ihrerseits dem Verein gegenüber für ihre rückständigen Verpflichtungen. III. Finanzielle Bestimmungen Artikel 9 Die Mittel zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden durch Mitgliederbeiträge, Patenttaxen, freiwillige Zuwendungen und Erträgnisse aus Veranstaltungen aufgebracht. Die Ausgabe von Gastkarten an nicht dem Verein angehörende Personen wird von Fall zu Fall durch den Vorstand entschieden. Dieser kann seine Befugnisse einen seiner Mitglieder delegieren. Artikel Der Mitgliederbeitrag, die Patenttaxen und die Gastkartenpreise für gepachtete Gewässer werden alljährlich durch die Vereinsversammlung festgesetzt Der Mitgliederbeitrag beträgt höchstens SFR Die Patenttaxen sind vor Fischereibeginn fällig Die Beiträge sind längstens innert 60 Tagen nach deren Festsetzung zu entrichten. Nach dem 30. September eintretende Mitglieder haben für das laufende Jahr keinen Beitrag zu bezahlen Mitglieder, die trotz Mahnung ihre Beiträge nicht entrichten, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Artikel 11 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. IV. Organisation Artikel 12 Die Organe des Vereins sind: 12.1 die Vereinsversammlung 12.2 der Vorstand 12.3 die Rechnungsrevisoren Artikel 13 Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel einmal im Jahr im ersten Quartal statt. Ausserordentliche Versammlungen können durch Vorstandsbeschluss oder durch ⅕ der Mitglieder einberufen werden, ZGB Art. 64 Abs. 3. Seite 3 von 5
4 Artikel 14 Die Befugnisse der Vereinsversammlung sind: 14.1 Wahl des Vorstandes und der Revisoren Genehmigung des Jahresberichtes, der Rechnung und des Budgets Festsetzung des Jahresbeitrages, der Patenttaxen und der Gastkartenpreise Ernennung von Ehrenmitgliedern Statutenänderungen 14.6 Ausschluss resp. definitive Aufnahme von Mitgliedern 14.7 Auflösung des Vereins, wobei mindestens ⅔ der Mitglieder zustimmen müssen Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen ist, insbesondere die Festsetzung von Fischereivorschriften für die gepachteten Gewässer. Artikel 15 Zu den Vereinsversammlungen werden mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Datum schriftlich eingeladen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ⅕ aller Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen durch einfaches Stimmenmehr. Vorbehalten bleibt Artikel Artikel 16 Der Vorstand besteht aus: 16.1 Präsident 16.2 Aktuar / Vizepräsident 16.3 Kassier Beisitzern Die Wahl des Vorstandes erfolgt im Allgemeinen in offener Abstimmung, einzeln oder gesamthaft. Ausser dem Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber. Artikel 17 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, bereitet die Vereinsversammlung vor, führt die Vereinsbeschlüsse durch und sorgt für die Einhaltung der Statuten. Die Finanzkompetenz des Vorstandes für einmalige nicht an der Vereinsversammlung beschlossene Ausgaben beträgt den fünffachen Patenttaxenbetrag. Artikel 18 Unterschriftsberechtigt sind der Präsident oder Vizepräsident mit dem Aktuar oder Kassier. Für den Postscheck- und Bankverkehr führt der Kassier Einzelunterschrift. Artikel 19 Der Präsident leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Vereinsversammlung. Der Vizepräsident vertritt ihn nötigenfalls. Der Aktuar führt das Protokoll und besorgt die Korrespondenz. Der Kassier besorgt das Rechnungswesen und hat das Vermögen zinstragend anzulegen. Er führt das Mitgliederverzeichnis und unterbreitet seine per Kalenderjahr abgeschlossene Rechnung den Revisoren zuhanden dem Vorstand und der Vereinsversammlung. Einer oder zwei der Beisitzer führen Oberaufsicht über die vereinseigenen Gewässer. Artikel 20 Der Vorstand und die Rechnungsrevisoren (2) werden für zwei Jahre gewählt. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten schriftlich Bericht und Antrag an die Vereinsversammlung. Artikel Begehren auf Änderung der Statuten sind dem Präsidenten bis spätestens 30.November einzureichen Anträge von den Vereinsmitgliedern an die Hauptversammlung müssen bis zum 31.Januar schriftlich an den Präsidenten gesendet werden. Es gilt das Datum des Poststempels oder das Sendedatum per . Artikel 22 Das Jugendfischereireglement und die Fischereivorschriften sind integrierender Bestandteil dieser Statuten. Seite 4 von 5
5 V. Auflösung des Vereins Artikel 23 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung beschlossen werden, und zwar erst dann, wenn mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder unterschriftlich ihre Zustimmung zur Auflösung gegeben haben. Die Einladung hat mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Datum zu erfolgen. Artikel 24 Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen wird während 5 Jahren bei einer Bank zinstragend angelegt. Erfolgt während dieser Zeit keine Neugründung eines Vereins oder einer Untersektion eines Vereins oder Verbandes zur fischereilichen Bewirtschaftung in Wartau, so verfällt das Vermögen der Gemeinde mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung, es für die praktische Förderung des Gewässerschutzes zu verwenden. VI. Rechte und Pflichten der Mitglieder Artikel 25 Jedes Vereinsmitglied hat das Recht an vereinsinternen Veranstaltungen teilzunehmen. Artikel 26 Jedes Aktiv- Jugend- und Gastmitglied, ist verpflichtet, innerhalb 14 Tage nach Saisonende die jeweilige Fangstatistik beim Präsidenten direkt oder per Post abzugeben. Verspätete Abgaben (Wiederholungsfall) wird mit dem Entzug der Fischereiberechtigung auf Zeit geahndet. Artikel 27 Der Fischereibetrieb ist im Fischerei Reglement des Vereins festgehalten. VII. Schlussbestimmung Durch Annahme dieser Statutenänderung an der Hauptversammlung vom 04. März 2011 treten alle bisherigen Beschlüsse und Bestimmungen ausser Kraft Oberschan, 04. März 2011 Für den Vorstand des Fischereiverein Wartau Der Präsident Der Aktuar Fredy Kuratli Werner Wieland Seite 5 von 5
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