Satzung der Stadt Neuenstein über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder
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1 Stadt Neuenstein Hohenlohekreis Satzung der Stadt Neuenstein über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für er Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in Verbindung mit 2, 13 und 19 Kommunalabgabengesetz und 22 und 90 Sozialgesetzbuch VIII (er- und Jugendhilfe) hat der Gemeinderat der Stadt Neuenstein am 06. November 2017 folgende Satzung beschlossen: 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Neuenstein betreibt Tageseinrichtungen für er im Sinne des ertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtungen. 2 Begriffsbestimmungen (1) Die Stadt Neuenstein unterhält folgende Tageseinrichtungen für er : ergarten Mauerweg, Mauerweg 17 in Neuenstein ergarten Biberburg, Falkenstraße 3 in Neuenstein ergarten Rappelkiste, Schulstraße 25 in Neuenstein-Kirchensall inkl. U3- Betreuung Waldkindergarten Eulennest, Eichbrunnenstraße 5 in Neuenstein-Obersöllbach erhaus Funtasia, Schwabstraße 2 in Neuenstein inkl. Krippen Schülerhaus Kreativia, Ziegelweg 2 in Neuenstein inkl. Kernzeitbetreuung Die BetreuungsangeboteÖffnungszeiten sind in der Anlage definiert. 3 Beginn und Ende des Benutzungsverhältnisses (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des es in die Tageseinrichtung für er. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Sorgeberechtigten. Im Antrag sind anzugeben: - Vor- und Nachname des es - Geburtsdatum des es - Anschrift des es (Hauptwohnsitz) - Zeitpunkt der Aufnahme - Betreuungsform - Vor- und Nachname des Sorgeberechtigten - Anschrift des Sorgeberechtigten - Telefonnummer des Sorgeberechtigten - Geschwisterkinder, die dauerhaft im Haushalt des Sorgeberechtigten leben (2) Für die Krippe bzw. die U3-Betreuung wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Sie beträgt eine Monatsbenutzungsgebühr und wird mit dem ersten Monat der Benutzungsgebühr verrechnet. (3) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des es durch den Sorgeberechtigten oder durch Ausschluss des es durch den Einrichtungsträger. er, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des ergartenjahres (31.08.) von Amts wegen abgemeldet. Schulkinder, die aufgrund ihres Alters bzw. nach Abschluss von Klasse 6 nicht mehr im Schülerhaus betreut werden können, werden zum von Amts wegen abgemeldet. (4) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. Sie ist schriftlich mit dem entsprechenden Formular und fristgerecht der Leiterin der jeweiligen Tageseinrichtung für er zu übergeben. er, die zum Ende des laufenden ergartenjahres in die Schule wechseln, können nur bis spätestens zum Ende des Monats April vom Sorgeberechtigten gekündigt werden.
2 (5) Ein kann vom Besuch einer Tageseinrichtung für er ausgeschlossen werden, wenn a) die Aufnahme durch unwahre Angaben erreicht wurde; b) es innerhalb von drei Monaten insgesamt mehr als 10 Tage unentschuldigt gefehlt hat; c) es die Tageseinrichtung für er nur unregelmäßig besucht bzw. wenn erkennbar ist, dass die Sorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres es nicht interessiert sind; d) wiederholt gegen die Bring- und Abholzeiten verstoßen wurde; e) die in dieser Satzung aufgeführten Pflichten durch die ElternPersonensorgeberechtigten trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt nicht beachtet werden; f) zum Wohle des es eine andere pädagogische undoder therapeutische Betreuung erforderlich wird. Dies ist in Zusammenarbeit mit den Eltern in die Wege zu leiten. Ein Ausschluss ist möglich, wenn die Zusammenarbeit mit den Eltern nicht gegeben ist. g) das aufgrund seines Verhaltens sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische undoder therapeutische Behandlung angezeigt erscheint; h) sich nach der Aufnahme herausstellt, dass das noch nicht einen solchen Entwicklungsstand aufweist, dass es ohne erhebliche Störungen in die Tageseinrichtung für er integriert werden kann; i) trotz einem anberaumten Einigungsgespräches erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen ElternPersonensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept undoder eine dem angemessene Förderung in der Einrichtung bestehen; j) die Gebührenschuldner oder deren Vertreter ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind; k) wiederholt die Sorgeberechtigten bzw. andere Personen, die das abholen dürfen, im Bedarfsfall telefonisch nicht erreichbar waren; l) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt; (6) Ein Ausschluss wird durch den Träger der Tageseinrichtung für er, nach vorheriger Rücksprache mit der Leiterin, ausgesprochen. Der Ausschluss des es erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Er ist unter Wahrung einer Frist von vier Wochen anzudrohen. 4 Grundsätze für die Aufnahme (1) In die Krippen im erhaus Funtasia und in die U3-Betreuung im ergarten Rappelkiste in Kirchensall werden er von der Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum Eintritt in den ergarten aufgenommen. In die ergärten werden er von der Vollendung des 3.Lebensjahres bis zum Schuleintritt aufgenommen. In die Schulkindbetreuung werden er der Klassenstufen 1 bis 6 aufgenommen. In allen ergärten, mit Ausnahme des Waldkindergartens, ist es möglich, falls Platz vorhanden ist, er mit 2 Jahren und 9 Monaten aufzunehmen. Sie belegen zwei Plätze in der Tageseinrichtung für er. (2) er mit und ohne Behinderung werden, soweit möglich, in gemeinsamen Gruppen betreut. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten er, wie auch der nicht behinderten er, Rechnung getragen wird. (3) Im Rahmen vorhandener Plätze werden die er in die Tageseinrichtungen aufgenommen. Es besteht kein Anspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Einrichtung oder Betreuungsform. (4) Das ergartenjahr beginnt jeweils am des Jahres und endet am Folgejahres.
3 (5) Auswärtige er können grundsätzlich nicht in die Neuensteiner Tageseinrichtungen für er aufgenommen werden. Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf einen Betreuungsplatz zu stellen. Über diesen entscheidet der Träger im Einzelfall. 5 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung der Tageseinrichtungen für er gem. 2 werden von der Stadt Neuenstein öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühren erhoben. Diese setzen sich zusammen aus Benutzungsgebühren, Aufnahmegebühren und Verpflegungsgebühren. (2) Gebührenmaßstab ist die maximal verfügbare Anzahl an Betreuungsplätzen. (3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Sie entstehen zu Beginn des VeranlagungszeitraumsMonats für den der Betreuungsplatz belegt ist. (4) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht. (5) Die Gebühren werden jeweils zum 15. des Monats fällig. Für den Monat der erstmaligen Belegung des Betreuungsplatzes wird die Gebührenschuld zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein neuer Gebührenbescheid oder Änderungsbescheid ergeht. (6) Der Wechsel einer Einrichtung, einer Einrichtungsart oder einer Angebotsform ist nur zum 1. eines Monats möglich. (7) Die Benutzungsgebühr wird unabhängig vom Einkommen des Gebührenschuldners erhoben. Die Höhe der Gebühr orientiert sich - am Alter des betreuten er - der Art der Betreuungsleistung - nach der Anzahl der er, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. (8) Die Gebühren sind auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. (9) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und evtl. erforderliche Unterlagen in Urschrift vorzulegen. Bezüglich der Zahl der er in der Familie im Sinne von Abs. 7 gilt der Zustand am Tag der Neuaufnahme in die Einrichtung. Bei Änderung der erzahl in einer Familie während des ergartenjahres ändert sich der Gebührensatz ab dem Folgemonat, nachdem der Gebührenschuldner die Änderung mitgeteilt hat. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, jede gebührenrelevante Änderung rechtzeitig dem Träger mitzuteilen. Kommen Gebührenschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Neuenstein die Betreuungsgebühr ab dem Monat, in dem sich die Voraussetzungen der Gebührenbemessung änderten, neu bescheiden. 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des in die Tageseinrichtung für er aufgenommenen es, in deren Haushalt das lebt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 7 Verpflegungsgebühren (1) In allen Tageseinrichtungen für er in denen eine Ganztagesbetreuung angeboten wird, wird eine Verpflegungsgebühr für das Mittagessen erhoben. Sie ist zusätzlich zur Betreuungsgebühr zu entrichten. Für das Mittagessen werden folgende Gebühren erhoben: KrippeU3-er 2,50 pro Essen ergarten 3,00 pro Essen Schulkinder 3,65 pro Essen
4 Außerdem wird in der Krippe im erhaus Funtasia und in der U3-Betreuung im ergarten Rappelkiste in Kirchensall eine Verpflegungsgebühr für das Frühstück erhoben. Die Gebühr für das Frühstück beträgt 0,80 pro Frühstück (2) Die Gebühren für das Mittagessen in der KrippeU3-Betreuung und im ergarten sowie für das Frühstück in der KrippeU3-Betreuung werden nach den Tagen der Anwesenheit des es in der Einrichtung abrechnet. Bei Krankheit oder Abwesenheit des es, muss das Essen bis spätestens 8.00 Uhr in der jeweiligen Einrichtung abgemeldet werden. Die Gebührenschuld wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Schulkinder nehmen ihr Mittagessen in der Schulmensa ein. Das Essen ist rechtzeitig über das Mensa-System sams-on zu bestellen. Schulkinder die im Hort angemeldet sind, müssen an diesen Tagen ein warmes Mittagessen einnehmen. 8 Höhe der Benutzungsgebühren (1) Die Gebühren im Einzelnen sind dem Gebührenverzeichnis (Anlage) zu entnehmen. Für die Betreuung von ern unter 3 Jahren ( 4 Abs. 1) im ergarten wird auf die jeweilige Gebühr ein Aufschlag erhoben. Dieser Aufschlag ist ebenfalls der Anlage zu entnehmen. (2) Die Stadt Neuenstein bietet im Schülerhaus flexible Betreuung im Bedarfsfall an. Die Benutzungsgebühren sind der Anlage zu entnehmen (Flexi-Card). (3) In Härtefällen ist der Bürgermeister berechtigt, die Gebühr herabzusetzen oder zu erlassen. Dies gilt nicht, wenn eine Übernahme nach den Vorschriften des SGB XII möglich ist, oder bei Abwesenheit des es infolge Erkrankung. (4) Der Aufschlag für er unter 3 Jahren entfällt ab dem Folgemonat des Monats in dem die er ihr 3. Lebensjahr vollendet haben. (5) Bei Wechsel des es von der KrippeU3-Betreuung in den ergarten ändert sich die Gebühr ab dem Folgemonat, in dem das sein 3. Lebensjahr vollendet hat. (6) Während der Eingewöhnungszeit ist die volle Benutzungsgebühr zu entrichten. (7) er, die während der Schulzeit die Schulkindbetreuung nicht in Anspruch nehmen, können sich für einen Platz in der Ferienbetreuung anmelden Eine Anmeldung muss schriftlich drei Monate vor dem jeweiligen Ferienbeginn erfolgen. Der Träger wird im Rahmen der Verfügbarkeit der Plätze entsprechende Betreuungsverträge schließen. Erst nach Abschluss der Betreuungsverträge steht der Betreuungsplatz zur Verfügung. Die Ferienbetreuung soll wochenweise gebucht werden. Die Gebühren für die Ferienbetreuung sind der Anlage zu entnehmen. Eine Anmeldung zur Ferienbetreuung ist auch für die regelmäßigen Benutzer des Schülerhauses erforderlich. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01. Januar in Kraft. Zeitgleich tritt die Satzung der Stadt Neuenstein über die Benutzung und den Betrieb der städtischen Tageseinrichtungen für er und die Erhebung von Elternbeiträgen vom 27. Juli 2015 außer Kraft. Neuenstein, den 06. November 2017 Karl Michael Nicklas Bürgermeister
5 Hinweis: Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Neuenstein geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
6 Anlage zur Satzung der Stadt Neuenstein über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Tageseinrichtungen für er Gebührenverzeichnis für die Betreuungsangebote (Betreuungsformen Angebotsformen Öffnungszeiten Benutzungsgebühren) Tarife gültig vom Anzahl der er pro Monat + pro Monat + Regelbetreuung durchschnittlich 6,5 StundenTag - 32,5 StundenWoche Regelbetreuung: erhaus Funtasia: Mo-Fr: 7.45 Uhr bis Uhr und Mo-Do: Uhr bis Uhr ergarten Mauerweg: Mo-Fr: 7.45 Uhr bis Uhr und Mo-Do: Uhr bis Uhr ergarten Biberburg Mo-Fr: 7.45 Uhr bis Uhr und Mo-Do: Uhr bis Uhr 1 in der Familie 123,50 123,50 2 er in der Familie 93,50 93,50 3 er in der Familie 63,50 63,50 4 er in der Familie 22,50 22,50 Verlängerte Öffnungszeiten (VÖ) 7 StundenTag - 35 StundenWoche erhaus Funtasia, ergarten Biberburg, ergarten Mauerweg, ergarten Rappelkiste Kirchensall Mo-Fr.: 7.00 Uhr bis Uhr Waldkindergarten Eulennest Mo-Fr.: 7.30 Uhr bis Uhr 1 in der Familie 132,50 132,50 2 er in der Familie 100,50 100,50 3 er in der Familie 68,00 68,00 4 er in der Familie 24,00 24,00
7 Anzahl der er pro Monat + Ganztagesbetreuung 47 StundenWoche durchschnittlich 9,4 StundenTag pro Monat + erhaus Funtasia, ergarten Mauerweg, ergarten Rappelkiste Kirchensall Mo-Do: 7.00 Uhr bis Uhr Fr: 7.00 Uhr bis Uhr 1 in der Familie 236,50 236,50 2 er in der Familie 188,00 188,00 3 er in der Familie 119,50 119,50 4 er in der Familie 71,00 71,00 2 Tage Ganztagesbetreuung und 3 Tage VÖ (Kombi) 40,6 StundenWoche erhaus Funtasia, ergarten Mauerweg, ergarten Rappelkiste Kirchensall Mo-Do: 7.00 Uhr bis Uhr davon 2 Tage Mo-Fr: 7.00 Uhr bis Uhr davon 3 Tage 1 in der Familie 207,00 207,00 2 er in der Familie 164,50 164,50 3 er in der Familie 104,50 104,50 4 er in der Familie 62,00 62,00 1 in der Familie 382,00 2 er in der Familie 285,50 3 er in der Familie 194,50 4 er in der Familie 77,50 1 in der Familie 512,50 2 er in der Familie 382,50 3 er in der Familie 260,00 4 er in der Familie 103,50 erkrippe Verlängerte Öffnungszeit (VÖ) 35 StundenWoche - 7 StundenTag erhaus Funtasia Mo-Fr: 7.00 Uhr bis Uhr erkrippe Ganztags 47 StundenWoche - durchschnittlich 9,4 StundenTag erhaus Funtasia Mo-Do: 7.00 Uhr bis Uhr Fr: 7.00 Uhr bis Uhr
8 Anzahl der er pro Monat + erkrippe 2 Tage GT und 3 Tage VÖ (Kombi) erhaus Funtasia Mo-Do: 7.00 Uhr bis Uhr davon 2 Tage Mo-Fr.: 7.00 Uhr bis Uhr davon 3 Tage pro Monat + 1 in der Familie 447,50 2 er in der Familie 334,00 3 er in der Familie 227,00 4 er in der Familie 90,50 Schulkindbetreuung (Hort) Mo-Fr nach der Schule ohne Ferien Schulzeit: Mo-Do: Uhr bis Uhr; Fr.: Uhr bis Uhr 1 in der Familie 90,50 2 er in der Familie 72,50 3 er in der Familie 46,50 4 er in der Familie 28,50 Schulkindbetreuung (Hort) 2 TageWoche nach der Schule ohne Ferien Schulzeit: Mo-Do: Uhr bis Uhr; Fr.: Uhr bis Uhr davon 2 Tage 1 in der Familie 41,00 2 er in der Familie 33,00 3 er in der Familie 21,00 4 er in der Familie 12,50 1 in der Familie 41,50 2 er in der Familie 33,50 3 er in der Familie 21,50 4 er in der Familie 13,00 Schulkindbetreuung (Kernzeitbetreuung) Mo-Fr nach der Schule ohne Ferien Schulzeit: Mo-Fr: Uhr bis Uhr
9 Anzahl der er pro Monat + Schulkindbetreuung (Kernzeitbetreuung) 2 TageWoche nach der Schule ohne Ferien Schulzeit: Mo-Fr: Uhr bis Uhr davon 2 Tage 1 in der Familie 17,00 2 er in der Familie 13,50 3 er in der Familie 9,00 4 er in der Familie 6,00 Schulkindbetreuung Kombinierte Öffnungszeiten 2 TageWoche nach der Schule bis Uhr und 3 TageWoche nach der Schule bis Uhr - ohne Ferien - Schulzeit: Mo-Do: Uhr bis Uhr davon 2 Tage Mo-Fr.: Uhr bis Uhr davon 3 Tage 1 in der Familie 66,00 2 er in der Familie 53,00 3 er in der Familie 34,00 4 er in der Familie 20,50 1 in der Familie 25,00 2 er in der Familie 20,00 3 er in der Familie 12,50 4 er in der Familie 7,50 Schulkindbetreuung (Frühbetreuung) täglich vor der Schule ab 7.00 Uhr ohne Ferien Schulzeit: Mo-Fr.: 7.00 Uhr bis 8.15 Uhr täglich Schulkindbetreuung (Frühbetreuung) 2 TageWoche vor der Schule ab 7.00 Uhr ohne Ferien Schulzeit: Mo-Fr.: 7.00 Uhr bis 8.15 Uhr davon 2 Tage 1 in der Familie 10,00 2 er in der Familie 8,00 3 er in der Familie 5,00 4 er in der Familie 3,00 pro Monat +
10 Schulkindbetreuung (Hort) Ferien Mo-Do: 7.00 Uhr bis Uhr; Fr.: 7.00 Uhr bis Uhr Pro Woche Pro Tag 1 in der Familie 61,00 13,00 2 er in der Familie 48,50 10,50 3 er in der Familie 30,50 6,50 4 er in der Familie 18,00 4,00 Schulkindbetreuung (Kernzeit) Ferien Mo-Fr: 7.00 Uhr bis Uhr Pro Woche Pro Tag 1 in der Familie 45,00 9,00 2 er in der Familie 36,00 7,00 3 er in der Familie 23,00 4,50 4 er in der Familie 13,00 3,00 Schulkindbetreuung (Kombi) Ferien 2 Tage 7.00 Uhr bis Uhr und 3 Tage 7.00 Uhr bis Uhr Pro Woche Pro Tag 1 in der Familie 53,00 2 er in der Familie 42,00 3 er in der Familie 26,50 4 er in der Familie 15,50 Flexi-Card Flexible Betreuung nur im BedarfsfallEinzelfall 30,00 Betreuungsmöglichkeit 1 x Kernzeit Schulzeit bis Uhr 1 x Frühbetreuung Schulzeit 7.00 bis 8.15 Uhr 1 x Hort Schulzeit bis Uhr Einmaliger Beitrag 6,00 3,00 15,00
11 Warmes Mittagessen Mittagessen Einmaliger Beitrag 1 x Mittagessen für Krippenkinder im erhaus Funtasia und er U3 im ergarten Rappelkiste Kirchensall 2,50 1 x Mittagessen für ergartenkinder im erhaus Funtasia, ergarten Mauerweg und ergarten Rappelkiste Kirchensall 3,00 1 x Mittagessen für Schulkinder in der Schulmensa 3,65 Mensa-Karte Mensa-Karte Mensakarte erstmalige Ausstellung bei Beantragung Einmaliger Beitrag 1,00 Ersatzmensakarte bei Verlust oder Defekt 3,00 Ersatzmensakarte für gelben Ersatzausweis 5,00
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